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BGH

Gericht: BGH

ist es dessen Ehefrau Herta Zp^ geb« Epp« Seitdem ist Max Kommanditist o Er hat schon vor 1945 in Danzig und Dirschau Nährmittel vertrieben« Die Beklagte befaßte sich zunächst nur mit der Herstellung und dem Vertrieb von Mayonnaisen, Fisch- und Fleischsalaten« Als sie im Herbst 1955 den Vertrieb von Suppenerzeugnissen ankündigte, erwirkte die Firma Bernhard 2pp) KG ein gerichtliches Verbot, wonach es der Beklagten untersagt wurde, unter der Firma "Max Z^^p Kommanditgesellschaft Feinkostfabrik und Großhandel1’ und/oder unter schlagwort- I960, 33)o Der weitergehende Antrag der Firma Bernhard zpp KG, der Beklagten den Vertrieb von Suppenerzeugnissen auch unter jeder anderen Firma, die den Namen enthält und jede sonstige Verwendung des Namens beim Suppenvertrieb zu untersagen, wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen« Das Urteil ist u.a« damit begründet worden, die damals umstrittene Firma der Beklagten könne mit der der Klägerin verwechselt werden, weil der Name wegen seiner Seltenheit in Deutschland besonders unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig sei und die abweichenden Vornamen und sonstigen Zusätze demgegenüber keine deutliche Unterscheidung sicherten« Die Klägerin ist der Ansicht, auch unter der jetzigen Firmierung dürfe die Beklagte keine Suppenerzeugnisse vertreiben, weil die Verwechslungsgefahr nicht hinreichend behoben sei» Sie hat unter Beweisantritt behauptet, 11sei für Suppeherzeugnisse eine berühmte Marke, weshalb ein weiter ibstand zu halten sei» Der Zusatz sei demgegenüber Mcht hinreichend untersoheidungskräftigo Es sei bereits zu ihr abträglichen Verwechslungen im Verkehr gekommen» Die Beklagte habe ihre Firma auch nur zu dem Schein geändert und versuche, das gerichtliche Verbot zu umgehen, wie sich aus den unübersichtlichen und anders kaum erklärbaren Gründungen und Io Das Berufungsgericht führt zunächst aus, was die Revision auch nicht angreift, daß die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auf ihre eigenen Firmen- und Waren-zeichenrechte nicht stützen köime, weil diese Rechte gegenüber der den Namen seit 1953 enthaltenden Firma der Beklagten jünger und deshalb nachrangig seien» Sie könne sich lediglich auf ältere Kennzeichenrochte der Firma Bernhard KG stützen» Biese geltend zu machen sei die Klägerin aufgrund wirksamer Ermächtigung befugt, was das Berufungsgericht im einzelnen darlegt» IIo Das Berufungsgericht grenzt zutreffend sodann den Streit dahin ein, es g3he firmenrechtlich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 180 September 1959 nur noch um die Frage, ob die Beklagte mit der Einzufügung des Mädchennamens ihrer Komplementärin einer Verwechslung ihrer Firma mit der Firma Bernhard IIIo lo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen § 286 ZPO über die Beweisangebote der Beklagten dafür hinweggesetzt, daß der Harne eine stärke Verkehrsgeltung habe, sogar eine berühmte Marke sei* Biese Rüge ist zunächst unbegründet soweit es sich um den Antrag auf Vernehmung des Buchhaltungsleiters Vogelsang zu dem Beweis der Höhe der behaupteten Umsätze und Werbeaufwendungen der Klägerin unter dem Hamen handelto Biese Behauptungen hat das Berufungsgericht in Tatbestand zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt (BU So 3)* 3« Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Beklagte mit ihrer jetzigen Firmierung das Erforderliche und Zumutbare zur Abgrenzung getan hat „ Dabei ist von der im vorliegenden Verfahren konkret beanstandeten Form des Kennzeichenge-braucho auszugehen„ Soweit die Bezeichnung "Feinkostfabrik KG" firmenmäßig, z»B0 auf Brief- bögen, benutzt wird, entspricht sie den Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden und zu demutbaren Abgrenzung zu stellen sind» Der Übergang zu einem Doppelnamen ist hier geeignet, die Verwechslungsgefahr beachtlich herabzu demindern» Denn gerade wenn eine Bezeichnung in Alleinstellung sehr bekannt ist, ei'weckt die Verbindung mit einem zweiten Hamen Aufmerksamkeit, ..weil sie ungewohnt ist» Der beigefügte Zweit-narae ist geeignet, gerade die Distanz zur gewohnten Bezeichnung hervorzukehren und ,äadurdll\Vorstellung zu fördern, dies sei offenbar nicht die bereite unter dem allein stehenden oder nur mit einem Vornamen verbundenen Namen bekannte Herstellerfirma«, Wenn die Revision sich dagegen wendet, daß der Bestandteil Z^p dabei an erster Stelle steht, dann ist ihr entgegenzuhalten, daß die Beklagte nach § 19 IV HGB das Recht und die Pflicht hat, den Namen ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin in ihre Firma aufzunehmen, wag eine etwaige Umstellung der Bestandteile des Doppelnamens ausschließt o Die Bedeutung dieses Zusatzes für die Abgrenzung liegt nicht allein in dessen eigener Einprägsamkeit, sondern besonders in dem Anstoß, den er in Richtung auf eine Distanzierung zu dem gewohnten Marken- oder Pirmen-bild gibt» Dazu ist aber im Gegensatz zu anderen Zu-Sätzen,und im Regelfall auch mehr als bei Vornamen, gerade die Beifügung eines weiteren Hactaamens geeignet, denn daß ein • Unternehmen gleichzeitig unter zwei Namensfirmen - mit oder ohne Doppelnamen ~ auf tritt, wird im allgemeinen nicht angenommen«. hat und auch in Zukunft beitragen könnte „ Unter diesem Gesichtspunkt kann auch von der Beklagten nicht verlangt werden, ihrer Firma noch den Vornamen ihrer Komplementärin hinzuzufügen, der zudem unter Umständen auch im Verhältnis zu Dritten beanstandet werden könnte„ Auch soweit die Firmenbezeichnung auf den vorgelegten Etiketten beanstandet wird, bleibt der Revision der Erfolg versagt o Zwar besteht im allgemeinen bei - unter Gleichnamigen - zulässiger Führung einer Namensfirma keine Hotwendigkeit, auch auf der Ware die Herkunft durch An- IVo Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Anträge der Klägerin abgelehnt , über bereits vorgekommene Verwechslungen Beweis zu erhebeno Die Klägerin hatte unter Beweisantritt behauptet, soweit die Beklagte bei dem Vertrieb von Suppen-erzeugnissen, der im übrigen laufend zurückgegangen sei, "die mit dieser Klage angegriffene Bezeichnung" verwen- .wwirvxw antrag als zu unsubstantiiert abgelehnt, weil er nicht ergebe, daß die Verwechslungen bei Verwendung der hier umstrittenen Firma erfolgt seien0 Da die Klägerin v/iederholt vorgetragen habe, daß die Gesellschafter der Beklagten nach außen unter der Firma "Max Z^^-KG" handelten, könne ihre Behauptung nur dahin verstanden werden, es seien Verwechslungen beim Gebrauch dieser Firma aufge-kommeno Ob diese Auslegung des Parteivorträges, die jedenfalls im Widerspruch zu dem oben angegebenen Wortlaut der unter Beweis gestellten Behauptung steht, rechtlich vertretbar ist, kann offen bleibeno Denn jedenfalls ging aus diesem Vortrag nicht hervor, daß derartige Verwechslungen die Klägerin im Rahmen der Interessenabwägung unbillig belasteteno Dazu war insbesondere der unsubstantiierte Hinweis auf Verwechslungen nicht geeignete Erst recht nicht die an anderer Stelle in allgemein gehältenen Wendungen vorgebrachte Behauptung, nicht näher bezeichnete Kunden hätten schlechte Erfahrungen mit der Beklagten gemacht und es deshalb abgelehnt, mit der Klägerin Geschäftsbeziehungen aufzunehmen0 Insoweit ist nicht einmal behauptet worden, daß die Beklagte solchen Kunden gegenüber unter der umstrittenen Firma gehandelt hätte* Bas Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, durch Ausübung des Fragerechts diesen ungenügenden Sachvortrag ergänzen zu lassen* Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr diesen Vortrag dahin gewertet, es habe sich dabei um Auswirkungen jenes Restes von Verwechslungsgefahr gehandelt, den die Klägerin, weil unvermeidlich mit dem Gebrauch des Namens verbun- V» Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht die bisherigen Verfahren und die Gründungen mehrerer Firmen äLs überzeugende Anzeichen dafür berücksichtigt, daß die Beklagte versuche, auf unlautere Weise den Namen Z^f^p für sich auszunutzeno Auch diese Rüge greift nicht durch» Bas Berufungsgericht hat diesen Sachvortrag nicht übergangen, es geht offenbar davon aus, daß die früheren Verfahren und die Firmengründungen nicht den Schluß aufdrängen, die Beklagte versuche sich in unredlicher Weise durch ihre Firmenführung an den Erfolg der Klägerin anzuhängen* Bas ergibt sich schon daraus, daß es die Berechtigung der Beklagten zur Führung des Namens als Firmenbestandteil nicht infrage stellt, obwohl es sich auf das Urteil des Bundesgeriehtshofs vom 18»September 1959 beruft» Denn in diesem Urteil ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sich der Namensgleiche nur dann auf sein Recht zur Namensführung berufen könne, wenn er seinen Hamen oder seine Firma nicht in unlauterer Weise und insbesondere nicht in der Absicht herausstelle, im Verkehr Verwechslungen mit der Firma des besser Birechtigten herbeizuführen0 Bas ist nicht zu beanstanden«, Bie Revision begründet auch nicht näher*, inwiefern sich ihr die hier umstrittene Firmengestaltung oder das sonstige Wettbewerbsverhalten der Beklagten als unlauter darstellto Bie Gründung einer besonderen I “Max ®-KG“ und die Errichtung der Zweigniederlassung der Firma in die offenbar das Feinkostgeschäft der Beklagten dort übernommen hat, kann u.a« auf der Absicht beruht haben, nach der für das Suppengeschäft erzwungenen Umfirmierung in Z^|^~ üie seit 1953 eingeführte Firma “Max auf dem freien Gebiet der übrigen Feinkostwaren weiterhin zu benutzen und zwar auch in Hamburg«, Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dann offenbart sich darin keine unlautere Annäherungcabsicht• Anders lautende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, dabei auch keinen erheblichen Parteivortrag übergangen«. Wenn die Beklagte und die Zweigniederlassung der “Max KG“ gemeinsame Geschäftsräume und -einrichtungen benutzen, so kann sich das aus dem geringen Geschäftsumfang der Beklagten auf dem Suppengebiet erklären* Auch insoweit enthält das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler keine Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten«, Auch daß die Beklagte dabei Suppenerzeugnisse unter der Firma “Max Z^|0-KG“ vertrieben hätte, ist nicht festgestellt«, Ebensowenig bieten die Feststellungen über die Verfahren gegen die Firma ”1»«, Z48P KG" wegen des Vertriebs der “B^^BI-Suppen“ eine 0ruzMllage für die Annahme, die Beklagte habe versucht, sich in unlauterer

KGNameFirmaMaxBerufungsgerichtBernhardVerwechslungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZR
URTEIL
Verkündet am
14o Juni 1968 Zug,
 Justi2angestcllter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Z R^HMh Ki
■Handelsgesellschaft Straße Günther Z\
nieb.H,, 3> vertreten
 lurch den
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr0
gegen
 die Firma Reinkostfabrik Z
Straße
 persönlich haftende Herta
& Co 0, E , vertreten durc
, die Kauffrau
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prczeßbevollinächtigte: Rechtsanwälte ProfoBr,
 und Br0 M -•
^ f
 
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Br, Simon und Dr» Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3o März 1966 wird auf Kosten der
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin betreibt den Handel mit Erzeugnissen der Suppenindustrie 0 Sie führt seit 1933 die Firma Z^| GmbH, die 1964 in Z^HB-Handels^GmbH geändert wurde0 Das Recht zur Führung des Firmennamens leitet sie von der Firma Z^H-Nahrungsmittelfabriken GmbH ab, die es wiederum von der Bernhard Z^H^ KG herleitet, dio aus dem 1934 gegründeten Einzelhandelsunternehmen Bern-
hard Z^^ hervorgegangen ist 0 Gesellschafter der Z^| Gesellschaften sind Bernhard und Günther Z^p^0 Bernhard ZtffB KG und die Klägerin sind Inhaber der im
 die, das erste 1941, u0a0 für Suppenerzeugnisse eingetragen sind und als kennzeichnenden Bestandteil den Hamen "Z^pfc11 heraussteileno Die Klägerin setzte nach ihrem Vortrag als Vertriebsfirma im Jahre 1963 für cae
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15 Millionen DM ZpBfc-Suppenerzeugnisse um0 Sie betreibt nach ihrer Behauptung eine umfangreiche Werbung, für die sie 1965 etwa 1 Million DM auf gewandt haben will»
Die Beklagte wurde 1953 beim Handelsregister Hamburg unter der Firma ”Max ZUp-KGn eingetragen« Persönlich haftender Gesellschafter war zunächst Max Zp|^, ab 1954
ist es dessen Ehefrau Herta Zp^ geb« Epp« Seitdem ist Max	Kommanditist	o	Er	hat schon vor 1945 in Danzig
 und Dirschau Nährmittel vertrieben« Die Beklagte befaßte sich zunächst nur mit der Herstellung und dem Vertrieb von Mayonnaisen, Fisch- und Fleischsalaten« Als sie im Herbst 1955 den Vertrieb von Suppenerzeugnissen ankündigte, erwirkte die Firma Bernhard 2pp) KG ein gerichtliches Verbot, wonach es der Beklagten untersagt wurde, unter der Firma "Max Z^^p Kommanditgesellschaft Feinkostfabrik und Großhandel1’ und/oder unter schlagwort-
artiger Herausstellung des Namens ”Max Z{
Zeugnisse zu vertreiben oder den Vertrieb von Suppenerzeugnissen anzukündigen (vgl« ürt des BGH vom 18« September 1959j GRUB. I960, 33)o Der weitergehende Antrag der Firma Bernhard zpp KG, der Beklagten den Vertrieb von Suppenerzeugnissen auch unter jeder anderen Firma, die den Namen enthält und jede sonstige Verwendung des Namens beim Suppenvertrieb zu untersagen, wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen« Das Urteil ist u.a« damit begründet worden, die damals umstrittene Firma der Beklagten könne mit der der Klägerin verwechselt werden, weil der Name	wegen	seiner	Seltenheit in Deutschland
 besonders unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig sei und die abweichenden Vornamen und sonstigen Zusätze demgegenüber keine deutliche Unterscheidung sicherten«
 
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Jedoch, könne der beklagten Gesellschaft nicht schlechthin verwehrt werden, den Namen	in ihrer Firma in red-
licher Weise zu führen«, Dazu sei jedoch Voraussetzung, daß sie alles Erforderliche und Zumutbare tue, um die Verwechslungsgefahr mit der Firma Bernhard	ilQ
Rahmen des Möglichen zu mildern, Bleibe bei einer so gebildeten Firma gleichwohl ein Rest von Verwechslungsgefahr, so müßte das hingenommen werden.
Die Beklagte vertrieb zunächst Ende 1961 unter der etwas abg e wand eiten Firma "Max	KG	Feinkostfabriken”
Suppenerzeugnisse, Nachdem ihr dies durch einstweilige Verfügung verboten worden war., verpflichtete sie sich im Vergleichswege, unter dieser Firma Suppenerzeugniose nicht zu vertreiben. Sie änderte alsdann ihre Firma in die jetzt umstrittene "Feinkostfabrik	&	Go”,
Max und Herta	errichteten in Windheim/Wcscr
 eine weitere Produktionsstatte und gründeten eine neue Gesellschaft unter der Firma "Max Z^^p-KG"9 die dort am 18, September 1961 mit einer Zweigniederlassung in Hamburg im Handelsregister eingetragen wurde. Die Hamburger Zweigniederlassung der neuen Max Z^^-KG führte die gleiche Adresse, die gleichen Konten und führte noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die gleiche Telefonnummer wie die inzwischen umfirmierte Beklagte. Drei Lieferwagen, die in Hamburg für die Max zp|^~KG zugelassen sind, tragen in großen Buchstaben die Aufschrift "Max Z^^-KG Feinkostfabrik", In Windheim besteht ferner eine Firma "L, ZflPI KG", die ein Sohn von Max Z^HPl zusammen mit seiner Ehefrau Liselotte gegründet hato Diese Firma hat das Firmen-
 
gebaude in Windheim und andere ü?oile der Firma Max KG (Windheim) übernommeno Sie stellt Mayonnaisen und Salate her und benutzt das für die Firma Max Z^B^-KG-eingetragene Warenzeichen "EMZET"0 .Diese Firma vertrieb 1965 Suppenerzeugnisse einer anderen Firma, die das Warenzeichen "Boullo" trugen» Auf Antrag der Klägerin wurde ihr wegen Verwechslungsgefahr gerichtlich verboten, Suppenerzeugnisse unter der Firma L0 Z^BB KG zu vertreiben«,
Die Beklagte trat nach ergebnislosen Verhandlungen mit der Firma Bernhard	KG	im	Jahre	1964 dem Ver-
band der Suppenindustrie bei und begann, in geringem Umfang Suppenerzeugnisse unter der jetzt umstrittenen Firma und mit dem Warenzeichen "BMZBf" zu vertreiben»
Von ihr vorgelegte Etiketten tragen unter der auf der Büchsenrückseite angebrachten Firmenbezeichnung den Zusatz: "Bitte nicht verwechseln mit Bernhard
I!
Die Klägerin ist der Ansicht, auch unter der jetzigen Firmierung dürfe die Beklagte keine Suppenerzeugnisse vertreiben, weil die Verwechslungsgefahr nicht hinreichend behoben sei» Sie hat unter Beweisantritt behauptet, 11sei für Suppeherzeugnisse eine berühmte Marke, weshalb ein weiter ibstand zu halten sei»
Der Zusatz	sei	demgegenüber	Mcht	hinreichend
 untersoheidungskräftigo Es sei bereits zu ihr abträglichen Verwechslungen im Verkehr gekommen» Die Beklagte habe ihre Firma auch nur zu dem Schein geändert und versuche, das gerichtliche Verbot zu umgehen, wie sich aus den unübersichtlichen und anders kaum erklärbaren Gründungen und
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Verflechtungen ergebe» Sie hat beim Xandgericht beantragt ,
die Beklagte unter Strafandrohung zu “verurteilen es zu unterlassen, unter der Firmenbezeichnung "Feinkostfabrik	& Co»" Suppener-
zeugnisse zu vertreiben oder den Vertrieb von Suppenerzeugnissen anzukündigen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie hat bestritten, daß die Bezeichnung "ZflBB“ besonders stark durchgesetzt sei» Sie hält die Verwechslungsgefahr durch den Zusatz "1^^" für ausreichend gebannt und verweist ferner auf die unauffällige Anbringung ihrer Firma auf den Etiketten, den Abgren sungszusatz und die in Farbe und Warenzeichen abweichende Aufmachung ihrer Etiketten» Sie trägt weiter vor, sie habe bei Suppen nur einen geringen Umsatz von etwa DM 5*000 jährlich, und zwar ausschließlich in Hamburg» Niemals habe sie mit einem "Max Z^BP-KO" beschrifteten Lkw Suppenerzeugnisse ausgelieferto Biese Fahrzeuge dienten nur dem Xranoport ihrer Feinkosterzeugnisse»
abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter»
 
Etatscheidungsgründe:
Io	Das Berufungsgericht führt zunächst aus, was
 die Revision auch nicht angreift, daß die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auf ihre eigenen Firmen- und Waren-zeichenrechte nicht stützen köime, weil diese Rechte gegenüber der den Namen	seit	1953 enthaltenden
 Firma der Beklagten jünger und deshalb nachrangig seien» Sie könne sich lediglich auf ältere Kennzeichenrochte der Firma Bernhard	KG stützen» Biese geltend zu
 machen sei die Klägerin aufgrund wirksamer Ermächtigung befugt, was das Berufungsgericht im einzelnen darlegt»
** _ _ .
niese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen0
IIo Das Berufungsgericht grenzt zutreffend sodann den Streit dahin ein, es g3he firmenrechtlich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 180 September 1959 nur noch um die Frage, ob die Beklagte mit der Einzufügung des Mädchennamens	ihrer	Komplementärin
 einer Verwechslung ihrer Firma mit der Firma Bernhard
KG beim Vertrieb von Suppenerzeugnissen hinreichend vorgebeugt habe0
Weiter führt das Berufungsgericht aus, Verwechs-
lungen im Verkehr seien allerdings zu befürchten, wenn zwei Unternehmen Suppenerzeugnisse unter dem Namen vertrieben, denn dieser Name komme in Deutschland selten vor und sei einprägsam 0 Die Einzufügung des Mädchennamens schließe die Verwechslunsgefahr jedoch weitgehend aus* Kern der Firma der Beklagten seien die Namen und l^|o Sie seien beide, für jedermann erkennbar, Nachnameno Aufgrund dieser Namensverbindung stehe der Name
 
Z0f^t nicht mehr wie hei der Firma Bernhard Z^HP KG als Hachname in Alleinstellung, er beherrsche die Birma nicht mehre Z^| und 1^^ hätten heim Lesen und Hören gleiches Gewichte Ein weiterer Unterschied ergehe sich, weil die Klägerin den Hamen	schlagv/ortartig	heraus-
stelle, während die Beklagte dies vermeide0 Weiter werde der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch des Warenzeichens "EMZET" vorgebeugt o Einen Rest von Verwechslungsgefahr müsse die Bernhard Z^^^i KG hinnehraen<,
Die dagegen gerichteten Revisionsrügen sind nicht
IIIo lo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen § 286 ZPO über die Beweisangebote der Beklagten dafür hinweggesetzt, daß der Harne	eine
 stärke Verkehrsgeltung habe, sogar eine berühmte Marke sei* Biese Rüge ist zunächst unbegründet soweit es sich um den Antrag auf Vernehmung des Buchhaltungsleiters Vogelsang zu dem Beweis der Höhe der behaupteten Umsätze und Werbeaufwendungen der Klägerin unter dem Hamen handelto Biese Behauptungen hat das Berufungsgericht in Tatbestand zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt (BU So 3)*
2o Bern weiteren Beweisantrag, durch eine Meinungsumfrage oder durch Gutachten von Industrie- und Handelskammern die Behauptung klären zu lassen, bei der Marke »ZW handele es sich um eine "berühmte Marke ioS» der dazu ergangenen Rechtsprechung", brauchte das Berufungsgericht in der diesem Antrag gegebenen Fassung nicht nachgeheno Es kommt hier nicht darauf an, ob Z^|||P die
 
Voraussetzungen einer berühmten Marke erfüllt, denn der unter diesem Gesichtspunkt gewährte Rechtsschutz bezieht sich auf einen Sondertatbestand, bei dem dem berühmten Zeichen eine gleiche oder verwechslungsfähige Kennzeichnung auf einem ungleichartigen Warengebiet gegenübertritt und die Gefahr einer Herkunftsverwechslung nicht in Betracht kommt« Hier wendet sich die Klägerin aber gegen die Verwendung der Firma auf demselben Warengebiet der Suppenerzeugnisse und mit der Behauptung, es bestehe die Gefahr der HerkunftsVerwechslung« Für solche Fälle hat der Bundesgerichtshof bereits früher die Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes berühmter Kennzeichnungen im allgemeinen nicht für erforderlich erachtet (BGHZ 28, 321/329 - Quick)«
Der Beweisantrag der Klägerin war vielmehr dahin zu verstehen, die Klägerin habe für den Namen Zppp starke Verkehrsgeltung erworben« Die Klägerin ist durch die insoweit unterbliebene Beweiserhebung aber nicht beschwert , denn das Berufungsgericht ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, daß die Bezeichnung eine starke Verkehrsgeltung hat« Bas folgt schon aus dem Zusammenhang der Gründe mit der Unterstellung hinsichtlich der Umsätze und Werbeaufwendungen im Tatbestand, die eine andere Beurteilung ausschließen« Bas zeigen auch die Ausführungen, daß Verwechslungen tatsächlich zu besorgen seien, wenn zwei Unternehmen Suppenerzeugnisse unter diesem Namen vertreiben, sovii der Hinweis auf die von Hause aus starke Einprägungskraft des Namens Bagegen spricht nicht die Bemerkung des Berufungsgerichts, das Kennzeichen sei den Mitgliedern des erkennenden Senats vor dem Prozeß nicht bekannt gewesen« Bas Berufungsgericht
 wollte damit ersichtlich nur in Abrede stellen, daß es sich um ein "berühmtes Zeichen in dem Sinne handele, daß es allgemein, also auch über den speziellen Abnehmerkreis hinaus, weit bekannt seic hem kann jedoch nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht die starke Verkehrsgeltung des Zeichens verneinen wollteo
3« Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Beklagte mit ihrer jetzigen Firmierung das Erforderliche und Zumutbare zur Abgrenzung getan hat „ Dabei ist von der im vorliegenden Verfahren konkret beanstandeten Form des Kennzeichenge-braucho auszugehen„ Soweit die Bezeichnung "Feinkostfabrik	KG"	firmenmäßig,	z»B0	auf	Brief-
bögen, benutzt wird, entspricht sie den Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden und zu demutbaren Abgrenzung zu stellen sind» Der Übergang zu einem Doppelnamen ist hier geeignet, die Verwechslungsgefahr beachtlich herabzu demindern» Denn gerade wenn eine Bezeichnung in Alleinstellung sehr bekannt ist, ei'weckt die Verbindung mit einem zweiten Hamen Aufmerksamkeit, ..weil sie ungewohnt ist» Der beigefügte Zweit-narae ist geeignet, gerade die Distanz zur gewohnten Bezeichnung hervorzukehren und ,äadurdll\Vorstellung zu fördern, dies sei offenbar nicht die bereite unter dem allein stehenden oder nur mit einem Vornamen verbundenen Namen bekannte Herstellerfirma«, Wenn die Revision sich dagegen wendet, daß der Bestandteil Z^p dabei an erster Stelle steht, dann ist ihr entgegenzuhalten, daß die Beklagte nach § 19 IV HGB das Recht und die Pflicht hat, den Namen ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin in ihre Firma aufzunehmen, wag eine
11
etwaige Umstellung der Bestandteile des Doppelnamens ausschließt o Die Bedeutung dieses Zusatzes für die Abgrenzung liegt nicht allein in dessen eigener Einprägsamkeit, sondern besonders in dem Anstoß, den er in Richtung auf eine Distanzierung zu dem gewohnten Marken- oder Pirmen-bild gibt» Dazu ist aber im Gegensatz zu anderen Zu-Sätzen,und im Regelfall auch mehr als bei Vornamen, gerade die Beifügung eines weiteren Hactaamens geeignet, denn daß ein • Unternehmen gleichzeitig unter zwei Namensfirmen - mit oder ohne Doppelnamen ~ auf tritt, wird im allgemeinen nicht angenommen«. Insofern wird in einem Palle v/ie diesem ein als weiterer Name kenntlicher Zusatz

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 aufgefaßt werden könne,
 in diesem Sinne nicht als
 sei, sondern als OrtsbeZeichnung widerspricht den tatrichterlichen
 Richtig ist allerdings, daß die Vorstellung irgendwelcher Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien durch eine solche Firraierung der Beklagten nicht ganz ausgeschlossen wird, zwar nicht in dem Sinne, daß solche Zusammenhänge dem Publikum als sicher bestehend erscheinen, aber doch als mögliche 0 Diesen Rest an Verwechslungsgefahr muß die Klägerin jedoch hinnehmen«,
Er ist unvermeidlich, wenn die Beklagte überhaupt den Namen	als	Bestandteil	ihrer	Firma	führt	0	Die
 Klägerin muß sich das um so eher zu demuten lassen, als sie selbst die Verwechslungsgefahr dadurch erhöht hat, daß sie in ihrer Firma den Vornamen Bernhard weggelassen hat, der in gewissem Umfang zur Abgrenzung beigetragen
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hat und auch in Zukunft beitragen könnte „ Unter diesem Gesichtspunkt kann auch von der Beklagten nicht verlangt werden, ihrer Firma noch den Vornamen ihrer Komplementärin hinzuzufügen, der zudem unter Umständen auch im Verhältnis zu Dritten beanstandet werden könnte„ Auch
 soweit die Firmenbezeichnung auf den vorgelegten
 Etiketten beanstandet wird, bleibt der Revision der Erfolg versagt o Zwar besteht im allgemeinen bei - unter
 Gleichnamigen - zulässiger Führung einer Namensfirma keine Hotwendigkeit, auch auf der Ware die Herkunft durch An-
bringung des Familiennamens zu kennzeichnen (vgl,
 1966, 499/501 - Merck)„ Hier ist die Beklagte jedoch
§ 1 Abs,, 1 Nr« 9 in Verbindung mit v 2 der Lebens-mittel-Kennzoichnungs-Verordnung vom So Mai 1955 in der jetzt geltenden Fassung rechtlich verpflichtet, auf den für den Verbraucher bestimmten Packungen an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift ihre Firma anzugebeno Diesen Anforderungen ist die Beklagte nach den vorgelegten Etiketten in einer Weise nachgekommen, die auch aus Zeichen- und firmenrechtliehen Gründen berechtigte Einwendungen nicht begründet* Der Name	tritt im Rahmen des Gesamt-
etiketts nicht auffallend in Erscheinung, der Zusatz "Bitte nicht verwechseln mit Bernhard	DI
ist geeignet, die Verwechslungsgefahr weiter abzuschwächen und vor allem trägt das hervorgehobene Warenzeichen "FUZEF* dazu bei, im Gesamteindruck die von der Namensführung ctv/a noch ausgehende Gefahr von Verwechslungen erheblich hcrab-zu deminderno Auch aus dem Gesichtspunkt des Allgcmeininter-esses, der auch im Kennzeichnungsrecht zu beachten ist, sind nach Lage des Falles Beanstandungen nicht zu erheben, zu demal dieses Interesse hier durch die Kennzeichnungsver-
 
Ordnung bereits umschrieben und nach dem festgestellten Sachverhalt berücksichtigt v/orden ist*
IVo Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Anträge der Klägerin abgelehnt , über bereits vorgekommene Verwechslungen Beweis zu erhebeno Die Klägerin hatte unter Beweisantritt behauptet, soweit die Beklagte bei dem Vertrieb von Suppen-erzeugnissen, der im übrigen laufend zurückgegangen sei, "die mit dieser Klage angegriffene Bezeichnung" verwen-
det habe, sei in der Kundschaft der falsche Eindruck
 entstanden, es habe sich um Erzeugnisse der Klägerin ge-
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 antrag als zu unsubstantiiert abgelehnt, weil er nicht ergebe, daß die Verwechslungen bei Verwendung der hier umstrittenen Firma erfolgt seien0 Da die Klägerin v/iederholt vorgetragen habe, daß die Gesellschafter der Beklagten nach außen unter der Firma "Max Z^^-KG" handelten, könne ihre Behauptung nur dahin verstanden werden, es seien Verwechslungen beim Gebrauch dieser Firma aufge-kommeno
 Ob diese Auslegung des Parteivorträges, die jedenfalls im Widerspruch zu dem oben angegebenen Wortlaut der unter Beweis gestellten Behauptung steht, rechtlich vertretbar ist, kann offen bleibeno Denn jedenfalls ging aus diesem Vortrag nicht hervor, daß derartige Verwechslungen die Klägerin im Rahmen der Interessenabwägung unbillig belasteteno Dazu war insbesondere der unsubstantiierte Hinweis auf Verwechslungen nicht geeignete Erst recht nicht die an anderer Stelle in allgemein gehältenen Wendungen vorgebrachte Behauptung, nicht näher
 
bezeichnete Kunden hätten schlechte Erfahrungen mit der Beklagten gemacht und es deshalb abgelehnt, mit der Klägerin Geschäftsbeziehungen aufzunehmen0 Insoweit ist nicht einmal behauptet worden, daß die Beklagte solchen Kunden gegenüber unter der umstrittenen Firma gehandelt hätte* Bas Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, durch Ausübung des Fragerechts diesen ungenügenden Sachvortrag ergänzen zu lassen* Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr diesen Vortrag dahin gewertet, es habe sich dabei um Auswirkungen jenes Restes von Verwechslungsgefahr gehandelt, den die Klägerin, weil unvermeidlich mit dem Gebrauch des Namens	verbun-
den, hinnehmen müsse»
V» Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht die bisherigen Verfahren und die Gründungen mehrerer Firmen äLs überzeugende Anzeichen dafür berücksichtigt, daß die Beklagte versuche, auf unlautere Weise den Namen Z^f^p für sich auszunutzeno Auch diese Rüge greift nicht durch» Bas Berufungsgericht hat diesen Sachvortrag nicht übergangen, es geht offenbar davon aus, daß die früheren Verfahren und die Firmengründungen nicht den Schluß aufdrängen, die Beklagte versuche sich in unredlicher Weise durch ihre Firmenführung an den Erfolg der Klägerin anzuhängen* Bas ergibt sich schon daraus, daß es die Berechtigung der Beklagten zur Führung des Namens als Firmenbestandteil nicht infrage stellt, obwohl es sich auf das Urteil des Bundesgeriehtshofs vom 18»September 1959 beruft» Denn in diesem Urteil ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sich der Namensgleiche nur dann auf sein Recht zur Namensführung berufen
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könne, wenn er seinen Hamen oder seine Firma nicht in unlauterer Weise und insbesondere nicht in der Absicht herausstelle, im Verkehr Verwechslungen mit der Firma des besser Birechtigten herbeizuführen0 Bas ist nicht zu beanstanden«, Bie Revision begründet auch nicht näher*, inwiefern sich ihr die hier umstrittene Firmengestaltung oder das sonstige Wettbewerbsverhalten der Beklagten als unlauter darstellto Bie Gründung einer besonderen	I	“Max	®-KG“	und	die	Errichtung	der
 Zweigniederlassung der Firma in	die	offenbar
 das Feinkostgeschäft der Beklagten dort übernommen hat, kann u.a« auf der Absicht beruht haben, nach der für das Suppengeschäft erzwungenen Umfirmierung in Z^|^~ üie seit 1953 eingeführte Firma “Max	auf
 dem freien Gebiet der übrigen Feinkostwaren weiterhin zu benutzen und zwar auch in Hamburg«, Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dann offenbart sich darin keine unlautere Annäherungcabsicht• Anders lautende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, dabei auch keinen erheblichen Parteivortrag übergangen«. Wenn die Beklagte und die Zweigniederlassung der “Max KG“ gemeinsame Geschäftsräume und -einrichtungen benutzen, so kann sich das aus dem geringen Geschäftsumfang der Beklagten auf dem Suppengebiet erklären* Auch insoweit enthält das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler keine Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten«, Auch daß die Beklagte dabei Suppenerzeugnisse unter der Firma “Max Z^|0-KG“ vertrieben hätte, ist nicht festgestellt«, Ebensowenig bieten die Feststellungen über die Verfahren gegen die Firma ”1»«, Z48P KG" wegen des Vertriebs der “B^^BI-Suppen“ eine 0ruzMllage für die Annahme, die Beklagte habe versucht, sich in unlauterer
 
Weise an die Kennzeichnungen der Klägerin anzuhängen<, Das Verfügungsverfahren gegen die Beklagte aus dem Jahre 1961 bietet für sich allein keine geeignete Grundlage für weitergehende Schlüsse, zu demal die näheren Umstände dieses Verfahrens nicht festgestellt, auch nicht vorgetragen sind„
Auch hinsichtlich des Warenzeichens "EMZEÜ?u, das die Beklagte benutzt, läßt das Berufungsurteil, das die Yerweehslungsfähigkeit verneint, keinen Rechtsfehler er-kenneno Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Behle
Simon
 Sprenkmann
Alff