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BGH · I ZR 57/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 57/73

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts München - 8. Gründe Der Beklagte hatte Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt, das sich durch Beschluß für unzuständig erklärte und die Sache an den Bundesgerichtshof abgab. November 1973 bestellte sich der gleiche Rechtsanwalt erneut zu dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und beantragte, da der Beklagte durch unabwendbaren Zufall gehindert worden sei, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten, Er hat dazu vorgetragen, er habe den Beklagten, da der angeforderte Vorschuß nicht eingegangen sei, mit Einschreibebrief vom 9. Oktober 1973 zur Verfügung zu stellen, dies mit dem Hinweis, daß er das Mandat niederlegen werde, falls bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht wenigstens die Hälfte des Vorschusses eingehen sollte. November 1973 habe er den Beklagten auf den drohenden Fristablauf hingewiesen und, da der Vorschuß nicht eingegangen sei, mit Schriftsatz vom 2. Der Beklagte mache zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs geltend, er habe das Schreiben des Anwalts vom 2. Der I b Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist allerdings von dieser Auffassung für den Sonderfall abgegangen, daß die Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und das vom Revisionskläger beantragte Armenrecht erst nach Ablauf der Begründungsfrist bewilligt wurde (NJW 1965, 585). Zivilsenats (VersR 1968, 992) bezieht sich ausdrücklich auf die vom I b Senat vertretene Ansicht, kann aber trotz einiger dahin deutbarer Wendungen nicht dahin verstanden werden, daß der VIII. Insoweit bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls für das Revisionsverfahren Bedenken, insbesondere weil dadurch der Anwalt des Revisionsklägers unter Umständen genötigt wäre, die Revisionsbegründung zu fertigen, obwohl er zu ihrer eingehenden Darlegung wegen der kurzen Frist des § 234 ZPO unter Umständen noch nicht in der Lage ist, andererseits aber der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung im Revisionsverfahren angesichts dessen Besonderheiten eine solche Handhabung nicht erfordert, weil in der Revisionsinstanz die Begründungsfrist in der Regel - auch mehrfach - verlängert wird, ohne daß dies eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses zur Folge hätte. Doch bedarf diese Frage im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, weil der Beklagte jedenfalls nicht durch unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Oktober 1973 ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, daß der Anwalt bei Nichtzahlung des Gebührenvorschusses bis zu dem 31.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
AnwaltRevisionsbegründungsfristStreitfallUmstandRevisionZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 57/73
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hranislav P

Schillerstraße 30/III,
Beklagter und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHHfc -
gegen
 SflHHI &	KG,	Bankhaus,	vertreten	durch
 den persönlich haftenden Gesellschafter Hubert THHI,
0	6»	SflBHBplatz	fl»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr. 
und Prof. Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1973 durch die Vorsitzende Dichterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 26. Januar 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
 Der Beklagte hatte Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt, das sich durch Beschluß für unzuständig erklärte und die Sache an den Bundesgerichtshof abgab. Dort bestellte sich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt zu dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Auf seinen Antrag wurde die Revisionsbegründungsfrist bis zu dem 5. November 1973 verlängert. Mit dem am 3. November 1973 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 2. November 1973 zeigte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten an, daß er die Vertretung des Beklagten niedergelegt habe. Am 26. November 1973 bestellte sich der gleiche Rechtsanwalt erneut zu dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und beantragte, da der Beklagte durch unabwendbaren Zufall gehindert worden sei, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten,
 
1.	ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen,
2.	die Frist zur Begründung der Revision um einen Monat zu verlängern.
Er hat dazu vorgetragen, er habe den Beklagten, da der angeforderte Vorschuß nicht eingegangen sei, mit Einschreibebrief vom 9. Oktober 1973 aufgefordert, den Vorschuß bis zu dem 31. Oktober 1973 zur Verfügung zu stellen, dies mit dem Hinweis, daß er das Mandat niederlegen werde, falls bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht wenigstens die Hälfte des Vorschusses eingehen sollte. Mit einem weiteren Schreiben vom 2. November 1973 habe er den Beklagten auf den drohenden Fristablauf hingewiesen und, da der Vorschuß nicht eingegangen sei, mit Schriftsatz vom 2. November 1973 die Vertretung des Beklagten niedergelegt. Der Beklagte mache zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs geltend, er habe das Schreiben des Anwalts vom 2. November 1973 nicht erhalten, da er am 1. November 1973 aus geschäftlichen Gründen dringend nach Italien habe reisen müssen. Nach seiner Rückkehr, am 10. November 1973, habe er diesen Brief uneröffnet auf seinem Schreibtisch vorgefunden. Seine Frau sei wegen ihrer schweren Erkrankung außerstande gewesen, diesen Brief zu öffnen und ihm von dem Inhalt Kenntnis zu geben.
Die Klägerin ist dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegengetreten.
Das Gesuch war abzulehnen. Nach der vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VersR 1967, 1094) vertretenen, auch in der Literatur weit verbreiteten Meinung,
 
/
daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nur zulässig sei, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Rechtsmittelbegründung nachgeholt wird, könnten im Streitfall bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen, da eine Revisionsbegründung nicht eingereicht worden ist. Der I b Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist allerdings von dieser Auffassung für den Sonderfall abgegangen, daß die Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und das vom Revisionskläger beantragte Armenrecht erst nach Ablauf der Begründungsfrist bewilligt wurde (NJW 1965, 585). Eine spätere Entscheidung des VIII. Zivilsenats (VersR 1968, 992) bezieht sich ausdrücklich auf die vom I b Senat vertretene Ansicht, kann aber trotz einiger dahin deutbarer Wendungen nicht dahin verstanden werden, daß der VIII. Zivilsenat über diesen Sonderfall hinaus grundsätzlich von dem in seinem angeführten früheren Beschluß bejahten Erfordernis der Einreichung der Rechtsmittelbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. I ZPO absehen wollte. Da im Streitfall die Voraussetzungen des genannten Sonderfalles nicht vorliegen, käme es für die Zulässigkeit des Gesuchs darauf an, ob der Ansicht des VIII. Zivilsenats beizutreten wäre. Insoweit bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls für das Revisionsverfahren Bedenken, insbesondere weil dadurch der Anwalt des Revisionsklägers unter Umständen genötigt wäre, die Revisionsbegründung zu fertigen, obwohl er zu ihrer eingehenden Darlegung wegen der kurzen Frist des § 234 ZPO unter Umständen noch nicht in der Lage ist, andererseits aber der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung im Revisionsverfahren angesichts dessen Besonderheiten eine solche Handhabung
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nicht erfordert, weil in der Revisionsinstanz die Begründungsfrist in der Regel - auch mehrfach - verlängert wird, ohne daß dies eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses zur Folge hätte. Hinzukommt der prozeßwirtschaftliche Nachteil, daß der Prozeß-bevollmächtigte des Revisionsklägers gezwungen wäre, eine Begründung selbst beim Fehlen ausreichender Unterlagen auszuarbeiten, obwohl der Erfolg sffrites Wiedereinsetzungsantrages ungewiß ist. Doch bedarf diese Frage im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, weil der Beklagte jedenfalls nicht durch unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten.
Es war bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht unabwendbar, daß der Beklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat. Bereits durch das Schreiben seines Anwalts vom 9. Oktober 1973 ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, daß der Anwalt bei Nichtzahlung des Gebührenvorschusses bis zu dem 31. Oktober 1973 unverzüglich das Mandat niederlegen werde. Darauf hat der Beklagte nicht reagiert, obwohl er damit rechnen mußte, daß ihm dadurch Rechtsnachteile erwachsen könnten. Darin, daß er in diesen Wochen sich nicht geäußert und nichts unternommen hat,um die Einhaltung oder wenigstens Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu erreichen, liegt ein vorwerf-barer Verstoß gegen die ihm zur eigenen Interessenwahrung obliegenden Sorgfaltspflichten. Auch hätte er dafür Sorge tragen müssen, daß ihn während seiner vom 1. bis 10. November 1973 dauernden Abwesenheit seine Post erreichen oder ihm inhaltlich so weit mitgeteilt werden konnte, daß er etwa für den Rechtsstreit notwendige Handlungen unverzüglich vornehmen konnte. Dem
 hat der Beklagte unter den hier vorliegenden besonderen Umständen nicht dadurch genügt, daß er die Erledigung der Post seiner Ehefrau übertrug, denn diese war nach der eigenen Darstellung des Beklagten so krank, daß er nicht darauf vertrauen durfte, daß sie diesem Auftrag gerecht werden konnte. Unter den gegebenen Umständen hätte er jedenfalls auch in Rechnung stellen müssen, daß eine Verschlimmerung ihres Leidens - wie geschehen - eintreten könnte.
Da hiernach der Beklagte die Fristversäumung bei Anwendung zu demutbarer Sorgfalt hätte vermeiden können, konnte seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Vorsitzende Richterin	Alff	Sprenkmann
 Frau Dr. Krüger-Nieland ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben
 Alff
Richter am Bundesgerichts-	Schönberg
 hof Dr. Markel ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
Alff