Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. Kreitmair vom 28. Die Änderung des Streitwerts ist nach § 25 Abs. 1 S. 4 GKG n.F. nur innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. 1 dieses Gesetzes werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 5 § 6: 15. 1 gilt für die Gebühren der Rechtsanwälte das bisherige Recht, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Auftrag erteilt worden ist. Dies gilt jedoch nicht im Verfahren über eine Berufung oder eine Revision, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist (Artikel 5 § 2 Abs. 1 S. Mai 1976 - also nach dem Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes - eingelegt worden ist, findet hier in Jedem Fall § 25 GKG n.F. Anwendung. 1 und § 2 Abs.4 S.1 nicht nur das materielle Recht sondern auch das Verfahrensrecht betrifft, bedarf daher keiner Entscheidung. Dieses Verfahren hat mit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF S0 i zr 57/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Brandy & Liqueur Company mbH, NJ Kreis R^HHH^^L&aber, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma Th. & G. AG, Straße 39-41, Wien XI, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 1978 durch die Vorsitzende Riehterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. Kreitmair vom 28. Februar 1978, den Streitwert neu festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe Der Antragsteller war im vorliegenden Rechtsstreit als Verkehrsanwalt der Klägerin tätig. Sein Antrag ist unzulässig. Die Änderung des Streitwerts ist nach § 25 Abs. 1 S. 4 GKG n.F. nur innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Hauptsache hat mit der am 24. März 1977 erfolgten Zustellung des Senatsbeschlusses vom 18. März 1977, durch den die Annahme der Revision der Beklagten abgelehnt wurde, Rechtskraft erlangt. Im Zeitpunkt der Antragstellung war somit die Sechsmonats-Frist bereits abgelaufen. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, im Streitfall sei nach Artikel 5 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes Uber Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl I, 2189) noch § 25 GKG a.F. anzuwenden, wonach eine Streitwertänderung noch bis Ende 1978 zulässig wäre. Nach Artikel 5 § 2 Abs. 1 S. 1 dieses Gesetzes werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 5 § 6: 15. September 1975) anhängig geworden sind, die Gebühren und Auslagen nach bisherigem Recht erhoben und gern. Art. 5 § 2 Abs. 4 S. 1 gilt für die Gebühren der Rechtsanwälte das bisherige Recht, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Auftrag erteilt worden ist. Dies gilt jedoch nicht im Verfahren über eine Berufung oder eine Revision, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist (Artikel 5 § 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 S. 2). Da die Revision am 3. Mai 1976 - also nach dem Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes - eingelegt worden ist, findet hier in Jedem Fall § 25 GKG n.F. Anwendung. Ob - wie der Antragsteller meint - die Übergangsregelung in Artikel 5 § 2 Abs. 1 S. 1 und § 2 Abs. 4 S.1 nicht nur das materielle Recht sondern auch das Verfahrensrecht betrifft, bedarf daher keiner Entscheidung. Der Auffassung des Antragstellers, die Hauptsache habe sich im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG erst erledigt, nachdem die Parteien sich im Betragsverfahren (12 HO 102/77 LG Mainz) am 25. Januar 1978 verglichen hätten, kann nicht zugestimmt werden. Im vorliegenden Rechtsstreit war die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt worden. Dieses Verfahren hat mit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 18. März 1977 Rechts kraft erlangt. Anders als bei einer Stufenklage handelte es sich bei dem anschließenden Betragsverfahren nicht um eine Fortsetzung des vorliegenden, sondern um einen hiervon prozessual unabhängigen neuen Prozeß. Der Antrag war daher zurückzuweisen. Alff Merkel Krüger-Nieland v. Gamm Schwerdtfeger