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BGH

Gericht: BGH

Strasse Beklagte und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Bf.hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom* 4* Februar 1$55 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.h.c. Wilde, Br. Bock, Br. Nastelski,, Br« Christoph und Br, Nörr für Recht erkannt: Januar 1952 teilte die Firma FflP der Beklagten durch Fernschreiben noch'mit, sie nehme an, daß der Waggon spätestens Mittwoch (9« Januar) früh in eintreffe. Am 9« Januar 1952 wurden, da der Waggon noch nicht in FlflHBl 'eingetroffen war, zwischen der Beklagten und der Firma mehrere Fernschreiben gewechselt. Januar 1952 zur Abnahme des Waggons nur bereit, wenn ihr ein Preisnachlaß von 20 Dollar je Tonne gewährt werde. Januar 1952 wurden dann die Eier-zu dem Preise von 22052,45 schwedischen Kronen öffentlich versteigert, nachdem die Beklagte über Zeit und Ort der Versteigerung benachrichtigt worden war, Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte zu dem Rücktritt vom Vertrage nicht berechtigt gewesen sei. Diese Annahme, die auch von keiner Seite bemängelt ist, ist jedenfalls rechtlich unbedenklich, wenn Erfüllungsort der streitigen Lieferung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, Plensburg ist. Das Berufungsgericht ist zur Abweisung des aus § 526 BGB, 373 RGB schlüssigen Klageanspruchs gelangt, weil die Beklagte entgegen der Annahme des Landgerichts von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge rechts-* wirksam zurückgetreten sei. Es läßt dabei dahingestellt, ob dieser Kaufvertrag als Fixgeschäft anzusehen sei, und erachtet die Beklagte zu dem Rücktritt vom Vertrage nach § 326 Abs 2 BGB für berechtigt, weil die Klägerin mit Erfüllung des Vertrages in Verzug gekommen sei und die Beklagte infolge dieses Verzuges kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung gehabt habe. das Berufungsgericht aus, sei zwischen der Beklagten und delt und deren Erklärungen daher gemäß § I64 BGB unmittelbare Wirkung für und gegen die Klägerin gehabt hätten, schlag der Beklagten, die Ankunft des Waggons am 8. Januar 1952 zur Voraussetzung des Vertrages zu machen, widersprochen und erklärt, der Waggon könne voraussichtlich doch die Beklagte dann aber sofort einverstanden erklärt, sodaß zu erbringende Leistung der Klägerin, der 9. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Ware in rufungsgericht aus, daraus, daß die Beklagte von Anfang an die Ankunftszeit als Voraussetzung des Vertragsschlusses bezeichnet habe, entnehmen müssen, daß die Beklagte auf diese Vereinbarung entscheidenden Wert gelegt habe. den rollenden Waggon zugesichert habe, obwohl erfahrungsgemäß unvorhergesehene Zwischenfälle die Ankunft hätten♦verzögern können, so habe die Beklagte daraus folgern müssen und dürfen, daß die Klägerin das..Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Ware übernehmen wolle. Biese Vereinbarung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch das Bestätigungsschreiben der Beklagten geändert worden. angabe sei aber für die Beklagte wegen der Zusage der Firma Ff|der am 7» Januar 1952 von abgerollte Waggon Werde spätestens am 9» Januar 1952 in FlflHD eihtreffen, gleichbedeutend mit der fernschriftlich vereinbarten Lieferzeit. Aus dem Bestätigungsschreiben der Beklagten könne daher nicht gefolgert werden, daß sie diese fernschriftliche Vereinbarung über die Lieferzeit habe abändern wollen. Januar an die Firma FflD, die unmittelbar für und gegen die Klägerin gewirkt hätten, unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, dass sie an der fernschriftlich vereinbarten Lieferzeit festhielte. Auch die Beklagte könne das Vorhandensein einer solchen Vollmacht gar nicht angenommen haben, sonst würde sie ihre schriftliche Bestätigung nicht ah die Klägerin unmittelbar gerichtet und darin nicht ausdrücklich auf die Vermittlung durch die Firma F^fc Bezug genommen haben. Eine rechtliche oder tatsächliche Vermutung für eine AbSchlußVollmacht eines Handelsagenten besteht zwar nicht* Die Beklagte hat aber ausdrücklich vorgetragen, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien bereits am’7. Januar 1952 endgültig zustande gekommen sei, da die Firma F^^ als Vertreterin der Klägerin gehandelt habe (Berufungsbegründung S 3 und Schriftsatz der Beklagten vom 22*1.1952 'S 1). Dem hat die Klägerin nicht widersprochen, sie hat sich vielmehr ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien bereits am 7. Januar 1952 zustande gekommen sei, allerdings nicht als Fixgeschäft (Schriftsatz der Klägerin vom 14.11.1952 S 5/6). Die Klägerin hat ausserdem .in ihrer, von der Revision als Bestätigungsschreiben bezeichneten Rechnung vom 8% Januar 1952 ausdrücklich auf den fernschriftlich zustande gekommenen Vertrag vom 7. Januar 1952 den am 7, Januar durch die Firma FB^' erfolgten Kauf.Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Annahme gelangt ist, daß die Firma F^Bi Abschlußvollmacht für die Klägerin damals besessen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Januar in Fl^Bi^p zu liefern gewesen sei und die Klägerin das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Ware übernommen habe. Die vom Berufungsgericht gegebene Vertragsauslegung ist' •zwar nicht unmöglich, denn die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine feste Ankunftszeit der Ware,, nämlich bis spätestens 9. 30 war damit entgegen der Annahme der Revision nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß es doch unbestimmt sei, ob die Ware am 9. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht, wie die Revision als VerfaÜrens-verstoß gegen § 286 ZPO in diesem Zusammenhänge gerügt hat, dieses Fernschreiben der Beklagten bei seiner Vertragsaus- Die Vertretbarkeit der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Vertrages vom 7o Januar 1952 wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch die Schreiben der Parteien vom 8. rieht zutreffend ausgegangen ist, der Bestimmungsort zu dem Erfüllungsort für die Lieferung (so auch Haage, Das Abladegeschäft, 2.Aufl S 13, 14, 88 und RGRK z HOB, 1943, § 376 Anm 39)* ftsnn in den Schreiben der Parteien vom 8. Januar 1952 kann daher für die Frage der Auslegung des Vertrages vom 7. Hit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und es ist auch sonst aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, daß es den behaupteten Handelsbrauch bei der Vertragsauslegung mitberUcksichtigt hätte, wie es erforderlich war. Ein solcher Handelsbrauch war für die Auslegung des streitigen Vertrages bedeutsam, da bei der Vertragaauslegung auch die Verkehrssitte in Betracht zu* 2iehen ist (§ 157 BGB), es also darauf ankommt, wie die Parteierklärungen nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs aufzufassen waren. Es ist nicht zu verkennen, daß gegen die vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung einer festen Ankunfts zeit (9o Januar) auch das Fernschreiben der Firma vom Sie bat damals nur um Wachricht über das voraussichtliche Eintreffen des Waggons, und zwar lediglich mit dem Hinweis, es wäre für sie denkbar unangenehm, wenn sie die Eier morgen früh bei den fallenden Preisen nicht am Lager hätte. Der geltend gemachte Handelsbrauch würde insbesondere aber auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts sprechen, die Erklärungen der Firma Ffl^ hätten nur dahin verstanden werden können, daß die Klägerin für das rechtzeitige Eintreffen der Ware auch das Risiko übernommen habe. In der erneuten Verhandlung wird sich das Berufungsgericht mit den angeführten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen haben und insbesondere zu untersuchen haben, ob im Palle der Annahme der Vereinbarung einer festen Lieferzeit für den Ankunftsort der Ware (Ankunftsklausel) dieser Lieferzeit bei der gegebenen Sachlage eine solche wesentliche • Bedeutung beizu demessen ist, daß eine nicht fristgemäß gelieferte Ware nicht als Erfüllung anzusehen ist. Gelangt das Berufungsgericht zur Bejahung dieser Frage, so würde es für den Rücktritt der Beklagten einer Nachfristsetzung aus § 326 BGB schon aus diesem Grunde nicht bedurft haben.

Zitierte Normen: § 326 HGB § 326 BGB
WareFirmaBerufungsgerichtLieferzeitRevisionKlägerinWaggon

Volltext der Entscheidung

Kir das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
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.Gesetz: . ' BGB § 326; HGB § 376, .
Bechtssatz: In Bällen der Ablade- oder Ankunftsklausel
 ist bei niqht fristgerechter Lieferung der Ware eine Nachfristsetzung aus § 326 BGB.nicht erforderlich -(Bestätigung der Bspr, des Heichsge^ richts RGZ 89, 419).
Aktenzeichen:	I	ZH	$7/53
Erteil des BGH vom 4. Bebruay 1955 OLG Hamm •
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I ZR 57 /55
Verkündet
 am 4» Februar 1955
Grunau, Justiobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma ScJ

Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:.Rechtsanwalt Br.
gegen
1)	die Offene Handelsgesellschaft in Firma
 und BflHHHP? Zweigniederlassung	in	El
2)	den Kaufmann Karl	in
3)	den Kaufmann Heinz	in	A
Strasse
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Bf.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom* 4* Februar 1$55 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.h.c. Wilde,
 Br. Bock, Br. Nastelski,, Br« Christoph und Br, Nörr
 für Recht erkannt:
, » ♦ /
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 26. Januar 1953 wird
 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Ver-> handlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
•%
Tatbestand:
Die in	ansässige	Klägerin	betreibt ebenso
 wie die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 und i sind, Biergroßhandel.
i
Mit Bernschreiben vom 7. Januar 1952 bot die Klägerin durch ihre Agentin, die Firma Gebr. Fin der Beklagten zu 1 - nachfolgend als Beklagte bezeichnet -
einen «heute abgefollten« Waggon mit 456/4 Kisten
 Bier zu dem Preise von 780.- Dollar je Tonne
 an. Die Beklagte nahm mit Fernschreiben vom gleichen Tage dieses Angebot der Firma FfHB gegenüber 'unter der. Voraus- . s.etzung.an, daß der Waggon am nächsten Tage (8. Januar) in Fl^HHP	eintreffe. Gleichzeitig bat die Be*r
klagte um Mitteilung, wo sich der Waggon befinde. Im Erwiderung sschreiben, ebenfalls vom 7. Jahuar, entgegnete die Firma	der	Waggon	sei	bereits	am	7.	Januar	1952 von
 Maf^^ abgerollt, werde «voraussichtlich doch erst* übermorgen (9o Januar) in Fl^HB^ eintreffen$ denn mit anderthalb Tagen Laufzeit müsse man schon rechnen. Die Beklagte erwiderte mit einem weiteren Fernschreiben vom 7* Januar 1952 «O.K.« ..
Am 8. Januar 1952 teilte die Firma FflP der Beklagten durch Fernschreiben noch'mit, sie nehme an, daß der Waggon spätestens Mittwoch (9« Januar) früh in eintreffe. Im Schreiben vom 8* Januar 1952 bestätigte die. Beklagte* der Klägerin unmittelbar gegenüber den am 7»Januar 1952 durch Vermittlung der Firma	erfolgten
 Kaufabschluss. Darin heißt es in der Rubrik «Lieferzeit”: Abladung 7*1*1952. Dieses Schreiben schloss mit der Erwartung einer guten Ware, pünktlicher Abladung und einwandl
~ 4 -
freier Transpqrtdurchführung. In der von der Klägerin gleichfalls am 8. Januar 1952 über die streitige Lieferung ausgestellten Rechnung, die nähere Angaben über die Liefe-rungs- und Zahlungsbedingungen enthält, wird eingangs auf den durch die Firma F^|p abgeschlossenen Kaufvertrag Bezug genommen und ist die Rubrik "Verladung" ausgefüllt mit den Wort ent 7*1.1952 in Majp.
i
Am 9« Januar 1952 wurden, da der Waggon noch nicht in FlflHBl 'eingetroffen war, zwischen der Beklagten und der Firma	mehrere	Fernschreiben	gewechselt. Die Beklagte
 ließ wissen, daß sie die Bier bei den fallenden Freisen unter allen Umständen am 10. Januar 1952 in E^|^ zur Weiter veräusserung am Lager benötige. Mit dem letzten Fernschreiben von diesem Tage fragte sie an, wann der Waggon endgültig .ankomme. Die Firma Ffl^ entgegnete, sie werde alles tun, was sie veranlassen könne.
Am 10. Januar 1952 traf der Waggon mit der streitigen Ware, für die Binfuhrbewilligung vor lag, in F34MH) ein> wovon die Beklagte sofort benachrichtigt wurde. Diese erklärte sich mit Fernschreiben vom 10. Januar 1952 zur Abnahme des Waggons nur bereit, wenn ihr ein Preisnachlaß von 20 Dollar je Tonne gewährt werde. Die Abnahmevbrweige-rung begründete sie damit, daß sie den Waggon für Eintreffen Dienstag, den 8., bzw, Mittwoch, den 9- Januar früh Flfllllp gekauft habe. Da die Klägerin auf den geforderten Preisnachlaß nicht einging, erklärte die Beklagte mit * .
Fernschreiben vom 15. Januar 1952, daß sie, weil ein Termingeschäft vorläge, die Übernahme des verspätet eingetroffenen Waggons ablehne. Daraufhin drohte die Klägerin der Beklagten den Selbsthilfe verkauf an. Am 21.. Januar 1952 wurden dann die Eier-zu dem Preise von 22052,45 schwedischen
 Kronen öffentlich versteigert, nachdem die Beklagte über Zeit und Ort der Versteigerung benachrichtigt worden war,
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Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte zu dem Rücktritt vom Vertrage nicht berechtigt gewesen sei. Sie verlangt von ihr Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem vorerwähnten Versteigerungserlös in Höhe von 16,601,39 SKr. nebst Unkosten.
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Kit der vorliegenden Klage hat sie zunächst Verurteilung».
der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilbetrages von 2.500»- SKr. nebst Zinsen gefordert.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.. Sie sind der Ansicht, daß der zwischen den Parteien vereinbarte Vertrag ein Fixgeschäft sei. Die Beklagte sei daher mit Recht- von
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dem Vertrag zurückgetreten, weil der Waggon mit den Eiern nicht zu dem vereinbarten Termin, 9. Januar 1952, in Fl^mi eingetroffen sei.
Das Landgericht hat die Beklagten gemäß dem Klageanträge verurteilt.
Im Berufungsverfahren, in dem die Klägerin den eingeklagten Betrag im Wege der Anschlussberufung auf Zahlung von 8.000.- SKr., hilfsweise von 6.400»- DM nebst Zinsen erhöht hat, ist die Klägerin unter Zurückweisung ihrer Anschlußberufung mit der Klage abgewies,en worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren erhöhten Klageantrag weiter, während die Beklagten um Zurückweisung bitten.
Ent sehe idungsgrunde
 Ir * Einer besonderen devisenrechtlichen Genehmigung für die vorliegende Prozeßführung bedarf es nicht mehr (Allgenu, Genehmigung Er 70/54 der Bank Deutscher Länder vom 22.6.1954; zu den Devisenbewirtschaftungsgesetzen betr. Erwirkung von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen - Bun- j desanzeiger 1954 Er 118 S 1 -). Die zur Leistung erforderli- j che devisenrechtliche Genehmigung folgert das Berufungs- 1 gericht offenbar entsprechend dem Vorbringen der Klägerin aus der für die versteigerte Ware erteilten Einfuhrbewilligung. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken nicht und ' sind auch nicht vorgebracht.	;
II. In der Sache selbst geht-das Berufungsgericht ohne besondere Erörterung davon aus, daß für das dem Klageanspruch zugrundeliegende Rechtsverhältnis das deutsche Recht maßgebend sei. Diese Annahme, die auch von keiner Seite bemängelt ist, ist jedenfalls rechtlich unbedenklich, wenn Erfüllungsort der streitigen Lieferung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, Plensburg ist.
Das Berufungsgericht ist zur Abweisung des aus § 526 BGB, 373 RGB schlüssigen Klageanspruchs gelangt, weil die Beklagte entgegen der Annahme des Landgerichts von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträge rechts-* wirksam zurückgetreten sei. Es läßt dabei dahingestellt, ob dieser Kaufvertrag als Fixgeschäft anzusehen sei, und erachtet die Beklagte zu dem Rücktritt vom Vertrage nach § 326 Abs 2 BGB für berechtigt, weil die Klägerin mit Erfüllung des Vertrages in Verzug gekommen sei und die Beklagte infolge dieses Verzuges kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung gehabt habe. Den Verzug der Klägerin er-
blickt es darin, .daß .sie die Eier nicht am 9. Januar 1952
das Berufungsgericht aus, sei zwischen der Beklagten und
 delt und deren Erklärungen daher gemäß § I64 BGB unmittelbare Wirkung für und gegen die Klägerin gehabt hätten,
 schlag der Beklagten, die Ankunft des Waggons am 8. Januar 1952 zur Voraussetzung des Vertrages zu machen, widersprochen und erklärt, der Waggon könne voraussichtlich doch
 die Beklagte dann aber sofort einverstanden erklärt, sodaß
 zu erbringende Leistung der Klägerin, der 9. "Januar 1952 vereinbart worden sei. •
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Ware in
 rufungsgericht aus, daraus, daß die Beklagte von Anfang an die Ankunftszeit als Voraussetzung des Vertragsschlusses bezeichnet habe, entnehmen müssen, daß die Beklagte auf diese Vereinbarung entscheidenden Wert gelegt habe. Wenn sie bei dieser Sachlage eine feste Ankunftszeit für. den rollenden Waggon zugesichert habe, obwohl erfahrungsgemäß unvorhergesehene Zwischenfälle die Ankunft hätten♦verzögern können, so habe die Beklagte daraus folgern müssen und dürfen, daß die Klägerin das..Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Ware übernehmen wolle. Biese Vereinbarung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch das Bestätigungsschreiben der Beklagten geändert worden. Sie habe dai*in zwar als Leistungszeit das Abrollen des Waggons am 7. Januar 1952 von	angegeben.	Biese	Zeit-
in El
 geliefert habe. Biese Lieferzeit, so führt
 der Firma FflHP, die als Vertreterin der Klägerin gehan-
fest vereinbart worden. Bie Klägerin habe zwar dem Vor-
erst am 9o Januar in Fl
 eintreffen. Bamit habe sich
 dadurch als Zeitpunkt der Fälligkeit für die in Fl
 übernommen. Bie Klägerin habe, so führt das Be-
 
angabe sei aber für die Beklagte wegen der Zusage der Firma Ff|der am 7» Januar 1952 von	abgerollte
 Waggon Werde spätestens am 9» Januar 1952 in FlflHD eihtreffen, gleichbedeutend mit der fernschriftlich vereinbarten Lieferzeit. Aus dem Bestätigungsschreiben der Beklagten könne daher nicht gefolgert werden, daß sie diese fernschriftliche Vereinbarung über die Lieferzeit habe abändern wollen. Im übrigen habe die Beklagte, bevor ihr Bestätigungsschreiben bei der Klägerin eingetroffen (10. Januar 1952) und damit gemäß § 150 Abs 1 BGB wirksam geworden sei, durch die Fernschreiben vom 9. Januar an die Firma FflD, die unmittelbar für und gegen die Klägerin gewirkt hätten, unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, dass sie an der fernschriftlich vereinbarten Lieferzeit festhielte. Damit sei ein etwaiger Abänderungsvorschlag der Beklagten, der in ihrem Bestätigungsschreiben gesehen werden könnte, gemäß § 150 Abs 1 Satz 2 BGB nicht wirksam geworden.
Zu Unrecht zieht die Revision zunächst die Abschlußvollmacht der Firma F|^P für die Klägerin in Zweifel. Sie meint, der Parteivortrag ergebe nirgends, daß die Beklag-' te eine solche Abschlußvollmacht gehabt habe. Auch die Beklagte könne das Vorhandensein einer solchen Vollmacht gar nicht angenommen haben, sonst würde sie ihre schriftliche Bestätigung nicht ah die Klägerin unmittelbar gerichtet und darin nicht ausdrücklich auf die Vermittlung
 durch die Firma F^fc Bezug genommen haben. Ebenso habe
\* . ♦
die Klägerin ihre Verkaüfsbestätigung unmittelbar der Beklagten erteilt und die Fifraa F^^ habe entgegen der Verkehrssitte der' Abschlußagenten ihrerseits keine eigene schriftliche Bestätigung vorgenommen. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Eine rechtliche
 oder tatsächliche Vermutung für eine AbSchlußVollmacht eines Handelsagenten besteht zwar nicht* Die Beklagte hat aber ausdrücklich vorgetragen, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien bereits am’7. Januar 1952 endgültig zustande gekommen sei, da die Firma F^^ als Vertreterin der Klägerin gehandelt habe (Berufungsbegründung S 3 und Schriftsatz der Beklagten vom 22*1.1952 'S 1). Dem hat die Klägerin nicht widersprochen, sie hat sich vielmehr ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien bereits am 7. Januar 1952 zustande gekommen sei, allerdings nicht als Fixgeschäft (Schriftsatz der Klägerin vom 14.11.1952 S 5/6). Die Klägerin hat ausserdem .in ihrer, von der Revision als Bestätigungsschreiben bezeichneten Rechnung vom 8% Januar 1952 ausdrücklich auf den fernschriftlich zustande gekommenen Vertrag vom 7. Januar 1952 Bezug genommen. Auch die Beklagte.
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bestätigt in ihrem Schreiben vom .8. Januar 1952 den am 7, Januar durch die Firma FB^' erfolgten Kauf. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Annahme gelangt ist, daß die Firma F^Bi Abschlußvollmacht für die Klägerin damals besessen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. -
Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung dieses Vertrages vom 7. Januar 1952, nämlich, daß die streitige Ware bis soätestens 9. Januar in Fl^Bi^p zu liefern gewesen sei und die Klägerin das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Ware übernommen habe. Da es pich dabei um die Auslegung eines Individual Vertrages handelt., so ist für eine Nachprüfung der vom.Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung nur dann Raum, wenn sie gegen'die Denkgesetze oder Erfahrungssätzb oder anerkannte Auslegungsregeln
 verstiesse oder wenn das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen oder sonstige Verfahrensvorschriften verletzt hätte.
Diese Revisionsbeanstsndungen sind teilweise begründet. Die vom Berufungsgericht gegebene Vertragsauslegung ist' •zwar nicht unmöglich, denn die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine feste Ankunftszeit der Ware,, nämlich bis spätestens 9. Januar 1952 in Flensburg am 7. Januar vereinbart ; worden sei, widerspricht weder dem Wortlaut der gewechselten Fernschreiben noch dem Sinn und Zweck des Vertrages vom 7. Januar 1952. Wenn die Firma FflBI auf das Erwiderungsfernschreiben der Beklagten von diesem Tage, durch das das Angebot -der Firma F^HP unter der Voraussetzung der.Ankunft der Ware am 8. Januar 1952 angenommen wurde, mitteilte, die Ware werde doch "voraussichtlich erst" übermorgen (9> Januar 1952) in Fl^mHl ein'treffen? 30 war damit entgegen der Annahme der Revision nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß es doch unbestimmt sei, ob die Ware am 9. Januar 1952 in FlflBK eintreffe. Biese Mitteilung der Firma FfHl konnte vielmehr bei der .gegebenen Sachlage dahin verstanden werden, daß die Ware nicht schon am 8. Januar, sondern doch erst am 9* ‘Januar 1952 in FlflMHfe eintreffe. Damit hat sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einverstanden erklärt. Hach dem vorgetragenen Sachverhalt kann das Berufungsgericht diese Zustimmungserklärung nur in dem Antwortfernschreiben der Beklagten vom 7. Januar 1952, das "O.K." lautete, erblickt haben. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht, wie die Revision als VerfaÜrens-verstoß gegen § 286 ZPO in diesem Zusammenhänge gerügt hat, dieses Fernschreiben der Beklagten bei seiner Vertragsaus-
\
le^ung unberücksichtigt gelassen habe*
Die Vertretbarkeit der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Vertrages vom 7o Januar 1952 wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch die Schreiben der Parteien vom 8. Januar 1952, die hinsichtlich der Lieferzeit auf Abladung bzw. Verladung «7.1.1952” abgestellt sind, in Frage gestellt. Bei einem solchen Geschäft, einem sog. echten Abladegeschäft, ist allerdings der Brfüllungsort für die Lieferung nach einhelliger Rechtsauffassung* sowohl für den Übersee- wie au£h für den Binnenhandel der Abladeort, d.h. der Ort, an. dem. die Ware zur Verladung kommt. Enthalten Lieferverträge hingegen die Ankunftsklausel, wie das Berufungsgericht hier
i * angenommen hat, so wird, wovon das Berufungsge-
* * *
rieht zutreffend ausgegangen ist, der Bestimmungsort zu dem Erfüllungsort für die Lieferung (so auch Haage, Das Abladegeschäft, 2.Aufl S 13, 14, 88 und RGRK z HOB, 1943, § 376 Anm 39)* ftsnn in den Schreiben der Parteien vom 8. Januar 1932 von Abladung bzw. Verladung ”7.1.1952” gesprochen wird, so schließt dies nicht aus, daß daneben auch eine von der Firma	gegebene	Zusage	gelten sollte, nämlich
 der am 7. Januar 1952 von Malmö abgerollte Wagen werde spätestens am 9* Januar in Flfl^BBl eintreffen. Denn in beiden Schreiben war auf den am 7. Januar durch die Firma F^plk erfolgten Kaufabschluß Bezug genommen, und es handelte sich, wie die Revision selbst vorträgt, bei diesen Schreiben um Formularschreiben. In dem betreffenden Formular der Klägerin ist zudem eine besondere,Rubrik Leistungszeit nicht vorgesehen. Dass den in der Rechnung der Klägerin enthaltenen Angaben über die Lieferungsbedingungen nur formelle Bedeutung zukommen sollte, ist ausserdem da.raus zu entnehmen, daß die von ihr der Erwerberin der versteigerten
 
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Ware -ebenfalls formularmäßig erteilte Rechnung mit Liefe-'; rungsbedingungen den ausdrücklichen Zusatz enthält, daß diese Rechnung gleichzeitig auch als Kaufvertrag gelten sollte. Dem Fehlen der Angabe über die Ankunftszeit des streitigen Waggons in	n	den	Schreiben der Par-
teien vom 8. Januar 1952 kann daher für die Frage der Auslegung des Vertrages vom 7. Januar 1952 keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe .durch ihr Bestätigungsschreiben vom 8. Januar 1952 die fernschriftlich erfolgte Vereinbarung über die Ankunftszeit der Ware in PlfliHB) nicht abändem wollen, unterliegt daher ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken,
 Der Revision war aber, soweit sie Hichtberücksichti-gung' des gesamten Auslegungsstoffes rügt, der Erfolg nicht zu versagen. Die Klägerin hatte unter Beweisantritt vorgetragen, im deutschen Eierimport bestehe die HandeisSitte, daß für die Lieferzeit nicht die Ankunft der Ware am Be--stimmungsort, sondern das Verladedatum am Versandort maßgebend sei. Hit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und es ist auch sonst aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, daß es den behaupteten Handelsbrauch bei der Vertragsauslegung mitberUcksichtigt hätte, wie es erforderlich war.
Ein solcher Handelsbrauch war für die Auslegung des streitigen Vertrages bedeutsam, da bei der Vertragaauslegung auch die Verkehrssitte in Betracht zu* 2iehen ist (§ 157 BGB), es also darauf ankommt, wie die Parteierklärungen nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs aufzufassen waren. Es ist nicht zu verkennen, daß gegen die vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung einer festen Ankunfts zeit (9o Januar) auch das Fernschreiben der Firma	vom
 
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8. Januar, worin sie der Beklagten mitteilt, sie nehme an. daß der Waggon spätestens Mittwoch (9. Januar) früh in FlflU eintreffe, sowie das Verhalten der Beklagten am Spätnachmittag des 9. Januar sprechen. Sie bat damals nur um Wachricht über das voraussichtliche Eintreffen des Waggons, und zwar lediglich mit dem Hinweis, es wäre für sie denkbar unangenehm, wenn sie die Eier morgen früh bei den fallenden Preisen nicht am Lager hätte. Der geltend gemachte Handelsbrauch würde insbesondere aber auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts sprechen, die Erklärungen der Firma Ffl^ hätten nur dahin verstanden werden können, daß die Klägerin für das rechtzeitige Eintreffen der Ware auch das Risiko übernommen habe. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschliessen, daß das Berufungsgericht möglicherweise zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangt wäre, wenn es den angeführten Handelsbrauch berücksichtigt hätte. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden.
In der erneuten Verhandlung wird sich das Berufungsgericht mit den angeführten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen haben und insbesondere zu untersuchen haben, ob im Palle der Annahme der Vereinbarung einer festen Lieferzeit für den Ankunftsort der Ware (Ankunftsklausel) dieser Lieferzeit bei der gegebenen Sachlage eine solche wesentliche • Bedeutung beizu demessen ist, daß eine nicht fristgemäß gelieferte Ware nicht als Erfüllung anzusehen ist. Auch bei Wichtfixgeschäften kann in entsprechender Anwendung, der Vorschriften über Fixgeschäfte der Lieferzeit eine derartige wesentliche Bedeutung beigelegt werden (vgl RGRK z HGB, 1943, § 376 Anm 39). Gelangt das Berufungsgericht zur Bejahung dieser Frage, so würde es für den Rücktritt der Beklagten einer Nachfristsetzung aus § 326 BGB schon aus diesem Grunde nicht bedurft haben. Eine derartige Fristsetzung
-14-
würde im Widerspruch mit einer solchen Vertragsabrede -stehen. Y/ar die am 10. Januar 1952 erfolgte Leistung verspätet, dann ist für eine Nachholung kein Raum, weil die Leistung bereits nachgeholt war (so auch RGrZ 89, 419 ß2)J - JW 1917, 538^ für die befristete Abladeklausel). Las gleiche muß auch für die Ankunftsklausel gelten, da diese ebenso wie die Abladeklausel die Lieferzeit betrifft. Auch im RCRKomm z HOB, § 376 Anm 39 S 15 wird im Ralle der Ankunftsklausel eine Nachfristsetzung nicht für erforderlich erachtet, wobei besonders auf HansGZtg 1906, Hauptblatt Nr 151 verwiesen wird. Diese Entscheidung stellt allerdings bei Nichteinhaltung der Abladeklausel auf das Pehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Ware- ab. Als eine solche Zusicherung ist die vertragsmässige Abladezeit grundsätzlich jedoch nicht anzusehen (RGZ 71, 307 ßO^).
Es war daher zu entscheiden, wie geschehen.
Wilde	Bock	Nastelski	Christoph	Nörr