* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Bio \7estfalon-Zeitung erschien erstmals am 15« März 1946 - In den hier allein interessierenden Kreisen Büren und Paderborn entv/ickelte sich dieser Titel wie folgt % In Kreis Büren kam sie ab 19* November 1949 unter den Haupttitel "Der Patriot" mit den Untertitel "Lippsladtei lageblatt und Bürener Zeitung, Y/estfalenpoot" heraus. Kürz i960 trägt die Zeitung im Kreis Büren den Haupttitel "Y/est-falenpcot" und den Untertitel "Paderborner Nachrichten Bürener Zeitung". Im Kreis Paderborn erscheint die Zeitung der Beklagten seit dem 12. Seit Kürz I960 erscheint sie unter den Haupt-titcl "Westfalenpost" mit dem Untertitel "Paderborner Nachrichten" o Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, der Beklagten zu untersagen, den Titel Y/estfalenpost für ihre vormals unter den Haupttiteln "Bürener Zeitung" und "Paderborner Nachrichten" erscheinenden Zeitungen als Haupttitel zu benutzen, vom Landgericht abgev/iesen worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die beiden einander gegenüber-stehenden Titel der Zeitungen nicht verwechslungsfähig seien. März I960 in Paderborn und Büren eingeführte Haupttitel dem von der Klägerin benutzten Titel verwechslungsfähig gegenübergestanden sei. Angesichts dieser Situation sei, wenn die Klägerin den Schutzbereich ihres Titels nicht durch den Umfang der Titelverwendung über das normale Maß hinaus erweitert habe, eine Verwechslung der beiden Titel nicht zu befurchten. Bas Berufungsgericht setzt sich dann im einzelnen mit den Auflageziffern der "Westfalen-Zeitung" im Landkreis Büren auseinander und kommt zu dem Ergebnis, der Titel ’‘Westfalen-Zeitung" habe im März 1960 einen starken Bekanntheitsgrad besessen. Trotzdem ergebe sich auf Grund der vom V/ickert-Ir.stitut Ende 1964 durchgeführten Meinungsumfrage , daß keine nennenswerte Gefahr bestanden habe oder bestehe, ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise werde die "Westfalenpost" mit der "Westfalen-Zeitung" verwechseln. Nach dem Ergebnis der Befragung - auf die das Berufungsgericht im einzelnen eingeht - sei davon aus zugehen, daß nahezu alle als Leser von Tageszeitungen in Frage kommenden Einwohner des Landkreises Büren die "Westfalen-Zeitung" und stark 80 $ dieser Personen auch die "Weotfalenpoot" kennen. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich seine Feststellungen aus der Umfrage im Jahre 1964 zu dem Rückschluß herangezogen, daß seiner Meinung nach auch im März I960 kein rechtlich beachtlicher Teil des Publikums der Gefahr einer Verwechslung ausgesetzt Wenn man mit der Revision unterstellt, im Jahre I960 habe eine Beeinträchtigung stattgefunden, die sich möglicherweise dahin ausgewirkt habe, daß infolge der damaligen, inzwischen beendeten Verwechslungen ein Schaden durch den Verlust von Kunden an die Westfalenpoot eingetreten sei, dann könnte das eine Schadensersatzklage rechtfertigen, nicht aber einen Unterlassungsantrag. Solche Verwechslungen treten auch bei klar* unterscheidbaren Firmen- oder Titelbezeichnungen hin und wieder auf.Da die Klägerin das Ergebnis der Meinungsumfrage ausdem Jahre 1964 kannte, bestand für das Gerücht nicht die Pflicht, die Klägerin im Rahmen des § 139 ZPO zu veranlassen, weitere Beweise zur Verwechslungogefahr anzubieten. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Srfahrungssätze vermöchte die Revision auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens dem Berufungsgericht bei seinen aus dem Ergebnis der Befragung durch das Wickert-Institut getroffenen Feststelltingen nicht nachzu weisen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
HaupttitelTitelVerwechslungBerufungsgerichtZeitungBürenKlägerinUntertitelErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma ViflHHÜH)	Ostwestfalen
 GmbH♦, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn S^Bflftstraße
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma V/<_
vertretungsberechtigten
 und Frau Dorita HM|^straße
 GmbH, vertreten durch die einsel-Geschäftsführer, Herrn Dr. Artur gab.
Beklagte und Reviaionsbeklagto,
- Proaeßbevöllinäehtigters
 Rechtsanwalt Br.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Br. Mösl, Alff, Br. Simon und Br. Merkel
 Beschlossen;
Die Klägerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits.
G r ü n d e ;
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf. Unterlassung des Zeitungotitclc "Y/estfalenppst” in Anspruch, weil dieser mit dem von ihr gehrauchten prioritätsälteren Zeitungstitel "Westfalen-Zeitung” verv/echslungofähig sei.
Bio \7estfalon-Zeitung erschien erstmals am 15« März 1946 - In den hier allein interessierenden Kreisen Büren und Paderborn entv/ickelte sich dieser Titel wie folgt %
Im Kreis Büren lautet der Haupttitel unverändert seit 1946 ’’Westfalen-Zeitung’*0 Dazu kommen Untertitel, die verschiedentlich gev/echselt haben.
Auch im Kreis Paderborn trug die Zeitung der Klägerin zunächst den Haupttitel "Ylestfalen-Zeitung". Seit den 19. Februar 1958 erscheint sie hier jedoch unter dem Haupt-titel’’Westfälisches Volksblatt” mit dem Untertitel ’’Y-est-falen-Zeitung Paderborner Tagesblatt”.
Die "Wcotfalenpost" der Beklagten erschien erstmals an 26. April 1946, damals a"ber weder im PCreis Büren noch in Kreis Paderborn.
In Kreis Büren kam sie ab 19* November 1949 unter den Haupttitel "Der Patriot" mit den Untertitel "Lippsladtei lageblatt und Bürener Zeitung, Y/estfalenpoot" heraus. An 1o Oktober 1950 wurde der Haupttitel in "Bürener Zeitung" geändert, der Untertitel lautete nur noch "Westfalenpost". Dieser Untertitel fiel in April 1959 weg« Seit den 1. Kürz i960 trägt die Zeitung im Kreis Büren den Haupttitel "Y/est-falenpcot" und den Untertitel "Paderborner Nachrichten Bürener Zeitung".
Im Kreis Paderborn erscheint die Zeitung der Beklagten seit dem 12. April 1958. Sie trug zunächst den Haupt-titel "Paderborner Nachrichten" und den Untertitel "Y/est-falenpost". Seit Kürz I960 erscheint sie unter den Haupt-titcl "Westfalenpost" mit dem Untertitel "Paderborner Nachrichten" o
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, der Beklagten zu untersagen, den Titel Y/estfalenpost für ihre vormals unter den Haupttiteln "Bürener Zeitung" und "Paderborner Nachrichten" erscheinenden Zeitungen als Haupttitel zu benutzen, vom Landgericht abgev/iesen worden. Ihre Berufung wurde zurncl gewiesen.
I-Iit der Revision, verfolgte die Klägerin den Klage-ansprueh weiter.
Die Beklagte hatte beantragt, die Revision zurüekzu-weisen. ■ ■ ■
 
Mit Schriftsätzen vom 8. April 1968 haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und jeweils beantragt, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO der anderen Partei aufzuerlegen. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO) einverstanden erklärt.
II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die beiden einander gegenüber-stehenden Titel der Zeitungen nicht verwechslungsfähig seien.
Dazu führt es aus, zweifellos komme dem Titel "Westfalen-Zeitung" der Zeitvorrang vor dem angegriffenen Titel "Westfalenpost" zu. Deshalb komme es darauf an, ob der von der Beklagten am 1. März I960 in Paderborn und Büren eingeführte Haupttitel dem von der Klägerin benutzten Titel verwechslungsfähig gegenübergestanden sei.
Bezüglich der Kennzeichnungsfähigkeit von Zeitungstiteln bestehe die Besonderheit, daß schon geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verv/echslungen ausschließen könnten, weil der Verkehr sich daran gewöhnt habe, daß die weitaus meisten Zeitungstitel einander sehr ähnlich seien. Seit jeher würden Titel in aller Regel dadurch gebildet, daß dem Wort Zeitung, Post, Nachrichten, Anzeiger oder ähnlichen Ausdrücken die Bezeichnung des Erscheinungsorts oder des Verbreitungsgebietes zugefügt werde. Angesichts dieser Situation sei, wenn die Klägerin den Schutzbereich ihres Titels nicht durch den Umfang der Titelverwendung über das normale Maß hinaus erweitert habe, eine Verwechslung der beiden Titel nicht zu befurchten. Sowohl im Schrift- als auch im Klangbild seien sie hinreichend unterscheidungskräftig. Im Sinngehalt bestehe zwar eine Annäherung
 zwischen den Bestandteilen ’’Zeitung” und ’’Post” . Da aber der Verkehr bei Zeitungstiteln auch auf feine Unterschiede achte, könne sich eine abweichende Beurteilung nur ergeben, wenn die Klägerin eine starke Verkehrsgeltung für ihren Titel erworben hätte.
Bas Berufungsgericht setzt sich dann im einzelnen mit den Auflageziffern der "Westfalen-Zeitung" im Landkreis Büren auseinander und kommt zu dem Ergebnis, der Titel ’‘Westfalen-Zeitung" habe im März 1960 einen starken Bekanntheitsgrad besessen. Trotzdem ergebe sich auf Grund der vom V/ickert-Ir.stitut Ende 1964 durchgeführten Meinungsumfrage , daß keine nennenswerte Gefahr bestanden habe oder bestehe, ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise werde die "Westfalenpost" mit der "Westfalen-Zeitung" verwechseln. Nach dem Ergebnis der Befragung - auf die das Berufungsgericht im einzelnen eingeht - sei davon aus zugehen, daß nahezu alle als Leser von Tageszeitungen in Frage kommenden Einwohner des Landkreises Büren die "Westfalen-Zeitung" und stark 80 $ dieser Personen auch die "Weotfalenpoot" kennen. Sie seien somit auch in der Lage, die Titel auseinanderzuhalten.
Bieseo Ergebnis rechtfertige den Schluß, daß auch am 1. März I960 eine Vcrwechslungsgefahr nicht bestanden habe. Aber selbst wenn sich kurz nach dem Erscheinen des angegriffenen Titels im März i960 vorübergehend Verwechslungen ergeben haben sollten, stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß sich der Verkehr schnell an das Nebeneinanderbestehen der beiden Titel gewöhnt habe.
Bas Berufungsgericht setzt sich dann mit der Verkehrs-geltung der "Westfalen-Zeitung" im Landkreis Paderborn
 
auseinander und stellt fest, daß die Verkehrsgeltung dieses Titels im Landkreis Paderborn am 1. Mars I960 schwacher gewesen sei als in Büren. Die Meinungsumfrage habe - wie im einzelnen au3geführt wird - zu den Ergebnis geführt, daß die Gefahr einer Verwechslung hier noch geringer sei als in Büren.
XII* Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe hätten der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen können.
Die Revision wandte sich vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach bei Eeitungotiteln schon geringfügige Abweichungen genügen, um eine Ver-
wechslungsgefahr auszuschalten. Der Bundesgerichtshof hat (GRUR 1963? 378? 380 - Deutsche Zeitung) dargelegt, bei
 Seitungstiteln? die sich aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen zusammensetzen, reichten im allgemeinen schon geringfügige Abweichungen aus, um eine Verwech3lungsgefehr auszuschließen, weil das Publikum daran gewohnt sei, daß bei Tageszeitungen ähnliche, nach ihrem Begriffsinhalt verhältnismäßig farblose Wortzusammensetzungen allgemein üblich seien.
Die Revision meinte weiter, das Berufungsgericht habe rechtsirrig nicht den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme de3 Titels uWestfalenpoßtu für die Frage, der Verwechslungsgefehr zugrunde gelegt, sondern den der Jahre später durchgeführten Meinungsumfrage. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich seine Feststellungen aus der Umfrage im Jahre 1964 zu dem Rückschluß herangezogen, daß seiner Meinung nach auch im März I960 kein rechtlich beachtlicher Teil des Publikums der Gefahr einer Verwechslung ausgesetzt
- 7
gewesen sei. Darüber hinaus ist es entgegen der Ansicht der Revision durchaus entscheidungserheblich, ob die Verwechslungsgefahr auch in Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung andauert. Der Unterlassungs-ahspruch dient der Beseitigung weiterer Beeinträchtigungen. Er setzt deshalb fortdauernde Beeinträchtigung voraus. Steht fest, daß in Jahre 1964 keine Beeinträchtigung vor-lag, weil die Titel nicht verwechselt wurden, dann ist kein Raun für eine Unterlassungsklage. Wenn man mit der Revision unterstellt, im Jahre I960 habe eine Beeinträchtigung stattgefunden, die sich möglicherweise dahin ausgewirkt habe, daß infolge der damaligen, inzwischen beendeten Verwechslungen ein Schaden durch den Verlust von Kunden an die Westfalenpoot eingetreten sei, dann könnte das eine Schadensersatzklage rechtfertigen, nicht aber einen Unterlassungsantrag. Dieser allein ist aber Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zu Unrecht warf die Revision dem Berufungsgericht eine rechtsfehlerhafte Würdigung der Beweisangebote dafür vor, daß im Rahmen der Postzustellung und im Anzeigengeschaft tatsächlich einige Verwechslungen vorgekommen seien. Es liegt noch im Rahmen der freien Beweiswürdlgung des Gerichte, wenn es angesichts der Ergebnisse der Meinungsumfrage aus dem Jahre 1964 diesen behaupteten Einzelfällen keine Bedeutung beinißt. Auch läßt es keinen Rechtofehler erkennen, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit von Verwechslungen im Postverkehr nicht als entscheidungserheblich ansieht. Solche Verwechslungen treten auch bei klar* unterscheidbaren Firmen- oder Titelbezeichnungen hin und wieder auf. Da die Klägerin das Ergebnis der Meinungsumfrage ausdem Jahre 1964 kannte, bestand für das Gerücht nicht die Pflicht, die Klägerin im Rahmen des § 139 ZPO zu veranlassen, weitere Beweise zur Verwechslungogefahr anzubieten.
8
Das von der Revision vorgelegte Gutachten von Professor Dr. Wagenführ vom 2. November 1966 könnte in der Revisionsinstans keine Beachtung finden, soweit es sieh mit Tatsachen befaßt und in unzulässiger Weise eigene tatsächliche Feststellungen an die Stelle der von Berufungsgericht getroffenen zu setzen versucht. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Srfahrungssätze vermöchte die Revision auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens dem Berufungsgericht bei seinen aus dem Ergebnis der Befragung durch das Wickert-Institut getroffenen Feststelltingen nicht nachzu weisen. Auch die Fragestellung durch das Wickert-Institu gab keinen Anlaß zu Bedenken.
IV. Nach alledem hätte die Revision keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Bei dieser Sachlage waren die Kosten des’Rechtsstroits der Klägerin aufzuerlegen (§ 91 a ZPO)
Fehle
 Alff
Simon
 Mösl