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BGH · I ZR 57/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 57/67

Die Klägerin hat vorgetragen, es handele sich bei allen angeführten Bearbeitungen von Kü0 um eigenschöpferische urheberrechtsfähige Leistungen, so daß sie auf Grund des mit Küflp im Jahre 1954 geschlossenen Berechtigungsvertrages berechtigt sei, von der Beklagten die Vergütungen für die Verbreitung der Schallplatten zu verlangen. 1. festzustellen, daß der Klägerin an den Bearbeitungen ihres Mitgliedes Rudolf Kü0 an folgenden von der Beklagten auf Platten aufgenommenen Werken: (es folgen die Titel der Werke und die Bezeichnungen der Schallplatten) 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unberechtigten Vervielfältigung und Verbreitung der Platten und Vergabe der Platten oder der entsprechenden Tonbänder zu dem Zwecke der Sendung entstanden ist, mit Ausnahme der Platten-seite 7 TCR der Schallplatte Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Klage vorgetragen, bei den Arbeiten von Kü^Phandele es sich um handwerkliche Arrangements, die keinen ürheberrechtsschutz beanspruchen könnten» Selbst wenn aber die Bearbeitungen schutzfähig seien, so habe die Klägerin durch ihren Vertrag mit Kü0 gleichwohl die entsprechenden Rechte nicht erworben, unter anderem deshalb, weil die Vorausabtretung sämtlicher Urheberrechte sittenwidrig und dazu mißbraucht worden sei, um sie zu einer Honorarzahlung an Kü^» der sie durch Verschweigen der Vorausabtretung getäuscht habe, zu veranlassen» Schließlich seien die Ansprüche verwirkt, da die Klägerin erst I960 mit ihnen hervorgetreten sei» Außerdem sei ihre Geltendmachung deshalb arglistig, weil die Klägerin sich als Treuhänderin von Kü(^ihre, der Beklagten, Einwendungen gegen diesen entgegenhalten lassen müsse und sich nicht mit dem Verhalten des Treugebers in Widerspruch setzen dürfe» Hilfsweise erkläre sie die Aufrechnung mit den Auszahlungsansprüchen Küfl^ gegen die Klägerin, die sie durch die Abtretung vom 1. Es verstoße gegen Treu und Glauben, daß sie, die Beklagte, in einem solchen Palle verpflichtet sein solle, an den Arrangeur Küfl| über dessen Treuhänderin, die Klägerin, dafür noch zusätzlich eine Belohnung zu zahlen. Juli 1957 seine Ansprüche gegen die Klägerin wirksam an sie, die Beklagte, abgetreten; eine solche Abtretung sei durch § 4 des Berechtigungsvertrages von 1954 nicht ausgeschlossen. Im übrigen hat die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Ziffer II des angefochtenen Urteils wegen der teilweisen Erledigung der Hauptsache wie folgt gefaßt wird: Mit Recht hat es ferner angenommen, daß bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch die Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes urheberrechtlichen Schutz genießt (vgl. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Bearbeitungen unter den zwischen der Klägerin und geschlossenen Berechtigungsvertrag fallen, und daß die Abtretung der der Klägerin zur Wahrnehmung übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte bezüglich der erst künftig von Kü0 zu schaffenden Werke nicht sittenwidrig ist, läßt einen Reehtsfehier nicht erkennen. Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Klägerin stünden auf Grund des Berechtigungsvertrages hinsichtlich der von Kü0 geschaffenen Bearbeitungen die ihr übertragenen Nutzungsrechte zu. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn sie sich der Beklagten gegenüber auf den mit Kü^ geschlossenen Berechtigungsvertrag und damit auf ihre Rechtsinhaberschaft berufe. Hierzu führt es aus, die Beklagte habe nicht im einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie mit KtiB vereinbart habe, dessen Arbeit dürfe auf keinen Pall eine schutzfähige und damit in den Wahr-nehmungsbereich der Klägerin fallende Bearbeitung sein* Der von Kü^ Unterzeichnete Revers der Beklagten ergebe das nicht» Wenn Kü® ihr eine urheberrechtlich geschützte Bearbeitung geliefert habe, so liege darin keine Vertragsverletzung o - Es sei auch nicht ersichtlich, daß Kü0 die mit der Beklagten getroffenen Abmachungen in anderer Weise verletzt habe» Denn urheberrechtliche Nutzungsrechte habe er ihr nur insoweit eingeräumt, als sie ihm zugestanden hätten. weil es im Zweifel nicht als schutzwürdig angesehen und eine Beteiligungsquote - jedenfalls beim Arrangement geschützter Werke - als in keinem Verhältnis zu dem Aufwand bei dem Inkasso und bei der Verteilung stehend betrachtet worden sei» Die Klägerin sei mit dieser Übung durchaus einverstanden gewesen, wie ihr Schreiben vom 6. 1. Entgegen der Annahme der Revision enthält dieser Vortrag der Beklagten nicht die Behauptung, daß im Zeitpunkt der Schallplattenaufnahmen der Beklagten eine Übereinkunft zwischen der Klägerin und der Schallplattenindustrie - und damit auch mit der Beklagten - bestanden habe, nach der auf Grund von Schallplattenspezialarrangements keine urheberrechtlichen Ansprüche von der Klägerin gegen die Schallplattenhersteller geltend gemacht werden sollten. Auch wenn zu Gunsten der Revision davon ausgegangen wird, daß in diesem Schreiben das Einverständnis der Klägerin mit der von der Beklagten behaupteten damaligen Übung zu erblicken wäre, kann nichts anderes gelten. Wenn unterstellt wird, es habe damals die Übung bestanden, daß der Arrangeur ein Schallplattenspezialarrangement nicht bei der Klägerin anmeldete, weil es im Zweifel nicht als urheberrechtlich schutzwürdig angesehen werden würde, so hätte diese Übung nicht ausgeschlossen, daß ein Arrangeur, der sein Arrangement zutreffend als urheberrechtlich geschützt angesehen hätte, dieses auch bei der Klägerin angemeldet und daß diese die Nutzungsrechte des Arrangeurs wahrgenommen hätte, wozu sie ihm gegenüber verpflichtet gewesen wäre. Schon nach dem Vortrag der Beklagten ist die Übung somit nicht dahin gegangen, daß die Klägerin auch bezüglich solcher Arrangements, die urheberrechtlichen Schutz genossen, keine Ansprüche gegen die Schallplattenhersteller geltend gemacht habe. Demnach ist davon auszugehen, daß die damalige behauptete Übung lediglich darin bestanden haben kann, daß nur bezüglich derjenigen Arrangements, welche die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz nicht erfüllten, die Beteiligten die Leistungen der Arrangeure mit der von den Schallplattenherstellern gezahlten Vergütung als abgegolten angesehen haben und daß insoweit weder die Arrangeure eine Anmeldung bei der Klägerin vorgenommen haben noch die Klägerin Ansprüche gegen die Schallplattenhersteller geltend gemacht hat. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Anmeldung eines Urheberschutz genießenden Arrangements durch den Arrangeur bei der Klägerin nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der bezüglich des Arrangements bestehenden Nutzungsrechte durch die Klägerin. Der Übergang der urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die mit der Schaffung eines Urheberschutz genießenden Arrangements entstehen, auf die Klägerin erfolgt jedoch nicht erst mit dessen Anmeldung bei der Klägerin, sondern auf Grund des von ihr mit dem Arrangeur geschlossenen Berechtigungsvertrages bereits im Zeitpunkt der Schaffung des Arrangements (BGH GRUR 1968, 323 zu Ziff.I b). Zur Wahrnehmung der hinsichtlich der streitigen Arrangements bestehenden Rechte wäre die Klägerin der Beklagten gegenüber daher auch dann befugt, wenn KüfP diese Arrangements nicht bei der Klägerin angemeldet hätte. Bei dieser Sachlage kann daher nicht der Ansicht der Revision gefolgt werden, daß die Klägerin schon mit der Entgegennahme der Anmeldungen der Bearbeitungen KüflP gegenüber der Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe, weil sie damit entgegen einer langjährigen Übung und entgegen ihrer Zusage gehandelt habe, die sie der für die deutschen Schallplattenindustrie federführenden DeflHi^^ Gi^p-GmbH im Schreiben vom 6. Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehindert sei, die ihr durch den Berechtigungsvertrag mit Kü^ eingeräumten Nutzungsrechte gegen die Beklagte geltend zu machen, aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Weiter hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Beklagte mit etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Kü|p, die im übrigen nicht ersichtlich seien, nicht der Klägerin gegenüber aufrechnen könne. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich die von der Beklagten für die Arrangements an Küfl| gezahlten Beträge nicht anrechnen zu lassen brauche, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen, denn die Forderungen, deren Feststellung die Klägerin begehrt, gehen lediglich auf Ersatz des Schadens, der durch Verletzung der in den Arrangements verkörperten urheberschutzfähigen Leistung und des darauf beruhenden Urheberrechts entstanden ist, während die Vergütung der Beklagten an Kü^ nach ihrem eigenen Vorbringen nur für dessen handwerkliche Leistung gewährt worden ist» Daß KÜ0 seine Auskehrungsansprüche gegen die Klägerin wirksam an die Beklagte abgetreten habe, hat das Berufungsgericht im Hinblick auf das in § 4 Abs. 1 des Berechtigungsvertrages enthaltene Abtretungsverbot ohne Rechtsverstoß verneint.

Zitierte Normen: § 22 BGB § 286 ZPO
SchallplatteRechtBerufungsgerichtArrangementBearbeitungÜbungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2009 044
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 57/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. März 1969 Werner, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	GmbH,	gesetzlich	vertreten	durch	ihren	Geschäftsführer Br. Ladislaus Vi^K,	M^^weg
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die <4^, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch ihren Vorstand Br. h.c. Sch^^, BflHI 0, Ba00^0 Straße m/m,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br.	-
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon, Ballhaus und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24« Februar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte. Sie besitzt die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins im Sinne des § 22 BGB. Auf Grund von Verträgen oder ihr erteilter Vollmachten nimmt sie die Aufführung^ rechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger in der Bundesrepublik Deutschland wahr. Die ihr übertragenen mechanischen Vervielfältigungsrechte hatte die Klägerin dem Bu^|P de l'Edition Mecanique (BI®^), das die Rechtsform einer societe civile nach französischem Recht besitzt und seinen Sitz in	hat,	zur	Auswertung übertragen. Gesellschafter
 des BI^ sind die nationalen Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin ist mit Wirkung vom 1. Januar 1961 aus dem BI0 ausgetreten. Sie nimmt seitdem die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die sie zuvor dem BI0 eingeräumt hatte, selbst wahr.
 
Der Komponist und Arrangeur Rudolf Kü0 ist Mitglied der Klägerin. Er hat mit ihr einen Berechtigungsvertrag vom 29. Mai/21. Juni 1954 geschlossen. In diesem hat er der Klägerin als Treuhänderin bestimmte ihm gegenwärtig zustehende und während der Vertragsdauer zufallende urheberrechtliche Nutzungsrechte zur Wahrnehmung übertragen, darunter auch die mechanischen Vervielfältigungsund Herstellungsrechte (§ 1 Buchst, h).
Die Beklagte stellt Schallplatten her. KüA arrangierte in ihrem Aufträge mehrere Musikstücke. Diese Bearbeitungen wurden 1957 von der Beklagten aufgenommen und werden seitdem von ihr auf Schallplatten in den Verkehr gebracht. Kü® bestätigte ihr am 1. Juli 1957» für die Arrangements 900,— DM erhalten zu haben, und übertrug ihr nach einem formularmäßigen Revers "seine sämtlichen Urheber- und sonsti gen Rechte ... soweit diese Rechte ihm heute zustehen ...w. Die Beklagte meldete die Werke im Juli und im August 1957 bei der Klägerin als Neuaufnahmen an, ohne Kü0 als Bearbeiter anzugeben.
Die Klägerin hat vorgetragen, es handele sich bei allen angeführten Bearbeitungen von Kü0 um eigenschöpferische urheberrechtsfähige Leistungen, so daß sie auf Grund des mit Küflp im Jahre 1954 geschlossenen Berechtigungsvertrages berechtigt sei, von der Beklagten die Vergütungen für die Verbreitung der Schallplatten zu verlangen.
Sie hat beantragt,
1.	festzustellen, daß der Klägerin an den
 Bearbeitungen ihres Mitgliedes Rudolf Kü0 an folgenden von der Beklagten auf Platten aufgenommenen Werken: (es folgen die Titel der Werke und die Bezeichnungen der Schallplatten)
 
nach Maßgabe des mit KüJ| geschlossenen Vertrages vom 29® Mai 1954 die mechanischen Vervielfältigungsrechte zustehen;
2.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unberechtigten Vervielfältigung und Verbreitung der Platten und Vergabe der Platten oder der entsprechenden Tonbänder zu dem Zwecke der Sendung entstanden ist, mit Ausnahme der Platten-seite 7 TCR der Schallplatte
 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Klage vorgetragen, bei den Arbeiten von Kü^Phandele es sich um handwerkliche Arrangements, die keinen ürheberrechtsschutz beanspruchen könnten» Selbst wenn aber die Bearbeitungen schutzfähig seien, so habe die Klägerin durch ihren Vertrag mit Kü0 gleichwohl die entsprechenden Rechte nicht erworben, unter anderem deshalb, weil die Vorausabtretung sämtlicher Urheberrechte sittenwidrig und dazu mißbraucht worden sei, um sie zu einer Honorarzahlung an Kü^» der sie durch Verschweigen der Vorausabtretung getäuscht habe, zu veranlassen»
Schließlich seien die Ansprüche verwirkt, da die Klägerin erst I960 mit ihnen hervorgetreten sei» Außerdem sei ihre Geltendmachung deshalb arglistig, weil die Klägerin sich als Treuhänderin von Kü(^ihre, der Beklagten, Einwendungen gegen diesen entgegenhalten lassen müsse und sich nicht mit dem Verhalten des Treugebers in Widerspruch setzen dürfe» Hilfsweise erkläre sie die Aufrechnung mit den Auszahlungsansprüchen Küfl^ gegen die Klägerin, die sie durch die Abtretung vom 1. Juli 1957 erworben habe, und in zweiter Linie mit ihren Gewähr le is tungsansprü-chen gegen Küflp, mit denen sie der Klägerin gegenüber deshalb aufrechnen könne, weil diese nur Treuhänderin Küi^P
sei
 
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten über die Schutzfähigkeit der Bearbeitungen der Klage stattgegeben.
Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte vorgetragen, das angefochtene Urteil werde der besonderen Situation des Balles und der Interessenlage nicht gerecht. Der Schallplattenhersteller, der ein Arrangement in Auftrag gegeben habe, erwarte - wie versprochen - eine handwerkliche Leistung, aber keine schutzfähige Bearbeitung. Deshalb zahle der Hersteller dem Arrangeur eine Vergütung, die er jedoch nicht zahlen würde, wenn er eine schutzfähige Bearbeitung, für die er die Vergütung an die Klägerin zahlen müsse, in Auftrag gegeben hätte. Liefere der Arrangeur dann doch eine echte Bearbeitung, so verletze er den mit dem Schallplattenhersteller geschlossenen Vertrag. Es verstoße gegen Treu und Glauben, daß sie, die Beklagte, in einem solchen Palle verpflichtet sein solle, an den Arrangeur Küfl| über dessen Treuhänderin, die Klägerin, dafür noch zusätzlich eine Belohnung zu zahlen. Diesen Einwand müsse sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen.
Auf keinen Pall stünden der Klägerin aber Schadensersatzansprüche zu. Zunächst fehle es an ihrem, der Beklagten, Verschulden. Jedenfalls müßten aber die von ihr an KüfP gezahlten Beträge auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet werden. Außerdem habe Kü^ durch den Revers vom 1. Juli 1957 seine Ansprüche gegen die Klägerin wirksam an sie, die Beklagte, abgetreten; eine solche Abtretung sei durch § 4 des Berechtigungsvertrages von 1954 nicht ausgeschlossen. Endlich könne sie aber mit Ansprüchen gegen Kü^ wegen vertragswidriger Herstel-
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lung einer sehutzfähigen Bearbeitung etwaigen Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegenüber aufreebnen. Hinsichtlich der mechanischen Rechte liege eine bloße Inkassozession zu Gunsten der Klägerin vor, die uneigennützige Treuhänderin sei. Daher greife die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Treugeber Kü® auch ihr gegenüber durch.
Nachdem die Schallplatte %	Seite	1, auf
 Grund einer Nachverrechnung vom 27. Januar 1967 in vollem Umfang wegen der noch im Original geschützten Werke abgerechnet worden war, hat die Klägerin den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte zugestimmt. Die Parteien haben insoweit mit widersprechenden Kostenanträgen verhandelt. Im übrigen hat die Klägerin beantragt,
 die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Ziffer II des angefochtenen Urteils wegen der teilweisen Erledigung der Hauptsache wie folgt gefaßt wird:
• • •
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unberechtigten Vervielfältigung und Verbreitung der Platten und Vergabe der Platten oder der entsprechenden Tonbänder zu dem Zwecke der Sendung entstanden ist, jedoch mit Ausnahme der Plattenseite 7 TCR flp der Schallplatte^®® J0	und
 der Schallplatte Kat.-Nr. fl®, soweit letztere in Länder exportiert worden ist, in denen die Komponisten der hierauf reproduzierten Werke
 noch dem Urheberrechtschutz unterlagen.
 
Die Klägerin ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten*
Das Kammergerieht hat ein Obergutachten über die Schutzfähigkeit der Kü^* sehen Bearbeitungen eingeholt und die im Sitzungsprotokoll vom 17. Februar 1967 angeführten Schallplatten angehört.
Die Berufung der Beklagten ist, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, zurückgewiesen worden. Im übrigen ist die Formel des landgerichtlichen Urteils zu Ziff. II entsprechend dem im Berufungsrechtszug von der Klägerin gestellten Antrag geändert worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels .
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse der Klägerin an den von ihr begehrten Feststellungen bejaht. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
II.	Bei der Prüfung, ob die von Kühn im Aufträge der Beklagten geschaffenen Arrangements als Bearbeitungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, 2 Abs. 1 litürhG und des § 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 UrhG anzusehen sind, die wie selbständige Werke geschützt werden, ist das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Voraus-
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Setzungen ausgegangen (vgl. BGH GRUR 1968, 321 - Haselnuß). Es hat unter sorgfältiger Würdigung der Sachverständigengutachten und nach Anhörung der Schallplatten bezüglich eines jede** dieser Arrangements im einzelnen dargelegt, daß es eine persönliche geistige Schöpfung Kü^p sei. Mit Recht hat es ferner angenommen, daß bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch die Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes urheberrechtlichen Schutz genießt (vgl. BGH GRUR 1962, 51 f - Zahlenlotto).
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von geschaffenen Arrangements seien als urheberrechtlich geschützte Bearbeitungen anzusehen, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Bearbeitungen unter den zwischen der Klägerin und geschlossenen Berechtigungsvertrag fallen, und daß die Abtretung der der Klägerin zur Wahrnehmung übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte bezüglich der erst künftig von Kü0 zu schaffenden Werke nicht sittenwidrig ist, läßt einen Reehtsfehier nicht erkennen.
Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Klägerin stünden auf Grund des Berechtigungsvertrages hinsichtlich der von Kü0 geschaffenen Bearbeitungen die ihr übertragenen Nutzungsrechte zu.
III.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn sie sich der Beklagten gegenüber auf den mit Kü^ geschlossenen Berechtigungsvertrag und damit auf ihre Rechtsinhaberschaft berufe.
 
Hierzu führt es aus, die Beklagte habe nicht im einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie mit KtiB vereinbart habe, dessen Arbeit dürfe auf keinen Pall eine schutzfähige und damit in den Wahr-nehmungsbereich der Klägerin fallende Bearbeitung sein*
Der von Kü^ Unterzeichnete Revers der Beklagten ergebe das nicht» Wenn Kü® ihr eine urheberrechtlich geschützte Bearbeitung geliefert habe, so liege darin keine Vertragsverletzung o - Es sei auch nicht ersichtlich, daß Kü0 die mit der Beklagten getroffenen Abmachungen in anderer Weise verletzt habe» Denn urheberrechtliche Nutzungsrechte habe er ihr nur insoweit eingeräumt, als sie ihm zugestanden hätten. Die Beklagte habe nicht behauptet, daß er ihr gegenüber etwa versichert hätte, nicht Mitglied der Klägerin und daher zur Rechtseinräumung an die Beklagte in der Lage zu sein« Vielmehr hätten die betreffenden Mitarbeiter der Beklagten selbstverständlich gewußt, daß KÜ0 Mitglied der Klägerin sei. -Schließlich würde die Klägerin mit ihrem Vorgehen gegen die Beklagte auch dann nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn KüflP die vertraglichen Abmachungen mit dieser verletzt hätte.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO) entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen.
Die Rüge greift nicht durch.
Die Beklagte hatte vorgetragen, es sei im Zeitpunkt der streitigen Schallplattenaufnahmen langjährige Übung gewesen, daß der Arrangeur eines Schallplattenspezialarrangements dieses nicht bei der Klägerin anmeldete,
 
weil es im Zweifel nicht als schutzwürdig angesehen und eine Beteiligungsquote - jedenfalls beim Arrangement geschützter Werke - als in keinem Verhältnis zu dem Aufwand bei dem Inkasso und bei der Verteilung stehend betrachtet worden sei» Die Klägerin sei mit dieser Übung durchaus einverstanden gewesen, wie ihr Schreiben vom 6. August 1955 an die DeflBB GmbH zeige, in dem es heiße:
"Daß di^Arrangeure künftig an den Einnahmen (der CrflB) beteiligt sein sollen, ist schon deshalb nicht einzusehen, weil die Schallplattenindustrie und der Rundfunk die Arrangeure für ihr Arrangement honorieren
 Die Beklagte hatte hieraus gefolgert, die Klägerin setze sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn sie für die Vergangenheit die Schutzfähigkeit der hier streitigen Arrangements aus dem Jahre 1957 darzutun versuche• Jedenfalls habe die Beklagte bei Anwendung der ihr zuzu demutenden Sorgfalt nicht erkennen können, daß die Arrangements Kühns urheberrechtlichen Schutz genössen. Sie habe daher nicht schuldhaft gehandelt.
1. Entgegen der Annahme der Revision enthält dieser Vortrag der Beklagten nicht die Behauptung, daß im Zeitpunkt der Schallplattenaufnahmen der Beklagten eine Übereinkunft zwischen der Klägerin und der Schallplattenindustrie - und damit auch mit der Beklagten - bestanden habe, nach der auf Grund von Schallplattenspezialarrangements keine urheberrechtlichen Ansprüche von der Klägerin gegen die Schallplattenhersteller geltend gemacht werden sollten. Denn die Beklagte hat nicht - wie die Revision vor trägt - behauptet, daß die DeflÜ
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federführend für die gesamte deutsche Schallplattenindustrie tätig gewesen sei und in dieser Eigenschaft das Schreiben der Klägerin erhalten habe. Von einer die Klägerin auch im Verhältnis zur Beklagten bindenden Übereinkunft kann daher nicht gesprochen werden.
Auch wenn zu Gunsten der Revision davon ausgegangen wird, daß in diesem Schreiben das Einverständnis der Klägerin mit der von der Beklagten behaupteten damaligen Übung zu erblicken wäre, kann nichts anderes gelten. Aus der Darstellung der Beklagten läßt sich eine Übung der von der Revision behaupteten Tragweite nicht entnehmen. Wenn unterstellt wird, es habe damals die Übung bestanden, daß der Arrangeur ein Schallplattenspezialarrangement nicht bei der Klägerin anmeldete, weil es im Zweifel nicht als urheberrechtlich schutzwürdig angesehen werden würde, so hätte diese Übung nicht ausgeschlossen, daß ein Arrangeur, der sein Arrangement zutreffend als urheberrechtlich geschützt angesehen hätte, dieses auch bei der Klägerin angemeldet und daß diese die Nutzungsrechte des Arrangeurs wahrgenommen hätte, wozu sie ihm gegenüber verpflichtet gewesen wäre. Schon nach dem Vortrag der Beklagten ist die Übung somit nicht dahin gegangen, daß die Klägerin auch bezüglich solcher Arrangements, die urheberrechtlichen Schutz genossen, keine Ansprüche gegen die Schallplattenhersteller geltend gemacht habe. Hiervon abgesehen ständen der Berücksichtigung einer Übung mit dem von der Revision behaupteten Inhalt schwerwiegende rechtliche Bedenken entgegen. Denn in einem solchen Verhalten der Klägerin hätte - wie die Schallplattenhersteller auch unschwer hätten erkennen können - eine Verletzung der ihr den Komponisten gegenüber vertraglich ob-
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liegenden Wahrnehmungspflicht liegen können® Hätten sich aber die Klägerin und die Schallplattenhersteller in dieser Weise über die bestehenden Ansprüche der Urheber (Arrangeure) hinweggesetzt, so wäre zweifelhaft, ob einer solchen Übung rechtliche Bedeutung zukäme.
Demnach ist davon auszugehen, daß die damalige behauptete Übung lediglich darin bestanden haben kann, daß nur bezüglich derjenigen Arrangements, welche die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz nicht erfüllten, die Beteiligten die Leistungen der Arrangeure mit der von den Schallplattenherstellern gezahlten Vergütung als abgegolten angesehen haben und daß insoweit weder die Arrangeure eine Anmeldung bei der Klägerin vorgenommen haben noch die Klägerin Ansprüche gegen die Schallplattenhersteller geltend gemacht hat.
Auch die von der Revision vorgebrachte ausländische Übung könnte zu keiner anderen Beurteilung führen, da es für den Streitfall auf die inländische Übung ankäme ; außerdem ist der Revision die Einführung dieses tatsächlichen Yorbringens verwehrt, da der von ihr insoweit geltend gemachte Verstoß gegen § 139 ZPO nicht gegeben ist.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Anmeldung eines Urheberschutz genießenden Arrangements durch den Arrangeur bei der Klägerin nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der bezüglich des Arrangements bestehenden Nutzungsrechte durch die Klägerin. Zwar wird die Klägerin vielfach der Anmeldung des neugeschaffenen Werkes durch den Urheber bedürfen,
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da sie ohne Kenntnis vom Bestehen eines geschützten Werkes zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Nutzungsrechte und zur Verteilung der seitens der Benutzer angefallenen Vergütungen nicht in der Lage sein wird.
Der Übergang der urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die mit der Schaffung eines Urheberschutz genießenden Arrangements entstehen, auf die Klägerin erfolgt jedoch nicht erst mit dessen Anmeldung bei der Klägerin, sondern auf Grund des von ihr mit dem Arrangeur geschlossenen Berechtigungsvertrages bereits im Zeitpunkt der Schaffung des Arrangements (BGH GRUR 1968, 323 zu Ziff. I b). Die der Klägerin durch den Berechtigungsvertrag mit Kü^l bezüglich dessen künftig geschaffenen Werken eingeräumten Nutzungsrechte sind daher jeweils bereits im Zeitpunkt der Schaffung eines jeden der streitigen Arrangements auf die Klägerin übergegangen. Zur Wahrnehmung der hinsichtlich der streitigen Arrangements bestehenden Rechte wäre die Klägerin der Beklagten gegenüber daher auch dann befugt, wenn KüfP diese Arrangements nicht bei der Klägerin angemeldet hätte.
Bei dieser Sachlage kann daher nicht der Ansicht der Revision gefolgt werden, daß die Klägerin schon mit der Entgegennahme der Anmeldungen der Bearbeitungen KüflP gegenüber der Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe, weil sie damit entgegen einer langjährigen Übung und entgegen ihrer Zusage gehandelt habe, die sie der für die deutschen Schallplattenindustrie federführenden DeflHi^^ Gi^p-GmbH im Schreiben vom 6. August 1955 gegeben habe.
Ebensowenig kann aber davon die Rede sein, daß KüflP mit der Anmeldung seiner Bearbeitungen bei der
 
Klägerin seine ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Verpflichtungen verletzt habe und daß die Klägerin diesen Vertragsbruch KhflP für sich ausnutze.
Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehindert sei, die ihr durch den Berechtigungsvertrag mit Kü^ eingeräumten Nutzungsrechte gegen die Beklagte geltend zu machen, aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
3.	Entgegen der Ansicht der Revision kann die Berücksichtigung dieses Vortrages der Beklagten auch nicht zu einer Verneinung des Verschuldens der Beklagten führen.
Wie dargelegt, betraf die hier zu unterstellende Übung lediglich solche Schallplattenspezialarrangements, die nicht die für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen erfüllten. Die Frage, ob die Beklagte zur Vervielfältigung der Arrangements Kü|^P auf Schallplatten der Erlaubnis der Klägerin bedurfte, hing daher allein davon ab, ob die Arrangements urheberrechtlichen Schutz genossen. Daß diese Möglichkeit nahe gelegen habe und daß die Beklagte in dieser Hinsicht die ihr zuzu demutende Sorgfalt fahrlässig außer Acht gelassen habe, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen.
IV.	Weiter hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Beklagte mit etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Kü|p, die im übrigen nicht ersichtlich seien, nicht der Klägerin gegenüber aufrechnen könne. Das
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steht in Einklang mit den Ausführungen des Senats im Haselnuß-Urteil (BGH GRUR 1968, 326 ff)»
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich die von der Beklagten für die Arrangements an Küfl| gezahlten Beträge nicht anrechnen zu lassen brauche, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen, denn die Forderungen, deren Feststellung die Klägerin begehrt, gehen lediglich auf Ersatz des Schadens, der durch Verletzung der in den Arrangements verkörperten urheberschutzfähigen Leistung und des darauf beruhenden Urheberrechts entstanden ist, während die Vergütung der Beklagten an Kü^ nach ihrem eigenen Vorbringen nur für dessen handwerkliche Leistung gewährt worden ist»
Daß KÜ0 seine Auskehrungsansprüche gegen die Klägerin wirksam an die Beklagte abgetreten habe, hat das Berufungsgericht im Hinblick auf das in § 4 Abs. 1 des Berechtigungsvertrages enthaltene Abtretungsverbot ohne Rechtsverstoß verneint.
Den von der Beklagten geltend gemachten Verwirkungseinwand hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen. Auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Y. Demnach war die Revision mit der Kostenfolge § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Pehle
 Sprenkmann
Simon
 Ballhaus
(xirisch