Io Eohrschnellkupplung mit einer Kugelschalenmuffe an dem einen Rohr zur Aufnahme des anderen Rohrendes, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Kugel-schalenmuffe ein frei drehbarer Widerlagerring für den Angriff der an dem anderen Rohrende angelenkten Klemmhebel angeordnet ist® "Rohrsohnellkupplung mit einer Kugelschalenmuffe an dem einen Rohr zur Aufnahme des anderen Rohrendes, dadurch gekennzeichnet, daß das trichterartig erweiterte Rohreinsteckende mit seinem vorderen Rande an der Kugelschalenmuffe anliegt und auf der Ki^gelschalenmuffe ein frei drehbarer Widerlagerring für den Angriff der an dem anderen Rohrende angelenkten und das Einsteckende an die Kugelschalenmuffe andrüclcenden Klemmhebel angeordnet ist*", beide Teile in der Schließlage durch einen sie überbrücken-den Kniehebelverschluß gehalten sind« In der Patentschrift ist ausgeführt, es sei uPa* eine Rohrschnellkupplung bekannt, bei der das Rinsteckende kugelschalenartig ausgewölbt und mit dieser Wölbung in der Kuppelschale des anderen Rohrendes durch Spannbügel gehalten sei, die radial einschwenkbar an der Muffe angeordnet seien und einen Wulstrand eines auf der Wölbung sitzenden beweglichen Ringes hintergreifen würden % dabei ergänze der Ring die Muffe zu einem Kugelkäfig, in dem der Kugelkopf des anderen Rohres nach Art eines Kugelgelenks drehbar sei« Zwar sei das Einsteckende allseits, abwinkelbar, die Kupplung sei aber nicht saug- oder druck- -dicht« Da das. Von den beiden zu verbindenden Rohren ist das eine Rohrende (Umfassungsende) zu einer Kugelschalenmuffe ausgebildet, die einen frei drehbaren Widerlagerryig mit Wulstrand für den Angriff der Verschlußglieder trägt0 Pas Ende des anderen Rohres (Einsteckende) ist trichterartig ausgeweitet5 auf diesem Rohr ist vor der trichterartigen Ausweitung eine Anlehkschelle (auch Spannring genannt) fest, aber verstellbar angebracht, an der zwei diametral gegenüberliegende, radial einschlagbare Spannhebel ange- lenkt sind| diese spannen je einen Kniehebel (auch Klemm-hebel genannt), der mit seiner Nase den Wulstrand des auf der Muffe des Umfassungsendes befindlichen Widerlagerringes hintergreift und damit die Hohrverbindung sichert« Die Ausbildung ist hierbei so getroffen, daß das Verhältnis des Rohrdi-rchmessers zu dem End durchmess er der Kugelschalenmuffe, die nach dem Ausführungsbeispiel und der Zeichnung etwa halbkugelförmig ist, etwa 1:2 beträgt« Im gleichen Verhältnis steht bei gestreckter Rohrverbindung der Abstand des Endes des Einstecktrichters von dem Muffenansats zu der Höhe der Muffe« Hierdurch soll sich nach der Patentbeschreibung eine allseitige Abwinkelbarkeit bis zu 30° ergeben, ohne daß eine Verengung des Durchgangsquerschnittes eintritt oder die Dichtigkeit der Kupplung leidet« Der Enddurchmesser des Einstecktrichters und der Durchmesser des Wider lager ringes sollen weiterhin so aufeinander abgestimmt sein, daß sie auf demselben Querschnitt liegen« Hierdurch soll das Auftreten von Klemmspannungen in der Muffe verhindert werden, so daß diese äußerst leicht gehalten werden könne, zu demal auch der Widerlagerring als die Muffe versteifende Klammer wirke; die Muffe könne daher verhältnismäßig dünn gehalten werden« Nach dem Ausfuhrungsbeispiel trägt der Einstecktrichter nahe seinem Rande außen einen Dichtungsring, der durch einen ringförmigen Plansch gehalten ist« Nach der Abbildung l.der Patentschrift beginnt die trichterartige Erweiterung des Einsteckendes etwa in der Rand ebene der Muffe« In den Patentansprüchen treten Yerdichtungsring und die Länge des Trichters nicht in Erscheinung« 1 * Bei der alten und der neuen für die Verbindung von Jaucheröhren verwendeten Siggkupplung von 1914 bzw« 1926 (Schweiz« Patente 67 629, 115 605), die sich voneinander nur durch den Dichtungsring unterscheiden, den die neue Siggkupplung an dem inneren Gelenkteil trägt, handelt es sich um eine Kugelgelenkkupplung» In der Halbkugelmuffe des TJmfassungsendes dreht sich das als Dreiviertelkugelschale ausgebildete Einsteckende« Die Verbindung wird durch einen Bajonettverschluß in der Weise hergestellt, daß ein auf dem Einsteckende frei beweglicher überwurfring auf ge-windeförmige, nach außen stehende Rippen der Muffe auf geschraubt wird« Nach Verschluß ist der Ring mit der Muffe fest verbunden und erweitert die Muffe fast zur Zweidrittelhohlkugel, in der sich dann das kugelige Einsteckende drei drehen kann« Die .Anordnung ist hier eine ganz andere als beim Streitpatent« Es fehlen insbesondere die Merkmale Klemmhebel und trichterförmige Erweiterung.des linsteclcendes« letzteres wird an das muffenförmige TJmfassungsende nicht durch Spannkraft angedruckt, sondern mit ihm lediglich durch einen Bajonettverschluß verbunden« Es iÄ nicht trichter-, sondern kugelförmig ausgebildet« Von einer Neuheit sschädlichke it der Siggkupplungen kann daher keine Rede sein« nach der Patentschrift die Kombination von Kugelschalen-muffe und trichterförmigem, kugelig breitem Einsteckende mit flächiger Abdeckungp Pie beiden Rohre sind durch einen auf dem Einsteckrohr angebrachten starren Haken, der in die Lücke eines auf dem Umfassungsende angeordneten Zahnradausschnittes eingreift, ohne Spannkraft miteinander verbundene Neuheitsschädlich ist diese Kupplung nicht«, Es fehlen die Merkmale der durch die Hebelverbindung herbeigeführten kraftschlüssigen Verbindung der beiden Rohre, des frei beweglichen Ringes und der linienförmigen Berührung des Einsteckendes an der Innenseite der 2fltaffe© 3©) Pen Luft« und Dampfleitungen im Eisenbahnbetrieb (also kleiner Durchmesser bei hoftem Druck) soll die Fo^^kupplja^ (USAP 1 202 502) aus dem Jahre 1916 dienen© Die Kupplung ist keine Schnellkupplung, da die Verbindung durch Ringe, Stifte, Federn und Schrauben hergestellt wird© Sie ist auch als Dauerverbindung gedacht© Auf der Muffe des Umfassungsendes ist ein frei beweglicher Widerlagerring angeordnet, der durch Stifte mit, am Einsteckende fest angebrachten. Dem Streitpatent steht die Forthkupplung nicht entgegen, da diese weder eine Schnellkupplung darstellt noch das Andrücken des Einsteckendes an das Umfassungsende durch Kniehebel erfolgt, auch das Einsteckende nicht trichterförmig erweitert ist und nicht linienförmig abdichtet«, Bas Hmfassungsende ist zu einer etwa halbkugelförmigen Muff® ausgebildet, in die das Einsteckende mit einem sehr kurzen Trichter eingreifto Auf der Muffe sitzt wie beim Streit-patent ein frei drehbarer Widerlagerring, der zwei gegenüberliegende Ansätze für einschraubbare Zapfen besitzt, deren Spitzen in hohlwarzenförmigen Ausbuchtungen des lin-steckendes drehbar lagern* Die Verbindung steht im Gegensatz zu dem Streitpatent nicht unter Spannkraft, ist also nicht kraftschlüssig« Wenn auch das ElflBdrehgelenk dem Streitpatent im Hinblick auf Widerlagerring und Trichter verhältnismäßig nahekommt, hat es das Streitpatent doch nicht vorwegge- £ nommen, da es weder eine RohrsehneIlkupplung ist noch eine kraftschlüssige Verbindung in der Form des Klemmhebelverschlusses des Streitpatentes besitzt« 5* Die beiden Kugelgelenkrohrverbindungen der Verzinkerei Wm (SchweiZoPatente 138 386, 141 799) stellen eine durch Hebelverschluß herzustellende Hohrsehnellkupplung-für Jauche-verteilungsanlagen dar* Das Binsteckende greift kugelförmig in die TJmfassungsmuffe ein* Auf der kugeligen Außenfläche des Einsteckendes befindet sich ein frei beweglicher Ring, der durch zwei einander gegenüberliegende Hebel, die ihre Drehachse am Endpunkt von am Muffenanfang angeschweißten Planscheisen haben, an das Muffenende herangedrückt wird und dadurch die Muffe etwa zu einer Zweidrittelhohlkugel erweitert« Hier taucht also erstmalig die Hebelverbindung auf und ihr Zusammenwirken mit einem dreidrehbaren Ring« Allerdings sitzt dieser Ring nicht, wie bei dem Streitpatent, auf dem Mutterteil, sondern auf dem Vaterteil (Einsteckende)« Insoweit handelt es sich aber lediglich um eine kinematische Umkehrung im Sinne eines glatten technischen Äquivalentes« Dagegen fehlt es bei diesem schweizerischen Patent trotz der Trichterform an der linienförmigen Berührung des Einsteckendes an der Innenseite der Muffe« Dies läßt sich auch nicht als Zufälligkeit der Zeichnung auffassen, weil sich das Patent selbst ausdrücklich als Kugelgelenkrohrverbindung bezeichnet« Auch diese Zuger Kuppelungen können daher nicht als neuheitsschädlich betrachtet werden« 6« Die gelenkverbindung nach (DRP 565 808 vom Jahre 1932) ist keine Rohrsohnellkupplung, sondern eine Dauerverbindung für Druckmittelleitungen von Eisenbahnfahrzeugen« Ähnlich der EltÜ^kupplung hat sie mit dem Streitpatent gemeinsam, daß auf äer Umfassungsmuffe ein allseits beweglicher Ring angeordnet und das Einsteckende trichterförmig erweitert ist« Die Verbindung wird im Gegensatz zu dem Streitpatent ohne Vorspannung durch zwei einander gegenüberliegende Denker hergestellt, die durch Splinte an Zapfen des Ringes und des Einsteckrohres festgehalten werden« 7o Die BrMBBj^ohrverbindung nach der britischen Patentschrift 457 557 von 1936 ist eine Kugelgelenkkupplung und kann, noch als Rohrs ohne llkupplung bezeichnet werden© Hach der einen Ausführungsform ist das Einsteckende mit einem kugeligen Plansch versehen, auf dem sich ein Wulst mit Rinne befindet© Das TJmfassungsende ist zu einer kurzen Muffe ausgebildet, die einen Ring trägt© Ob dieser Ring drehbar oder gar allseits beweglich ist, läßt sich aus der Patentschrift mit Sicherheit nicht entnehmen© Die Präge kann jedoch auf sich beruhen© Wenn die beiden Rohrenden susammengebracht und auf die gewünschte Beziehung zueinander eingestellt sind, wird die Verbindung durch Anziehen der Klemmschrauben sichergeste11t5 im abgewinkelten Zustande ist dabei in der Regel eine Schraube stärker angezogen als die andere© Lie Erfindung hat aber auch einen technischen Port- ^ schritt gebracht» Eine Bereicherung der Technik liegt darin, daß die Vereinigung von Merkmalen Vorteile herbeigeführt hat, die vereint bei keiner der beschriebenen Entgegenhaltungen gegeben sind«, Bei der Prüfung des technischen Fortschritts am Stande' der Technik scheiden von vornherein alle Entgegenhaltungen aus, die keine Rohrschnellkupplungen zu dem Gegenstand haben; sie sind insbesondere für Feuerlöschzwecke nicht brauchbare Solche Kupplungen, die im übrigen nach ihrer Zweckbestimmung den Lampf- und Luftdruckleitungen des Eisenbahnbetriebes dienen, sind die Fo^^rohrver-bindung, das F34IBdrehgelenk und die BoflHBgelenkver-bindungo Ihnen gegenüber bietet das Streitpatent den Vorteil der leichteren Kuppelbarkeit. auszugehen« Eine Leistung, die der mit dem Stande der Technik vertraute Lurchschnittsfachmann unter Verwendung seines dem üblichen entsprechenden Könnens zu erbringen vermag, rechtfertigt nicht die Erteilung des Ausschließlichkeitsrechtes« Hierzu bedarf es vielmehr der Offenbarung eines erfinderischen Gedankens, einer überdurchschnittlichen schöpferischen Leistung« Eine solche kann dann vorliegen, wenn zur Herbeiführung des Gesamt-erfolges einzelne bekannte Merkmale vereinigt werden und eine solche Vereinigung für den Lurchschnittsfachmann nicht ohne weiteres nahe lag« Labei darf es sich nicht bloß um die Aneinanderreihung an sich nicht patentfähiger Elemente handeln, vielmehr muß sich die Vereinigung der an sich bekannten Merkmale als selbständige und eigenartige Lösung der gestellten Aufgabe darstellen, bei der aus der Summe der Einzelheiten die neue Einheit eines technisch fortschrittlichen Gebildes hervorgeht« det worden« Wenn trotzdem seit dem Bekanntwerden dieser Bauelemente noch über ein Jahrzehnt verging, bis im Streitpatent die Vorteile einer Kombination der geschilderten Art erkannt und verwirklicht wurden, so zeigt dies, daß diese Kombination keinesfalls nahe lag« Das Patentamt hat daraus mit Recht auf eine erfinderische Leistung geschlossen« Daran ändert auch nichts die in der Berufungsinstanz entgegengehaltene britische Patentschrift 457 357 (Br^-|^^)« Selbst wenn unterstellt wird, daß bei diesem Patent der Ring drehbar oder gar allseits beweglich ist, und damit die Verbindung ähnlich wie beim Streitpatent gestaltet sein sollte, so fehlt es bei dem BrflH^-Patent doch an der trichterförmigen Erweiterung des Einste ckendes« Die besonders günstige Wirkung aller Kombinationselemente des Streitpatentes ist bei ihm demnach nicht erkannt worden« Dies alles läßt den Schluß zu, daß die Kombination des Streitpatents nicht so nahe gelegen haben kann, wie es bei einer rückschauenden Betrachtung erscheinen mag« Bei. Berücksichtigung der tat- ihrem klaren, sauberen, allen an eine Rohrschnellkuppelung gestellten Forderungen entsprechend, sicheren, leichten und leicht zu betätigenden Aufbau und ihrer für Massenfertigung geeigneten Form, zudem mit nur kleineren Verlusten auch bei stark abgewinkelter Durchströmung, als eine zielbewußte, außerordentliche, konstruktive und fertigungstechnische Leistung bezeichnet, die mehr sei als eine geschickte Übernahme und Kombination einzelner bekannter Elemente* Wenn er gleichwohl in der mündlichen Verhandlung - allerdings mit zu dem Teil einschränkender Formulierung - die Auffassung vertrat, das Streitpatent entbehre der Erfindungshöhe, so war dies ersichtlich bei ihm durch eine besonders strenge grundsätzliche, allgemeine Einstellung zur Frage der Erfindungshöhe bedingt* Aus den dargelegten Gründen konnte sich der Senat seiner Auffassung nicht anschließen«
J ZR 56/54 2508 072 Terkündet am 27o Februar ^957 Grunau, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache i, vertreten durch der Firma Jtegnerbau GmbH in ihren Geschäftsführer Heinrich P - vertreten durchi und Klägerin und Berufungsklägerin, Rechtsanwalt :>r» in Patentanwalt Pro-Ingo in gegen Karl Ludwig •• vertreten durchs und tetraße Beklagten und Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dra in (■■■■» Patentanwalt Bijolö~Ing, in hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo DrohoCo Wilde, T.r0 Birnbach, Dr® Bock, Br» Weiß und Dr0 Spreng für Recht erkannts 3ie Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 2o Nichtigkeitssenats des deutschen Patentamts vom 12o Januar 1954 wird auf Kosten der Klägerin zuruckge-wiesen® Von Rechts wegen Tatbestand ?er Beklagte ist Inhaber des auf Grund des .Ersten Überleitungsgesetzes mit Wirkung vom 21® Juli 1942 ab erteilten Patentes 834 165, auf dessen Dauer der Zeitraum vom 8«, Mai 1945 bis zu dem 7* Mai 1950 nach dem Gesetz vom 15c Juli 1951 nicht angerechnet wird., Das Patent betrifft eine Bohr schnei lkupplung® Die Patentansprüche lauten* Io Eohrschnellkupplung mit einer Kugelschalenmuffe an dem einen Rohr zur Aufnahme des anderen Rohrendes, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Kugel-schalenmuffe ein frei drehbarer Widerlagerring für den Angriff der an dem anderen Rohrende angelenkten Klemmhebel angeordnet ist® 2« Rohrschnellkupplung nach Anspruch 1, dadurch ge- • kennzeichnet, daß das Rohreinsteckende trichter-artig erweitert ist und der Durchmesser des Widerlagerringes dem Inddurchmesser der trichterartigen Erweiterung insoweit entspricht, daß beide Teile bei geschlossener Kupplung an gegenüberliegenden Stellen der Kugelschalenmuffe angreifen® 3« Rohrschnellkupplung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Verhältnis zwischen dem Rohrdurchmesser und dem Muffenenddurchmesser etwa gleich ist dem Verhältnis des Abstandes der Anlagekante des Trichters in der Muffe von deren Ansatz (bei gestreckter Rohrverbindung) zu der Höhe der Muffe und etwa 1:2 beträgt® 4® Rohrschnellkupplung nach Anspruch 1 *B!L*s 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Klemmring in an sich bekannter Weise mit einem umlaufenden Wulstrand zur Aufnahme der an dem andern Rohrende angelenkten Spannhebel versehen ist® 5® Rohrschnellkupplung nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Wulstrand als Verstärkungsrand für den Klemmring ausgebildet ist® Ule Klägerin, die von dem Beklagten wegen Verletzung des Patentes in Anspruch genommen worden ist, hat “beantragt, das Patent gemäß § 13 Abs 1 Nr 1 und 2 PatG in vollem Umfang für nichtig zu erklären» Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen, durch die deutschen Patentschriften 335 852 565 808 (BfHi)9 679 947 (PeflÜ)? die schweizerischen Patentschriften 67 629 (S^^alt), 113 605 (S^Blneu), 138 386 (Z^alt), 141 799 (Zug nfeu) und die amerikanische Patentschrift 1' 202 502 (Fo40) seien die Elemente des Streitpatentes sämtlich bekannt gewesen» Auch habe das Patent weder einen technischen Fortschritt gebracht noch stelle es^| eine erfinderische "beistung dar* Ser Beklagte ist dem entgegengetreten und hat bestritten, daß durch die entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen die Rechtsbeständigkeit des Patentes in Frage gestellt sei* Tie angefochtene Entscheidung hat unter Abweisung der Klage im übrigen dem Anspruch 1 folgende Fassung gegeben: "Rohrsohnellkupplung mit einer Kugelschalenmuffe an dem einen Rohr zur Aufnahme des anderen Rohrendes, dadurch gekennzeichnet, daß das trichterartig erweiterte Rohreinsteckende mit seinem vorderen Rande an der Kugelschalenmuffe anliegt und auf der Ki^gelschalenmuffe ein frei drehbarer Widerlagerring für den Angriff der an dem anderen Rohrende angelenkten und das Einsteckende an die Kugelschalenmuffe andrüclcenden Klemmhebel angeordnet ist*", den Anspruch 5 völlig und im Anspruch 2 hinter "gekennzeichnet*', daß" die Worte "das Rohreinsteckende trichterartig erweitert ist und" >»« 4 kJ gestrichen* Ferner wurden die Kosten des Verfahrens zu 3/4 der Klägerin und zu % dem Beklagten auferlegt«, Uegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegte Berufung der Klägerin* Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihre Klage weiterhin auf die oritische Patentschrift 4-57 357 (Br^HBP) gestützt und sich auch gegen die vom Deutschen Patentamt vorgenommene Kostenverteilung gewendet* Im übrigen wird auf die von. den Parteien eingereichten Schriftsätze mit Anlagen Bezug ge*« nomraen« Die Klägerin hat Gutachten des Prof* Dr0 -.Tngo Ferdinand ?om 30* November 1954 mit Nachträgen vom 11*-. März 1955 und 18* Januar 1956 sowie des Prof* Dr*"Ing* *. Walther F« Fi^HP-SchflBl vom 22* Dezember.1956 verge legt* % K ^ Prof* Br*-Ingo Karl Hflülvom Hydraulischen Institut der Technischen Hochschule als gerichtlicher Sachverständigem ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat^ Entscheid ungsgrUnde5 Rohre, die Feuerlöschzwecken, der Feldberegnung oder ähnlichen Verwendungszwecken dienen, müssen schnell, einfach und sicher miteinander verbunden und voneinander gelöst werden können* Unter Rohrsohnellkupplungen sind daher solche Verbindungen zweier Rohre zu verstehen, die in wenigen Sekunden möglichst nur durch einen Handgriff hergestellt und gelöst werden können« Dem *>treitpatent liegt eine Rohr sehne llkupplung zugrunde, bei der das eine Rohrende mit einer kugelschaligen Muffe zur Aufnahme des anderen Rohrendes versehen ist und % beide Teile in der Schließlage durch einen sie überbrücken-den Kniehebelverschluß gehalten sind« In der Patentschrift ist ausgeführt, es sei uPa* eine Rohrschnellkupplung bekannt, bei der das Rinsteckende kugelschalenartig ausgewölbt und mit dieser Wölbung in der Kuppelschale des anderen Rohrendes durch Spannbügel gehalten sei, die radial einschwenkbar an der Muffe angeordnet seien und einen Wulstrand eines auf der Wölbung sitzenden beweglichen Ringes hintergreifen würden % dabei ergänze der Ring die Muffe zu einem Kugelkäfig, in dem der Kugelkopf des anderen Rohres nach Art eines Kugelgelenks drehbar sei« Zwar sei das Einsteckende allseits, abwinkelbar, die Kupplung sei aber nicht saug- oder druck- -dicht« Da das. Einsteckende ferner den gleichen lichten Pure In? * gang wie das Rohr habe, verenge sich der Durchgangsquerschnitt bereits bei geringer Abwinkelung» Ler Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, eine saug-und druckdichte Rohrschnellkupplung mit leichter Kuppelbar-keit bei allen RohrsteHungen zu schaffen, die allseits weitgehend abgewinkelt werden kann, ohne daß hierdurch der lichte Querschnitt verengt wird« Zur Lösung der Aufgabe hat der Erfinder folgende Gestaltung der Kupplung vorgeschlagen 5 Von den beiden zu verbindenden Rohren ist das eine Rohrende (Umfassungsende) zu einer Kugelschalenmuffe ausgebildet, die einen frei drehbaren Widerlagerryig mit Wulstrand für den Angriff der Verschlußglieder trägt0 Pas Ende des anderen Rohres (Einsteckende) ist trichterartig ausgeweitet5 auf diesem Rohr ist vor der trichterartigen Ausweitung eine Anlehkschelle (auch Spannring genannt) fest, aber verstellbar angebracht, an der zwei diametral gegenüberliegende, radial einschlagbare Spannhebel ange- I ~ 6 - 0 J lenkt sind| diese spannen je einen Kniehebel (auch Klemm-hebel genannt), der mit seiner Nase den Wulstrand des auf der Muffe des Umfassungsendes befindlichen Widerlagerringes hintergreift und damit die Hohrverbindung sichert« Die Ausbildung ist hierbei so getroffen, daß das Verhältnis des Rohrdi-rchmessers zu dem End durchmess er der Kugelschalenmuffe, die nach dem Ausführungsbeispiel und der Zeichnung etwa halbkugelförmig ist, etwa 1:2 beträgt« Im gleichen Verhältnis steht bei gestreckter Rohrverbindung der Abstand des Endes des Einstecktrichters von dem Muffenansats zu der Höhe der Muffe« Hierdurch soll sich nach der Patentbeschreibung eine allseitige Abwinkelbarkeit bis zu 30° ergeben, ohne daß eine Verengung des Durchgangsquerschnittes eintritt oder die Dichtigkeit der Kupplung leidet« Der Enddurchmesser des Einstecktrichters und der Durchmesser des Wider lager ringes sollen weiterhin so aufeinander abgestimmt sein, daß sie auf demselben Querschnitt liegen« Hierdurch soll das Auftreten von Klemmspannungen in der Muffe verhindert werden, so daß diese äußerst leicht gehalten werden könne, zu demal auch der Widerlagerring als die Muffe versteifende Klammer wirke; die Muffe könne daher verhältnismäßig dünn gehalten werden« Nach dem Ausfuhrungsbeispiel trägt der Einstecktrichter nahe seinem Rande außen einen Dichtungsring, der durch einen ringförmigen Plansch gehalten ist« Nach der Abbildung l.der Patentschrift beginnt die trichterartige Erweiterung des Einsteckendes etwa in der Rand ebene der Muffe« In den Patentansprüchen treten Yerdichtungsring und die Länge des Trichters nicht in Erscheinung« Der Anspruch 1 des ßtreitpatentes in der vom Nichtigkeitssenat des Patentamts vorgenommenen Passung hat demnach die Kombinationserfindung einer Kugelgelenk- i Rohrschnellkupplung mit folgenden Merkmalen zu dem Gegenstand; Xc Umfassungsende; a) Kugelschalenmuffe, b) Widerlager- und Klemmring, der aaj auf der Muffe angeordnet und bb) frei und allseits drehbar ist« IIo Rinsteckendes a) trichterartige Erweiterung, b) Trichterrand liegt an der Innenseite der Muffe an, e) Klemmhebel, die aa) an dem Einsteckrohr (Anlenkschelle) angelenkt sind, dj bb) nach Eingriff in den Widerlagerring den Trichterrand an die Muffe and rücken* In den Anspruch 2 ist die gegenseitige Lage von Widerlagerring und Trichterrand,' in den Anspruch 3 sind die Abmessungsverhältnisse, in den Anspruch 4 der auf dem Widerlager- und Klemmring umlaufende Wulstrand aufgenommeno w Von der Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat, betreffen das Erfordernis der leichten Kuppelbarkeit die Merkmale Widerlager-(Klemm-)ring und Kniehebel, der ällseitigen, weitgehenden Abwinkelbarkeit die Merkmale Halbkugelschalenmuffe und Trichterrand, beide zusammen- 8 - gehalten durch Widerlagerring und Klemmhebel, des freien S t römungsdurchganges (ohne Verengung des Durchgangsquerschnitts) das Merkmal trichterartige Erweiterung, der Saug- und Druckdichtigkeit die Merkmale des Andrückens des Trichterrandes an die Muffe durch Zusammenschluß der Klemmhebel mit Widerlager- (Klemm-)ring« Die Vereinigung all der angegebenen Elemente führt nach der Überzeugung des Senats, die durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen unterstützt wird, den Gesamterfolg der leichten Kuppelbärkeit, der weitgehenden Abwinkelbarkeit, des freien Strömungsdurchganges und der Saug- und Druckdichtigkeit herbei« Die beiden Rohre können innerhalb weniger Sekunden durch Spannen der beiden Klemmhebel elastisch gekuppelt werden* die Rohre können nach der Zeichnung bis etwa 25 #, nach den vom Sachverständigen vorgenommenen praktischen Versuchen bis zu 20 # abgewinkelt werden; der Durchfluß in beiden Richtungen (vom Umfassungsrohr zu dem Einsteckrohr und vom Einsteckrohr zu dem Umfassungsrohr) ist außerordentlich günstig und wird auch durch starke Abwinkelung fast nicht beeinflußt* auch hält die Kupplung selbst bei hohen Drücken und beim Saugen einwandfrei dicht« Eine solche.Anordnung ist von der Klägerin nicht als bekannt nachgewiesen worden« Zwar sind die einzelnen Elemente der Erfindung sämtlich bekannt gewesen, jedoch ist ihre Vereinigung nicht vorbekannt« Eine neuheitsschäd-liche Vorwegnahme ist aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn sämtliche erfindungswesentlichen Merkmale einer Kombinationserfindung in ein und derselben * 3 *• Q VorVeröffentlichung beschrieben oder Gegenstand ein und derselben inländischen offenkundigen Vorbenutzung gewesen sind (BGH GRUR 1954, 107 £\Q9/ mit Nachweisen)« Bas ist hier nicht der Fall« 1 * Bei der alten und der neuen für die Verbindung von Jaucheröhren verwendeten Siggkupplung von 1914 bzw« 1926 (Schweiz« Patente 67 629, 115 605), die sich voneinander nur durch den Dichtungsring unterscheiden, den die neue Siggkupplung an dem inneren Gelenkteil trägt, handelt es sich um eine Kugelgelenkkupplung» In der Halbkugelmuffe des TJmfassungsendes dreht sich das als Dreiviertelkugelschale ausgebildete Einsteckende« Die Verbindung wird durch einen Bajonettverschluß in der Weise hergestellt, daß ein auf dem Einsteckende frei beweglicher überwurfring auf ge-windeförmige, nach außen stehende Rippen der Muffe auf geschraubt wird« Nach Verschluß ist der Ring mit der Muffe fest verbunden und erweitert die Muffe fast zur Zweidrittelhohlkugel, in der sich dann das kugelige Einsteckende drei drehen kann« V>r "4 Die .Anordnung ist hier eine ganz andere als beim Streitpatent« Es fehlen insbesondere die Merkmale Klemmhebel und trichterförmige Erweiterung.des linsteclcendes« letzteres wird an das muffenförmige TJmfassungsende nicht durch Spannkraft angedruckt, sondern mit ihm lediglich durch einen Bajonettverschluß verbunden« Es iÄ nicht trichter-, sondern kugelförmig ausgebildet« Von einer Neuheit sschädlichke it der Siggkupplungen kann daher keine Rede sein« 2.) Die I tWlpli in ..... von 1916 (DBP 335 852) zeigt Jl) nach der Patentschrift die Kombination von Kugelschalen-muffe und trichterförmigem, kugelig breitem Einsteckende mit flächiger Abdeckungp Pie beiden Rohre sind durch einen auf dem Einsteckrohr angebrachten starren Haken, der in die Lücke eines auf dem Umfassungsende angeordneten Zahnradausschnittes eingreift, ohne Spannkraft miteinander verbundene Neuheitsschädlich ist diese Kupplung nicht«, Es fehlen die Merkmale der durch die Hebelverbindung herbeigeführten kraftschlüssigen Verbindung der beiden Rohre, des frei beweglichen Ringes und der linienförmigen Berührung des Einsteckendes an der Innenseite der 2fltaffe© 3©) Pen Luft« und Dampfleitungen im Eisenbahnbetrieb (also kleiner Durchmesser bei hoftem Druck) soll die Fo^^kupplja^ (USAP 1 202 502) aus dem Jahre 1916 dienen© Die Kupplung ist keine Schnellkupplung, da die Verbindung durch Ringe, Stifte, Federn und Schrauben hergestellt wird© Sie ist auch als Dauerverbindung gedacht© Auf der Muffe des Umfassungsendes ist ein frei beweglicher Widerlagerring angeordnet, der durch Stifte mit, am Einsteckende fest angebrachten. Armen verbunden ist§ der bewegliche Ring sitzt nicht breit und kugelig, sondern nur mit seiner unteren Innenkante auf der Muffe auf« Die Stifte stehen in axialer Richtung unter FederSpannung$ die Federn drücken das kugelige Einsteckende an das hohlkugelförmige Umfassungsende an© Dem Streitpatent steht die Forthkupplung nicht entgegen, da diese weder eine Schnellkupplung darstellt noch das Andrücken des Einsteckendes an das Umfassungsende durch Kniehebel erfolgt, auch das Einsteckende nicht trichterförmig erweitert ist und nicht linienförmig abdichtet«, 4© Bas Drehgelenk von P1<BE (PRP 443 580 von 1927) j st ebenfalls für Eisenbahnfahrzeuge bestimmt,, Ein einachsiges Drehgelenk mit geradem Durchgang für verhältnismäßig großen Ausschlag ist mit einem Kugelgelenk für verhältnismäßig kleinen Ausschlag verbunden, wobei die Mittelpunkte der beiden Gelenke zusammenfallen® Hierdurch ergibt sich die vom Erfinder bezweckte Möglichkeit der Hauptbewegung in der Kupplungsebene und der Nebenbewegungen in seitlicher Ricli-tungo Bas Drehgelenk ist keine Rohrschnellkupplung, auch nicht als solche gedacht, die Verbindung wird durch Schrauben hergestellto Von den vier Ausführungsformen kommt die in Abbildung 1 dargestellte dem Streitpatent am nächsten, _ Bas Hmfassungsende ist zu einer etwa halbkugelförmigen Muff® ausgebildet, in die das Einsteckende mit einem sehr kurzen Trichter eingreifto Auf der Muffe sitzt wie beim Streit-patent ein frei drehbarer Widerlagerring, der zwei gegenüberliegende Ansätze für einschraubbare Zapfen besitzt, deren Spitzen in hohlwarzenförmigen Ausbuchtungen des lin-steckendes drehbar lagern* Die Verbindung steht im Gegensatz zu dem Streitpatent nicht unter Spannkraft, ist also nicht kraftschlüssig« Wenn auch das ElflBdrehgelenk dem Streitpatent im Hinblick auf Widerlagerring und Trichter verhältnismäßig nahekommt, hat es das Streitpatent doch nicht vorwegge- £ nommen, da es weder eine RohrsehneIlkupplung ist noch eine kraftschlüssige Verbindung in der Form des Klemmhebelverschlusses des Streitpatentes besitzt« 5* Die beiden Kugelgelenkrohrverbindungen der Verzinkerei Wm (SchweiZoPatente 138 386, 141 799) stellen eine durch Hebelverschluß herzustellende Hohrsehnellkupplung-für Jauche-verteilungsanlagen dar* Das Binsteckende greift kugelförmig in die TJmfassungsmuffe ein* Auf der kugeligen Außenfläche des Einsteckendes befindet sich ein frei beweglicher Ring, der durch zwei einander gegenüberliegende Hebel, die ihre Drehachse am Endpunkt von am Muffenanfang angeschweißten Planscheisen haben, an das Muffenende herangedrückt wird und dadurch die Muffe etwa zu einer Zweidrittelhohlkugel erweitert« Hier taucht also erstmalig die Hebelverbindung auf und ihr Zusammenwirken mit einem dreidrehbaren Ring« Allerdings sitzt dieser Ring nicht, wie bei dem Streitpatent, auf dem Mutterteil, sondern auf dem Vaterteil (Einsteckende)« Insoweit handelt es sich aber lediglich um eine kinematische Umkehrung im Sinne eines glatten technischen Äquivalentes« Dagegen fehlt es bei diesem schweizerischen Patent trotz der Trichterform an der linienförmigen Berührung des Einsteckendes an der Innenseite der Muffe« Dies läßt sich auch nicht als Zufälligkeit der Zeichnung auffassen, weil sich das Patent selbst ausdrücklich als Kugelgelenkrohrverbindung bezeichnet« Auch diese Zuger Kuppelungen können daher nicht als neuheitsschädlich betrachtet werden« 6« Die gelenkverbindung nach (DRP 565 808 vom Jahre 1932) ist keine Rohrsohnellkupplung, sondern eine Dauerverbindung für Druckmittelleitungen von Eisenbahnfahrzeugen« Ähnlich der EltÜ^kupplung hat sie mit dem Streitpatent gemeinsam, daß auf äer Umfassungsmuffe ein allseits beweglicher Ring angeordnet und das Einsteckende trichterförmig erweitert ist« Die Verbindung wird im Gegensatz zu dem Streitpatent ohne Vorspannung durch zwei einander gegenüberliegende Denker hergestellt, die durch Splinte an Zapfen des Ringes und des Einsteckrohres festgehalten werden« Auch durch diese Kupplung ist das Streitpatent schon deshalb nicht vorweggenommen, weil eine Bchraubenverbindung statt der kraftschlüssigen Hebelverbindung des Sti^eit-patents vorgesehen ist© 7o Die BrMBBj^ohrverbindung nach der britischen Patentschrift 457 557 von 1936 ist eine Kugelgelenkkupplung und kann, noch als Rohrs ohne llkupplung bezeichnet werden© Hach der einen Ausführungsform ist das Einsteckende mit einem kugeligen Plansch versehen, auf dem sich ein Wulst mit Rinne befindet© Das TJmfassungsende ist zu einer kurzen Muffe ausgebildet, die einen Ring trägt© Ob dieser Ring drehbar oder gar allseits beweglich ist, läßt sich aus der Patentschrift mit Sicherheit nicht entnehmen© Die Präge kann jedoch auf sich beruhen© Wenn die beiden Rohrenden susammengebracht und auf die gewünschte Beziehung zueinander eingestellt sind, wird die Verbindung durch Anziehen der Klemmschrauben sichergeste11t5 im abgewinkelten Zustande ist dabei in der Regel eine Schraube stärker angezogen als die andere© In der zweiten Ausführungsform ist das Einsteckrohr an seinem Ende nach außen kugelförmig ausgeweitet und der dadurch im Innern entstehende Hohlraum durch eine Buxe ausgefüllt© Auf dem Einsteckende und auf der kurzen Muffe sind Planschen angebracht, die durch Klemmschrauben miteinander verbunden werden© Da bei dieser Patentschrift die trichterförmige Erweiterung des Einsteckendes fehlt - die in Pigur 1 zu beobachtende gewisse Abwinklung kann nicht als derartige ~ 14 - Erweiterung aufgefaßt werden steht auch die Bromfordkupplung dem Streitpatent neuheitsschädlich nicht entgegen» 80 Das der Klägerin erteilte BRP 679 947 aus dem Jahre 1939 geht von einer RohrschneiIkupplung aus, die auf einem Kardangelenk auf gebaut ist» Auf dem TJmfassungsrohr ist, bevor seine kegelige Erweiterung beginnt, ein Zapfen angebracht, um den sich ein Schwenkring bewegt» An dem Schwenkring sind zwei Spannbügel, einer davon mit Kniehebel, gegenüberliegend angelenkt» Auf der Außenseite des Endes des Einsteckrohres ist eine Halbkugelschale angebracht, über deren hintere Kante die beiden Spannbügel mit balligen Klauen greifen« Beim Verschluß pressen die Spannbügel die Halbkugelschale gegen einen in der kegeligen Erweiterung des TJmfassungsendes befindlichen Dichtungsring» .Ähnlich dem Streitpatent stellt die P^HPkupplung eine kraftschlüssige Verbindung mittels S papibügeln dar» Während jedoch der Widerlagerring des ^treitpatentes frei beweglich auf der Muffe des Umfassungsendes angeordnet ist, sitzt bei der P^BPkupplung die dem Eingriff der Spannbügel dienende Außenkante der Kugelschale fest auf dem Rand des Einsteckrohres« Andererseits ist beim Streitpatent die Anlenkschelle, die die Spannbügel trägt, fest mit dem Einsteckende verbunden, während der die Spannbügel tragende Anlenkring der P^Hpfcupplung an einem auf dem Umfassungsende angebrachten Zapfen beweglich angeordnet ist0 Da der Ring nur um eine Achse drehbar ist und auch nicht auf der Kugelschale aufsitzt, liegt eine unschädliche kinematische Umkehrung nicht vor« Auch fehlt bei der P^Jpkupplung % die trichterförmige Erweiterung des Einsteckendes«, Die P^Mteupplung zeigt mithin einen vom Streitpatent wesentlich verschiedenen Aufbau» Uach alledem ist in keiner der zu dem Stande der Technik gehörenden Patentschriften die Lehre des Streitpatentes vollständig enthalten» Las weitgehend andersartige LRP 563 798 und KuflH) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengehalten* Lie Erfindung hat aber auch einen technischen Port- ^ schritt gebracht» Eine Bereicherung der Technik liegt darin, daß die Vereinigung von Merkmalen Vorteile herbeigeführt hat, die vereint bei keiner der beschriebenen Entgegenhaltungen gegeben sind«, Bei der Prüfung des technischen Fortschritts am Stande' der Technik scheiden von vornherein alle Entgegenhaltungen aus, die keine Rohrschnellkupplungen zu dem Gegenstand haben; sie sind insbesondere für Feuerlöschzwecke nicht brauchbare Solche Kupplungen, die im übrigen nach ihrer Zweckbestimmung den Lampf- und Luftdruckleitungen des Eisenbahnbetriebes dienen, sind die Fo^^rohrver-bindung, das F34IBdrehgelenk und die BoflHBgelenkver-bindungo Ihnen gegenüber bietet das Streitpatent den Vorteil der leichteren Kuppelbarkeit. Lie HBHBMkupplung ist A allein schon deswegen überholt, da sie bei Brücken über 2 atü nicht abdichtet, weshalb sie auch heute kaum mehr verwendet wird» Lie S^^jkupplungen sind wegen ihres empfindlichen Bajonettverschlusses, der bei Verschmutzung oder Einfrieren oft kaum zu lösen ist, dem Streitpatent technisch unterlegen«, Lie Zfper Kupplungen weisen gegenüber dem r- Iß Streitpatent insbesondere den Nachteil auf, daß Muffe und Ring ohne Vorspannung auf dem kugeligen Einsteckende auf-liegen, die Abdichtung der beiden verbundenen Rohrenden also zwischen metallischen Kugelflächen allein durch den Wasserdruck erfolgt und daher eine voll genügende Abdichtung ni^ht gewährleistet ist« Es bedarf einer besonderen fabrikatorischen Bearbeitung, um ein dichtes Anliegen der Kugelflächen zu bewirken Die Bromfordrohrverbindung erfordert zunächst ein genaues Einstellen der beiden Rohre zueinander, bevor ihre Stellung durch Einschrauben der Spannschrauben gesichert wird* Die Verbindung erfordert also mehr Zeit und Genauigkeit, auch können die Gewinde bei Verschmutzung die Betriebsfähigkeit leicht beeinträchtigen«. Auch hinsichtlich der Abwinkelbarkeit und des Stromdurchgangs zeigt das Streitpatent einen erheblichen Fortschritt0 Am geringsten ist der technische Fortschritt gegenüber der kupplungd er ist jedoch insoweit gegeben, als der Durchfluß beim Streitpatent bei der Abwinklung nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen besser ist und bei ihm auch eine bessere Abwinkelbarkeit nach allen Seiten besteht«, Hiernach kommt der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß das Streitpatent gegenüber den sämtlichen Entgegenhaltungen einen technischen Fortschritt gebracht ha to Dem Streitpatent kann auch die erfinderische Leistung nicht abgesprochen werden«, Bei der Prüfung der Frage, ob dem Streitpatent eine ausreichende Erfindungshöhe zukommt, ist vom Stand der Technik in seiner Gesamtheit % auszugehen« Eine Leistung, die der mit dem Stande der Technik vertraute Lurchschnittsfachmann unter Verwendung seines dem üblichen entsprechenden Könnens zu erbringen vermag, rechtfertigt nicht die Erteilung des Ausschließlichkeitsrechtes« Hierzu bedarf es vielmehr der Offenbarung eines erfinderischen Gedankens, einer überdurchschnittlichen schöpferischen Leistung« Eine solche kann dann vorliegen, wenn zur Herbeiführung des Gesamt-erfolges einzelne bekannte Merkmale vereinigt werden und eine solche Vereinigung für den Lurchschnittsfachmann nicht ohne weiteres nahe lag« Labei darf es sich nicht bloß um die Aneinanderreihung an sich nicht patentfähiger Elemente handeln, vielmehr muß sich die Vereinigung der an sich bekannten Merkmale als selbständige und eigenartige Lösung der gestellten Aufgabe darstellen, bei der aus der Summe der Einzelheiten die neue Einheit eines technisch fortschrittlichen Gebildes hervorgeht« Eine derartige erfinderische Leistung ist im vorliegenden Falle gegeben« Während bereits in der Zeit vor dem Streitpatent verschiedene andere Ausgestaltungsmöglichkeiten von Rohrkuppelungen bekannt waren, war gerade die besondere und, wie dargelegt, einen technischen Fortschritt bedeutende Kombination des Streitpatentes, nämlich die Zusammenfassung der Hebelverbindmiß mit der trichterartigen Ausweitung des Einsteckendes und der damit gegebenen Linienberührung der Rohrteile, nicht bekannt« Eine derartige Kombination lag auch nicht nahe«. \J J — 18 — Der Gedanke, das Einsteckende von Schnellkuppelungen als trichterartig erweitertes Rohrende auszubilden, war bereits in dem Drehgelenk von FlflBl (DRP 443 5BO) aus dem Jahre i9?7 und in der BoJBH^-Ge lenk Verbindung (DRP 565 808) aus dem Jahre 1932 verwirklicht« Auch das bekannte Maschinenelement der Klemmhebel war schon bei den beiden Kugelgelenkrohrverbindungen der Verzinkerei Zfl) aus den Jahren 1930 (Schweiz«Patente 138 386, 141 799) angewen- det worden« Wenn trotzdem seit dem Bekanntwerden dieser Bauelemente noch über ein Jahrzehnt verging, bis im Streitpatent die Vorteile einer Kombination der geschilderten Art erkannt und verwirklicht wurden, so zeigt dies, daß diese Kombination keinesfalls nahe lag« Das Patentamt hat daraus mit Recht auf eine erfinderische Leistung geschlossen« Daran ändert auch nichts die in der Berufungsinstanz entgegengehaltene britische Patentschrift 457 357 (Br^-|^^)« Selbst wenn unterstellt wird, daß bei diesem Patent der Ring drehbar oder gar allseits beweglich ist, und damit die Verbindung ähnlich wie beim Streitpatent gestaltet sein sollte, so fehlt es bei dem BrflH^-Patent doch an der trichterförmigen Erweiterung des Einste ckendes« Die besonders günstige Wirkung aller Kombinationselemente des Streitpatentes ist bei ihm demnach nicht erkannt worden« Dies alles läßt den Schluß zu, daß die Kombination des Streitpatents nicht so nahe gelegen haben kann, wie es bei einer rückschauenden Betrachtung erscheinen mag« Bei. Berücksichtigung der tat- % 19 - sächlichen Verhältnisse muß vielmehr angenommen werden, daß es doch erfinderischer Überlegungen bedurfte, um zu der Lösung des Streitpatents zu gelangen*. Lie erforderliche Erfindungshöhe konnte dem Streitpatent unter diesen Umständen nicht abgesprochen werden* Der gerichtliche Sachverständige hat'die .Kuppelung des Streitpatentes mit. ihrem klaren, sauberen, allen an eine Rohrschnellkuppelung gestellten Forderungen entsprechend, sicheren, leichten und leicht zu betätigenden Aufbau und ihrer für Massenfertigung geeigneten Form, zudem mit nur kleineren Verlusten auch bei stark abgewinkelter Durchströmung, als eine zielbewußte, außerordentliche, konstruktive und fertigungstechnische Leistung bezeichnet, die mehr sei als eine geschickte Übernahme und Kombination einzelner bekannter Elemente* Wenn er gleichwohl in der mündlichen Verhandlung - allerdings mit zu dem Teil einschränkender Formulierung - die Auffassung vertrat, das Streitpatent entbehre der Erfindungshöhe, so war dies ersichtlich bei ihm durch eine besonders strenge grundsätzliche, allgemeine Einstellung zur Frage der Erfindungshöhe bedingt* Aus den dargelegten Gründen konnte sich der Senat seiner Auffassung nicht anschließen« Auch die Ansprüche 2-4 konnten bestehen hleiben, weil es sich bei ihnen nicht um glatte Selbstverständlichkeiten handelt« * Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung •*- 20 — des Patentamts war daher zurückzuweisen« Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 42 PatG« Zu einer Abänderung der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges wurde kein Anlaß gefunden« Wilde Birnbach Bock Weiß Spreng