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BGH · I ZR 57/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 57/90

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Unterschiedsbetrags in Höhe von 13.237,29 DM zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Beförderungsentgelt gemäß § 23 Abs.3 GüKG in Anspruch. rifverstoß liege nicht vor, da ein Güterfernverkehrstarif für die Beförderungsleistungen nicht bestehe und der unter den Beteiligten vereinbarte Güternahverkehrstarif nicht unterschritten worden sei. Weiterhin hat die Beklagte sich auf Verjährung berufen und geltend gemacht, ein Anspruch der Klägerin unterliege der Verjährungsfrist des § 40 KVO von einem Jahr. Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Nachforderungsanspruchs der Firma K^|fc KG gegen die Beklagte, der auf die Klägerin hätte übergeleitet werden können, verneint und dazu ausgeführt: Derartige Transporte unterlägen dem Güterfernverkehrstarif.Der Berechnung der Frachten nach diesem Tarif sei die Tarifentfernung zwischen den entfernungsbestimmenden Gemeindebereichen, in denen die Einund Ausladestellen lägen, zugrunde zu legen. Der von der Klägerin zur Schließung dieser gesetzlichen Lücke vorgenommene Rückgriff auf die Vorschriften des Güternahverkehrstarifs zur Ermittlung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts für derartige Transporte sei nicht gerechtfertigt. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die hier in Frage stehenden Transporte seien im Güterfernverkehr ausgeführt worden, weil sie außerhalb der Grenzen der Nahzone stattgefunden hätten (§ 3 Abs. 1 GüKG). Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Ortsmittelpunkte der Gemeinden Ruppach-Goldhausen und Remagen einen Abstand von 50,317 km aufwiesen, mithin nicht innerhalb der Nahzone gemäß § 2 Abs. 2 GüKG lägen. Weiterhin ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß im Güterfernverkehr nach § 20 Abs.1, § 20 a Abs.6 und § 106 Abs. 2 GüKG durch Rechtsverordnung festgesetzte Beförderungsentgelte, die nach § 22 Abs. 2 GüKG nicht unterschritten werden dürften, auch für Güterfernverkehrstransporte gelten, die auf kurzen Strecken außerhalb der Nahzone ausgeführt werden (vgl. 2. Nicht beigetreten werden kann jedoch der Annahme des Berufungsgerichts, die in Rede stehenden Rechnungen seien nicht tarifwidrig, weil mangels Tarifentfernung ein Tarif für die Abräumtransporte nicht gegeben sei. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Ermittlung eines Güterfernverkehrstarifs für Transporte, bei denen die Einund Ausladestellen, wie bei den hier in Frage stehenden Transporten, innerhalb desselben Gemeindetarifsbereichs liegen, nach dem Wortlaut der geltenden Tarifbestimmungen nicht möglich ist, weil grund- Indessen schließt das die Anwendbarkeit des Güterfernverkehrstarifs auch in dem vorliegenden Fall der Ausführung von Transporten innerhalb eines Gemeindetarifbereichs nicht aus. Soweit angesichts der Gestaltung des Tarifs für den Fall der Beförderung innerhalb eines Gemeindetarifbereichs eine Tarifentfernung nicht festgestellt werden kann, muß die tatsächlich zurückgelegte Entfernung der Frachtberechnung zugrunde gelegt werden. Sofern sich bei einer derartigen Berechnung ergeben sollte, daß der Tarif einen Frachtsatz für eine solche Entfernung nicht enthält, ist das tarifmäßige Entgelt hinsichtlich der tatsächlich zurückgelegten Entfernungen unter Heranziehung und entsprechender Anwendung und Fortführung derjenigen Frachtsätze zu ermitteln, die im Tarif den dort genannten Entfernungen zugeordnet sind.

Zitierte Normen: § 23 GüKG
KGFirmaBerufungsgerichtGüterfernverkehrstarifGüternahverkehrstarifTarifKlägerinNahzoneTransport

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 3*
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 57/90
URTEIL
Verkündet am:
6. Juni 1991 Florek
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 für den	gesetzlich	vertreten
 durch j-hren Leiter« den Präsidenten der	für
 den	CfliAstiraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Firma Hildegard M^BHf^fe-Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Januar 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen *
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Tatbestand;
Die Klägerin, die B
für den G
nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Unterschiedsbetrags in Höhe von 13.237,29 DM zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Beförderungsentgelt gemäß § 23 Abs. 3 GüKG in Anspruch.
Die Beklagte, die Güternahverkehr betreibt, war von einer Firma Albert	GmbH	beauftragt,	ab	Juni	1985 auf
 einer Baustelle in Ruppach-Goldhausen Tongrubenabraum zu befördern. Da ihre eigenen Kraftfahrzeuge anderweitig eingesetzt waren, schaltete sie die Firma Gebrüder K^^^ KG, Nachtsheim, ein. Diese führte in der Zeit von Mitte Juli bis 2. September 1985 Transportarbeiten auf der Baustelle über Entfernungen von 100 m, 500 m, 600 m und 800 m mit Kippfahrzeugen durch, deren angenommener Standort Remagen war. Für die Beförderungen in der Zeit von Mitte Juli bis 15. August 1985 erteilte die Firma K^[|p KG der Beklagten Rechnungen über insgesamt 27.030,34 DM, wobei je nach den Entfernungen 1,04 DM, 1,59 DM, 1,71 DM bzw. 1,97 DM pro m^ Transportgut berechnet waren. Die Beklagte beglich die Rechnungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5 %.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beförderungen seien wegen Überschreitens der Grenzen der Nahzone im Güterfernverkehr erfolgt. Da sich ein Güterfernverkehrstarif für innerhalb desselben Gemeindebereichs erbrachte Transportleistungen nicht bestimmen lasse, sei die angemessene Vergütung nach dem Güternahverkehrstarif zu bestimmen. Bei Zugrundele-
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giing eines Umrechnungsfaktors von 1,7 t pro Kubikmeter Aushubmaterial und Berücksichtigung eines Abschlags (Marge) von 30 % unterschritten die gezahlten Beförderungsentgelte den Güternahverkehrstarif um 13.237,29 DM. Die Tarifunterschrei-tung sei vorsätzlich begangen, dem geschäftsführenden Gesellschafter der	KG seien die örtlichen Verhältnisse,
 insbesondere die Überschreitung der Nahzone sowie die Unter-schreitung des tariflichen Mindestentgelts bekannt gewesen, zu demindest habe er sich nicht hinreichend orientiert und Tarifverstoße in Kauf genommen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Transportverträge mit der Firma K^|^ KG lediglich vermittelt und nach Abschluß der Transporte im Auftrag und für Rechnung der Firma	KG	mit der Firma	GmbH	abgerechnet.	Ein	Ta-
rifverstoß liege nicht vor, da ein Güterfernverkehrstarif für die Beförderungsleistungen nicht bestehe und der unter den Beteiligten vereinbarte Güternahverkehrstarif nicht unterschritten worden sei. Für das lockere Aushubmaterial sei ein Umrechnungsfaktor von 1,2 t pro Kubikmeter anzusetzen. Auch die Firma	sei von der Geltung des Güternah-
verkehrstarifs ausgegangen, anderenfalls hätte sie leicht den angenommenen Standort ihrer Kraftfahrzeuge neu bestimmen lassen können, um für die Transporte in Ruppach-Goldhausen die Nahzone nicht zu überschreiten. Weiterhin hat die Beklagte sich auf Verjährung berufen und geltend gemacht, ein Anspruch der Klägerin unterliege der Verjährungsfrist des § 40 KVO von einem Jahr. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens der Firma K^|fc KG bei Vertragsschluß erklärt, da sie bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch K^^ über die
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Tarifsituation den Beförderungsvertrag so nicht geschlossen, vielmehr eine Standortumschreibung veranlaßt oder einen anderen Nahverkehrsunternehmer beauftragt hätte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidunasqründe:
I.	Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Nachforderungsanspruchs der Firma K^|fc KG gegen die Beklagte, der auf die Klägerin hätte übergeleitet werden können, verneint und dazu ausgeführt:
Bei der Beförderung der Abraummassen durch die Firma KG habe es sich um Güterfernverkehr gehandelt, da sie außerhalb der Grenzen der Nahzone der Gemeinde Remagen, dem angenommenen Standort der Kraftfahrzeuge, stattgefunden habe. Derartige Transporte unterlägen dem Güterfernverkehrstarif. Der Berechnung der Frachten nach diesem Tarif sei die Tarifentfernung zwischen den entfernungsbestimmenden Gemeindebereichen, in denen die Einund Ausladestellen lägen, zugrunde zu legen. Da jede Gemeinde einen (einzigen) Tarifbereich mit gleicher Bezeichnung bilde, sei die Ermittlung eines Güterfernverkehrstarifs für solche Transporte, wie die
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in Frage stehenden, bei denen die Einund Ausladestellen innerhalb desselben Gemeindetarifbereichs lägen, nicht möglich .
Der von der Klägerin zur Schließung dieser gesetzlichen Lücke vorgenommene Rückgriff auf die Vorschriften des Güternahverkehrstarifs zur Ermittlung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts für derartige Transporte sei nicht gerechtfertigt. Zwar solle bei der Aufstellung der Güterfernverkehrstarife wie bei der der Güternahverkehrstarife den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen des Güterkraftverkehrsgewerbes Rechnung getragen werden, jedoch werde dieser Maßstab bei der Festlegung der Güterfernverkehrstarife durch das Schutzbedürfnis der Bundesbahn ergänzt, die Kontrahierungszwang und Beförderungspflicht unterliege. Anders als im Güterfernverkehrstarif, der Mindest-/Höchstent-gelte bestimme, sehe der Güternahverkehrstarif im Grundsatz Höchstentgelte, jedenfalls einen Margentarif mit Richtsätzen vor, die in bestimmtem, sehr breit gewähltem Rahmen Überoder unterschritten werden dürften. Damit verfolge der Güternahverkehrstarif die Ziele, Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen zu verhindern und ruinösen Wettbewerb zu vermeiden. Soweit beim Güternahverkehr ebenso wie beim Güterfernverkehr Untergrenzen nicht unterschritten werden dürften, sei als Sanktion für hiergegen gerichtete Verstöße lediglich die Ahndung als Ordnungswidrigkeit bestimmt, nicht jedoch der für Tarifunterschreitungen im Güterfernverkehr vorgesehene Übergang der Forderung auf den Differenzbetrag auf die Klägerin. Angesichts dieser Unterschiede der in Frage stehenden Tarife verbiete sich die Annahme einer subsidiären Geltung des Güternahverkehrstarifs bei Lücken des Güterfernverkehrstarifs.
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Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
II.	1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die hier in Frage stehenden Transporte seien im Güterfernverkehr ausgeführt worden, weil sie außerhalb der Grenzen der Nahzone stattgefunden hätten (§ 3 Abs. 1 GüKG). Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Ortsmittelpunkte der Gemeinden Ruppach-Goldhausen und Remagen einen Abstand von 50,317 km aufwiesen, mithin nicht innerhalb der Nahzone gemäß § 2 Abs. 2 GüKG lägen.
Weiterhin ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß im Güterfernverkehr nach § 20 Abs. 1, § 20 a Abs. 6 und § 106 Abs. 2 GüKG durch Rechtsverordnung festgesetzte Beförderungsentgelte, die nach § 22 Abs. 2 GüKG nicht unterschritten werden dürften, auch für Güterfernverkehrstransporte gelten, die auf kurzen Strecken außerhalb der Nahzone ausgeführt werden (vgl. § 3 Abs. 1 GüKG).
2. Nicht beigetreten werden kann jedoch der Annahme des Berufungsgerichts, die in Rede stehenden Rechnungen seien nicht tarifwidrig, weil mangels Tarifentfernung ein Tarif für die Abräumtransporte nicht gegeben sei.
Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Ermittlung eines Güterfernverkehrstarifs für Transporte, bei denen die Einund Ausladestellen, wie bei den hier in Frage stehenden Transporten, innerhalb desselben Gemeindetarifsbereichs liegen, nach dem Wortlaut der geltenden Tarifbestimmungen nicht möglich ist, weil grund-
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sätzlich jede Gemeinde einen (einzigen) Gemeindetarifbereich mit gleicher Bezeichnung bildet (Teil II/3 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Güterfernverkehrstarif - GFT), der Frachtberechnung aber die Tarifentfernung zwischen den (entfernungsbestimmen-den) Gemeindetarifbereichen zugrunde zu legen ist.
Indessen schließt das die Anwendbarkeit des Güterfernverkehrstarifs auch in dem vorliegenden Fall der Ausführung von Transporten innerhalb eines Gemeindetarifbereichs nicht aus. Insoweit ist nicht wesentlich, daß Güterfernverkehrstransporte innerhalb ein und desselben Gemeindetarifbereichs und nicht zwischen mehreren solcher Bereiche ausgeführt worden sind. Entscheidend ist allein, daß auch solche Transporte dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes unterliegen, das für sie keine Ausnahme vorsieht. Soweit angesichts der Gestaltung des Tarifs für den Fall der Beförderung innerhalb eines Gemeindetarifbereichs eine Tarifentfernung nicht festgestellt werden kann, muß die tatsächlich zurückgelegte Entfernung der Frachtberechnung zugrunde gelegt werden. Eine derartige Berechnung enthält für den Güterfernverkehrstarif auch nichts Außergewöhnliches, da auch sonst in Ausnahmefällen für die Frachtberechnung die tatsächlich zurückgelegte Straßenentfernung zugrunde zu legen ist (vgl. GFT Teil II/3 Nr. 4 Abs. 2). Sofern sich bei einer derartigen Berechnung ergeben sollte, daß der Tarif einen Frachtsatz für eine solche Entfernung nicht enthält, ist das tarifmäßige Entgelt hinsichtlich der tatsächlich zurückgelegten Entfernungen unter Heranziehung und entsprechender Anwendung und Fortführung derjenigen Frachtsätze zu ermitteln, die im Tarif den dort genannten Entfernungen zugeordnet sind.
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Für die Frachtberechnung im übrigen ist, worauf das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -nicht mehr eingegangen ist, von Teil II/l GFT auszugehen.
Danach kann die Annahme des Berufungsgerichts, für die in Rede stehenden Transporte fehle es mangels einer Tarif-entfernung an einem Tarif, keinen Bestand haben.
III.	Das angefochtene Urteil war demgemäß aufzuheben und die Sache, da sie weiterer tatrichterlicher Beurteilung bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
Piper	Erdmann	v.	Ungern-Sternberg
 Ullmann	Starck