* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

April 1947 verpflichteten sich die Beklagten und Co gegenüber zur Lieferung Am 1 te ein Vertreter des Brennholsbü ros der Kl für diese Die Beklagten bestätigten mit Schreiben vom 2. Anril 1947 und sandten eine Abschrift des Schreibens dieses Abkommen der Firma an das Brennholzbüro der Klägerin.Da die 3stztgenannte Dienststelle der Klägerin die zugesagte Menge nicht schnell genug liefern konnte, bevorschussten die Beklag aus ihren Beständen. ten die Liererungen an Die Klägerin hat zunächst mit der Klage Zahlung des restlichen Kaufpreises des an die Beklagten gelieferten erhoben mit dem Anträge t Zug um Zug gegen ZaliL ng des Klageanspruclies die Klägerin zur Lieferung von die Beklagten, hätten das Li of er u-igsmanko nach Aufhebung der Had els chni tth olzp rei svorordnun g zu Handelsprcisen*ein kaufen missen, den Nachteil des Wegfalls der damals tigen Stoppreise müsse die Klägerin tr ff Ul flf? Die Klägerin hat Abweisung der Yilderklage beantragt. getreten Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen, weil nicht bewiesen soi,dass die Beklagten an Stolle der kirma P^HHMLn ein direktes Vertragsverhältnis zur Klägerin getreten sei oder dass diese den Beklagten ein Garantieversprechen gegeben habe« Die Berufung der Beklagten, mit der sieden V;ider-klageantrag und zwei Hilfsanträge verfolgte: sich sum ITaturalersatz de für die ellenllefcrung benötigten Holzes den Beklagten gegenüber direkt verpflichtet habe, vermisst aber den ?>ev;eis für die von der Beklagten behaupteten Mehrlie Beh aup t ung, das3 sich dj Klägerin zur weiteren Erstattung von Holz in langen Längen verpflichtet habe, denen die erfolgten Belieferungen nicht entsprachen. Gegen dieses Urteil richtet sich die BevL sion der Beküa mit der. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Kevision. der tatsächlichen Erwägung, dass die Beklagte zwar das sa ovjhen aber die weitere ‘Tatsache habe be sie mehr aus ihren Hol zf>e st finden an die Lieferantin der Klägerin geliefert habe,- als die ihr sie von der Klägerin erhalten habe. Dieses -.rgebnis hätte allerdings unter Umständen durch die Anwendung nes anderen Umrechnungsverhältnisses zwischen Raum- uhd Pestmetern zu Gunsten der Beklebten geändert werden kön dass nen. ner anderen Umrechnung sei verspätet und wegen naebläs siger Prozecoführung der Beklagten nicht mehr berücksich tigt 7forden* Schliesslich sei nicht erwiesen, das Da3 Berufungsgericht hat im zweiten Re htszugs die Vernehmung der Zeugen Reimers und Bollert wiederholt- Dafür, dass es sich dabei nicht um eine prozessordnungsmäs3ige wie dies die Beklagten aus der Passung des Protokolls vom Es ist richtig, dass diese wiederholten Vernehmungen der Zeugen nicht proto und koliiert v;orden sind. Das war nach 5 161 ZPO auch nicht weil die Das Berufungs gericht ist diesem Erfordernis nach ge kommen, indem es den Inhalt der Zeugenaussagen, soweit sie nicht in den Zeu- deshalb in diesem Punkte nicht zu beanstanden Eben so weinig st ich haltig ist die Verteidigung der Beklagten gegen den Vorwur f der nachlässigen Prozess Vorbrin erst in dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs von Bedeutung sein v/ürde, denn Beschränkung einmal hatte das Gericht der Anregung der der Verhandlung und Vorabentscheidung über den Grund des 9rkennen, bereits ehauptung, wie die Beklagten auch nicht cur Begründung der Widerklage und konnten sich deshalb.nicht darauf beschränken, in der letzten mündlichen Verhandlung La den von der IClägerin angev/sno t on Abrechnungssatz einfach zu bestreiten Das Berufungsgericht hat den Ausschluss der Beklag ten mit die neuen Vorbri Veranlassung, denn das neue Vorbringen der Beklagten ist-gar nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, sondern in einem nach Schluss der Verhandlung eingegsngenem. des Berufungsgerichts kann nur als Rechtfertigung dafür aufgefasst werden« warum es nicht mit Rücksicht au£ die gli like it Gebrauch lgcgan mach Schriftsat von der ilüg hat? hzuweisen, dass die Klägerin nicht vertragsmässig erfüllt habe ■:ericnt Schliesslich ist auch der Vorwurf, das Berufungs habe den Briefwechsel nicht vollständig gewürdigt« Nach alledem war die Hevision der Beklagten mit der ICostenfolge des - £ 97 ZPO zurückzutfeisen.

mündlichdeBerufungsgerichtsSchreibenVernehmungKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

*
ij£_-öZS<L.
Verkündet am 26. Januar 19^1
Justizsekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes:
In dem Hechtsstreit
i
1
L-6
offenen Handelsgesellschaft Ernst
H
in Ha
2
aeren persönlich haftender Gesellschaftei
 Ernst H Ge r h ard beide in

H
Beklagten und lie v i sions klage r5
Prozessbevollmücntigter: Hechtsonws.lt
t
gegen
♦
♦
die Hansestadt
 vertreten.durch die Behörde für
V/irtschaft und Verkehr in H
Klägerin und Hevis ionsbeklagte
 Prosessbevcllmächtigter: Hechtsanwalt
e
4
hat der.I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsru
*
he auf die mündliche Verhandlung vom 26« Januar. 19:">1 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier,
 Br
Keidenhain, Br. Birnbach, ./ilde und Schmidt
 für Hecht erkannt:
Bie Hevision gegen das Urteil des 2o Zivilsenat
 des
Hanseatischen Cberlandesgerichts zu Hamburg vom
... 2 -
22. xTovember 1949 wird zurückgewiesen. Die Kosten dei Revision tragen die Beklagten
 Von Ilecbts wegen
n
atb e stand
»• • «<
April 1947 verpflichteten sich die Beklagten
 und Co gegenüber zur Lieferung
 Am 1
der Holzfirma C.A» a-
s in es Postens Schwellenholz, das die Firma
 an 3 >
o
für ihre Torfaktion weiter zu
 hatte

Ben
 handlun

te ein Vertreter des Brennholsbü
 ros der Kl für diese
b
9
der den Beklagten zusagto, ihnen
 runc ausreichende Holzmennen
 gegen Bezali-
lung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagten bestätigten
 mit Schreiben vom
*
2. Anril 1947 und sandten eine Abschrift des Schreibens
 dieses Abkommen der Firma
 an das Brennholzbüro der Klägerin.Da die 3stztgenannte Dienststelle der Klägerin die zugesagte Menge nicht
 schnell genug liefern konnte, bevorschussten die Beklag
 aus ihren Beständen.
ten die Liererungen an
 Die Klägerin hat zunächst mit der Klage Zahlung des
 restlichen Kaufpreises des an die Beklagten gelieferten
*
*
Holzes in Epiie von 24 A57>95 B2I verlangt. In Laufe des
 Rechtsstreits hat die
 Klägerin die Klageforderung ermässigt
 dieserr Anspruch, um
 auf 3 676,74 ILK Die Beklagten haben
 gestellt auf 367.60 DU anerkannt und sind antragsgemäss
 zur Zahlung verurteilt worden
 jüie
lag
 hatten Kid er kl a
erhoben mit dem
 Anträge t Zug um Zug gegen ZaliL ng des Klageanspruclies
 die
Klägerin zur
 Lieferung von
521*290
fm Rundholz
 in 1 anren Längen i.Jadelschnittholz
 auf der preis

lichen Grundlage der ITcdclschnittholzpreisverordnung
KU verurteilen
 Si
behaupteten
 uie
cn
 unge
■fl1® •
fu
 ihre
lägerin habe ausser den Bevorschus
 ihnen
: ent
 yeitere 523. »290 fm Rundholz
 ion erhalten und die Rücirlieferun
 sprechender Mengen in natura übernc-müien
7er
 pfliehtun
sei.die Klägerin nicht nachgekommen. Sie
9
die
 Beklagten, hätten das Li of er u-igsmanko nach Aufhebung der Had els chni tth olzp rei svorordnun g zu Handelsprcisen*ein kaufen missen, den Nachteil des Wegfalls der damals tigen Stoppreise müsse die Klägerin tr
 ff
Ul
 flf?
en.
Die Klägerin hat Abweisung
 der Yilderklage beantragt.
Sie bestreitet, weitere Verpflichtungen als die am 1.
April 1947 vc
 reiribarten
zu hab
 Diese habe
 sie erfüllt. Im übrigen habe sie nur mit der tfirma
 in Vertragsbeziehungen gestanden.
t?
Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, da-?s
si
o
sei
 dem 5. Juli 1947 in direkte Vertragsbeziehungen
 zur Klägerin unter Ausscheiden der ?irma seien.
getreten
 Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen, weil nicht bewiesen soi,dass die Beklagten an Stolle der kirma
P^HHMLn ein direktes Vertragsverhältnis zur Klägerin
 getreten sei oder dass diese den Beklagten ein Garantieversprechen gegeben habe«
■
Die Berufung der Beklagten, mit der sieden V;ider-klageantrag und zwei Hilfsanträge verfolgte:
4
die Xlügex*ia zur Lieferung vcn hoi
9
290 fm
c auf
 der preislichen (Jr und 1 age der IT ad el
 schnitt hol zpreisYO zu verurteilen.
2) eventuell die Klägerin zur Zahlung Ton 1J 000
■»
an die Beklagte zu verurteilen
9
wurde curückgewiesen. Das Oberlandesgericht stellt zwar
9
da
 die
■ —
lä
 cs1
sich sum ITaturalersatz de
 für
die
 ellenllefcrung benötigten Holzes den Beklagten
 gegenüber direkt verpflichtet habe, vermisst aber den
V>^1*
?>ev;eis für die von der Beklagten behaupteten Mehrlie
■
ferungen, sowie ferner für d ie. Beh aup t ung, das3 sich dj Klägerin zur weiteren Erstattung von Holz in langen Längen verpflichtet habe, denen die erfolgten Belieferungen nicht entsprachen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die BevL sion der
 Beküa
mit der. sie die in der 3
sinstanz ge
 stellten ■./id erkläre an träge weit eiverfolgen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Kevision.
Entscheid un.^srründa:
Bas angefochtene urteil beruht ausschliesslich auf
■
der tatsächlichen Erwägung, dass die Beklagte zwar das
 sa ovjhen
n
unmi 11elb arer Vertragsbindui
 zwischen ihr und ^
der Klägerin, nicht
«I
weisen können
 da
o
aber die weitere ‘Tatsache habe be sie mehr aus ihren Hol zf>e st finden
 an
die Lieferantin der Klägerin
 geliefert habe,- als
 die
ihr
t
be
 Tac
de
 Bewei saufnabme
 dahin gehen die weiteren Ausführungen des angefoch
 Urteils
habe sie weniger an die ü'irma
 geliefert.
sie von der Klägerin erhalten habe. Dieses -.rgebnis
 hätte allerdings unter Umständen durch die Anwendung nes anderen Umrechnungsverhältnisses zwischen Raum- uhd
 Pestmetern zu Gunsten der Beklebten geändert werden kön
 dass
nen. es sei aber erwiesen,
 die tatsächlich vorgenom
 mene Umrecbnun
 de
Al
 grundlegenden Abmachun
 vom lx> ril
1947 entsprochen habe« Bin nach Schluss der mündlichen
■
■
Verhandlung von der Beklagten behaupteter Vorbehalt ei
■
ner anderen Umrechnung sei verspätet und wegen naebläs
 siger Prozecoführung der Beklagten nicht mehr berücksich
 tigt 7forden* Schliesslich sei nicht erwiesen, das

die
 habe, an die 3e
Klägerin sich nachträglich verpflich
■
■
klagte über die s gen hinaus weiteres Hol2 in langen Längen zu liefern
 unliebst zugesagten und gelieferten
s
Lie Versuche der Revision, diese tatsächlichen Er
■
r/ägungeri mit ei re r Reihe von vorfahrensrechtlichen Rügen
 zu erschüttern, -ohon fehl. Da3 Berufungsgericht hat
 im
zweiten Re
 htszugs die Vernehmung der Zeugen Reimers und
 Bollert wiederholt- Dafür, dass es sich dabei nicht um
 eine prozessordnungsmäs3ige
■
unverbindliche Erörterung des
 Vernehmung,s ondern
 nur um eine
.\
m
1.
o
>achverhalt3 hendeit ? wie
 dies die Beklagten aus der Passung des Protokolls vom
■
8.11*1949 (31 149 d A) schliessen wollen, ergibt sich schon
 deshalb
■
. kein ausreichender Anhaltspunkt, weil das Be
 ruf ungs ge rieht die Vernehmung im Tatbestände ausdrücklich
t:
tgestellt hat. Es ist richtig, dass diese wiederholten
 Vernehmungen der Zeugen
 nicht proto
 und
koliiert v;orden sind. Das war nach 5 161 ZPO auch nicht
 weil die

derlj
 ernehmung der Zeug
 vor dem Pro
■
i
r
6 ■
1'
zessgericht erfolgteund gegen das zu erwartende Urteil
 nic.it die Berufung, sondern nur die Revision zulässig
 Vtf
c
Allerdings muss in diesen
 alle der Inhalt
 der zweit
 instenzlichen Voraebmung nach der feststehenden
XL
echt
 sprechung des Reichsgerichts wenigstens im Urteil v/ieaer
 gegeben
werden, v/obei
 eine V/iedergabe in den Eutschei
 dungsrrühden genügt (vgl HGZ 145? 392, RGZ 151, 250,
OGHZ 2.255}• Dieser Auffassung schliesst sich auch der
 erkennende Senat an in der Erwägung, dass nur auf diesem
■
uege eine zuverlässige Grundlage für die Hachprüfung des
 Rovisionsgerichts geschaffen werden kann. Das Berufungs
 gericht ist diesem Erfordernis nach ge kommen, indem es den Inhalt der Zeugenaussagen, soweit sie nicht in den Zeu-
genverne hmunge n
dos
 ersten Eochtszuges protokolliert waren
 teils im rato33tana,
v'
ils in den Encscheidungsgründen
i7iederr:ib
s sind dies
 ls
kurze
 it
ze. Es sor.iciit aber nichts daiür
>
u
OC!
die Zeugin vor des
 Beruiunr:
.’icht mehr an abweichenden oder ergänzenden
 Bekundungen gemacht haben. .7erin. die Beklagte o.as hätte
a er
 behaupten wollen, so hätte ihr der 7eg berechtig!^ nach J 520 Z?0 offen gestanden
,tbes
 Die
II ixELv
 sie nicht fristgemäß s beschritten, und sie behauptet auch
 etsc nicht, d
s d
beidei Zeugen
<X
ls d
/iede
 gegebenen Sätze über ihre protokollierten Aussagen hina^
bekundet hätten. Das Vorfahren des Berufungsgerichts ist

deshalb in diesem Punkte nicht zu beanstanden
 Eben so weinig st ich haltig ist die Verteidigung der Beklagten gegen den Vorwur f der nachlässigen Prozess
#■ m
I
lübrung und die deshalb vom Berufungsgericht fi5r
er
 ilo
Lj
 ehalteno Ausschliessung mit der verspäteten Be:
hauptung eines Vorbehalts hinsichtlich des endgültigen
 Abrechnungssatzos. Die Bekl
 nicht damit rech
 len
9
das
 di
C!
Vorbrin
 erst in dem Verfahren über
 die Höhe des Anspruchs von Bedeutung sein v/ürde, denn
 Beschränkung
einmal hatte das Gericht der Anregung der der Verhandlung und Vorabentscheidung über den Grund
 des
d erlrlageansp ru
 nicht
j.
gegeoen
 odann aber
 gebürte diese
9rkennen, bereits
 ehauptung, wie die Beklagten auch nicht
 cur
Begründung der Widerklage und
 konnten sich deshalb.nicht darauf beschränken, in
 der letzten mündlichen Verhandlung
 La
den von der IClägerin
 angev/sno t on Abrechnungssatz einfach zu bestreiten

son
 dera sie hätten von sich aus positive Behauptungen
■
bringen und unter Bcv/eis stellen müssen, dass ihnen
 ein. anderer Satz zugestanden worden und darum die ihnen
■
sustehenden Lief enliven noch nicht erfüllt seien.
Das Berufungsgericht hat den Ausschluss der Beklag
 ten mit die
 neuen Vorbri
t verschuldeter Ves
 Schleppung begründet, ohne gesetzliche 3esti..imungon anzu
 führen, auf denen die Begründung beruht. Hierzu hatte das Berufungs gericht aber keine. Veranlassung, denn das
 neue Vorbringen der Beklagten ist-gar nicht Gegenstand
 der mündlichen Verhandlung gewesen, sondern in einem nach
 Schluss der Verhandlung eingegsngenem. Schriftsatz enx
 halten, über dessen Verwertung im :.7ege der schriftlichen Entscheidung keinerlei Vereinbarung getroffen worden war
ö
8
ff. I
\
Das Beruf un*sgerieht durfte dieses nachträgliche Vor-
bringen ?lso
■ ■ O
tezi und cs h
ines
 Ausschlusses nicht bedurft
IV
e diesbezügliche 3 e giiinö. un»
des Berufungsgerichts kann nur als Rechtfertigung dafür
 aufgefasst werden« warum es nicht mit Rücksicht au£ die
 gli
like it Gebrauch
 lgcgan
mach
 Schriftsat
von der ilüg
 hat? vor Verkündung des Jrtej.is
 nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten und öq
 die Berücksichtigung des Schriftsatzes zu ermöglichen.
Die Rü
d
ennung aer
 Beweislast ist: nicht
^ m
o
lind
 Re. 3 B
un
 ieh
den Beweis des Er
s
die BeV
des "vorgeschossenen"
Ers at zli
 Holzes als geführt an* ./enn
 diese

ungen ungeachtet ihrer
 Annahme nicht als ordnun gsxitiss ige
■i1
üllung ihres An
 snruches anseben wollten, so ware es an ihnen gewesen,
n

hzuweisen, dass die Klägerin nicht vertragsmässig erfüllt habe
■:ericnt
 Schliesslich ist auch der Vorwurf, das Berufungs
 habe den Briefwechsel nicht vollständig gewürdigt«
■ •
unbegründet» Bis Beweiswürdigung era tree kt sich auf den
 ganzen in Err.re könnenden Briefwechsel. Das Berufungsge-
rieht stellt dabei fest« dass’beide Parteien
 fts bei der
 Abfassung .ihrer Schreiben cn einer folgerichtigen j?räzi
 sierung ihres Standpunktes hätten jl
*ehlen lassen» Y/enn
 es
dazu
1;
f
dass die
.O
Vo iT/uri*
d i€P 3ekl aß
 al
die Klägerin treffe, so mag diese Bemerkung unzutreffend sein, ‘.veil an die Klägerin dieselben Anforderungen an Ge
 nsfuigi
des Ausdrucks
 lit werden müssen, wie an
 die Besagten» Die Bemerkung ist aoe
 für die Beweiswürdigung des
v»
nicht entscheidend
 Berufungsgerichts, dass ein positiver Kachv/eis der Behauptungen der Beklagten wegen
 des auf beiden Seiten nicht eindeutigen Verhaltens aus dein Briefwechsel nicht entnommen werden könne. Sntschei
 Pk
JJo
 dend ist nur die Pra;© der Boweislast, die, wie bereits
 ausgefühyt, allein den Boklagten obliegt.
Nach alledem war die Hevision der Beklagten mit der ICostenfolge des - £ 97 ZPO zurückzutfeisen.
Bindenmaier
 sez
ge z„ ’/iläe
 Heidenhain
ges
 gez, Er .Bimbach
■
Schmidt