Bei diesem handelte es sich um Rückfrachten, die zwar die Beklagte ihren Vertragsunternehmern im eigenen Namen zur Beförderung übergab, die sie aber lediglich zur besseren Auslastung der eingesetzten Fahrzeuge von anderen Spediteuren beschafft hatte, die ihrerseits ausschließlich die Mindesttariffrächt zahlten und davon die Werbe- und Abfertigungsvergütung (WAV) gemäß der Anordnung PR Nr. 146/48 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen (AO PR 146/48) abzogen. Außerdem sei es treuwidrig, wenn die Klägerin Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren verlange, weil der Leiter des Tarifreferats ihrer Außenstelle in Düsseldorf anläßlich einer Unterredung vor Abschluß der Beschäftigungsverträge auf Befragen erklärt habe, daß die Beklagte die Bearbeitungsgebühren für zusätzliche Leistungen der in Rede stehenden Art erheben könne. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, weil es sich bei den von ihr erhobenen Bearbeitungsgebühren um eine Ermäßigung der zwingend vorgeschriebenen Tariffrächten handele. Ihre Leistungen, für die sie sich die Bearbeitungsgebühren habe versprechen und zahlen lassen, fielen sämtlich in den Aufgabenkreis des Abfertigungsspediteurs. Das Berufungsgericht führt aus: Bei den von der Beklagten mit den Unternehmern vereinbarten Bearbeitungsgebühren handele es sich um tarifwidrige, nach § 22 Abs. 2 GüKG unzulässige Unterschreitungen des vorgeschriebenen Beförderungsentgelts. Die in Rede stehenden Leistungen der Beklagten seien daher bereits durch die von den Transportunternehmern an sie entrichtete WAV abgegolten. Die Beklagte werde in ihrem durch Art. 12 GG geschützten Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn sie aus Gründen des Tarifzwangs über die WAV hinaus keine weiteren Zahlungen für die in Rede stehenden Leistungen erheben dürfe. Insbesondere könne die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, daß Frachten und Beförderungsbedingungen, die der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen dienten, nach Art. 80 Abs. 1 EWGV verboten seien. Einer Fristsetzung im Sinne des § 23 Abs. 2 GüKG habe es nicht bedurft, weil die Transportunternehmer bei Zahlung der Bearbeitungsgebühr vorsätzlich dem Tarifzwang zuwidergehandelt hätten. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten keinerlei Ansprüche auf Bearbeitungsgebühren aus den Beschäftigungsverträgen zu, weil ihre sämtlichen Leistungen insoweit durch die von den Transportunternehmern gezahlte WAV bereits vergütet seien und weitergehende Ansprüche nicht wirksam hätten vereinbart werden können. 1. Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte für die von ihr erbrachten Regieleistungen mit der Zahlung der WAV bereits Vergütung erlangt habe. Soweit es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten oblag, die Frachtpapiere für die KVO-Abrechnung auszustellen, die Frachtgutschriften zu erteilen und die Frachten monatlich an die Transportunternehmer zu überweisen, handelte es sich um Leistungen, die dem Aufgabenkreis des Abfertigungsspediteurs zuzuordnen sind (vgl. Im Hinblick auf den nicht abschließenden Charakter dieser Aufzählung bestehen aber keine grundsätzlichen Bedenken, auch Maßnahmen der Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes als Leistungen des Abfertigungsspediteurs anzusehen, wenn dieser im Rahmen und zur Erfüllung seiner Abfertigungsaufgaben gegenüber dem Transportunternehmer - beispielsweise zur Sicherung eines reibungslosen Zu- und Abgangs von Einzelsendungen (§ 2 Nr. 8 A0 PR 146/48) oder überhaupt bei der Vorbereitung der Transportdurchführung (Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Güterkraftverkehrsrecht, § 33 GüKG An. 4 a-c; Hallbauer, Güterkraftverkehrsgesetz, § 33 An. 1) - die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes besorgt. Soweit die Beklagte in diesem Umfang tätig geworden ist, hat sie daher die ihr zustehende Vergütung ebenfalls mit der von den Transportunternehmern an sie gezahlten WAV erlangt. Daneben konnte sie sich für ihre Regieleistungen und für die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes im Rahmen ihrer Tätigkeit als Abfertigungsspediteur kein weiteres Entgelt wirksam versprechen lassen. Tarif in diesem Sinne ist auch die A0 PR 146/48, die ohne die Möglichkeit eines Abweichens nach oben oder unten das Entgelt festlegt, das der Transportunternehmer dem Abfertigungsspediteur für dessen Leistungen zu zahlen hat (BGHZ 53, 117, 120). unternehmen gezahlte WAV hinaus, die die Vergütungsansprüche der Beklagten insoweit abgegolten hat, durfte sie sich daher für Regieleistungen und für die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes im Rahmen ihrer Aufgaben als Abferti-gungsspediteur kein weiteres Entgelt versprechen und zahlen lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die hier in Rede stehenden Tätigkeiten der Beklagten ausschließlich auf bereits von anderen Abfertigungsspediteuren abgefertigte Rückfrachten bezogen, wofür diese und nicht die Beklagte die WAV erhalten haben. Durch die von den Transportunternehmern für Abfertigungsleistungen an die Beklagte gezahlte WAV sind daher die hier in Rede stehenden Tätigkeiten der Beklagten, die andere Leistungen betrafen, nicht vergütet worden. Aber auch soweit die Beklagte den Transportunternehmern Umsatzgarantien zugesagt hat, handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um Leistungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Abfertigungsspediteur erbracht hat und die durch die von den Transportunternehmern gezahlte WAV abgegolten worden sind. Daß durch Umsatzgarantien, wie das Berufungsgericht ausführt, die Speditionstätigkeit der Beklagten ausgeweitet und infolgedessen auch ihre Tätigkeit als AbfertigungsSpediteur günstig beeinflußt worden ist, kann rechtlich nicht dazu führen, Garantiezusagen dieser Art dem Tätigkeitsbereich des Abfertigungsspediteurs unterfallen zu lassen. 3. Soweit die Beklagte danach für Umsatzgarantien, für die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes sowie für die im Zusammenhang damit erbrachten Tätigkeiten ein Entgelt als AbfertigungsSpediteur weder erhalten noch zu beanspruchen hat, bedeutet das nicht, daß ihr Vergütungsansprüche insoweit überhaupt nicht zustehen. Wie die Revision zutreffend ausführt und auch vom Berufungsgericht nicht verkannt wird, bringen Garantiezusagen - besonders dann, wenn sie sich, wie im Streitfall, über mehrere Jahre erstrecken - erhebliche Betriebs- und Kostenvorteile für den Transportunternehmer mit sich, vor allem bei der Organisation des Betriebs, bei der Preiskalkulation und bei den Investitionen. c) Stand es der Beklagten danach frei, für Sonderleistungen der erörterten Art ein Entgelt zu vereinbaren, ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn sie sich dafür pauschalierte Bearbeitungsgebühren in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der von ihr gezahlten Mindesttariffracht hat versprechen und zahlen lassen. Es kann offen bleiben, ob sich diese Regelung wie die Revision meint, nur auf Vermittlungsleistungen bezieht, um die es sich im Streitfall nicht handelt Denn auch wenn sie sich nicht nur auf solche Leistungen bezöge, würde sie vorliegend nicht eingreifen, weil die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Leistungen der Transportunternehmer nicht als Beteiligte am Beförderungsvertrag erlangt hat, wie es § 32 Abs. 2 Halbsatz 2 GüKG voraussetzt, sondern - wie dargelegt - für Leistungen außer halb des Frachtvertrages. Denn soweit Zahlungen der Transportunternehmer nicht mehr als Entgelt für Sonderleistungen des Auftraggebers in Betracht kommen, laufen sie im wirtschaftlichen Endergebnis darauf hinaus, die den Transportunternehmern unabdingbar Auch bei der mehrjährigen jederzeitigen Dispositionsbefugnis über Laderaum, die ihr die Transportunternehmer eingeräumt haben, handelt es sich um Leistungen, die mit denen der Beklagten - insbesondere mit den Umsatzgarantien - korrespondieren und als Äquivalent für diese bei der Prüfung der Angemessenheit des von der Beklagten zu beanspruchenden Entgelts nicht außer Betracht bleiben können. Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, daß aus dem Kreis der von den Transportunternehmern zu vergütenden Sonderleistungen der Beklagten diejenigen Dispositions- und Koordinationstätigkeiten auszuscheiden haben, die die Beklagte ohnehin zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Spediteur gegenüber den Versendern und nicht erst aufgrund der Beschäftigungsverträge mit den Transportunternehmern zu entfalten hatte. Insoweit ist wesentlich, daß die hier in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 5 und 22 GüKG darauf gerichtet sind, die für die Durchführung der Beförderung den Transportunternehmern zu zahlenden Entgelte im Rahmen der Tarife zu halten. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sich die Vorschriften des Art. 80 Abs. 1 EWGV, wonach Frachten und Beförderungsbedingungen verboten sind, die der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen dienen, nach Abs.3 dieser Vorschrift nicht auf Wettbewerbstarife bezieht, um die es sich hier handelt. Soweit die Beklagte Leistungen und Aufwendungen außerhalb des Frachtvertrages für den Transportunternehmer erbracht hat, kann sie die angemessene Vergütung dafür beanspruchen. Denn wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen lassen, hat es sich bei seiner Entscheidung nicht allein auf diese im rechtlichen liegenden Erwägungen gestützt, sondern auch - was die Revision unberücksichtigt läßt - auf seine rechtsfehlerfrei gewonnene tatrichterliche Überzeugung, daß die Transportunternehmer, als sie die BearbeitungsgebUhren zahlten, dies im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit taten. d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, daß das Klagebegehren im Hinblick auf Auskünfte, die der Beklagten durch einen Mitarbeiter der Klägerin zuteil geworden seien, gegen Treu und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte habe wegen der weitreichenden Folgen, die mit dem Abschluß der Beschäftigungsverträge, insbesondere mit der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren, verbunden gewesen seien, nicht annehmen können, daß der Mitarbeiter der Klägerin diese in einer mündlichen Besprechung auf eine bestimmte Rechts-auffassung habe festlegen wollen. Die Beklagte habe um so weniger annehmen dürfen, daß die Klägerin gegen die Zahlung von Bearbeitungsgebühren keine Beanstandungen erheben werde, als sie dem Mitarbeiter der Klägerin den konkreten Text der Beschäftigungsverträge nicht zur Prüfung vorgelegt habe. Daß die Auskunft für die Klägerin unverbindlich sei, erschloß sich der Beklagten bereits aus den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen, ohne daß es insoweit eines ausdrücklichen Hinweises des Mitarbeiters der Klägerin auf die Unverbindlichkeit seiner Erklärungen bedurft hätte. Bei den Rückzahlungsansprüchen, die die Klägerin in anhängiger Sache verfolgt, handelt es sich nicht um Ansprüche auf Erfüllung des Beförderungsvertrages, wie sie in § 23 Abs. 1 GüKG geregelt sind und nach § 40 KVO bereits innerhalb eines Jahres verjähren, sondern um Bereicherungsansprüche im Sinne von §812 BGB, die in § 23 Abs. 2 GüKG ihren Niederschlag gefunden haben und gemäß § 195 BGB erst in dreißig Jahren verjähren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das den Transportunternehmern tarifmäßig zustehende Entgelt - nach Abzug der ihr zustehenden WAV -in voller Höhe durch monatliche Zahlungen entrichtet, während die Bearbeitungsgebühren, um die es hier geht, jeweils erst später, aufgrund halbjährlicher Abrechnung, an sie geleistet worden sind. Danach hat die Beklagte, was für die Anwendung des § 23 Abs. 2 GüKG entscheidend ist, die tariflich zulässige Fracht zunächst in voller Höhe entrichtet und hat sich erst nachträglich Zuwendungen in Form von Bearbeitungsgebühren von den Transportunternehmern gewähren lassen.
Nachschlagewerk: j a BGHZ: nein GüterkraftverkehrsG (GüKG) § 22 Abs. 2 Zur Frage der tariflichen Zulässigkeit einer Vergütung, die der Transportunternehmer dem Spediteur und Abfertigungsspediteur für die Garantie eines bestimmten Transportumsatzes und für Maßnahmen zur Vorbereitung des Gütertransports zahlt. BGH, Urt. v. 27. März 1981 - I ZR 57/79 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF DI NAMEN DES VOLKES I ZR 57/79 URTEIL 27. März 1981 Schwarz, Justizangestellte als dar in dem Rechtsstreit Firma Internationale Spedition Günther KG, ver- treten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Internationale Spedition Günther GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Alfred Straße 690, K Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, vertreten durch ihren Präsidenten, cflHH^straße 20-24, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte betreibt ein Speditionsgeschäft. Sie ist als Abfertigungsspediteur zugelassen. Ihre Geschäfte, die sie in der Masse für bestimmte Versender tätigt, wickelt sie seit der Veräußerung ihres Fuhrparks im Jahre 1973 über Transportunternehmer ab, mit denen sie Beschäftigungsverträge von jeweils mehrjähriger Geltungsdauer abgeschlossen 3 hat. Während sich die Unternehmer darin verpflichteten, Laderaum zur ausschließlichen Disposition der Beklagten zur Verfügung zu halten, sagte die Beklagte die Ausstellung der Frachtpapiere für die KVO-Abrechnung, die Erteilung der Frachtgutschriften und die monatliche Überweisung der Frachten zu (sog. Regieleistungen). Außerdem versprach sie den Unternehmern die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes und garantierte ihnen einen bestimmten monatlichen Bruttoumsatz. Als Entgelt dafür vereinbarte sie Bearbeitungsgebühren zwischen 2 - 5 % der von ihr gezahlten Mindesttarif-frächt, die auch dazu bestimmt waren, Telefon- und Fernschreibgebühren abzudecken (sog. Informationskosten), die der Beklagten im Rahmen der Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes bei der Beschaffung von nichteigenem Ladeaufkommen entstanden. Bei diesem handelte es sich um Rückfrachten, die zwar die Beklagte ihren Vertragsunternehmern im eigenen Namen zur Beförderung übergab, die sie aber lediglich zur besseren Auslastung der eingesetzten Fahrzeuge von anderen Spediteuren beschafft hatte, die ihrerseits ausschließlich die Mindesttariffrächt zahlten und davon die Werbe- und Abfertigungsvergütung (WAV) gemäß der Anordnung PR Nr. 146/48 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen (AO PR 146/48) abzogen. Die Abrechnung der Frachten, die den Transportunternehmern zustanden, und der Bearbeitungsgebühren, die die Beklagte erhob, wurde verschieden gehandhabt. Während die Beklagte das tarifmäßige Beförderungsentgelt für jeden Beförderungsvertrag unter Abzug der WAV mit den Transportunternehmern einzeln abrechnete und durch monatliche Zahlungen beglich, stellte sie die Bearbeitungsgebühr den Unternehmern nachträglich in größeren Zeitabschnitten - ungefähr halbjährlich - gesondert in Rechnung. Die Klägerin, die die Zahlung der Bearbeitungsgebühren als tarifwidrige Zuwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehr sgesetzes (GüKG) beanstandet und den Transport-Unternehmern mitgeteilt hat, daß sie die Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren gemäß § 23 Abs. 3 GüKG auf sich überleite, hat die Beklagte nach Absetzung der auf die Bereiche Nahverkehr und grenzüberschreitenden Verkehr entfallenden Gebührenanteile auf Zahlung von 30 % der von den Transportunternehmern in der Zeit vom 1. November 1974 bis 31. März 1976 an die Beklagte insgesamt abgeführten Bearbeitungsgebühren von 523.383,41 DM verklagt. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie meint, die Bearbeitungsgebühr gelte zulässigerweise lediglich diejenigen Leistungen ab, die sie - über ihre Tätigkeit als Abfertigungsspediteur hinaus - als selbständiger Unternehmer für Frachtführer erbringe. Diese an sich in den Aufgabenbereich der Transportunternehmer fallenden Leistungen, die ihr Unkosten in Höhe von ca. 370.000,— DM jährlich einbrächten und den Transportunternehmern weit höhere Unkosten ersparten, unterfielen deshalb nicht dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes und der AO PR 146/48. Eine andere Auslegung der Tarifvorschriften würde im übrigen auf eine verfassungsrechtlich nicht gedeckte Beschränkung der Berufsausübung eines Abfertigungsspediteurs, der zugleich als freier Unternehmer im Beförderungswesen tätig sei, hinauslaufen und außerdem gegen höherrangige Bestimmungen des EWG-Rechts auf den Gebieten des Wettbewerbs und des Dienstleistungsverkehrs verstoßen. 5 Darüber hinaus sei die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung nicht aktivlegitimiert, weil sie die Ansprüche auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühren nicht vorschriftsmäßig auf sich übergeleitet habe. Hinzu komme, daß die Transportunternehmer bei Abschluß der Beschäftigungsverträge keinesfalls vorsätzlich im Sinne des § 23 Abs. 3 GüKG gehandelt hätten. Insoweit fehle es bereits am Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Außerdem sei es treuwidrig, wenn die Klägerin Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren verlange, weil der Leiter des Tarifreferats ihrer Außenstelle in Düsseldorf anläßlich einer Unterredung vor Abschluß der Beschäftigungsverträge auf Befragen erklärt habe, daß die Beklagte die Bearbeitungsgebühren für zusätzliche Leistungen der in Rede stehenden Art erheben könne. Im Vertrauen darauf habe sie die Beschäfti-gungsverträge mit den Transportunternehmern abgeschlossen und Bearbeitungsgebühren eingezogen. Schließlich, so meint die Beklagte, seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, weil es sich bei den von ihr erhobenen Bearbeitungsgebühren um eine Ermäßigung der zwingend vorgeschriebenen Tariffrächten handele. Ihre Leistungen, für die sie sich die Bearbeitungsgebühren habe versprechen und zahlen lassen, fielen sämtlich in den Aufgabenkreis des Abfertigungsspediteurs. Insoweit dürfe aber nach den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und der AO PR 146/48 ausschließlich die WAV verlangt werden. Die Bedenken der Beklagten gegen die Gültigkeit der Tarife und gegen die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung seien unbegründet. 36 Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus: Bei den von der Beklagten mit den Unternehmern vereinbarten Bearbeitungsgebühren handele es sich um tarifwidrige, nach § 22 Abs. 2 GüKG unzulässige Unterschreitungen des vorgeschriebenen Beförderungsentgelts. Die Leistungen der Beklagten, für die sie die Bearbeitungsgebühren erhoben habe, fielen in den Aufgabenbereich des Abfer-tigungsspediteurs. Die für diese Tätigkeiten durch die AO PR 146/48 vorgeschriebene WAV sei ein Festentgelt, das aus Gründen des Tarifzwangs weder über- noch unterschritten werden dürfe. Die in Rede stehenden Leistungen der Beklagten seien daher bereits durch die von den Transportunternehmern an sie entrichtete WAV abgegolten. Das treffe nicht nur für die sog. Regieleistungen und Informationstätigkeiten zu, sondern auch für die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes und für die Umsatzgarantie. Disposition und Koordination insoweit seien Aufgaben, die der AbfertigungsSpediteur dem Transportunternehmer typischerweise abnehme. Auch die Umsatzgarantie rechtfertige keine besondere Bearbeitungsgebühr. Sie sei eng verknüpft mit der Beschaffung von Ladegut, die ihrerseits der Werbe- und Vermittlungstätigkeit des AbfertigungsSpediteurs zuzurechnen sei. Auch sie sei daher 7 durch die WAV, die die Transportunternehmer an die Beklagte gezahlt hätten, mitabgegolten. Im übrigen wäre die Bearbeitungsgebühr auch dann unzulässig, wenn die Leistungen der Beklagten insoweit nicht zu den Aufgaben des Abfertigungsspediteurs zählten. Zwar schließe der Tarifzwang Zahlungen des Transportunternehmers für besondere Leistungen des Abfertigungsspediteurs, die über dessen Leistungsbereich hinausgingen, nicht aus. Diese dürften aber, wie sich aus § 32 Abs. 2 GüKG ergebe, nicht in einem bestimmten Prozentsatz des Beförderungsentgelts bestehen. Dem entspreche die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie von der Beklagten erhoben würden, seien unbegründet. Die Beklagte werde in ihrem durch Art. 12 GG geschützten Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn sie aus Gründen des Tarifzwangs über die WAV hinaus keine weiteren Zahlungen für die in Rede stehenden Leistungen erheben dürfe. Auch Vorschriften des EWG-Vertrages stünden der Anwendung der Tarifvorschriften des GüKG und der AO PR 146/48 nicht entgegen. Insbesondere könne die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, daß Frachten und Beförderungsbedingungen, die der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen dienten, nach Art. 80 Abs. 1 EWGV verboten seien. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift seien Wettbewerbstarife, um die es sich hier handele, von diesem Verbot ausdrücklich ausgenommen. Die danach tarifwidrigen Zahlungen der Transportunternehmer an die Beklagte seien gemäß § 23 Abs. 2 GüKG zurückzugewähren, ohne daß die Beklagte für ihre Leistungen, für u die sie die WAV und - soweit die Umsatzgarantie in Betracht komme - außerdem die freie Disposition über Laderaum erhalten habe, einen Ausgleich beanspruchen könne. Nach § 23 Abs. 3 GüKG seien diese Rückzahlungsansprüche auf die Klägerin übergegangen. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt. Die Zustellung eines förmlichen Überleitungsbescheides sei für die Überleitung von Ansprüchen auf Rückzahlung tarif-widriger Zuwendungen, wie sie hier gegeben seien, entbehrlich. Einer Fristsetzung im Sinne des § 23 Abs. 2 GüKG habe es nicht bedurft, weil die Transportunternehmer bei Zahlung der Bearbeitungsgebühr vorsätzlich dem Tarifzwang zuwidergehandelt hätten. Auf die Grundsätze von Treu und Glauben könne sich die Beklagte gegenüber ihrer Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht berufen. Es könne dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, daß der Leiter des Tarifreferats der Außenstelle Düsseldorf der Klägerin erklärt habe, die Beklagte könne zusätzliche Bearbeitungsgebühren für die in Rede stehenden Leistungen erheben. Die Beklagte habe nicht annehmen können, daß der Gesprächspartner der Beklagten, der nicht der Behördenleiter gewesen sei, die Klägerin in einer mündlichen Besprechung auf eine bestimmte Rechtsauffassung verbindlich habe festlegen wollen. Zudem hätten bei dieser Unterredung weder die Beschäftigungsverträge Vorgelegen, noch sei ersichtlich, daß über eine prozentual auf das Entgelt bezogene Bearbeitungsgebühr gesprochen worden sei. Schließlich seien auch die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt. Bei Rückzahlungsforderungen nach § 23 Abs. 2 GüKG, wie sie hier gegeben seien, handele 9 es sich um Bereicherungsansprüche. Diese verjährten gemäß §195 BGB erst in 30 Jahren. II. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten keinerlei Ansprüche auf Bearbeitungsgebühren aus den Beschäftigungsverträgen zu, weil ihre sämtlichen Leistungen insoweit durch die von den Transportunternehmern gezahlte WAV bereits vergütet seien und weitergehende Ansprüche nicht wirksam hätten vereinbart werden können. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte für die von ihr erbrachten Regieleistungen mit der Zahlung der WAV bereits Vergütung erlangt habe. Soweit es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten oblag, die Frachtpapiere für die KVO-Abrechnung auszustellen, die Frachtgutschriften zu erteilen und die Frachten monatlich an die Transportunternehmer zu überweisen, handelte es sich um Leistungen, die dem Aufgabenkreis des Abfertigungsspediteurs zuzuordnen sind (vgl. § 2 Nr. 1 und 5 AO PR 146/48). Bedenken dagegen werden auch von der Revision nicht erhoben. Des weiteren ist entgegen der Ansicht der Revision nicht davon auszugehen, daß Maßnahmen, die der Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes dienen, aus dem Tätigkeitsbereich des Abfertigungsspediteurs durchweg herausfallen. Insoweit handelt es sich zwar um Leistungen, die unter den in § 2 AO PR 146/48 aufgeführten Aufgaben des Abfertigungsspediteurs nicht mitaufgeführt sind. Im Hinblick auf den nicht abschließenden Charakter dieser Aufzählung bestehen aber keine grundsätzlichen Bedenken, auch Maßnahmen der Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes als Leistungen des Abfertigungsspediteurs anzusehen, wenn dieser im Rahmen und zur Erfüllung seiner Abfertigungsaufgaben gegenüber dem Transportunternehmer - beispielsweise zur Sicherung eines reibungslosen Zu- und Abgangs von Einzelsendungen (§ 2 Nr. 8 A0 PR 146/48) oder überhaupt bei der Vorbereitung der Transportdurchführung (Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Güterkraftverkehrsrecht, § 33 GüKG Anm. 4 a-c; Hallbauer, Güterkraftverkehrsgesetz, § 33 Anm. 1) - die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes besorgt. Soweit die Beklagte in diesem Umfang tätig geworden ist, hat sie daher die ihr zustehende Vergütung ebenfalls mit der von den Transportunternehmern an sie gezahlten WAV erlangt. Daneben konnte sie sich für ihre Regieleistungen und für die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes im Rahmen ihrer Tätigkeit als Abfertigungsspediteur kein weiteres Entgelt wirksam versprechen lassen. Insoweit hat das Berufungsgericht in der Zahlung einer besonderen Bear-beitungsgebühr mit Recht einen Verstoß gegen die der Tarifsicherung dienenden Bestimmungen der §§ 5 und 22 Abs. 2 GüKG erblickt. Nach diesen Vorschriften sind alle Rechtsgeschäfte und Zahlungen, die gegen die vorgeschriebenen Tarife verstoßen, unzulässig. Tarif in diesem Sinne ist auch die A0 PR 146/48, die ohne die Möglichkeit eines Abweichens nach oben oder unten das Entgelt festlegt, das der Transportunternehmer dem Abfertigungsspediteur für dessen Leistungen zu zahlen hat (BGHZ 53, 117, 120). Über die von den Transport- 11 unternehmen gezahlte WAV hinaus, die die Vergütungsansprüche der Beklagten insoweit abgegolten hat, durfte sie sich daher für Regieleistungen und für die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes im Rahmen ihrer Aufgaben als Abferti-gungsspediteur kein weiteres Entgelt versprechen und zahlen lassen. 2. Dagegen hat sie für die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes hinsichtlich des nichteigenen Ladeaufkommens sowie für die im Zusammenhang damit entfalteten Informationstätigkeiten und für ihre Aufwendungen an Telefon- und Fernschreibgebühren eine WAV weder erlangt noch zu beanspruchen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die hier in Rede stehenden Tätigkeiten der Beklagten ausschließlich auf bereits von anderen Abfertigungsspediteuren abgefertigte Rückfrachten bezogen, wofür diese und nicht die Beklagte die WAV erhalten haben. Durch die von den Transportunternehmern für Abfertigungsleistungen an die Beklagte gezahlte WAV sind daher die hier in Rede stehenden Tätigkeiten der Beklagten, die andere Leistungen betrafen, nicht vergütet worden. Aber auch soweit die Beklagte den Transportunternehmern Umsatzgarantien zugesagt hat, handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um Leistungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Abfertigungsspediteur erbracht hat und die durch die von den Transportunternehmern gezahlte WAV abgegolten worden sind. Nach dem Aufgabenkatalog des § 2 AO PR 146/48, der die regelmäßigen Tätigkeiten des Abfertigungsspediteurs umschreibt, kommen Umsatzgarantien ihrer Funktion nach als Leistungen des Abfertigungsspediteurs nicht in Betracht. Wie die Revision sc zutreffend geltend macht, betreffen Abfertigungsleistungen im wesentlichen Aufgaben, deren Erfüllung der Abfertigungs-spediteur dem Transportunternehmer abnimmt. Umsatzgarantien sind aber Leistungen, die sich der Transportunternehmer nicht selber erbringen kann und die ihm daher auch nicht abgenommen werden können. Infolgedessen scheiden sie aus dem Kreis der Abfertigungsleistungen aus. Daß durch Umsatzgarantien, wie das Berufungsgericht ausführt, die Speditionstätigkeit der Beklagten ausgeweitet und infolgedessen auch ihre Tätigkeit als AbfertigungsSpediteur günstig beeinflußt worden ist, kann rechtlich nicht dazu führen, Garantiezusagen dieser Art dem Tätigkeitsbereich des Abfertigungsspediteurs unterfallen zu lassen. Schließlich ist auch die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes für das eigene Ladeaufkommen der Beklagten, das diese von Versendern und nicht lediglich zur besseren Auslastung der eingesetzten Fahrzeuge als Rückfrachten von anderen Spediteuren beschafft hatte, durch die Zahlung der WAV insoweit nicht vergütet worden, als diese Tätigkeiten über die zu Ziff. 1 erörterten Aufgaben der Beklagten als Abfertigungsspediteur hinausgingen. 3. Soweit die Beklagte danach für Umsatzgarantien, für die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes sowie für die im Zusammenhang damit erbrachten Tätigkeiten ein Entgelt als AbfertigungsSpediteur weder erhalten noch zu beanspruchen hat, bedeutet das nicht, daß ihr Vergütungsansprüche insoweit überhaupt nicht zustehen. 13 a) Leistungen, die außerhalb des Frachtvertrages stehen und keine Beförderungsleistungen im Sinne des § 20 GüKG sind, unterfallen dem Tarifzwang des GüKG nicht. Gegen die freie Vereinbarung eines Entgelts insoweit bestehen keine Bedenken. Die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifzwang (§§ 5 und 22 GüKG) zielen darauf ab, neben dem Schutz der Bundesbahn der Erhaltung eines leistungsfähigen gewerblichen Güterfernverkehrs zu dienen und einem ruinösen Wettbewerb unter den Güterfernverkehrsunternehmern vorzubeugen (BGHZ 53, 117, 120). Diese Gesetzeszwecke werden aber nicht beeinträchtigt, wenn Transportunternehmer für ' ihnen erbrachte Sonderleistungen außerhalb des Frachtvertrages eine Vergütung gewähren. Denn damit ist weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Minderung des ihnen für die Beförderung zustehenden Entgelts verbunden. b) Als Sonderleistungen in diesem Sinne kommen auch die hier in Rede stehenden Leistungen der Beklagten - insbesondere die von ihr gegebenen Garantiezusagen - in Betracht. Derartige Zusagen sind nicht Gegenstand eines einzelnen Transportauftrags. Diesem gehen sie voran und sind der beruflichen Betätigung des Transportunternehmers insgesamt dienlich. Wie die Revision zutreffend ausführt und auch vom Berufungsgericht nicht verkannt wird, bringen Garantiezusagen - besonders dann, wenn sie sich, wie im Streitfall, über mehrere Jahre erstrecken - erhebliche Betriebs- und Kostenvorteile für den Transportunternehmer mit sich, vor allem bei der Organisation des Betriebs, bei der Preiskalkulation und bei den Investitionen. Für die sonstigen Leistungen der Beklagten, wie sie hier in Rede stehen, gilt nichts anderes. Auch die Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes und die damit zusammenhängenden Tätig- SS keiten stehen außerhalb des Transportauftrags und wirken sich als zusätzliche Leistungen des Auftraggebers für den Transportunternehmer ebenfalls kostengünstig aus. c) Stand es der Beklagten danach frei, für Sonderleistungen der erörterten Art ein Entgelt zu vereinbaren, ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn sie sich dafür pauschalierte Bearbeitungsgebühren in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der von ihr gezahlten Mindesttariffracht hat versprechen und zahlen lassen. Die Regelung des § 32 Abs. 2 Halbsatz 2 GüKG steht dem nicht entgegen (für die Fälle des Binnenschiffsverkehrsgesetzes vgl. BGH VRS 49, 163, 166). Es kann offen bleiben, ob sich diese Regelung wie die Revision meint, nur auf Vermittlungsleistungen bezieht, um die es sich im Streitfall nicht handelt Denn auch wenn sie sich nicht nur auf solche Leistungen bezöge, würde sie vorliegend nicht eingreifen, weil die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Leistungen der Transportunternehmer nicht als Beteiligte am Beförderungsvertrag erlangt hat, wie es § 32 Abs. 2 Halbsatz 2 GüKG voraussetzt, sondern - wie dargelegt - für Leistungen außer halb des Frachtvertrages. d) Ansprüche auf Bearbeitungsgebühren hat die Beklagte allerdings nur im Rahmen des Angemessenen (vgl. BGH NJW 1960, 1057, 1059). Eine darüber hinausgehende Vergütung kann als Entgelt für Leistungen außerhalb des Frachtvertrages vor dem Tarifzwang des GüKG keinen Bestand haben. Denn soweit Zahlungen der Transportunternehmer nicht mehr als Entgelt für Sonderleistungen des Auftraggebers in Betracht kommen, laufen sie im wirtschaftlichen Endergebnis darauf hinaus, die den Transportunternehmern unabdingbar 15 zustehende tarifmäßige Fracht zu mindern und verstoßen damit gegen die erwähnten Gesetzeszwecke des § 22 Abs. 2 GüKG. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher darauf an, ob und inwieweit die von der Klägerin beanstandeten Bearbeitungsgebühren den Umsatzgarantien, der Disposition und Koordination des Fahrzeugeinsatzes und den im Zusammenhang damit entfalteten weiteren Tätigkeiten der Beklagten angemessen sind. Diese Frage kann das Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht abschließend entscheiden. Dafür kommt es auf vom Tatrichter noch zu treffende Feststellungen an, die es bei der Bemessung des der Beklagten angemessenerweise zustehenden Entgelts erlauben, die Betriebs- und Kostenvorteile zu bewerten, die die Leistungen der Beklagten für die Transportunternehmer hatten. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß sich die Beklagte für ihre Leistungen nicht nur Bearbeitung sgebühren hat versprechen lassen. Auch bei der mehrjährigen jederzeitigen Dispositionsbefugnis über Laderaum, die ihr die Transportunternehmer eingeräumt haben, handelt es sich um Leistungen, die mit denen der Beklagten - insbesondere mit den Umsatzgarantien - korrespondieren und als Äquivalent für diese bei der Prüfung der Angemessenheit des von der Beklagten zu beanspruchenden Entgelts nicht außer Betracht bleiben können. Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, daß aus dem Kreis der von den Transportunternehmern zu vergütenden Sonderleistungen der Beklagten diejenigen Dispositions- und Koordinationstätigkeiten auszuscheiden haben, die die Beklagte ohnehin zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Spediteur gegenüber den Versendern und nicht erst aufgrund der Beschäftigungsverträge mit den Transportunternehmern zu entfalten hatte. st 4. Ob und inwieweit die der Beklagten zugeflossenen Bearbeitungsgebühren tariflich wirksam sind, wird das Berufungsgericht demgemäß erneut zu prüfen haben. Soweit es dabei zu der Feststellung gelangt, daß Zahlungen der Transportunternehmer gegen den Tarifzwang des § 22 Abs. 2 GüKG verstoßen, bestehen - im Unfang des TarifVerstoßes -gegen die Begründetheit der Klage keine Bedenken. Die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind unbegründet. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verstößt die sich aus dem Tarifzwang ergebende Einschränkung der Vertragsfreiheit nicht gegen die Grundrechte. Insbesondere ist das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt. Dieses Grundrecht kann eingeschränkt werden, wenn sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls das als zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 405; 21, 150, 159, 160). Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes, die den Tarifzwang sichern (§§ 5 und 22 GüKG), entsprechen nach ihrer im Vorstehenden erörterten Zielsetzung diesen Anforderungen (BVerfGE 16, 147, 181; BGH NJW 1974, 1246, 1247). Der Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes bedeutet auch keinen Verlust von Eigentum im Sinne von Art. 14 GG. Insoweit ist wesentlich, daß die hier in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 5 und 22 GüKG darauf gerichtet sind, die für die Durchführung der Beförderung den Transportunternehmern zu zahlenden Entgelte im Rahmen der Tarife zu halten. In der darin liegenden Beschränkung der Möglichkeit, durch eine freie Aushandlung des Beförderungsentgelts 17 weitercjcliendo Verdienstchancen zu nutzen, liegt indessen keine Entziehung oder Beeinträchtigung verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (vgl. BVerfGE 13, 225, 230; 16, 147, 187; 17, 232, 248). b) Die tarifsichernden Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes stehen des weiteren auch zu Bestimmungen des EWG-Rechts nicht in Widerspruch. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlegung der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung kommt nicht in Betracht. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sich die Vorschriften des Art. 80 Abs. 1 EWGV, wonach Frachten und Beförderungsbedingungen verboten sind, die der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen dienen, nach Abs. 3 dieser Vorschrift nicht auf Wettbewerbstarife bezieht, um die es sich hier handelt. Soweit die Revision darüber hinaus meint, daß die Markt-und Wettbewerbsprinzipien der Art. 85 ff EWGV einer Regelung entgegenstünden, die es untersagt, dem Transportunternehmer Sonderleistungen des Spediteurs zu berechnen, bedarf das keiner Vertiefung. Soweit die Beklagte Leistungen und Aufwendungen außerhalb des Frachtvertrages für den Transportunternehmer erbracht hat, kann sie die angemessene Vergütung dafür beanspruchen. c) Die Aktivlegitimation der Klägerin, tariflich unzulässige Zahlungen von der Beklagten zurückzufordern, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für gegeben erachtet. u Für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 23 Abs. 3 GüKG ist Voraussetzung, daß die Forderungsberechtigten - die Transportunternehmer - vorsätzlich dem Tarifzwang zuwidergehandelt haben, und daß die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr - die Klägerin - dem Schuldner - der Beklagten - den Forderungsübergang mitteilt. Insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für die Mitteilung des Forderungsübergangs eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. § 23 Abs. 3 GüKG i.V.m. § 1 Abs. 3 VwZG; BGHZ 38, 172, 179), und daß sie deshalb der Beklagten spätestens mit Zustellung der Klage in anhängiger Sache zuteil geworden ist. Das Berufungsgericht meint weiter, daß die Transportunternehmer bei der Zahlung der tarifwidrigen Bearbeitungsgebühren vorsätzlich gehandelt hätten. Dem hält die Revision entgegen, daß der Vorsatz im Sinne des § 23 Abs. 3 GüKG auch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit einschließe. Wie es sich damit im Streitfall verhalte, habe - wie die Revision meint -das Berufungsgericht offengelassen. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß dahinstehen könne, ob die Transportunternehmer bei der Zahlung der Bearbeitungsgebühren das Bewußtsein des Unerlaubten ihres Handelns hatten. Insoweit ist es der Sache nach den Erwägungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 38, 172, 183 gefolgt, wonach es für den Vorsatz im Sinne des § 23 Abs. 3 GüKG genügt, wenn der Forderungsberechtigte die Tatsachen kennt, aus denen sich ergibt, daß seine Zahlungen einer Umgehung des tarifmäßigen Entgelts gleichkommen. Ob diese Rechtsprechung auch bei einer Sachlage eingreift, wie sie hier zu entscheiden ist, kann offen 19 bleiben. Denn wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen lassen, hat es sich bei seiner Entscheidung nicht allein auf diese im rechtlichen liegenden Erwägungen gestützt, sondern auch - was die Revision unberücksichtigt läßt - auf seine rechtsfehlerfrei gewonnene tatrichterliche Überzeugung, daß die Transportunternehmer, als sie die BearbeitungsgebUhren zahlten, dies im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit taten. d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, daß das Klagebegehren im Hinblick auf Auskünfte, die der Beklagten durch einen Mitarbeiter der Klägerin zuteil geworden seien, gegen Treu und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte habe wegen der weitreichenden Folgen, die mit dem Abschluß der Beschäftigungsverträge, insbesondere mit der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren, verbunden gewesen seien, nicht annehmen können, daß der Mitarbeiter der Klägerin diese in einer mündlichen Besprechung auf eine bestimmte Rechts-auffassung habe festlegen wollen. Die Beklagte habe um so weniger annehmen dürfen, daß die Klägerin gegen die Zahlung von Bearbeitungsgebühren keine Beanstandungen erheben werde, als sie dem Mitarbeiter der Klägerin den konkreten Text der Beschäftigungsverträge nicht zur Prüfung vorgelegt habe. Obwohl es für die Beklagte nahegelegen hätte, sich durch eine schriftliche Auskunft der Klägerin über die Zulässigkeit der Bearbeitungsgebühr zu unterrichten, habe sie es unterlassen, sich insoweit Gewißheit zu verschaffen. Im Hinblick auf diese Feststellungen des Berufungsgerichts kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, 3S wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Beklagte allein aufgrund der Angaben eines Mitarbeiters der Klägerin, der nicht der Behördenleiter war, nicht darauf habe vertrauen dürfen, daß die Klägerin die Bearbeitungsgebühren unbeanstandet lassen werde. Daß die Auskunft für die Klägerin unverbindlich sei, erschloß sich der Beklagten bereits aus den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen, ohne daß es insoweit eines ausdrücklichen Hinweises des Mitarbeiters der Klägerin auf die Unverbindlichkeit seiner Erklärungen bedurft hätte. e) Die Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht zurückgewiesen. Bei den Rückzahlungsansprüchen, die die Klägerin in anhängiger Sache verfolgt, handelt es sich nicht um Ansprüche auf Erfüllung des Beförderungsvertrages, wie sie in § 23 Abs. 1 GüKG geregelt sind und nach § 40 KVO bereits innerhalb eines Jahres verjähren, sondern um Bereicherungsansprüche im Sinne von §812 BGB, die in § 23 Abs. 2 GüKG ihren Niederschlag gefunden haben und gemäß § 195 BGB erst in dreißig Jahren verjähren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das den Transportunternehmern tarifmäßig zustehende Entgelt - nach Abzug der ihr zustehenden WAV -in voller Höhe durch monatliche Zahlungen entrichtet, während die Bearbeitungsgebühren, um die es hier geht, jeweils erst später, aufgrund halbjährlicher Abrechnung, an sie geleistet worden sind. Danach hat die Beklagte, was für die Anwendung des § 23 Abs. 2 GüKG entscheidend ist, die tariflich zulässige Fracht zunächst in voller Höhe entrichtet und hat sich erst nachträglich Zuwendungen in Form von Bearbeitungsgebühren von den Transportunternehmern gewähren lassen. 21 f) Schließlich bestehen auch hinsichtlich des Umfangs der Klageforderung keine Bedenken. Die Klägerin hat sich auf die Geltendmachung von 30 % der von den Transportunternehmern insgesamt bezahlten Bearbeitungsgebühren beschränkt. Die auf die Bereiche Nahverkehr und grenzüberschreitenden Verkehr entfallenden Gebührenanteile hat sie bei der Berechnung der Klageansprüche außer Betracht gelassen. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. III. Auf die Revision der Beklagten war das angefoch-tene Urteil danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. v. Gamm Alff Merkel Piper Erdmann