durch die den Abnehmern von Rohdrucken (hier: Gcsang-buch-Rohdrucke) der Abgabepreis für das fertige Erzeugnis vorgeschrieben wurde, waren nach den alliierten Bekartellierungsgesctzen rechtlich nicht zulässig» Solche Rohdrucke sind als Halbfertigerzeugnisse keine Verlagserzeugnisse im Sinne des sog» Willner-Briefes vom 6o Januar-1953 und des § 11 des Regierungsentwurfes des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen o Die Klägerin verlegt und druckt seit 1874 das Gesangbuch "SBBM CBBBT ° Seit langen Jahren war es üblich, daß sie nur einen Teil der von ihr hergestellten Rohdrucke selbst aufband und vertrieb und den Rest unter Bestimmung der Preise sowie der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an Großbuchbindereien wie die Beklagte zu dem Einbinden und zu dem selbständigen Weitervertrieb abgabo Im Jahre 1948 hatte sie mit dem Erzbischöflichen Stuhl zu PBHHHB» dem seit 1906 die Urheberrechte an dem Gesangbuch "SBHP CB®" zustehen, Bruck und Vertrieb dieses Gesangbuches neu geregelt* Gleichzeitig hatten sich die Parteien dieses Rechtsstreites über die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen verständigt* JflHHIlHfsehe Verlagsbuchhandlung ist verpflichtete, die Hälfte jeder Auflage im Rohdruck komplett zu dem in der Anlage II dieses Vertrages festgesetzten Preis für den Erzbischöflichen Stuhl bereitzuhalten und nach dessen Weisung auszulieferno Für alle am Vertrieb beteiligten Firmen galten die gleichen Zahlungsund Lieferungsbedingungen .«* * Die Vertriebsfirmen haben das auf sie entfallende Kontingent der Rohdrucke innerhalb von 4 Wochen nach Druck-beendigung abzunehmen und zu bezahlen, oeo»". 8o Für diesen Vertrag gelten hinsichtlich der Dauer, Kündigung und Verlängerung die gleichen Termine wie für den Vertrag des Erzbischöflichen Stuhles mit der Firma vom 31 ° März Die Klägerin hält dieses Vorgehen für Wettbewerbs-;: und vertragswidrig, weil die Beklagte nicht die gleichen Zahlungsbedingungen wie sie selbst einhalte, obwohl die Be- : klagte nach den verschiedenen Abmachungen, der früheren Übung und den Gepflogenheiten der Branche dazu verpflichtet, seio Ohne Genehmigung des Erzbischöflichen Stuhles habe sich: die Beklagte schon dadurch über die maßgebenden Zahlungsbedingungen der Klägerin hinweggesetzt, daß sie ein Zahlungsziel von 30 lagen nach Rechnungsdatum und 2 $ Kassa-Skonto bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen gewähre * Die Klägerin sei gezwungen gewesen, sich diesen Bedingungen anzupassen*.. eröffne die Beklagte ihren Kunden nunmehr noch weitergehende Mög-lichkeiten$ denn diese könnten die bestellten Gesangbücher kommen lassen?die Rechnung aber auf einen späteren Termin weit über 30 Tage hinaus valutieren lassen und dann immer noch bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach dem späteren Zeitpunkt der Valutierung ein Kassa-Skonto beanspruchen* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie ist der Ansicht, sie trage seit der Heuregelung im Jahre 1954 gegenüber der Klägerin keinerlei unmitte3.bare Verpflichtungen hinsichtjJLch des Vertriebes des Gesangbuches« Davon abgesehen würden durch die beanstandete Auslieferungsweise nicht die Nettopreise reduziert, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten abgeandert« Dies überlasse der Erzbischöfliche Stuhl dem Belieben der Beteiligten« Das Verfahren der Beklagten diene seit Jahrzehnten dem Zweck, eine frühzeitige reibungslose Auslieferung bei den Stoßgeschäften zu Weihnachten und zu Ostern ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Hilfskräfte zu gewährleisten« Ein solches Verfahren sei nicht nur brancheüblich, sondern auch vom Erzbischöflichen Stuhl gebilligt worden« terlassungsanspruch aus vertraglichen Verpflichtungen her- j geleitet, welche die Beklagte gegenüber der Klägerin übernommen habeo Es geht davon aus, daß zwischen den Parteien jedenfalls insoweit ein unmittelbares Vertragsverhältnis bestehe, als es sich um Lieferung und Bezahlung der einzel-nen Rohdruckposten handeleo Die Vertragsbeziehungen zwischen d den Parteien erschöpften sich abei* nicht in solchen einzel- 2 nen von Pall zu Pall abzuschließenden Kaufverträgen* Diese * würden nicht etwa nach freiem Belieben vereinbart, sondern ^ beruhten auf den Abmachungen, die jede Partei -^sondert im Frühjahr 1954 mit dem Erzbischöflichen Stuhl getroffen habe* Zur Ausführung dieser langfristigen Abmachungen seien ;; sie miteinander ein Baüerschuldverhältnis eingegangen, dessert-Inhalt sich nach den mit dem Erzbischöflichen Stuhl festgelegten Bedingungen bestimme, welche die Parteien zur allge- der einzelnen Lieferungen unmittelbare Rechtsbeziehungeiio Ihr ist zuzugeben* daß weitergehende Abmachungen jedenfalls nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden sind« Wenn das Berufungsgericht gleichwohl aus den Umständen folgert* zwischen den Parteien sei ein Dauerschuld Verhältnis zustandegekommen, kraft dessen die Klägerin von der Beklagten unmittelbar die Einhaltung der Abmachungen mit dem Erzbischöflichen Stuhl verlangen könne, dann ist dem aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten* Die Angriffe der Revision bewegen sich im wesentlichen auf dem Gebiet tatrichterlicher Peststellungen und Auslegungen, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen sindc Die Revision verkennt nicht* daß Vereinbarungen der streitigen Art auch dann stillschwei-gend durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden konnten, wenn sie Regelungen kartellrechtlichen Inhalts enthielten, da zur Zeit des vom Berufungsgericht angenommenen Vertragsschlusses, anders als nach § 34 des jetzigen Ge-setses gegen Wettbewerbsbeschränkungen* besondere Formvor-Schriften noch nicht bestanden« Die Revision meint aber, eine solche Vereinbarung lasse sich noch nicht aus der Ausführung ihre geschäftlichen Beziehungen miteinander auf-genommen haben» Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn •: das Berufungsgericht in dieser Aufnahme langfristiger ger schäftlicher Beziehungen die Übernahme der gegenseitigen ;/ Verpflichtung erblickt, die einzelnen Lieferungen so abzuwickeln, wie es beide Parteien zuvor übereinstimmend mit dem Erzbischöflichen Stuhl vereinbart hatten. Zur Belegung seiner Ansicht legt das Berufungs- ::i gerieht noch dar, daß ohne eine solche gegenseitige Bindung -die ordnungsgemäße Abwicklung der einzelnen Lieferungen \ überhaupt nicht möglich sei* zudem entspreche seine Aus- V legung der früher zwischen den Parteien gehanjjhabten Übung, „v Ob diese Ausführungen - wie die Revision meint ~ nicht \ aer Klägerin mindestens nahe lago Schließlich war die Klägerin Verlegerin des Gesangbucheso Wenn sie sich schon verpflichtete, die halbe Auflage an die Beklagte abzugeben, dann konnte sie erwarten, daß die Beklagte auch ihr gegenüber verbindlich bereit sei, entsprechend den Vereinbarungen mit dem Erzbischöflichen Stuhl beim Vertrieb die gleichen Bedingungen wie sie selbst einzuhalten* Aus dem festgestellten und vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte eine solche unmittelbare Verpflichtung abgelehnt hätte * Auch von hier aus gesehen erscheint es daher, rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht aus der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen eine solche gegenseitige Bindung herleitet« Las Berufungsgericht geht also davon aus, daß der Nettopreis nicht nur vom Rechnungs-betrag, sondern auch von den Zahlungsbedingungen abhängig sei und daß daher die Verpflichtung der Beklagten, die vorgeschriebenen Nettopreise zu berechnen, zugleich die Verpflichtung einschließe, ebenso wie die Klägerin die vom Erzbischöflichen Stuhl bestimmten Zahlungsbedingungen einzuhalten«, Dieser Verpflichtung sei die Beklagte ~ wie sod.ann das Berufungsgericht/im einzelnen darlegt - nicht nachge-kommen* Denn durch ihr Angebot in dem beanstandeten "Wichtigen Hinweis!" rechtlich möglich, so daß darauf, ob etwa sonst im Buchhandel unter dem Begriff "Nettopreis” lediglich der zif-fernmäßige Rechnungspreis, wie er sich durch Abzug des buchhändlerischen Zwischenrabattes vom Ladenpreis ergibt, verstanden wird, nicht eingegangen zu werden brauchte Im übrigen wäre auch dann, wenn der Begriff "Nettopreis” auch hier in diesem letzteren Sinne auszulegen wäre und unterstellt würde, daß die Parteien außer der Bindung an den Rechnungspreis daneben stillschweigend auch die Bindung an die Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, das Ergebnis nicht anders c' Denn d)p,r Revision ist darin zuzustimmen, daß die von der Beklagten angeblich verletzte Verpflichtung, außer den vorgeschriebenen Rechnungspreisen auch bestimmte Zahlungsbedingungen einzuhalten, nach den Dekartellierungsvorschriften von Anfang an unwirksam waro Die Revision meint dazu, die streitige Abma-chung sei nicht von der Klägerin als einem Verlagsunternehmen ausgegangen, sondern sie sei zwischen den Parteien in ihrer beiderseitigen Eigenschaft als Vertriebsunternehmen vereinbart worden» Ihr ist zuzugeben, daß für diese Würdigung manches spricht; und j daß eine solche 4 Vareinbarung als horizontale Bindung auf jeden Pall unzulässig gewesen wäre» Doch kann das auf sich beruhen» ; Denn die Vereinbarung war auch dann von Anfang an unwirksam^ wenn sie zu Gunsten der Klägerin als eine sogenannte vertikale Preisabsprache beurteilt wird, durch die der Klägerin als einem Verlagsunternehmen von der Beklagten ' als Abnehmerin von Rohdrucken zugesagt wurde, beim Weitervertrieb der fertig eingebundenen Gesangbücher bestimmte Preise und Zahlungsbedingungen einäuhalten« Schraubstock)0 Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 10* Dezember 1957 (WuW/E BGH 218 = NJW 1958, 591 - Buchhandel) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom gleichen Tage betreffend Markenartikel (WuW/E BGH 205 = NJW 1958, 589) ausgeführt hat, waren freilich vertikale Preisbindungen bei VerlagserZeugnissen ausnahmsweise zulässig$ denn die beiden sogenannten Willner-Briefe vom 18o September 1952 und vom 6o Januar 1955 gewährten insoweit eine Befreiung vom allgemeinen Verbot, mindestens aber war anzunehmen, daß derartige Preisabsprachen zu ihrer Rechtsgültigkeit künftig keiner besonderen Befreiung mehr bedurften«) Diese Befreiung sollte indessen ausdrücklich nur so^weft reichen, wie sich..- die Absprachen im’Rahmen des ursprünglichen Regierungsehtwurfes des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Bundestags-Drucksache Nr«. 3462 der Io Wahlperiode) hielten» Dieser erklärte in § 10 allgemein'* Verträge zwischen Unternehmen für nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Verträgen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren schließt» Nach der Ausnahmevorschrift des § 11 sollte § 10 nicht gelten, soweit "ein Verlagsunternehmen die Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weit er Veräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen"o Auf die strittige Frage, ob diese Ausnahmeregelung die Möglichkeit eroffnete, über die Rechnungspreise hinaus auch die Zahlungsbedingungen zu . 3o Auflo 1938 Erl« XV“, 16)0 Auf Grund der damaligen Regelung entschied das Reichsgericht in seinem Urteil, daß sich ebenfalls mit dem Gesangbuch befaßte, es sei als eine verbotene Erstreckung der Preisbindung auf eine gewerbliche Leistung des Abnehmers anzusehen, wenn den Beziehern von Rohdrucken vorgeschrieben werde, zu welchen Preisen sie die fertigen Gesangbücher abgeben müßten.» Es ist dann aber auch kein Grund ersichtlich, zu Gunsten der Zahlungsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der rule of reason eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot zuzulassen« Die Zahlungsbedingungen sind zwar gegenüber den Preisen der schwächere Paktor, so daß sinh ihre verbindliche. Die Rechtsprechung hat zwar wiederholt das Unterbieten im gewerblichen .Wettbewerb dann als sittenwidrig beurteilt, wenn es einerseits auf Mißachtung entsprechender eigener Rechtspflichten oder auf geflissentlicher Ausnutzung fremden Vertragsbruches, andererseits auf die Spekulation auf die Vertrags- und Gesetzestreue der Mit- -bewerber gegründet war (RG JW 1929, 249 - Duden, RGZ 133, 33"!, 335, verschärfend RGZ 148, 364, 367, 370, neuerdings KG rv WuW 1954, 182)« Voraussetzung war aber stets, daß die mißachteten Bindungen vor dem Gesetz und den guten Sitten Bestand hatten (vgl« auch BGH DM § 1 UWG - 34). Sind daher diese Bindungen wie im Streitfall nicht rechtsgültig zustandegekommen, dann entfällt auch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit, sofern nicht weitere unlautere Umstände hinzutreten» Der Umstand allein, daß die Beklagte ihre Abnehmer günstiger stellt als die sie beliefernde Klägerin, genügt um so weniger, als die Einschaltung der ' Beklagten in das Vertriebssystem nach dem Vertrag vom 31 o März 1954'mit dem Erzbischöflichen Stuhl ausdrücklich’, der Förderung einer, ge Amiden Konkurrenz dienen sollte» Es
AyiU-tiu XMX MJ.C niu. UXJ.UAlt? o
Gesetz: BEG (AmZ) Wr. 56 Art,. 7 9 c 1
BrMilHegVO Sr. 78 Art. T9 c 1
2490 o-'o
Rechtssatz; Vertikale Preisbindungsvertrage? durch die den Abnehmern von Rohdrucken (hier: Gcsang-buch-Rohdrucke) der Abgabepreis für das fertige Erzeugnis vorgeschrieben wurde, waren nach den alliierten Bekartellierungsgesctzen rechtlich nicht zulässig» Solche Rohdrucke sind als Halbfertigerzeugnisse keine Verlagserzeugnisse im Sinne des sog» Willner-Briefes vom 6o Januar-1953 und des § 11 des Regierungsentwurfes des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen o
Aktenzeichen; I 2R 57/56 0£G Hamm (Westf.)
Urto des BGH v« 20 o Hai 1958 $0- Hagen
I ZR 57/56
Verkündet am 20o Mai 1958
Grunau, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
der Firma ßa
S tflfes traße iRf?
In dem
Rechtsstreit
Großbuchbinderei
- Prozeßbevollmächtigteri
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof«, Dr<
gegen
die JflHHHHP'sche Verlagsbuchhandlung, WflHPßbraße Ml,
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr„
hat der Rrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 20o Mai 1958 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr* ho Co Weinkauff und der Bundesrichter Dr0 Birnbach, Dr» Krüger-Nieland, Uro Weiß und Br» Spreng
für Recht erkannt:
1 o) Auf die Revision der Beklagten wird das ' Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichtes in Hamm/Westfo vom 16» Februar 1956 aufgehoben*
2a) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1• Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hagen vom 12„ Juli 1955 wird zurücltgewiesen.
3o) Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges.
Von Rechts wegen
2
' Tatbestand 8
Die Klägerin verlegt und druckt seit 1874 das Gesangbuch "SBBM CBBBT ° Seit langen Jahren war es üblich, daß sie nur einen Teil der von ihr hergestellten Rohdrucke selbst aufband und vertrieb und den Rest unter Bestimmung der Preise sowie der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an Großbuchbindereien wie die Beklagte zu dem Einbinden und zu dem selbständigen Weitervertrieb abgabo Im Jahre 1948 hatte sie mit dem Erzbischöflichen Stuhl zu PBHHHB» dem seit 1906 die Urheberrechte an dem Gesangbuch "SBHP CB®" zustehen, Bruck und Vertrieb dieses Gesangbuches neu geregelt* Gleichzeitig hatten sich die Parteien dieses Rechtsstreites über die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen verständigt*
Im Jahre 1954 traf der Erzbischöfliche Stuhl für die Bauer von 15 Jahren mit jeder der Parteien gesondert neue Abmachungen, deren genaueste Einhaltung von beiden Parteien zugesichert wurde* Ber Vertrag mit der Klägerin vom 31 * März 1954 dient nach der Präambel u* a. dem Zweck, "aus Gründen einer gesunden Konkurrenz mehrere Firmen der Erzdiözese PBBHNB mit der Herstellung und dem Vertrieb des "SBBI CflBB" zu beauftragen!’ und die Preise so festsule gen , daß "Übermäßige Gewinne des Verlags, der Hersteller und Vertriebsfirmen vermieden werden"* In § 3 enthält er folgende Regelung?
"Jede Auflage des"SJH|fc wird je zur
Hälfte von der J^HNfiV sehen Verlagsbuchhandlung vertrieben, die andere Hälfte bleibt zur Verfügung des Erzbischöflichen Stuhls* Bie
tf 4
3 -
JflHHIlHfsehe Verlagsbuchhandlung ist verpflichtete, die Hälfte jeder Auflage im Rohdruck komplett zu dem in der Anlage II dieses Vertrages festgesetzten Preis für den Erzbischöflichen Stuhl bereitzuhalten und nach dessen Weisung auszulieferno Für alle am Vertrieb beteiligten Firmen galten die gleichen Zahlungsund Lieferungsbedingungen .«* * Die Vertriebsfirmen haben das auf sie entfallende Kontingent der Rohdrucke innerhalb von 4 Wochen nach Druck-beendigung abzunehmen und zu bezahlen, oeo»".
In Ziffer 6 heißt es:
tfUm überhöhte G-ewinne aller beteiligten Firmen auszuschalten, gelten die in der Anlage II verzeichneten Preise. Dieselben sind so festgesetzt, daß es jeder leistungsfähigen Druckerei und Bindefirraa ebenso wie jeder Vertriebsfirma möglich ist, das mit einem ange-
messenen Nutzen herzustellen und zu vertreiben* Ganz besonders wird darauf hingewiesen, daß der Rohdruck nur zu den in der Spalte 4 festgesetzten Preisen dem Erzbischöflichen Stuhl zur Verfügung gestellt werden darf, ferner daß die in den Spalten 12 und 13 festgelegten Netto- und Ladenpreise für die gebundenen Bücher unter allen Umständen einzuhalten sind.”
Der wenige Page später, am 3* April 1954 von der Beklagten mit dem Erzbischöflichen Stuhl geschlossene Vertrag lautet auszugsweise wie folgt;
4P
•
"Io In dem Vertrag des Erzbischöflichen Stuhls mit der sehen Verlagsbuchhandlung zu
vom 31» Marz 1954 ist festgelegt worden, daß 50 i* jeder Auflage des Diözesan-Gebet-und Gesangbuches "SflHP zur freien Ver-
fügung des Erzbischöflichen Stuhls verbleiben*
Von jeder Auflage werden 50 i unmitteibar nach Druckbeendigung an die Firma Hflp & Sch^HD ausgeliefert, und zwar zu den in der Anlage II, Spalte 4 festgelegten Rohdruckverkaufspreiseno • «.
Die Firma HflHP & Sch^lBP hat das auf sie ent- ' fallende Kontingent der Rohdrucke innerhalb von 4 Wochen nach Druckbeendigung abzunehraen und an die Firma zu bezahlen« .«*
4o Die Firma SclÄp^ verpflichtet sich,
die gebundenen Y(S4W (JIMS" zu den gleichen Netto- und Ladenpreisen an den Buchhandel zu verkaufen wie die Firma Dieselben sind
vom Erzbischöflichen Stuhl bis auf weiteres wie folgt festgesetzt (Anlage II, Spalte 12 und 13)? -«
8o Für diesen Vertrag gelten hinsichtlich der Dauer, Kündigung und Verlängerung die gleichen Termine wie für den Vertrag des Erzbischöflichen Stuhles mit der Firma vom 31 ° März
1954
Entsprechend diesen Vereinbarungen erhielt die Beklagte jeweils ihren Anteil an den Rohdrucken, die sie mit Einbänden versah und alsdann an den Buchhandel weitervertrieb o Ihren Geschaftsschreiben pflegte sie einen grünen Zettel mit folgendem Inhalt beizulegen?
Wichtiger Hinweis!
Wir machen darauf aufmerksam, daß wir bei frühzeitiger Bestellung die Gesangbücher meistenteils sofort ausliefern, aber unsere Rechnung erst auf den von Ihnen gewünschten Liefertermin valutierenT
Die Klägerin hält dieses Vorgehen für Wettbewerbs-;: und vertragswidrig, weil die Beklagte nicht die gleichen Zahlungsbedingungen wie sie selbst einhalte, obwohl die Be- : klagte nach den verschiedenen Abmachungen, der früheren Übung und den Gepflogenheiten der Branche dazu verpflichtet, seio Ohne Genehmigung des Erzbischöflichen Stuhles habe sich: die Beklagte schon dadurch über die maßgebenden Zahlungsbedingungen der Klägerin hinweggesetzt, daß sie ein Zahlungsziel von 30 lagen nach Rechnungsdatum und 2 $ Kassa-Skonto bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen gewähre * Die Klägerin sei gezwungen gewesen, sich diesen Bedingungen anzupassen*.. . Mit der Ankündigung in dem "Wichtigen Hinweis!" eröffne die Beklagte ihren Kunden nunmehr noch weitergehende Mög-lichkeiten$ denn diese könnten die bestellten Gesangbücher kommen lassen?die Rechnung aber auf einen späteren Termin weit über 30 Tage hinaus valutieren lassen und dann immer noch bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach dem späteren Zeitpunkt der Valutierung ein Kassa-Skonto beanspruchen*
Die Fassung des "Wichtigen Hinweises " übe geradezu einen Anreiz aus? diese Vorteile auch außerhalb des lebhafteren Weihnachts- und Ostergeschäftes wahrzunehmen0 Da die Ankündigung in weitem Umfang in Buchhändlerkreisen bekannt geworden sei, erscheine ihr Öffentlicher Widerruf erforderliche
.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
Io es bei Vermeidung von Strafen zu unterlassen, bei Propagierung oder Lieferung des von ihr vertriebenen den Kunden zu ver
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sprechen, die Rechnung entgegen dem Tage der Lieferung auf einen von den Kunden gewünschten Tage zu valutieren*
2» im Börsenblatt des Buchhandels folgendes zu veröffentliehen;
"Unser
"Wichtiger Hinweis!
Wir machen darauf aufmerksam, daß wir bei frühzeitiger Bestellung die Gesangbücher meistenteils sofort ausliefern, aber unsere Rechnung erst auf den von Ihnen gewünschten Liefertermin valutieren"
wird hiermit widerrufene"
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie ist der Ansicht, sie trage seit der Heuregelung im Jahre 1954 gegenüber der Klägerin keinerlei unmitte3.bare Verpflichtungen hinsichtjJLch des Vertriebes des Gesangbuches« Davon abgesehen würden durch die beanstandete Auslieferungsweise nicht die Nettopreise reduziert, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten abgeandert« Dies überlasse der Erzbischöfliche Stuhl dem Belieben der Beteiligten« Das Verfahren der Beklagten diene seit Jahrzehnten dem Zweck, eine frühzeitige reibungslose Auslieferung bei den Stoßgeschäften zu Weihnachten und zu Ostern ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Hilfskräfte zu gewährleisten« Ein solches Verfahren sei nicht nur brancheüblich, sondern auch vom Erzbischöflichen Stuhl gebilligt worden«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das
Berufungsgericht hat den Klageanträgen mit der Maßgabe stattgegeben, daß der öffentliche Widerruf des "Wichtigen Hinweises" insoweit zu erfolgen habe, wie er sich auf das Gesangbuch beziehe0
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage' abweisungsantrag weiter& Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheid ungsgrund e;
%) Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bh- ;
terlassungsanspruch aus vertraglichen Verpflichtungen her- j geleitet, welche die Beklagte gegenüber der Klägerin übernommen habeo Es geht davon aus, daß zwischen den Parteien jedenfalls insoweit ein unmittelbares Vertragsverhältnis bestehe, als es sich um Lieferung und Bezahlung der einzel-nen Rohdruckposten handeleo Die Vertragsbeziehungen zwischen d den Parteien erschöpften sich abei* nicht in solchen einzel- 2 nen von Pall zu Pall abzuschließenden Kaufverträgen* Diese * würden nicht etwa nach freiem Belieben vereinbart, sondern ^ beruhten auf den Abmachungen, die jede Partei -^sondert im Frühjahr 1954 mit dem Erzbischöflichen Stuhl getroffen habe* Zur Ausführung dieser langfristigen Abmachungen seien ;; sie miteinander ein Baüerschuldverhältnis eingegangen, dessert-Inhalt sich nach den mit dem Erzbischöflichen Stuhl festgelegten Bedingungen bestimme, welche die Parteien zur allge-
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meinen Grundlage ihrer vertraglichen Beziehungen hätten machen wollen« Es könne daher auf sich beruhen* ob der Klageanspruch nicht auch auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter gestützt werden könne«
Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht* zwischen den Parteien bestünden lediglich hinsichtlich
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der einzelnen Lieferungen unmittelbare Rechtsbeziehungeiio Ihr ist zuzugeben* daß weitergehende Abmachungen jedenfalls nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden sind« Wenn das Berufungsgericht gleichwohl aus den Umständen folgert* zwischen den Parteien sei ein Dauerschuld Verhältnis zustandegekommen, kraft dessen die Klägerin von der Beklagten unmittelbar die Einhaltung der Abmachungen mit dem Erzbischöflichen Stuhl verlangen könne, dann ist dem aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten*
Die Angriffe der Revision bewegen sich im wesentlichen auf dem Gebiet tatrichterlicher Peststellungen und Auslegungen, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen sindc Die Revision verkennt nicht* daß Vereinbarungen der streitigen Art auch dann stillschwei-gend durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden konnten, wenn sie Regelungen kartellrechtlichen Inhalts enthielten, da zur Zeit des vom Berufungsgericht angenommenen Vertragsschlusses, anders als nach § 34 des jetzigen Ge-setses gegen Wettbewerbsbeschränkungen* besondere Formvor-Schriften noch nicht bestanden« Die Revision meint aber, eine solche Vereinbarung lasse sich noch nicht aus der
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weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der beidersei- t tigen Vertrage mit dem Erzbischöflichen Stuhl vom Früh™ >, jahr 1954 herleiten» Pies mag insofern zutreffen, als der bloße Umstand, daß zwei Parteien mit einem Dritten über- • einstimmende Abmachungen treffen, noch nicht ohne weiteres unmittelbare Rechtsverhältnisse zwischen diesen beiden Par- ' teien schafft, sofern der Dritte nicht als Stellvertreter handelt oder Verträge zu Gunsten anderer abschließtc Das nimmt aber auch das Berufungsgericht nicht an» Nach seiner Ansicht ist das unmittelbare Vertragsverhältnis vielmehr dadurch entstanden, daß die Parteien nach Abschluß ihrer ; Abmachungen mit dem Erzbischöflichen Stuhl und zu deren ... Ausführung ihre geschäftlichen Beziehungen miteinander auf-genommen haben» Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn •: das Berufungsgericht in dieser Aufnahme langfristiger ger schäftlicher Beziehungen die Übernahme der gegenseitigen ;/ Verpflichtung erblickt, die einzelnen Lieferungen so abzuwickeln, wie es beide Parteien zuvor übereinstimmend mit dem Erzbischöflichen Stuhl vereinbart hatten.
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Zur Belegung seiner Ansicht legt das Berufungs- ::i gerieht noch dar, daß ohne eine solche gegenseitige Bindung -die ordnungsgemäße Abwicklung der einzelnen Lieferungen \ überhaupt nicht möglich sei* zudem entspreche seine Aus- V legung der früher zwischen den Parteien gehanjjhabten Übung, „v Ob diese Ausführungen - wie die Revision meint ~ nicht \
haltbar sind, mag dahin stehen, da sie als zusätzliche Kilfserwagungen ohnehin nicht entscheidungserheblich sind. ^ Immerhin läßt sich daraus entnehmen, daß eine gegenseitige Bindung der Parteien angesichts dejr erkennbaren Interessen ;S|
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aer Klägerin mindestens nahe lago Schließlich war die Klägerin Verlegerin des Gesangbucheso Wenn sie sich schon verpflichtete, die halbe Auflage an die Beklagte abzugeben, dann konnte sie erwarten, daß die Beklagte auch ihr gegenüber verbindlich bereit sei, entsprechend den Vereinbarungen mit dem Erzbischöflichen Stuhl beim Vertrieb die gleichen Bedingungen wie sie selbst einzuhalten* Aus dem festgestellten und vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte eine solche unmittelbare Verpflichtung abgelehnt hätte * Auch von hier aus gesehen erscheint es daher, rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht aus der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen eine solche gegenseitige Bindung herleitet«
2o) Nach den weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts
sind gerade diejenigen Abmachungen, die zwischen dem Erz-bischöflichen Stuhl und den Parteien über die Netto- und Ladenpreise getroffen wurden, Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses gewordeno Gemäß § 6 ihres Vertrages mit dem Erzbischöflichen Stuhl vom 31o März 1954 hatte sich die Klägerin verpflichtet, unter allen Umständen die vom Erzbischöflichen Stuhl bestimmten Netto-und Ladenpreise für die verkaufsfertigen Gesangbücher ein-zuhalten» Ebenso hat die Beklagte gemäß § 4 ihres entsprechenden Vertrages vom 3«» April 1954 die Gesangbücher zu den gleichen Netto- und Ladenpreisen an den Buchhandel zu verkaufen wie die Klägerino Demnach sei die Beklagte - so meint das Berufungsgericht - auch der Klägerin gegenüber verpflichtet, im Geschäft mit den Buchhändlern die vorge-sohriebenen Nettopreise einzuhalteno Unter Nettopreis 11
versteht das Berufungsgericht nicht den bloßen Rechnungs- . betrag9 der von den Buchhändlern ziffernmäßig zu zahlen ist«, Wenn dieser Begriff in diesem Zusammenhang überhaupt einen Sinn habe, dann könne damit bei der hier gegebenen Sachlage nur der nach Berücksichtigung aller Zahlungsmodalitäten effektiv bezahlte Preis, bezogen auf den Liefertermin gemeint sein.. Las Berufungsgericht geht also davon aus, daß der Nettopreis nicht nur vom Rechnungs-betrag, sondern auch von den Zahlungsbedingungen abhängig sei und daß daher die Verpflichtung der Beklagten, die vorgeschriebenen Nettopreise zu berechnen, zugleich die Verpflichtung einschließe, ebenso wie die Klägerin die vom Erzbischöflichen Stuhl bestimmten Zahlungsbedingungen
einzuhalten«, Dieser Verpflichtung sei die Beklagte ~ wie
sod.ann
das Berufungsgericht/im einzelnen darlegt - nicht nachge-kommen* Denn durch ihr Angebot in dem beanstandeten "Wichtigen Hinweis!" werde der Nettopreis unterboten, weil, für denjenigen Buchhändler, der von diesem Angebot Gebrauch mache, der Preis niedriger sei, als wenn die vorgeschriebenen normalen Zahlungsbedingungen zu Grunde gelegt würden«.
Die Revision macht gegenüber diesen Ausführungen geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß das Verfahren der Beklagten seit langem handelsüblich und zudem vom Erzbischöflichen Stuhl genehmigt worden sei«,
Die Deutung, die das Berufungsgericht dem Begriff "Netto-pi’eis" gibt, wird hingegen von der Revision nicht ange-griffen«, Pür das Revisionsgericht ist sie bindend, soweit es sich dabei um die tatrichterliche Auslegung eines individuellen Vertragsverhältnisses hantiert* Sie ist jedenfalls
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rechtlich möglich, so daß darauf, ob etwa sonst im Buchhandel unter dem Begriff "Nettopreis” lediglich der zif-fernmäßige Rechnungspreis, wie er sich durch Abzug des buchhändlerischen Zwischenrabattes vom Ladenpreis ergibt, verstanden wird, nicht eingegangen zu werden brauchte Im übrigen wäre auch dann, wenn der Begriff "Nettopreis” auch hier in diesem letzteren Sinne auszulegen wäre und unterstellt würde, daß die Parteien außer der Bindung an den Rechnungspreis daneben stillschweigend auch die Bindung an die Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, das Ergebnis nicht anders c' Denn d)p,r Revision ist darin zuzustimmen, daß die von der Beklagten angeblich verletzte Verpflichtung, außer den vorgeschriebenen Rechnungspreisen auch bestimmte Zahlungsbedingungen einzuhalten, nach den Dekartellierungsvorschriften von Anfang an unwirksam waro
5o) Nach Ansicht des Berufungsgerichtes enthält
die Vereinbarung zwischen den Parteien deshalb keine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs, weil der Verleger bei Alleinvertrieb des von ihm herausgegebenen Buches ohnehin dem Buchhändler die Nettopreise, 'zu denen er das Buch abgeben wolle, vorschreiben könneo Das Berufungsgericht verkennt hierbei, daß der Klägerin gerade nicht der Alleinvertrieb obliegt, sondern daß der Erzbischöfliche Stuhl gemäß der Präambel zu dem Vertrag vom 3'U Marz 1954 bewußt ”aus Bränden einer gesunden Konkurrenz" mehrere Pirraen am Vertrieb beteiligen wollte,, Es geht daher auch nicht um die Präge, welche Preise die Klägerin ihren Abnehmern abverlangen kann und darf* Sondern es geht äarum, ob die
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Abnehmer der Klägerin in der Weise gebunden werden dürfen, daß sie bei ihren Geschäften mit Dritten ihrerseits bestimmte Preise und Zahlungsbedingungen einhalten müssen»
Die Revision meint dazu, die streitige Abma-chung sei nicht von der Klägerin als einem Verlagsunternehmen ausgegangen, sondern sie sei zwischen den Parteien in ihrer beiderseitigen Eigenschaft als Vertriebsunternehmen vereinbart worden» Ihr ist zuzugeben, daß für diese Würdigung manches spricht; und j daß eine solche 4
Vareinbarung als horizontale Bindung auf jeden Pall unzulässig gewesen wäre» Doch kann das auf sich beruhen» ; Denn die Vereinbarung war auch dann von Anfang an unwirksam^ wenn sie zu Gunsten der Klägerin als eine sogenannte vertikale Preisabsprache beurteilt wird, durch die der Klägerin als einem Verlagsunternehmen von der Beklagten ' als Abnehmerin von Rohdrucken zugesagt wurde, beim Weitervertrieb der fertig eingebundenen Gesangbücher bestimmte Preise und Zahlungsbedingungen einäuhalten«
Die Vereinbarung kam zustande unter der Herr- ' schaft der Dekartellierungsverordnung Nr» 78 der brit» MR { (= Gesetz Hr» 56 der am» MR), die in Art» V Ziffer 9 c 1 . t in Verbindung mit Art» I Ziffer '1 und 2 alle Pormen von 4
Absprachen über die Pestsetzung von Preisen oder von Zah- ^ lungs- und sonstigen Bedingungen beim Ankauf oder Verkauf von Erzeugnissen und Gegenständen aller Art untersagte» & .Unter Pestsetzung von Preisen waren dabei Preisabreden zu || .verstehen (Wuf/E B.GH 200 = GRDR 1957, 545 - Universal . §
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Schraubstock)0 Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 10* Dezember 1957 (WuW/E BGH 218 =
NJW 1958, 591 - Buchhandel) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom gleichen Tage betreffend Markenartikel (WuW/E BGH 205 = NJW 1958, 589) ausgeführt hat, waren freilich vertikale Preisbindungen bei VerlagserZeugnissen ausnahmsweise zulässig$ denn die beiden sogenannten Willner-Briefe vom 18o September 1952 und vom 6o Januar 1955 gewährten insoweit eine Befreiung vom allgemeinen Verbot, mindestens aber war anzunehmen, daß derartige Preisabsprachen zu ihrer Rechtsgültigkeit künftig keiner besonderen Befreiung mehr bedurften«) Diese Befreiung sollte indessen ausdrücklich nur so^weft reichen, wie sich..- die Absprachen im’Rahmen des ursprünglichen Regierungsehtwurfes des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Bundestags-Drucksache Nr«. 3462 der Io Wahlperiode) hielten» Dieser erklärte in § 10 allgemein'* Verträge zwischen Unternehmen für nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Verträgen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren schließt» Nach der Ausnahmevorschrift des § 11 sollte § 10 nicht gelten, soweit "ein Verlagsunternehmen die Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weit er Veräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen"o Auf die strittige Frage, ob diese Ausnahmeregelung die Möglichkeit eroffnete, über die Rechnungspreise hinaus auch die Zahlungsbedingungen zu .
■binden* braucht dabei nicht naher eingegangen zu werden« Zutreffend führt die Revision aus, daß die streitige Ab-spräche überhaupt nicht unter die Ausnahmeregelung des §11 fiel« Denn diese Regelung betraf nur fertige Verlags-erzeugnisse« Im Streitfall handelt es sich hingegen um Rohdrucke, also Halbfertigwaren, die erst durch weitere Bearbeitung zu einem verkaufsfertigen Endprodukt werden«
In solchen Fällen war es kartellrechtlich unzulässig, dem Bearbeiter diejenigen Preise und Zahlungsbedingungen vorzuschreiben, die er beim Weitervertrieb berechnen will; denn in diesen Preisen ist nicht nur das Entgelt für das vom Verleger gelieferte Erzeugnis, sondern auch das Entgelt für dessen Bearbeitung enthalten«
Ausweislich der amtlichen Begründung zu § 10 des Entwurfes findet das grundsätzliche Verbot vertikaler. Preisbindungen in der Kartellnotverordnung vom 26« Juli 1930 in Verbindung mit der Ausführungsverordnung vom 30« August 1930 sein Vorbild« Anlaß zu dieser Verordnung gaben u« a« Preisbindungen in der Linoleumindustrie, wo Erzeuger nicht nur die Preise für den Weiterverkauf von Linoleum, sondern auch die Preise für das Legen von Linoleum, also für gewerbliche Leistungen gebunden hatten«
Dies sollte verhindert werden und es wurden daher Verträge; für nichtig erklärt, soweit sie dem Abnehmer einer Ware für gewerbliche Leistungen Verpflichtungen in Bezug auf die Art der Preisfestsetzung oder die Forderung v'bn Preisen auferlegten (§ 1 Abs« 1 d« AVO)« In derartigen. Ab*-. maöhungen wurde nach der Interpretation des Reichswirt-
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schäftsministeriums eine volkswirtschaftlich nicht gerecht,
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fertigte Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit gesehen (Müllensiefen/Dörinkel, Kartellrecht,
3o Auflo 1938 Erl« XV“, 16)0 Auf Grund der damaligen Regelung entschied das Reichsgericht in seinem Urteil, daß sich ebenfalls mit dem Gesangbuch
befaßte, es sei als eine verbotene Erstreckung der Preisbindung auf eine gewerbliche Leistung des Abnehmers anzusehen, wenn den Beziehern von Rohdrucken vorgeschrieben werde, zu welchen Preisen sie die fertigen Gesangbücher abgeben müßten.» Dadurch würden in die Preisbindungsabrede Werte einbezogen, die nicht vom Hersteller der zu schützenden Ware stammten5 der Verleger greife auf Gebiete über, auf denen der Abnehmer sonst hinsichtlich der Preisgestaltung frei sei (RGZ 154, 50, 55). ‘
Diese Erwägungen gelten auch für das strengere Kartellrecht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, durch das vertikale Preisbindungsverträge - abgesehen von begrenzten Ausnahmen - generell für unzulässig erklärt wurden« Dementsprechend haben die Kartellbehörden wiederholt die Bindung des Endverkaufspreises für Weiterverarbeiter als un-zulässig beurbeill: (WuW/E KRT 26, Ä.RT 36 und BWM520). § 11 des Entwurfes gestattete eben nur Preisabsprachen über die Weiterveräußerung von "Verlagserzeugnissen"« Rohdrucke sind keine VerlagserZeugnisse im Sinne dieser eng auszu-legenden Ausnahmebestimmung« Die beiden Willner-Briefe in Verbindung mit dem deutschen Gesetzentwurf gewähren somit im Streitfall keine ausnahmsweise Befreiung von dem generellen Verbot der Preisabsprachen«
Die streitige Vereinbarung, beim Weitervertrieb der fertig eingebundenen Gesangbücher außer den vorgeschriebenen Rechnungspreisen auch bestimmte Zahlungsbedingungen einzuhalten, wurde auch nicht etwa durch die rule of reason als der generellen Ausnahme vom Kartellverbot gedeckt« Soweit durch die Vereinbarung die Preise selbst gebunden wurden, konnte die rule of reason keinesfalls Platz greifen«. Es ist dann aber auch kein Grund ersichtlich, zu Gunsten der Zahlungsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der rule of reason eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot zuzulassen« Die Zahlungsbedingungen sind zwar gegenüber den Preisen der schwächere Paktor, so daß sinh ihre verbindliche. Pestlegung in der Regel weniger hinderlich für den Wettbewerb auswirken würde« PUr die Zulässigkeit einer solchen Bindung der Zahlungsbedingungen wird aber lediglich vorgebracht, diese seien dazu bestimmt und^erforderlich, um bestehende Pestpreissysteme gegen Umgehungen oder Durchlöcherungen abzusichern«Entfällt -wie im Streitfall - mangels einer wirksamen Preisbindung dieser Zweck, dann bleibt kein vernünftiger Grund dafür, die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Zahlungsbedingungen zuzulassen«.
Rach alledem war die streitige Vereinbarung
schon von Anfang an insoweit unwirksam, wie sie. als Grund-
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läge für die Klageansprüche dient«. Ob sie nur schwebend unwirksam oder von Anfang an nichtig war, kahn dahingestellt bleiben (vgl« dazu Danckelmann MA ..1957, 53 ff, . insbesondere 72-und Callmann,' ebenda 1957, 1Ö8 ff)« Denn dafür, daß die Vereinbarung zwischenzeitlich' genehmigt
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worden sei, ist nichts dargetan worden» Nach dem inzwischen in Kraft getretenen Gesetz gegen Wettbewerbsbe-* Schränkungen wäre eine Vereinbarung der fraglichen Art schon deshalb nicht wirksam, weil die gemäß § 34 GWB erforderliche Schriftform nicht gewahrt ist»
II.
Ebensowenig, wie auf vertragliche Ansprüche kann der Unterlassuhgsantrag auf § 1 UWG gegründet werden. Die Rechtsprechung hat zwar wiederholt das Unterbieten im gewerblichen .Wettbewerb dann als sittenwidrig beurteilt, wenn es einerseits auf Mißachtung entsprechender eigener Rechtspflichten oder auf geflissentlicher Ausnutzung fremden Vertragsbruches, andererseits auf die Spekulation auf die Vertrags- und Gesetzestreue der Mit- -bewerber gegründet war (RG JW 1929, 249 - Duden, RGZ 133, 33"!, 335, verschärfend RGZ 148, 364, 367, 370, neuerdings KG rv WuW 1954, 182)« Voraussetzung war aber stets, daß die mißachteten Bindungen vor dem Gesetz und den guten Sitten Bestand hatten (vgl« auch BGH DM § 1 UWG - 34).
Sind daher diese Bindungen wie im Streitfall nicht rechtsgültig zustandegekommen, dann entfällt auch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit, sofern nicht weitere unlautere Umstände hinzutreten» Der Umstand allein, daß die Beklagte ihre Abnehmer günstiger stellt als die sie beliefernde Klägerin, genügt um so weniger, als die Einschaltung der ' Beklagten in das Vertriebssystem nach dem Vertrag vom 31 o März 1954'mit dem Erzbischöflichen Stuhl ausdrücklich’, der Förderung einer, ge Amiden Konkurrenz dienen sollte» Es
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bedarf daher auch keiner weiteren Aufklärung, ob ~ wie die Revision meint~ein sittenwidriges Verhalten schon deshalb nicht angenommen werden könne, weil die Vertriebs-methode der. Beklagten angeblich handelsüblich und zudem vom Erzbischöflichen Stuhl gebilligt worden sei*
Nach alledem ist die Klage unbegründet
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 2P0»
Herr Präsident Weinkauff ist durch Krankheit an der Unterschrift gehindert
Birnbach
Weiß
Birnbach Krüger-Hieland
Spreng