Rechtssatzs Solange die FiskalVertretung des Bundes und des Reiches im Gebiet der Bundesrepublik nicht ausdrücklich geregelt ist; spricht die Vermutung dafürp dass der Fiskus des Bundes und des Reiches im.Prozess durch diejenige Stelle vertreten wird, die das durch den Prozess betroffe- weil er ihnen das Eigentum an dem an sie verkauften Geschäft nicht verschafft habeD Diese Schuld des EsMM sei durch die Einziehung seines Vermögens auf das Deutsche Reich übergegangen* Von diesem verlangen die Kläger als Ersatz für die Abfindung., die sie an die E'MVHü & TMMMMÜ Erben gezahlt haben; den Betrag von 7*000 DM. Sie bitten unter Hinweis darauf; dass die gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderungen bisher nicht umgestellt seien, um ein Peststellungsurteil0 Die Kläger haben die Klage dem Oberfinanzpräsidenten StMNMMB zusteilen lassen* Dieser ist im Recht streit mit der Erklärung aufgetreten» da,ss er als Beam ter des Landes Württemberg-Baden nicht berechtigt sei; das Deutsche Reich zu vertreten und Anträge für es zu stellen* Das Landgericht in 'Stuttgart hat die Klage durch das Urteil vom 20h Juli 1951 als unzulässig abgewiesen ? Die Berufung der Kläger ist.durch das Urteil vom 5 c Marz 1952 zurückgewiesen''/worden* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger., die die Verurteilung des Beklagten "verlangen* Der Oberfinanzpräsident RÜHB hat seine Erklärung.- Die gegen das Deutsche Reich gerichtete Klage ist den Oheriinanzpräsidenten in 'StfMKHHI in seiner Eigen-.Schaft als Bundesbeamter wirksam zugestellt worden? nämlich das Urteil des Sondergerichts Stuttgart» den Organe.des Reiches im Jahre .1942 ini Gebiet der heutigen Bundesrepublik vollzogen hatten» Das von fsHÜ eingezogene Vermögen Die materielle Rechtslage mag verschieden sein, je nachdem man das Rechtsverhältnis auffasst, in dem das Deutsche Reich und die Bundesrepublik zueinander steheno Nimmt man an, der Bund sei seit seiner Errichtung das nur verfassungsmässig umgeformte und in seiner Gebietshoheit vorübergehend eingeschränkte Reich selbst, das von 1945 bis zur Errichtung des Bundes, wenn auch handlungsunfähig, weiterbestanden habe und das nun wieder handlungsfähige Organe erhalten habe, so richtet sich die Klage in Wirklichkeit gegen den Bund und haftet dieser u&U0 auch ohne besondere gesetzgeberische Regelung für solche Verbindlichkeiten des Reiches, die, wie die hier in Rede stehende., auf Rechtsakte von Reichsorganen zurückgehen, die im Gebiet der Bundesrepublik vorgenommen wurden* Nimmt man an, der Bund sei nicht das Reich, sondern dieses bestehe nach wie vor handlungsunfähig weiter, so tritt die Frage auf, ob der. durch Art 134 GrundG vollzogene grundsätzliche Übergang des gesamten im Gebiet der • Bundesrepublik vorhandenen Reichsvermögens auf den Bund nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und unabhängig von besonderen gesetzgeberischen Regelungen zur Eo; •habe a •' dass der Bund dann auch für die ’ auf diesem -Ver1-mögen.lastenden Verbindlichkeiten des Reiches einzustehen habe. Bejaht man dies, so würde sich die Klage wiederum in Wirklichkeit gegen den Bund richten* Nimmt man endlich an, das Reich bestehe handlungsunfähig weiter und der Bund hafte, trotzdem er das'gesamte Vermögen lies Reiches übernommen habe, nur für solche Reichsver- Seiches in der'amerikanischen Besatzungszone weitgehend auf die Länder übertragen hatte, allerdings vorbehaltlich der Regelung, die ein künftiger deutscher Bundesstaat treffen werde» Dieses Gesetz ist jedoch durch das Gesetz Nr A - 16 der AHK vom 4» Mai 1951 (Amtsblatt 1951, Seite 831) , von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Sonderregelungen abgesehen, wieder aufgehoben worden» Ausserdem hat jedenfalls das sog, Vorschaltgesetz des Bundes vom 21» Juli 1951 (BGBl I, Seite 467) aufgrund des Vorbehalts im Militärregierungsgesetz Nr 19 den Übergang des Reichsvermögens der amerikanischen Besatzungszone auf die Länder wieder rückgängig gemacht, wenn diese Rechtsfolge nicht schon durch Art 134 GrundG selbst eingetreten sein sollte» Für den vorliegenden Rechtsstreit ist daher davon auszugehen, dass auch in der amerikanischen:Besatzungszone das Reichsvermögen grundsätzlich auf den Bund übergegangen i st» Während früher die Fiskalvertretung des Reiches teils durch Gesetz, teils durch Verwaltungsanordnung genau geregelt war, fehlt es ersichtlich bis heute an einer Bundesvertretungsordnung, .Es lassen sich also keine Sondervorschriften darüber ermitteln, wer heute in Fiskalprozessen zur Vertretung des Bundes oder des Reiches berufen sei, Auch hat der Bund bisher erst in Einzelfällen Verbindlichkeiten des Reiches ausdrücklich durch Gesetz übernommen» Die in Art 134 Abs 4 und Art 135 Abs 5 und 6 GrundG in Aussicht gestellten Ausführur.gsgesetze sind noch nicht ergangen; sie sind auch in den gen der: Pr skua des; Bundes oder des Reiches nie'hi ge • r:i cf t lief.geltend machen, weil keine ausdrückliche Vor-sorge flr die Vertretung des Fiskus in solchen Prozessen getroffen sei, Pas würde auf eine uribefristete Recht sv erweigerung f ( r&rtig Ansprüche sau. i-rtcJ't i tJicl Gionds&tzon zu denen sich das GrundG bekennt, nicht reiht i wär< I Ist ein unaufgehbarer Grundsatz des Rechtsstaates', dar, ji d (- l PJjgg^j r rin( Ansprüche 1 gei den isl .jederzeit mv ss ger c ukri geltend mache 1 rnei < d in dent Art 20 'und '285;:.ffürveiü''iSÖhde^ wird^lphigvl denen der.Oberfinanzpräsident in seiner Eigenschaft ■äBdpB'dnd e s'b e amt e r vor st ehh'hilAuch;i''d erif§'t 6 fd'e s ■ Vo'f~ Ijk' it'fflkt schaltgesetzes vom 21, Jul 19bl bestimmt, dass das von diesem Gesetz, .betroffene, auf den Bund übergegangene ehemalige Reichsvermögen bis auf weiteres von den Funde svermögens- und ..Bauabteilungen der; Oberfinanzdirektionen verwaltet wird,, Die Vermutung spricht also dafür, dass bei Klagen, die sich, wie die vorliegende, gegen das inzwischen auf den Bund übergegangene allgemeine PinanzvermÖgen des Reiches richten, der Örtlich zuständige Oberfinanzpräsident zur Vertretung des Fiskus sowohl des Bundes wie des Reiches berufen ist/ £*as Ergebnis ändert sich nicht dadurch, dass Art .61 des REG für die amerikanische Besatzungszone dem Rückerstattungsberechtigten für die Zustellung des Rückerstattungsanspruches gegen das Deutsche Reich ein besonderes Zustellungsprivileg insofern eröffnet., als dieser Rückerstattungsanspruch - .und zwar mit der Wirkung, dass er rechtshängig wird - dem Finanzminist er des zuständigen Landes zugestellt werden kann,, Das Ergebnis würde sich auch dann nicht ändern,' wenn aus Abs 3 und insbesondere aus Abs 5 des Art 61 geschlossen werden müsstedass dieses,besond.ere,,Zusiellungsprivileg auch dann in Anspruch genommen werden kann;,- wenn sich eine .Rückerstattungsklage oder’ sogar eine Rückgriffsklage ausserhalb des im.REG geregelten Rückerstattungsverfahrens gegen das Deutsche Reich richtet'«, Denn dieses besondere Zustellungsprivileg.würde immer nur zusätzlich gegeben sein; es würde die dem Regelfall entsprechende Zustellung an den Oberfinanzpräsidenten weder ausschlies-sen noch ihr Vorgehen«,
Für das Nachschlagewerk! Pur die Amtliche Sammlung! Gesetz; GrundG Art 19 Abs 4S 205 28 Rechtssatzs Solange die FiskalVertretung des Bundes und des Reiches im Gebiet der Bundesrepublik nicht ausdrücklich geregelt ist; spricht die Vermutung dafürp dass der Fiskus des Bundes und des Reiches im.Prozess durch diejenige Stelle vertreten wird, die das durch den Prozess betroffe- ne Vermögen verwaltet Aktenzeichen; I ZR 57/52 Urteil des BGH vQ 12, De 12c. Dezember 1952 OLG Stuttgart I ZR 57/52 rVerkündet hh am IRvDekember 1952 Orun&a JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N a men des Volkes In Sachen lo) des Kaufmannes Otto B SflHBHHBstrasse ff. 2 c.) des Kaufma^yy^lhelia B i in W1 krasse R j Bürgermeister in Ol 3o) de|^Bürj|e^rmeiste® u Kläger und Revisionskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr, gegen das Deutsche Reich, vertreten durch den Oberfinanzpräsiden-ten in Stffffffff, Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» fffffffffj - hat der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 9o Dezember 1952 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr! huetW'einkauff und der Bundesrichter Dr,-, Heidenhain, Schmidt, Dr.Krü-ger-Kieland? ■ DrcBenkard für Recht erkannt: Das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5, März 1952 wird aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, ’^u’chi'■■^To^'x*die:;hpsten der Revision, an das Landgericht in Stuttgart surückverwiesen„ Von Rechts wegen Tatbestand; Nach dem Zusammenbruch haben die Erben der Inhaber die Rückgabe des Geschäftes verlangt. Es ist zwischen den Klägern und den Erben am 17, Juli 1950 ein Vergleich' g e s ch '':: s en v:or d £;n. du rc 11 d en d i e Eü c ke r st a11 ung sb cr e ch- . tigten gegen Zahlung von 12,000 Ihr and eines Kostenbetrages von 1 000 EM auf du ]’ cl iTo 1 Get ch ftes ver-htet'-t ber M ■ ■ hat die ihm wegen derdRückerstattung des (:qsei äftes zustehenden Rechte an die Kläger abgetre- t en. Die Klager behaupten,-, weder sie noch EMMI hat-? ten,- als sie'das Geschäft von EsWi kauften,« gewußtr dass es aus jüdischem Besitz stammte„ Das hätten sie erst bei der Übergabe des Warenlagers am lu August 194-2 erfahrene Sie nehmen das Deutsche Reich als den Rechtsnachfolger des EsflMH mit der Begründung in Anspruch.-. dass F, J1 ihnen zu dem Schadensersatz verpflichtet sei? weil er ihnen das Eigentum an dem an sie verkauften Geschäft nicht verschafft habeD Diese Schuld des EsMM sei durch die Einziehung seines Vermögens auf das Deutsche Reich übergegangen* Von diesem verlangen die Kläger als Ersatz für die Abfindung., die sie an die E'MVHü & TMMMMÜ Erben gezahlt haben; den Betrag von 7*000 DM. Sie bitten unter Hinweis darauf; dass die gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderungen bisher nicht umgestellt seien, um ein Peststellungsurteil0 Die Kläger haben die Klage dem Oberfinanzpräsidenten StMNMMB zusteilen lassen* Dieser ist im Recht streit mit der Erklärung aufgetreten» da,ss er als Beam ter des Landes Württemberg-Baden nicht berechtigt sei; das Deutsche Reich zu vertreten und Anträge für es zu stellen* Das Landgericht in 'Stuttgart hat die Klage durch das Urteil vom 20h Juli 1951 als unzulässig abgewiesen ? Die Berufung der Kläger ist.durch das Urteil vom 5 c Marz 1952 zurückgewiesen''/worden* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger., die die Verurteilung des Beklagten "verlangen* Der Oberfinanzpräsident RÜHB hat seine Erklärung.- dass er zur Vertretung des Deutschen Reiches nicht berechtigt -sei; wiederholth Ent seheidungsgründe$ Die gegen das Deutsche Reich gerichtete Klage ist den Oheriinanzpräsidenten in 'StfMKHHI in seiner Eigen-.Schaft als Bundesbeamter wirksam zugestellt worden? er vertritt im Rechtsstreit das Deutsche Reiche Die Klage hat einen RückgriffsanSpruch zu dem Gegenstand, den die Kläger an sich gegen ihren Rechtsvorgänger EsWtKKKk (G-HHMHBH) erheben, der ihnen im Jahre 1942 ein aus jüdischer Hand stammendes Geschäft verkauft hatte, weil sie aufgrund des REG für die amerikanische Besatzungszone im Jahre 1950 gezwungen waren» den Erben des ursprünglichen jüdischen Geschäftsinhabers vergleichsweise eine Entschädigung dafür zu zahlen» dass diese ihnen das Geschäft beliessen» Diesen an sich gegen ihren Rechtsvorgänger EsffNNI gerichteten Rückgriffsanspruch machen die Kläger jedoch gegen das Deutsche Reich geltend? weil dieses im Jahre 1942 nach dem Geschäftsverkauf durch ein vom Sondergericht Stuttgart gegen Es'flHHI verhängtes. Strafurteil dessen ganzes Vermögen eingezogen hatte» Das Vermögen ist ur- sprünglich für den damaligen Reichsjustizfiskus eingesogen worden» dann aber offenbar in die Verwaltung des Reichsfinanzfiskus übergegangen» und zwar als sog» 3?i-: näiizvermögeh» Der Rückgriff sanspruch der Kläger' entspringt also einem. Rechtsakt » nämlich dem zwischen ihr- l neh"und den Rechtsnachfolgern des ursprünglichen Geschäftsinhabers geschlossenen Vergleich.- der 1950 im Gebiet der Bundesrepublik vollzogen wurde» Er stützt sich aber zugleich auf einen Rechtsakt., nämlich das Urteil des Sondergerichts Stuttgart» den Organe.des Reiches im Jahre .1942 ini Gebiet der heutigen Bundesrepublik vollzogen hatten» Das von fsHÜ eingezogene Vermögen 'befindet sich; soweit es noch vorhanden ist, noch heute im Gebiet der Bundesrepublik., und zwar der amerikanischen Besatzungszone0 Die materielle Rechtslage mag verschieden sein, je nachdem man das Rechtsverhältnis auffasst, in dem das Deutsche Reich und die Bundesrepublik zueinander steheno Nimmt man an, der Bund sei seit seiner Errichtung das nur verfassungsmässig umgeformte und in seiner Gebietshoheit vorübergehend eingeschränkte Reich selbst, das von 1945 bis zur Errichtung des Bundes, wenn auch handlungsunfähig, weiterbestanden habe und das nun wieder handlungsfähige Organe erhalten habe, so richtet sich die Klage in Wirklichkeit gegen den Bund und haftet dieser u&U0 auch ohne besondere gesetzgeberische Regelung für solche Verbindlichkeiten des Reiches, die, wie die hier in Rede stehende., auf Rechtsakte von Reichsorganen zurückgehen, die im Gebiet der Bundesrepublik vorgenommen wurden* Nimmt man an, der Bund sei nicht das Reich, sondern dieses bestehe nach wie vor handlungsunfähig weiter, so tritt die Frage auf, ob der. durch Art 134 GrundG vollzogene grundsätzliche Übergang des gesamten im Gebiet der • Bundesrepublik vorhandenen Reichsvermögens auf den Bund nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und unabhängig von besonderen gesetzgeberischen Regelungen zur Eo; •habe a •' dass der Bund dann auch für die ’ auf diesem -Ver1-mögen.lastenden Verbindlichkeiten des Reiches einzustehen habe. Bejaht man dies, so würde sich die Klage wiederum in Wirklichkeit gegen den Bund richten* Nimmt man endlich an, das Reich bestehe handlungsunfähig weiter und der Bund hafte, trotzdem er das'gesamte Vermögen lies Reiches übernommen habe, nur für solche Reichsver- t i i H i eri rij e ci < cdriicklioh setzgebcn b i i in udJv, uid zn die en gel i di' iii 'ii ( Kit Ltenl gemachte Verbindlichkeit nichts so rieht' t si i Klage ir: Wirkli.chkeil ge n cl as Reich \ k • s i i i zu fragen.; ob sich de r Eatsache , dae der 1 i ( ■ , gesamte Reich!/ ( rmö ec ü Eigentum und Ver - waluurg uh loome' 'et, pjre i ‘o v. ,jsbanclschaft i Bundesorganen für die gegen du:; Eeiöh gerichtet“ Kla-; bie j t en Id sst o . 1.■: u . in e .: . ^ .nan bi ec e sachlich-rechtlichen Fragen bedürfen im ge genvvärtigen Stand des Verfahren keinem obsobli m n den:EhtScheidung? Denn bei allen drei Annahmen vertre tun diejenigen Organe des Bundes; die das ehenmitre Reichsvermögen verwalten, den Bund oder das Reich, in Rechtsstreitigkeitens in denen Verbindlichkeiten des Reiches oder ■ des Bundes behauptet werden,, die mit dem auf den Bund übergegangenen Reiohsvermögen im Zusam.... mehhähgi:.st,eheni iiigeuGv um- . ■Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 3, 308 .■ausgesprochen, dass aufgrund des Art 134 Giründtr der dort angeordnete Übergang des Reiehsvarmögens auf den Bund grundsätzlich schon mit 'dem Inkrafttreten des .Grund G,.also mit dem 23 R Mai 19 49.-)>■ eingetreten ■sei. Daran hält er fest. Während es sich in 'jener Entscheidung um Reichsvermögen handelte, das in der britischen Besatzungszone belegen war, handelt es sich hier um 1 Reichsve rm ö g e n,. das in der amerikanischen Besatzungszone belegen ist. Für dieses gilt insofern eine Besonderheit.;, als das Militärresieruneseesetz TTr 1Q„ ameri k Seiches in der'amerikanischen Besatzungszone weitgehend auf die Länder übertragen hatte, allerdings vorbehaltlich der Regelung, die ein künftiger deutscher Bundesstaat treffen werde» Dieses Gesetz ist jedoch durch das Gesetz Nr A - 16 der AHK vom 4» Mai 1951 (Amtsblatt 1951, Seite 831) , von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Sonderregelungen abgesehen, wieder aufgehoben worden» Ausserdem hat jedenfalls das sog, Vorschaltgesetz des Bundes vom 21» Juli 1951 (BGBl I, Seite 467) aufgrund des Vorbehalts im Militärregierungsgesetz Nr 19 den Übergang des Reichsvermögens der amerikanischen Besatzungszone auf die Länder wieder rückgängig gemacht, wenn diese Rechtsfolge nicht schon durch Art 134 GrundG selbst eingetreten sein sollte» Für den vorliegenden Rechtsstreit ist daher davon auszugehen, dass auch in der amerikanischen:Besatzungszone das Reichsvermögen grundsätzlich auf den Bund übergegangen i st» Während früher die Fiskalvertretung des Reiches teils durch Gesetz, teils durch Verwaltungsanordnung genau geregelt war, fehlt es ersichtlich bis heute an einer Bundesvertretungsordnung, .Es lassen sich also keine Sondervorschriften darüber ermitteln, wer heute in Fiskalprozessen zur Vertretung des Bundes oder des Reiches berufen sei, Auch hat der Bund bisher erst in Einzelfällen Verbindlichkeiten des Reiches ausdrücklich durch Gesetz übernommen» Die in Art 134 Abs 4 und Art 135 Abs 5 und 6 GrundG in Aussicht gestellten Ausführur.gsgesetze sind noch nicht ergangen; sie sind auch in den 5 und 6 des Vorschalt- gesetzes vom 21» Juli 1951 noch Vorbehalten» Aus-alledem darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, man könne zur Zeit bis auf weiteres Ansprüche ge- gen der: Pr skua des; Bundes oder des Reiches nie'hi ge • r:i cf t lief. geltend machen, weil keine ausdrückliche Vor-sorge flr die Vertretung des Fiskus in solchen Prozessen getroffen sei, Pas würde auf eine uribefristete Recht sv erweigerung f ( r&rtig Ansprüche sau. i irr, dirt i ! i-rtcJ't i tJicl Gionds&tzon zu denen sich das GrundG bekennt, nicht reiht i wär< I Ist ein unaufgehbarer Grundsatz des Rechtsstaates', dar, ji d (- l PJjgg^j r rin( Ansprüche 1 gei den isl .jederzeit mv ss ger c ukri geltend mache 1 rnei < d in dent Art 20 'und '285;:.ffürveiü''iSÖhde^ Art 19 Abf-- 4 Gruadd vorausgesetzt, Fehlen Hondervor-schriften. dann ergibt dif ITatur ler Cache, vor Li Einzelfall den Fiskus vertritt erm / nsprüche , ' n dhh' ;gerieht,gemä'chtgiwerdeht:'' .In' aller Re- j.'tg;' ge 1 'fwi:r;ä;. jihh';: dI■ egenigegSte 1 lie 1 zü vertreten';; häbeh", itdie das durch den. Anspruch betroffene.Vermögen zu verwalten tKät'ottR'ün'fergibt fiäb'er j;däsIGe^e^z'rüber die 'Finanz- j i Lfm o I i 11 i 1.9,5 0 i| B GR 1 i Ge i t e , 5 f .■ihsbe'so'hdeivrfih'i^ ;3? .5 liund.; 6, dassfdäs;‘Ver- mögen des Bundes.-und, ; soweit Vermögen des Reiches auf ( lesen übergegangen istg auch h ehemalige Vermögen des .Reiches,, .grundsätzlich von den Bundesvermogense und''Bä'üäbt'e:iiungen' 'der Oberfinänzdirektionlen ihk ; 'rerirFigenänKäf t taiskBuhdes^ . wird^lphigvl denen der.Oberfinanzpräsident in seiner Eigenschaft ■äBdpB'dnd e s'b e amt e r vor st ehh'hilAuch;i''d erif§'t 6 fd'e s ■ Vo'f~ Ijk' it'fflkt schaltgesetzes vom 21, Jul 19bl bestimmt, dass das von diesem Gesetz, .betroffene, auf den Bund übergegangene ehemalige Reichsvermögen bis auf weiteres von den Funde svermögens- und ..Bauabteilungen der; Oberfinanzdirektionen verwaltet wird,, Die Vermutung spricht also dafür, dass bei Klagen, die sich, wie die vorliegende, gegen das inzwischen auf den Bund übergegangene allgemeine PinanzvermÖgen des Reiches richten, der Örtlich zuständige Oberfinanzpräsident zur Vertretung des Fiskus sowohl des Bundes wie des Reiches berufen ist/ Dem entspricht es, dass, wie zahlreiche Gerichtsurteile. ergeben, die Oberfinanzpräsidenten schon in vielen ähnlich liegenden Aktiv- oder Passivprozessen als FiskalVertreter des Bundes und des Reiches aufgetreten si'ndo Im vorliegenden Pall wurde daher die Klage mit Recht und rechtswirksam dem Oberfinanzpräsidenten in Stuttgart zugestellt<, ph . £*as Ergebnis ändert sich nicht dadurch, dass Art .61 des REG für die amerikanische Besatzungszone dem Rückerstattungsberechtigten für die Zustellung des Rückerstattungsanspruches gegen das Deutsche Reich ein besonderes Zustellungsprivileg insofern eröffnet., als dieser Rückerstattungsanspruch - .und zwar mit der Wirkung, dass er rechtshängig wird - dem Finanzminist er des zuständigen Landes zugestellt werden kann,, Das Ergebnis würde sich auch dann nicht ändern,' wenn aus Abs 3 und insbesondere aus Abs 5 des Art 61 geschlossen werden müsstedass dieses,besond.ere,,Zusiellungsprivileg auch dann in Anspruch genommen werden kann;,- wenn sich eine .Rückerstattungsklage oder’ sogar eine Rückgriffsklage ausserhalb des im.REG geregelten Rückerstattungsverfahrens gegen das Deutsche Reich richtet'«, Denn dieses besondere Zustellungsprivileg.würde immer nur zusätzlich gegeben sein; es würde die dem Regelfall entsprechende Zustellung an den Oberfinanzpräsidenten weder ausschlies-sen noch ihr Vorgehen«, Hiernach muss das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, .zurückverwiesen werden» Gemäss § 538 ZPO muss sie an das Landgericht zurückverwiesen- werden, dem das Berufungsgericht die weitere Verhandlung und Entscheidung hätte übertragen müs- sen,- Weinkauff Heidenhain Krüge r-hieland B enkärd Schmidt ■■ rnrnm