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BGH · i zr 56/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i zr 56/69

Mai 1967 mit einem ihm von dem Zeugen K3flM| übergebenen und von diesem schon Unterzeichneten Vertragsentwurf in der Wohnung der Eheleute KBHB erschien, ließ sich der Zeuge Keiser verleugnen und dem Kläger durch seine Ehefrau mitteilen, daß er nicht mehr zu dem Abschluß des Mietvertrages bereit sei. Der Kläger fordert Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er die Geschäftsräume im Hause Schachtstraße 23 nicht bekommen habe. Mai 1967 auf Veranlassung der Eheleute HflH der Wahrheit zuwider behauptet, er - der Kläger - habe keine Miete mehr bezahlt, er sei zahlungsunfähig und habe bei den Eheleuten HflBB noch 5.000,— DM Mietschulden. Insbesondere hätten sie nicht behauptet, daß der Kläger zahlungsunfähig sei und 5.000,— DM Mietschulden bei ihnen habe. Sie hätten nur wahrheitsgemäß zu dem Ausdruck gebracht, daß sie Ärger mit den Pachtzahlungen gehabt hätten und der Kläger ihnen Ersatz für die Beeinträchtigung des good will Mai 1967 nur geäußert, nach Angaben der Eheleute schwebe zwischen diesen und dem Kläger ein Mietprozeß wegen Mi et rück Standes. Außerdem habe er dem Zeugen am Telefon noch gesagt, die Eheleute forderten vom Kläger einen good will - Betrag von mehreren tausend Mark, über den das Amtsgericht aber noch nicht entschieden habe. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff BGB und nach § 14 UWG verneint, weil der Kläger nicht habe beweisen können, daß der Telefon- Der wahre Grund für den Entschluß des Zeugen Keiser, nicht an den Kläger zu vermieten, könne insbesondere auch gewesen sein, daß die VflBbank in Interesse an einer Anmietung der Räume des Zeugen gezeigt habe. Möglicherweise habe der Zeuge den Anruf des Beklagten zu 2 nur als Grund vorgeschoben, um weiter mit der Volksbank verhandeln zu können. Es sei auch keineswegs unwahrscheinlich, daß der vom Zeugen unterschriebene Vertragsentwurf erst aufgrund des Telefonanrufs des Beklagten zu 2 gefertigt und dem Kläger übergeben worden sei. Der Bundesgerichtshof hat diesen Gesichtspunkt insbesondere in Fällen hervorgehoben, in denen es darum ging, ob Jemand durch die arglistige Täuschung eines anderen zu dem Vertragsabschluß bestimmt worden war (BGH WM 1958, 991; MDR I960, 660; NJW 1968, Denn die Vermietung eines Ladens erfordert einen individuellen Willensentschluß, der in besonderer Weise von den Umständen des Einzelfalles und oft auch von rein persönlichen Erwägungen abhängt, so daß es nicht möglich ist, aus den ErfahrungsSätzen des Lebens von einem allgemein üblichen Verlauf einen Schluß auf das Geschehen im Jeweiligen Einzelfall zu ziehen. Das Berufungsgericht hat daher die Frage, ob der Zeuge durch den Anruf des Beklagten zu 2 dazu bestimmt worden ist, seinen Laden nicht an den Kläger zu vermieten, zu Recht nach den für nicht typische Geschehensabläufe geltenden allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) beurteilt. Die weiteren Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit eines anderen ursächlichen Verlaufs nicht berücksichtigen dürfen, ohne daß hierzu konkrete Tatsachen festgestellt seien, setzen voraus, daß der Beweis des ersten Anscheins für die Erforderlich und genügend ist für die Beweisführung ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleich zu achten ist (BGH NJW 51, 70). Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze verkannt und insbesondere zu strenge Anforderungen an die Beweisführung des Klägers gestellt habe, wie die Revision meint. Das angefochtene Urteil beruht aber nicht darauf, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat, diesen Punkt aufzuklären, und, wie die Revision weiter rügt, die nachgereichten Schriftsätze des Klägers vom 6. März 1969 behauptet worden ist, der Zeuge KflHBvon dem Interesse der Volksbank erst erfahren habe, als er den Abschluß eines Mietvertrages mit dem Kläger schon verweigert gehabt habe. Denn das Berufungsgericht stellt unabhängig hiervon auch fest, es sei möglich und keineswegs ganz unwahrscheinlich, daß der dem Kläger übermittelte Vertragsentwurf mit den noch nicht besprochenen Zusatzbedingungen, insbesondere der Klausel, daß der Kläger bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung von 8 000 IW zu zahlen habe, erst aufgrund des Anrufs des Beklagten zu 2 bei dem Zeugen K^B gefertigt und von KBHB unterschrieben worden sei. Für ihre Richtigkeit spricht nicht nur die erste Aussage des Zeugen sondern auch der Umstand, daß der Ver- Muß aber als keineswegs fern liegende Möglichkeit in Betracht gezogen werden, daß der Zeuge KflIB den Vertragsentwurf erst nach dem Anruf des Beklagten zu 2 gefertigt und unterschrieben hat, dann besteht nach Lage der Dinge kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht anders entschieden haben würde, wenn es hätte davon ausgehen müssen, daß dem Zeugen Keiser bis zur Verweigerung des Vertragsabschlusses mit dem Kläger am 26. Entschloß der Kläger sich nicht zur Annahme des Vertragsangebots durch Unterschriftsleistung, sondern ließ er darüber hinaus zu, daß die Ehefrau Keiser die Unterschrift ihres Ehemannes durchstrich, so kann er das Scheitern der Vertragsverhandlungen nicht den Beklagten anlasten, da bei einem solchen nach der eigenen Einlassung des Klägers möglichen Geschehensablauf das strittige Telefongespräch MHM nicht davon abgehalten hat, dem Kläger ein bindendes Vertragsangebot schriftlich zu unterbreiten, und es nur von der eigenen Entschließung des Klägers abhing, ob er dieses Angebot annehmen wollte. Daß die verschärften Bedingungen, die dieses Angebot gegenüber den vorläufigen Absprachen im Rahmen der Vorverhandlungen enthielt und die nach der Darstellung des Zeugen K4MB auf seine durch das Telefongespräch ausgelösten Bedenken zurückzuführen waren, etwa nicht zu demutbar gewesen wären, ist vom Kläger selbst nicht vorgetragen worden. Mai 1967 umzudatieren, kann eine Erklärung nur darin finden, daß dem Kläger daran lag, $uf diese Weise seine Behauptung zu stützen, das strittige Telefongespräch habe die Vertragsbereitschaft KflHI zerstört und er habe wegen dieses Sachverhalts keine rechtliche Möglichkeit gehabt, KHB1 an seinem bereits länger zurückliegenden Vertragsangebot festzuhalten. Bei dieser Sachlage ist es unabhängig davon, wann der Zeuge KlHB von dem Interesse der VflBbank an seinem Laden erfuhr, im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufungsgericht auch im Hinblick auf die Widersprüche in den Aussagen der Eheleute Kfll und in Übereinstimmung mit dem Landgericht (vgl. BGH NJW 64, 2414) außerstande gesehen hat, die Festst ellung zu treffen, daß der Telefonanruf des Beklagten zu 2 zu dem Scheitern der Vertragsverhandlungen des Klägers mit dem Zeugen Keiser geführt habe. Dahingestellt bleiben kann insbesondere, ob eine Haftung des Beklagten zu 2 schon deshalb entfällt, weil er bei dem Telefonanruf in Ausübung hoheitlicher Befugnisse der Stadt Wolfsburg gehandelt habe und darum selbst nicht der richtige Beklagte sei (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 286 ZPO § 839 BGB § 97 ZPO
KeiserBerufungsgerichtZeugezeugenKlägerRevisionEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
i zr 56/69 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Mai 1971
Zug,
 Justizsekretär
als U rkundsbeamter der Geschäftsetelle
 des Friseuraeisters Erwin
[Straße
 in W
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Frau Martha H
:, Sc]
2. den Stadtamtmann Kurt R [Straße S,
, W<
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1:
zu 2
Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr
2
/
!
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein Friseurmeister, der in mehrere Friseurgeschäfte betreibt, pachtete durch Vertrag vom 1. Juni 1962 das Friseurgeschäft der Eheleute HflBB in	Sc^m*eg(B,	bestehend	aus	Damen-r
 und Herrensalon, für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis zu dem 31. Mai 1967. Der Ehemann HflMi (bisher Beklagter zu 1) ist während des Rechtsstreits verstorben und von seiner Ehefrau (bisher Beklagte zu 2, Jetzt Beklagte zu 1) beerbt worden. Unter den Vertragsparteien war es alsbald zu Auseinandersetzungen und zahlreichen Rechtsstreitigkeiten gekommen. Da die Eheleute Haber eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses über den 31. Mai 1967 hinaus abgelehnt hatten, verhandelte der Kläger im Mai 1967 mit dem Zeugen KflBB, der auf dem Nachbargrundstück
 
(Schachtweg 23) ein Juweliergeschäft betrieb, um dessen Laden zur Errichtung eines Friseurgeschöfts zu mieten.
Als die Eheleute HflB hiervon erfuhren, wandten sie sich an das Liegenschaftsamt der Stadt W^HHB, damit dieses die Errichtung eines Konkurrenzgeschäfts auf dem Nachbar-grundsttick verhindere. Am 25. Mai 1967 rief in ihrer Gegenwart der Stadtamtmann RflHB (bisher Beklagter zu 3, jetzt Beklagter zu 2) deswegen bei dem Zeugen Keiser an. Über den Inhalt dieses Telefongesprächs besteht Streit unter den Parteien. Als der Kläger am 26. Mai 1967 mit einem ihm von dem Zeugen K3flM| übergebenen und von diesem schon Unterzeichneten Vertragsentwurf in der Wohnung der Eheleute KBHB erschien, ließ sich der Zeuge Keiser verleugnen und dem Kläger durch seine Ehefrau mitteilen, daß er nicht mehr zu dem Abschluß des Mietvertrages bereit sei. Der Kläger mietete daraufhin andere Geschäftsräume im Hause ScflHlweg A zu dem 1. Juli 1967 und eröffnete dort ein neues Friseurgeschäft.
Der Kläger fordert Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er die Geschäftsräume im Hause Schachtstraße 23 nicht bekommen habe. Der Beklagte zu 2 habe in seinem Telefongespräch mit dem Zeugen KflBBB vom 25. Mai 1967 auf Veranlassung der Eheleute HflH der Wahrheit zuwider behauptet, er - der Kläger - habe keine Miete mehr bezahlt, er sei zahlungsunfähig und habe bei den Eheleuten HflBB noch 5.000,— DM Mietschulden. Hierauf sei es zurückzuführen, daß der Zeuge Keiser nicht mehr bereit gewesen sei, den vorgesehenen Mietvertrag mit ihm abzuschließen. Während der Laden im Hause des Zeugen KBHH etwa ebenso groß gewesen sei wie das von den Eheleuten	gepachtete	Geschäft, seien die Räume
 im Hause ScHBBweg fl| wesentlich kleiner. Er habe deshalb dort nur einen Herrensalon, nicht auch einen Damen-
/
 
salon einrichten können, wodurch ihm jährlich ein Reinverdienst von 7.500,— DM entgangen sei. Außerdem habe er die von den Eheleuten HMB käuflich erworbene Geschäftseinrichtung in dem neuen Geschäft nur zu dem Teil unterbringen können. Das übrige Inventar liege brach; der ihm hierdurch entstandene Wertverlust betrage mindestens 3.000,— DM.
Der Kläger hat - nach Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz - zuletzt beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 15.100,— DM nebst 4 %
Zinsen auf 3.500,— DM seit Zustellung der ursprünglichen Klage, auf weitere 6.500,— DM seit Zustellung der erstinstanzlichen Klageerweiterung vom 20. Juni 1968 und auf weitere 5.100,— DM seit Zustellung der zweitinstanzlichen Klageerweiterung vom 31. Oktober 1968 zu zahlen.
Die Eheleute HflB haben geltend gemacht, ihre Existenz sei bedroht gewesen. Deshalb hätten sie sich an das Liegenschaftsamt gewandt. Dieses sei aufgrund der bestehenden ErbbaurechtsVerträge über die Häuser im Schachtweg als Grundstückseigentümerin zu dem Eingreifen berechtigt und verpflichtet gewesen. Es treffe nicht zu, daß sie beim Liegenschaftsamt unrichtige Angaben über den Kläger gemacht hätten. Insbesondere hätten sie nicht behauptet, daß der Kläger zahlungsunfähig sei und 5.000,— DM Mietschulden bei ihnen habe. Sie hätten nur wahrheitsgemäß zu dem Ausdruck gebracht, daß sie Ärger mit den Pachtzahlungen gehabt hätten und der Kläger ihnen Ersatz für die Beeinträchtigung des good will
 
leisten müsse. Hilfsweise haben sie mit diesem Ersatzanspruch und anderen Forderungen aus Anlaß der Auflösung des Pachtverhältnisses gegen die Klageforderung aufgerechnet .
Der Beklagte zu 2 hat vorgebracht, er sei nicht passiv legitimiert, weil er in Ausübung hoheitlicher Befugnisse der Stadt WflHHHI gehandelt habe. Im übrigen habe er in dem Telefongespräch mit dem Zeugen Keiser vom 25. Mai 1967 nur geäußert, nach Angaben der Eheleute schwebe zwischen diesen und dem Kläger ein Mietprozeß wegen Mi et rück Standes. Als der Zeuge KflHB nach der Höhe des Mietrückstandes gefragt habe, habe er sich nach Befragung der Eheleute H4IB dahin berichtigt, ein Mietrückstand liege nicht vor, der Kläger habe nur die Miete gelegentlich nicht pünktlich bezahlt. Außerdem habe er dem Zeugen am Telefon noch gesagt, die Eheleute forderten vom Kläger einen good will - Betrag von mehreren tausend Mark, über den das Amtsgericht aber noch nicht entschieden habe. Damit habe er keine unrichtigen Angaben gemacht. Jedenfalls habe er annehmen können, daß die Angaben wahr seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff BGB und nach § 14 UWG verneint, weil der Kläger nicht habe beweisen können, daß der Telefon-
 
anruf des Beklagten zu 2 bei dem Zeugen Kfli^B für den Eintritt des behaupteten Schadens ursächlich gewesen sei. Der wahre Grund für den Entschluß des Zeugen Keiser, nicht an den Kläger zu vermieten, könne insbesondere auch gewesen sein, daß die VflBbank in	Interesse
 an einer Anmietung der Räume des Zeugen gezeigt habe. Möglicherweise habe der Zeuge den Anruf des Beklagten zu 2 nur als Grund vorgeschoben, um weiter mit der Volksbank verhandeln zu können. Es sei auch keineswegs unwahrscheinlich, daß der vom Zeugen unterschriebene Vertragsentwurf erst aufgrund des Telefonanrufs des Beklagten zu 2 gefertigt und dem Kläger übergeben worden sei. Auf die Frage, ob eine Haftung des Beklagten zu 2 schon nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ausgeschlossen sei, komme es unter diesen Umständen nicht an.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftung der Beklagten nach den hier in Betracht kommenden Vorschriften in jedem Falle voraussetzt, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten kredit- und geschäftsschädigenden Äußerungen und dem behaupteten Schaden besteht. Es hat diesen Zusammenhang im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint.
1. Eine Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins ist entgegen der Annahme der Revision im Streitfall nicht möglich. Denn diese setzen nach anerkannter Rechtsprechung einen typischen Geschehensablauf voraus; es muß ein Tatbestand gegeben sein, der nach der Lebenserfahrung in der Regel auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt, so daß aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres und mit hoher Wahrschein-
 
lichkeit auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann (vgl. Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 282 Anm. IV 7 a). Von einem solchen typischen Geschehensablauf kann in der Regel dann nicht gesprochen werden, wenn es sich um den individuellen Willensentschluß eines Menschen handelt, der erfahrungsgemäß von persönlichen Anschauungen und Erwägungen abhängt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Gesichtspunkt insbesondere in Fällen hervorgehoben, in denen es darum ging, ob Jemand durch die arglistige Täuschung eines anderen zu dem Vertragsabschluß bestimmt worden war (BGH WM 1958, 991; MDR I960, 660; NJW 1968,
2139)» aber auch in anderen Fällen eines individuellen Willensentschlusses (BGH NJW 1951, 70; LM Nr. 11,
 Nr. 42 a zu § 286 (C) ZPO). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen müssen auch im Streitfall Platz greifen. Denn die Vermietung eines Ladens erfordert einen individuellen Willensentschluß, der in besonderer Weise von den Umständen des Einzelfalles und oft auch von rein persönlichen Erwägungen abhängt, so daß es nicht möglich ist, aus den ErfahrungsSätzen des Lebens von einem allgemein üblichen Verlauf einen Schluß auf das Geschehen im Jeweiligen Einzelfall zu ziehen. Das Berufungsgericht hat daher die Frage, ob der Zeuge durch den Anruf des Beklagten zu 2 dazu bestimmt worden ist, seinen Laden nicht an den Kläger zu vermieten, zu Recht nach den für nicht typische Geschehensabläufe geltenden allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) beurteilt.
2.	Die weiteren Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit eines anderen ursächlichen Verlaufs nicht berücksichtigen dürfen, ohne daß hierzu konkrete Tatsachen festgestellt seien, setzen voraus, daß der Beweis des ersten Anscheins für die
 
Darstellung des Klägers spreche. Das ist Jedoch, wie aus-geführt, nicht der Fall. Deshalb kann es auch nicht Aufgabe der Beklagten gewesen sein, zur Entkräftung eines nicht geführten Anscheinsbeweises bestimmte Tatsachen zu behaupten und erforderlichenfalls voll zu beweisen (vgl. dazu BGH NJW 1969, 277). Im Rahmen der hier allein in Betracht kommenden freien Beweiswürdigung bestehen derartige Erfordernisse nicht. Sie hat außer dem Ergebnis der Beweisaufnahme alle von den Parteien vorgetragenen Umstände und insbesondere alle Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Erforderlich und genügend ist für die Beweisführung ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleich zu achten ist (BGH NJW 51, 70). Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze verkannt und insbesondere zu strenge Anforderungen an die Beweisführung des Klägers gestellt habe, wie die Revision meint.
3.	Der Revision ist zuzugeben, daß aus der vom Landgericht protokollierten ersten Aussage des Zeugen Keiser vom 23. Februar 1968 dem Wortlaut nach nicht zweifelsfrei hervorgeht, wann er davon erfuhr, daß die Volksfyank Interesse für seinen Laden zeigte. Geschah dies erst nach der Ablehnung eines Vertragsabschlusses mit dem Kläger in der Unterredung vom 26. Mai 1967, dann könnte mit dieser Erwägung die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für das Scheitern der Vertragsverhandlungen des Klägers mit KflHBnicht überzeugend verneint werden. Das angefochtene Urteil beruht aber nicht darauf, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat, diesen Punkt aufzuklären, und, wie die Revision weiter rügt, die nachgereichten Schriftsätze des Klägers vom 6. und 17.
März 1969 nicht zu dem Anlaß genommen hat, die Verhandlung noch einmal zu eröffnen und Beweis darüber zu erheben,
 
daß, wie im Schriftsatz vom 17. März 1969 behauptet worden ist, der Zeuge KflHBvon dem Interesse der Volksbank erst erfahren habe, als er den Abschluß eines Mietvertrages mit dem Kläger schon verweigert gehabt habe. Denn das Berufungsgericht stellt unabhängig hiervon auch fest, es sei möglich und keineswegs ganz unwahrscheinlich, daß der dem Kläger übermittelte Vertragsentwurf mit den noch nicht besprochenen Zusatzbedingungen, insbesondere der Klausel, daß der Kläger bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung von 8 000 IW zu zahlen habe, erst aufgrund des Anrufs des Beklagten zu 2 bei dem Zeugen K^B gefertigt und von KBHB unterschrieben worden sei. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für ihre Richtigkeit spricht nicht nur die erste Aussage des Zeugen	sondern auch der Umstand, daß der Ver-
tragsentwurf das Datum vom 26. Mai 1967 trug und die Zeugin KBBB dieses Datum erst auf Wunsch des Klägers in 16. Mai 1967 umänderte, wie dieser, nach ursprünglich anders lautender Darstellung, im Schriftsatz vom 28. Februar 1968 selbst vorgetragen hat.
Muß aber als keineswegs fern liegende Möglichkeit in Betracht gezogen werden, daß der Zeuge KflIB den Vertragsentwurf erst nach dem Anruf des Beklagten zu 2 gefertigt und unterschrieben hat, dann besteht nach Lage der Dinge kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht anders entschieden haben würde, wenn es hätte davon ausgehen müssen, daß dem Zeugen Keiser bis zur Verweigerung des Vertragsabschlusses mit dem Kläger am 26. Mai 1967 von einem Interesse der VflB-bank noch nichts bekannt gewesen sei. Denn hatte der Zeuge KflBB den von ihm unterschriebenen Vertragsentwurf, der rechtlich als Vertragsangebot zu werten ist.
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nach dem Telefongespräch vom 25. Mai 1967 dem Kläger übersandt, so war der Zeuge an dieses Vertragsangebot am 26. Mai 1967, als der Kläger vorsprach, noch gebunden, und es lag im freien Ermessen des Klägers, durch Unterzeichnung der Mietvertragsurkunde die Rechtswirksamkeit des Vertrages herbeizuführen. Entschloß der Kläger sich nicht zur Annahme des Vertragsangebots durch Unterschriftsleistung, sondern ließ er darüber hinaus zu, daß die Ehefrau Keiser die Unterschrift ihres Ehemannes durchstrich, so kann er das Scheitern der Vertragsverhandlungen nicht den Beklagten anlasten, da bei einem solchen nach der eigenen Einlassung des Klägers möglichen Geschehensablauf das strittige Telefongespräch MHM nicht davon abgehalten hat, dem Kläger ein bindendes Vertragsangebot schriftlich zu unterbreiten, und es nur von der eigenen Entschließung des Klägers abhing, ob er dieses Angebot annehmen wollte. Daß die verschärften Bedingungen, die dieses Angebot gegenüber den vorläufigen Absprachen im Rahmen der Vorverhandlungen enthielt und die nach der Darstellung des Zeugen K4MB auf seine durch das Telefongespräch ausgelösten Bedenken zurückzuführen waren, etwa nicht zu demutbar gewesen wären, ist vom Kläger selbst nicht vorgetragen worden. Sein von der Ehefrau Kfli bezeugter Wunsch, die Vertragsurkunde auf den 16. Mai 1967 umzudatieren, kann eine Erklärung nur darin finden, daß dem Kläger daran lag, $uf diese Weise seine Behauptung zu stützen, das strittige Telefongespräch habe die Vertragsbereitschaft KflHI zerstört und er habe wegen dieses Sachverhalts keine rechtliche Möglichkeit gehabt, KHB1 an seinem bereits länger zurückliegenden Vertragsangebot festzuhalten. Im Rechtsstreit hat der Kläger dementsprechend zunächst nicht nur nichts von der Umdatierung der Vertragsurkunde und der schon erfolgten Unterzeichnung durch iHHft erwähnt,
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sondern eine Fotokopie der Urkunde vorgelegt, die nicht erkennen ließ, daß	schon unterzeichnet hatte.
Diese Umstände sind erst durch die Beweisaufnahme zutage getreten. Bei dieser Sachlage ist es unabhängig davon, wann der Zeuge KlHB von dem Interesse der VflBbank an seinem Laden erfuhr, im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufungsgericht auch im Hinblick auf die Widersprüche in den Aussagen der Eheleute Kfll und in Übereinstimmung mit dem Landgericht (vgl. BGH NJW 64, 2414) außerstande gesehen hat, die Festst ellung zu treffen, daß der Telefonanruf des Beklagten zu 2 zu dem Scheitern der Vertragsverhandlungen des Klägers mit dem Zeugen Keiser geführt habe.
III. Fehlt es somit schon am erforderlichen Ursachenzusammenhang, braucht nicht geprüft zu werden, welche der genannten Vorschriften als Anspruchsgrundlage wirklich in Betracht käme. Dahingestellt bleiben kann insbesondere, ob eine Haftung des Beklagten zu 2 schon deshalb entfällt, weil er bei dem Telefonanruf in Ausübung hoheitlicher Befugnisse der Stadt Wolfsburg gehandelt habe und darum selbst nicht der richtige Beklagte sei (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Es kann ferner offenbleiben, ob der Kläger nach Beendigung seines Pachtverhältnisses mit den Eheleuten Haber überhaupt befugt gewesen wäre, ein Konkurrenzgeschäft im Nachbarhaus zu eröffnen (vgl. BGH LM Nr. 8 zu §
 581 BGB).
IV. Da kein durchgreifender Rechtsirrtum ersichtlich ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Sprenkmann	Merkel
 Schönberg
v. Gai