Die Klägerin hält den Firmennamen und die besonderen Geschäft sbezoichnungen des Beklagten mit der Unternehmensbezeichnung Apotheke" für verwechslungsfähig und behauptet, daß es bei der Postzustellung, bei der Anlieferung von Waren und bei einem fernmündlichen Anruf des Büros des erstinstanz- Vielmehr ist er der Auf- : fassung, daß sich der angegriffene Firmenname und die beanstandeten Geschäftsbezeichnungen hinreichend durch den Harnes Bestandteil von der Klagebezeichnung unterscheiden, zu demal da die letztere aufgrund ihrer Zusammensetzung aus des Gattungsbetriff "Apotheke" und der der Umgangssprache entnommenen DagebeZeichnung nur geringe Unterschei- Des weiteren wendet der Beklagte gegen das Klagebegehren ein, daß ihm ein Hinweis auf die Örtliche Dago seiner Apotheke unter Verwendung der Worte "am Kennzeichnung seines Unternehmens gestattet sein müsse. Zwar steht der Klägerin die Sachlegitimation hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten ünterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht mehr zu, weil sie - wenn auch erst nach Klageerhebung - die Apotheke mit dem Hecht zur Fortführung des Firmennamens und der besonderen Geschäftsbezeichnung auf die Kommanditgesellschaft übertragen hat. Es billigt dem als besondere Geschäftsbezeichnung herausgestellten Firmenbestsndteil Apotheke" den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG zu und bejaht, insbesondere in Anbetracht der geringen räumlichen Entfernung der beiden Apotheken, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagebezeichnung und dem Firmennamen sowie den beiden Geschäftsbezeichnungen des Beklag-- ten. Auch hält es den Einwand des Beklagten, daß ihm ein Hinweis auf die örtliche läge seiner Geschäftsräume unter Verwendung der Worte "am H^BPBH^"oder "am B^mi" im Rahmen der namensmäßigen Kennzeichnung seines Unternehmens gestattet sein müsse, für ungerechtfertigt. nach der namensmäßigen Kennzeichnungskraft, so ist sie nur dann schutzfähig, wenn sie sich Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben hat, daß ein nicht uni beträchtlicher Teil des Verkehrs in ihr die Bezeichnung eini bestimmten Unternehmens-erblickt (EG MuW 1957, 140, 141 -WinzerstubeBGHZ 11, 214, 217 - KfA). Jedoch zeigen seine wenn auch in einem anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen über die dem Verkehr bekannte Übung, Apotheken entweder durch einen Pantasienamen oder durch einen einprägsamen, aus ihrer örtlichen Lage hergeleiteten Zusatz besonders zu kennzeichnen, daß das Berufungsgericht die in Frage stehende Geschäftsbezeichnung für unterscheidungskräf tig und ihrer Art nach geeignet hält, im Verkehr wie ein Karne zu wirken. Auch läßt sich aus dem Zusammenhalt der Ur-teilogründe entnehmen, daß sich das Berufungsgericht die vo* dom Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffene Pest-] Stellung des Landgerichts, wonach die Bezeichnung j Bei der Prüfung der Präge der Verwechslungsgefahr bejaht das Berufungsgericht zunächst die Verwechslungsfähigkeit der in dem Firmennamen und den'besonderen Geschäftsbezeich-nungen des Beklagten enthaltenen Worte "Apotheke am Hpppl I" oder "Apotheke am Bpflpppj^" mit der KiagebezeK Sodann legt das Berufungsgericht dar, daß die zusätzlichen Bestandteile in dem Firmennamen und den Ge-schäftsbezeichnungen des Beklagten, insbesondere daß vorangestellte, aufgrund seiner Kürze und Farblosigkeit dem flüchtigen Betrachter oder Hörer nicht auffallende Wort "P^" nicht genügten, um die Verwechslungsgefahr zwischen den streitigen Bezeichnungen auszuschließen. a) Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung einer etwa zwischen den streitigen Bezeichnungen vorhandenen Verwechslungsgefahr von einer durchschnittlichen Kehnzeichnungskraft der Klagebezeichnung auegeht. Vorinstanzon durch langjährigen Gebrauch Verkehrsgeltung erlangt hat und schon deshalb nicht lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, ist ihr auch von Hause aus zu demindest eine durchschnittliche, wenn nicht sogar eine star Kennzeichnungskraft zuzubilligen, her Auffassung der Revision, einer Geschäftsbezeichnung, die aus dem Wort HBi in Verbindung mit einem.dem Gegenstand des Unternehmens ent nommenen Gattungsbegriff gebildet sei, könne von Natur aus stets nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommen, kann nicht zugestimmt werden. Denn jedenfalls überall da, wo dem Verkehrwie hei der Klagebezeiehnung - aufgrund allgemeiner Übung bekannt ist, daß es in dem betreffenden Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen dieser Bezeichnung gibt (wie z.B. besitzt die Bezeichnung für dieses Unte nehmen bereits von Hause aus eine mindestens Uberdurchschnii liehe Kennzeichnungskraft. Es ist deshalb aus RechtagrUnden nicht zu beanstanden und widerspricht insbesondere auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen folgert, daß der flüchtige Betrachter einer'aus einem Familiennamen und einer schlagwortartigen Lagebezeichnung gebildeten Firmenoder Geschäftsbezeichnung einer Apotheke seine Aufmerksamkeit regelmäßig aus Gewohnheit der Lagebezeichnung zuwenden wird, um sich diese als den charakteristischen Bestandteil der vorgenannten Unternehmensbezeichnungen einzuprügen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiter ausführt, der neuerdings vom Beklagten zwischen den Worten "P^" und "Apotheke" oingefügto Bindestrich lasse den Verkehr eindeU' tig erkennen, daß die beanstandeten Bezeichnungen allein. Auch ist es entgegen der Auffassung der Revision für die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr ohne rechtserhebliche Be-j deutung, wenn bei Nacht von der an der Außenfront der Geschäftsräume des Beklagten angebrachten Geschäftsbezeichnun^ Apotheke Am Hlediglich die ersten beiden Worte sichtbar sein sollten. Nicht ersichtlich ist schließlich, inwiefern die auf den vorgelegten Drucksachen und Klobezettoln des Beklagten aufgedruckten Geschäftebezeich- : nungen zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verwechs-: lungsgefahr führen sollen. c) Soweit endlich das Berufungsgericht zur Begründung der VerwechslungBgefahr zwischen der Klagebezeichnung und dem beanstandeten Firmennamen sowie den angegriffenen besonderen Geschäftsbezeichnuhgen des Beklagten die enge räumliche Entfernung der beiden Apotheken und die bereite mehrfach eingetretenen Verwechslungen der beiden Unternehmen bei der Postzustellung, bei der Anlieferung von Waren sowie bei fernmündlichen Anrufen mit heranzieht, lassen seine Ausführungen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. 3, Den Einwand des Beklagten, daß ihm der Hinweis auf die örtliche läge seiner Geschäftsräume unter Verwendung der Worte (tam oder "am Rahmen der namensmäßigeh Kennzeichnung seines Unternehmens nicht untersagt werden könne, hält das Berufungsgericht in erster Linie deshalb für unbegründet» weil dem Beklagten mit der Klage nicht die Bezeichnung des Standortes seiner Apotheke werden solle, sondern lediglich-“eine Bezeichnung in der von ihm gewählten Art und Weise in Verbindung mit dem Wort Apotheke". Von Bedeutung erachtet das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter, daß eine anderweite Bezeichnung der örtlichen Lage der Apotheke des Beklagten im- B’irmennamen oder einer besonderen Geschäftsbezeichnung in einer für beide Parteien tragbaren Weise möglich und dies von dem Beklagten auch anerkannt worden Bei. Schließlich führt das Berufungsgericht zur Ablehnung des oben wiedergegebenen Einwan-des des Beklagten noch aus, der Grundsatz» daß Lagebezeichnungon nicht schutzfähig sein könnten, treffe dann nicht zu, wenn eine solche Bezeichnung für ein bestimmtes Unternehmen Verkehrsgeltung erlangt habe, was im Streitfall "für die Klägerin gegebenenfalls zutreffen würde." Denn die Unbegründetheit der Einlassung des Beklagten, daß ihm der Hinweis auf die örtliche Lage seiner Apotheke unter Verwendung der Worte "am oder "am ln Rahmen der namensmäßigen Kennzeichnung seines Unternehmens gestattet □ein müsse, ergibt sich schon aus der Erwägung, daß ein derartiges Verbot von der Klägerin überhaupt nicht begehrt wird.
I ZR 57/60 Verkündet am 17. November 1961 gug» Justizangestellter, ■ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen desVolkes In dem Rechtsstreit des Apothekera Heinrich - Prozeßbevollmächtigter: Bl , An der W^IB^ G^B» Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe des Apothekers Erich sBfc? Frau Margarethe S BHMHF * - BBBft» B^PMfestraße B* - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Frhr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher und Dr. Spengler für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil de3 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in Bremen vom 11. Februar I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der im Januar 1958 verstorbene Ehemann der Klägerin übernahm im Jahre 1957 die seit dem Jahre 1921 in Bremen bestehende Apotheke". Die Geschäftsräume der Apotheke befinden sich seit einigen Jahren in dem in der Nähe des Hauptbahn- seite der Geschäftsräume ist in großen Leuchtbuchataben die Klägerin führte nach dem Tode ihres Ehemannes die Apotheke unter der bisherigen Geschäftsbezeichnung sowie unter Beibehaltung der seit dem Jahre 1948 eingetragenen Birma MB te oio die Apotheke in eine zu dem 1. Januar 1959 gegründete Kommanditgesellschaft ein. Diese betreibt seither die Apotheke unter Fortführung der Geschäftsbezeichnung und des ,Firmennamens. Der Beklagte eröffnete am 15- Oktober 1958 auf dem ebenfalls in der Nähe des Hauptbahnhofs gelegenen, Grundstück An der eine Apotheke. Sein eingetragener Firmen- name lautete ursprünglich "F^)* Apotheke, Am .Heinrich sie ist seit Anfang I960 geändert in "DÄ- Apothcke, Am B^^HBjplatz, Heinrich F^p. Daneben benutzt der Beklagte zur namensmäßigen Kennzeichnung seiner Apotheke die Bezeichnungen "F^ Apotheke Am und ttFflV Apotheke Am , und zwar sowohl in ihren Drucksachen als auch an der Außenfront seiner Apotheke. Die Klägerin hält den Firmennamen und die besonderen Geschäft sbezoichnungen des Beklagten mit der Unternehmensbezeichnung Apotheke" für verwechslungsfähig und behauptet, daß es bei der Postzustellung, bei der Anlieferung von Waren und bei einem fernmündlichen Anruf des Büros des erstinstanz- GeschüftsbeZeichnung ” Apotheke*“ angebracht. Die Apotheke Erich S weiter. Nach Erhebung der Klage brach- liehen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu Verwechslungen der beiden Apotheken gekommen sei» ; Die Klägerin beantragt, dem Beklagten die Führung der bishe fernung derartiger Beschriftungen aus den Bezeichnungen 1 seiner Apotheke aufzugeben. 1 Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er stellt einzelne 1 anfängliche Verwechslungen der beiden Apotheken nicht in fl Abrede. Hierin sieht er jedoch keinen Beweis, für das Vor- 1 liegen einer Verwechslungsgefahr. Vielmehr ist er der Auf- : fassung, daß sich der angegriffene Firmenname und die beanstandeten Geschäftsbezeichnungen hinreichend durch den Harnes Bestandteil von der Klagebezeichnung unterscheiden, zu demal da die letztere aufgrund ihrer Zusammensetzung aus des Gattungsbetriff "Apotheke" und der der Umgangssprache entnommenen DagebeZeichnung nur geringe Unterschei- dungskraft besitze. Des weiteren wendet der Beklagte gegen das Klagebegehren ein, daß ihm ein Hinweis auf die Örtliche Dago seiner Apotheke unter Verwendung der Worte "am Kennzeichnung seines Unternehmens gestattet sein müsse. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageab-weisühg weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. rigen Bezeichnung Apotheke am i' bzw. Apotheke am i" zu untersagen und ihm die Ent- " oder "am B n im Rahmen der namensmäßigen -A - Entscheidungsgründes I. Gegon die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bestehen, wie das Berufungsgericht zutreffend, darlegt, keine Bedenken. Zwar steht der Klägerin die Sachlegitimation hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten ünterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht mehr zu, weil sie - wenn auch erst nach Klageerhebung - die Apotheke mit dem Hecht zur Fortführung des Firmennamens und der besonderen Geschäftsbezeichnung auf die Kommanditgesellschaft übertragen hat. Jedoch wird hierdurch die Befugnis der Klägerin, den vorliegenden Rechtsstreit weiterzuführen, nicht berührt (§ 265 ZPO; RGZ 86, 252, 254). II. Bas Berufungsgericht erachtet die Klage gemäß §§ 16 UWG, 1004 BGB für gerechtfertigt. Es billigt dem als besondere Geschäftsbezeichnung herausgestellten Firmenbestsndteil Apotheke" den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG zu und bejaht, insbesondere in Anbetracht der geringen räumlichen Entfernung der beiden Apotheken, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagebezeichnung und dem Firmennamen sowie den beiden Geschäftsbezeichnungen des Beklag-- ten. Auch hält es den Einwand des Beklagten, daß ihm ein Hinweis auf die örtliche läge seiner Geschäftsräume unter Verwendung der Worte "am H^BPBH^"oder "am B^mi" im Rahmen der namensmäßigen Kennzeichnung seines Unternehmens gestattet sein müsse, für ungerechtfertigt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind nicht begründet. 1 1. § 16 Abs. 1 UWG schützt die besondere Bezeichnung eines Er-werbsgeochäfts neben dem Hamen und der Firma. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Geschäftsbezeichnung unter-scheidungokräftig und nach der Verkehrsauffassung ihrer .. Hatur nach geoignet ist, im Verkehr wie ein Harne zu wirken iv;$w'■\t-\*e,V*i<fVyf0 .••••■»'•#♦., (BGHZ 11, 214, 216 f - KfA). Entbehrt dagegen die für ein Erwerbsgeschäft benutzte Bezeichnung nach der Verkehrsanschauung ihrer Y/esenart. nach der namensmäßigen Kennzeichnungskraft, so ist sie nur dann schutzfähig, wenn sie sich Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben hat, daß ein nicht uni beträchtlicher Teil des Verkehrs in ihr die Bezeichnung eini bestimmten Unternehmens-erblickt (EG MuW 1957, 140, 141 -WinzerstubeBGHZ 11, 214, 217 - KfA). Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht ersichtlic aus. Zwar hat es die Präge der Schutzfähigkeit der Klagebe-J Zeichnung im einzelnen nicht näher erörtert. Jedoch zeigen seine wenn auch in einem anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen über die dem Verkehr bekannte Übung, Apotheken entweder durch einen Pantasienamen oder durch einen einprägsamen, aus ihrer örtlichen Lage hergeleiteten Zusatz besonders zu kennzeichnen, daß das Berufungsgericht die in Frage stehende Geschäftsbezeichnung für unterscheidungskräf tig und ihrer Art nach geeignet hält, im Verkehr wie ein Karne zu wirken. Auch läßt sich aus dem Zusammenhalt der Ur-teilogründe entnehmen, daß sich das Berufungsgericht die vo* dom Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffene Pest-] Stellung des Landgerichts, wonach die Bezeichnung j Apotheke" seit mehr als 20 Jahren Verkehrsgeltung besitzt, ; zu eigen gemacht hat. Gegen die Bejahung der Schutzfähigkeil der Klagebezeichnung durch das Berufungsgericht bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. Insoweit erhebt die Eevi-1 sion auch keine Angriffe. Bei der Prüfung der Präge der Verwechslungsgefahr bejaht das Berufungsgericht zunächst die Verwechslungsfähigkeit der in dem Firmennamen und den'besonderen Geschäftsbezeich-nungen des Beklagten enthaltenen Worte "Apotheke am Hpppl I" oder "Apotheke am Bpflpppj^" mit der KiagebezeK nung. Sodann legt das Berufungsgericht dar, daß die zusätzlichen Bestandteile in dem Firmennamen und den Ge-schäftsbezeichnungen des Beklagten, insbesondere daß vorangestellte, aufgrund seiner Kürze und Farblosigkeit dem flüchtigen Betrachter oder Hörer nicht auffallende Wort "P^" nicht genügten, um die Verwechslungsgefahr zwischen den streitigen Bezeichnungen auszuschließen. Dabei entbehrt nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts der Namensbestandteil "P^" auch deshalb einer ins Gewicht fallenden Kennzeichnungskraft, weil der Verkehr infolge der ihm bekannten Übung, die Apotheken entweder mit einer Fantasiebezeichnung oder nach ihrer örtlichen Lage schlagwortartig zu kennzeichnen, nicht daran gewöhnt sei, auf den in einer derartigen Firmen- oder Geschäftsbezeichnung zusätzlich enthaltenen Familiennamen des Inhabers der Apotheke zu achten Ausdrücklich stellt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang fest, daß es - jedenfalls in - ungebräuchlich sei, den vorangestellten Familiennamen des Apothekeninhabers als ein Unterscheidungsmerkmal der Unternehmensbezeichnung anzusehen. Die Eichtigkeit dieser Feststellung findet das Berufungsgericht dadurch bestätigt» daß es bei der Postzu-stellung, bei der Anlieferung von Waren sowie bei fernmündlichen Anrufen schon wiederholt zu einer Verwechslung der beiden Apotheken gekommen ist. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. jit a) Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung einer etwa zwischen den streitigen Bezeichnungen vorhandenen Verwechslungsgefahr von einer durchschnittlichen Kehnzeichnungskraft der Klagebezeichnung auegeht. Denn» abgesehen davon, daß die Geschäftsbezeichnung "B^0B Apotheke" nach den übereinstimmenden Feststellungen der Vorinstanzon durch langjährigen Gebrauch Verkehrsgeltung erlangt hat und schon deshalb nicht lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, ist ihr auch von Hause aus zu demindest eine durchschnittliche, wenn nicht sogar eine star Kennzeichnungskraft zuzubilligen, her Auffassung der Revision, einer Geschäftsbezeichnung, die aus dem Wort HBi in Verbindung mit einem.dem Gegenstand des Unternehmens ent nommenen Gattungsbegriff gebildet sei, könne von Natur aus stets nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommen, kann nicht zugestimmt werden. Denn jedenfalls überall da, wo dem Verkehrwie hei der Klagebezeiehnung - aufgrund allgemeiner Übung bekannt ist, daß es in dem betreffenden Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen dieser Bezeichnung gibt (wie z.B. besitzt die Bezeichnung für dieses Unte nehmen bereits von Hause aus eine mindestens Uberdurchschnii liehe Kennzeichnungskraft. b) Unbegründet sind auch die weiteren Rügen der Revision, dao Berufungsgericht habe bei Beurteilung der Frage, welche, der einzelnen Bestandteile den Gesarateindruck der angegriff« nen Etabliosementsbozeichnungen des Beklagten bestimmen, gegen die Xiebenserfahrung verstoßen sowie vorgetragenen Streit Stoff nicht beachtet oder nicht richtig ausgewertet. Insbesondere verkennt die Revision in diesem Zusammenhang die Bedeutung der von beiden Vorinstanzen übereinstimmend getroffe nen Feststellungen zur Frage einer in Bremen bei der Wahl einer besonderen Apothekenbezeichnung bestehenden Übung. «ach diesen Feststellungen besteht in Bremen seit langer Zeit die dem Verkehr bekannte Gewohnheit, die einzelnen Apotheken entweder mit einem einprägsamen Fantasienamen oder durch ein aus ihrer örtlichen Rage hergeleitetes Schlaf wort besonders zu bezeichnen. Dagegen ist es nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ungebräuchlich, dex 8 - Familiennamen des Apothekeninhabers zur schlagwortartigen Kennzeichnung seines Unternehmens zu benutzen. Es ist deshalb aus RechtagrUnden nicht zu beanstanden und widerspricht insbesondere auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen folgert, daß der flüchtige Betrachter einer'aus einem Familiennamen und einer schlagwortartigen Lagebezeichnung gebildeten Firmenoder Geschäftsbezeichnung einer Apotheke seine Aufmerksamkeit regelmäßig aus Gewohnheit der Lagebezeichnung zuwenden wird, um sich diese als den charakteristischen Bestandteil der vorgenannten Unternehmensbezeichnungen einzuprügen. Im Streitfall wird daher, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, das Erinnerungsbild eines flüchtigen Betrachters durch die den Gesamteindruck des Firmennamens bzw. der besonderen Geschäftsbezeichnungen des Beklagten charakterisierenden Worte "Apotheke am bzw. "Apotheke am bestimmt werden. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann Platz greifen, wenn der den vorgenannten Lagebczcichnungen hinzugefügte Familienname eine derart starke Unterecheidungskraft hätte, daß er diese trotz ihrer auf einer allgemeinen Gewöhnung des Verkehrs beruhenden Kennzeichnungskraft in ihrer charakterisierenden Bedeutung für den Gesamteindruck der jeweiligen Gesamtbezeichnung übortreffen sollte. Wenn das Berufungsgericht dies verneint hat, weil der Familienname "F^" im Rahmen der jeweiligen Gesamtbezeichnung nur wenig unterscheidungskräftig sei, so ist diese Würdigung aus RechtagrUnden nicht zu beanstanden. Dazu kommt, daß der voxangestellte Name - jedenfalls in den beanstandeten besonderen GeschäftsbeZeichnungen -kaum mehr wio ein Name, sondern viel eher wie ein Fantasiewort wirkt. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiter ausführt, der neuerdings vom Beklagten zwischen den Worten "P^" und "Apotheke" oingefügto Bindestrich lasse den Verkehr eindeU' tig erkennen, daß die beanstandeten Bezeichnungen allein. die "F^^-Apotheke" charakterisierten, so kann ihr auch insoweit nicht beigetreten werden. Denn, abgesehen davon, daß der Bindestrich für den Hörer der angegriffenen Kennzeichnungen überhaupt nicht wahrnehmbar ist, vermag er für : einen flüchtigen Beschauer allenfalls die Zugehörigkeit des Wortes "3^" zu der Gesamtbezeichnung stärker zu betonen, ohne hierdurch jedoch .die für einen derartigen Betrachter unterschiedliche Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile innerhalb der Gesamtbezeichnung zu ändern. Auch ist es entgegen der Auffassung der Revision für die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr ohne rechtserhebliche Be-j deutung, wenn bei Nacht von der an der Außenfront der Geschäftsräume des Beklagten angebrachten Geschäftsbezeichnun^ Apotheke Am Hlediglich die ersten beiden Worte sichtbar sein sollten. Nicht ersichtlich ist schließlich, inwiefern die auf den vorgelegten Drucksachen und Klobezettoln des Beklagten aufgedruckten Geschäftebezeich- : nungen zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verwechs-: lungsgefahr führen sollen. c) Soweit endlich das Berufungsgericht zur Begründung der VerwechslungBgefahr zwischen der Klagebezeichnung und dem beanstandeten Firmennamen sowie den angegriffenen besonderen Geschäftsbezeichnuhgen des Beklagten die enge räumliche Entfernung der beiden Apotheken und die bereite mehrfach eingetretenen Verwechslungen der beiden Unternehmen bei der Postzustellung, bei der Anlieferung von Waren sowie bei fernmündlichen Anrufen mit heranzieht, lassen seine Ausführungen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. 3, Den Einwand des Beklagten, daß ihm der Hinweis auf die örtliche läge seiner Geschäftsräume unter Verwendung der Worte (tam oder "am Rahmen der namensmäßigeh Kennzeichnung seines Unternehmens nicht 10 untersagt werden könne, hält das Berufungsgericht in erster Linie deshalb für unbegründet» weil dem Beklagten mit der Klage nicht die Bezeichnung des Standortes seiner Apotheke werden solle, sondern lediglich-“eine Bezeichnung in der von ihm gewählten Art und Weise in Verbindung mit dem Wort Apotheke". Von Bedeutung erachtet das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter, daß eine anderweite Bezeichnung der örtlichen Lage der Apotheke des Beklagten im- B’irmennamen oder einer besonderen Geschäftsbezeichnung in einer für beide Parteien tragbaren Weise möglich und dies von dem Beklagten auch anerkannt worden Bei. Schließlich führt das Berufungsgericht zur Ablehnung des oben wiedergegebenen Einwan-des des Beklagten noch aus, der Grundsatz» daß Lagebezeichnungon nicht schutzfähig sein könnten, treffe dann nicht zu, wenn eine solche Bezeichnung für ein bestimmtes Unternehmen Verkehrsgeltung erlangt habe, was im Streitfall "für die Klägerin gegebenenfalls zutreffen würde." Es kann dahinstehen, ob diesen Ausführungen des Berufungsgerichts in allen Punkten beigetreten werden kann. Ebenso kann offen bleiben, ob die hiergegen von der Revision im einzelnen erhobenen Rügen begründet sind. Denn die Unbegründetheit der Einlassung des Beklagten, daß ihm der Hinweis auf die örtliche Lage seiner Apotheke unter Verwendung der Worte "am oder "am ln Rahmen der namensmäßigen Kennzeichnung seines Unternehmens gestattet □ein müsse, ergibt sich schon aus der Erwägung, daß ein derartiges Verbot von der Klägerin überhaupt nicht begehrt wird. Vielmehr richtet sich die Klage allein gegen die Benutzung der Lagebezeichnung "am " oder "am nehmens des Beklagten, Dies kommt bereits hinreichend im Klageantrag zu dem Ausdruck, mit dem eich die Klägerin ledig- in der Nähe'des Hauptbahnhofb B als solche verboten it in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gattungsbe- griff "Apotheke" zur namensmäßigen Kennzeichnung des Unter- 4. Die Revision war demnach als unbegründet auf Kosten des Beklagten zurückzuweieen. Wilde. Bock Krüger-Kieland Löscher Spengler