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BGH

Gericht: BGH

1« Auch ein Spediteur kann als Störer im Sinne des § 1004 BGB auf Grund einer objektiv rechtswidrigen Mitwirkung an einer Zeichenverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Waren, die mit dem verletzenden Zeichen verse- . Die Klägerin ist der Ansicht, daß der unter Treuhandschaft gestellte Betrieb in PoflHfe» die Streitgehilfin zu 1), nicht berechtigt sei, sich der Warenzeichen und "P^HÜP17 zu bedienen» Die Inhaber der Pirma Eo TflHHB) in PoflHP hätten ihr u»a* auch diese Warenzeichen im Jahre 1948 rechtswirksam übertragen. stalt in den Verkehr brächten, daß sie diese Erzeugnisse in Hamburg zu dem Export nach einem Land, in welchem das Zeichen für die Klägerin eingetragen worden sei, verladen lasse. I. es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu unterlassen, Warensendungen mit die nicht aus dem Betrieb der Klägerin stammen, entgegenzunehmen, aufzubewahren, an dritte Personen weiterzugeben oder sonst irgendwie speditionsmäßig zu behandeln, auch dann, Ein Anerkenntnis, daß nur der Klägerin Rechte aus dem Warenzeichen ill nP4BHHV zuständen, könne die Klägerin von der Beklagten, nicht verlangen. de aber auch geltend gemacht, daß keine Zeichen Verletzung Vorgelegen habe, La es sich um einen reinen Transit von der Sowjetzone nach Ceylon gehandelt habe, sei die Ware mit dem Zeichen innerhalb der Bundesrepublik nicht in Ver- Hinsichtlich des auf § 30 WZG gestützten Beseitigungsanspruchs fehle es an der Rechtsgrundlage sowohl für eine Herausgabe der Ware als auch für den Anspruch einer wahlweisen Vernichtung, Die Streitgehilfinnen haben ebenfalls Abweisung der Klage beantragte Sie vertreten insbesondere die Auffassung, daß der Klägerin Warenzeichenrechte nicht Zuständen | die Übertragung der Warenzeichen sei nach § 8 WZG unwirksam,. 1, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu unterlassen, Warensendungen, die mit gekennzeichnet sind und nicht aus dem Betrieb der Klägerin stammen,-entgegenzunehmen, aufzubewahren, an dritte Personen weiterzugeben oder sonstwie speditionsmäßig zu behandeln, und zwar auch dann, wenn diese Sendungen für den Export bestimmt sind ■und bei der Beklagten nur im Transitverkehr durchlaufen, 29 die auf den Verpackungen der Ware in den mit Ec To 1-25 bezeichne ten Kisten mit die bei der Beklagten auf Grund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 4* September 1952 (27 Q 48/52) sequestriert worden ist, enthaltenen Kennzeichnungen ,!Per-tussin,: und zu beseitigen, soweit sich diese Gegenstände in ihrem Besitz befinden, (In der Urteilsformel - Bl 96 R - sind anscheinend zwei Schreibfehler enthalten? Auf die gegen dieses Urteil von der Beklagten und den Streitgehilfinnen eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen., 12/54) die in den Verträgen vom 23* März und 15:» April 1948 vorgenommene Übertragung der Warenzeichen ,;T0HIr und au:f die Klägerin für rechtsunwirksam erachtet, weil die nach § 8 WZ ff erforderliche Übertragung des PoS^K Geschäftsbetriebs, zu dem die Warenzeichen damals gehörten, nicht durchgeführt worden sei. In der Überlassung von Waren, Rezepten, Kundenkartei und Geschäftspapieren habe keine Übertragung des Betriebes gelegen j dieser sei vielmehr in unveränderter Form fortgesetzt worden» Statt einer Betriebsübertragung habe eine Betriebsverdoppelung stattgefunden5 gerade die sich hieraus ergebende unklare warenzeichenrechtliche Lage wolle das Gesetz verhindern» Bas Warenzeichenrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder ”dem feil des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört”, auf einen anderen übergeben» Es ist also nicht erforderlich, daß der gesamte Geschäftsbetrieb übertragen wirdc Andererseits genügt es nicht, daß außer dem Warenzeichen nur einzelne zu dem Geschäftsbetrieb, gehörende Vermögenswerte übertragen werden (vgl BGHZ 1, 241 [245]5 6, 137 [1411)• La § 8 Abs 1 WZG die Übertragung eines ”Teils des Geschäftsbe- Sollte dem Berufungsgericht für die Feststellung dieses Tatbestandes die Aussage der Frau DoflIHH) nicht ausreichend erscheinen, so wird das weitere Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 29 = April 1953 S 1 und 2 und vom 29«* Juni. Sofern der Geschäftsbetrieb für den Westen und die westlichen Staaten, insbesondere mit der sich hierauf beziehenden Handelsorganisation (Kundenkartei) und den die Produktion betreffenden Unterlagen (Rezepten) auf die Klägerin übergegangen sind, kann mit diesem Teil des Gesamtuntemehmens auch eine rechtswirksame Übertragung der Warenzeichen vorgenommen werden (vgl RG GEHR 1943, 131 [132 f] - Valenciade -)0 2o Die Sachbefugnis der Klägerin kann jedoch auch unabhängig, davon bestehen, ob die Verträge vom 23» März und 15= April 1948 zu einer wirksamen Übertragung der Warenzeichen auf die Klägerin geführt haben. Geht man nämlich davon aus, daß die Warenzeichen auf Grund dieser Verträge noch nicht rechtswirksam übertragen worden sind, so blieb die Firma Ee Inhaberin der Warenzeichen« Die rechtmäßigen Inhaber dieser Firma verließen im Frühjahr 1951 die Sowjetzone und verlegten den Sitz der Firma nach Hach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die Ost-West-Verlegung von Betrieben entwickelt hat, blieben die Waren- Dementsprechend hat die Klägerin zur Begründung ihrer Sachbefugnis hilfsweise geltend gemacht, sie habe dadurch, daß die Firma E< in Mü^|^p als bisherige Inhaberin der Warenzeichen nach ihrer Verdrängung aus der Sowjetzone von der Fortführung eines eigenen Betriebes Abstand genommen und die Weiterführung des Geschäfts allein der Klägerin*überlassen habe, jetzt jedenfalls die Waren- Im Schriftsatz vom 5« Dezember 1952 (Bl 58 der Akte 27 0 152/52) hat die Klägerin sogar ausdrücklich die Überreichung einer Klage ermächtigungsei'klärung der Frau Maria DoflHIl^^ als der Inhaberin der Firma Ev T( flK angeboten* Mag sich dieser Vortrag auch nur auf das in Ceylon eingetragene Zeichen bezogen haben, so ist dem gesamten Vorbringen der.Klägerin doch die Behauptung zu entnehmen, daß die Firma E.MiiBHP» mit der Durchführung der vorliegenden Klage einverstanden sei. sicht der Revision hätte das Berufungsgericht, wenn ihm die Wirksamkeit der Übertragung der Warenzeichen auf die Klägerin zweifelhaft war, eine Frage gemäß § 139 ZPO an die Klägerin richten müssen* die Klägerin hätte alsdann unter Beweisantritt dargelegt,, daß sie mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma £.. gerin wegen der Unklarheit darüber, ob und wann der zu den Warenzeichen gehörige Geschäftsbetrieb übertragen worden sei* als zweifelhaft bezeichnet* Das Berufungsgericht hat dann auch die Aktivlegitimation dahingestellt gelassen und die Klage für abweisungsreif gehalten, weil in dem Transitgeschäfb, an dem die Beklagte beteiligt gewesen sei, jedenfalls keine Verletzung der inländischen Warenzeichenrechte der Klägerin erblickt werden könne* Wie im einzelnen auszuführen sein wird (unter Ziffer III), ist diese Begründung nicht stichhaltig« Es kommt nämlich nicht allein darauf) an, ob eine Verletzung der inländischen Warenzeichen vorliegt* Es ist vielmehr auch zu prüfen, ob der von den Streitgehilfinnen betriebene Exporthandel zu Schutzrechtsverletzungen in den Gebieten der Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens und in Ceylon führen kann« Insoweit wird auch die Präge zu, prüfen sein, ob die Sachbefugnis der Klägerin hinsichtlich der für diese Gebiete in Anspruch genommenen Schutzrechte gegeben ist« 3 c Streitgehilfinnen haben gegenüber den Verträgen vom 23* März und 15- April 1948 noch geltend gemacht, daß sie wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen, die in der Sowjetzone über die Veräußerung von Vermögenswerten erlassen seien,' nichtig seien« Zu diesem Einwand hat das Landgericht im Urteil vom 14* Januar 1954 (27 6 132/52) ausgeführt, nach den Regeln des internationalen und entsprechend des interzonalen Privatrechts könne § 134 BGB auf Verbote, die auf fiskalischen Erwägungen beruhten, nicht angewendet werden* Hierzu gehören die deutschen, in der Bundesrepublik aufrecht erhaltenen Warenzeichen, die international registrierten Marken und die ausländischen Warenzeichen der Firma 3* Das gilt auch dann, wenn noch keine Enteignung durchgeführt, sondern - wie im vorliegenden Fall— zunächst eine Treuhandschaft eingerichtet worden ist. Ile Bas Landgericht hat dem tJnterlassungsantrag (Klagantrag zu I) in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, die Streitgehilfinnen würden, wenn die Ware endgültig zu dem Weitertransport nach Ceylon freigegeben worden wäre, eine Warenzeichenverletzung nach § 24 WZG durch ,:Inverlcehr-bringen” begangen.haben. Das Freihafengebiet von Hamburg sei Hoheitsgebiet der Bundesrepublik, lediglich in zoll technischer Beziehung gelte es als n Ausland* • Im Bereich der Bundesrepublik sei die Klägerin auf Grund der für sie eingetragenen Warenzeichen allein zur Kennzeichnung gleichartiger Waren mit den Zeichen und berechtigt« Das Inverkehrbringen der Ware in Hamburg stelle danach eine widerrechtliche Kennzeichnung der Ware mit den geschützten Zeichen dar« Die Beklagte habe sich durch die Ausführung der Anweisungen der Streit« gehilfin zu 2) an dieser Warenzeichenverletzung als Gehilfin beteiligt. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob sich die Beklagte an einer durch die Streitgehilfinnen begangenen oder drohenden Verletzung der in der Bundesrepublik aufrechterhaltenen Altwarenzeichen der Klägerin beteiligt hat bzw. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Transitverkehr durch das Gebiet der Bundesrepublik auch dann kein "Inverkehrbringen” im Sinne des § 24 WZG darstelle, wenn die Ware nicht auf Grund eines durchlaufenden Frachtvertrages, sondern erst auf Grund weiterer Hilfs'geschäfte von Auch im vorliegenden Fall ist die Ware zunächst von der Streitgehilfin zu 2) auf dem Landwege durch die Blindesrepublik in das Gebiet des Hamburger Freihafens befördert worden» Lie Beklagte hatte die Aufgabe, einen Seefrachtvertrag abzuschließen und für die Verladung der Ware auf das nächste zu dem Bestimmungsland (Ceylon) abgehende Schiff zu sorgen- Da nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht zu befürchten ist, daß das Gebiet der Bundesrepublik anders als im reinen Transitverkehr mit den von der Streitgehilfin zu 1) hergestellten, durch die Worte und gekennzeichneten und von der Streitgehilfin zu 2) vertriebenen Erzeugnissen in Berührung kommen könnte, ist der in dem genannten Rechtsstreit gegen die Streitgehilfinnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch insoweit mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden, als er das Gebiet der Bundesrepublik betrifft* Insoweit kann also auch gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Beteiligung an der Verletzung inländiseher Warenzeichenrechte durch die Streitgehilfinnen in Betracht kommen, nicht eine unzulässige Beteiligung der Beklagten an der ■ Verletzung von Warnnzeichenrechten vorliegt oder zu befürchten ist, die für die Klägerin in den Mitgliedssbaa-ten des Madrider Markenabkommens und in Ceylon bestehen. Außerdem hat .die Klägerin in der einstweiligen Verfügungssache 27 Q' 40/52, die nach der Sitzungsniederschrift vom 26« Januar 1955 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war, unter Vorlegung eines Briefes vom 1,-Mai 1952 (Bl 7 der Beiakte 27 Q 40/52) vorgetragen, daß die-Streitgehilfinnen in der Türkei angeboten haben, lie Türkei gehört zu den Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens. aeichenrechte und übersieht, daß ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch insoweit begründet sein kann, als die Beklagte als Speditionsunternehmen an der Versendung von "PflBHBfc" in solche Länder mitwirkt, in denen die Klägerin Zeichenschutz für "PflHHHV i^- Anspruch nimmt. Soweit die PoflHl Erzeugnisse der Streitgehilfin zu 1) mit den Bezeichnungen "FBHHV und ,TTBHBBn in Länder exportiert werden, in denen die Klägerin Zeichenschutz besitzt, beginnt die Verletzungshandlung als solche bereits in PoBHto sie endet in dem betreffenden ausländischen Staat, in welchem der Klägerin Warenzeichen- oder Wettbewerbsschutz gewährt wird# In diesen Fällen kann sich die Klägerin bereits gegen die Durchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik wenden# Ein solcher Unterlassungsanspruch richtet sich nicht gegen eine im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik begangene Verletzung des deutschen Warenzeichenrechts, sondern gegen eine - teilweise im Inland eingeleitete - Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland, die. Auch wenn grundsätzlich für den Spediteur keine besondere Prüfungspflicht im Hinblick auf irgendwelche Schutzrephtsverletzungen besteht, kann er bei der Ausführung von Speditionsaufträgen objektiv widerrechtlich in absolute Hechte oder sonstige vom Gesetz geschaffenen Rechtsgüter eingreifen. RGRK BGB 10, Aufl § 1004 Anm 3 c) 3 Die Beklagte kann sich also grundsätzlich nicht damit verteidigen, daß sie die mit dem für die Klägerin geschützten Zeichen versehenen Waren auf Weisung der Streitgehilfin zu 2) in Hamburg verladen habe« Sie kann sich gegenüber dem Unterlassungsanspruch auch nicht damit entlasten, daß sie das Inverkehrbringen der Waren nicht vollständig selbst verwirklicht habe« In jedem Fall hat die Beklagte an.dem Inver- Wäre die Ware - unter Verletzung des deutschen Schutzrechtes - bereits mit der Übernahme in Hamburg in den Verkehr gelangt, so hätte die Beklagte am letzten Teil.der Verletzungshandlung mitgewirkt o Wäre dagegen das Inverkehrbringen erst mit der Ankunft der Ware bei dem Empfänger in Ceylon vollendet, so hätte sich die Beklagte an einer Zwischenhandlung des Inverkehrsetzena beteiligt. Wirken bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen mit, so kommt es für die Präge, ob ein ünterlassungsan-spruch gegeben ist, nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Täter und Teilnehmer können gleichermaßen auf Unterlassung verklagt werden (vgl für Zeichenverletzung RGZ 104, 576 [578, 580 f]; für Patentverletzungen RGZ 101, 155 [140])• Art und Umfang des Tatbeitrages sind für den Unterlassungsanspruch nur insoweit von Bedeutung, als sich nach ihnen der konkrete Inhalt des Klagbegehrens zu richten hat» Von dem Gehilfen kann deshalb lediglich die Unterlassung seiner Gehilfentätigkeit verlangt werden (BGH GRUR 1956, 179 [180] - Ettaler Xlosterlikör -). Der Schutzrechtsinhaber muß die Möglichkeit haben, sich gegen jede Beeinträchtigung seines Rechts wirksam zu schützen und gegen jeden vorzugehen, dessen Verhalten zu einer Störung oder Beeinträchtigrang seines Rechts führt oder führen kann* Wenn mehrere Personen an der Störung beteiligt sind, kann dem Schutzrechtsinhaber nicht zugemutet werden, 'vor Geltendmachung eines Abwehranspruches näher zu prüfen, wer etwa als der eigentlich wirtschaftlich Interessierte und wer nur als Hilfsperson tätig wird und wessen Willensbetätigung "maßgebende11 oder nur I "untergeordnete" Bedeutung hat« In dieser Richtung unternommene Versuche einer Einschränkung.des Kreises der Störer (vgl ZcB* Staudinger-Berg BGB'§ 1004 Anm 24) dürften auf der Erwägung beruhen, es könne unbillig erseneinen, bloße Hilfspersonen der Möglichkeit einer gerichtlichen Inanspruchnahme auszusetzen« Dem ist aber entgegenzuhalten, daß gerade auch Fälle denkbar sind, in denen der Schutzrechtsinhaber einer Beeinträchtigung seines Rechtes nur dann wirksam begegnen kann., wenn er sofort gegen die "Hilfsperson" Vorgehen kann« Hierfür bietet der vorliegende Fall ein Beispiel? hätte nämlich die Klägerin keine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirken können, so wäre es ihr*kaum mög-lieh gewesen, durch geeignete gerichtliche Maßnahmen gegen die Streitgehilfinnen vorzugehen und die für Ceylon drohende Beeinträchtigung ihrer ausländischen Zeichenrechte zu verhindern* Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob es Fälle gibt,, in denen unter gewissen Voraussetzungen ein Rechtsschutzinteresse für ein gerichtliches Vorgehen gegen "untergeordnete" Personen zu verneinen wäre$ das könnte möglicherv/eise dann der Fall sein, wenn die nach der Art ihrer wirtschaftlichen Betätigung allein verantwortliche Person bereits in Anspruch genommen worden ist Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, daß jeder Handelnde, wenn sein Verhalten nur ursächlich ist, auch als Störer in Anspruch genommen werden kann, gleichviel, wie sein Tatbeitrag geartet ist und welches Interesse er an der Verletzung besitzt, Pa ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beförderung der Ware und dem Inverkehrsetzen im allgemeinen ohne weiteres zu bejahen sein wird, werden Spediteure und Frachtführer in aller Regel als Störer zu betrachten sein (,vgl Kohler, P$s Recht des Markenschutzes 1884 S 344, Schanze, GRUR 1898, 38 ff [40, 53 ff]$ Seligsohn, Warenzeichenrecht 3o.Aufl § 12 Anm 9 S 183 unten; Finger WZG 4c Aufl 1926 § 12 Anm 24)» Auch im vorliegenden Fall kann der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und einer bereits eingetretenen oder normalem Verlauf zu erwartenden Schutzrechtsverletzung nicht zweifelhaft sein. Dezember 1952$ Schriftsatz vom 4« Juni 1953 S 2) zur Beseitigung der P Wiederholungsgefahr auch dann nicht ausgereicht haben, wenn sie durch das Versprechen einer Vertragsstrafe gesichert worden wärej denn diese Erklärung ist nicht in dem genannten Sinne auflösend bedingt, sonderh vielmehr an die aufschiebende Bedingung der Feststellung der Berechtigung der Klägerin geknüpft (*für den Fall der Berechtigung des Standpunktes der Klägerin*)o Die Beklagte hat die im Schriftsatz vom 22, April 1954 S 16 formulierte Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 26« Januar 1955 *aus prozessualen Gründen* nicht abgegeben,. V« Der Unterlassungsanspruch (Klagantrag zu 1) gegen die Beklagte hängt nach alledem in erster Linie da-j-on ab, ob zu-befürchten ist, daß die Streitgehilfinnen durch Fortsetzung des Exporthandels in den ländern des Madrider Markenabkommens und in Ceylon Schutzrechte der Klägerin verletzen werden® Das Berufungsgericht hat diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit nicht geprüft, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26® Januar 1955 unter Beweisantritt vorgetragen hat, daß die Streitgehilfinnen unter dem Warenzeichen der Klägerin Erzeugnisse nach Ländern des Madrider Markenabkommens vertrieben hätten und daß das Warenzeichen in Ceylon nach wie vor in Kraft sei vBl 157 R, 158 GA)* Die Revision hat sich im wesentlichen ebenfalls nur mit der Präge befaßt, ob durch den Transitverkehr die inländischen Warenzeichen der Klägerin verletzt würden? sie ist nicht auf die Präge der Beteiligung der Beklagten an Warenzeichenverletzungen im Ausland eingegangen * Einer besonderen Revisionsrüge bedurfte es insoweit aber auch nicht, weil das Berufungsgericht die materielle Rechtslage nicht erschöpfend gewürdigt hat und weil das angefochtene Urteil.aus diesem Grunde aufzuheben war* In dem Urteil vom 5* Januar 1955 in der Sache 5 U 12/54 («/* hat sich das Berufungsgericht zwar mit den gegen die Streitgehilfinnen gerichteten Unterlassungsanträgen für die Länder des Madrider Markenabkommens und für Ceylon auseinandergesetzt und die Anträge wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses bzw« aus rein prozessualen Gründen abgewiesen. die für ausländische Gebiete bestimmt sind, in denen der Klägerin Zeichenschutz zusteht«, Nach dem Xlagevorbringcn kommen hierfür die Länder des Madrider Markenabkommens und Ceylon in Betracht, Diese Beschränkung ändert selbstverständlich nichts daran, daß die Beklagte die genannten Speditionsgeschäfte auch dann nicht vornehmen durfte, wenn die mit gekennzeichneten PoflHBD Erzeugnisse der Streitgehilfin zu 1) dazu bestimmt wären, im Gebiet der Bundesrepublik in Verkehr gesetzt zu werden. Pur einen auch das Gebiet der Bundesrepublik umfassenden Verbotsanspruch fehlt es aber aus den dargelegten Gründen an dem Rechtsschutzinteresse, Besteht für die Klägerin in Ceylon Zeichenschutz für das Wort"PMHHHV*, so ist insoweit auch dem auf Beseitigung gerichteten Klagantrag zu 2) stattzugeben. Dieser Anspruch kann zwar nicht auf § 30 VZG gestützt werden, wie das Land gericht angenommen hat| denn es handelt sich hierbei nicht um die Verletzung des deutschen, sondern des ausländischen, i in Ceylon eingetragenen Warenzeichens Der Be- j

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 139 ZPO § 823 BGB
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Volltext der Entscheidung

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Gesetz* BGB § 1004? EGBGB Art 12 § WZG § 24
Hechtssatzs
1« Auch ein Spediteur kann als Störer im Sinne des § 1004 BGB auf Grund einer objektiv rechtswidrigen Mitwirkung an einer Zeichenverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Waren, die mit dem verletzenden Zeichen verse- . hen sind, befördern läßt«, Bas bedeutet nicht, daß den Spediteur Von vornherein eine allgemeine Prüfungspflicht trifft, ob die von ihm beförderten Waren verletzende Kenn- „
. Zeichnungen tragen *
2® Ein inländischer Spediteur, der im Transitverkehr in der Weise mitwirkt, daß er die auf dem Landweg in den Freihafen (Hamburg) beförderte Ware nach Abschluß eines* Seefrachtvertrages auf ein Schiff verfrachtet, kann auch dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Beförderung der Ware, ohne daß im Gebiet der Bundesrepublik eine Verletzung eines i^äpdischen Warenzeichens vorliegt, in dem Bestimmungsland'”zu* einer" Verletzung eines ausländi-sehen Warenzeichens führen würde0
Aktenzeichens • I ZE’ 56/55*
Urteil des BGH vom 15o Januar 1957

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LG Hamburg OLG Hamburg
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I ZR 56/55
Verkündet am 15o Januar 1957 Grunau, Justiz ob er Sekretär als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma Pharmc Fabrik,
 Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt ProfcPrc
 Cos, Chemisch-
9
gegen
 die Firma Richard 10, Spedition?	BflPstr,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt flHHl -und
1c die Firma	Chemisch-Pharm, Fabrik,
 PoflHK Be^BBtetraße Bl, vertreten durch ihren Treuhänder Walter Kfl^,
2, die Firma PBBBB^ In^P-' und
bBIBB A Pi«B»strc
 Streitgehilfinnen,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom. Ho .Pezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br^hcC«, Wilde, Pr, Bimbach, Pr, Bock, Pr, Krüger-Hieland und Pr0 Spreng
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg ■rom 9- Februar 1955 aufgehoben*
Pie Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die offene Handelsgesellschaft in Firma E. Chemisch-Pharm. Fabrik, früher mit Sitz in	später
 in PoflHK stellte u.a, ein Hustenmittel aus Thymian her, das unter der Bezeichnung "PflÜ^^H)'1 vertrieben wurde^ Persönlich haftende Gesellschafter waren der Apotheker Karl E.	und	Frau	Maria	geb-	Tflimfe.
t)iese offene Handelsgesellschaft war eingetragene Inhaberin einer großen Anzahl deutscher und ausländischer Warenzeichen sowie international registrierter Marken, zu denen u,a, die seit Jahrzehnten in der Warenzeichenrolle des Reichspatentamts eingetragenen Zeichen nTWB|||pir und "P^***^"
t
gehörten.
Während des Krieges wurden Warenvorräte und Geschäftspapiere der Firma E.	nach	in BaflH)
ausgelagert*
Am 1. Januar 1946 wurde in	die	Klägerin
 als Kommanditgesellschaft unter der Firma	&	Co„,f
gegründete Persönlich haftende Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft sind Universitätsprofessor Dr. Franz ner und Dipl. -Kaufmann Werner M6^HHB|P*' Biese Firma erhielt am 10.. Juli 194-6 von der damals zuständigen landessteile Chemie eine Produktionsgenehmigung für pharmazeutische Erzeugnisse und später am 28. April 1947 vom landrats-amt in	die. Erlaubnis zur Errichtung eines pharma-
zeutischen Betriebes.. Die Industrie- und Handelskammer für Mittelfranken in INWtEKK) befürwortete gemäß Schreiben vom 23* Juli 1947 den Antrag.auf Eintragung in das Handelsregister. Am 5. September 1947 wurde die Klägerin in das Handelsregister de3 Amtsgerichts Kipfenberg eingetragen
 
(Fotokopie eines Handelsregisterauszuges vom 29. Mai 1953 Bl 83 GA). Gemäß Eintragung vom 24. November 1947 wurde in BflBP eine Zweigniederlassung unter der Firma "TflHHV & Co; Filiale BPPP” errichtete
 Durch den vor dem Notar Dr. ReflHB in	am	23.
März 1948 geschlossenen Vertrag übertrug die Finna E^ Tppp
 Po PHP, vertreten durch Frau Maria DofHHHH geb. THHIHP? an die Klägerin, vertreten durch den Diplomkauf-mann Ma^HHHHP* 43 deutsche Warenzeichen, 'darunter auch m die Zeichen ,l!lpBPn und "SPHHHP1* In dem Vertrage heißt es, daß die Rezepte, die zur Herstellung der durch die Warenzeichen geschützten Waren dienen, sowie die Kundenkartei bereits in den Besitz der Klägerin 'übergegangen seien. Durch einen weiteren entsprechenden Vertrag, der am 15» April 1948 vor dem Notar Dr.	in	abgeschlossen	wurde,
 übertrug die Firma E. üpHHHP, PoHHP? vertreten durch die Mitinhaberin Frau Maria DoHPHHP; an die Klägerin, diesmal vertreten durch Universitätsprofessor Drs Franz zahlreiche, in beigefügten Listen auf geführte ausländische Warenzeichen und international registrierte Marken.-Hierzu gehörte auch das am 14= Juni 1926 für die m Firma E. SPPP in Ceylon unter Nr 3590 für pharmazeutische Präparate registrierte Zeichen nP.PHH^^,!» Die Schutzdauer dieses Zeichens war im Jahre 1940 um'14:Jahre bis zu dem 14. Juni 1954 verlängert worden.	;
Die Warenzeichen mit den kennzeichnenden Bestandtei- ;.: len rT^IHBp,t und "PPPPPW wurden durch Verfügung des > deutschen Patentamts vom 21. Juli 1950 aufrechterhalten .9 und auf Grund der genannten Verträge an diesem Tage auch in
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der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts auf die Klägerin umgeschrieben;.die entsprechenden internationalen Marken wurden am 24c August 1950 auf die Klägerin um-geschrieben=. Ebenso wurde das in Ceylon eingetragene Warenzeichen "PflHHBV stuf die Klägerin umgeschrieben«
Die Firma E« TflHHBi in Po^Hfc setzte, nachdem die Warenzeichen auf die Klägerin übertragen und umgeschrieben waren, die Herstellung und den Vertrieb des Hustenmittels unter dem Zeichen	und	fort« Sie
 meldete damals bei dem in der Sowjetzone neu geschaffenen ,?Amt für ^Erfindungen und Patentwesen” neue und andersartige Warenzeichen mit den Wortbestandteilen	und
RBfljjiHHV zur Eintragung an«
Der Geschäftsbetrieb der Klägerin in umfaßt u«a« die Herstellung und den Vertrieb des Hustenmittels «'
Im Februar 1951 wurde die Firma E* TfHHH)? vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Po^BBI “ Wirtschaftsstrafabteilung - unter Treuhandschaft gestellt. Auf Veranlassung der nach der Bundesrepublik.übergesiedelten Inhaber dieser Firma wurde am 18« April 1951 die Sitzverlegung dieses Unternehmens nach Mü^HHP in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen«'
Das in Po^HHfc unter Treuhandschaft stehende Unternehmen, .die Streitgehilfin zu 1), führt die Firmenbezeichnung ”Eo	Chem.-Pharm« Fabrik,. Po9B^n weiter»
Dieses Unternehmen befaßt sich auch weiterhin mit der Herstellung des Hustenmittels	Aas sie unter die-
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ser Bezeichnung mit Hilfe der Streitgehilfin zu 2) in der Sowjetzone und im Exporthandel verkauft.
Die Beklagte betreibt ein.Speditionsunternehmen in Hamburgs Mit Schreiben vom 15» August 1952 kündigte ihr die Streitgehilfin zu 2) an* daß demnächst eine Sendung von 2500 kg	elf®	für Colombo vCeylon) bestimmt
 sei, abgefertigt werde.- Zugleich wurde d.ie Beklagte gebeten, Prachtraum notieren zu lassen. Die Streitgehilfin zu 1) teilte der Beklagten durch Schreiben vom 23. August 1952 «M mit, daß die gesamte Partie P^BHHB^-Hustensirup (25 Kisten, gez. E.f. 1-25) nunmehr nach zollamtlicher Abfertigung abgesandt werde, und bat um beschleunigte Übersendung der Konnossemente, weil das Akkreditiv über den Hechnungs-betrag nur bis zu dem 30, August 1952 gültig sei. Am 25» August 1952 gelangte die Sendung im zollamtlich plombierten Wagen vom Bahnhof	in den Hamburger Freihafen, Die Be-
klagte bestätigte den Streitgehilfinnen mit Schreiben vom 25-t August 1952 die Ankunft der Sendung und teilte mit. daß die Verschickung nach Colombo erst am 3> September 1952 möglich sei, so daß Bord-Konnossemente nicht mehr bis Ende August übersandt werden könnten und daß deshalb das Akkredi-tiv verlängert werden müßte. Nachdem das Akkreditiv sofort verlängert worden war, teilte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 27. August 1952 der Streitgehilfin zu 2) mit, daß die Sendung nunmehr mit dem Dampfer KTe^(^,f verladen werde, der am 3« September 1952 nach Colombo abgehen solle. Dieser Dampfer traf jedoch verspätet am 4o September 1952 in Ham-bürg ein und sollte am folgenden Tage nach Col.ombo auslau-fen* Am 4» September 1952 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung (Landgericht Hamburg,
 
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27 Q 48/52), durch die der Beklagten die Verladung der Partie nach Colomho verboten wurde. Seitdem lagert die Ware bei der Beklagten zur Verfügung des als Sequester eingesetzten Gerichtsvollziehers (Schreiben der Beklagten an den Gerichtsvollzieher	vom	4»	September 1952) c
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der unter Treuhandschaft gestellte Betrieb in PoflHfe» die Streitgehilfin zu 1), nicht berechtigt sei, sich der Warenzeichen
 und "P^HÜP17 zu bedienen» Die Inhaber der Pirma Eo TflHHB) in PoflHP hätten ihr u»a* auch diese Warenzeichen im Jahre 1948 rechtswirksam übertragen. Die Streitgehilfinnen begingen daher Warenzeichenverletzungen, wenn sie in Hamburg Erzeugnisse, die nicht aus dem Betriebe der Klägerin stammten, unter der Bezeichnung	derge-
stalt in den Verkehr brächten, daß sie diese Erzeugnisse in Hamburg zu dem Export nach einem Land, in welchem das Zeichen für die Klägerin eingetragen worden sei, verladen lasse. An dieser Warenzeichenverletzung habe sich die Beklagte beteiligt, da sie die Verladung in die Wege geleitet und dadurch die Ware in den Verkehr gebracht habe.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
I. es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu unterlassen, Warensendungen mit	die	nicht	aus	dem	Betrieb	der
 Klägerin stammen, entgegenzunehmen, aufzubewahren, an dritte Personen weiterzugeben oder sonst irgendwie speditionsmäßig zu behandeln, auch dann,
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wenn diese Sendungen für den Export bestimmt sind und bei der Beklagten nur im Transithandel durchlaufen?
2c darin einzuwilligen, daß die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 4* September 1952 - 27 Q 48/52 - näher bezeichneten 25 Kisten mit	^	die Klägerin zur Be-
seitigung verletzender Kennzeichnungen - hilfsv/eise zur Vernichtung - herausgegeben werden*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, im Palle der Verurteilung jedoch die Herausgabe von der Zahlung des Betrages abhängig zu machen, bezüglich dessen der Beklagten ein Speditionspfandrecht an der sequestrierten Ware zustehe3
Lie Beklagte bestreitet hinsichtlich des Unterlassungsanspruches in erster Linie das Rechtsschutzinteresse, Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegebenö Lie Beklagte beabsichtige nicht, sich weiterhin mit der speditionsmäßigen Abfertigung von Pertussin-Sendungen zu befassen. Ein Anerkenntnis, daß nur der Klägerin Rechte aus dem Warenzeichen ill nP4BHHV zuständen, könne die Klägerin von der Beklagten, nicht verlangen. Die Beklagte sei weder Hersteller noch Händler und daher gar nicht in der Lage, die der einen oder der anderen Partei zustehenden Ansprüche zu beurteilen. Ein Spediteur habe insoweit keine Prüfungspflicht*. Vorsorglich wer-
de aber auch geltend gemacht, daß keine Zeichen Verletzung Vorgelegen habe, La es sich um einen reinen Transit von der Sowjetzone nach Ceylon gehandelt habe, sei die Ware mit dem Zeichen	innerhalb	der	Bundesrepublik	nicht	in	Ver-
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kehr gesetzt worden, das Freihafengebiet sei insoweit als Ausland anzusehen.. Hinsichtlich des auf § 30 WZG gestützten Beseitigungsanspruchs fehle es an der Rechtsgrundlage sowohl für eine Herausgabe der Ware als auch für den Anspruch einer wahlweisen Vernichtung,
 Die Streitgehilfinnen haben ebenfalls Abweisung der Klage beantragte Sie vertreten insbesondere die Auffassung, daß der Klägerin Warenzeichenrechte nicht Zuständen | die Übertragung der Warenzeichen sei nach § 8 WZG unwirksam,. weil der Betrieb in PoflHl nicht mitübertragen, sondern unverändert fortgeführt worden sei*
Das Landgericht hat Frau Maria Do^HIHp,	^
die Mitinhaberin der offenen Handelsgesellschaft in Firma Er TflHHHl (früher Po^|H^9 jetzt MüflBM a^s Zeugin vernommen und der Klage im wesentlichen stattgegeben, indem es die Beklagte verurteilt hat,
1, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu unterlassen, Warensendungen, die mit	gekennzeichnet	sind	und
 nicht aus dem Betrieb der Klägerin stammen,-entgegenzunehmen, aufzubewahren, an dritte Personen weiterzugeben oder sonstwie speditionsmäßig zu behandeln, und zwar auch dann, wenn diese Sendungen für den Export bestimmt sind ■und bei der Beklagten nur im Transitverkehr durchlaufen,
 
29 die auf den Verpackungen der Ware in den mit Ec To 1-25 bezeichne ten Kisten mit die bei der Beklagten auf Grund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 4* September 1952 (27 Q 48/52) sequestriert worden ist, enthaltenen Kennzeichnungen ,!Per-tussin,: und	zu beseitigen, soweit
 sich diese Gegenstände in ihrem Besitz befinden, (In der Urteilsformel - Bl 96 R - sind anscheinend zwei Schreibfehler enthalten?
-hinter "Ware" ein Komma und "die";* hinter "Kennzeichnungen1*' das Wort "mit".)
las Landgericht hat die weitergehenden Anträge abgewie sen und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 der Beklagten auferlegte Tie.durch die Hebenintervention entstandenen Kosten sind den Streitgehilfinnen als Gesamtschuldnern auferlegt worden.
Auf die gegen dieses Urteil von der Beklagten und den Streitgehilfinnen eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen., Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren die Akten des Landgerichts Hamburg 27 Q 40/52 27 Q 48/52 und 27 0 132/52 (= 5 U 12/54 OLG Hamburg),
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Beklagte und die Streitgehilfinnen bitten um Zurückweisung der Revision
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 Entscheidunfesgründes
I.-. 1. Abweichend vom Landgericht hat dae Berufungsgericht gemäß dem in Bezug genommenen Urteil vom 5» Januar 1955 (5 U. 12/54) die in den Verträgen vom 23* März und 15:» April 1948 vorgenommene Übertragung der Warenzeichen ,;T0HIr und	au:f die Klägerin für
 rechtsunwirksam erachtet, weil die nach § 8 WZ ff erforderliche Übertragung des PoS^K Geschäftsbetriebs, zu dem die Warenzeichen damals gehörten, nicht durchgeführt worden sei. In der Überlassung von Waren, Rezepten, Kundenkartei und Geschäftspapieren habe keine Übertragung des	Betriebes	gelegen	j	dieser	sei vielmehr in
 unveränderter Form fortgesetzt worden» Statt einer Betriebsübertragung habe eine Betriebsverdoppelung stattgefunden5 gerade die sich hieraus ergebende unklare warenzeichenrechtliche Lage wolle das Gesetz verhindern»
Was das Berufungsgericht zur Verneinung einer rechtswirksamen Übertragung der Warenzeichen ausgeführt hat, beruht .auf einer Verkennung und Überspannung der nach § 8 Abs 1 Satz 2 WZff an die Übertragung des Geschäftsbetriebs zu stellenden Anforderungen»
Bas Warenzeichenrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder ”dem feil des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört”, auf einen anderen übergeben» Es ist also nicht erforderlich, daß der gesamte Geschäftsbetrieb übertragen wirdc Andererseits genügt es nicht, daß außer dem Warenzeichen nur einzelne zu dem Geschäftsbetrieb, gehörende Vermögenswerte übertragen werden (vgl BGHZ 1, 241 [245]5 6, 137 [1411)• La § 8 Abs 1 WZG die Übertragung eines ”Teils des Geschäftsbe-
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triebes*1 genügen läßt, braucht die Vorschrift nicht eng ausgelegt zu v/erden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7* Aufl WZG § 8 Anm 2 a,J3.), Der Übergang des Geschäftsbetriebes braucht zeitlich nicht mit’ der Übertragung des Warenzeichens zusammenzufallen ? er kann sich auch allmählich vollziehen (RG GRUR 1934? 53 [55]; Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3* Aufl 34^ Kap Anm 2 S 344? Baumbach-Hefermehl aaO, WZG § 8 Anm 7). Allerdings kann nur ein bestimmter abgrenzbarer und abgegrenzter Teil des Geschäftsbetriebes Gegenstand der Übertragung sein,^ ( dabei braucht es sich aber nicht um einen tatsächlich und auch räumlich abgegrenzten Teil1- des Geschäftsbetriebes zu handeln? nur muß das Zeichen.selbst grundsätzlich ungeteilt bleiben (RG .GRUR 1943? 131 [132 f] - Valenciade -$ Baumbach-Hefermehl aaO WZG § 8 Anm 10). Bei der Übertragung eines Warenzeichens ist die nach § 8 WZG voraiisgesetzte Bindung an den Geschäftsbetrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (OLG Düsseldorf GRUR 1951, 73 [77])*
Geht man bei der Beurteilung der Warenzeichenübertragung von diesen Gesichtspunkten aus, so hat die Klägerin den hiernach erforderlichen Übergang eines Teils des Geschäftsbetrie| bes der Firma EcT^HBD? PoflH^ unter Bezugnahme auf das Zeugnis der Frau	schlüssig vorgetragen. Die Klägerin hat behauptet, in	sei	bereits	während
 des Krieges aus Verlagerungsgründen ein Zweigbetrieb errichtet worden. Nach dem Kriege sei die gesamte Belieferung des Westens auf den Betrieb in	überführt	worden,	wc
 zu diesem Zweck die Klägerin als Familien-KommanditgeSeilschaft gegründet worden sei. Zum Lieferungsbereich der Klägerin habe seit.der Nachkriegszeit auch das Gebiet der Bundesrepublik gehört.. Bei der damaligen Stammfirma in VoWUKb sei
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nur das gesamte Ost-Geschäft verblieben; Zu diesem Zweck sei der Stammfirma eine beschränkte Rücklizenz eingeräumt worden. Sollte dem Berufungsgericht für die Feststellung dieses Tatbestandes die Aussage der Frau DoflIHH) nicht ausreichend erscheinen, so wird das weitere Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 29 = April 1953 S 1 und 2 und vom 29«* Juni. 1954 S £ ^'4Q(iji^J^^.teren Beweisantritten, Bl 73 f*. 147 ff cLA*4u berücksichtigen sein. Der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt der "Betriebs-verdoppelung* steht einer wirksamen Übertragung der Warenzeichen nicht entgegen. Sofern der Geschäftsbetrieb für den Westen und die westlichen Staaten, insbesondere mit der sich hierauf beziehenden Handelsorganisation (Kundenkartei) und den die Produktion betreffenden Unterlagen (Rezepten) auf die Klägerin übergegangen sind, kann mit diesem Teil des Gesamtuntemehmens auch eine rechtswirksame Übertragung der Warenzeichen vorgenommen werden (vgl RG GEHR 1943, 131 [132 f] - Valenciade -)0
2o Die Sachbefugnis der Klägerin kann jedoch auch unabhängig, davon bestehen, ob die Verträge vom 23» März und 15= April 1948 zu einer wirksamen Übertragung der Warenzeichen auf die Klägerin geführt haben. Geht man nämlich davon aus, daß die Warenzeichen auf Grund dieser Verträge noch nicht rechtswirksam übertragen worden sind, so blieb die Firma Ee	Inhaberin	der Warenzeichen« Die rechtmäßigen
 Inhaber dieser Firma verließen im Frühjahr 1951 die Sowjetzone und verlegten den Sitz der Firma nach	Hach
 den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die Ost-West-Verlegung von Betrieben entwickelt hat, blieben die Waren-
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seichen auch nach der Sitzverlegung nach MüflBBI der Firma
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E» TflHP erhalten (BGHZ 17, 209 [213 f] 5 18, 1 [8] 5 BGH GRUR 1956, 553 - Jurid Baumbach-Hefermehl aaO,
Grundzüge vor § 1 WZG Anm 24 S 723 f)- Der Geschäftsbetrieb der Firma E. TflHHHl ruhte in	zwar	vor-
läufig, konnte aber jederzeit wieder aufgenommen werden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat* Auch nachdem die Firma E.	Po^H^,	im	Februar	1951	unter.
Treuhandschaft gestellt worden war,, blieben die Inhaber der Firma E« T^HUBP zu demindest hinsichtlich aller außerhalb der Sowjetzone belegenen Vermögenswerte allein verfügungsberechtigt. Die Einsetzung eines Treuhänders hatte zwar tatsächlich die Wirkung,, daß die Inhaber der Firma Eo	die	Gesellschaft	in der Sowjetzone nicht mehr
 vertreten konnten. Die Treuhandschaft beschränkte sich aber auf das dort belegene Vermögen. Ebensowenig wie eine Enteignung konnte die Entziehung der Vertretungsbefugnis Wirkungen außerhalb der Sowjetzone erzeugen (BGHZ 17, 209 [212 f]). Soweit die deutschen und ausländischen Warenzeichen und die international registrierten Marken noch nicht auf Grund der Verträge vom 23. März und 15. April 1948 auf die Klägerin übergegangen waren, konnte dies auf Grund einer neuen Verfügung der Firma E. Tgeschehen» Auch komj- £ te diese Firma der Klägerin das Recht erteilen, die Warenzeichen im vorliegenden Rechtsstreit im eigener*. Hamen geltend zu machen. Dementsprechend hat die Klägerin zur Begründung ihrer Sachbefugnis hilfsweise geltend gemacht, sie habe dadurch, daß die Firma E<	in	Mü^|^p	als	bisherige
 Inhaberin der Warenzeichen nach ihrer Verdrängung aus der Sowjetzone von der Fortführung eines eigenen Betriebes Abstand genommen und die Weiterführung des Geschäfts allein der Klägerin*überlassen habe, jetzt jedenfalls die Waren-
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Zeichen wirksam erworben. Im Schriftsatz vom 5« Dezember 1952 (Bl 58 der Akte 27 0 152/52) hat die Klägerin sogar ausdrücklich die Überreichung einer Klage ermächtigungsei'klärung der Frau Maria DoflHIl^^ als der Inhaberin der Firma Ev T( flK	angeboten* Mag sich dieser Vortrag auch nur auf
 das in Ceylon eingetragene Zeichen	bezogen	haben,
 so ist dem gesamten Vorbringen der.Klägerin doch die Behauptung zu entnehmen, daß die Firma E.	MiiBHP»	mit
 der Durchführung der vorliegenden Klage einverstanden sei. Hierfür spricht auch die Aussage der Frau DofBHP* Die Klägerin hat den Inhalt dieser Aussage zu dem Gegenstand ihres Vortrages gemacht. Dementsprechend macht die Revision geltend, die Klägerin habe die vorliegende Klage auf Grund einer Absprache mit der Firma £e	MüBB,	erho-
ben«, Bei dieser Sachlage ist also zu prüfen, ob die auf Grund der Verträge vom 23* März und 15. April 1948 erklärte Abtretung, sofern sie aus irgendwelchen Gründen nicht sofort wirksam geworden war, nachträglich von der Firma E*	bestätigt	oder	genehmigt	worden	ist
 oder ob eine. wirksame Klageermächtigung vorliegt * Nach An-
sicht der Revision hätte das Berufungsgericht, wenn ihm die Wirksamkeit der Übertragung der Warenzeichen auf die Klägerin zweifelhaft war, eine Frage gemäß § 139 ZPO an die Klägerin richten müssen* die Klägerin hätte alsdann unter Beweisantritt dargelegt,, daß sie mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma £.. TflH^P in MüflBP die Warenzeichen in diesem Rechtsstreit geltend mache.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob * die von ihm angenommene ursprüngliche Unwirksamkeit der	h
Warenzeichenübertragung durch diese spätere Entwicklung behoben worden sei, und hat die Aktivlegitimation der Klä-
gerin wegen der Unklarheit darüber, ob und wann der zu den Warenzeichen gehörige Geschäftsbetrieb übertragen worden sei* als zweifelhaft bezeichnet* Das Berufungsgericht hat dann auch die Aktivlegitimation dahingestellt gelassen und die Klage für abweisungsreif gehalten, weil in dem Transitgeschäfb, an dem die Beklagte beteiligt gewesen sei, jedenfalls keine Verletzung der inländischen Warenzeichenrechte der Klägerin erblickt werden könne* Wie im einzelnen auszuführen sein wird (unter Ziffer III), ist diese Begründung nicht stichhaltig« Es kommt nämlich nicht allein darauf) an, ob eine Verletzung der inländischen Warenzeichen vorliegt* Es ist vielmehr auch zu prüfen, ob der von den Streitgehilfinnen betriebene Exporthandel zu Schutzrechtsverletzungen in den Gebieten der Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens und in Ceylon führen kann« Insoweit wird auch die Präge zu, prüfen sein, ob die Sachbefugnis der Klägerin hinsichtlich der für diese Gebiete in Anspruch genommenen Schutzrechte gegeben ist«
3 c Streitgehilfinnen haben gegenüber den Verträgen vom 23* März und 15- April 1948 noch geltend gemacht, daß sie wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen, die in der Sowjetzone über die Veräußerung von Vermögenswerten erlassen seien,' nichtig seien« Zu diesem Einwand hat das Landgericht im Urteil vom 14* Januar 1954 (27 6 132/52) ausgeführt, nach den Regeln des internationalen und entsprechend des interzonalen Privatrechts könne § 134 BGB auf Verbote, die auf fiskalischen Erwägungen beruhten, nicht angewendet werden*
 
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Auf die wirtschaftspolitischen Gesetze, die nach Ansicht der Streitgehilfinnen den gesamten Verträgen entgegengestanden haben sollen, braucht nicht näher eingegangen zu werden» Selbst wenn wegen wirtschaftspolitischer Verfügungsbeschränkungen die Wirksamkeit der genannten Übertragungsverträge in Zweifel zu ziehen wäre, könnte hierdurch das alleinige Verfügungsreeht'der Inhaber der Firma E. Taeschher, nachdem sie die Sowjetzone verlassen und den Sitz der Firma nach Ifänchen verlegt hatten, nicht mehr beeinträchtigt gewesen Bein. Wie bereits ausgeführt, können derartige Verfügungsbeschränkungen ebensowenig wie Enteignungsgesetze Wirksamkeit über das Gebiet der Sowjetzone hinaus äußern» Selbst wenn die Firma E*
PoflHfe,. inzwischen enteignet worden wäre, wären die Inhaber dieser Firma weiterhin alleinverfügungsberechtigte Eigentümer aller außerhalb der Sowjetzone belegenen Vermögenswerte geblieben. Hierzu gehören die deutschen, in der Bundesrepublik aufrecht erhaltenen Warenzeichen, die international registrierten Marken und die ausländischen Warenzeichen der Firma 3*	Das gilt auch
 dann, wenn noch keine Enteignung durchgeführt, sondern - wie im vorliegenden Fall— zunächst eine Treuhandschaft eingerichtet worden ist.
Ile Bas Landgericht hat dem tJnterlassungsantrag (Klagantrag zu I) in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, die Streitgehilfinnen würden, wenn die Ware endgültig zu dem Weitertransport nach Ceylon freigegeben worden wäre, eine Warenzeichenverletzung nach § 24 WZG durch ,:Inverlcehr-bringen” begangen.haben. Von einem Inverkehrbringen könne man nämlich erst dann sprechen, wenn die Ware endgültig aus
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dem Verfligungsbereich des Absendenden entlassen werde, nicht aber schon beim Versenden der Ware an den Spediteur, der erst die eigentliche Abfertigung vornehmen solles nachdem ihm die Abfertigung der Ware endgültig freigegeben worden seio Danach habe in Hamburg ein ganz selbständiges Inver3cehrbringen bevorgestanden. Das Freihafengebiet von Hamburg sei Hoheitsgebiet der Bundesrepublik, lediglich in zoll technischer Beziehung gelte es als n Ausland* • Im Bereich der Bundesrepublik sei die Klägerin auf Grund der für sie eingetragenen Warenzeichen allein zur Kennzeichnung gleichartiger Waren mit den Zeichen und	berechtigt«	Das	Inverkehrbringen	der	Ware
 in Hamburg stelle danach eine widerrechtliche Kennzeichnung der Ware mit den geschützten Zeichen dar« Die Beklagte habe sich durch die Ausführung der Anweisungen der Streit« gehilfin zu 2) an dieser Warenzeichenverletzung als Gehilfin beteiligt. Für den geltend gemachten Unterlassungsan-sprueh komme es nur auf den objektiven Tatbestand an$ ob die Beklagte die Beihilfe schuldhaft geleistet hätte, sei deshalb ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob sich die Beklagte an einer durch die Streitgehilfinnen begangenen oder drohenden Verletzung der in der Bundesrepublik aufrechterhaltenen Altwarenzeichen der Klägerin beteiligt hat bzw. ob die Gefahr einer solchen Beteiligung droht.«
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Transitverkehr durch das Gebiet der Bundesrepublik auch dann kein "Inverkehrbringen” im Sinne des § 24 WZG darstelle, wenn die Ware nicht auf Grund eines durchlaufenden Frachtvertrages, sondern erst auf Grund weiterer Hilfs'geschäfte von
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Frachtführern oder Spediteuren durch das Gebiet der Bundesrepublik befördert werde. Auch im vorliegenden Fall ist die Ware zunächst von der Streitgehilfin zu 2) auf dem Landwege durch die Blindesrepublik in das Gebiet des Hamburger Freihafens befördert worden» Lie Beklagte hatte die Aufgabe, einen Seefrachtvertrag abzuschließen und für die Verladung der Ware auf das nächste zu dem Bestimmungsland (Ceylon) abgehende Schiff zu sorgen-
Wie der erkennende Senat in dem zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 15c Januar 1957 - I ZR 39/55 - ausgeführt hat, ist der Auffassung des Berufungsgerichts., soweit es sich um die rechtliche Beurteilung des Transitverkehrs handelt, zu folgen. Da nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht zu befürchten ist, daß das Gebiet der Bundesrepublik anders als im reinen Transitverkehr mit den von der Streitgehilfin zu 1) hergestellten, durch die Worte	und
 gekennzeichneten und von der Streitgehilfin zu 2) vertriebenen Erzeugnissen in Berührung kommen könnte, ist der in dem genannten Rechtsstreit gegen die Streitgehilfinnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch insoweit mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden, als er das Gebiet der Bundesrepublik betrifft* Insoweit kann also auch gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Beteiligung an der Verletzung inländiseher Warenzeichenrechte durch die Streitgehilfinnen in Betracht kommen,
III, Damit ist aber die Prüfung der rechtlichen Begründung des gegen die Beklagte gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht erschöpft. Es bleibt vielmehr zu prüfen, ob

nicht eine unzulässige Beteiligung der Beklagten an der ■ Verletzung von Warnnzeichenrechten vorliegt oder zu befürchten ist, die für die Klägerin in den Mitgliedssbaa-ten des Madrider Markenabkommens und in Ceylon bestehen. Unmittelbaren Anlaß zu der vorliegenden Klage hat der beabsichtigte Export von	nach Ceylon sowie die
 diesen Export hindernde einstweilige Verfügung in der Sache 27 Q 4-8/52 gegeben. Außerdem hat .die Klägerin in der einstweiligen Verfügungssache 27 Q' 40/52, die nach der Sitzungsniederschrift vom 26« Januar 1955 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war, unter Vorlegung eines Briefes vom 1,-Mai 1952 (Bl 7 der Beiakte 27 Q 40/52) vorgetragen, daß die-Streitgehilfinnen in der Türkei	angeboten haben, lie Türkei
 gehört zu den Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens. Bern Berufungsgericht kann also- nicht gefolgt werden, wenn es in der angefochtenen Entscheidung (3 10 f) ausführt, die Beklagte würde bei auftragsmäßiger Durchführung der Verschiffung nicht die etwaigen Ta rsnz eicht en-rechte der Klägerin verletzt haben% da weivergehende, in die Warenzeichenrechte der Klägerin eingreifende Handlungen der Beklagten nicht zu befürchten seien, bestehe keine Beeinträchtigungsgefahr. Bas Berufungsgericht beschränkt damit die Prüfung auf die Verletzung inländischer Taren-
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aeichenrechte und übersieht, daß ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch insoweit begründet sein kann, als die Beklagte als Speditionsunternehmen an der Versendung von "PflBHBfc" in solche Länder mitwirkt, in denen die Klägerin Zeichenschutz für "PflHHHV i^- Anspruch nimmt. In diesen Pallen kann bereits die bloße Durch fuhr ein in der Bundesrepublik begangener Teil einer unerlaubten Handlung sein. Warenzeichenverletzungen sind ebenso wie unlautere Wettbewerbshandlungen unerlaubte Handlungen
 
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im Sinne des § 823 Abs 2 BGB (vgl BGHZ 15, 338 [355 f]).
Soweit die PoflHl Erzeugnisse der Streitgehilfin zu 1) mit den Bezeichnungen "FBHHV und ,TTBHBBn in Länder exportiert werden, in denen die Klägerin Zeichenschutz besitzt, beginnt die Verletzungshandlung als solche bereits in PoBHto sie endet in dem betreffenden ausländischen Staat, in welchem der Klägerin Warenzeichen- oder Wettbewerbsschutz gewährt wird# In diesen Fällen kann sich die Klägerin bereits gegen die Durchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik wenden# Ein solcher Unterlassungsanspruch richtet sich nicht gegen eine im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik begangene Verletzung des deutschen Warenzeichenrechts, sondern gegen eine - teilweise im Inland eingeleitete - Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland, die. zugleich einen unlauteren Wettbewerb sowie eine unerlaubte Handlung darstellt# Auch in solchen Fällen steht grundsätzlich für Ansprüche auf Unterlassung der Verletzung der im Ausland bestehenden Zeichenrechte, begangen im Ausland, die Verfolgung im Inland offen (BGHZ 22, 1 [133)? soweit hier wie im vorliegenden Fall ein Gerichtsstand gegeben ist (vgl auch BGHZ 21, 266 /27Ö7 - Uhrenrohwerke -5 14, 286 [289 f] - Farina/Selgien -) -
IV» Die Beklagte glaubt, bereits aus ihrer Stellung als Speditionsunternehmen die Passivlegitimation für Unterlassungsansprüche der vorliegenden Art schlechthin bestreiten zu können# Sie meint, dem Spediteur könne nicht zugernu- , tet werden, überhaupt zu prüfen, ob gegen die durchzuführenden • Transporte aus Gesichtspunkten des gewerblichen Rechtsschutzes Bedenken bestehen könnten5 seine Stellung dürfe in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die Stellung des Frachtführers, des Boten, des
 Fahrers, der in Erfüllung seiner Beförderungspflichten auch nicht prüfen könne, oh Schutzrechtsverletzungen irgendwelcher Art in Betracht kommen könnten* Der Spedir teur habe mit einem Inverkehrbringen im Sinne der §§ 15,
24 WZG nichts zu tun*
1 s Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es für die Frage, ob.ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, nicht darauf ankommt, ob dem ’’Störer" ein Verschulden zur last fällt. Auch wenn grundsätzlich für den Spediteur keine besondere Prüfungspflicht im Hinblick auf irgendwelche Schutzrephtsverletzungen besteht, kann er bei der Ausführung von Speditionsaufträgen objektiv widerrechtlich in absolute Hechte oder sonstige vom Gesetz geschaffenen Rechtsgüter eingreifen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß als Störer jeder anzusehen ist, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten läßt* Es ist belanglos, ob der Störer die beeinträchtigende Handlung aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines Dritten, z.B« auf Grund einer Anstiftung oder in Erfüllung eines Auftrages, ausgeführt hat oder auszuführen beabsichtigt (BGZ 97» 25 [26]; BG HEB 1940 Hr 214 a.B.;
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RGRK BGB 10, Aufl § 1004 Anm 3 c) 3 Die Beklagte kann sich also grundsätzlich nicht damit verteidigen, daß sie die mit dem für die Klägerin geschützten Zeichen versehenen Waren auf Weisung der Streitgehilfin zu 2) in Hamburg verladen habe« Sie kann sich gegenüber dem Unterlassungsanspruch auch nicht damit entlasten, daß sie das Inverkehrbringen der Waren nicht vollständig selbst verwirklicht habe« In jedem Fall hat die Beklagte an.dem Inver-
 
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kehrsetzen der Ware mitgewirkt. Wäre die Ware - unter Verletzung des deutschen Schutzrechtes - bereits mit der Übernahme in Hamburg in den Verkehr gelangt, so hätte die Beklagte am letzten Teil.der Verletzungshandlung mitgewirkt o Wäre dagegen das Inverkehrbringen erst mit der Ankunft der Ware bei dem Empfänger in Ceylon vollendet, so hätte sich die Beklagte an einer Zwischenhandlung des Inverkehrsetzena beteiligt.
Wirken bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen mit, so kommt es für die Präge, ob ein ünterlassungsan-spruch gegeben ist, nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Wer eine - adäquate -Ursache für die Beeinträchtigung setzt oder setzen will, ist Störer (RGZ 154, 251 [254]; 159, 125 [156]), gleichviel, ob der Störer sonst nach der Art seines Tatbeitrages als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Täter und Teilnehmer können gleichermaßen auf Unterlassung verklagt werden (vgl für Zeichenverletzung RGZ 104, 576 [578, 580 f]; für Patentverletzungen RGZ 101, 155 [140])• Art und Umfang des Tatbeitrages sind für den Unterlassungsanspruch nur insoweit von Bedeutung, als sich nach ihnen der konkrete Inhalt des Klagbegehrens zu richten hat» Von dem Gehilfen kann deshalb lediglich die Unterlassung seiner Gehilfentätigkeit verlangt werden (BGH GRUR 1956, 179 [180] - Ettaler Xlosterlikör -).
In jedem Pall genügt für die vorbeugende Unterlassungsklage schon.die Besorgnis eines objektiven Eingriffs in das Schutzrechto Auch wenn es sich nur um sogenannte Gehilfentätigkeit handelt, sind in subjektiver Hinsicht keine besonderen Anforderungen zu stellen (RGZ 104,. 576 [581]; anders OLG Hamburg GRUR 1942, 179 [l80] und für Patentverletzungen
 noch RGZ 101, 135 [140]). Der Schutzrechtsinhaber muß die Möglichkeit haben, sich gegen jede Beeinträchtigung seines Rechts wirksam zu schützen und gegen jeden vorzugehen, dessen Verhalten zu einer Störung oder Beeinträchtigrang seines Rechts führt oder führen kann* Wenn mehrere Personen an der Störung beteiligt sind, kann dem Schutzrechtsinhaber nicht zugemutet werden, 'vor Geltendmachung eines Abwehranspruches näher zu prüfen, wer etwa als der eigentlich wirtschaftlich Interessierte und wer nur als Hilfsperson tätig wird und wessen Willensbetätigung "maßgebende11 oder nur I "untergeordnete" Bedeutung hat« In dieser Richtung unternommene Versuche einer Einschränkung.des Kreises der Störer (vgl ZcB* Staudinger-Berg BGB'§ 1004 Anm 24) dürften auf der Erwägung beruhen, es könne unbillig erseneinen, bloße Hilfspersonen der Möglichkeit einer gerichtlichen Inanspruchnahme auszusetzen« Dem ist aber entgegenzuhalten, daß gerade auch Fälle denkbar sind, in denen der Schutzrechtsinhaber einer Beeinträchtigung seines Rechtes nur dann wirksam begegnen kann., wenn er sofort gegen die "Hilfsperson" Vorgehen kann« Hierfür bietet der vorliegende Fall ein Beispiel? hätte nämlich die Klägerin keine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirken können, so wäre es ihr*kaum mög-lieh gewesen, durch geeignete gerichtliche Maßnahmen gegen die Streitgehilfinnen vorzugehen und die für Ceylon drohende Beeinträchtigung ihrer ausländischen Zeichenrechte zu verhindern* Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob es Fälle gibt,, in denen unter gewissen Voraussetzungen ein Rechtsschutzinteresse für ein gerichtliches Vorgehen gegen "untergeordnete" Personen zu verneinen wäre$ das könnte möglicherv/eise dann der Fall sein, wenn die nach der Art ihrer wirtschaftlichen Betätigung allein verantwortliche Person bereits in Anspruch genommen worden ist
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oder ohne Schwierigkeit in Anspruch genommen werden kann, und wenn ein solches Vorgehen ohne weiteres ausreichen würde,. Beeinträchtigungen seitens der "untergeordneten’’ Person wirksam zu verhindere. Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, daß jeder Handelnde, wenn sein Verhalten nur ursächlich ist, auch als Störer in Anspruch genommen werden kann, gleichviel, wie sein Tatbeitrag geartet ist und welches Interesse er an der Verletzung besitzt,
 Pa ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beförderung der Ware und dem Inverkehrsetzen im allgemeinen ohne weiteres zu bejahen sein wird, werden Spediteure und Frachtführer in aller Regel als Störer zu betrachten sein (,vgl Kohler, P$s Recht des Markenschutzes 1884 S 344, Schanze, GRUR 1898, 38 ff [40, 53 ff]$ Seligsohn, Warenzeichenrecht 3o.Aufl § 12 Anm 9 S 183 unten; Finger WZG 4c Aufl 1926 § 12 Anm 24)» Auch im vorliegenden Fall kann der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und einer bereits eingetretenen oder normalem Verlauf zu erwartenden Schutzrechtsverletzung nicht zweifelhaft sein.
2c Es kann auch nicht anerkannt werden, daß der Spediteur durch die Möglichkeit einer gerichtlichen Inanspruchnahme auf Unterlassung in der Ausübung seines Gewerbebetriebes in unbilliger oder unzu demutbarer Weise behindert werde, Pie Möglichkeit einer derartigen Inanspruchnahme setzt keine generelle Prüfungspflicht der Spediteure in Bezug auf etwaige Schutzrechtsverletzungen hinsichtlich der von ihnen beförderten Waren voraus. Erst wenn ein Spediteur im Einzelfall auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, ergibt sich für ihn eine Prüfungspflicht. Es ist dann seine Sache, sich
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wegen des geltend gemachten Anspruchs bei seinem Auftraggeber zu unterrichten. Er kann sich jedoch nicht schlechthin auf dessen Weisungen zurückziehen, sondern bleibt dem Schutzrechtsinhaber gegenüber selbst verantwortlich, wie er sich gegenüber der Klage verhalten will. Das Risiko einer solchen Unterlassungsklage ist zwangsläufig mit der • Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit verbunden. Es muß dem Spediteur überlassen bleiben, sich in geeigneter Weise zu sichern, wenn er entgegen dem Unterlassungsbegehren eines Schutzrechtsinhab'ers den Weisungen seines Auftraggebers folgen will. Läßt es der Auftraggeber etwa an der erforderlichen Aufklärung oder Sicherheitsleistung fehlen, so ist der Spediteur unter Umständen nach Treu und Glauben berechtigt, dem Auftraggeber gegenüber die Ausführung des Speditionsauftrages vorläufig oder auch andgültig zu verweigern und sich von den durch den Speditionsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Ob sich für den Verkehr der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - etwa im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Kontrahierungszwang - eine andere Beurteilung ergeben könnte, braucht hier nicht geprüft zu werden.
Wird der Spediteur ohne vorherige Verwarnung mit der Unterlassungsklage überzogen, so kann er sich durch sofortige Anerkennung der Unterlassungsverpflichtung-der Kostenlast entziehen.. Die Anerkennung der Unterlassungspflicht braucht aber nicht bedingungslos zu geschehen, wenn der Spediteur die Schutzrechtsverletzung nicht zuverlässig nachprüfen kann. Denn es darf ihm nich verwehrt sein, die beanstandeten Speditionsgeschäfte fortzusetzen, wenn später* festgestellt wird, daß tatsächlich keine Schutzrechts-yerletzungen vorliegen. Zur Beseitigung der Wiederbolungs-
 
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gefahr in der Person des Spediteurs genügt es deshalb in der Regel, wenn die Unterlassungsverpflichtung an die
 sende Bedingung geknüpft wird, daß die vom Schutzrechtsinhaber angegriffenen Geschäfte sich als rechtlich zulässig erweisen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 30* Oktober 1956 - I ZR 199/55 - Underberg), Danach würde die von der Beklagten im ersten Rechtszug abgegebene Erklärung (Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 1952$ Schriftsatz vom 4« Juni 1953 S 2) zur Beseitigung der P	Wiederholungsgefahr	auch	dann	nicht ausgereicht haben,
 wenn sie durch das Versprechen einer Vertragsstrafe gesichert worden wärej denn diese Erklärung ist nicht in dem genannten Sinne auflösend bedingt, sonderh vielmehr an die aufschiebende Bedingung der Feststellung der Berechtigung der Klägerin geknüpft (*für den Fall der Berechtigung des Standpunktes der Klägerin*)o Die Beklagte hat die im Schriftsatz vom 22, April 1954 S 16 formulierte Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 26« Januar 1955 *aus prozessualen Gründen* nicht abgegeben,. Bei dieser Sachlage kann die Gefahr einer zukünftigen Beeinträchtigung der von der Klägerin behaupteten Schutzrechte nicht als besei-|	tigt	gelten®
V« Der Unterlassungsanspruch (Klagantrag zu 1) gegen die Beklagte hängt nach alledem in erster Linie da-j-on ab, ob zu-befürchten ist, daß die Streitgehilfinnen durch Fortsetzung des Exporthandels in den ländern des Madrider Markenabkommens und in Ceylon Schutzrechte der Klägerin verletzen werden® Das Berufungsgericht hat diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit nicht geprüft, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26® Januar 1955 unter Beweisantritt vorgetragen hat, daß die Streitgehilfinnen unter dem

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Warenzeichen der Klägerin Erzeugnisse nach Ländern des Madrider Markenabkommens vertrieben hätten und daß das Warenzeichen in Ceylon nach wie vor in Kraft sei vBl 157 R, 158 GA)* Die Revision hat sich im wesentlichen ebenfalls nur mit der Präge befaßt, ob durch den Transitverkehr die inländischen Warenzeichen der Klägerin verletzt würden? sie ist nicht auf die Präge der Beteiligung der Beklagten an Warenzeichenverletzungen im Ausland eingegangen * Einer besonderen Revisionsrüge bedurfte es insoweit aber auch nicht, weil das Berufungsgericht die materielle Rechtslage nicht erschöpfend gewürdigt hat und weil das angefochtene Urteil.aus diesem Grunde aufzuheben war*
In dem Urteil vom 5* Januar 1955 in der Sache 5 U 12/54 («/*	hat	sich	das	Berufungsgericht
 zwar mit den gegen die Streitgehilfinnen gerichteten Unterlassungsanträgen für die Länder des Madrider Markenabkommens und für Ceylon auseinandergesetzt und die Anträge wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses bzw« aus rein prozessualen Gründen abgewiesen. Die hierfür gegebene rechtliche Begründung hat sich aber nicht als stichhaltig erwiesen? so-daß auch dieses Urteil aufgehoben worden ist-, las Berufungsgericht wird also auch in dem Rechtsstreit 5 U 12/54 die Schutzrechtsverletzungen für die Länder des Madrider Markenabkommens und für Ceylon erneut zu prüfen haben*
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, Soweit für diese Gebiete Schutzrechtsverletzungan be- .	,	.
jaht werden, wird der Unterlassungsanspruch entsprechend «1 I.** einsuschränken sein. Der Beklagten kann nicht schlechthin :f jede Annahme, Aufbewahrung, Weitergabe oder sonstige spe-ditionsmäßige Behandlung von l,?^HH|^,,-rSendungen verboten werden. Der Unterlassungsanspruch müßte vielmehr auf Warensendungen mit der Bezeichnung	beschränkt	werden?.

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die für ausländische Gebiete bestimmt sind, in denen der Klägerin Zeichenschutz zusteht«, Nach dem Xlagevorbringcn kommen hierfür die Länder des Madrider Markenabkommens und Ceylon in Betracht, Diese Beschränkung ändert selbstverständlich nichts daran, daß die Beklagte die genannten Speditionsgeschäfte auch dann nicht vornehmen durfte, wenn die mit	gekennzeichneten PoflHBD Erzeugnisse
 der Streitgehilfin zu 1) dazu bestimmt wären, im Gebiet der Bundesrepublik in Verkehr gesetzt zu werden. Pur einen auch das Gebiet der Bundesrepublik umfassenden Verbotsanspruch fehlt es aber aus den dargelegten Gründen an dem Rechtsschutzinteresse,
 Besteht für die Klägerin in Ceylon Zeichenschutz für das Wort"PMHHHV*, so ist insoweit auch dem auf Beseitigung gerichteten Klagantrag zu 2) stattzugeben. Dieser Anspruch kann zwar nicht auf § 30 VZG gestützt werden, wie das Land gericht angenommen hat| denn es handelt sich hierbei nicht um die Verletzung des deutschen, sondern des ausländischen, i in Ceylon eingetragenen Warenzeichens	Der	Be-	j
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seitigungsanspruch folgt aber - wie ein Unterlassungsanspruch - allgemein aus § 1004 BGB (BGH GRUB 1955* 487 - Alpha -)o
Wilde	Bock	Birnbach
 Brau Bundesrichterin	Spreng
 Br« Krüger-Nieland ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert*
Wilde*