- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Bezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, h«c, Wilde, Br, Bock, Br, Krüger-Nieland, Br, Weiß und Br, Nörr für Recht erkannt: abnahmeverpflichtung zu entbinden« Die Klägerin schlug hierauf vor, mit der betreffenden Brauerei, die sich für das Projekt interessiere, zu verhandeln und sie einzuschalten, wenn eine Einigung erzielt sei; sie Bie Eheleute verpflichteten sich, 60 # ihres Bierbedarfs auf die Bauer von 4 Jahren, beginnend mit dem Tag der Eröffnung der Gaststätte, von der beklagten Brauerei zu beziehen, ferne** den gesamten Bierbedarf für weitere 16 Jahre. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verträgsbrüchig geworden, weil sie der pächterin die Bier abnahme pflicht nicht auf erlegt habe und die Pächterin ihr Bier nunmehr von der beklagten Brauerei beziehe, obwohl sich die Beklagte ver- Die beklagte Brauerei habe diesen Vertragsbruch ausgenutzt und im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der Pächterin und den Verpächtern die Klägerin auszuschalten versucht« Ihr, der Klägerin, könne daher nicht zugemutet werden, auf das Angebot der Eheleute einzugehen, 40 # ihres Bier- bedarfs auf die Dauer von 4 Jahren von der Klägerin zu beziehen, zu demal die beklagte Brauerei die Reklame im üblichen’Ausmaß für das Bier der Klägerin verboten habe. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen* Sie.sind der Auffassung, daß das' Bierlieferungs-reeht der Klägerin durch die Rückzahlung des Darlehns erloschen sei* Die Klägerin könne sich aber auch deswegen nicht auf die Verträge vom Jahre 1947 berufen, weil der Beklagten die Einhaltung der Ver- träge insoweit nicht zugemutet werden könne, als hiernach sie, die Beklagte, nur von bayrischen Brauereien bis zu 60 $> des Bedarfs hätte Bier beziehen dürfen* Durch die Vereinbarung, daß ein Bierbezugsreöht der beklagten Brauerei auf die Dauer von 4 Jahren nur in Höhe von 60 £ bestehe, seien die Rechte der Klägerin aus den Verträgen von 1947 gewahrt, falls diese Verträge noch nicht erloschen seien* Die beklagte Brauerei vertritt weiter den Standpunkt, daß ihr kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, daß'sie mit den Eheleuten Janßen, die der Klägerin gegenüber nicht bierabnahmepflichtig seien, einen Darlehnsund Bierlieferungsvertrag geschlossen habe. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, hilfsweise beantragt sie, das Verbot der Bierlieferung durch die beklagte Brauerei auf den Zeitraum zu beschränken, solange die beklagte Brauerei die Anbringung von Werbemitteln, der Klägerin in angemessenem Umfang an und in dem. Das Berufungsgericht führt aus, daß sich die Verhältnisse, wie sie zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden hätten, nach der Währungsreform grundlegend geändert hätten» Die bayrischen Brauereien hätten keine Aufbaugelder geben können; die Klägerin sei nicht bereit gewesen, sich finanziell am Aufbau mit mehr als 40 # zu beteiligen. ihres Bieres von jeder Brauerei, die ihr den zu dem Wiederaufbau erforderlichen Kredit gewährt hätte, beziehen können» Da sich hierzu keine andere Brauerei bereit gefunden habe als die Beklagte zu 1, hätten die Eheleute den Vertrag vom 30. Durch .diesen Vertrag werde auch das Recht der Klägerin, 40 des Bierbedarfs auf die Dauer - von 4 Jahren zu decken, nicht .berührt. Auch wenn die Klägerin ein Recht auf Anbringung-ihrer Reklame habe, so würde dieser Umstand den Vertrag*vom'' 30. Die Revision ist der Meinung, daß es über den Rahmen des § 242 BGB hinausgehe, wenn das Berufungsgericht die Beklagte für den Bezug von Hierzu habe sich die Klägerin in'dem an die beklagte Brauerei gerichteten Schreiben vom 8« Januar 1952 auch zusammen mit der Beklagten zu 1, mit der sie sonst in scharfem Wettbewerb gestanden habe, bereit erklärt, was das Berufungsgericht übersehen habe«, Insbesondere fehle eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte überhaupt versucht-habe, eine andere Brauerei zu finden, die zur Mitfinanzierung in Höhe von 60 $> bereit gewesen wäre. Durch das Verbot der Anbringung oder Duldung von Werbemitteln der Klägerin habe die beklagte Brauerei ihren Vertragsgegnern die Verpflichtung zu dem Vertragsbruch gegenüber der Klägerin auferlegt, da diese ein Recht auf Reklame habe«, Dies ergebe sich aus ihrem Schreiben an die Klägerin vom 14. Zum mindesten dürfe die Beklagte solange kein Bier von der beklagten Brauerei beziehen, als nicht in verkehrsüblicher Wei- mit einer Bierabnahmeverpflichtung bekommen- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Fheleutp zunächst an die Klägerin wegen der Bewilligung der benötigten Aufbaugelder gewandt; die Klägerin war aber nur gewillt, bis zu 4t0 # des benötigten Kredits, :zu geben- Da nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts keine andere Brauerei bereit v/ar, den Eheleuten JflHHMen benötigten Wieder- Im übrigen unterliegt aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Mitfinanzierung und damit auf die Verlängerung ihres nur vierjährigen Bierlieferungsrechtes hatte, keinen rechtlichen Bedenken- Es ist der Revision zuzugeben, daß, wenn einean sich bestehende*Verpflichtung des Aber auch die Begründung einer solchen neuen Verpflichtung muß sich im Rahmen des § 242 BOB halten; für ihre Begründung bedarf es der Abwägung der beiderseitigen Leistungen und*Interessen* Die Klägerin will sich nun für ihre*geringfügige Leistung (Gewährung eines Darlehns von 7 *000 RM für die Zeit vom März 1947 bis Dezember 1947) nicht nur mit der Gegen-leistühg eines vierjährigen Bierbezugsrechtes begnügen, sondern sie will diese Leistung zu dem Ausgangspunkt für die Einräumung einer Rechtsposition machen, wie sie der beklagten Brauerei gewährt ist, nämlich einer zwanzigjährigen Bindung der Beklagten an die Klä- Bei dieser Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe nicht einmal versucht, eine andere Brauerei zur Mitfinanzierung in Höhe von 60 # (neben der Finanzierungsbeteiligung der Klägerin zu 40 #) zu gewinnen, und habe auch die Stellungnahme der H< bräuerei in DoflBp nicht abgev/artet , Wie zwischen den Parteien unbestritten ist, konnte die Beklagte MflHHHHI von- bayerischen Brauereien keinen Wiederaufbaukredit erhalten* Wollte sie bauen, sp mußte sie sich notgedrungen an eine nicht-bayrische Brauerei wenden und konntp daher die eingegangene Verpflichtung nicht mehr erfüllen* Die geringfügige Leistung der Klägerin konnte, es nun keinesfalls rechtf ertigen, von der Beklagten zu ver- bedenkenfrai weist das Berufungsgericht darauf hin, daß hierdurch der Beklagten Montenbruck Opfer auferlegt wür- j den, die ihr nicht zuzu demuten sind* Schließlich handelte die Beklagte durch die Beschaffung, des Wie- daraufbaukredits auch im Interesse der Klägerin, da sie erst hierdurch in die Lage versetzt wurde, das Restaurant wieder zu eröffnen und damit 40 °ß> ihres Bierbedarfs auf die Dauer von 4 Jahren von der Klägerin abzunehmen» Hierdurch ist die Klägerin für ihre nach den Verträgen von 1947 gewährten .Leistungen abgegolten* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verpflichtung der Beklagten zu dem alleinigen Bezug nichtbayrischen Bieres von Die beklagte Brauerei hat aber im Laufe des Rechtsstreits erklärt, daß sie eine Reklame der Klägerin zulassen werde.
2477 096
I ZR 56/53
Verkündet am 14o Bez, 1954
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
derEÄÄ-Brauerei. Kommanditgesellschaft in
gesetzlich vertreten durch ihre Gesellschafter Br, Max KflHl Richard Kffe
- 'Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisions-klägerin,
Rechtsanwalt Br«
gegen
1) die BSP AI
gesellschaft in ______
ihren Vorstand, den Generaldirektor Kl B
Brauerei Carl PflB? Aktien-, gesetzlich vertreten durch
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2) die Witwe Luise _ VWtKKB* MeJHBstraße
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Bezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, h«c, Wilde, Br, Bock,
Br, Krüger-Nieland, Br, Weiß und Br, Nörr
für Recht erkannt:
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Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 15- Januar 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte MflBBK Eigentümerin des Hotels und Restaurants "RflBHHP1 in un^ ihr in-
zwischen verstorbener Ehemann schlossen am 19- und 22«
März 1947 mit der Klägerin zwei «DarlehnsVerträge«« Die Klägerin gewährte zur Portführung der Kriegsschädenreparaturen am Restaurant ein Darlehn yon insgesamt 7-000 RM, das durch Verpfändung von zwei Grundschulden sichergestellt wurde« Die Eheleute verpflichteten sich für
sich und ihre Rechtsnachfolger (Erben, Pächter etc«),
«den gesamten Bedarf an Bier nichtbayrischer Provenienz, und zwar wie bisher im Ausmaß von mindestens- 40 # des gesamten Bierbedarfes« bei der Klägerin zu decken« Die Verpflichtung sollte auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom Tag der Wiedereröffnung des Restaurants ab, gelten« Die Rückzahlung sollte entweder durch hypothekarische Umschuldung oder naoh Wiedereröffnung des Restaurants durch einen Hektoliteraufschlag von 5 RM erfolgen«
Das Darlehn wurde im Dezember 1947 zurückgezahlt, die Sicherheiten wurden zurückgegeben«
*
In der Folgezeit versuchten die. Eheleute MflMB-zunächst vergeblich, die Mittel zu dem Aufbau der Gaststätte zu beschaffen« Sie wandten sich hierwegen auch an die Klägerin, die sich mit Schreiben vom 8« August 195Ö bereit erklärte, bei der Beschaffung von Sparkassenkapital behilflich zu sein, und sich um einen kapitalkräftigen Pächter bemühen wollte« Im Dezember 1950 baten die Eheleute sie von der Bier-
abnahmeverpflichtung zu entbinden« Die Klägerin schlug hierauf vor, mit der betreffenden Brauerei, die sich für das Projekt interessiere, zu verhandeln und sie einzuschalten, wenn eine Einigung erzielt sei; sie
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wolle sich dann auf der Basis der gleichen Abrede mit 40 # beteiligen.
Am 25* August 1951 schlossen die Eheleute M( mit der 'Ehefrau einen zehnjährigen Pacht-
vertrag,.* in» dem das Bierlieferungsrecht der Klägerin nicht erwähnt wurde. Am 20. September 1951 teilte die Klägerin unter Zurückreiohung von .Kostenvoranschlägen dem Ehemann it, daß sie diq erbetenen Kredite
nicht gewähren könne. Unter dem 23. Oktober 1951 erklärte sich die Klägerin bereit, in-.Höhe von 40 $ an der Pinanzierung mit zu demache n* worauf der Ehemann
erwiderte, daß er die Verhandlungen mit der Klägerin f#r erledigt erachte, da die Klägerin mit nicht einig geworden sei. ..
Im Vertrag vom 30. Oktober 1951 gewährte die be-klagte Brauerei den Eheleuten zu dem Wiederaufbau
der Gaststätte ein Barlehn‘von 15.000 BM, für das die Eheleute M4HHHHI die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahmen und eine Briefgrundschuld bestellten.
Bie Eheleute verpflichteten sich, 60 # ihres
Bierbedarfs auf die Bauer von 4 Jahren, beginnend mit dem Tag der Eröffnung der Gaststätte, von der beklagten Brauerei zu beziehen, ferne** den gesamten Bierbedarf für weitere 16 Jahre. Bie beklagte Brauerei ließ sich ferner eine beschränkt persönliche Bienstbarkeit zur Benutzung der Gaststätte auf die Bauer von 20 Jahren einräumen.1 Während ihr gestattet wurde, ihre Reklame an und in der Gaststätte änzubringen, sollten die Bar.-lehnsnehmer ohne ihre Zustimmung Werbemittel anderer Brauereien nicht dulden. In dem Vertrag findet sich weiter folgender Satz: -' '
wBie. Barlehnsnehmer wissen, daß die ... Eheleute
der KÄH^Brauerei GmbH ein 40prozentiges Bierlieferungsrecht - beginnend mit dem Tag der Eröffnung der Gaststätte auf die Bauer von 4 Jahren -eingeräumt haben11.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte
sei verträgsbrüchig geworden, weil sie der pächterin
die Bier abnahme pflicht nicht auf erlegt habe und die Pächterin ihr Bier nunmehr von der beklagten Brauerei beziehe, obwohl sich die Beklagte ver-
pflichtet habe, ihren gesamten Bierbedarf bei der Klägerin zu decken, soweit das Bier nicht von bayrischen Brauereien bezogen*würde. Die beklagte Brauerei habe diesen Vertragsbruch ausgenutzt und im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der Pächterin und den Verpächtern die Klägerin auszuschalten versucht« Ihr, der Klägerin, könne daher nicht zugemutet werden, auf das Angebot der Eheleute einzugehen, 40 # ihres Bier-
bedarfs auf die Dauer von 4 Jahren von der Klägerin zu beziehen, zu demal die beklagte Brauerei die Reklame im üblichen’Ausmaß für das Bier der Klägerin verboten habe. Dies sei unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die guten Sitten.
Das.Restaurant ist am 28. Dezember 1951 eröffnet worden« -
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, . ..
1. a) die Beklagte zu 1: die Bierlieferungen in das nHotel in D0H|^ bei Meidung ge-
richtlich-festzusetzender Geld- oder Ordnungsstrafen einzustellen,
.b) die Beklagte zu 2s'Bierbestellungen von anderen Brauereien als der Klägerin zu 40 # und bayrischer Brauereien zu 60 5t auf ihrem ßrund-stück De®platz Kr 9, ihren Päch-
tern zu untersagen und selbst zu unterlassen, sowie die Reklame zugunsten der Beklagten zu 1 zu entfernen;
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2* Auskunft darüber zu erteilen,.welche Bierlieferungen in das Hotel "BflHMHHV1 seit * der Eröffnung am 28* Dezember 1951 bis zur Hechtskraft des ergehenden Urteils erfolgt . „ aeien,
5« festzüstellen, daß die Beklagten gesamte-cLl schuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin auf Grund der gelieferten Biermengen,
. * die sich nach erfolgter Auskunftserteilung er-:* geben, entstanden ist, sowie den Schaden, der
^ , -»'■ hip zu dem 28« Dezembdr 1955 entsteht*
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen* Sie.sind der Auffassung, daß das' Bierlieferungs-reeht der Klägerin durch die Rückzahlung des Darlehns erloschen sei* Die Klägerin könne sich aber auch deswegen nicht auf die Verträge vom Jahre 1947 berufen, weil der Beklagten die Einhaltung der Ver-
träge insoweit nicht zugemutet werden könne, als hiernach sie, die Beklagte, nur von bayrischen Brauereien bis zu 60 $> des Bedarfs hätte Bier beziehen dürfen*
Von bayrischen Brauereien habe sie nämlich kein Aufbaugeld bekommen können; die Klägerin habe die Gesamtfinanzierung abgelehnt, auch keinen kapitalkräftigen Pächter stellen können; die Versuche,’bei anderen Brauereien Kredit zu bekommen, seien ebenfalls fehlgeschlagen* Lediglich'die beklagte Brauerei habe ihr die nötigen Gelder zu dem Wiederaufbau zur Verfügung gestellt*
Durch die Vereinbarung, daß ein Bierbezugsreöht der beklagten Brauerei auf die Dauer von 4 Jahren nur in Höhe von 60 £ bestehe, seien die Rechte der Klägerin aus den Verträgen von 1947 gewahrt, falls diese Verträge noch nicht erloschen seien*
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Die beklagte Brauerei vertritt weiter den Standpunkt, daß ihr kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, daß'sie mit den Eheleuten Janßen, die der Klägerin gegenüber nicht bierabnahmepflichtig seien, einen Darlehnsund Bierlieferungsvertrag geschlossen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, hilfsweise beantragt sie, das Verbot der Bierlieferung durch die beklagte Brauerei auf den Zeitraum zu beschränken, solange die beklagte Brauerei die Anbringung von Werbemitteln, der Klägerin in angemessenem Umfang an und in dem. Lokal nicht gestattet«
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe ?
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Io Das Berufungsgericht hält die Verträge von 1947 für rechtsgültig und ist der Meinung, daß die Bierbezugsverpflichtung der Beklagten nicht durch die
Rückzahlung des Darlehns erloschen sei* Ob diese Ansicht im Hinblick auf die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Betrages von 7o000 RM (März 1947) zutrifft, braucht nicht geprüft zu werden, da der Klage nach der rechtsfehlerfreien Ansicht des Berufungsgerichts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.,
II. Das Berufungsgericht führt aus, daß sich die Verhältnisse, wie sie zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden hätten, nach der Währungsreform grundlegend geändert hätten» Die bayrischen Brauereien hätten keine Aufbaugelder geben können; die Klägerin sei nicht bereit gewesen, sich finanziell am Aufbau mit mehr als 40 # zu beteiligen. Die Beklagte MflMBIHHl hätte daher 60 #
ihres Bieres von jeder Brauerei, die ihr den zu dem Wiederaufbau erforderlichen Kredit gewährt hätte, beziehen können» Da sich hierzu keine andere Brauerei bereit gefunden habe als die Beklagte zu 1, hätten die Eheleute den Vertrag vom 30. Oktober 1931 mit der beklagten Brauerei abschließen dürfen.
Durch .diesen Vertrag werde auch das Recht der Klägerin, 40 des Bierbedarfs auf die Dauer - von 4 Jahren zu decken, nicht .berührt. a ,:
Die Klägerin habe kein Recht 'auf Mitbeteiligung bei där Finanzierung in Höhe von 40^”und damit auf eine
entsprechende Verlängerung ihres vierjährigen Bierlie-
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ferungsrechtes gehabt.
Zwar hätten die Eheleute den mit der
Klägerin geschlossenen Vei’trag dadurch verletzt, daß sie der Ehefrau J^flHHMis BierabnahmeVerpflichtung gegenüber der Klägerin nicht auferlegt hätten. Diese Vertragsverletzung sei aber ohne Folgen geblieben, da die Eheleute bereit seien, 40 # ihres Bierbedarfs
von der Klägerin zu beziehen.
Der Vertrag vom 30. Oktober 1951 benachteilige die Klägerin insoweit, .als hiernach die Eheleute oh-
ne Zustimmung der beklagten Brauerei Werbemittel ande-rer Brauereien nicht anbringen oder dulden dürften.
Auch wenn die Klägerin ein Recht auf Anbringung-ihrer Reklame habe, so würde dieser Umstand den Vertrag*vom'' 30. Oktober 1951 nicht als sittenwidrig erscheinen.lassen, sondern es wäre nur ein Verbot, die Reklame einer anderen Brauerei anzubringen, nicht zu beachten..
III. Die Revision rügt die Verletzung der §§ 157, 242, 249, 826 BGB, des § 1 UWG und des § 286 ZPO.
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Die Revision ist der Meinung, daß es über den Rahmen des § 242 BGB hinausgehe, wenn das Berufungsgericht die Beklagte für den Bezug von
60 % des benötigten Bieres völlig freisteile. Die Verträge von 1947 hätten der durch die Währungsreform veränderten Sachlage dadurch angepaßt werden könne, daß die Klägerin bei der Finanzierung in Höhe von 40 # mitbeteiligt worden wäre«. Hierzu habe sich die Klägerin in'dem an die beklagte Brauerei gerichteten Schreiben vom 8« Januar 1952 auch zusammen mit der Beklagten zu 1, mit der sie sonst in scharfem Wettbewerb gestanden habe, bereit erklärt, was das Berufungsgericht übersehen habe«, Insbesondere fehle eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte überhaupt
versucht-habe, eine andere Brauerei zu finden, die zur Mitfinanzierung in Höhe von 60 $> bereit gewesen wäre.
Die Beklagte sei vertragsuntreu gewor-
den, indeip sie ihrer Pächterin die Bierbezugsverpflichtung
nicht auferlegt habe, < .
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Durch das Verbot der Anbringung oder Duldung von Werbemitteln der Klägerin habe die beklagte Brauerei ihren Vertragsgegnern die Verpflichtung zu dem Vertragsbruch gegenüber der Klägerin auferlegt, da diese ein Recht auf Reklame habe«, Dies ergebe sich aus ihrem
Schreiben an die Klägerin vom 14. Januar 1952,
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Zum mindesten dürfe die Beklagte solange
kein Bier von der beklagten Brauerei beziehen, als nicht
in verkehrsüblicher Wei-
begründet«,-
1947 dürfte die Beklagte Jahren ab Wiedereröff-
eine Bierlieferung der Klägerin se ermöglicht werde, .
XVo Die Revision ist nicht
1, Räch den Verträgen von MfHHHB^nuf die Dauer von 4
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nung des Restaurants das Bier nur von der Klägerin oder bis zu 60 $ von bayrischen Brauereien beziehen- Bas Wirk- . samwer’den der Bierabnahmeverpflichtung in der vereinbarten Weise hing also von der Wiedereröffnung der zerstörten Gaststätte ab- Die von der Klägerin gewährten 7-000 RM waren’für den Wiederaufbau absolut unzureichend -
Mit der Währungsreform war di.e Frage des Wiederaufbaus lediglich eine Frage- der Kapitalbeschaffung geworden. Kapital konnte aber die Beklagte nur in Ver-
bindung. mit einer Bierabnahmeverpflichtung bekommen- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Fheleutp zunächst an die Klägerin wegen der
Bewilligung der benötigten Aufbaugelder gewandt; die Klägerin war aber nur gewillt, bis zu 4t0 # des benötigten Kredits, :zu geben- Da nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts keine andere Brauerei bereit v/ar, den Eheleuten JflHHMen benötigten Wieder-
aufbaukredit zu gewähren, so schied schon aus diesem rein tatsächlichen Grund eine Beteiligung der Klägerin am Wiederaufbau aus- Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte MflBBHHHi keine andere tatsächliche Möglichkeit, den Wiederaufbau durchzuführen, als die Hilfe der beklagten Brauerei in der .angebotenen V/eise entgegenzunehmen, insbesondere nachdem die Klägerin trotz Zusicherung ihrer Vermittlung auch keinen Pächter namhaft zu machen vermocht hat, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststeilt-
Im übrigen unterliegt aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Mitfinanzierung und damit auf die Verlängerung ihres nur vierjährigen Bierlieferungsrechtes hatte, keinen rechtlichen Bedenken- Es ist der Revision zuzugeben, daß, wenn einean sich bestehende*Verpflichtung des
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Schuldners (hier die Pflicht.der Beklagten von keiner außerbayrischen Brauerei Bier zu beziehen) nach § 242 BOB in V/egfall kommt, im .Wege der Anpassung an die veränderte Sachlage auch die Begründung einer anderen Verpflichtung durch den Schuldner zu dem Ausgleich für die weggefallene Verpflichtung in Erwägung gezogen werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 16.Januar 1953 iPM BOB § 242 (Bb) Nr 12). Aber auch die Begründung einer solchen neuen Verpflichtung muß sich im Rahmen des § 242 BOB halten; für ihre Begründung bedarf es der Abwägung der beiderseitigen Leistungen und*Interessen* Die Klägerin will sich nun für ihre*geringfügige Leistung (Gewährung eines Darlehns von 7 *000 RM für die Zeit vom März 1947 bis Dezember 1947) nicht nur mit der Gegen-leistühg eines vierjährigen Bierbezugsrechtes begnügen, sondern sie will diese Leistung zu dem Ausgangspunkt für die Einräumung einer Rechtsposition machen, wie sie der beklagten Brauerei gewährt ist, nämlich einer zwanzigjährigen Bindung der Beklagten an die Klä-
gerin. Die Einräumung einer solchen Rechtsposition würde keine Anpassung der Verträge von 1947 an die veränderte Sachlage bedeuten, sondern den ursprünglichen Rahmen sprengen und weit darüber hinausgehende Rechtsverhältnisse schaffen. Der Richter würde hierdurch in unzulässiger Weise in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreifen.
Bei dieser Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf das Vorbringen der Revision, die Beklagte
habe nicht einmal versucht, eine andere Brauerei zur Mitfinanzierung in Höhe von 60 # (neben der Finanzierungsbeteiligung der Klägerin zu 40 #) zu gewinnen, und habe auch die Stellungnahme der H< bräuerei in DoflBp nicht abgev/artet ,
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Noch weniger als für die Beklagte bestand.für die beklagte Brauerei irgendeine Vor-l^flichtung, die Klägerin bei der Finanzierung zu beteiligen, ‘ :
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konnte die Beklagte MflHHHHI von- bayerischen Brauereien keinen Wiederaufbaukredit erhalten* Wollte sie bauen, sp mußte sie sich notgedrungen an eine nicht-bayrische Brauerei wenden und konntp daher die eingegangene Verpflichtung nicht mehr erfüllen* Die geringfügige Leistung der Klägerin konnte, es nun keinesfalls rechtf ertigen, von der Beklagten zu ver-
langen, den Wiederaufbau zu unterlassen oder wenigstens solange zuzuwarten, bis vielleicht doch einmal eine bayrische Brauerei ein *Dar1ehn,zur Verfügung gestellt hätte, oder gar das Objekt zu verkaufen» Rechts-
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bedenkenfrai weist das Berufungsgericht darauf hin, daß hierdurch der Beklagten Montenbruck Opfer auferlegt wür- j den, die ihr nicht zuzu demuten sind* Schließlich handelte die Beklagte durch die Beschaffung, des Wie-
daraufbaukredits auch im Interesse der Klägerin, da sie erst hierdurch in die Lage versetzt wurde, das Restaurant wieder zu eröffnen und damit 40 °ß> ihres Bierbedarfs auf die Dauer von 4 Jahren von der Klägerin abzunehmen»
5» Die Beklagte MflHHNMP und die Pächterin Janßen haben sich bereit erklärt, die Klägerin 4 Jahre lang am Bierumsatz zu beteiligen; sie haben sich hierzu auch die Möglichkeit durch die Offenhaltung von 40 # im Vertrag vom 30«, Oktober 1951 verschafft«. Hierdurch ist die Klägerin für ihre nach den Verträgen von 1947 gewährten .Leistungen abgegolten* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verpflichtung der Beklagten
zu dem alleinigen Bezug nichtbayrischen Bieres von
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der Klägerin, auch soweit es die Menge von 40 # übersteift, ersatzlos in Wegfall gekommen sei, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
4. Bur dadurch hat die Beklagte die
Verträge von 1947 - immer ihre Rechtsgültigkeit vorausgesetzt - verletzt, daß sie der Pächterin im Ver-
trage vom 25« August 1951 die Bierabnahmeverpflichtung nicht auferlegte. Aus dieser Vertragsverletzung ist bisher kein Schaden entstanden, da von sich aus zur
Bierabnahme bereit ist. Die Klägerin hat trotz dieser Bereitschaft und trotz der Aufforderung von Bier
zu liefern, die Lieferung verweigert. Solange sie selbst nicht erfüllungsbereit ist, kann sie sich auf einen Vertragsbruch der Beklagten nicht berufen.
5. Der Vertrag vom 30. Oktober 1951 enthält zwar
die Vereinbarung, daß die Eheleute ohne Zustim-
mung der beklagten Brauerei Werbematerial anderer Brauereien in und an dem Gastlokal nicht anbringen oder dulden dürfen. Die beklagte Brauerei hat aber im Laufe des Rechtsstreits erklärt, daß sie eine Reklame der Klägerin zulassen werde. Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag, die Bierlieferung durch die beklagte Brauerei solange zu verbieten, als diese die Anbringung . von Werbemitteln der Klägerin nicht gestattet, wäre nur dann schlüssig, wenn die Klägerin dargelegt hätte, daß sie selbst zur Bierlieferung bereit gewesen sei und die Beklagten vergebens aufgefordert hätte, die Anbringung ihrer - der Klägerin - Werbemittel in angemessenem Umfang zu dulden. Hieran fehlt es aber.
6. Da die Beklagte keine Vertragsver-
letzung, jedenfalls keine solche, auf die sich die Klägerin berufen kann, begangen hat, scheidet auch jede Haftung der beklagten Brauerei wegen Ausnutzung fremden
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Vertragsbruches nach § 1 UWG, § 826 BGB ohne weiteres aus«, , . :
V. Die Revision war daher mit der kostenfolge des § 97 ZPO zurUckzuweisen«
Wilde . Bock Krüger-Nieland
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