Schon seit 1954 hatte die Beklagte zu 1), eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, versucht, mit der Schuhfabrik Eduard einer langjährigen Kundin der Klägerin, ins Geschäft zu kommen» Zu diesem Zwecke hatte sie der Firma verschiedentlich Musterkarten mit aufgezogenen Mustern übersandt und es hatte der Beklagte zu 3) die l?irma wiederholt persönlich aufge- zwischen herausgebrachten neuen Musterkarten und an einer Geschäftsverbindung mit ihr interessiert sei» Diese Anfrage wurde von der Firma unter dem 18» Januar gegen diese Weisung nicht verstoßen könne, weil er laufend auf deren Einhaltung kontrolliert werde« Zugleich wurde die Beklagte zu 1) erneut abschlägig beschieden und gebeten, künftig keine Musterkarten mehr zu übersenden« In ihrem Antwortschreiben vom 1« Februar 1956 teilte die Beklagte zu 1) der Firma DH^^^B^mit, daß sie Y/ege finden werde, die Angelegenheit nochmals an übergeordneter Stelle vorzubringen, da sie sich des Eindrucks nicht erwehren könne, daß die ganze Sache nur eine Angelegenheit des Einkaufs sei und die Geschäftsleitung hiervon keine Ahnung habe« Am 27« Februar 1956 schrieb die Beklagte zu 1) dann an den Direktor Dipl« Kaufmann Sepp BifB^BBHHBfe der Firma RflHHNMP u^ter Übersendung von Abschriften des bisherigen Briefwechsels mit der Firma -J^ln beschwerte sich die Beklagte zu 1), daß ihre Musterkarten trotz ihrer Bitte nicht zuruckgesandt worden seien« An-schließend ist dann gesagt 2- Als auch dieses Schreiben keinen Erfolg hatte, wandte sich die Beklagte zu 1) schließlich unter Mitteilung des bisher geführten Briefwechsels mit Schreiben vom 22« März 1956 an den Direktor Gustav mit der Bitte um gefällige Intervention und entsprechende Nachricht» Dieser leitete den gesamten Briefwechsel an den Verband der Schuhindustrie in weiter«, In dem von diesem an die Beklagte zu 1) erteilten Bescheid wird deren Verhalten in der Musterkartenangelegenheit mißbilligt, da das Eigentum an diesen geringwertigen handelsüblichen Mustern in brancheüblicher Gepflogenheit an den Kunden übertragen worden sei» Weiter wird der Beklagten zu. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Zurücknahme der beanstandeten Behauptungen gegenüber dem Verband der Schuhindustrie und auf Gewährung der Veröffentlichungsbefugnis gerichtet war* abgewiesen0 Im übrigen hat es der Klage stattgegeben, dem Unterlassungsantrag jedoch mit der Einschränkung, daß den Beltlagten untersagt wird, die Behauptung aufzustellen, die Klägerin stehe besonders gut mit einigen Einkäufern großer Schuhfabriken und pflege dieses gute Verhältnis besonders noch an Weihnachten« Die Gesamtkosten sind den Beklagten auferlegt worden« Das Berufungsgericht vertritt in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Standpunkt, daß sich die Beklagten durch ihre Schreiben vom 20« lanuar und 27« Februar 1956 einer unzulässigen Werbung im Sinne des § 1 UWG und gleichzeitig einer Anschwärzung der Klägerin im Sinne des § 14 UWG schuldig gemacht haben« lach Auffassung des Berufungsgerichts vermitteln diese Schreiben, im Zusammenhang gelesen, schon beim flüchtigen Durchschnittsleser, erst recht aber beim sorgfältigen geschäftserfahrenen Leser, nicht nur den Bei der gegebenen Sachlage könne die Beklagte mit dein Hinweis auf das Bestehen derartiger Beziehungen und deren besondere. gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßenden Verhaltens schuldig gemacht habe* In diesem Sinne seien die Schreiben der Beklagten zu 1) auch von dem Direktor Gustav aufgefaßt worden* denn er habe nicht nur "die anzüglichen Unterstellungen sowie die versteckten Verdächtigungen des Personals" durch den Verband der Schuhindustrie mit aller Entschiedenheit zurückwei—.-. daß die lirrna schon aus den von der Beklagten zu 1) In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein entscheidungserhehlicher Hechtsfehler nicht erkennbar* Die von ihm gegebene Auslegung der beanstandeten Schreiben der Beklagten zu 1) ist durchaus möglich? nach Meinung des Berufungsgerichts bereits eine langjährige Geschäftsverbindung im allgemeinen zu men führt» Wenn das Berufungsgericht trotzdem zu der Beststellung gelangt ist, die Beklagte zu 1) habe in ihren seien durch größere, über das Übliche hinausgehende Weihnacht sZuwendungen erkauft, so kann dem entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Abgesehen davon, daß bei Auslegung solcher Schreiben nicht auf den Wortsinn abzustellen, vielmehr der wirkliche Sinn zu erforschen und gegebenenfalls auch zwischen den Zeilen zu lesen ist, sind bei der Beurteilung die Gesamtumstände zu berücksichtigen» Bas hat* das Berufungsgericht getan» Insoweit verkennt auch die Revision nicht, daß das Schreiben der Beklagten vom £7» Februar 1956 einen Hinv/eis enthält, daß dieses gute Verhältnis noch besonders zu Weihnachten gepflegt werde» Wenn das Berufungsgericht die insoweit von den Beklagten gegebene harmlose Deutung dieses Schreibens unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als unzutreffend abgelehnt hat, so ist das rechtlich )■ nicht angreifbar» Das Berufungsgericht hat diese Folgerung aus dem von der Beklagten zu 1) in besonders Jj^rtnäckiger Form und bei den verschiedensten Stellen der Firma R(B^- untemommenen Versuch gezogen, mit dieser Firma in Geschäftsverbindung zu treten und in den Kundenkreis der Klägerin einzudringen» Die Heranziehung dieser Gesichtspunkte bei Beurteilung der beanstandeten Schreiben der Beklagten 2U 1) verstößt entgegen der Ansicht der Revision gleichfalls nicht gegen die Denkgesetze» Ebenso unbegründet sind die in diesem Zusammehange erhobenen Verfahrensrügen der Revision, die dahin gehen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO bei Auslegung der angeführten Schreiben der Beklagten zu 1) nicht die Oesamtsituation berücksichtigt, in der sich die Beklagte zu 1) befunden habes der Beklagte zu 3), Inhaber eines Unternehmens mit ungefähr hundert Beschäftigten, sei, so macht-die Revision geltend, von S1 außerdem habe die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 20o Januar 1956 lediglich erreichen wollen, daß sie nicht weiterhin wegen persönlicher Beziehungen eines untergeordneten Einkäufers von der Geschäftsverbindung mit einem wesentlichen Abnehmer ausgeschlossen bleibe\ über die Art dieser Beziehungen etwas auszusagen, habe ihr schon nach der Lebenserfahrung ferngelegen? mit den weiteren Schreiben habe die Beklagte zu l), wie sich aus ihrem klaren Wortlaut ergebe, lediglich versucht, ihre zahlreichen Musterkarten wiederzuerhalten« Für die Auslegung des Schreibens vom 20 « Januar 1956 ist es indessen ohne wesentliche Bedeutung, ob der Einkäufer den Beklagten zu 3) brüskiert hatte« Bs trifft auch nicht zu, daß die Beklagte zu 1) mit dem weiteren Schreiben lediglich versucht hatte, ihre zahlreichen Musterkarten zurückzuerhaltenc Dieses Verlangen der Beklagten zu 1) ist zwar Gegenstand des Schreibens vom.27« Bebruar 1956« In diesem Schreiben wird jedoch auch Wert darauf gelegt, den Direktor 3i^MP~ der Birma über das gute, besonders an Weihnachten gepflegte Verhältnis ihres Einkäufers zu einigen ihrer Lieferanten zu informieren« Zu diesem Zweck ist dem Direktor auch Abschrift des bisherigen Brief- den bisherigen mit seiner Firma und Direktor Bi( gerührten Schrittwechsel übersandt, der den Hinweis auf die Pflege dieser guten Beziehungen ihres Einkäufers St besonders an Weihnachten, enthält. Bei dieser Sachlage ist auch der weitere Vorwurf der Revision ungerechtfertigt, die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte zu 1) die Firma au^ ^iese guten Beziehungen zwischen SflHHBBfcund ihren Lieferanten hingewiesen habe, sei tatbestandswidrig. standeten Schreiben der Beklagten zu 1) in dem Sinne verstanden habe, die Klägerin habe sich das Entgegenkommen und das gute Verhältnis zu einigen Einkäufern großer Schuhfabriken durch große,' nicht übliche Weihnachtszuwendungen an die Einkäufer erkauft, finde im Parteivorbringen keine Stützeo Wie aus dem unstreitigen Schreiben des Verbandes der Schuhindustrie an den Beklagten zu 3) hervorgeht, hat sich die Firma durch ihren Direktor EflHBHMHP auf Grund des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 22„ März 1956 an diesen Verband gewandt und die "anzüglichen Unterstellungen sowie versteckten Verdächtigungen ihres Personals’* durch die Beklagten zu 1) mit aller Entschiedenheit zurück-weisen lassen« Verdächtigungen des Personals dir Firma bedeuteten aber zugleich eine Verdächtigung der Klägerin in dem angenommenen Sinne. Rach alledem ist die vom Berufungsgericht gegebene Aus-; legung der beanstandeten Schreiben der Beklagten zu 1) rechtlich nicht zu bemängeln. daß der Einkäufer SefHBB^ von der Klägerin wie jeder andere Kunde zu Weihnachten oder zu dem Jahreswechsel Werbeartikel wie ein Feuerzeug (Marke BoflBÜ) und bei anderer Gelegenheit ein Etui mit einem Notizblock in Größe und Stärke eines Schreibheftes erhalten hat« Beide Gegenstände sind nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts mit der deutlichen? Eines näheren Eingehens auf diese Ausführungen des Berufungsgerichts bedarf es jedoch nicht9 denn es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Präge des Wahrheitsbeweises hinsichtlich der angegriffenen Behauptungen der Beklagten zu 1) überhaupt darauf ankommen kann, ob auf Seiten der Klägerin ein Verstoß gegen das Zugabeverbot vorliegto Denn der Vorwurf der Beklagten zu 1) geht nach der Auslegung, die das Berufungsgericht den betreffenden Briefen gegeben hat, dahin, daß die Klägerin das Entgegenkommen und das gute Verhältnis zu einigen Einkäufern großer Schuhfabriken durch große, nicht übliche Weihnachtszuwendungen an die Einkäufer dieser Fabriken in einer gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßenden Weise erkauft habe« Dieser Vorwurf kann berechtigt sein, ohne daß gegen das Zugabeverbot in irgendeiner Weise verstoßen wird|.er braucht aber andererseits nicht' schon deshalb berechtigt zu sein, weil eine unzulässige Zugabe gewährt worden ist* Das Zugabeverbot verfolgt rechtspolitische Ziele, die durch den hier zur Erörterung stehenden Sachverhalt-* nicht unmittelbar getroffen werden© Der Hjchtsbe^riff der Zugabe kann daher für den Wahrheitsbeweis nicht entscheidend sein© Folgerichtig hat demgemäß das Berufungsgericht geprüft, wie das Verhalten der Klägerin unter dem Blickpunkt der §§ 1, 12 UWGr zu werten ist© Bei Erörterung dieser Frage hat das Berufungsgericht nicht nur den Anlaß, die Person -des d-ebers und des Empfängers sowie die W irt schaft sent-* Wicklung in Betracht gezogen, sondern auch darauf abge-stellt, ob das beschenk nach Planung, Ausmaß und Wirkung Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch ausgeführt hat, es sei nicht festzustellen, daß die Versendung der Werbeartikel durch die Klägerin und vor allem deren Annahme durch den Einkäufer ohne Wissen der Firma BflHMHHP erfolgt sei? ob die Handlungweise der Beklagten zu 1) gegen die kaufmännischen Sitten im Sinne des § 1 UWG verstößt, mit heranzuziehen* Baß die Nichtkennt • nis der Firma vöh äer' Zuwendung von Werbeartikeln an ihren Einkäufer nicht bewiesen ist, geht zu Lasten der ■im Bahmen des § 14 UWG beweispflichtigen Be klagt enu Bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit solcher Werbeartikel: kommt es nicht entscheidend und allein darauf an, ob die in Bede stehenden Artikel einen Gebrauchswert besitzen (BG GRUB 1944? durch den deutlich sichtbaren Werbeäufdruck erheblich geminderte Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf und auf die zwischen der Klägerin und der Firma i der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen maßgeblichen Einfluß auf den Abschluß von lieferungsverträ-gen mit der Klägerin hatte« In solchen Fällen wird bei der Prüfung der Zulässigkeit solcher Gelegenheitsgeschenke ein strenger Maßstab anzulegen sein« Indessen ist nicht ersichtlich, daß dieser Gesichtspunkt vom Berufungsgericht bei seiner Würdigung vernachlässigt worden i&fc« Zu Unrecht bemängelt die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe die beantragte Einholung einer gutachtlichen Äußerung der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs-darüber nicht ablehnen dürfen, daß die Hingabe der in Rede stehenden Feuerzeuge und des Notizblocks nicht mehr im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs lägen« Die Heranziehung eines Sachverständigen insoweit unterlag dem pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts« Biese Frage konnte das Berufungsgericht auf Grund eigener Sachkunde entscheiden« N&oh alledem bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Einkäufer Firma RSHHBHfr habe nicht gegen §§ 1, ; daß die beanstandete Mitteilung der Beklagten an die Firma R^HHHHH^ nicht vertraulich gewesen ist« Das Berufungsgericht hatte bei dieser Sachlage auch keinen Anlaß? Dagegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es auch dem V/ id erruf s antra« statt gegeben hat«, Ein solcher setzt (BGH in NJW 1952, 413$ BGHZ 10, 104) eine Beeinträchtigung der Klägerin zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in dem Sinne voraus, daß die beanstandeten Behauptungen der Beklagten zu 1) eine ständig sich erneuernde Quelle der geschäftlichen Störung der Klägerin bilden* Das V0rliegen dieser Voraussetzungen ist nicht dargetan® Hach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma durch die beanstandeten Schrei- ben der Beklagten zu 1) nicht beeinträchtigt worden® Die Klägerin beliefert die Firma EfHHHMI nach wie vor in mindestens gleichem Umfange* Unter diesen Umständen ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einem formellen Widerruf gegenüber der Firma hinsichtlich der streitigen Behauptungen der Beklagten zu 1) nicht anzuer-kexmeno Darüber, daß die Beklagte zu 1) auch anderen Schuh- j fabriken gegenüber die beanstandeten Behauptungen mit der vorerwähnten Folge aufgestellt habe, hat das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen® Unbegründet hingegen ist die Revision, soweit sie sich : gegen die Zuerkennung des Auslmnf tsanspruchs^ wendet * Ein solcher Anspruch dient zur Vorbereitung der Bezifferung v eines Schadenersatzanspruches* Er hat nach ständiger Recht-sprechung eine hohe Wahrscheinlichkeit eines eingetretenen Schadens zur Voraussetzung® Diese Voraussetzung ist regelmäßig als gegeben anzusehen, wenn die Verletzungshandlung in einer wettbewerbliehen Betätigung des Verletzers besteht, durch die dem Verletzten zur Förderung des eigenen Wettbewerbs geschäftlich Abbruch getan werden soll. len und eine Fortwirküng jenes Verhaltens zu verhüten«, Vorliegend ist allerdings im Falle wie die obigen Ausführungen ergeben, mit einem solchen Schaden nicht zu rechnen0 Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, daß die Beklagte zu 1) im. Hinblick auf die von ihr gegenüber der Firma bewiesene hartnäckige Verfolgung ihrer Interessen auch gegenüber den anderen im Schreiben der Beklagten zu 1) vom 27B Februar 1956 erwähnten Firmen die gleichen Behauptungen über die Klägerin aufgestellt hat, die nach der Bebenserfahrung einen geschäftlichen Wachteil des Verletzten im Gefolge haben* Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben? 116), Inwieweit sich eine solche Handlungsweise der Beklagten zu 1) schädigend für das Geschäft der Klägerin ausgewirkt hat, läßt sich erst übersehen, wenn dieser die Firmen benannt worden sind, die die Beklagte zu 1) in den beanstandeten Setaeiben erwähnt hat* Die Wahrschein- lichkeit der Entstehung eines solchen Schadens ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen zu bejahen« Bisher hat die Beklagte zu 1) die von ihr verlangte Auskunft nicht erteilt« Bas prozessuale Bestreiten der Beklagten zu 1), anderen Schuhfabriken gegenüber die beanstandeten Behauptungen auf gestellt zu haben, genügt zur Erfüllung der Auskunftspflicht nicht« Denn mit diesem Bestreiten hat sich die Beklagte zu 1), wie sich aus Seite 6 und 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28« Mai 1956 ergibt, nur gegen die Schlüssigkeit des geltend gemachten Auskunftsanspruchs der Klägerin gewandt» Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie den Feststellungsaisspruch des angefochtenen Urteils angreift«, Insoweit fehlt schon das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten« Ber vom Bandgericht hervorgehobene Gesichtspunkt drohender Verjährung des auf die Aufstellung der streitigen Behauptungen gegenüber anderen Schräxfkbriken als der Firma gestützten Schadenersatzanspruchs scheidet vorliegend aus. Godin-Hoth, Wettbewerbshecht § 21 Anmo 5; a«A6 Baumbach/Hefermehl, ‘Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7o Auflo § 21 Anm0 4) schließt sich der Senat an, da diese Auffassung der Billigkeit und praktischem Bedürfnis entspricht0 Die oben erörterte Handlungsweise der Beklagten zu 1) stellt sich nach dem festgestellten Sachverhalt mindestens als ein bedingtvorsätzlicher widerrechtlicher Singriff in den Bereich des Geschäftsbetriebes der Klägerin im Sinne des § 823 Abs« 1 BGB dar (BGHZ 3, .271)* Bs greift somit vorliegend die längere Verjährungsfrist des § 852 BGB Platz„ Diese Verjährungsfrist hat noch nicht zu laufen begonnen, da die Klägerin nach dem gegebenen Sachverhalt bisher keine Kenntnis davon erlangt hat, daß ihr durch die Aufstellung der streitigen Behauptungen der Beklagten zu 1) gegenüber anderen Schuhfabriken ein Schaden entstanden isto Unter diesen Umständen kann aus dem Gesichtspunkt der drohenden Verjährung’ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung der Schadens ersatzpflicht der '.Beklagten nicht hergeleitet werden
Pur das Nachschlagewerke Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* UWG §§ 1, 12, 14 Hechtssatz* Die aus besonderen Anlässen (z„B0 Weihnachten) geschehene, unentgeltliche Abgabe von Gebrauchs- artikeln an einen Kunden ist nicht als wettbewerbswidrig anzusehenj v/enn diese Gegenstände . nach ihrem Wert und der ganzen Art der bestehenden Geschäftsbeziehungen nicht geeignet erscheinen, den Kunden'in seinen geschäftlichen Entschließungen unsachlich zu beeinflussen«, Stichwort* "Feuerzeug als Werbegeschenk'1«, Aktenzeichens I ZR 56/57 Urteil des BGH vom 29* April 1958 OLG Karlsruhe ' 4 ■/if I ZK 56/57 Verkündet am 29« -April 1958 Grunau? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Kaien des Volkes In dem Rechtsstreit I. der Firma M & Ol Metallwarenfabrik; ^■Istraße m Offene Ha: ”” “t Kr eis Pf 2o den Fabrikanten Heinz K 3o den Fabrikaten Hans-Pie’ (str Beklagten und Revisionskläger? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoPr« ~ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der irrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter ProfoPr«hPCo Wilde? Pr* Birnbach? Pr0 Bock? Pr* Christoph und Pr» Löscher fUr Recht erkannt % Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 15® Februar 1957 undoes Landgerichts in-Karlsruhe? Kammer für Handelssachen? Sitz Pforzheim? vom 10o Juli 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben? als dem Widerrufs- und dem Peststellungs^. gegen d: Hi ten? ebenda? ■ Klägerin und Revisionsbefclagte ~ 2 - / antrage stattgegeben worden ist? Auch mit diesen Klageanträgen wird die Klägerin abgewiesen«. Im übrigen wird die Revision zuruckgewiesezu Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/3 auferlegto Die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges fallen der Klägerin zu 2/7 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 5/7 zur Last* Von Rechts wegen Tatbestands fr» »fe «t» «r «n Die Parteien, die unter anderem Schuhsehmuck sowie Schuhschnallen hersteilen, stehen miteinander im Wettbewerb» Schon seit 1954 hatte die Beklagte zu 1), eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, versucht, mit der Schuhfabrik Eduard einer langjährigen Kundin der Klägerin, ins Geschäft zu kommen» Zu diesem Zwecke hatte sie der Firma verschiedentlich Musterkarten mit aufgezogenen Mustern übersandt und es hatte der Beklagte zu 3) die l?irma wiederholt persönlich aufge- sucht > jedoch ohne Erfolg» In einem Schreiben vom 16*Januar 1956 brachte dann die Beklagte zu 1) der Firma BSMMHMP gegenüber ihr Bedauern zu dem Ausdruck, daß die Firma trotz der ihr in den letzten beiden Jahren übersandten sechs Musterkarten kein einziges Geschäft mit ihr getätigt habe» Zugleich fragte sie an, ob die Birma an den in- zwischen herausgebrachten neuen Musterkarten und an einer Geschäftsverbindung mit ihr interessiert sei» Diese Anfrage wurde von der Firma unter dem 18» Januar 1956 abschlägig beschieden» Daraufhin wandte sich die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 20» Januar 1956 erneut an die Firma BflMMHHHP? und zwar an deren Geschäftsleitung» Darin führte die Beklagte zu 1) Beschwerde Uber die Behandlung ihres Mitinhabers, des Beklagten zu 3)? durch den Angestellten Sebastian, den Einkäufer der Firma Die Beklagte zu 1) wies darauf hin, daß ihre Er-zeiignisse nicht schlecht seien, preisgünstig lägen und daß die Lieferungen sehr rasch und pünktlich erfolgten» ... 4 - Ferner äußerte die Beklagte zu 1) in diesem Schreiben Zweifel darüber,, ob die übersandten sechs Musterkarten den Modelleur der Firma überhaupt erreicht hätten« In diesem Zusammenhang© heißt ess MEs ist uns bekannt«, daß Herr S^HIW mit einigen Firmen, darunter besonders mit einem bestimmten' Lieferanten, sehr gut steht« Wir nehmen an, daß die-. se Torgänge für Sie von Interesse sind, zu demal es sich hier nicht um gleichbleibende Lieferungen «««, sondern um solche Dinge handelt, die mit dem Geschmack zu tun haben«” * Dieses Schreiben wurde von der Geschäftsleitung der Firma am 27^ Januar 1956 schriftlich dahin be- antwortet, daß die Einkaufsabteilung die Weisung erhalten habe, den Lieferantenkreis nur dann zu vergrößern, wenn es unbedingt notwendig sei, und daß der Angestellte SBHHH * gegen diese Weisung nicht verstoßen könne, weil er laufend auf deren Einhaltung kontrolliert werde« Zugleich wurde die Beklagte zu 1) erneut abschlägig beschieden und gebeten, künftig keine Musterkarten mehr zu übersenden« In ihrem Antwortschreiben vom 1« Februar 1956 teilte die Beklagte zu 1) der Firma DH^^^B^mit, daß sie Y/ege finden werde, die Angelegenheit nochmals an übergeordneter Stelle vorzubringen, da sie sich des Eindrucks nicht erwehren könne, daß die ganze Sache nur eine Angelegenheit des Einkaufs sei und die Geschäftsleitung hiervon keine Ahnung habe« Am 27« Februar 1956 schrieb die Beklagte zu 1) dann an den Direktor Dipl« Kaufmann Sepp BifB^BBHHBfe der Firma RflHHNMP u^ter Übersendung von Abschriften des bisherigen Briefwechsels mit der Firma -J^ln beschwerte sich die Beklagte zu 1), daß ihre Musterkarten trotz ihrer Bitte nicht zuruckgesandt worden seien« An-schließend ist dann gesagt 2- ”Ich kann mir nicht denken, daß dies mit Ihrem Einverständnis geschehen sein soll«, Sicher interessiert es Sie aber zu erfahren, daß eine unserer Mitbewerbs-firmen besonders gut mit einigen Einkäufern großer Schuhfabriken steht und dieses gute Verhältnis noch besonders an Weihnachten gepflegt wird«,” Als auch dieses Schreiben keinen Erfolg hatte, wandte sich die Beklagte zu 1) schließlich unter Mitteilung des bisher geführten Briefwechsels mit Schreiben vom 22« März 1956 an den Direktor Gustav mit der Bitte um gefällige Intervention und entsprechende Nachricht» Dieser leitete den gesamten Briefwechsel an den Verband der Schuhindustrie in weiter«, In dem von diesem an die Beklagte zu 1) erteilten Bescheid wird deren Verhalten in der Musterkartenangelegenheit mißbilligt, da das Eigentum an diesen geringwertigen handelsüblichen Mustern in brancheüblicher Gepflogenheit an den Kunden übertragen worden sei» Weiter wird der Beklagten zu. 1) darin mitgeteilt, die Firma weise die von der Beklagten zu 1) in ihren Schreiben an die Firma gemachten anzüglichen Unterstellungen sowie versteckten Verdächtigungen ihres Personals mit aller Entschiedenheit zurück und lehne es ausdrücklich ab, mit einer Firma, die derartige Geschäftspraktiken anwende, irgendwelchen Schriftwechsel zu führen» Sie Behalte sich ausdrücklich die Überprüfung der strafrechtlichen Seite dieser Verdächtigungen und Anschuldigungen vor«. Die Klägerin - die unstreitig zu den Wettbewerbsfirmen gehört, die in den Briefen der Beklagten zu 1) an die Firma erwähnt sind - erblickt in den vorbezeich- • 6 - neben Schreiben der Beklagten zu 1) vom 20c Januar und 27« Februar 1956 einen Verstoß gegen die §§ 1? 14? 15 UWG in Verbindung mit § 825 Abs» 1 und 2 BG-B, sowie gegen §§ 824? 826 BG-Bo Nach Meinung der Klägerin enthalten diese Schreiben den wider besseres Wissen gemachten Vorwurf? die Klägerin verschaffe sich mit Bestechungsgeldern oder mindestens mit unkorrekten Zuwendungen an die Einkäufer von Schuhfabriken Aufträge» Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung? Auskunft Verteilung und zu dem ‘Widerruf der angegriffenen Behauptungen gegenüber der Birma dein Verband der Schuhindustrie land-Pfalz und sonstigen noch namhaft zu machenden Personen verlangt» Außerdem hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis begehrt» Der Untei*lassungsanspruch war zunächst dahin gefaßt? den Beklagten zu untersagen? in Beziehung auf die Klägerin die Behauptung aufzustellen, die Klägerin unterhalte zu den Einkäufern großer Schuhfabriken besonders gute Beziehungen und pflege diese Beziehungen durch Zuwendungen an die* Einkäufer, insbesondere zu Weih nachten oder anderen Anlassen<> Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.- Sie stellen in Abrede, gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen zu haben» Ben Auskunftsanspruch halten sie schon deswegen für unbegründet, weil sie nach dem Klagevorbringen anderen Firmen als der Firma gegenüber die bean- standeten Mitteilungen nicht gemacht hätten,, Ferner haben sie den Eintritt eines Schadens bei der Klägerin als Folge der Mitteilungen der Beklagten zu 1) bestritten* die Firma &&be ihre Beziehungen zu der Klägerin nicht abgebrochen ~ 7 - i //, i f $ * Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Zurücknahme der beanstandeten Behauptungen gegenüber dem Verband der Schuhindustrie und auf Gewährung der Veröffentlichungsbefugnis gerichtet war* abgewiesen0 Im übrigen hat es der Klage stattgegeben, dem Unterlassungsantrag jedoch mit der Einschränkung, daß den Beltlagten untersagt wird, die Behauptung aufzustellen, die Klägerin stehe besonders gut mit einigen Einkäufern großer Schuhfabriken und pflege dieses gute Verhältnis besonders noch an Weihnachten« Die Gesamtkosten sind den Beklagten auferlegt worden« m Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet« Ent sc hei dungsgründej^ Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Klageanträge - mit Ausnahme des Antrages auf Veröffentlichungsbefugnis - in der Fassung des landgerichtlichen Urteilsaus Spruches« Das Berufungsgericht vertritt in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Standpunkt, daß sich die Beklagten durch ihre Schreiben vom 20« lanuar und 27« Februar 1956 einer unzulässigen Werbung im Sinne des § 1 UWG und gleichzeitig einer Anschwärzung der Klägerin im Sinne des § 14 UWG schuldig gemacht haben« lach Auffassung des Berufungsgerichts vermitteln diese Schreiben, im Zusammenhang gelesen, schon beim flüchtigen Durchschnittsleser, erst recht aber beim sorgfältigen geschäftserfahrenen Leser, nicht nur den ß Eindruck? daß die Beklagte zu 1) in ihnen für sieh und ihre Waren geworben? das Verhalten des Einkäufers der Pirma 4HW beanstandet und die Nichtzurücksendung der übersandten Musterkarten gerügt habe? vielmehr sei in diesen Schreiben zugleich in einer für den Leser erkennbaren Weise dunkel im Sinne einer versteckten Tatsachenbehauptung angedeutet? daß die Klägerin? die mit der im Schreiben vom 27» Pebruar 1956 erwähnten Mitbewerbsfirraa unstreitig gemeint sei? das Entgegenkommen und das gute Verhältnis zu einigen Einkäufern großer Schuhfabriken durch große? nicht übliche Weihnachtszuwendungen an die Einkäufer, also in einer gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßenden Weise erkauft habe» Die von den Beklagten gegebene harmlose Deutung? mit der in den Schreiben behaupteten guten Pflege der Beziehungen? besonders zu Weihnachten? sei in erster Linie der Austausch von (xlüclavünschen gemeint? lehnt das Berufungsgericht im Hinblick darauf ab? daß die Beklagte zu 1) in besonders hartnäckiger Form und bei den verschiedensten Stellen der Firma ^G immer wieder ver- sucht habe? mit dieser in GeschäftsbeZiehung zu treten und damit zugleich in den Kundenkreis eines Mitbewerbers ein-zudringeiio Ebensowenig könne? so führt das Berufungsgericht weiter aus? der Beklagten zu 1) darin beigetreten werden? daß sie mit der beanstandeten Stelle im Schreiben vom 270 Februar 1956 nur der Geschäftsieitung der Firma H zur Kenntnis habe bringen wollen? ihr Einkäufer Sl habe es durch sein gutes Verhältnis zur Klägerin verstanden? die Beklagte zu 1) von der Möglichkeit auszuschliessen? mit der Firma ins Geschäft zu kommen? wobei der Hinweis? daß auch an Weihnachten das gute Verhältnis der Klägerin zu gepflegt werde? nur die Bedeutung habe? die Behauptung von dem Bestehen guten Beziehungen zu erhärten<> (Jute Beziehungen zwischen Firmen A /1 und Einkäufern eines Unternehmens seien? zu demal hei langjährigen GeschäftsVerbindungen? eine Selbstverständlichkeit " * Bei der gegebenen Sachlage könne die Beklagte mit dein Hinweis auf das Bestehen derartiger Beziehungen und deren besondere. Pflege? zu demal an Weihnachten? nur das 2iel verfolgt haben? der Geschäftsleitung der Pirma AG und deren Direktoren den Eindruck zu vermitteln? daß die Klägerin sich im Zusammenwirken mit dem Einkäufer eines unlauteren? gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßenden Verhaltens schuldig gemacht habe* In diesem Sinne seien die Schreiben der Beklagten zu 1) auch von dem Direktor Gustav aufgefaßt worden* denn er habe nicht nur "die anzüglichen Unterstellungen sowie die versteckten Verdächtigungen des Personals" durch den Verband der Schuhindustrie mit aller Entschiedenheit zurückwei—.-. sen lassen? sondern auch den Schriftwechsel der Klägerin übergebeno Daraus ergebe sich auch ohne weiteres? daß die lirrna schon aus den von der Beklagten zu 1) gemachten Andeutungen mit genügender Deutlichkeit erkannt habe? daß es sich bei der Mitbewerberin um die Klägerin handele« In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein entscheidungserhehlicher Hechtsfehler nicht erkennbar* Die von ihm gegebene Auslegung der beanstandeten Schreiben der Beklagten zu 1) ist durchaus möglich? verstößt auch weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder verfahrensrechtliche Vorschriften* Das Hevisionsgericht ist daher an diese Auslegung von Individual erklärungen gebunden * Bs ist aller dings richtig? daß die Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben vom 20» Januar 1956 nur davon gesprochen hat? daß der Einkäufer besonders mit einem Lieferen- 10 - stehe* und dal?» nach Meinung des Berufungsgerichts bereits eine langjährige Geschäftsverbindung im allgemeinen zu men führt» Wenn das Berufungsgericht trotzdem zu der Beststellung gelangt ist, die Beklagte zu 1) habe in ihren seien durch größere, über das Übliche hinausgehende Weihnacht sZuwendungen erkauft, so kann dem entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Abgesehen davon, daß bei Auslegung solcher Schreiben nicht auf den Wortsinn abzustellen, vielmehr der wirkliche Sinn zu erforschen und gegebenenfalls auch zwischen den Zeilen zu lesen ist, sind bei der Beurteilung die Gesamtumstände zu berücksichtigen» Bas hat* das Berufungsgericht getan» Insoweit verkennt auch die Revision nicht, daß das Schreiben der Beklagten vom £7» Februar 1956 einen Hinv/eis enthält, daß dieses gute Verhältnis noch besonders zu Weihnachten gepflegt werde» Wenn das Berufungsgericht die insoweit von den Beklagten gegebene harmlose Deutung dieses Schreibens unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als unzutreffend abgelehnt hat, so ist das rechtlich )■ nicht angreifbar» Das Berufungsgericht hat diese Folgerung aus dem von der Beklagten zu 1) in besonders Jj^rtnäckiger Form und bei den verschiedensten Stellen der Firma R(B^- untemommenen Versuch gezogen, mit dieser Firma in Geschäftsverbindung zu treten und in den Kundenkreis der Klägerin einzudringen» Die Heranziehung dieser Gesichtspunkte bei Beurteilung der beanstandeten Schreiben der Beklagten 2U 1) verstößt entgegen der Ansicht der Revision gleichfalls nicht gegen die Denkgesetze» guten Beziehungen zwisehen Einkäufern und Lieferantenfir- Schreiben an die Firma die guten Beziehungen z den Vorwurf erhoben, und der Klägerin 11 - Ebenso unbegründet sind die in diesem Zusammehange erhobenen Verfahrensrügen der Revision, die dahin gehen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO bei Auslegung der angeführten Schreiben der Beklagten zu 1) nicht die Oesamtsituation berücksichtigt, in der sich die Beklagte zu 1) befunden habes der Beklagte zu 3), Inhaber eines Unternehmens mit ungefähr hundert Beschäftigten, sei, so macht-die Revision geltend, von S1 dreimal brüs- kiert worden? außerdem habe die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 20o Januar 1956 lediglich erreichen wollen, daß sie nicht weiterhin wegen persönlicher Beziehungen eines untergeordneten Einkäufers von der Geschäftsverbindung mit einem wesentlichen Abnehmer ausgeschlossen bleibe\ über die Art dieser Beziehungen etwas auszusagen, habe ihr schon nach der Lebenserfahrung ferngelegen? mit den weiteren Schreiben habe die Beklagte zu l), wie sich aus ihrem klaren Wortlaut ergebe, lediglich versucht, ihre zahlreichen Musterkarten wiederzuerhalten« Für die Auslegung des Schreibens vom 20 « Januar 1956 ist es indessen ohne wesentliche Bedeutung, ob der Einkäufer den Beklagten zu 3) brüskiert hatte« Bs trifft auch nicht zu, daß die Beklagte zu 1) mit dem weiteren Schreiben lediglich versucht hatte, ihre zahlreichen Musterkarten zurückzuerhaltenc Dieses Verlangen der Beklagten zu 1) ist zwar Gegenstand des Schreibens vom.27« Bebruar 1956« In diesem Schreiben wird jedoch auch Wert darauf gelegt, den Direktor 3i^MP~ der Birma über das gute, besonders an Weihnachten gepflegte Verhältnis ihres Einkäufers zu einigen ihrer Lieferanten zu informieren« Zu diesem Zweck ist dem Direktor auch Abschrift des bisherigen Brief- .Wechsels' zwischen der Beklagten zu 1) und der Birma WtKtb vorgelegt worden« Außerdem haben die Beklagten mit Schreiben vom 22* März 1956 dem Direktor RflHHHHRl ebenfalls - 12 ' ■ den bisherigen mit seiner Firma und Direktor Bi( gerührten Schrittwechsel übersandt, der den Hinweis auf die Pflege dieser guten Beziehungen ihres Einkäufers St besonders an Weihnachten, enthält. Bei dieser Sachlage ist auch der weitere Vorwurf der Revision ungerechtfertigt, die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte zu 1) die Firma au^ ^iese guten Beziehungen zwischen SflHHBBfcund ihren Lieferanten hingewiesen habe, sei tatbestandswidrig. . Das Gleiche gilt für die Verfahrensrüge der Revision aus § 286 ZPO, die dahin geht, die Feststellung des Berufungs gerichts, daß die Firma die mit der Klage bean- standeten Schreiben der Beklagten zu 1) in dem Sinne verstanden habe, die Klägerin habe sich das Entgegenkommen und das gute Verhältnis zu einigen Einkäufern großer Schuhfabriken durch große,' nicht übliche Weihnachtszuwendungen an die Einkäufer erkauft, finde im Parteivorbringen keine Stützeo Wie aus dem unstreitigen Schreiben des Verbandes der Schuhindustrie an den Beklagten zu 3) hervorgeht, hat sich die Firma durch ihren Direktor EflHBHMHP auf Grund des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 22„ März 1956 an diesen Verband gewandt und die "anzüglichen Unterstellungen sowie versteckten Verdächtigungen ihres Personals’* durch die Beklagten zu 1) mit aller Entschiedenheit zurück-weisen lassen« Verdächtigungen des Personals dir Firma bedeuteten aber zugleich eine Verdächtigung der Klägerin in dem angenommenen Sinne. Rach alledem ist die vom Berufungsgericht gegebene Aus-; legung der beanstandeten Schreiben der Beklagten zu 1) rechtlich nicht zu bemängeln. • * 13 / ' ' ' ' < C t Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei weiter davon ausgegangen? daß die beanstandeten Briefe der Beklagten zu 1) auch ein Handeln zu Wettbewerbszwecken darstelien,, Die Handlungsweise der Beklagten zu 1), für die die Beklagten zu 2) und 3) mithaften (§ 128 EGB)? erfüllt? wie das Berufungsgericht ferner rechtsfehlerfrei angenommen hat? den Tatbestand der Anschwärzung im Sinne des § 14 TJWG* Danach ist u<> a« die Behauptung von Tatsachen unzulässig? die geeignet sind? den Betrieb eines Geschäftes zu schädigen«. Den nach dieser Vorschrift dem Verletzer" obliegenden Wahrheitsbeweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht 0 Es stellt insoweit auf Grund des unstreitigen Sachverhalts fest? daß der Einkäufer SefHBB^ von der Klägerin wie jeder andere Kunde zu Weihnachten oder zu dem Jahreswechsel Werbeartikel wie ein Feuerzeug (Marke BoflBÜ) und bei anderer Gelegenheit ein Etui mit einem Notizblock in Größe und Stärke eines Schreibheftes erhalten hat« Beide Gegenstände sind nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts mit der deutlichen? dauerhaft angebrachten Beschriftung "Carl und dem Warenzeichen "ö((P" der Klägerin ver sehen«, Der Verkehrswert dieser Gegenstände beträgt nach Annahme des Berufungsgerichts ohne Beschriftung nicht einmal 10 DM pro Stücko Die gelegentliche Hingabe derartiger Geschenke verstößt nach Meinung des Berufungsgerichts nicht gegen die guten kaufmännischen Sitten und stellt auch nicht eine unzulässige Zugabe im Sinne der Zugab ever ordnung dar«. In letzterer Hinsicht enthält das Berufungsurteil nähere Darlegungen in der Richtung? daß derartige Geschenke? wenn ersichtlich jeder Zusammenhang mit dem Kauf fehle? nicht als Zugabe anzusehen seien, da sie dann nicht als Vorspann für den Ankauf bestimmter Waren dienten«, 14 Eines näheren Eingehens auf diese Ausführungen des Berufungsgerichts bedarf es jedoch nicht9 denn es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Präge des Wahrheitsbeweises hinsichtlich der angegriffenen Behauptungen der Beklagten zu 1) überhaupt darauf ankommen kann, ob auf Seiten der Klägerin ein Verstoß gegen das Zugabeverbot vorliegto Denn der Vorwurf der Beklagten zu 1) geht nach der Auslegung, die das Berufungsgericht den betreffenden Briefen gegeben hat, dahin, daß die Klägerin das Entgegenkommen und das gute Verhältnis zu einigen Einkäufern großer Schuhfabriken durch große, nicht übliche Weihnachtszuwendungen an die Einkäufer dieser Fabriken in einer gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßenden Weise erkauft habe« Dieser Vorwurf kann berechtigt sein, ohne daß gegen das Zugabeverbot in irgendeiner Weise verstoßen wird|.er braucht aber andererseits nicht' schon deshalb berechtigt zu sein, weil eine unzulässige Zugabe gewährt worden ist* Das Zugabeverbot verfolgt rechtspolitische Ziele, die durch den hier zur Erörterung stehenden Sachverhalt-* nicht unmittelbar getroffen werden© Der Hjchtsbe^riff der Zugabe kann daher für den Wahrheitsbeweis nicht entscheidend sein© Vorauf es hier vielmehr entscheidend ankommt, ist die U| 'Frage, ob die Klägerin sich ihre guten Beziehungen zu den Einkäufern durch ihre Zuwendungen in einer gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßenden Weise erküuft hat© Folgerichtig hat demgemäß das Berufungsgericht geprüft, wie das Verhalten der Klägerin unter dem Blickpunkt der §§ 1, 12 UWGr zu werten ist© Bei Erörterung dieser Frage hat das Berufungsgericht nicht nur den Anlaß, die Person -des d-ebers und des Empfängers sowie die W irt schaft sent-* Wicklung in Betracht gezogen, sondern auch darauf abge-stellt, ob das beschenk nach Planung, Ausmaß und Wirkung 4 ~ 15 - darauf abzielt, den Wettbewerber am Absatz zu hindern oder ihn gar vom Absatz auszuschließen (so auch Baumbach-Hefer-mehl aaO § 1 UWG Anm«, 57? 61) <> Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch ausgeführt hat, es sei nicht festzustellen, daß die Versendung der Werbeartikel durch die Klägerin und vor allem deren Annahme durch den Einkäufer ohne Wissen der Firma BflHMHHP erfolgt sei? ist der Revision zwar darin beizutreten, daß es im Kähmen des § 12 “JWG nicht entscheidend auf diese Frage ankoramt, da die genannte Vorschrift nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht einen Schutz des Geschäfts-herrn? sondern der Mitbewerber darstellt0 Bas schließt aber nicht aus? diesen Gesichtspunkt? wie es das Berufungsgericht getan hat, bei Prüfung der Frage? ob die Handlungweise der Beklagten zu 1) gegen die kaufmännischen Sitten im Sinne des § 1 UWG verstößt, mit heranzuziehen* Baß die Nichtkennt • nis der Firma vöh äer' Zuwendung von Werbeartikeln an ihren Einkäufer nicht bewiesen ist, geht zu Lasten der ■im Bahmen des § 14 UWG beweispflichtigen Be klagt enu Bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit solcher Werbeartikel: kommt es nicht entscheidend und allein darauf an, ob die in Bede stehenden Artikel einen Gebrauchswert besitzen (BG GRUB 1944? 88)* Vielmehr ist auch ihr Verkehrswert in Betracht zu ziehen,, Bieser halt sich nach der rechtsirrtumsfreien A-uffassung des Berufungsgerichts im Böhmen des im kaufmännischen Verkehr üblichen„ Ihr ohnehin geringer Verkaufswert wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt? durch den deutlich sichtbaren Werbeäufdruck erheblich geminderte Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf und auf die zwischen der Klägerin und der Firma i über deren Einkäufer seit Jahrzehnten bestehende, gute Geschäftsvarbindung zu der Folgerung gelangt ist, daß die Hingabe der in Hede stehenden Artikel nicht als ’unzulässige psychologische Beeinflussung eines Kunden anzusehen sei, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Allerdings ist nicht zu verkennen, daß hier beschenke an einen Angestellten • i :■ ■ gegeben worden sind? der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen maßgeblichen Einfluß auf den Abschluß von lieferungsverträ-gen mit der Klägerin hatte« In solchen Fällen wird bei der Prüfung der Zulässigkeit solcher Gelegenheitsgeschenke ein strenger Maßstab anzulegen sein« Indessen ist nicht ersichtlich, daß dieser Gesichtspunkt vom Berufungsgericht bei seiner Würdigung vernachlässigt worden i&fc« Zu Unrecht bemängelt die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe die beantragte Einholung einer gutachtlichen Äußerung der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs-darüber nicht ablehnen dürfen, daß die Hingabe der in Rede stehenden Feuerzeuge und des Notizblocks nicht mehr im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs lägen« Die Heranziehung eines Sachverständigen insoweit unterlag dem pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts« Biese Frage konnte das Berufungsgericht auf Grund eigener Sachkunde entscheiden« Ebensowenig stellt es, entgegen der Meinung der Revision, einen Verfahrensverstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht über die Frage des Wertes der vorbezeich-neten Gegenstände aus eigener Sachkunde entschieden hat« N&oh alledem bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Einkäufer Firma RSHHBHfr habe nicht gegen §§ 1, ; 12 UFG verstoßen, keine rechtlichen Bedenken« 17 — Das Berufungsgericht hat daher zu Recht § 14 UWG als Klagegrundlage angesehene Auf den Gesichtspunkt der Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten? auf den sich die Revision beruft, kommt es vorliegend nicht an5 denn das Berufungsgericht ist nach den Ge samt umständen zutreffend davon ausgegangen? daß die beanstandete Mitteilung der Beklagten an die Firma R^HHHHH^ nicht vertraulich gewesen ist« Das Berufungsgericht hatte bei dieser Sachlage auch keinen Anlaß? im Rahmen des von der Revision weiter als verletzt gerügten § 139 ZPO die Beklagten zu weiteren Erklärungen zu diesem Gesichtspunkt aufzufordem«. Wenn das Berufungsgericht weiter zur Frage der Wieder-holungsgefahr ausführt? diese sei ohne weiteres gegeben? so ist das gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden«, Insbesondere stellen diese ..--Urteilsausführungen entgegen der Meinung der Revision eine ausreichende Begründung im Sinne des § 551 Ziffo 7 ZPO dar* Bei der gegebenen Sachlage bedurfte es auch einer näheren Begründung der Wiederholungsgefahr nicht? da sich diese schon aus der vom Berufungsgericht einwandfrei getroffenen Feststellung ergab? daß d^e Beklagte zu 1) In Wettbewerbsabsicht gehandelt habe* In solchen Fällen spricht nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr und es ist Sache des Verletzers? dagegen sprechende Umstände darzulegen«, Das ist seitens der Beklagten nicht geschehen«. Insbesondere haben sie eine gesicherte Verpflichtung zu gerichtlichem Protokoll? in Zukunft die beanstandete Handlungsweise zu unterlassen? nicht abgegebene Kach alledem hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Unter1assungsanspruch zu Recht auf Grund des § 14 UWG zuerkannt o Bei dieser Sachund Rechtslage kann es unerörtert bleiben, ob dieser Anspruch auch, was das Berufungsgericht bejaht hat* aus dem Gesichtspunkt des § 1 UWG gerechtfer tigt ist., Dagegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es auch dem V/ id erruf s antra« statt gegeben hat«, Ein solcher setzt (BGH in NJW 1952, 413$ BGHZ 10, 104) eine Beeinträchtigung der Klägerin zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in dem Sinne voraus, daß die beanstandeten Behauptungen der Beklagten zu 1) eine ständig sich erneuernde Quelle der geschäftlichen Störung der Klägerin bilden* Das V0rliegen dieser Voraussetzungen ist nicht dargetan® Hach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma durch die beanstandeten Schrei- ben der Beklagten zu 1) nicht beeinträchtigt worden® Die Klägerin beliefert die Firma EfHHHMI nach wie vor in mindestens gleichem Umfange* Unter diesen Umständen ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einem formellen Widerruf gegenüber der Firma hinsichtlich der streitigen Behauptungen der Beklagten zu 1) nicht anzuer-kexmeno Darüber, daß die Beklagte zu 1) auch anderen Schuh- j fabriken gegenüber die beanstandeten Behauptungen mit der vorerwähnten Folge aufgestellt habe, hat das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen® Unbegründet hingegen ist die Revision, soweit sie sich : gegen die Zuerkennung des Auslmnf tsanspruchs^ wendet * Ein solcher Anspruch dient zur Vorbereitung der Bezifferung v eines Schadenersatzanspruches* Er hat nach ständiger Recht-sprechung eine hohe Wahrscheinlichkeit eines eingetretenen Schadens zur Voraussetzung® Diese Voraussetzung ist regelmäßig als gegeben anzusehen, wenn die Verletzungshandlung in einer wettbewerbliehen Betätigung des Verletzers besteht, durch die dem Verletzten zur Förderung des eigenen Wettbewerbs geschäftlich Abbruch getan werden soll. Hat der Verletzte nachgewiesen, daß der Verletzer eine auf wettbewerbliche Behinderung eines Mitbewerbers gerichtetes unlauteres Verhalten bereits verwirklicht hat, so macht schon die damit begründete Störung seiner geschäftlichen Betätigung wahrscheinlich, daß ein Nachteil hieraus erwachsen ist, sei es auch nur in Form von Aufwendungen, die der Verletzte machen muß, um seinen geschäftlichen Huf wieder herzustel- . len und eine Fortwirküng jenes Verhaltens zu verhüten«, Vorliegend ist allerdings im Falle wie die obigen Ausführungen ergeben, mit einem solchen Schaden nicht zu rechnen0 Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, daß die Beklagte zu 1) im. Hinblick auf die von ihr gegenüber der Firma bewiesene hartnäckige Verfolgung ihrer Interessen auch gegenüber den anderen im Schreiben der Beklagten zu 1) vom 27B Februar 1956 erwähnten Firmen die gleichen Behauptungen über die Klägerin aufgestellt hat, die nach der Bebenserfahrung einen geschäftlichen Wachteil des Verletzten im Gefolge haben* Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben? dem auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung unterliegt, widersprechen, wenn man, weil der bereits erwiesene Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 1) zu einem unmittelbaren Schaden für die Klägerin im Falle 4HMP nicht geführt hat, der Klägerin die Möglichkeit versagen würde, einen ihr in anderen Fällen gleicher Art erwachsenen Schaden zu verfolgen, sofern die Entstehung eines solchen auch nur wahrscheinlich ist (so auch HG in GETJR 194-0? 114? 116), Inwieweit sich eine solche Handlungsweise der Beklagten zu 1) schädigend für das Geschäft der Klägerin ausgewirkt hat, läßt sich erst übersehen, wenn dieser die Firmen benannt worden sind, die die Beklagte zu 1) in den beanstandeten Setaeiben erwähnt hat* Die Wahrschein- « 20 lichkeit der Entstehung eines solchen Schadens ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen zu bejahen« Bisher hat die Beklagte zu 1) die von ihr verlangte Auskunft nicht erteilt« Bas prozessuale Bestreiten der Beklagten zu 1), anderen Schuhfabriken gegenüber die beanstandeten Behauptungen auf gestellt zu haben, genügt zur Erfüllung der Auskunftspflicht nicht« Denn mit diesem Bestreiten hat sich die Beklagte zu 1), wie sich aus Seite 6 und 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28« Mai 1956 ergibt, nur gegen die Schlüssigkeit des geltend gemachten Auskunftsanspruchs der Klägerin gewandt» Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie den Feststellungsaisspruch des angefochtenen Urteils angreift«, Insoweit fehlt schon das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten« Ber vom Bandgericht hervorgehobene Gesichtspunkt drohender Verjährung des auf die Aufstellung der streitigen Behauptungen gegenüber anderen Schräxfkbriken als der Firma gestützten Schadenersatzanspruchs scheidet vorliegend aus. Allerdings verjähr«^ nach § 21 UWG die in diesem Gesetz bezeichnet en Ansprüche auf Schadenersatz in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der -Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an0 Dabei ist indessen zu berücksichtigen, daß eine unlautere Wettbewerbs-handlung in der Regel auch den Tatbestand einer unerlaubten; Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB erfüllt« Für letztere ist in § 852 BGB eine längere Verjährungsfrist von drei Jahren festgesetzt, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person'*des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt« Stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung zugleich eine unerlaubte Handlung dar, dann unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts jeder dieser Ansprüche der eigenen Veg^äh-rung nach der Vorschrift des § 21 UV/G und § 852 BGB,/sei denn daß sich der Anspruch aus unerlaubter Handlung auf die Verletzung einer nur im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgestellten Schutzvorschrift (§ 823 Abs«, 2 BGB) gründet; in diesem Falle soll die für dieses Schutzgesetz gegebene besondere Verjährungsregelung auch für die Verjährung des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB maßgebend sein (RGZ 109, 272, 279? RG in GEHE 1939, 557, 562; 1940, 572, 575? DR 1940, 2176, 2177; 1942, 1064)o Dieser, im Schrifttum überwiegend gebilligten Rechtsauffassung (Reimer, Wettbewerbs-und Vvarenzeichenrecht, 3® Aufl„ Kapo 115 Amn, 2; Tetzner, UWG 2o Auflo § 21 Anmo I 1? Godin-Hoth, Wettbewerbshecht § 21 Anmo 5; a«A6 Baumbach/Hefermehl, ‘Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7o Auflo § 21 Anm0 4) schließt sich der Senat an, da diese Auffassung der Billigkeit und praktischem Bedürfnis entspricht0 Die oben erörterte Handlungsweise der Beklagten zu 1) stellt sich nach dem festgestellten Sachverhalt mindestens als ein bedingtvorsätzlicher widerrechtlicher Singriff in den Bereich des Geschäftsbetriebes der Klägerin im Sinne des § 823 Abs« 1 BGB dar (BGHZ 3, .271)* Bs greift somit vorliegend die längere Verjährungsfrist des § 852 BGB Platz„ Diese Verjährungsfrist hat noch nicht zu laufen begonnen, da die Klägerin nach dem gegebenen Sachverhalt bisher keine Kenntnis davon erlangt hat, daß ihr durch die Aufstellung der streitigen Behauptungen der Beklagten zu 1) gegenüber anderen Schuhfabriken ein Schaden entstanden isto Unter diesen Umständen kann aus dem Gesichtspunkt der drohenden Verjährung’ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung der Schadens ersatzpflicht der '.Beklagten nicht hergeleitet werden 22 - (regen die Erhebung einer solchen Feststellungsklage gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) besteht zudem noch das in BGHZ 2, 250* 254 ’erörterte Bedenken* Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehene Me Kostenentscheidung beruht auf §§ 91« 92, 97 ZPOo Wilde Birnbach Christoph Bundesrichter DroBock und Drdiöscher sind infolge Ortsabwesenheit an der TJnterschriftsl ei stung verhindert 0 Wilde