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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Hebenintervenientin gegen das Urteil des 2..Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in I-Ianburg vom 19. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist Schiffseigner der offenen Schute 7698. Sie hatte sie Anfang April 1949 an die Beklagte vermietet, ^iese benutzte sie *zu dem Transportieren von Schrott, der auf einen englischen Seedampfer verladen werden sollte. April 1949 wurde die Schute mit Schrott beladen, nach dem Waltershofer Hafen in Hamburg geschleppt und dort am Predöhlkai in der Nähe einer Wohn-schute der liebenintervenientin, der Dampfer- Für das Vermieten von Schuten gelten im Gebiet des Hafens Hamburg die von der Beichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt hierfür aufgestellten Allgemeinen Bedingungen. Im § 10 dieser Bedingungen, der mit Verjährung und Gerichtsstand überschrieben ist, heisst es in Ziff ls Sollen Ansprüche gegen den Vermieter geltend gemacht ■ werden, so ist die Klage vor Ablauf von sechs Hona-ten nach Andienung des Schadens bei dem zuständigen Hamburger Gericht anzubringen, widrigenfalls ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. November 1949 Klage erhoben und in ihr vorgetragen, die Beklagte sei für das Sinken der Schute verantwortlich. Die Beklagte hat IQ age abw ei sung begehrt und ‘Widerklage ■ auf Zahlung von 5*215>50 DU an Aufwendungen für die Bergung nebst Zinsen erhoben. Eine Gefahr sei erst eingetreten, als sich der J7ind nachts gegen 1.30 Ühr plötzlich nach Horden, gedreht4 habe. der Schute und die damit verbundenen Unkosten habe die Klägerin ihr zu erstatten. Die Klägerin ist dem allen entgegengetreten und hat Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Schifffahrtssachverständigen Kosenthal erhoben und.sodann durch Teilund Zwischenurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage abzuweisen und de.r Die Nebenintervenientin hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen. Im zweiten Hechtszuge haben die Beklagte und die ITebenintervehientin; neu geltend gemacht, die Klage sei nicht innerhalb vonv&echiOionaten nach der "Andienung" des Schadens., April 1949 habe ihr die Beklagte nur das Sinken der Schute mitgeteilt. nachdem dies der Pall gewesen sei, habe sie, die Klägerin,, der Beklagten den Schaden am 10. Diese hafte somit nach § 278 3GB für ihr Verschulden und für das der Personen, deren sich die ITebenintervenientin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient habe und daher auch für ein solches des Fachmanns Ihn treffe ein für den Scha- Es habe den Vortrag des Schriftsatzes, der Hebenintervenientin vom 24* Oktober 1950 nicht;^ertickslchtlgt, :. gegen StflHBund £(■■■ (30 C 21/93/49 de3 Amtsgerichts in Hamburg) hatte des Amtsgericht ferner eine weitere Auskunft des erwähnten Amtes über die Entwicklung der Windstärke und der Yändrichtung im Hamburger Hafen in der Hacht vom 7. Es ist auf Grund dieses nicht angegriffenen Erfehrungssatzes in Verbindung mit den Auskünften des lletereologicchen Amts und den Bekundungen des Zeugen zu dem Schluss gelangt, es sei nicht richtig,^vdass der Wind plötzlich und unerwartet um 01.30 Uhr auf Hordwest umge-spruhgen sei, RtfHl habe unter diesen Umständen bei der erforderlichen‘Aufmerksamkeit das Drehen des Windes in die für die Schote ."gefährliche Richtung unschwer spätestens zwisehen 24.00Jünd 00.30 Uhr erkennen können und hätte spätestens um diese Zeit die ITebenintervenientin verständigen und Alarm geben müssen. Das Berufungsgericht hat die aufgezeigte Unterlassung des als Fahrlässigkeit gewürdigt und festgestellt, dieses Verschulden sei ursächlich für das Sinken der Schute und damit für den Schaden geworden. Es hat sich in den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich mit dem von der Nebeninter-venientin eingereichten Gutachten des Uafenkapitäns a.D. von der Ueyde befasst. Das Gutachten gibt keine Erklärung dafür, worauf das Sinken der Schute zurückzuführen sei, und setzt sich auch mit all den Tatsachen, die für eine Schuld des HHB sprechen, nicht ausdinander. Diese Tatsachen und die von Berufungsgericht aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen werden durch das Gutachten, das sich auf sie nicht erstreckt, nicht berührt. Hier ist eine solche Gefahr nicht gegeben, weil nach den erwähnten Bedingungen für alle zwischen Vernietern und Mietern der Schuten entstehenden Streitigkeiten die Hamburger Gerichte ausschliesslich zuständig sind, und somit andere Oberlandes-gerichte als das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg damit nicht befasst werden können. Deshalb ist' der Senat an sich, an die Auslegung des Berufungsgerichtes gebunden, da sie möglich ist und auch nicht gegen Denkgesetze verstösst Uun ist dem Berufungsgericht allerdings: insoweit ein Irrtum*^ unterlaufen; als es in den Entscheidungsgründen davon aus- J| geht, das Schreiben vom 8. April 1949 sei von der Klägerin an die Beklagte gesandt. Dezember 1950 sowie der Tatbestand des Urteils er- ’ geben aber, dass die Beklagte das Schreiben an die Klägerin geschickt hat und dass es also nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten stammt. Dieser Irrtum des Berufungsgerichts nötigt jedoch nicht dazu, das UrteiD aufzulieben, denn, abgesehen davon, dass für eine Andienung durch die Beklagte nicht weniger verlangt werden könnte, als das Oberlandesgericht für-eine solche durch die Klägerin ge- • fordert hat, kann gerade v/eil das Schreiben von der Beklagten herrührt, in ihm schon begrifflich keine Andienung erblickt werden. sicherungsanspruch erlischt, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient-ist, während § 10 der Allgemeinen Bedingungen keine Prist für die Andienung bestimmt, sondern die Somit hat das Berufungsgericht im' Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin die Frist zur Erhebung der Klage nicht versäumt hat. gerichts auch sonst nicht erkennbar ist, war die Revision der Nebenintervenientin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
SchuteAndienungBerufungsgerichtUhrKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

I..ZR .57/51
Verkündet am 29« Juni 1951. flHP? Jus tiz sehr etü'r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2490 061
Im Hamen des Volkes In den Rechtsstreit
& Co., EwerfUhrerei in Hj
 der Firma Heinrich
 Beklagten und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges5 Rechtsanwälte Dres.	HHBund	flHVin
 der Firma AGin I-]
Lloyd
 Dampfer-Compagnie,
, BiflBflM Heuedeich
 Hebenintervenientin und Revisionsklägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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die Firma Otto C. UaflB, Binnenschiffahrt in H|
Li da-Gus t ava-II	S t r as s e
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1951 unter Mitwirkung der 3undesrichter Prof. Dri Lindenmaier, Lr. Heidenhain, Schmidt, T/ilde und Br. Krüger-Hieland
 für Recht' erkannt:
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Die Revision der Hebenintervenientin gegen das Urteil des 2..Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in I-Ianburg vom 19. Dezember 1950 wird auf ihre Kosten zurü ckgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist Schiffseigner der offenen Schute 7698. Sie hatte sie Anfang April 1949 an die Beklagte vermietet, ^iese benutzte sie *zu dem Transportieren von Schrott, der auf einen englischen Seedampfer verladen werden sollte. Am 6. April 1949 wurde die Schute mit Schrott beladen, nach dem Waltershofer Hafen in Hamburg geschleppt und dort am Predöhlkai in der Nähe einer Wohn-schute der liebenintervenientin, der	Dampfer-
Compagnie B^mililoyd AG, .befestigt. Am Predöhlkai waren zu Beginn des Jahres 1949 verschiedene Schuten gesunken. Darauf hatte die Nebenintervenientin es im April 1949 übernommen, die am Predöhlkai vertäuten Schuten gegen Entgelt beaufsichtigen zu lassen. Zu dem Zwecke hatte sie dort eine Y/ohnschute mit einem Wachmann stationiert. In der ITacht zu dem 8. April 1949> in'der der Wachmann^';. JflHi Wache hatte, sank die Schute 7698. Die-Beklagte liess sie bergen. Sie machte der Klägerin am 8. April 1949 von den Sinken der Schute schriftliche Mitteilung. Für das Vermieten von Schuten gelten im Gebiet des Hafens Hamburg die von der Beichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt hierfür aufgestellten Allgemeinen Bedingungen. Im § 10 dieser Bedingungen, der mit Verjährung und Gerichtsstand überschrieben ist, heisst es in Ziff ls
 Sollen Ansprüche gegen den Vermieter geltend gemacht ■ werden, so ist die Klage vor Ablauf von sechs Hona-ten nach Andienung des Schadens bei dem zuständigen Hamburger Gericht anzubringen, widrigenfalls ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Das Gleiche gilt für Ansprüche des Vermieters gegen den Hieter.	•	.	•
Die Klägerin hat an 25. November 1949 Klage erhoben und in ihr vorgetragen, die Beklagte sei für das Sinken der Schute verantwortlich. Sie habe in mehrfacher Hinsicht fahrlässig gehandelt. Sie habe die Schute überladen, ferner habe sie die Schute nicht an Predöhlkai vertäuen dürfen, weil dieser Teil des Hafens nur für Seeschiffe bestimmt und für Schuten zu gefährlich und ungeeignet sei/ Schliesslich habe sie es an einer ausreichenden Bewachung in der stürmischen Nacht ,feliien
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lassen. Die . Schute sei durch das Sinken -bjelschädlgtwor-
fall erlitten. Ihr Schaden belaufe sich insgesamt auf . 10.C89jGC III. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat IQ age abw ei sung begehrt und ‘Widerklage ■ auf Zahlung von 5*215>50 DU an Aufwendungen für die Bergung nebst Zinsen erhoben. Sie hat der SflHHHHHl Dampfer-Conpagnie BflHHBl>l'oyd AG- den Streit verkündet. Biese ist ihr beigetreten'.
Die Beklagte hat erwidert, die Schute sei. nicht überladen1 gewesen. Sie habe diese am Predöhlkai vertäuen dürfen, da sie dort geschützt gelegen habe. Eine Gefahr sei erst eingetreten, als sich der J7ind nachts gegen 1.30 Ühr plötzlich nach Horden, gedreht4 habe. Der Wach-
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mann	habe,	als. er die Gefahr erkannt habe, alles
 unternommen, um Schäden zu verhindern. Ben mit der Widerklage verlangten Betrag an Aufwendungen für die Bergung
 
der Schute und die damit verbundenen Unkosten habe die Klägerin ihr zu erstatten. Die Hebenintervenientin hat geltend gemacht, sie habe nichts versäumt. Die Klägerin ist dem allen entgegengetreten und hat Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Schifffahrtssachverständigen Kosenthal erhoben und.sodann durch Teilund Zwischenurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für. gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage abzuweisen und de.r Widerklage zu entsprechen. Die Nebenintervenientin hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen. Die Klägerin hat um Zu-rückweisung der Berufung gebeten. Im zweiten Hechtszuge haben die Beklagte und die ITebenintervehientin; neu geltend gemacht, die Klage sei nicht innerhalb vonv&echiOionaten
 nach der "Andienung" des Schadens., die.ihtdem^Schreiben.. der Beklagten vom 8. April 1949 zu finden Vselj^erhoben und.somit verspätet. Sie sei auch sachlich nicht"-gerechtfertigt. Die Klägerin hat entgegnet, in dem Schreiben vom 8. April 1949 habe ihr die Beklagte nur das Sinken der Schute mitgeteilt. Darin liege keine Andienung. Unter einer solchen sei die Geltendmachung eines Schadens zu verstehen. Daher habe eine. Andienung von der. Beklagten aus überhaupt nicht.erfolgen können. Somit sei das Schreiben der Beklagten vom 8. April 1949 schon deshalb unerheblich. Im übrigen könne , ein Schaden erst angedient werden, wenn er im einzelnen festgestellt sei und Unterlagen für ihn vorlägen.
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nachdem dies der Pall gewesen sei, habe sie, die Klägerin,, der Beklagten den Schaden am 10. August 1949 angedient. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19- Dezember 1950 die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der ITebenintervenientin eingelegte Revision, mit der sie begehrt, dass die Klage abgev/iesen und der Y/iderklage entsprochen werde. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.	.,
Entscheidungsgründe:	r:
1. Das Berufungsurteil führt aus, die Hebenintervenien-tin sei Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Diese hafte somit nach § 278 3GB für ihr Verschulden und für das der Personen, deren sich die ITebenintervenientin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient habe und daher auch für ein solches des Fachmanns	Ihn	treffe ein für den Scha-
den ursächliches Verschulden, da er seine Bewachungspflicht fahrlässig verletzt habe. Die Revision rügt hier Verletzung
 des § 286 ZPO. Sie.macht insbesondere geltend, das Beru-
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fungsgericht'Jiiabe zu Unrecht ein Verschulden von	an-
genommen. Es habe den Vortrag des Schriftsatzes, der Hebenintervenientin vom 24* Oktober 1950 nicht;^ertickslchtlgt,	:.
die -dort angetretenen Beweise nicht erhob^enpn^Ssich mit a" dem von der ITebenintervenientin eingereic^e^^^achten ües Hafenkapitäns a.D. von der Heyde nicht aüseinenderge-setzt. Die Angriffe gehen fehl. Die Klägerin hät bereits mit der Klage zwei Auskünfte des Metereologischen Amtes in Hamburg überreicht, in der auch die Y/ett erberichte des Rundfunks wiedergegeben waren. In dem Parallelprozess Si4P
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gegen StflHBund £(■■■ (30 C 21/93/49 de3 Amtsgerichts in Hamburg) hatte des Amtsgericht ferner eine weitere Auskunft des erwähnten Amtes über die Entwicklung der Windstärke und der Yändrichtung im Hamburger Hafen in der Hacht vom 7. zu dem 8. April 1949 in der Zeit von 23 bis 02 Uhr eingeholt. Diese am 9* I&Lrz 1950 erteilte Auskunft lag dem ' Berufungsgericht ebenfalls vor. Ihre Richtigkeit war nicht : bemängelt worden. Hach ihr herrschten zwischen 23 Uhr und 02 Uhr stürmische, böige Winde, und begann der V/ind um 23 Uhr von Südwest allmählich auf.west zu drehen, hatte diese Richtung bald nach 24 Uhr erreicht und drehte dann um 00.30 Uhr allmählich .über West-ITordwest nach Hordwest. Diese Richtung hatte der Y.ind um 01.30 Uhr voll erreicht. Da dies
 alles feststand, erübrigte es sich, weitere Auskünfte über
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die Witterungsverhältnisse einzuholen. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, in der Hamburger Gegend pflegten stürmische winde im allgemeinen über West nach Hordwest zu drehen. Es ist auf Grund dieses nicht angegriffenen Erfehrungssatzes in Verbindung mit den Auskünften des lletereologicchen Amts und den Bekundungen des Zeugen zu dem Schluss gelangt, es sei nicht richtig,^vdass der Wind plötzlich und unerwartet um 01.30 Uhr auf Hordwest umge-spruhgen sei, RtfHl habe unter diesen Umständen bei der erforderlichen‘Aufmerksamkeit das Drehen des Windes in die für die Schote ."gefährliche Richtung unschwer spätestens zwisehen 24.00Jünd 00.30 Uhr erkennen können und hätte spätestens um diese Zeit die ITebenintervenientin verständigen und Alarm geben müssen. Ein Rechtsverstosside's:>Berufungs-
gerichts liegt insoweit nicht vor. Das Berufungsgericht hat die aufgezeigte Unterlassung des	als Fahrlässigkeit
 gewürdigt und festgestellt, dieses Verschulden sei ursächlich für das Sinken der Schute und damit für den Schaden geworden. Auch insoweit ist ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht festzustellen. Es hat sich in den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich mit dem von der Nebeninter-venientin eingereichten Gutachten des Uafenkapitäns a.D. von der Ueyde befasst. Darin liegt aber keine Rechtsverletzung, die zur Aufhebung des Urteils nötigt. Das erwähnte Gutachten erörtert im wesentlichen die Frage, ob es überhaupt fahrlässig gewesen sei, Schuten im Waltershofer Hafen ' am Predöhlkai zu vertäuen. Hierauf ist die Entscheidung jedoch vom Oberlandesgericht nicht abgestellt worden. Das Gutachten führt dann zwar weiter aus, im Waltershofer Hafen könnten ITordwestwinde noch nicht voll zur Wirkung kömmen, sondern nur nördliche Y/inde. Das besagt aber für das Urteil nichts Entscheidendes. Das Gutachten gibt keine Erklärung dafür, worauf das Sinken der Schute zurückzuführen sei, und setzt sich auch mit all den Tatsachen, die für eine Schuld des HHB sprechen, nicht ausdinander. Diese Tatsachen und die von Berufungsgericht aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen werden durch das Gutachten, das sich auf sie nicht erstreckt, nicht berührt. JDs ist daher nicht entscheidüngserheblich. .	..
2/ Die Revision rügt fernerj das Berufungsgericht
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habe den Begriff der "Andienung" verkannt. Das Berufungsgericht hat,ausgeführt, eine Andienung des Schadens im
 
Sinne des § 10 der Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten im Gebiet des Hamburger Hafens liege nicht schon darin, dass der Geschädigte dem Schädiger von dem schädigenden Ereignis sov/ie davon Mitteilung mache, dass .er' entschädigt werden wolle, sondern erst darin, dass der Geschädigte zu dem mindesten in etwa zu erkennen gebe, kwelchen Schaden er vom Schädiger ersetzt haben wolle. Bei den erwähnten Allgemeinen Bedingungen handelt es sich um typische Vertragcurkunden. Hach anerkannter Rechtsprechung soll im. Interesse der Rechtseinheit verhindert werden, dass solche Urkunden von den verschiedenen Oberlandesgerichten bindend verschieden auegelegt werden. Aus dem Grunde ist ihre Auslegung nach anerkannter Recht sauf fas sung im-Revisionsrechtszuge frei nachprüfbar, wenn eine solche Gefahr vorhanden ist. Ein Anlass, den Grundsatz der freien Nachprüfbarkeit weiter auszudehnen, als die bezeichnete Rücksicht, es erfordert, besteht nicht (RGZ 153> 62). Hier ist eine solche Gefahr nicht gegeben, weil nach den erwähnten Bedingungen für alle zwischen Vernietern und Mietern der Schuten entstehenden Streitigkeiten die Hamburger Gerichte ausschliesslich zuständig sind, und somit andere Oberlandes-gerichte als das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg
 damit nicht befasst werden können. Deshalb ist' der Senat an sich, an die Auslegung des Berufungsgerichtes gebunden, da sie möglich ist und auch nicht gegen Denkgesetze verstösst Uun ist dem Berufungsgericht allerdings: insoweit ein Irrtum*^ unterlaufen; als es in den Entscheidungsgründen davon aus- J| geht, das Schreiben vom 8. April 1949 sei von der Klägerin an die Beklagte gesandt. Die Schriftsätze, der Klägerin vom :
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30. ITovember 1950 und der Beklagten vom 16. September 1949 und 4. Dezember 1950 sowie der Tatbestand des Urteils er- ’ geben aber, dass die Beklagte das Schreiben an die Klägerin geschickt hat und dass es also nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten stammt. Dieser Irrtum des Berufungsgerichts nötigt jedoch nicht dazu, das UrteiD aufzulieben, denn, abgesehen davon, dass für eine Andienung durch die Beklagte nicht weniger verlangt werden könnte, als das Oberlandesgericht für-eine solche durch die Klägerin ge- • fordert hat, kann gerade v/eil das Schreiben von der Beklagten herrührt, in ihm schon begrifflich keine Andienung erblickt werden. Im allgemeinen Handelsverkehr wird dem Wort "Andienen" meist die Bedeutung "Anbieten" beigenessen, so z.B. in der V/endung "eine Ware andienen”. Eine besondere Bedeutung kommt dem Wort "Andienung” im Seeversicherungs- . recht zu. Hier bedeutet es, wie insbesondere § 42 ADS ergibt, und im Schrifttum (Voigt Seeversicherungsrecht. § 143 " S 761, Flitter Das.*-Hecht der Seeversicherung § 43 S 653?
Bruck Das Privatvefsicherungsrecht S 411) allgemein anerkannt ist^ die Erklärung des Geschädigten an den Versicherer, dass Entschädigung-gefordert v/erde. Hitter (aaO •S 653) führt daher mit Recht aus, andienen könne nur, wer Entschädigung verlangen könne. Das Hort "Andienen" ist im Seeversicherungsrecht auch nicht identisch mit Schadensanzeige. Die Allgemeinen Bedingungen für die Schutenvermietung sind von der Reichsverkehrsgrupp.e, Binnenschiffahrt auf gestellt, somit von Personen, die mit der im Schiff shrts-verkehr üblichen Ausdrucksv/eise vertraut waren.. Es fehlt
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ein Anhalt dafür, dass dem \7orte "Andienung” in den Allgemeinen Bedingungen im Grundsatz eine andere Bedeutung zukommen sollte, als die einer Erklärung'des Geschädigten, dass er Schadensersatz verlange. Allerdings unterscheiden sich §42 ABS und § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Schutenvermietung darin, dass § 42 ABS eine Prist für die Andienung als solche setzt und bestimmt, dass der Ver- . sicherungsanspruch erlischt, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient-ist, während § 10 der Allgemeinen Bedingungen keine Prist für die Andienung bestimmt, sondern die
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in ihm für die IClageerhebung gesetzte Prist erst vom Zeitpunkt der Andienung des Schadens für die keine Prist gesetzt ist, ab laufen lässt. Insoweit weisen also die Allgemeinen Bedingungen eine gewisse Lücke auf. Daraus allein lässt sich aber.nicht entnehmen, dass unter Andienung des Schadens hier eine Benachrichtigung des Schädigers an den Geschädigten von dem Eintritt des Schadens gemeint sein soll, wenn die Allgemeinen Bedingungen hätten bestimmen wollen, die Schadensersatspflicht erlösche, wenn der Schaden nicht innerhalb von 6 Monaten nach der . von dem Schadenseintritt durch den Schädiger erlangten .Kenntnis geltend gemacht werde, so hatte das bei. der Bedeutung der Bestimmung klar zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist aber nicht geschehen.	*	*
Somit hat das Berufungsgericht im' Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin die Frist zur Erhebung der Klage nicht versäumt hat. Da ein Rechtsirrtum des Revisions
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gerichts auch sonst nicht erkennbar ist, war die Revision der Nebenintervenientin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.	.	.	>
Lindenmaier	Eeidenhain	Schmidt	ICrüger-Hi	eland
 zugleich für den durch Beurlaubung an der. Unterschrift verhinderten Bundesrichter Wilde

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