April 1947 verpflichteten sich die Beklagten und Co gegenüber zur Lieferung Am 1 te ein Vertreter des Brennholsbü ros der Kl für diese Die Beklagten bestätigten mit Schreiben vom 2. Anril 1947 und sandten eine Abschrift des Schreibens dieses Abkommen der Firma an das Brennholzbüro der Klägerin.Da die 3stztgenannte Dienststelle der Klägerin die zugesagte Menge nicht schnell genug liefern konnte, bevorschussten die Beklag aus ihren Beständen. ten die Liererungen an Die Klägerin hat zunächst mit der Klage Zahlung des restlichen Kaufpreises des an die Beklagten gelieferten erhoben mit dem Anträge t Zug um Zug gegen ZaliL ng des Klageanspruclies die Klägerin zur Lieferung von die Beklagten, hätten das Li of er u-igsmanko nach Aufhebung der Had els chni tth olzp rei svorordnun g zu Handelsprcisen*ein kaufen missen, den Nachteil des Wegfalls der damals tigen Stoppreise müsse die Klägerin tr ff Ul flf? Die Klägerin hat Abweisung der Yilderklage beantragt. getreten Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen, weil nicht bewiesen soi,dass die Beklagten an Stolle der kirma P^HHMLn ein direktes Vertragsverhältnis zur Klägerin getreten sei oder dass diese den Beklagten ein Garantieversprechen gegeben habe« Die Berufung der Beklagten, mit der sieden V;ider-klageantrag und zwei Hilfsanträge verfolgte: sich sum ITaturalersatz de für die ellenllefcrung benötigten Holzes den Beklagten gegenüber direkt verpflichtet habe, vermisst aber den ?>ev;eis für die von der Beklagten behaupteten Mehrlie Beh aup t ung, das3 sich dj Klägerin zur weiteren Erstattung von Holz in langen Längen verpflichtet habe, denen die erfolgten Belieferungen nicht entsprachen. Gegen dieses Urteil richtet sich die BevL sion der Beküa mit der. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Kevision. der tatsächlichen Erwägung, dass die Beklagte zwar das sa ovjhen aber die weitere ‘Tatsache habe be sie mehr aus ihren Hol zf>e st finden an die Lieferantin der Klägerin geliefert habe,- als die ihr sie von der Klägerin erhalten habe. Dieses -.rgebnis hätte allerdings unter Umständen durch die Anwendung nes anderen Umrechnungsverhältnisses zwischen Raum- uhd Pestmetern zu Gunsten der Beklebten geändert werden kön dass nen. ner anderen Umrechnung sei verspätet und wegen naebläs siger Prozecoführung der Beklagten nicht mehr berücksich tigt 7forden* Schliesslich sei nicht erwiesen, das Da3 Berufungsgericht hat im zweiten Re htszugs die Vernehmung der Zeugen Reimers und Bollert wiederholt- Dafür, dass es sich dabei nicht um eine prozessordnungsmäs3ige wie dies die Beklagten aus der Passung des Protokolls vom Es ist richtig, dass diese wiederholten Vernehmungen der Zeugen nicht proto und koliiert v;orden sind. Das war nach 5 161 ZPO auch nicht weil die Das Berufungs gericht ist diesem Erfordernis nach ge kommen, indem es den Inhalt der Zeugenaussagen, soweit sie nicht in den Zeu- deshalb in diesem Punkte nicht zu beanstanden Eben so weinig st ich haltig ist die Verteidigung der Beklagten gegen den Vorwur f der nachlässigen Prozess Vorbrin erst in dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs von Bedeutung sein v/ürde, denn Beschränkung einmal hatte das Gericht der Anregung der der Verhandlung und Vorabentscheidung über den Grund des 9rkennen, bereits ehauptung, wie die Beklagten auch nicht cur Begründung der Widerklage und konnten sich deshalb.nicht darauf beschränken, in der letzten mündlichen Verhandlung La den von der IClägerin angev/sno t on Abrechnungssatz einfach zu bestreiten Das Berufungsgericht hat den Ausschluss der Beklag ten mit die neuen Vorbri Veranlassung, denn das neue Vorbringen der Beklagten ist-gar nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, sondern in einem nach Schluss der Verhandlung eingegsngenem. des Berufungsgerichts kann nur als Rechtfertigung dafür aufgefasst werden« warum es nicht mit Rücksicht au£ die gli like it Gebrauch lgcgan mach Schriftsat von der ilüg hat? hzuweisen, dass die Klägerin nicht vertragsmässig erfüllt habe ■:ericnt Schliesslich ist auch der Vorwurf, das Berufungs habe den Briefwechsel nicht vollständig gewürdigt« Nach alledem war die Hevision der Beklagten mit der ICostenfolge des - £ 97 ZPO zurückzutfeisen.
* ij£_-öZS<L. Verkündet am 26. Januar 19^1 Justizsekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes: In dem Hechtsstreit i 1 L-6 offenen Handelsgesellschaft Ernst H in Ha 2 aeren persönlich haftender Gesellschaftei Ernst H Ge r h ard beide in H Beklagten und lie v i sions klage r5 Prozessbevollmücntigter: Hechtsonws.lt t gegen ♦ ♦ die Hansestadt vertreten.durch die Behörde für V/irtschaft und Verkehr in H Klägerin und Hevis ionsbeklagte Prosessbevcllmächtigter: Hechtsanwalt e 4 hat der.I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsru * he auf die mündliche Verhandlung vom 26« Januar. 19:">1 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br Keidenhain, Br. Birnbach, ./ilde und Schmidt für Hecht erkannt: Bie Hevision gegen das Urteil des 2o Zivilsenat des Hanseatischen Cberlandesgerichts zu Hamburg vom ... 2 - 22. xTovember 1949 wird zurückgewiesen. Die Kosten dei Revision tragen die Beklagten Von Ilecbts wegen n atb e stand »• • «< April 1947 verpflichteten sich die Beklagten und Co gegenüber zur Lieferung Am 1 der Holzfirma C.A» a- s in es Postens Schwellenholz, das die Firma an 3 > o für ihre Torfaktion weiter zu hatte Ben handlun te ein Vertreter des Brennholsbü ros der Kl für diese b 9 der den Beklagten zusagto, ihnen runc ausreichende Holzmennen gegen Bezali- lung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagten bestätigten mit Schreiben vom * 2. Anril 1947 und sandten eine Abschrift des Schreibens dieses Abkommen der Firma an das Brennholzbüro der Klägerin.Da die 3stztgenannte Dienststelle der Klägerin die zugesagte Menge nicht schnell genug liefern konnte, bevorschussten die Beklag aus ihren Beständen. ten die Liererungen an Die Klägerin hat zunächst mit der Klage Zahlung des restlichen Kaufpreises des an die Beklagten gelieferten * * Holzes in Epiie von 24 A57>95 B2I verlangt. In Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin die Klageforderung ermässigt dieserr Anspruch, um auf 3 676,74 ILK Die Beklagten haben gestellt auf 367.60 DU anerkannt und sind antragsgemäss zur Zahlung verurteilt worden jüie lag hatten Kid er kl a erhoben mit dem Anträge t Zug um Zug gegen ZaliL ng des Klageanspruclies die Klägerin zur Lieferung von 521*290 fm Rundholz in 1 anren Längen i.Jadelschnittholz auf der preis lichen Grundlage der ITcdclschnittholzpreisverordnung KU verurteilen Si behaupteten uie cn unge ■fl1® • fu ihre lägerin habe ausser den Bevorschus ihnen : ent yeitere 523. »290 fm Rundholz ion erhalten und die Rücirlieferun sprechender Mengen in natura übernc-müien 7er pfliehtun sei.die Klägerin nicht nachgekommen. Sie 9 die Beklagten, hätten das Li of er u-igsmanko nach Aufhebung der Had els chni tth olzp rei svorordnun g zu Handelsprcisen*ein kaufen missen, den Nachteil des Wegfalls der damals tigen Stoppreise müsse die Klägerin tr ff Ul flf? en. Die Klägerin hat Abweisung der Yilderklage beantragt. Sie bestreitet, weitere Verpflichtungen als die am 1. April 1947 vc reiribarten zu hab Diese habe sie erfüllt. Im übrigen habe sie nur mit der tfirma in Vertragsbeziehungen gestanden. t? Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, da-?s si o sei dem 5. Juli 1947 in direkte Vertragsbeziehungen zur Klägerin unter Ausscheiden der ?irma seien. getreten Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen, weil nicht bewiesen soi,dass die Beklagten an Stolle der kirma P^HHMLn ein direktes Vertragsverhältnis zur Klägerin getreten sei oder dass diese den Beklagten ein Garantieversprechen gegeben habe« ■ Die Berufung der Beklagten, mit der sieden V;ider-klageantrag und zwei Hilfsanträge verfolgte: 4 die Xlügex*ia zur Lieferung vcn hoi 9 290 fm c auf der preislichen (Jr und 1 age der IT ad el schnitt hol zpreisYO zu verurteilen. 2) eventuell die Klägerin zur Zahlung Ton 1J 000 ■» an die Beklagte zu verurteilen 9 wurde curückgewiesen. Das Oberlandesgericht stellt zwar 9 da die ■ — lä cs1 sich sum ITaturalersatz de für die ellenllefcrung benötigten Holzes den Beklagten gegenüber direkt verpflichtet habe, vermisst aber den V>^1* ?>ev;eis für die von der Beklagten behaupteten Mehrlie ■ ferungen, sowie ferner für d ie. Beh aup t ung, das3 sich dj Klägerin zur weiteren Erstattung von Holz in langen Längen verpflichtet habe, denen die erfolgten Belieferungen nicht entsprachen. Gegen dieses Urteil richtet sich die BevL sion der Beküa mit der. sie die in der 3 sinstanz ge stellten ■./id erkläre an träge weit eiverfolgen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Kevision. Entscheid un.^srründa: Bas angefochtene urteil beruht ausschliesslich auf ■ der tatsächlichen Erwägung, dass die Beklagte zwar das sa ovjhen n unmi 11elb arer Vertragsbindui zwischen ihr und ^ der Klägerin, nicht «I weisen können da o aber die weitere ‘Tatsache habe be sie mehr aus ihren Hol zf>e st finden an die Lieferantin der Klägerin geliefert habe,- als die ihr t be Tac de Bewei saufnabme dahin gehen die weiteren Ausführungen des angefoch Urteils habe sie weniger an die ü'irma geliefert. sie von der Klägerin erhalten habe. Dieses -.rgebnis hätte allerdings unter Umständen durch die Anwendung nes anderen Umrechnungsverhältnisses zwischen Raum- uhd Pestmetern zu Gunsten der Beklebten geändert werden kön dass nen. es sei aber erwiesen, die tatsächlich vorgenom mene Umrecbnun de Al grundlegenden Abmachun vom lx> ril 1947 entsprochen habe« Bin nach Schluss der mündlichen ■ ■ Verhandlung von der Beklagten behaupteter Vorbehalt ei ■ ner anderen Umrechnung sei verspätet und wegen naebläs siger Prozecoführung der Beklagten nicht mehr berücksich tigt 7forden* Schliesslich sei nicht erwiesen, das die habe, an die 3e Klägerin sich nachträglich verpflich ■ ■ klagte über die s gen hinaus weiteres Hol2 in langen Längen zu liefern unliebst zugesagten und gelieferten s Lie Versuche der Revision, diese tatsächlichen Er ■ r/ägungeri mit ei re r Reihe von vorfahrensrechtlichen Rügen zu erschüttern, -ohon fehl. Da3 Berufungsgericht hat im zweiten Re htszugs die Vernehmung der Zeugen Reimers und Bollert wiederholt- Dafür, dass es sich dabei nicht um eine prozessordnungsmäs3ige ■ unverbindliche Erörterung des Vernehmung,s ondern nur um eine .\ m 1. o >achverhalt3 hendeit ? wie dies die Beklagten aus der Passung des Protokolls vom ■ 8.11*1949 (31 149 d A) schliessen wollen, ergibt sich schon deshalb ■ . kein ausreichender Anhaltspunkt, weil das Be ruf ungs ge rieht die Vernehmung im Tatbestände ausdrücklich t: tgestellt hat. Es ist richtig, dass diese wiederholten Vernehmungen der Zeugen nicht proto und koliiert v;orden sind. Das war nach 5 161 ZPO auch nicht weil die derlj ernehmung der Zeug vor dem Pro ■ i r 6 ■ 1' zessgericht erfolgteund gegen das zu erwartende Urteil nic.it die Berufung, sondern nur die Revision zulässig Vtf c Allerdings muss in diesen alle der Inhalt der zweit instenzlichen Voraebmung nach der feststehenden XL echt sprechung des Reichsgerichts wenigstens im Urteil v/ieaer gegeben werden, v/obei eine V/iedergabe in den Eutschei dungsrrühden genügt (vgl HGZ 145? 392, RGZ 151, 250, OGHZ 2.255}• Dieser Auffassung schliesst sich auch der erkennende Senat an in der Erwägung, dass nur auf diesem ■ uege eine zuverlässige Grundlage für die Hachprüfung des Rovisionsgerichts geschaffen werden kann. Das Berufungs gericht ist diesem Erfordernis nach ge kommen, indem es den Inhalt der Zeugenaussagen, soweit sie nicht in den Zeu- genverne hmunge n dos ersten Eochtszuges protokolliert waren teils im rato33tana, v' ils in den Encscheidungsgründen i7iederr:ib s sind dies ls kurze it ze. Es sor.iciit aber nichts daiür > u OC! die Zeugin vor des Beruiunr: .’icht mehr an abweichenden oder ergänzenden Bekundungen gemacht haben. .7erin. die Beklagte o.as hätte a er behaupten wollen, so hätte ihr der 7eg berechtig!^ nach J 520 Z?0 offen gestanden ,tbes Die II ixELv sie nicht fristgemäß s beschritten, und sie behauptet auch etsc nicht, d s d beidei Zeugen <X ls d /iede gegebenen Sätze über ihre protokollierten Aussagen hina^ bekundet hätten. Das Vorfahren des Berufungsgerichts ist deshalb in diesem Punkte nicht zu beanstanden Eben so weinig st ich haltig ist die Verteidigung der Beklagten gegen den Vorwur f der nachlässigen Prozess #■ m I lübrung und die deshalb vom Berufungsgericht fi5r er ilo Lj ehalteno Ausschliessung mit der verspäteten Be: hauptung eines Vorbehalts hinsichtlich des endgültigen Abrechnungssatzos. Die Bekl nicht damit rech len 9 das di C! Vorbrin erst in dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs von Bedeutung sein v/ürde, denn Beschränkung einmal hatte das Gericht der Anregung der der Verhandlung und Vorabentscheidung über den Grund des d erlrlageansp ru nicht j. gegeoen odann aber gebürte diese 9rkennen, bereits ehauptung, wie die Beklagten auch nicht cur Begründung der Widerklage und konnten sich deshalb.nicht darauf beschränken, in der letzten mündlichen Verhandlung La den von der IClägerin angev/sno t on Abrechnungssatz einfach zu bestreiten son dera sie hätten von sich aus positive Behauptungen ■ bringen und unter Bcv/eis stellen müssen, dass ihnen ein. anderer Satz zugestanden worden und darum die ihnen ■ sustehenden Lief enliven noch nicht erfüllt seien. Das Berufungsgericht hat den Ausschluss der Beklag ten mit die neuen Vorbri t verschuldeter Ves Schleppung begründet, ohne gesetzliche 3esti..imungon anzu führen, auf denen die Begründung beruht. Hierzu hatte das Berufungs gericht aber keine. Veranlassung, denn das neue Vorbringen der Beklagten ist-gar nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, sondern in einem nach Schluss der Verhandlung eingegsngenem. Schriftsatz enx halten, über dessen Verwertung im :.7ege der schriftlichen Entscheidung keinerlei Vereinbarung getroffen worden war ö 8 ff. I \ Das Beruf un*sgerieht durfte dieses nachträgliche Vor- bringen ?lso ■ ■ O tezi und cs h ines Ausschlusses nicht bedurft IV e diesbezügliche 3 e giiinö. un» des Berufungsgerichts kann nur als Rechtfertigung dafür aufgefasst werden« warum es nicht mit Rücksicht au£ die gli like it Gebrauch lgcgan mach Schriftsat von der ilüg hat? vor Verkündung des Jrtej.is nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten und öq die Berücksichtigung des Schriftsatzes zu ermöglichen. Die Rü d ennung aer Beweislast ist: nicht ^ m o lind Re. 3 B un ieh den Beweis des Er s die BeV des "vorgeschossenen" Ers at zli Holzes als geführt an* ./enn diese ungen ungeachtet ihrer Annahme nicht als ordnun gsxitiss ige ■i1 üllung ihres An snruches anseben wollten, so ware es an ihnen gewesen, n hzuweisen, dass die Klägerin nicht vertragsmässig erfüllt habe ■:ericnt Schliesslich ist auch der Vorwurf, das Berufungs habe den Briefwechsel nicht vollständig gewürdigt« ■ • unbegründet» Bis Beweiswürdigung era tree kt sich auf den ganzen in Err.re könnenden Briefwechsel. Das Berufungsge- rieht stellt dabei fest« dass’beide Parteien fts bei der Abfassung .ihrer Schreiben cn einer folgerichtigen j?räzi sierung ihres Standpunktes hätten jl *ehlen lassen» Y/enn es dazu 1; f dass die .O Vo iT/uri* d i€P 3ekl aß al die Klägerin treffe, so mag diese Bemerkung unzutreffend sein, ‘.veil an die Klägerin dieselben Anforderungen an Ge nsfuigi des Ausdrucks lit werden müssen, wie an die Besagten» Die Bemerkung ist aoe für die Beweiswürdigung des v» nicht entscheidend Berufungsgerichts, dass ein positiver Kachv/eis der Behauptungen der Beklagten wegen des auf beiden Seiten nicht eindeutigen Verhaltens aus dein Briefwechsel nicht entnommen werden könne. Sntschei Pk JJo dend ist nur die Pra;© der Boweislast, die, wie bereits ausgefühyt, allein den Boklagten obliegt. Nach alledem war die Hevision der Beklagten mit der ICostenfolge des - £ 97 ZPO zurückzutfeisen. Bindenmaier sez ge z„ ’/iläe Heidenhain ges gez, Er .Bimbach ■ Schmidt