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BGH

Gericht: BGH

2o Im Herbst 1963 entschlossen sich die Kläger, die Limonaden- und Sprudelfabrilcation aufzugeben, das Geschäft zu veräußern und auf dem Anwesen eine Tankstelle zu errichten o Wegen der Übernahme des Geschäfts verhandelten sie mit der Brauerei in einer Großbrauerei in der Größenordnung der beklagten Brauerei„ Ende September 1963 standen diese Verhandlungen kurz vor dem Abschlüße zogen o Man wurde sich darüber einig, daß die Beklagte das Geschäft des Klägers kaufte; für die Übernahme des Geschäfts mit dem Kundenstamm sollte eine "Abstandssumme" von 8 000, —^ für die Betriebseinrichtung 15 000,— DM und für den auf etwa 45 bis 50 000 Stück geschätzten Bestand an Bläschen mit Flaschenkästen 10 000,— DM, insgesamt also 33 000,— Dl! tung zu verfügen, daß sie nicht Eigentümer des Anwesens seien und daher die Konkurrenzklausel nicht hätten übernehmen können und daß sie ihre Verpflichtung bezüglich des Leergutes nicht erfüllen könnten; sie hat erklärt, von dem "Recht gemäß § 325 BGB Gebrauch zu machen" und vom Vertrag zurückzutreteno Vo Auf den Kaufpreis hat die Beklagte nichts bezahlte Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zu dem Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt gewesen; sie habe es den Klägern unmöglich gemacht, ihren Betrieb anderweitig zu veräußern, habe aber ihrerseits das Ziel ihres Vorgehens erreicht, eine unerwünschte Konkurrenz am Platz auszusch,alten» habe ihren Vertretern arglistig vorgespiegelt, Eigentümer des (Grundstücks zu sein; er habe ferner verschwiegen, daß die Betriebseinrichtung zur Sicherung übereignet gewesen sei» Zum mindesten könne die Klägerin wegen dieses Verschuldens ihres Ehemannes keine Rechte mehr aus dem Vertrag herleiten„ Die sogenannte Konkurrenzklausel sei mündlich schon am 2JC September 1963 vereinbart wordene Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Beklagte nach weiterer Beweisaufnahme verurteilt, an die Klägerin 26 684,21 DM nebst 8 VoH<, Zinsen seit dem 27o Mai 1964 zu zahlen, und hat die Klage im übrigen abgewiesen0 Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils * Io Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht durch Anfechtung seitens der Beklagten (§ 123 BOB) beseitigt worden sei« Die Anfechtung sei erstmals im Schriftsatz der Beklagten vom 2o September 1966 erklärt worden; da die Beklagte bereits am 8„ April 1964 von der Täuschung Kenntnis erhalten habe, auf die sie sich berufe, sei die Anfechtungserklärung verspätet (§ 124 BGB)0 Das Schreiben der Beklagten vom 28„ April 1964 könne nicht als Anfech-tungserklärung ausgelegt werden, da sie darin ausdrücklich erklärt habe, sie trete gemäß § 325 BGB vom Vertrag zurück, und da ferner darin von einer Täuschung nicht die Rede sei«. Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum ersehen» Die Revision wandet sich dagegen lediglich mit dem Hinweis, es sei nicht festgestellt, die Anfechtungsfrist sei auch bezüglich des Umstandes abgelaufen, daß die Kläger der Beklagten das Verbot der Stadt verschwiegen hätten, das Grundstück allein für geschäftliche Zwecke zu nutzen» Die Beklagte will damit offenbar sagen, sie hätte für das von ihr angestrebte Konkurrenzverbot nicht so viel aufgewendet, wenn sie gewußt hätte, daß die Kläger nicht Eigentümer des Grundstücks seien, daß aber die Stadt als Eigentümerin ohnehin verboten habe, das Grundstück allein für geschäftliche Zwecke zu nutzen» Die Rüge dringt jedoch nicht durch; dabei kann dahingestellt bleiben, ob in dem von der Beklagten beanstandeten"Ver-schweigenu eine Täuschungshandlung zu erblicken wäre; denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, könnte sie nicht ursächlich für den VertragsSchluß der Beklagten gewesen sein. II» Die Beklagte geht ersichtlich davon aus, daß ein Verschulden des Klägers bei VertragsSchluß sie zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigen würde« Ob dieser rechtlichen Auffassung allgemein gefolgt werden könnte und im besonderen ein Rücktritt vom ganzen Vertrage dann in Betracht käme, wenn das Vertragsverhältnis teilweise in der hier geschehenen Weise, insbesondere durch Zuführung des Kundenkreises äbgewiekelt worden ist, kann auf sich beruhen; denn jeden- geben, daß es der Beklagten gar nicht um die alte, bereits abgeschriebene und für die Beklagte wertlose Abfüllanlage oder um das (nach der Aussage 11 zu kleine und gar nicht lebensfähige1’) Wassergeschäft gegangen sei, sondern einzig und allein darum, die Übernahme des Betriebs der Kläger durch eine andere Brauerei zu verhindern. Dieses Ziel sei für die Beklagte mit dem eigenen Ankauf des Geschäfts erreicht gewesen und dafür habe die Eigentumsfrage keine entscheidende Holle gespielt, zu demal die Beklagte nie den Gedanken gehabt habe, neben dem Geschäft auch das Grundstück zu erwerben oder zu mieten» Entgegen den Prozeßbehauptungen der Beklagten sei es sehr fraglich, ob eine Konkurrenzklausel überhaupt vereinbart worden wäre, wenn nicht der Kläger in der Verhandlung vom 27c September 1963 beiläufig geäußert hätte, er wolle mit einer Mineralölfirma einen Tankstellenvertrag auf 25 Jahre schließen; diese Bemerkung sei erst aufgegriffen worden, als man sich über die Geschäftsübernahme und deren Bedingungen bereits geeinigt und als sich der Verwaltungsdirektor bereits entfernt hatte, um den Vertragstext zu diktieren» Erst zu diesem Zeitpunkt habe man eine langjährige Zweckbindung des Grundstücks zugunsten der Beklagten ins Auge gefaßt, doch sei es nicht mehr zu einem ruhigen und gründlichen Durchdenken der läge gekommen, da die Vertreter der Beklagten wegen des bereits überschrittenen Beginns der Mittagspause ungeduldig gewesen seien und deshalb mit der Unterzeichnung des Vertrages ohne die Konkurrenzklausel vorlieb genommen hätten, obwohl nach Nr» 7 der auf der Rückseite der "Kurzfassung” aufgedruckten Vertragsbedingungen mündliche Nebenabreden ausgeschlossen waren» b) Die Revision bekämpft diese Darlegungen in erster Linie mit der Erwägung, der Kläger habe nicht nur die gebotene Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück unterlassen; vielmehr sei er zu Beginn der Verhandlungen vom 27o September 1963 gefragt worden: "Das ist also Ihr Grundstück?" Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Präge auseinandergesetzt und hat festgestellt, der Kläger sei nicht ausdrücklich danach gefragt worden, oh er Eigentümer des Grundstücks sei0 Vielmehr habe zu dem Kläger gleich nach dem Eintreffen auf dem Grundstück die Bemerkung gemacht: ’'Das ist also Ihr Grundstück?”, Die beiläufig gemachte Bemerkung sei jedoch in dem Zusammenhang, in dem sie fiel, nicht als echte Präge nach den Eigentumsverhältnissen, sondern als eine gesprächseinleitende Bemerkung zu verstehen gewesen; für den Kläger habe nach der Art, wie die Bemerkung gefallen sei, kein Anlaß zu der Annahme bestanden, ein Unternehmen von der Größe und dem Rang der Beklagten werde sich vor Einleitung der von ihr angeregten Verhandlung nicht über die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück vergewissern0 Ira übrigen sei ein Verschulden des Klägers auch deshalb zu verneinen, weil er der Ansicht gewesen sei, seine Eintragung als Eigentümer sei "nur noch eine Bor&sache*'« Der Kläger sei in den letzten 6 Jahren vor den hier in Rede stehenden Verhandlungen nicht mehr gedrängt worden, das Grundstück nicht weiter zu verwerten; er habe das Grundstück, für das er die Grundsteuer - bezahlte und dessen Kaufpreis ..er verzinste, die ganzen Jahre hindurch als "sein” Grundstück betrachtete Berücksichtige man ferner, daß bei Beginn der Verhandlungen, als es nicht um eine Konkurrenzklausel, sondern um die Übernahme des Betriebes ging, die Eigentumsfrage keine Rolle gespielt habe, dann könne man nicht annehmen, der Kläger habe durch die NichtBeantwortung der einleitenden Bemerkung schuldhaft gehandelt. versucht die Revision, die festgestellten Tatsachen anders zu würdigen als der Tatriehter; damit kann sie keinen Erfolg haben« Sie geht damit überdies an der vom Berufungsgericht ohne Reehtsfehler gewürdigten Tatsache vorbei, daß bei den Verhandlungen vom 27° September 1963 die Eigentumsfrage und die Konkurrenzklausel von den Vertretern der Beklagten nicht in einer Weise behandelt wurden, daß der Kläger auf den Gedanken kommen konnte, gerade diese Punkte seien für die Gegenseite von entscheidender Bedeutung« Per Berufungsrichter hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß die Konkurrenzfrage erst zur Sprache gebracht worden sei, als man sich über den Vertrag vom 27° September 1963 bereits geeinigt hatte; sie sei den Vertretern der Beklagten noch nicht einmal wichtig genug erschienen, um einige darauf bezügliche Sätze in den Vertragstext einzufügen, obwohl die Vertreter der Beklagten damit riskierten, daß die Kläger auf eine spätere entsprechende Ergänzung des Vertragstextes nicht mehr eingehen würden« Rechtsirrtumsfrei würdigt das Berufungsgericht ferner den Umstand, daß die Kläger für die Übernahme der EinstandsVerpflichtung nach § 4 des ergänzten Vertragstextes vom 31° Oktober 1963 keine Gegenleistung erhalten haben, was unverständlich wäre, wenn - wie die Beklagte im Rechtsstreit vortragen läßt - gerade die Konkurrenzklausel erkennbar für beide Teile entscheidende Bedeutung im Rahmen des ganzen Vertragswerkes gehabt hätte. 2o a) Bas Berufungsgericht hat ein zu dem Rücktritt berechtigendes Verschulden der Kläger bei VertragsSchluß weiter aus dem Grund verneint, weil es für die Beklagte auch unter Berücksichtigung der im zweiten Vertrag enthaltenen "Konkurrenzklausel” nicht von ausschlaggebender Bedeutung gev/esen sei, ob die Kläger Eigentümer des Grundstücks waren oder nicht« Hauptzweck des Vertrages sei für die Beklagte gewesen, die nach ihrer Überzeugung unmittelbar bevorstehende Veräußerung des Geschäfts der Kläger an die Brauerei W^^ zu verhindern.» Biesen Zweck habe die Beklagte mit Abschluß der Verträge vom 27« September und vom 31» Oktober 1963 erreichte Auf andere Weise hätten die Kläger nicht gehindert werden können, ihr Geschäft an die Brauerei zu veräußern; dazu sei ins- besondere die Stadtgemeinde Bonaueschingen als Grundstückseigentümerin nicht in der Lage gev/esen, da die Kläger ihr gegenüber nicht ohne Rechtsgrund Besitzer des Grundstücks gev/esen seien« Selbst wenn sie von der Stadtgemeinde entgegen deren früherer Zusage nicht die Übereignung des Grundstücks hätten fordern können, so sei ihnen doch von der Stadt der Besitz eingeräumt worden und sie hätten daher mindestens die Rechtsstellung von Mietern gehabt; es seien keine Tatsachen ersichtlich oder vorgetragen, die der Stadt im Palle der Geschäftsveräußerung an das Recht zur fristlosen Kündigung gegeben hätten« Überdies wäre eine Verurteilung der Kläger zur Räumung wohl nur Zug um Zug gegen Befriedigung der Kläger wegen der sich aus der Bebauung des Grundstücks ergebenden Bereicherungsansprüche zu erreichen gewesen, so daß die Beklagte, selbst v/enn ihr das Eigentum der Stadt an dem Grundstück bekannt gev/esen wäre, auf anderem Wege als durch Erv/erb des Geschäfts der Kläger nicht hätte verhindern können, daß die Brauerei W^|^^ mindestens auf einige Zeit hätte in Bonaueschingen Puß fassen können« denn auch wenn sie im Besitz des Grundstücks blieben - sei es, daß die Stadt doch noch : an sie verkaufte oder sich wie in den vergangenen 16 Jahren weiterhin "zuwartend und entgegenkommend" (so Bürgermeister Sch^^p in seiner Zeugenaussage) verhielt konnten sie die Verpflichtung erfüllen; zog jedoch die Stadt das Grundstück wieder an sich, so sei es sicher gewesen, daß auf dem Grundstück nur Wohnungen gebaut würden (Aussage Bürgermeister Schtf|H|) a IIIo Aus dieser tatrichterlichen Würdigung hat das Berufungsgericht den rechtlichen Schluß gezogen, daß der Rücktritt der Beklagten vom ganzen Vertrag nicht zulässig war» Es hat den Rücktritt der Beklagten nur inso-v;eit für wirksam angesehen, als die Kläger wegen subjektiven Unvermögens den im Vertrag angegebenen Bestand an Leergut nicht geliefert haben; daß wegen dieses teilweisen Unvermögens die Erfüllung des Vertrages im übrigen für die Beklagte kein Interesse mehr gehabt hätte, hat der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum mit der Begründung verneint, es sei ausgeschlossen, daß für ein Unternehmen von der Bedeutung der Beklagten die Möglichkeit zu dem Erwerb von gebrauchten Flaschen eine für den Abschluß des Vertrages wesentliche Bedeutung gehabt habe»

Zitierte Normen: § 124 BGB
GrundstückvertragenBerufungsgerichtStadtVertragesKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
60 Dezember 1968 Werner, Justizobersekretäj
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
!^2R_56/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der
vertreten durch ihren Erbprinz Joachim zu
____	_	KG,	Di____________
>ersdnlich haftenden GeseTiSchafter,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Luis straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
 
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Dr. Simon und Dr. Merkel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9» Zivilsenat in Freiburg - vom 22. März 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Die Parteien streiten um die Zahlung des Kaufpreises für ein Limonaden- und Mineralwassergeschäft, das die Klägerin und ihr im Laufe des BerufungsVerfahrens verstorbener Ehemann (im folgenden der Kläger genannt) im Jahre 1963 an die Beklagte verkauft haben. I.
I. 1. Die Kläger wollten im Jahre 1947 ein Grundstück für den Betrieb ihres Autotransportunternehmens erwerben. Am 30. /ipril 1947 erklärte sich die Stadtgemeinde	’’grundsätzlich bereit", ihnen aus
 städtischem Gelände einen Bauplatz von etwa 19 a zu verkaufen; das Grundstück sollte aber erst aufgelassen werden, wenn das geplante Wohnhaus und die Großgarage im Rohbau fertiggestellt wären. Der Kläger hat im Einverständnis der städtischen Behörden auf dem Grundstück eine Wagenhalle
 
für seinen Fuhrpark erstellt; er hat seinen Fuhrbetrieb Ende 1952 aufgegeben und in der Wagenhalle eine Dimonaden-und Mineralwasserfabrik eröffnet, deren Jahresumsatz zuletzt etwa 80 000 bis 90 000 DM betragen hat«,
Durch Stadtratsbeschluß vom 13« Januar 1949 wurde der Kaufpreis für das von den Klägern benutzte Gelände auf 6 555,— DM festgesetzt; gleichzeitig wurde den Klägern eine ’’Konventionalstrafe'1 von 600,— DM jährlich auferlegt, falls sie das Wohnhaus nicht bis Ende 1951 erstellen würden. Seit 1, Januar 1949 haben die Kläger den Kaufpreis mit 5 v0H, jährlich (- 327,75 DM) verzinst und haben regelmäßig die Grundsteuer entrichtet.
Die Stadt hat in der Folgezeit wiederholt versucht, die Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus durchzusetzen; die Androhung der Vertragsstrafe hat sie aus Hechtsgründen zurückgenommen, hat aber die Kläger im Besitz des Grundstücks belassen. Nachdem die Kläger im September 1954 ein Baugesuch eingereicht hatten, wurde durch Stadtratsbeschluß vom 22«, Oktober 1954 die "Zusage über die Bereitstellung des Bauplatzes” zurückgezogen.
In der Folge erklärte sich die Stadt jedoch nochmals zu Verhandlungen bereit. Von beiden Seiten wurde dann nichts mehr unternommen. Im Dezember 1957 verlangte die Stadt erfolglos die Entfernung eines von den Klägern ohne Genehmigung errichteten Garagenbaus, Die Kläger wurden in den städtischen Büchern weiterhin als Käufer des Grundstücks ausgewiesen und mußten auf Veranlassung der Stadt im November 1958 dem Badischen Gemeindeprüfungsamt bestätigen, daß sie der Stadt noch den Kaufpreis von 6 555,— 3)M schuldeten. Die Kläger haben weiterhin den Kaufpreis mit
5 v»H» jährlich verzinst und die Grundsteuer bezahlt; die Klägerin war noch zur Zeit der letzten mündlichen Berufung s Verhandlung im Besitz des Grundstücks»
2o Im Herbst 1963 entschlossen sich die Kläger, die Limonaden- und Sprudelfabrilcation aufzugeben, das Geschäft zu veräußern und auf dem Anwesen eine Tankstelle zu errichten o Wegen der Übernahme des Geschäfts verhandelten sie mit der Brauerei	in	einer	Großbrauerei
 in der Größenordnung der beklagten Brauerei„ Ende September 1963 standen diese Verhandlungen kurz vor dem Abschlüße
IIo Die Beklagte hat seit jeher grcßte.i Wert darauf gelegt, daß in Donaueschingen keine andere Brauerei ~ sei es auch nur als Inhaberin eines Biervertriebs -Fuß fassen konnte* Als der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten von der Absicht der Kläger erfuhr, ließ er am 2?» September 1963 durch seinen Privatsekretär den Brauereidirektor	der	Beklagten benach-
richtigen» Dieser faßte den Hinweis als bindende Anweisung auf, auch in diesem Palle die nötigen Schritte zu ergreifen, und nahm sofort Verhandlungen mit dem Kläger auf* Im einzelnen ist folgendes unstreitig:
Direktor	setzte	sich	fernmündlich	mit	dem
 Kläger in Verbindung und fuhr anschließend mit dem Braumeister G^f^ der Beklagten in den Betrieb des Klägers» Der Betrieb wurde besichtigt; eine ausdrückliche Präge nach dem Eigentümer des Grundstücks wurde nicht gestellt» Da	auf	die	Bedingungen	des	Klägers	für	die	Übernahme des Geschäfts einging, begaben sich	der
 Braumeister G^|^ und der Kläger in die Büroräume der Beklagten; zu den dort fortgesetzten Verhandlungen wurde
 
auch der Verwaltungsdirektor der Beklagten,
, zuge-
zogen o Man wurde sich darüber einig, daß die Beklagte das Geschäft des Klägers kaufte; für die Übernahme des Geschäfts mit dem Kundenstamm sollte eine "Abstandssumme" von 8 000, —^ für die Betriebseinrichtung 15 000,— DM und für den auf etwa 45 bis 50 000 Stück geschätzten Bestand an Bläschen mit Flaschenkästen 10 000,— DM, insgesamt also 33 000,— Dl! bezahlt werden. Dieses Ergebnis hielt	sofort	schrift-
lich in einem "Vertragsantrag" vom 27- September 1963 fest, den die Parteien alsbald Unterzeichneten.
III. Die Kläger haben darauf die Verhandlungen mit der Brauerei	abgebrochen	und zur Erfüllung des Ver-
trages vom 27o September 1963 folgende Maßnahmen getroffen:
1. Der Kläger hat seinen Kundenstamm durch ein von der Beklagten hergestelltes Formular-Hundschreiben an die Beklagte als Übernehmerin seines Betriebes verwiesen; er hat ferner zu diesem Zweck seine Kundschaft zusammen mit einem Angestellten der Beklagten aufgesucht.
2o Die Betriebseinrichtung gemäß Nr. 2 des Vertrages (Sümak-Füller, Imprägnieranlage, Waschanlage, Zuckerlöser und Druckverstärker mit allem Zubehör und allen vorhandenen Ersatzteilen) wurde der Beklagten zur Verfügung gestellt; sie hat sie am 24. Februar 1964 abbauen und in ihre Betriebsräume verbringen lassen. Ara 8. April 1964 erfuhr die Beklagte, daß die Betriebseinrichtung zur Sicherung von Steuerforderungen an das Finanzamt	über-
eignet worden war. Das Finanzamt hatte aber (s. Schreiben vom 8. Oktober 1964) dem Kläger bereits am 22. Oktober 1963 das Einverständnis zu dem Verkauf der Gegenstände unter
 
dem Vorbehalt der Befriedigung der Steuerforderungen aus dem Verkaufserlös erteilt und später die Kläger ermächtigt, den Kaufpreisanspruch im eigenen Famen geltend zu machen und die Leistung an sich zu verlangen*
3 c Der G-esamtbestand des Leergutes war vom Kläger zu hoch eingeschätzt worden; die Beklagte hat insgesamt nur 1? 498 Flaschen ©iß 705 Kästen erhalten, davon 8 350 Flaschen mit ihrem eigenen Brandzeichen und 4 975 Flaschen fremder Herkunft»
IV» 1« Mit Schreiben vom 4» Oktober 1963 übersandte die Beklagte den Klägern mit dem Hinweis darauf, daß der Vertrag vom 27« September 1963 nur eine "Kurzfassung” darstelle, eine "ausführliche Formulierung" des Vertrages mit der Bitte um Unterzeichnung» In dieser erweiterten Vertragsurkunde war in § 4 die weitere Verpflichtung der Kläger aufgenommen, "mit Wirkung ab 14c Oktober 1963 auf die Dauer von 25 aufeinanderfolgenden Jahren ihr Grundstück, auf welchem bisher die Bonaueschinger Limonadenfabrik betrieben wurde, weder als Bierniederlage noch als Produktionsstätte oder Handelsbetrieb für alkoholische Getränke zu verwenden, bzw» durch Dritte verwenden zu lassen"» In dem Begleitschreiben ist dazu vermerkt, diese Ergänzung sei mit Einverständnis des Klägers vorgenommen worden» Am 15® Januar 1964 haben die Kläger diese auf den 31o Oktober 1963 datierte Vertragsurkunde unterschrieben»
2» Mit Schreiben vom 13« März 1964 rügte die Beklagte die mangelnde Vertragserfüllung bezüglich der Übergabe des Leergutes» Mit Schreiben vom 28» April 1964 hielt die Be-* klagte den Klägern vor, daß sie nicht berechtigt gewesen seien, über die zur Sicherung übereignete Betriebseinrieh-
tung zu verfügen, daß sie nicht Eigentümer des Anwesens seien und daher die Konkurrenzklausel nicht hätten übernehmen können und daß sie ihre Verpflichtung bezüglich des Leergutes nicht erfüllen könnten; sie hat erklärt, von dem "Recht gemäß § 325 BGB Gebrauch zu machen" und vom Vertrag zurückzutreteno
 Vo Auf den Kaufpreis hat die Beklagte nichts bezahlte
 Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zu dem Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt gewesen; sie habe es den Klägern unmöglich gemacht, ihren Betrieb anderweitig zu veräußern, habe aber ihrerseits das Ziel ihres Vorgehens erreicht, eine unerwünschte Konkurrenz am Platz auszusch,alten»
Nachdem die Klägerin zunächst begehrt hat, die Unwirksamkeit des von der Beklagten erklärten Rücktritts festzustellen, hat sie im Berufungsrechtszug zuletzt beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 33 000,— DM nebst
8 VoHo Zinsen seit dem 28. April 1964 zu verurteilen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie meint, sie sei berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten; der Vertrag sei auch infolge der von ihr ebenfalls im Schreiben vom 280 April 1964 ausgesprochenen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig» Der Kläger
 
habe ihren Vertretern arglistig vorgespiegelt, Eigentümer des (Grundstücks zu sein; er habe ferner verschwiegen, daß die Betriebseinrichtung zur Sicherung übereignet gewesen sei» Zum mindesten könne die Klägerin wegen dieses Verschuldens ihres Ehemannes keine Rechte mehr aus dem Vertrag herleiten„ Die sogenannte Konkurrenzklausel sei mündlich schon am 2JC September 1963 vereinbart wordene
 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Beklagte nach weiterer Beweisaufnahme verurteilt, an die Klägerin 26 684,21 DM nebst 8 VoH<, Zinsen seit dem 27o Mai 1964 zu zahlen, und hat die Klage im übrigen abgewiesen0 Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils *
Ent s che i dungsgründ e j.
Io	Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht durch Anfechtung seitens der Beklagten (§ 123 BOB) beseitigt worden sei« Die Anfechtung sei erstmals im Schriftsatz der Beklagten vom 2o September 1966 erklärt worden; da die Beklagte bereits am 8„ April 1964 von der Täuschung Kenntnis erhalten habe, auf die sie sich berufe, sei die Anfechtungserklärung verspätet (§ 124 BGB)0 Das Schreiben der Beklagten vom 28„ April 1964 könne nicht als Anfech-tungserklärung ausgelegt werden, da sie darin ausdrücklich erklärt habe, sie trete gemäß § 325 BGB vom Vertrag zurück, und da ferner darin von einer Täuschung nicht die Rede sei«.
 
Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum ersehen» Die Revision wandet sich dagegen lediglich mit dem Hinweis, es sei nicht festgestellt, die Anfechtungsfrist sei auch bezüglich des Umstandes abgelaufen, daß die Kläger der Beklagten das Verbot der Stadt verschwiegen hätten, das Grundstück allein für geschäftliche Zwecke zu nutzen» Die Beklagte will damit offenbar sagen, sie hätte für das von ihr angestrebte Konkurrenzverbot nicht so viel aufgewendet, wenn sie gewußt hätte, daß die Kläger nicht Eigentümer des Grundstücks seien, daß aber die Stadt als Eigentümerin ohnehin verboten habe, das Grundstück allein für geschäftliche Zwecke zu nutzen» Die Rüge dringt jedoch nicht durch; dabei kann dahingestellt bleiben, ob in dem von der Beklagten beanstandeten"Ver-schweigenu eine Täuschungshandlung zu erblicken wäre; denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, könnte sie nicht ursächlich für den VertragsSchluß der Beklagten gewesen sein. Denn ein Verbot der Stadt, ,rdas Grundstück allein für geschäftliche Zwecke zu nutzen", hätte der Beklagten wenig geholfen, da die Entwicklung in der Vergangenheit gezeigt hatte, daß die Stadt nichts einzuwenden gehabt hätte, wenn auf dem Grundstück in Verbindung mit einem dort zu errichtenden Wohnhaus ein Gewerbe, auch in Porm eines Getränkevertriebs, betrieben worden wäre»
II» Die Beklagte geht ersichtlich davon aus, daß ein Verschulden des Klägers bei VertragsSchluß sie zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigen würde« Ob dieser rechtlichen Auffassung allgemein gefolgt werden könnte und im besonderen ein Rücktritt vom ganzen Vertrage dann in Betracht käme, wenn das Vertragsverhältnis teilweise in der hier geschehenen Weise, insbesondere durch Zuführung des Kundenkreises äbgewiekelt worden ist, kann auf sich beruhen; denn jeden-
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falls hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß dem Kläger ein Verschulden heim Vertragsschluß nicht zur Last falle«
1« a) Bin solches Verschulden hei Vertragsschluß erblickt die Beklagte vor allem darin, daß der Kläger hei den zura Vertrag führenden Verhandlungen nicht geoffen-hart habe, er sei - zusammen mit seiner Ehefrau, der jetzigen Klägerin - nicht Eigentümer des Betriebsgrundstücks; die Beklagte habe daher nicht erkennen können, daß die Kläger die Wettbewerbsklausel in § 4 des Vertrages vom 31- Oktober 1963? die für sie, die Beklagte, im Mittelpunkt des Vertragswerks gestanden habe, nicht erfüllen konnten, da sie keinen Einfluß darauf hätten, in welcher Weise die Stadtgemeinde als Eigentümerin in Zukunft mit dem Grundstück verfahren würde.
Bas Oberlandesgericht hat dazu dargelegt, daß der Kläger, der ohnehin nur eine irrige Vorstellung über die Bedeutung der Grundbuchlage gehabt habe, zu deren Offenbarung nur verpflichtet gewesen wäre, wenn man annehmen müsse, er hätte die Bedeutung der Eigentumsfrage erkennen müssen und habe sie erkannt. Gerade das sei jedoch nicht erwiesen« Die drei als Zeugen vernommenen Vertreter der Beklagten	und	ilä'ti:en	offen	zuge-
geben, daß es der Beklagten gar nicht um die alte, bereits abgeschriebene und für die Beklagte wertlose Abfüllanlage oder um das (nach der Aussage	11 zu	kleine und gar
 nicht lebensfähige1’) Wassergeschäft gegangen sei, sondern einzig und allein darum, die Übernahme des Betriebs der Kläger durch eine andere Brauerei zu verhindern. Dieses Ziel sei für die Beklagte mit dem eigenen Ankauf des Geschäfts erreicht gewesen und dafür habe die Eigentumsfrage
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keine entscheidende Holle gespielt, zu demal die Beklagte nie den Gedanken gehabt habe, neben dem Geschäft auch das Grundstück zu erwerben oder zu mieten» Entgegen den Prozeßbehauptungen der Beklagten sei es sehr fraglich, ob eine Konkurrenzklausel überhaupt vereinbart worden wäre, wenn nicht der Kläger in der Verhandlung vom 27c September 1963 beiläufig geäußert hätte, er wolle mit einer Mineralölfirma einen Tankstellenvertrag auf 25 Jahre schließen; diese Bemerkung sei erst aufgegriffen worden, als man sich über die Geschäftsübernahme und deren Bedingungen bereits geeinigt und als sich der Verwaltungsdirektor	bereits	entfernt hatte, um
 den Vertragstext zu diktieren» Erst zu diesem Zeitpunkt habe man eine langjährige Zweckbindung des Grundstücks zugunsten der Beklagten ins Auge gefaßt, doch sei es nicht mehr zu einem ruhigen und gründlichen Durchdenken der läge gekommen, da die Vertreter der Beklagten wegen des bereits überschrittenen Beginns der Mittagspause ungeduldig gewesen seien und deshalb mit der Unterzeichnung des Vertrages ohne die Konkurrenzklausel vorlieb genommen hätten, obwohl nach Nr» 7 der auf der Rückseite der "Kurzfassung” aufgedruckten Vertragsbedingungen mündliche Nebenabreden ausgeschlossen waren»
b) Die Revision bekämpft diese Darlegungen in erster Linie mit der Erwägung, der Kläger habe nicht nur die gebotene Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück unterlassen; vielmehr sei er zu Beginn der Verhandlungen vom 27o September 1963 gefragt worden: "Das ist also Ihr Grundstück?" und habe darauf keine verneinende Antwort gegeben»
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Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Präge auseinandergesetzt und hat festgestellt, der Kläger sei nicht ausdrücklich danach gefragt worden, oh er Eigentümer des Grundstücks sei0 Vielmehr habe	zu dem
 Kläger gleich nach dem Eintreffen auf dem Grundstück die Bemerkung gemacht: ’'Das ist also Ihr Grundstück?”, worauf der Kläger allerdings keine verneinende Antwort gegeben habe«. Die beiläufig gemachte Bemerkung sei jedoch in dem Zusammenhang, in dem sie fiel, nicht als echte Präge nach den Eigentumsverhältnissen, sondern als eine gesprächseinleitende Bemerkung zu verstehen gewesen; für den Kläger habe nach der Art, wie die Bemerkung gefallen sei, kein Anlaß zu der Annahme bestanden, ein Unternehmen von der Größe und dem Rang der Beklagten werde sich vor Einleitung der von ihr angeregten Verhandlung nicht über die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück vergewissern0 Ira übrigen sei ein Verschulden des Klägers auch deshalb zu verneinen, weil er der Ansicht gewesen sei, seine Eintragung als Eigentümer sei "nur noch eine Bor&sache*'« Der Kläger sei in den letzten 6 Jahren vor den hier in Rede stehenden Verhandlungen nicht mehr gedrängt worden, das Grundstück nicht weiter zu verwerten; er habe das Grundstück, für das er die Grundsteuer - bezahlte und dessen Kaufpreis ..er verzinste, die ganzen Jahre hindurch als "sein” Grundstück betrachtete Berücksichtige man ferner, daß bei Beginn der Verhandlungen, als es nicht um eine Konkurrenzklausel, sondern um die Übernahme des Betriebes ging, die Eigentumsfrage keine Rolle gespielt habe, dann könne man nicht annehmen, der Kläger habe durch die NichtBeantwortung der einleitenden Bemerkung schuldhaft gehandelt.
Mit ihrer Auffassung, ein Verschulden des Klägers liege bei dem geschilderten Verhalten "auf der Hand”,
versucht die Revision, die festgestellten Tatsachen anders zu würdigen als der Tatriehter; damit kann sie keinen Erfolg haben« Sie geht damit überdies an der vom Berufungsgericht ohne Reehtsfehler gewürdigten Tatsache vorbei, daß bei den Verhandlungen vom 27° September 1963 die Eigentumsfrage und die Konkurrenzklausel von den Vertretern der Beklagten nicht in einer Weise behandelt wurden, daß der Kläger auf den Gedanken kommen konnte, gerade diese Punkte seien für die Gegenseite von entscheidender Bedeutung« Per Berufungsrichter hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß die Konkurrenzfrage erst zur Sprache gebracht worden sei, als man sich über den Vertrag vom 27° September 1963 bereits geeinigt hatte; sie sei den Vertretern der Beklagten noch nicht einmal wichtig genug erschienen, um einige darauf bezügliche Sätze in den Vertragstext einzufügen, obwohl die Vertreter der Beklagten damit riskierten, daß die Kläger auf eine spätere entsprechende Ergänzung des Vertragstextes nicht mehr eingehen würden« Rechtsirrtumsfrei würdigt das Berufungsgericht ferner den Umstand, daß die Kläger für die Übernahme der EinstandsVerpflichtung nach § 4 des ergänzten Vertragstextes vom 31° Oktober 1963 keine Gegenleistung erhalten haben, was unverständlich wäre, wenn - wie die Beklagte im Rechtsstreit vortragen läßt - gerade die Konkurrenzklausel erkennbar für beide Teile entscheidende Bedeutung im Rahmen des ganzen Vertragswerkes gehabt hätte.
2o a) Bas Berufungsgericht hat ein zu dem Rücktritt berechtigendes Verschulden der Kläger bei VertragsSchluß weiter aus dem Grund verneint, weil es für die Beklagte auch unter Berücksichtigung der im zweiten Vertrag enthaltenen "Konkurrenzklausel” nicht von ausschlaggebender
 Bedeutung gev/esen sei, ob die Kläger Eigentümer des Grundstücks waren oder nicht« Hauptzweck des Vertrages sei für die Beklagte gewesen, die nach ihrer Überzeugung unmittelbar bevorstehende Veräußerung des Geschäfts der Kläger an die Brauerei W^^ zu verhindern.» Biesen Zweck habe die Beklagte mit Abschluß der Verträge vom 27« September und vom 31» Oktober 1963 erreichte Auf andere Weise hätten die Kläger nicht gehindert werden können, ihr Geschäft an die Brauerei	zu	veräußern;	dazu	sei	ins-
besondere die Stadtgemeinde Bonaueschingen als Grundstückseigentümerin nicht in der Lage gev/esen, da die Kläger ihr gegenüber nicht ohne Rechtsgrund Besitzer des Grundstücks gev/esen seien« Selbst wenn sie von der Stadtgemeinde entgegen deren früherer Zusage nicht die Übereignung des Grundstücks hätten fordern können, so sei ihnen doch von der Stadt der Besitz eingeräumt worden und sie hätten daher mindestens die Rechtsstellung von Mietern gehabt; es seien keine Tatsachen ersichtlich oder vorgetragen, die der Stadt im Palle der Geschäftsveräußerung an	das Recht zur fristlosen Kündigung gegeben
 hätten« Überdies wäre eine Verurteilung der Kläger zur Räumung wohl nur Zug um Zug gegen Befriedigung der Kläger wegen der sich aus der Bebauung des Grundstücks ergebenden Bereicherungsansprüche zu erreichen gewesen, so daß die Beklagte, selbst v/enn ihr das Eigentum der Stadt an dem Grundstück bekannt gev/esen wäre, auf anderem Wege als durch Erv/erb des Geschäfts der Kläger nicht hätte verhindern können, daß die Brauerei W^|^^ mindestens auf einige Zeit hätte in Bonaueschingen Puß fassen können«
Auch sei zur Erfüllung der in § A des zv/eiten Vertrages übernommenen Verpflichtung, das Grundstück 25 Jahre lang nicht als Bierniederlage zu nutzen, nicht Voraussetzung gev/esen, daß die Kläger Eigentümer des Grundstücks waren;
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denn auch wenn sie im Besitz des Grundstücks blieben - sei es, daß die Stadt doch noch : an sie verkaufte oder sich wie in den vergangenen 16 Jahren weiterhin "zuwartend und entgegenkommend" (so Bürgermeister Sch^^p in seiner Zeugenaussage) verhielt konnten sie die Verpflichtung erfüllen; zog jedoch die Stadt das Grundstück wieder an sich, so sei es sicher gewesen, daß auf dem Grundstück nur Wohnungen gebaut würden (Aussage Bürgermeister Schtf|H|) a
b) Auch diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler ersehen» Die Auffassung der Revision, der Beklagten hätte, wenn die Kläger nicht Eigentümer des Grundstücks waren, die Verbindung mit der Stadt genügt, um die Verwendung des Grundstücks für	zu	verhindern,
 entkräftet nicht die Überlegung des angefochtenen Urteils, aus welchen Gründen das mindestens für einige Zeit nicht genügt hätte» Da andererseits festgestellt ist, der Hauptzweck des Vorgehens der Beklagten sei gewesen, schon jedes Fußfassen einer fremden Brauerei in Donaueschingen zu verhindern, läßt sich die Meinung der Revision, die Verhinderung der Geschäftsübergabe an W^^ habe bestenfalls für kurze Zeit nützen können und habe damit nicht dem Vertragszweck entsprochen, mit den tatrichterlichen Feststellungen nicht vereinbaren» Auch mit der Auffassung, eine	Verpflichtung von 25 Jahren habe für jedermann
 erkennbar eine entscheidende Bedeutung im Rahmen des Vertragswerks haben sollen, versucht die Revision nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Tatrichters zu setzen» Wenn der Berufungsrichter aus dem Gang der Verhandlungen, dem Wortlaut des ersten Vertrages und dem Zustandekommen des zweiten Vertragstextes den Schluß gezogen hat, der Hauptzweck des überstürzt zu-
 
stände gekommenen ersten Vertrages habe darin bestanden, die unmittelbar bevorstehende Veräußerung des Geschäfts der Kläger an die Brauerei	zu	verhindern,	und	die-
ser Zweck sei auf dem dafür allein schnellen Erfolg versprechenden Wege der Übernahme des Geschäfts durch die Beklagte erreicht worden, dann ist dagegen aus Rechts-gründen nichts einzuwenden» Bas Berufungsgericht hat zudem in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Erfüllung der in § 4 enthaltenen Verpflichtung (Konkurrenzklausel) sei nach den eindeutigen Erklärungen des Bürgermeisters Sch^^^ auch in Zukunft gewährleistet; Anhaltspunkte dafür, daß die das Grundstück noch immer innehabende Klägerin dort eine fremde Brauerei hereinlassen würde, seien noch nicht einmal andeutungsv/eise beige« bracht worden» Bei dieser Sachlage ist es nicht rechts-fehlorhaft, wenn das Berufungsgericht das Fehlen einer v/eitergehenden Sicherung, die sich aus dem Eigentum der Klägerin an dem Grundstück ergeben würde, nach dem Vertragszweck und nach den tatsächlichen Umständen als unbedeutend angesehen hat» Im übrigen stützt das Berufungsgericht seine Auffassung auch darauf, daß sowohl im Vorspruch des Vertrages vom 31» Oktober 1963 als auch in dem gleichzeitig übersandten Schreiben der Beklagten vom 4» Oktober 1963 lediglich die Rede ist von dem "Grundstück, auf welchem die	LimOnadenfabrik	bisher	be-
trieben wurde"; demgegenüber hat es dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, daß nach dem Wortlaut des § 4 des zweiten Vertrages die Kläger "ihr Grundstück, auf welchem bisher die Donaueschinger Eimonaden-fabrik betrieben wurde", 25 Jahre nicht als Bierniederlage usWo verwenden werden» Baß das Berufungsgericht aus dieser einmaligen Verwendung des Wortes "ihr" nicht den Schluß gezogen hat, die Kläger hätten daraus entnehmen
 
müssen, daß die Beklagte sie fälschlich als Eigentümer ansehe, und hätten eine sich daraus ergebende Offenbarungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, liegt im Bereich tatrichterlicher Beurteilung und ist mit Eechtsgründen nicht angreifbar.,
IIIo Aus dieser tatrichterlichen Würdigung hat das Berufungsgericht den rechtlichen Schluß gezogen, daß der Rücktritt der Beklagten vom ganzen Vertrag nicht zulässig war» Es hat den Rücktritt der Beklagten nur inso-v;eit für wirksam angesehen, als die Kläger wegen subjektiven Unvermögens den im Vertrag angegebenen Bestand an Leergut nicht geliefert haben; daß wegen dieses teilweisen Unvermögens die Erfüllung des Vertrages im übrigen für die Beklagte kein Interesse mehr gehabt hätte, hat der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum mit der Begründung verneint, es sei ausgeschlossen, daß für ein Unternehmen von der Bedeutung der Beklagten die Möglichkeit zu dem Erwerb von gebrauchten Flaschen eine für den Abschluß des Vertrages wesentliche Bedeutung gehabt habe»
Gegen die Einzelheiten der Berechnung, mit der das Oberlandesgericht den für das Leergut vertraglich geschuldeten Kaufpreis von 10 000,— DM auf den Betrag von 3 684,21 DM ermäßigt hat, erhebt die Revision keine Ein-wendungeno
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IVo Nach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenlolge aus § 97 Abs«, 1 ZPO als unbegründet zurückzuwe i s en 0
Krüger-Nieland	Pehle	Mösl
 Simon
Merkel