Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin erblickt in der Bemalung der Fassade des Geschäftshauses der Beklagten eine Verletzung ihres Warenzeichens Nr. 863 422 und ihres im Musterregister des Amtsgerichts Karlsruhe unter MR VII Nr. 82 eingetragenen Geschmacksmusters. Dieses Bild mit dem darunter befindlichen Wort MOBILIA ist nach Klagerhebung von der Klägerin als Warenzeichen angemeldet und unter der Nummer 898 605 am 23. Sie hat vorgetragen, die Ausstattung der Fassaden ihrer "Mann-Mobilia"-Einrichtungshäuser mit dem fortlaufenden stilisierten weißen Blütenmotiv auf rotem Grund sei infolge der Lage dieser Häuser an wichtigen Autobahn-Knotenpunkten und auf Grund einer umfangreichen Werbung in Zeitungen, Fachzeitschriften und im Fernsehen bei Fachleuten und bei der Bevölkerung über den Standort der einzelnen Häuser hinaus in der ganzen Bundesrepublik bekannt. Die Beklagte hat vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch könne weder aus dem Geschmacksmuster der Klägerin noch aus deren Warenzeichen oder einem etwaigen Ausstattungsschutzrecht hergeleitet werden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage weder aufgrund des Geschmacksmustergesetzes begründet noch aus § 25 WZG, noch - weil, selbst wenn eine Verkehrsgeltung im südwestdeutschen Raum unterstellt werde, eine solche jedenfalls nicht im Raum Amberg und Umgebung bestehe - aus § 16 Abs.3 UWG. Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß das Warenzeichen Nr. 865 422 der Klägerin verletzt worden sei. Warenzeichens Nr. 865 422 zugrunde gelegt, sondern das Blütenmotiv, welches die Klägerin auf ihren Waren und ihrem Werbematerial verwende, das einen Bestandteil des erst später angemeldeten und eingetragenen Wort-Bildzeichens Nr. 898 605 bilde. Das Bild des Warenzeichens Nr. 865 422 ist im Tatbestand auf Seite 3 dieses Revisionsurteils wiedergegeben. Dagegen ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils das von der Klägerin auf ihren Geschäftspapieren und ihrem Werbematerial verwendete Blütenbild abgebildet (BU 3 oben). Daß das Berufungsgericht dieses Bild und nicht das unter Nr. 865 422 eingetragene Bild seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, zeigen die Ausführungen auf Seite 15, 16 des angefochtenen Urteils. Dort wird die Verwechslungsgefahr verneint, weil das Warenzeichen der Klägerin "eine in ein Quadrat eingezeichnete Blüte" sei und in dieser Form von ihr stets auf ihren Geschäftspapieren und Werbemitteln verwendet werde (BU 15). Daß das Berufungsgericht dieses Bild als das des Warenzeichens Nr. 865 422 angesehen hat, zeigen eindeutig auch die Ausführungen auf Seite 15, 16 des angefochtenen Urteils sowie das auf Seite 16 wieder- Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 56/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. Oktober 1974 Spengler, Justizangestellte ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Kommanditgesellschaft M iBB » Möbel- und Einrichtungshäuser, Hauptverwaltung KB0BB, DHBHMB Allee BB> gesetzlich vertreten durch den Komplementär Hugo tf, DBHBB Allee SB, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma AflBHM Möbelgroßhandel BMI & Co, 40-BH» gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Elisabeth F0BBBi^p, geb, iflHI* Kaufmannswitwe, BB A00B» Philipp-MefllHHB-Strasse B, Beklagte und Revisionsbeklagte, ProzeBbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr.l Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1974 durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Februar 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin erblickt in der Bemalung der Fassade des Geschäftshauses der Beklagten eine Verletzung ihres Warenzeichens Nr. 863 422 und ihres im Musterregister des Amtsgerichts Karlsruhe unter MR VII Nr. 82 eingetragenen Geschmacksmusters. Ferner macht sie Ansprüche aus § 25 WZG, § 16 UWG und § 1 UWG geltend. Die Klägerin betreibt in Darmstadt, Frankfurt, Heidelberg, Mannheim, Pforzheim, Pirmasens, Saarbrücken, Stuttgart und Wiesbaden 10 Möbel- und Einrichtungshäuser. Außerdem besitzt sie an der Autobahn- 3 Ausfahrt Karlsruhe-Durlach, am Schiersteiner Autobahnkreuz zwischen Wiesbaden und Mainz und am Autobahnkreuz Mannheim-Viernheim "Mann-Mobilia" Einrichtungshäuser. Das letztgenannte Haus ist erst während des Rechtsstreits im Sommer 1972 eröffnet worden. Für die Klägerin ist auf Anmeldung vom 23. September 1969 am 26. Januar 1970 das Warenzeichen Nr. 865 422 eingetragen worden. Es handelt sich um ein Bildzeichen, bei dem auf einem quadratischen dunklen Untergrund ein vierblättriges stilisiertes Blütenbild weiß ausgespart erscheint: Dieses Blütenmotiv und die Aneinanderreihung dieses Blütenmotivs ist in den Farben rot-weiß, schwarz-weiß und grau-weiß in das Musterregister Bd. VII Nr. 82 des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen. 4 Die Gestaltung der Fassaden der drei "Mann-Mobi-liaM-Einrichtungshäuser der Klägerin weist folgendes Aussehen auf, wobei die auf weissem Grund befindlichen karoförmigen Vierecke in roter Farbe gehalten sind: Die Klägerin versieht ihre Ware, ihr Verpackungs material, ihre Geschäftsbögen und ihr Werbematerial mit folgendem Blütenmotiv, das entweder auf weißem Grund rot oder auf rotem Grund weiß aufgedruckt ist: Dieses Bild mit dem darunter befindlichen Wort MOBILIA ist nach Klagerhebung von der Klägerin als Warenzeichen angemeldet und unter der Nummer 898 605 am 23. Oktober 1972 in der Warenzeichenrolle eingetragen worden. Die Beklagte, die ebenfalls mit Möbeln handelt, hat in Amberg an der Regensburger Straße ein größeres Geschäftshaus. Die Fassade dieses Gebäudes hat sie mit zwei durch eine Fensterzeile getrennte Reihen von aneinandergefügten stilisierten Blütenmotiven auf rotem Grund versehen lassen, wie folgendes Bild zeigt: Mit der Klage verlangt die Klägerin, die Beklagte zur Beseitigung der aufgemalten beiden Reihen von stilisierten Blüten auf rotem Grund zu verurteilen. Sie hat vorgetragen, die Ausstattung der Fassaden ihrer "Mann-Mobilia"-Einrichtungshäuser mit dem fortlaufenden stilisierten weißen Blütenmotiv auf rotem Grund sei infolge der Lage dieser Häuser an wichtigen Autobahn-Knotenpunkten und auf Grund einer umfangreichen Werbung in Zeitungen, Fachzeitschriften und im Fernsehen bei Fachleuten und bei der Bevölkerung über den Standort der einzelnen Häuser hinaus in der ganzen Bundesrepublik bekannt. Auch sei sie in der Branche führend und erziele große Umsätze. Beim Anblick der Fassade des Geschäftshauses der Beklagten werde daher ein nicht unerheblicher Teil der Betrachter vermuten, es handele sich um ein Einrichtungshaus der Klägerin. Die Gestaltung der Fassade stelle ferner eine Verletzung ihres Geschmacksmusters und ihres Warenzeichens Nr. 865 422 sowie einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Die Beklagte hat vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch könne weder aus dem Geschmacksmuster der Klägerin noch aus deren Warenzeichen oder einem etwaigen Ausstattungsschutzrecht hergeleitet werden. Auch werde bestritten, daß die Klägerin hinsichtlich der Ausgestaltung der Fassaden ihrer beiden "Mann-Mobilia"-Einrichtungshäuser Verkehrsgeltung erlangt habe. Den im Umkreis von 30 km im Raum Amberg wohnenden Kunden der Beklagten sei die Ausgestaltung der beiden Häuser der Klägerin nicht bekannt. Ferner hätten die Parteien verschiedene Abnehmerkreise. Während die Klägerin den Einzelhandel betreibe, sei sie -Beklagte - Großhändlerin und liefere nur an Wiederverkäufer . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Beseitigungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage weder aufgrund des Geschmacksmustergesetzes begründet noch aus § 25 WZG, noch - weil, selbst wenn eine Verkehrsgeltung im südwestdeutschen Raum unterstellt werde, eine solche jedenfalls nicht im Raum Amberg und Umgebung bestehe - aus § 16 Abs. 3 UWG. Hierin ist nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand ein Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht zu erkennen. Auch die Revision hat dies nicht angegriffen. II. Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß das Warenzeichen Nr. 865 422 der Klägerin verletzt worden sei. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe fehlerhafterweise nicht die eingetragene Form des 8 s I 1 Warenzeichens Nr. 865 422 zugrunde gelegt, sondern das Blütenmotiv, welches die Klägerin auf ihren Waren und ihrem Werbematerial verwende, das einen Bestandteil des erst später angemeldeten und eingetragenen Wort-Bildzeichens Nr. 898 605 bilde. Die Revision ist begründet. Das Bild des Warenzeichens Nr. 865 422 ist im Tatbestand auf Seite 3 dieses Revisionsurteils wiedergegeben. Im angefochtenen Urteil ist dieses Bild weder wiedergegeben noch beschrieben. Dagegen ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils das von der Klägerin auf ihren Geschäftspapieren und ihrem Werbematerial verwendete Blütenbild abgebildet (BU 3 oben). Es zeigt die durch Strichzeichnung dargestellte Blüte in einem durch Strichzeichnung dargestellten Quadrat, wie es im Revisionsurteil auf Seite 5 abgebildet ist. Im angefochtenen Urteil heißt es sodann (BU 3 unten), "das im Quadrat befindliche Blütenmotiv" sei unter Nr. 865 422 als Warenzeichen eingetragen. Daß das Berufungsgericht dieses Bild und nicht das unter Nr. 865 422 eingetragene Bild seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, zeigen die Ausführungen auf Seite 15, 16 des angefochtenen Urteils. Dort wird die Verwechslungsgefahr verneint, weil das Warenzeichen der Klägerin "eine in ein Quadrat eingezeichnete Blüte" sei und in dieser Form von ihr stets auf ihren Geschäftspapieren und Werbemitteln verwendet werde (BU 15). Daß das Berufungsgericht dieses Bild als das des Warenzeichens Nr. 865 422 angesehen hat, zeigen eindeutig auch die Ausführungen auf Seite 15, 16 des angefochtenen Urteils sowie das auf Seite 16 wieder- gegebene Bild. q Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird der warenzeichenrechtlichen Beurteilung das unter Nr. 865 422 eingetragene Zeichenbild zugrundezulegen haben. III. Vor einer Entscheidung darüber, ob der Klägerin ein Anspruch wegen Verletzung eines Kennzeichnungsrechts zusteht oder nicht, kann nicht abschließend zu der Frage Stellung genommen werden, ob die Klage gemäß § 1 UWG begründet ist. Soweit jedoch das Berufungsgericht die Gefahr einer Herkunftstäuschung aus dem Grunde nicht für gegeben erachtet (BU 24), weil die Einrichtungshäuser der Klägerin die Bezeichnung "MANN MOBILIA” trügen, während das Geschäftshaus der Beklagten die Aufschrift Möbelgroßhandel” und ”MÖBi” trage, könnte ihm nicht gefolgt werden. Denn im Streitfall könnte nicht ausgeschlossen werden, daß der Verkehr aus der Verwendung des übereinstimmenden Blütenmusters an der Fassade der Geschäftshäuser gleichwohl auf das Bestehen von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen der Unternehmen der Parteien schließt (vgl. BGH 10 GRUR 1973, 661, 663 - Matrix; 539, 540 - product-contact) . Alff Sprenkmann Merkel Schönberg Schwerdtfeger