Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie hat damit die Marke i.S. des § 14 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der Herkunft der Ware benutzt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 58/04 13. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dadurch das Markenrecht der Klägerin täterschaftlich verletzt, daß sie die streitgegenständliche, von dritter Seite veränderte C. -Uhr in ihrem Katalog angeboten hat. Sie hat damit die Marke i.S. des § 14 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der Herkunft der Ware benutzt. Darauf, ob der beim Warenabsatz Handelnde in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig wird oder nur Vermittler ist, stellt §14 Abs. 2 MarkenG nicht ab. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3 Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 125.000 € Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann