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BGH · X ZR 56/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 56/58

Bie Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das drteil des 2. Ihre Pernsprechnummemunterscheiden sich nur in einer einzigen Zahl (66321/663H)o Für beide Unternehmen wird vereinbarungsgemäß das Warenzeichen “Hadef" benutzto Nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages ist es unter den Parteien zu einer Reihe von Wettbewerbsstreitigkeiten gekommen* in denen die eine Partei der anderen vorwarf* daß sie sich in unzulässiger Weise an ihre Pirma annähere * jDurch Urteil vom 13* Juli 1956 - I ZR 54/55 - hat der erkennende Senat der heutigen Klägerin untersagt, sich des Bestandteils “de ihrer Pirma in der Schreibweise “DflHBT1 oder ,(De^|Bltl zu bedienen; dagegen wurde die Klage der heutigen -Beklagten abgewiesen, soweit beantragt war, der Klägerin auch den Gebrauch der Schreibweise “DE zu ver- it pie Klägerin erblickt in den beiden Eintragungen und in der durch das Schreiben der Beklagten vom 6» November 1956 angekündigten abgeänderten Fassung des ersten Eintrags einen Eingriff in ihr älteres Firmenrecht, eine Ver letzung des Auseinandersetzungsvertrags und einen \<ettbe-werbsverstoß» -Sie hat beantragt: buch von Bremen ("Hadef" bezogen, haben sich teils durch eine Verpflichtungserklärung, teils durch rechtskräftige Verurteilung der Beklagten bereits in der ersten Instanz erledigte Dagegen hat das Landgericht die Klage hinsichtlich aller Übrigen, von der Klägerin angegriffenen Bezeichnungen abgewiesen„ IV* Ks wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter III 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden $at oder noch entstehen wird. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage auch insoweit, als das Berufungsgericht den Klageanträgen stattgegeben hat. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien nach dem Sinn des Auseinandersetzungsvertrags gehalten seien, die Unterschiede ihrer Firmenbezeichnungen, wie sie im Seitpunkt der Auseinandersetzung bestanden, nicht abzüschwächen, sondern alles ihnen Zumutbare zu tun, um die Unterschiede besonders hervorzuheben. Die Revision bekämpft jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch die beiden untersagten, mit und "DUB, (oder “DEflIB, PflHB-") beginnenden Bezeichnungen die Unterschiede gegenüber der Firma der Klägerin abschwäche. Gerade hieraus hat das Berufungsgericht jedoch die Gefahr einer Abschwächung vorhandener Unterschiede hergeleitet, wenn nunmehr der Firmenbestandteil der Beklagten in der Bezeichnung von der zweiten an die erste Stelle verlegt wird. Wenn die Revision weiter vorträgt, der Benutzer eines Fernsprechbuches müsse jeweils das von ihm gewünschte Unternehmen suchen und werde daher die unterscheidenden Firmenbestandteile beachten, so verkennt sie, daß es für die richt hat die Beurteilung zutreffend auf diese durch die Kurzform bestimmte Erinnerung des Verkehrs abgestellt und mit rechtlich einwandfreier Begründung angenommen, aus der Kurzform könne ein neues Firmenschlagwort der Beklagten entstehen. Dies gilt umso mehr, als die auf Seite D 77 des Fernsprechbuchs wiedergegebenen Pern-sprech-Hauptnummern der Parteien bis auf eine der fünf Ziffern Ubereinstimmen und beide Unternehmen sich des Warenzeichens MHadefH bedienen, das sie den Kintragun-gen im Fernsprechbuch beifügen, Gerade hierin zeigt sich, daß die von der Beklagten vorgenommene Wortumstellung eine Annäherung der sich ohnehin schon nahestehenden Bezeichnungen zur Folge hat, die bislang nicht zu besorgen war und die Gefahr vergrößert, daß die Unternehmen bei der Einholung von Angeboten und der Erteilung von Aufträgen nicht genügend auseinandergehalten werden«, Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, daß es sich bei der Eintragung auf Seite D 77 des Fernsprechbuchs nicht um die Haupteintragung handelt, bei der auch die Nebenanschlüsse mitgeteilt werden, sondern um eine von der Revision als ,,Suchhin\veisH bezeich-nete Kurzfassung. Der Zweck einer Kurzbezeichnung, als Suchhinweis in einem öffentlichen Verzeichnis zu dienen, schliesst nicht aus, daß die beteiligten Verkehrskreise sich diese Bezeichnung anstelle der um -ständllcheren Firma als Schlagwort für das gekennzeichnete Unternehmen merken. Es hat jedoch dargelegt, daß die auch auf die Klägerin kaum unterscheidungskräftig sei, und im übrigen das entscheidende Gewicht auf den Hamen gelegt, der in dem vorangeste^-lten kennzeichnungskräftigen Pirrnen-schlagwort die erste Stelle einnimmt. Daraus ergibt sich, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts die einprägsame Wirkung dieses Schlagworte durch den nachfolgenden Hinweis auf die volle Firma nicht aufgehoben wird. Gegen diese wiederum auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Sachverhalts kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden, Ihr widerspricht nicht, daß in dem angefochtenen Urteil an anderer Stelle bemerkt wird, die Beklagte habe sich zweifellos unter dem seit 40 Jahren verwendeten Firmenschlagwort im Verkehr eingebür- Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch diese Veränderung den zur Zeit der Auseinandersetzung vorhandenen Unterschied in den Bezeichnungen der Parteien abschwäche, wird nach alledem von der .Revision zu Unrecht angegriffen. bb) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, das Berufungsgericht hätte ein Bedürfnis der Beklagten anerkennen Güssen, im Fern-sprechbuch auch unter eingetragen zu sein. JSs hat dabei offenbar erwogen, daß die Pflichten, welche die Parteien nach dem Sinn des Auseinandersetzungsvertrags beim Gebrauch ihrer Geschäftsbezeichnungen zu beachten haben, durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen sind, aus der sich das jeder Partei zu demutbare Verhalten ergibt. Die Beklagte hat selbst nicht vorgebracht, daß sie schon in früheren Fernsprechbüchern oder ähnlichen Verzeichnissen unter dem Namen "Defries11 oder einer damit beginnenden Bezeichnung eingetragen gewesen ist, Bin Bedürfnis hierfür kann also in der Vergangenheit nicht hervorgetre-ten sein. Biese Grenze wird von der Revision nicht beachtet, wenn sie aus den zusätzlichen Eintragungen der Klägerin unter K ("Heinrich de FBB GmbH11, H-165) und F ("F^^^, Heinrich de, GiabHM, F-123) ein Recht der Beklagten auf eine zusätzliche Eintragung unter ab- leiten will« ft-ie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, werden durch die Hervorhebung des Vornamens "Heinrich" ("Heinrich de FB^fc GmbH") und durch die Trennung des Namensteils "F^HV von dem Vorgesetzten Wort "de" in der Firma der Klägerin keine Unterschiede zu einer im Jahre 1949 gebräuchlichen Geschäftsbezeichnung der Beklagten abgeschwächt. Dies druckt sich bereits äußerlich darin aus, daß die neue Eintragung der Beklagten räumlich in unmittelbare Nähe der mit "de beginnenden Eintragung der Klägerin gelangt, von der sie nur durch die kurze Eintragung der Firma Y/ilhelm de FBHfc & Co. getrennt ist. denn entscheidend ist nicht, ob beide Parteien Überhaupt berechtigt sind, sich unter einzelnen Wortbestandteilen ihrer Firmen mehrfach in das Fernsprechbuch aufnehmen zu lassen, sondern, ob durch die mehrfache Eintragung Bezeichnungsunterschiede verwischt werden, zu deren Beibehaltung die Parteien verpflichtet sind, ln dem hiernach allein maßgebenden Punkte sind aber die zusätzlichen Eintragungen der Klägerin und die Eintragung der Beklagten unter gegen- sung auch für die von der Beklagten angekündigte abgewandelte Schreibweise Zwar sei, so bemerkt das Berufungsgericht, die Gefahr der .Entstehung eines neuen Eirmenschlagworts hier nicht ganz so groß, weil durch das Komma nach und den Bindestrich nach kenntlich gemacht sei daß f 1 hinter "BHBP" gehöre; jedoch werde der flüchtige Betrachter Komma und Bindestrich leicht übersehen, so daß er gleichwohl die blickfangmäßige Reihen-folge Gedächtnis behalte« Außerdem sei auch in diesem E'alle kein Bedürfnis der Beklagten für die Eintragung unter dem zweiten Namen anzuerkennen Soweit diese Ausführungen die durch Komma und Bindestrich veränderte Schreibweise betreffen, bewegen sie sich auf tatsächlichem Gebiet. Ein Rechtsirrtum tritt darin nicht zutage« Auch der gegen sie erhobene Revisionsangriff bezieht sich nur auf die vom Berufungsgericht vorgenommeno tatsächliche Würdigung, die für das Revisionsgericht bindend und daher nicht nachprüfbar ist« bei den Kl age ant rügen, sind dafür durchgehende Qioßbuch-staben, im Urteilsspruch dagegen in der ersten Zeile nur große Anfangsbuchstaben und im übrigen kleine Buchstaben gewählte Da die Wiedergabe von Pirmenbestandtei-len in Großbuchstaben früher schon zu Auseinandersetzungen unter den Parteien geführt hat, könnten die im Berufungsurteil gemachten Unterschiede zu Mißverständnissen führen« Sie sind indessen im .Ergebnis ohne Bedeutung« Die erwähnte Bezeichnung wird nicht wegen der Größe der Buchstaben, sondern wegen der Reihenfolge der Worte, nämlich wegen der Voranstellung den Firmenbestandteils vor den Warnen "PtflBU11 beanstandet« Das vom Berufungsgericht erlassene Verbot gilt daher bei dieser wie auch bei der ersten, mit beginnenden Bezeichnung unabhängig von der Größe und Anordnung der benutzten Buchstaben, also auch dann, wenn statt der normalen Buchstabentypen Großbuchstaben gewählt werden oder umgekehrt« d) Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe mit unzureichender Begründung die Wiederholungsgefahr bejaht« Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt« Hinsichtlich der Bezeichnung hat das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr mit Recht daraus entnommen, daß eine Verletzungshandlung stattgefunden hat, zu der die Beklagte sich nach wie vor für berechtigt hält. Daß das Berufungsgericht das danach gerechtfertigte Verbot beider Bezeichnungen nicht auf Eintragungen in l'ernsprcchbüchern beschränkt, sondern allgemein für Eintragungen in öffentlichen Verzeichnissen ausgesprochen hat, ist entgegen derAuffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Gründe, mit denen die Beklagte die Eintragungen im Pernspreohhuch zu rechtfertigen versucht, würden in gleicher Weise die Aufnahme des Unternehmens in sonstige Verzeichnisse wie Adressbücher, Branchenverzeichnisse, Pernschreiberverzeichnisse, Ausstellungskataloge, uswo gestatten» Das Berufungsgericht hat daraus ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß die Beklagte das Recht zu dem Gebrauch der umstrittenen Bezeichnungen auch für solche Verzeichnisse beanspruche und daß sie sich dieser Bezeichnungen auch dort bedienen werde, v/enn ihr dies nicht untersagt wird (vgl«, So 11 oben des Berufungs-urteils). aa) Es hat das Verschulden der Beklagten damit begründet«, die Beklagte sei durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13,0 Juli 1956 über ihre Verpflichtung belehrt worden, sich nicht an die Birma der Klägerin anzunähern; daß in der Voranstellung des Namens eine solche Annäherung liege, habe sie unschwer erkennen können. Demgegenüber beruft die Revision sich auf die Entscheidung des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit, in der die Ansicht vertreten wird, daß durch die Eintragungen im Bernsprechbuch die ohnehin bestehende Verwechslungsgefahr nicht erhöht werde. Da keine Gewißheit darüber besteht, ob die beanstandeten Bezeichnungen nur für Eintragungen im Düsseldorfer Fernsprechbuch von 1957 verwendet worden sind, der von der Beklagten vertretene grundsätzliche Rechtsstandpunkt vielmehr gleichartige Eintragungen an anderen Stellen immerhin möglich erscheinen läßt, ist die Auskunftspflicht zutreffend nach dem Umfang des Unterlassungsanspruchs bemessen worden, Die dahin gehenden Klageanträge hat das Berufungsgericht indessen mit Recht abgewiesen, weil durch die hier beanstandete Bezeichnung keine Unterschiede zur Firma der Klägerin abgeschwächt werden. wenn der unterscheidungskräftigste Firmenbestandteil, das Schlagwort > mit der Betonung auf dem nur in der Firma der Beklagten enthaltenen Namen durch seine Stellung besonders hervorgehoben werde; dagegen sei es sur Vermeidung von Verwechslungen nicht erforderlich, hinter dem dann folgenden schwächeren Firmenbestandteil dieses Schlagwort zu wiederholen, wie die Klägerin dies verlange« Die Anschlußrevision macht demgegenüber geltend, zu den auffallendsten Unterschieden der beiden Firmen gehöre es, daß die Klägerin nur eine Namensfirma, die Beklagte dagegen eine Verbindung von Namens- und Sach-firma führe; dieser Unterschied werde verwischt, wenn lediglich der Namensbestandteil ange- geben und in dem Hinweis auf die an einer anderen Stelle des Fernsprechbuchs zu findende weitere Eintragung der Beklagten nicht die vollständige, aus Sachbezeich-nung und Namensteil zusammengesetzte Firma genannt werde. »ie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß die Firma der Beklagten unter anderem eine SachbeZeichnung enthält.

Zitierte Normen: § 54 ZPO
NameEintragungUnternehmenBerufungsgerichtParteiBezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2147 085
'	7
X ZR 56/58
Verkündet am 1o April I960 Orunau, Justizhauptsekretär als Urkundoabeamter der lie schüft s stelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Pirma	Inhaber
 Wilhelm	bB
Beklagter, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagter,
- förozeßbevollmäehtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Pirma Heinrich de P Geschäftsführer Hans
 OmbH, vertreten durch ihren
 Istrasse
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der Brste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1«, Aprf.l I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.KrUger-Nieland, Dr.Weiss, Br.Löscher, Jungbluth und l’ehle
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das drteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20«, Dezember 1957 werden zurückgewiesen«.
Bie Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 1/3, der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Von Rechts wegen
Z I
 
Tatbestand:
Die Klägerin, die "Heinrich de	GmbH", stellt
 Hebezeuge her und vertreibt sie«, Sie besteht seit dein Jahre 1904 O
Die Beklagte ist im Jahre 1917 als Vertriebsgesellschaft der Klägerin gegründet worden. Sie führt seit 1922 die Birma	"
Die beiden Unternehmen gehörten ursprünglich dem Kaufmann Y/ilhelm PfHIB sen. in	Wilhelm
 sen, ist im Jahre 1931 gestorben und von Willi jun., Maria PflBI - jetzt Ehefrau Maria Ufl|B geb und Hans PflHIR zu gleichen Teilen beerbt worden. Die Erbengemeinschaft hat die beiden Unternehmen zunächst unverändert weitergeführt5 die Klägerin blieb Hersteller-, die Beklagte Vertriebsunternehmen.
Durch Vertrag vom 7o September 1949 haben die Erben sich dahin auseinandergesetzt, daß die Beklagte von Willi die Klägerin von Maria 0^0 und Hans	über-
nommen wurde. Ide beiden Unternehmen haben seitdem unabhängig voneinander gearbeitet. Die Beklagte hat eine eigene Produktion von Hebezeugen aufgenommen; die Klägerin hat den Vex'trieb ihrer Erzeugnisse selbst besorgt. Bür die Dauer von 10 Jahren hatten die Parteien ihr Fertigungsprogramm für bestimmte Erzeugnisse abgegrenzt; im übrigen sind sie sogleich miteinander in Wettbewerb getreten.
Beide Betriebe befinden sich auf dem Pabrikgrundstück in D(BBHHi, BflHIstrasse 73 a, das noch im Eigentum der Erbengemeinschaft nach Wilhelm	sen.	steht.	Ihre
 Pernsprechnummemunterscheiden sich nur in einer einzigen Zahl (66321/663H)o Für beide Unternehmen wird vereinbarungsgemäß das Warenzeichen “Hadef" benutzto
 Nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages ist es unter den Parteien zu einer Reihe von Wettbewerbsstreitigkeiten gekommen* in denen die eine Partei der anderen vorwarf* daß sie sich in unzulässiger Weise an ihre Pirma annähere * jDurch Urteil vom 13* Juli 1956 - I ZR 54/55 - hat der erkennende Senat der heutigen Klägerin untersagt, sich des Bestandteils “de ihrer Pirma in der Schreibweise “DflHBT1 oder ,(De^|Bltl zu bedienen; dagegen wurde die Klage der heutigen -Beklagten abgewiesen, soweit beantragt war, der Klägerin auch den Gebrauch der Schreibweise “DE	zu	ver-
bieten« In einem weiteren Rechtsstreit hat umgekehrt die heutige Klägerin von der Beklagten verlangt, daß sie den Bestandteil	ihrer	Pirma	nicht in der
 Schreibweise “DE^BB“ benutze, insbesondere dann nicht, wenn der Doppelname	als	einheitlich
 breiter Wortbalken in einer besonderen Zeile angeordnet ist« Diese Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des erkennenden Senats vom 21« Juni 1957 - I ZR 97/56)« Andere Verfahren hatten die Schreibweise des Namens “de IWi" durch die Klägerin in einem Wort oder in zwei Worten, aber durchgehend in einer Zeile und in gleichen oder gleichgroßen Schrifttypen, ferner den Gebrauch des Warenzeichens “Hadef“ zu dem Gegenstand«
Im vorliegenden Rechtsstreit wendet die Klägerin sich gegen Eintragungen des Namens der Beklagten in
 
Fernsprechbüchern» Im örtlichen (blauen) Fernsprechbuch von Düsseldorf für das Jahr 1957 ist die Beklagte auf Beite D 77 wie folgt eingetragen:
(hierneben abgebildet: V/ortbild Zeichen
 Hade£)
Die Worte "DflMi-PflB" sind durch größeren Bruck hervorgehoben»
Mit schreiben an die Beklagte vom 30» Oktober 1956 hat die Klägerin diese Eintragung beanstandet» Bie Beklagte hat darauf arn 6» November 1956 u«a. erwidert, sie sei bereit, die Eintragung in folgender Weise abzuändern:
sie habe deshalb auch sogleich die entsprechenden Schritte unternommen»
In demselben Fernsprechbuch ist die Beklagte weiterhin noch auf Seite 322-P unter
 siehe
B
(hierneben abgebildet: Wortbildzeichen Hadef)
aufgeführt o Auch hier ist für die V/orte ein größerer Druck gewählt«
it
 pie Klägerin erblickt in den beiden Eintragungen und in der durch das Schreiben der Beklagten vom 6» November 1956 angekündigten abgeänderten Fassung des ersten Eintrags einen Eingriff in ihr älteres Firmenrecht, eine Ver letzung des Auseinandersetzungsvertrags und einen \<ettbe-werbsverstoß» -Sie hat beantragt:
I. Pie Beklagte zu verurteilen,
1o es bei Meiöung einer Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
 in öffentlichen Verzeichnissen, insbesondere in Fernsprechbüchern, eine der nachfolgenden Anzeigen zu veröffentlichen:
2« der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchen öffentlichen Verzeichnissen die Beklagte die zu 1,1 näher gekennzeichneten Anzeigen veröffentlicht hat;
IX« festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen die Verpflichtungen zu 1,1 entstanden ist und noch entstehen wird«
V/e it ergehende Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht, die sich auf eine Eintragung im Fernsprech-
buch von Bremen ("Hadef"	bezogen,	haben
 sich teils durch eine Verpflichtungserklärung, teils durch rechtskräftige Verurteilung der Beklagten bereits in der ersten Instanz erledigte Dagegen hat das Landgericht die Klage hinsichtlich aller Übrigen, von der Klägerin angegriffenen Bezeichnungen abgewiesen„
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Landgerichts, soweit darin auf Klageabweisung erkannt war (ZiffoIII des landgerichtlichen Urteils), und im Kostenpunkt (Ziff.IV aaO) dahin abgeändert s
IIIo Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung einer vom Bericht für jeden Rail der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
 in öffentlichen Verzeichnissen, insbesondere in Rernsprechbüchern, eine der nachfolgenden Anzeigen zu veröffentlichen:
siehe
 
2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchen öffentlichen Verzeichnissen die Beklagte die zu III 1 gekennzeichneten Anzeigen veröffentlicht hat«,
IV* Ks wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter III 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden $at oder noch entstehen wird.
V* Die weitergehende Klage wird abgewiesen*
VI* Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 1/4? die Beklagte 5/4? von den Kosten des BerufungsVerfahrens die Klägerin 1/5? die Beklagte 2/5*
VII. ...
VIII. Die Revision wird für beide Karteien zugelassen.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat die Beklagte Revision, die Klägerin Anschlußrevision eingelegt.
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage auch insoweit, als das Berufungsgericht den Klageanträgen stattgegeben hat. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision den feil ihrer Anträge weiter, mit dem sie in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden ist.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, die Beklagte um Zurückweisung der Anschlußrevision.
8
Bntscheidungsgründe:
A.
entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäusser-ten Auffassung der Klägerin besteht kein Anlaß, die Re-vision als unzulässig zu verwerfen. Das Berufungsgericht hat die Revision für beide Parteien zugelassen, weil nach seiner Ansicht die behandelten firmenrechtlichen Prägen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 54-6 Abs* 1, 2 ZPO). Zwar ist nicht klar ersichtlich, worin das Berufungsgericht, das seine Entscheidung auf vertragliche Verpflichtungen der iarteion gestutzt hat, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat erblicken wollen. Andererseits bietet das angefochtene Urteil aber auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß die Zulassung der Revision einen offensichtlichen Missbrauch des dem Oberlandesgericht in § 546 ZPO eingeräumten pfllchtmässigen Ermessens darstellt. Bei dieser Sachlage können gegen die Zulässigkeit der Revision und dementsprechend auch der von der Klägerin eingelegten unselbständigen Anschlußrevision keine durchgrelfendenBe-denken erhoben werden«
B.
I. mit der Revision wendet die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung und Auskunfterteilung und gegen die Peststeilung ihrer ächadensersatzpflicht wegen der Bezeichnungen
 und
siehe
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1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien nach dem Sinn des Auseinandersetzungsvertrags gehalten seien, die Unterschiede ihrer Firmenbezeichnungen, wie sie im Seitpunkt der Auseinandersetzung bestanden, nicht abzüschwächen, sondern alles ihnen Zumutbare zu tun, um die Unterschiede besonders hervorzuheben.
Diese Auffassung, die der erkennende Senat in grundsätzlicher Hinsicht schon in den Entscheidungen vom 13. Juli 1956 und vom 21 * Juni 1957 gebilligt hat, wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Die Revision bekämpft jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch die beiden untersagten, mit	und	"DUB,	(oder
 “DEflIB, PflHB-") beginnenden Bezeichnungen die Unterschiede gegenüber der Firma der Klägerin abschwäche. Dieser Angriff ist nicht gerechtfertigt.
a) Die von der Revision zunächst aufgeworfene Frage, ob in der Aufnahme der Bezeichnungen in ein Fernsprechbuch ein Firmengebrauch zu sehen sei, ist für die Entscheidung unerheblich. Die erwähnten, aus dem Auseinandersetzungsvertrag zu entnehmenden Verpflichtungen der Parteien beschränken sich nicht auf den firmenmäßigen Uamensgebrauch (§ 17 HG-B). üie gelten für jede Art der Kennzeichnung, die bestimmt ist, auf eines der beiden Unternehmen im Verkehr hinzuweisen. Dazu gehört die
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Verwendung von Firmenschlagworten in einem Verzeichnis von Fernsprechteilnehmern*
b) Das ünterlassungsgebot hinsichtlich der Bezeichnung	ist vom Berufungsgericht im ein-
zelnen damit begründet worden, in dem Firmenschlagwort der Beklagten, das	laute,	sei	“PfHB1'
als das am Anfang stehende Wort der stärkste und unterscheidungskräftigste Bestandteil, während der Name "D^IBfc" klanglich mit dem Namensbestandteil "de F^BP* in der Firma der Klägerin Ubereinstimme und zudem noch in den Firmen zweier anderer Düsseldorfer Unternehmen (Wilhelm de F^^ & Co., S^HP-de F^^p) geführt werde. Bei einer Umstellung der beiden Worte rücke der Name an die vom Verkehr stärker beachtete erste Stelle, der Name	dagegen	mehr	in den Hintergrund
 Hiermit nähere die Beklagte sich der Firma der Klägerin an. Baß die Beklagte anschließend auf ihre richtige Fiir-
hindere nicht, daß sich gleichwohl "DpBBP-PtHIBM als schlagkräftige Kurzbezeichnung dem Gedächtnis einpräge und auf die Dauer als Firmenschlagwort der Beklagten durchsetzen könne. Diese Gefahr wiege schwerer als das Bedürfnis der Beklagten, in Öffentlichen Verzeichnissen auch unter	zu	erscheinen.	Bin	solches	Bedürf-
nis könne zudem nicht anerkannt werden, Unternehmen mit Doppelnamen seien in solchen Verzeichnissen allgemein nur unter dem ersten Namen eingetragen. Die Beklagte habe sich ohne Zweifel unter dem Schlagwort D^BMP"? das sie schon seit 40 Jahren führe, und dem darin für die Unterscheidung ausschlaggebenden ersten Hamen "rflfe" im Verkehr eingebürgert. Daher bestehe
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für sie keine Notwendigkeit, sich in das Fernsprechbuch auch unter "DBHftM aufnehmen zu lassen, es sei denn, sie wolle sich an die Klägerin und andere ,,D^B|,l-bezw. •’de F^®"-Firmen anlehnen, was gerade unzulässig sei.
aa) hie Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht hiernach der Bezeichnung	gegen-
über der Bezeichnung “PVHB-DflBM" eine unterschiedliche Wirkung auf den Verkehr beigemessen hat. Sie meint, die Unterscheidungsfunktion des Wortes	könne
 nicht von der Reihenfolge der beiden Namen abhängen. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts liegen indessen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar. Einen Rechtsirrtum lassen sie nicht erkennen. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß auf Seite D 77 des Pernsprechbughs von Düsseldorf einschließlich der Beklagten drei Unternehmen mit dem Hamen	oder	”de	F^BB’1	auf	ge-
führt sind, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Der Umstand, daß dieser Harne in den .Firmen mehrerer in Düsseldorf ansässiger Unternehmen erscheint, wird in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich erörtert. Gerade hieraus hat das Berufungsgericht jedoch die Gefahr einer Abschwächung vorhandener Unterschiede hergeleitet, wenn nunmehr der Firmenbestandteil	der	Beklagten in der Bezeichnung	von	der	zweiten
 an die erste Stelle verlegt wird. Auch hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Wenn die Revision weiter vorträgt, der Benutzer eines Fernsprechbuches müsse jeweils das von ihm gewünschte Unternehmen suchen und werde daher die unterscheidenden Firmenbestandteile beachten, so verkennt sie, daß es für die
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hier ausschlaggebende 1‘rage der Abschwächung von Unterschieden in den Bezeichnungen nicht auf den Vorgang an-kommt, der sich bei der Ermittlung der Fernsprechnummer eines dem Benutzer bekannten Fernsprechteilnehmers ab-spielto Entscheidend ist vielmehr, in welcher Form der Name des Teilnehmers auf Grund der Eintragung sich der Erinnerung des Benutzers einprägt und ob danach im vorliegenden Falle durch die im Gedächtnis des Lesers haftende Bezeichnung	für	das Unternehmen
 der Beklagten der Abstand zu der Bezeichnung der Klägerin gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt der Auseinandersetzung verringert wird, in dem die Beklagte nur die Bezeichnung	benutzte« Las Berufungsge-
richt hat die Beurteilung zutreffend auf diese durch die Kurzform bestimmte Erinnerung des Verkehrs abgestellt und mit rechtlich einwandfreier Begründung angenommen, aus der Kurzform	könne ein
 neues Firmenschlagwort der Beklagten entstehen. La in diesem Echlagwort nicht das unterscheidende Vfort “BflIBP" > sondern das die Unterscheidung erschwerende Wort "L^HBT vorangestellt ist, konnte das Berufungsgericht darin ohne Eechtsirrtum eine Abschwächung des Unterschieds zwischen den Bezeichnungen der Parteien erblicken.
Liese Abschwächung wird namentlich dann deutlich, wenn berücksichtigt wird, daß die Bezeichnungen beider Parteien infolge der Vertauschung der Worte und "Lflm" nunmehr in öffentlichen Verzeichnissen kurz auleinanderfolgeno Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird hierdurch die Vermutung nahegelegt, die lanjährige geschäftliche Verbindung der
l
13	-
Parteien sei noch nicht gelöst oder sie sei neuerdings wieder ausgenommen. Dies gilt umso mehr, als die auf Seite D 77 des Fernsprechbuchs wiedergegebenen Pern-sprech-Hauptnummern der Parteien bis auf eine der fünf Ziffern Ubereinstimmen und beide Unternehmen sich des Warenzeichens MHadefH bedienen, das sie den Kintragun-gen im Fernsprechbuch beifügen, Gerade hierin zeigt sich, daß die von der Beklagten vorgenommene Wortumstellung eine Annäherung der sich ohnehin schon nahestehenden Bezeichnungen zur Folge hat, die bislang nicht zu besorgen war und die Gefahr vergrößert, daß die Unternehmen bei der Einholung von Angeboten und der Erteilung von Aufträgen nicht genügend auseinandergehalten werden«,
Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, daß es sich bei der Eintragung auf Seite D 77 des Fernsprechbuchs nicht um die Haupteintragung handelt, bei der auch die Nebenanschlüsse mitgeteilt werden, sondern um eine von der Revision als ,,Suchhin\veisH bezeich-nete Kurzfassung. Die Begründung des angefochtenen Urteils gibt keinen Anlaß zu der Annahme, daß dem Berufungsgericht diese Besonderheit der Eintragung entgangen ist. Das Berufungsgericht hat ihr aber ersichtlich keine Bedeutung beimessen wollen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Zweck einer Kurzbezeichnung, als Suchhinweis in einem öffentlichen Verzeichnis zu dienen, schliesst nicht aus, daß die beteiligten Verkehrskreise sich diese Bezeichnung anstelle der um -ständllcheren Firma als Schlagwort für das gekennzeichnete Unternehmen merken. Das Berufungsgericht hat ferner nicht übersehen, daß sich an die Kurzbezeichnung
 
H
in kleineren Buchstaben der Hinweis
i” an-
schließt, der - wie die Revision an sich zutreffend ausfuhrt - die volle Firma der Beklagten enthält,. Es hat jedoch dargelegt, daß die auch auf die Klägerin
 kaum unterscheidungskräftig sei, und im übrigen das entscheidende Gewicht auf den Hamen gelegt, der in dem vorangeste^-lten kennzeichnungskräftigen Pirrnen-schlagwort die erste Stelle einnimmt. Daraus ergibt sich, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts die einprägsame Wirkung dieses Schlagworte durch den nachfolgenden Hinweis auf die volle Firma nicht aufgehoben wird. Gegen diese wiederum auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Sachverhalts kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden, Ihr widerspricht nicht, daß in dem angefochtenen Urteil an anderer Stelle bemerkt wird, die Beklagte habe sich zweifellos unter dem seit 40 Jahren verwendeten Firmenschlagwort	im	Verkehr	eingebür-
gert, und die beteiligten Kreise hätten deshalb bei ihr am ehesten den Hamen	im	Gedächtnis	be-
halten, Hieraus mußte nicht etwa gefolgert werden, daß die umgestellte Bezeichnung	sich	nicht
 zu einem neuen Schlagwort für die Beklagte entwickeln könne. Je länger vielmehr der Verkehr daran gewöhnt v/ar, die alte Kurzform mit dem Ion auf dem Namen
 als Unterscheidungsmerkmal zu betrachten, umso leichter kann er zu Irrtümern über die Beziehungen der Parteien verleitet werden, wenn das ihm bekannte bisherige Schlagwort jetzt durch die Verlagerung des
 zutreffende Sachbezeichnung «
H
(i
-15-
Ione3 auf den Namen	verändert	wird,	der	den
 Parteien abgesehen von der Schreibweise ("DtfHfe" bezw. "de F^HB'1) gemeinsam ist.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch diese Veränderung den zur Zeit der Auseinandersetzung vorhandenen Unterschied in den Bezeichnungen der Parteien abschwäche, wird nach alledem von der .Revision zu Unrecht angegriffen.
bb) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, das Berufungsgericht hätte ein Bedürfnis der Beklagten anerkennen Güssen, im Fern-sprechbuch auch unter	eingetragen	zu	sein.
Das Berufungsgericht hat die Frage eines solchen Bedürfnisses geprüft. JSs hat dabei offenbar erwogen, daß die Pflichten, welche die Parteien nach dem Sinn des Auseinandersetzungsvertrags beim Gebrauch ihrer Geschäftsbezeichnungen zu beachten haben, durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen sind, aus der sich das jeder Partei zu demutbare Verhalten ergibt. Dieser Grundsatz ist zu billigen. Daß das Berufungsgericht bei seiner Anwendung von rechts-irrigen Vorstellungen ausgegangen ist, läßt das ange-fochtene Urteil nicht erkennen. Die Beklagte hat selbst nicht vorgebracht, daß sie schon in früheren Fernsprechbüchern oder ähnlichen Verzeichnissen unter dem Namen "Defries11 oder einer damit beginnenden Bezeichnung eingetragen gewesen ist, Bin Bedürfnis hierfür kann also in der Vergangenheit nicht hervorgetre-ten sein. Im übrigen findet das Interesse der Beklagten, an verschiedenen Stellen des Fernsprechbuchs zu
I ■
 
erscheinen, seine Grenze an der Verpflichtung, die Unterschiede au der Bezeichnung der Klägerin, wie sie zur Zeit der Auseinandersetzung bestanden, nicht zu verringern, sondern hervorzukehren«.
Biese Grenze wird von der Revision nicht beachtet, wenn sie aus den zusätzlichen Eintragungen der Klägerin unter K ("Heinrich de FBB GmbH11, H-165) und F ("F^^^, Heinrich de, GiabHM, F-123) ein Recht der Beklagten auf eine zusätzliche Eintragung unter	ab-
leiten will« ft-ie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, werden durch die Hervorhebung des Vornamens "Heinrich" ("Heinrich de FB^fc GmbH") und durch die Trennung des Namensteils "F^HV von dem Vorgesetzten Wort "de" in der Firma der Klägerin keine Unterschiede zu einer im Jahre 1949 gebräuchlichen Geschäftsbezeichnung der Beklagten abgeschwächt. Bie Unterschiede zu den Bezeichnungen der Beklagten, in erster Linie zu dem Firmenschlagwort	,	werden hierdurch eher
 noch unterstrichen} denn die Klägerin ruckt dabei Bestandteile ihrer Firma in den Vordergrund, die in den Bezeichnungen der Beklagten überhaupt nicht - so der Vorname "Heinrich" - oder doch nicht als selbständiges Wort, sondern nur als zweite Y/ortsilbe - so der Namensteil "FBB" - enthalten sind. Demgegenüber hat die Belli agte mit dem neuen Schlagwort	für
 die Eintragung im Fernsprechbuch eine Bezeichnung gewählt, bei der im Gegensatz zu der bisherigen Sachlage statt des in der Firma der Klägerin fehlenden Namens "PBHP11 der die Firma der Klägerin kennzeichnende Familienname "de FBB" in seiner Gesamtheit mit einer nur die Schreibweise betreffenden Abweichung an der
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Spitze steht» Während die Klägerin sich also durch die zusätzlichen Eintragungen im Pernsprechbuch von den Bezeichnungen der Beklagten entfernt, nähert die Beklagte sich durch die Eintragung unter der Bezeichnung "Defries-Pützer" an die Firma der Klägerin an. Dies druckt sich bereits äußerlich darin aus, daß die neue Eintragung der Beklagten räumlich in unmittelbare Nähe der mit "de beginnenden Eintragung der Klägerin gelangt, von der sie nur durch die kurze Eintragung der Firma Y/ilhelm de FBHfc & Co. getrennt ist. Die Eintragungen der Klägerin unter "Heinrich de F^IHk GmbH" und	Heinrich	de,	GrmbH"
können dagegen mit keiner denkbaren Eintragung der Beklagten in solcher Nähe Zusammentreffen. Es ist deshalb unrichtig, wenn die Revision geltend macht, die Vertragsauslegung durch die Klägerin verstosse gegen 50reu und Grlauben, weil sie dazu führe, daß dieselbe Bezeichnungsweise der Beklagten verboten, der Klägerin dagegen erlaubt api? denn entscheidend ist nicht, ob beide Parteien Überhaupt berechtigt sind, sich unter einzelnen Wortbestandteilen ihrer Firmen mehrfach in das Fernsprechbuch aufnehmen zu lassen, sondern, ob durch die mehrfache Eintragung Bezeichnungsunterschiede verwischt werden, zu deren Beibehaltung die Parteien verpflichtet sind, ln dem hiernach allein maßgebenden Punkte sind aber die zusätzlichen Eintragungen der Klägerin und die Eintragung der Beklagten unter	gegen-
sätzlich zu beurteilen.
$
c)	Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht hiernach mit Recht die Eintragung unter "DflIBB-PBHB für unzulässig gehalten hat, gelten nach seiner Auffas-
iit

sung auch für die von der Beklagten angekündigte abgewandelte Schreibweise	Zwar sei, so
 bemerkt das Berufungsgericht, die Gefahr der .Entstehung eines neuen Eirmenschlagworts	hier
 nicht ganz so groß, weil durch das Komma nach und den Bindestrich nach	kenntlich	gemacht	sei
 daß	f 1 hinter "BHBP" gehöre; jedoch werde der
 flüchtige Betrachter Komma und Bindestrich leicht übersehen, so daß er gleichwohl die blickfangmäßige Reihen-folge	Gedächtnis	behalte«	Außerdem
 sei auch in diesem E'alle kein Bedürfnis der Beklagten für die Eintragung unter dem zweiten Namen anzuerkennen
 Soweit diese Ausführungen die durch Komma und Bindestrich veränderte Schreibweise betreffen, bewegen sie sich auf tatsächlichem Gebiet. Ein Rechtsirrtum tritt darin nicht zutage« Auch der gegen sie erhobene Revisionsangriff bezieht sich nur auf die vom Berufungsgericht vorgenommeno tatsächliche Würdigung, die für das Revisionsgericht bindend und daher nicht nachprüfbar ist«
Im übrigen muß der Revision hinsichtlich der Bezeichnung	der Erfolg aus denselben
 Gründen versagt bleiben, aus dennn sie auch wegen der Bezeichnung	nicht durchdringen konnte.
Dabei bedarf es allerdings einer Klarstellung. Im Berufungsurteil wird die Bezeichnung "DdHHB? PiM-" an verschiedenen Stellen mit unterschiedlichen Buchstabentypen wiedergegeben« Im Tatbestand, insbesondere
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bei den Kl age ant rügen, sind dafür durchgehende Qioßbuch-staben, im Urteilsspruch dagegen in der ersten Zeile nur große Anfangsbuchstaben und im übrigen kleine Buchstaben gewählte Da die Wiedergabe von Pirmenbestandtei-len in Großbuchstaben früher schon zu Auseinandersetzungen unter den Parteien geführt hat, könnten die im Berufungsurteil gemachten Unterschiede zu Mißverständnissen führen« Sie sind indessen im .Ergebnis ohne Bedeutung« Die erwähnte Bezeichnung wird nicht wegen der Größe der Buchstaben, sondern wegen der Reihenfolge der Worte, nämlich wegen der Voranstellung den Firmenbestandteils vor den Warnen "PtflBU11 beanstandet« Das vom Berufungsgericht erlassene Verbot gilt daher bei dieser wie auch bei der ersten, mit	beginnenden	Bezeichnung
 unabhängig von der Größe und Anordnung der benutzten Buchstaben, also auch dann, wenn statt der normalen Buchstabentypen Großbuchstaben gewählt werden oder umgekehrt«
d)	Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe mit unzureichender Begründung die Wiederholungsgefahr bejaht« Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt« Hinsichtlich der Bezeichnung	hat	das
 Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr mit Recht daraus entnommen, daß eine Verletzungshandlung stattgefunden hat, zu der die Beklagte sich nach wie vor für berechtigt hält. Was die Bezeichnung "Dflp, PSiM*-11 angeht, so hat es zutreffend dargelegt, daß das Schreiben der Beklagten vom 6. November 1956 der Klägerin Anlaß zu einer vorbeugenden Unterlassungsklage gebe«
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Daß das Berufungsgericht das danach gerechtfertigte Verbot beider Bezeichnungen nicht auf Eintragungen in l'ernsprcchbüchern beschränkt, sondern allgemein für Eintragungen in öffentlichen Verzeichnissen ausgesprochen hat, ist entgegen derAuffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Gründe, mit denen die Beklagte die Eintragungen im Pernspreohhuch zu rechtfertigen versucht, würden in gleicher Weise die Aufnahme des Unternehmens in sonstige Verzeichnisse wie Adressbücher, Branchenverzeichnisse, Pernschreiberverzeichnisse, Ausstellungskataloge, uswo gestatten» Das Berufungsgericht hat daraus ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß die Beklagte das Recht zu dem Gebrauch der umstrittenen Bezeichnungen auch für solche Verzeichnisse beanspruche und daß sie sich dieser Bezeichnungen auch dort bedienen werde, v/enn ihr dies nicht untersagt wird (vgl«, So 11 oben des Berufungs-urteils). Eine weitere Begründung war für diese aus der Lebenserfahrung sich ergebende Folgerung nicht erforderliche Der Pali, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 551 Ziff. 7 ZPO), liegt nicht vore Der Ausdrück "öffentliche Verzeichnisse“ ist ferner hinreichend bestimmt, um in Einzelfällen eine Abgrenzung des Verbots zu ermöglichen«
e)	Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung ist nach alledem aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen gerechtfertigt. Ob der Klägerin v/eiterhin noch gesetzliche Unterlassungsansprüche aus §§ 1, 16 IT.7G zustehen, bedarf daher keiner Erörterung»
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Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Beklagte zu dem Schadensersatz und zur Auskunfterteilung verurteilt«,
aa) Es hat das Verschulden der Beklagten damit begründet«, die Beklagte sei durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13,0 Juli 1956 über ihre Verpflichtung belehrt worden, sich nicht an die Birma der Klägerin anzunähern; daß in der Voranstellung des Namens eine solche Annäherung liege, habe sie unschwer erkennen können. Demgegenüber beruft die Revision sich auf die Entscheidung des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit, in der die Ansicht vertreten wird, daß durch die Eintragungen im Bernsprechbuch die ohnehin bestehende Verwechslungsgefahr nicht erhöht werde. Hiermit kann die Beklagte sich Jedoch nicht entlasten. Abgesehen davon, daß durch die Entscheidung des Landgerichts der Beurteilung der Verschuldensfrage durch die letztlich maßgebenden höheren Instanzen nicht vorgegriffen werden kann, muß die Beklagte sich entgegenhalten lassen, daß sie auf Grund ihrer Geschäft skenntnis die Wirkungen eines veränderten Firmenschlagworts auf die beteiligten Verkehrskreise sicherer abschätzen konnte als das erstinstanzliche Gericht. Das Berufungsgericht hat den Begriff der Fahrlässigkeit daher nicht überspannt, wenn ^s an die Sorgfaltspflicht der Beklagten in dieser Hinsicht strengere Anforderungen gestellt hat als die Vorinstanz (vgl. 3GH vom 8. iäai 1959 - I 2R 16/58 - "Fußballstiefel", insoweit in GRUR 1959 So 423 nicht abgedruckt; BGH GRUR I960, 137■> 143 "Astra").
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ob) Gegen die Verurteilung zur Auskunfterteilung bestehen nach dem Vorhergehenden gleichfalls keine rechtlichen Bedenkeno Auch die Revision greift diese Verurteilung nicht gesondert, sondern nur im Zusammenhang mit ihren gegen das Unterlassungsgebot gerichteten Rügen an. Da keine Gewißheit darüber besteht, ob die beanstandeten Bezeichnungen nur für Eintragungen im Düsseldorfer Fernsprechbuch von 1957 verwendet worden sind, der von der Beklagten vertretene grundsätzliche Rechtsstandpunkt vielmehr gleichartige Eintragungen an anderen Stellen immerhin möglich erscheinen läßt, ist die Auskunftspflicht zutreffend nach dem Umfang des Unterlassungsanspruchs bemessen worden,
3» Die Revision mußte hiernach zurückgewiesen werden.
II, Die Anschlußrevision der Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und Auskunfterteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Bezeichnung
 zu dem Gegenstände, die sich auf S. 322-P des erwähnten Fernsprechbuchs befindet. Die dahin gehenden Klageanträge hat das Berufungsgericht indessen mit Recht abgewiesen, weil durch die hier beanstandete Bezeichnung keine Unterschiede zur Firma der Klägerin abgeschwächt werden. In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, die Unterscheidung der beiden Unternehmen werde umgekehrt gefördert,
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wenn der unterscheidungskräftigste Firmenbestandteil, das Schlagwort	>	mit	der	Betonung auf
 dem nur in der Firma der Beklagten enthaltenen Namen durch seine Stellung besonders hervorgehoben werde; dagegen sei es sur Vermeidung von Verwechslungen nicht erforderlich, hinter dem dann folgenden schwächeren Firmenbestandteil
 dieses Schlagwort zu wiederholen, wie die Klägerin dies verlange«
Die Anschlußrevision macht demgegenüber geltend, zu den auffallendsten Unterschieden der beiden Firmen gehöre es, daß die Klägerin nur eine Namensfirma, die Beklagte dagegen eine Verbindung von Namens- und Sach-firma führe; dieser Unterschied werde verwischt, wenn lediglich der Namensbestandteil	ange-
geben und in dem Hinweis auf die an einer anderen Stelle des Fernsprechbuchs zu findende weitere Eintragung der Beklagten nicht die vollständige, aus Sachbezeich-nung und Namensteil zusammengesetzte Firma genannt werde.
Dieser Angriff geht fehl. Ben im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht bei der Bezeichnung	siehe	DfllK
^■1	die	Annäherung an die Firma der
 Klägerin verneint hat, liegt kein Hechtsfehler zugrunde. »ie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß die Firma der Beklagten unter anderem eine SachbeZeichnung enthält. Es hat aber dieser Sachbezeichnung, die
 den gemeinsamen Geschäftszweig beider Unternehmen wiedergibt, gerade im Verhältnis der Parteien keine ins Gewicht fallende Unterscheidungskraft zugesprochen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Es kommt hinzu, daß in der Firma der Klägerin gerade die SachbeZeichnung fehlt. Der Gebrauch dieser Bezeichnung durch die Beklagte kann daher keine vertragswidrige Annäherung an die Firmenbezeichnung der Klägerin darsteilen. Andererseits übersieht die Anschlußrevision, die eine Eintragung der Beklagten unter dem Schlagwort	W&"	an	sich	nicht für unzu-
lässig hält, daß bei der von ihr gewünschten Wiederholung dieses Schlagworts in dem folgenden Firmenhinweis der Namensbestandteil der Firma gegenüber der SachbeZeichnung wesentlich stärker iiervorgehoben würde, als dies in der zur Zeit gewählten Passung geschieht, in der das Schlagwort nur einmal und außer ihm nur noch die Sachbezeich-nung	in	Erscheinung	tritt.	Die
 an sich schon schwache Wirkung dieser SachbeZeichnung, welche die Klägerin erhalten v/issen will, würde dann noch weiter zurückgedrängt, während der in dem Schlagwort enthaltene, wenn auch in der Betonung hinter dem Namen	zurück	stehende	Name	der	klang-
lich mit dem Familiennamen in der Firma der Klägerin übereinstimmt, in der Eintragung alsdann doppelt erschiene.
Der Ansicht des. Berufungsgerichts, daß die Eintragung auf Seite 322-P den Unterschied der Firmenbezeichnungen nicht abschwäche, kann hiernach aus Kechtsgründungen nicht entgegengetreten werden.
Daraus folgt, daß ebenso wie die Revision der -Beklagten auch die Anschlufirevision der Klägerin zurück-jev/iesen werden mußte»
HX« Die Ko st enent Scheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO
Dr oav rüge r-Ni eland	Dr»Y*eiss Dr„	Löscher
 Jungbluth
Pehle