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BGH · I ZR 56/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 56/52
TonträgerBearbeitungLandgerichtpersönlichWerkVervielfältigungSchallplatteLitUrhG

Volltext der Entscheidung

Aktenzeichens I ZR 56/52
urteil dea,BGH■> von 21, November 1952
LG,. Hamburg
3? ü r d a s Na disc h 1 a'g e w erk! Bür die Amtliche Sammlung!
C-esetz:	Lit	UrhG § 2, Als 2,'-■§§ 11/ 12’ Abs 2 Ziff 5,
Rechtssatz :	Das	Überspielen;von Schallplatten auf Magnet-
ton]) änder stellt eine»Vervielfäitigung»der Festlegung des Werkes auf Scliailplatten, nicht eine "Bearbeitung'; dar»
Gesetz?	Lit	UrhG § 15 Abs 2
Rechtssatz:	Lie	Grenze der .Vervielfältigungsfreiheit '
"zu dem persönlichen Gebrauch" ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken und mit der-/Absicht der alsbaldigen akustischen Y/iederga.be an beliebige Dritte stattfindet (z.B,, wenn in einem'gewerblichen Betrieb Schallplatten auf Magnetionbänder kopiert und diese Kauflustigen vorgespielt werden).
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Tatbestands
 Die Beklagte hat anläßlich der Hotelmesse in H(
11. März 1951 sieben verschiedene Schlagermelodien., die i Klagänträg im einzelnen bezeichnet sindvon Schallplatten auf Magnettonbänder kopiert und die so hergesteilten Tonträger öffentlich vorgespielt. Sie bezweckte;damit, die -von.ihr feilgehaltenen Magnetoph'on'gerate dem anwesenden Publikum vor-züführen und KaufInteressenten zu dem Kauf der. Geräte zu veran-lassen. Die Klägerinnen sind Hersteller der vor erwähnt en Schall
 platten und Inhaber der Bearbeiter-Urheberrechte, die sie von ■ ' < den Vortragenden Künstlern vertraglich erworben haben. Die für
 die Bearbeitung der Tonwerke im Sinne des § 2 Abs 2 LiturhCr notwendige;: Genehmigung der-Urheber der Originalwerke haben sie durch Generalvertrag mit der Urheberrechts or gani s at icn erworben. -
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten einer Verletzung ihrer Bearbeiter-Urheberrechte schuldig gemacht. Sie erblicken in dem Überspielen der Schallplatten .auf Megnettonbänder 'eine Vervielfältigung im Sinne des § 11 LitUrhG und in dem Vorspielen der Bänder eine öffentliche Aufführung im Sinne des § 11 Abs 2 Lit UrhG. Sie haben auf Unterlassung des Kopierens der vorgenannten Schallplatten auf - Magnetbänder oder, -drahte zu gewerblichen Zwecken sowie auf Unterlassung der öffentliehen Aufführung der so hergestellteh'Tonträger v fernertauf Löschung' '-der' bereits berge st eilten Tonträger und' schließlich ' auf Le is tu von Schadensersatz -geklagt. Die Beklagte hat .um Klägäbweisung gebeten. Sie vertritt die Auffassung, daß das Überspielen der Schallplattensuf Magnettonbänder Iceine VervieIfältigüng"'im Rechtssinne,. sondern lediglich eine moderne Form der - an sich zulässigen - Wiedergabe einer ordnungsgemäß erworbenen Schallplatte darstelle.'Das Überspielen der Schallplatten1 habe auch nicht gewerbsmäßig ’stattgefunden,!sondern »zu dem persönlichen
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Gebrauch" im Sinne des § 15 Abs 2 LitUrhG» Auch fehle |
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dem 2wecks "aus dem Werk" eine Einnahme zu erzielen, w| Magnetionbänder nur zur■Erläuterung der Wirksamkeit von netophongeräten, nicht aber zur Veräußerung, bestimmt seien» Die öffentliche Aufführung schließlich sei durch) LitUrhG gedeckt, da die Herstellung der fonträger (Maghfsi hander) rechtmäßig gewesen sei»
Das Landgericht hat durch Urteil vorn 23» Januar 195 auf Unterlassung und Löschung gerichteten Klaganträgen i zug auf 7 bestimmt gezeichnete Schallplatten stattgegebs die Schadensersatzansprüche'der'Klägerinnen - insoweit dl Zvvischenurteil - dem Grunde nach, für gerechtfer tigt erkl
 Mit der im Einverständnis der Klägerinnen eingelegt! Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Ahweisungsantr]
weiter, während' die Klägerinnen'um’ Zurückweisung der Revi] bitt eh:» , a-;dä	V	äijj
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En ts ch ei dung sgr lind e;
I» Der Klagantrag geht ganz allgemein dahin, die Beklag; zu verurteilen, das Überspielen von Schallplatten der Klag rinnen auf Magnettonband oder -draht zu gewerblichen Zweck’ zu unterlassen» Entsprechend sind die Anträge auf Unterla der öffentlichen Aufführung iund der Löschung der bereits gestellten Tonträger gefaßt» Das Landgericht hat .jedoch die;| Anträgen nur in Beschränkung auf die 7, im einzelnen bezel neten Schallplatten stattgegeben, voii.deren unstreitiger spielung auf Magnettonband und Öffentlicher -Aufführung a der Hotelmesse in	am	11» März 1951 der Tatbestand
 Urteils ausgeht» Über die we i tergehenden Anträge enthält das .Urteil keinen Ausspruch« auch in den Gründen ist hierzu nr gesagt» Da jedoch nur die Beklagte, die hierdurch nicht b| Schwert ist, Revision-eingelegt hat, kann diese Unstimmigkeit, den Bestand des Urteils’-.nicht berühren! 1
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lie Nach dem geltenden Urheberrechts system ist der. ausübende
•Künstler, der ein Schrift- oder Tonwerk wiedergibt, nicht •
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Schöpfer eines Werkes, mag seine Leistung auch noch so künstlerisch wertvoll sein« Ein echter Urheberrechtsschütz steht ihm daher in der Hegel nicht zur Seite« Las Gesetz gewährt ihm aber in gewissen Fällen einen Leistüngsschutz, der ge-setzestechnisch wie ein Bearbeiter-Urheberrecht behandelt wird« Das Gesetz gibt nämlich demjenigen, derrdurch "persönlichen Vortrag” ein Werk auf gewisse Vorrichtungen,, zu denen auch Schall-platten gehören, überträgt, einen Rechtsschutz, der gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 und 3 LitUrhC- wie der Rechtsschutz eines echten Bearbeiters eines Werkes zu behandeln ist« Der vertragende Künstler erwirbt in solchen Fällen ein (fiktives) Bearbeiter-Urheberrecht , das als solches durch § 11 LitUrhG wie das Urheberrecht am Originalwerk und an einer echten Bearbeitung-., gegen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Aufführung geschützt ist (RGZ 153, 1 /ß ff7). Die Klägerinnen haben unstreitig dieses Bearbeiter-Urheberrecht von den Vortragenden, und zwar mit der Zustimmung der am Originalwerk Urheberberechtigten , erworben. Die Sachbefugnis der Klägerinnen zur Geltendmachung - dieser ('fiktiven) Bearbeiter-ürheberrechte hat daher . daß--Land -.gericht rechtsirrtumsfrei als gegeben angenommen«
In der mündlichen Verhandlung 1st seitens der Revision noch vorgebracht worden, für die zu 1 e ("C’estsi bon”) und 1 f und g (Ken Griff in auf der Hammond-Orgel mit "Polka-Pops'' und mit "Little Brown jug”) dor urteilstermel genannten Werke gelte gemäß § 55 Abs 1 LitUrhG nicht der Inländerschutz des ürheberrechtsgesetzes, da diese Schallplatten erstmalig nicht in Deutschland, sondern im Ausland hergestellt worden seien.
Der Revisionsangriff geht fehl. Die Vorschrift des § 55 Lit UrhG bildet einen Sondertatbestand. Es wäre daher Sache der
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in eien Tatsacheninstanzen einen ent-
Beklagten gewesen.
sprechenden Sachvortrag zur Erörterung und Nachprüfung stellen« Avus dem Umstand allein, ' daß' die erwähnten Mus stücke einen französischen und englischen Text haben, : nicht mit Notwendigkeit, daß die Schallplatten außerhalb-Deutschlands hergestellt worden sind. Aber auch wenn die! Richtigkeit des Vorbringens der Revision unterstellt wire könnte dies eine unterschiedliche Behandlung der Bearbell Urheberrechte an diesen Schallplatten schon deshalb nichl rechtfertigen, weil .auf -Grund des Art 10 des Gesetzes Ar-: der Alliierten Hohen Kommission vom 20. Oktober '1949 (HK/ Seite 18) Angehörigen der ausländischen Staaten, die si Deutschland irr. Kriegszustand befunden haben, hinsichtlich:-) künstlerischen Eigentumsrechte der gleiche 'Schutz'wie deül Staatsangehörigen; gewährt-'-werden- muß. Ob die ürheberberc ten zu diesem Personenkreis gehörensteht .zwar ebenfall feste. Etwaige Zweifel nach dieser Richtung müssen aber zu
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lasten der Beklagten gehen, da sie es unterlassen hat,
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Tatsacheninstanz die insoweit rechtserheblichen Behauptung aufzusteilen.
III.
1). Das Landgericht hat sich sodann mit der Frage auseiriS
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 gesetzt,welche urheberrechtliche Bedeutung dem Überspielen Schallplatten auf Magnettonbänder 'zukomme, insbesondere ölfj|t )ljberspielen:'rs9inersei'ts eine (weitere) Bearbeifang im Sinrb
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des § 2 Abs 2 LitTJrhG darstelle oder' ob ein Pall der Yer v&lll fältigung im Sinne des § 11 LitürhG- gegeben sei. Dieser schied kann für die Rechtsfolgen von Bedeutung sein, Vervielfältigungsrecht, der'" SÖndervörschrift des § 15 Abs I LitTJrhG unterworfen ist, während für die urheberrechtlich Behandlung von Bearbeitungen zu dem’Teil andere Grundsätze gf Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das lber~|| spielen von Schallplatten 'auf'-Magnettonbänder nicht als ärbeitüng zu behandeln sei, sondern eine'-Vervielfäi tigunglH
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Sinne des § 11 LitUrhG . dar st eile » Dieser Rechtsansicht ist zuzust Immen „
a.) Die echte Bearbeitung im Sinne des § 2 Abs 1 LitUrhG verlangt-begrifflich- daß an dem Originalwerk irgendwelche Veränderungen, .v/ie z.B. Übersetzung, Dramatisierung, Instrumentation- vorgenommen werden» Deshalb kann die echte Bearbeitung ■niemals mit dem Originalwerk identisch sein» Im Gegensatz hier zu bedeutet die Vervielfältigung die Verkörperung des unveränderten Werkes durch Herstellung von einem oder mehreren Vervielfältigungsstücken (Werkstücken). Zweifel darüber, ob eine’ echte Bearbeitung des Originalwerkes oder dessen Vervielfältigung vorliegt; können daher in der Regel nicht obwalten» Die Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Herstellung eines neuen Tonträgers durch Überspielen von Schallplatten auf Magnettonbänder als Bearbeitung oder als Vervielfältigung zu behandeln ist, konnten überhaupt nur dadurch entstehen, daß die in der Schallplatte fixierte Aufführung eines Tonwerkes durch
 die Vorschrift des § 2 Abs.2 LitUrhG wie eine Bearbeitung ge- .
schützt ist, obwohl sie ebenso wie eine Vervielfältigung die Aufführung des Werkes unverändert wiedergibt»
b)	.Für die Entscheidung der in Rede stehenden Streitfrage ist daher zu prüfen, ob nach den Grundregeln, die für den urheberrechtlichen Begriff .der..'"Vervielfältigung" bestehen,: die Herstellung eines neuen Tonträgers als eine solche Vervielfältigung des ursprünglichen Tonträgers anzusprechen ist; wobei von der Sondervorschrift des § 2 Abs 2 LitUrhG, welche die Fixierung des Vortrages eines Musikwerkes dem Bearbeituhgs recht unterstellt, zunächst abzusehen ist» Mit dem Landgericht ist diese Frage zu bejahen» Denn dadurch, daß die Schallplatte auf einen neuen Tonträger überspielt wird, wird ein neues Exemplar der für die Wahrnehmung durch das Gehör bestimmten Festlegung des Werkes in.genau der gleichen akustischen Gestaltung hergestellt» Das ist aber ein typischer Fall der Vervielfältigung des Werkes und damit auch des ersten Tonträgers»
Wenn•:eingewendet . .worden: ist, der .'erste;.. Tonträger - sei nicl anderes als eine fixierte :Aufführn.ng des Wertes und 'ule Stellung weiterer Tonträger stelle nur eine Fachbildung,) ersten Tonträgers dar (Gents, GRUR 1952, 495 if), so v;lo kannt, daß ein Tonträger, / der das .Werk ..verkörpert, nicht gebildet werden kann, ohne' daß damit zugleich.' das WorksmMV "vervielfältigt".wird, denn immer entsteht ein neues Exei® (Werkstück) des für die Hörbarm.achung festgelegten Werkes! das Landgericht zutreffend darlegt, ist das I.lagnettcnban nicht etwa nur'ein bl c s s e s MYi edergabeinstrument für die platte, denn es wird ein.neuer,' selbständiger Tonträger schaffen, der ganz unabhängig von der Schallplatte belieb oft verwendet werden kann und an die Stelle der SchalXpla tritt„
Liese Auffassung steht auch in Übereinstimmung mit d Gesetzesmaterialien, In der Begründung zürn Entwurf der Np vorn 22, Rai 1910 (Verhandlungen des Reichstages XII, Legi lätivperiode ■ IISession Aktenstück Nr 341 S 1789), durch, u.a. die Vorschrift des § 12 Ziff 5 LitTJrhO eingeführt wo ist,' heißt es; .
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- "Laß ;• die. • aussch 1i e ßliche4 B efugni s.; d e sUrhebers • zur V|g| vvielfältigung seines Werkes auch-die"zürn Zwecke .der rae-■; chanischen. Wiedergabe für’ das Gehör erfolgende übertrag , ;gung tauf r:däs ■ dergWiedergabe dienende Instrument, ohnffi ■ Unterschied der Verwendung fest eingefügter Bestaridtl^ oder auswechselbarer Zubehörstücke, mitumfaßt, würde" auch ohne eine besondere Bestimmung aus dem'Begriff dip flier Befugnis folgen. Mit-Rücksicht auf die Ausnahme, a. bisher . nach § 22 Satz 1 des 'Gesetzes"'vom '19 Juni 190* hinsichtlich der Werke, der Tonkunst beständen .hat, er-$ ;;■ tb;;t;(;',sch e in t ■ .'es• indess'en'ntähgPzeig tg idie ..Erst;recküng7cler Bifjl f ugnisse;'des 'ürhebei's^aüf ..die in Präge stehende Art Mi Vervielfältigung (besonders zu dem Ausdruck zu brjngen. 1 bezweckt .die Ergänzung, die als Nr 5 zu dem § 12 Abs. 2 wm geschlagen wird,"
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Danach ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen? ;|Ä die Festlegung des ■ Werkes, auf: einem Schallträger ’ sich im'fjl hältnis zu dem Urheberberechtigten als eine besondere Art ^.eT^
Vervielfältigung des Werkes darstellt» Für : eine nochmalige
 Fixierung des Werkes auf einen neuen Tonträger durch Abspielen
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des ersten Schallträgerskann aber nichts anderes gelten, und zv!ar auch nicht, soweit es'sich um das Rechtsverhältnis zwischen’ dem Inhaber des Quasi- Bearbeitungsrechts an dem ersten Tonträger -und demjenigen, der die.Übertragung auf einen weiteren Tonträger; vornimmt, handelt .
c)	Zu der Frage, ob sich an diesem Ergebnis dadurch etwas ändert, daß das Gesetz im § 2 Abs 2 Satz .1 LitürhG die durch einen persönlichen Vortrag bewirkte Festlegung eines Tonwerkes auf einen Tonträger wie eine Bearbeitung schützt, hat; das Landgericht ausgeführt % Die Entstehung des Bearbeiter-Urheberrechts aus § 2 Abs 2 LitürhG setze voraus, daß die Festlegung des Tonwerkes auf einen Schallträger durch einen "persönlichen Vortrag vermittelt werde. Die.rein technische Tätigkeit der Fixierung des Tönwerkes-.auf einen neuen Schallträger solle nur dann den (fiktiven) Bearbeiterschutz 'genießen,' wem sie' im Züsärcmonhang mit einer künstlerischen Leistung stattfinde. Die Wortfassung des ■§ 2 Abs 2 Satz 1, wonach der: mit Hilfe des persönlichen Vortrags geschaffene Schallträger die Bearbeitung darstelle, steht nach Ansicht des Landgerichts^dieserfAuslegung nicht ’entgegen, weil diese'Bestimmung ihre Ergänzung durch•den SatzA3 'des § 2 Abs 2 LitürhG' finde, der ausdrücklich bestimme, daß der vertragende Künstler den Bearbeiterschutz genießen solle.
■ Hur mit"einer solchen Auslegung lasse sich die Vorschrift-des ■§ 2 Abs’2 LitürhG ' in- 'das' System (des - Urheberrechts ‘eingliedern . Der Rechtsansicht des Landgerichts ist zuzustimmen.
In der Tat kann die Einschaltung einer persönlichen Leistung bei der Fixierung des Tonwerkes auf einen Tonträger nicht weggedacht'werden, wenn diese die im Rahmen eines üb- -heb er r echtsgesetzes allein;- mögliche -Deutung "erhalten soll und wenn man nicht, was abzulehnen ist, dem- Gesetzgeber'unterstellen wollte, ler^habe; uneingeschränkt eine Aufgabe des gewerblichen 'Rechtsschutzes, nämlich des Schutzes der Herstellung
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von ■ Schallplatten,• urheberrechtlichen Grundsätzen' unters wollen,, Daß der Gesetzgeber mit dieser Regelung, zugleicl wirtschaftliche Endziel einer Unterstützung der Schallpl|
Industrie verfolgt hat,, ändert nichts daran, daß die Sou
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dieses Schutzes nach den Grundsätzen des Urheberrechts si funden hat, däa immer eine natürliche Person als Urheherhl rechtigten voraussetzt. Ohne die Zwischenschaltung der Leg eines ausübenden Künstlers ist die Fixierung eines Werkes als "Bearbeitung” geschützt (vgl für den Fäll der übertr? des Werkes. durch Lochen,:Stanzen, Anordnung .von Stiften o| dgl § 2 Abs 2 Satz 2 "künstlerische Leistung”). ■; ;
d)	Nun ist allerdings durch die - ebenfalls durch die No| von 1910 eingefügte - Bestimmung des § 12 Abs 2.Ziff 5 Li die "Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen für Instruim die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, inst sondere auf u.'. , Plätten ui sw” in die Beispiels! alle e Inges worden, auf die sich die im § 11 LitTJrhG normierten aussen liehen Befugnisse des Urhebers (des Originalwerkes) nach Abs ]. LitUrlaG erstrecken. La diese Beispielsfälle solche Bearbeitungen des Werkes sind, ist hieraus der Schluß gezo worden, auch der in § 12 Abs 2 Ziff 5 LitUrhG erwähnte ”ühj| tragüngs”-Fall werde vorn Gesetzgeber dem Bearbeitungsrecht-||| nicht dem Vervielfältigungsrecht unterstellt» Eine solche fassung wird aber dem wirklichen Sinn und Zweck dieser VOx: schrift nicht gerecht,. sondern haftet am Buchstaben des Gei setzes. Wie die oben erwähnten Gesetzesmaterialien der ;0V;i|p von 1910 deutlich ergeben, ist die Vorschrift des § 12 Abs.J|| Ziff 5 LitUrhG überhaupt nur eingefügt worden, um gegenüj|ja
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wonach.die Vervielfältigung zulässig ■ Werk der Tonkunst auf Vorrichtungen zur mechanischen \;iedej .yph Musikstücken übertragen wurde (§ 22 Satz 1 des Gesetz.^ vom 19» Juni 1901), klar zuin'-Ausdruck zu bringen, daß cl-L9 fughisse des Urhebers sich nunmehr auch auf diese Art ser | vi elf ältigung erstrecken sollten. Daß die Bestimmung ciabejg
 die Beispiele von (echten) Bearbeitungen eingereiht worden ist, mag eine gesetzestechnische üngenauigkcit seih, kann es aber nicht rechtfertigen, diesen auch vom Gesetzgeber gerade als typischen Vervielfältigungsfall angesehenen Tatbestand nunmehr allein den für die 'Bearbeitung geltenden Vorschriften zu unterstellen«
Fach alledem stellt die erneute Fixierung eines Werkes' durch Überspielen einer Schallplatte auf einen neuen Tonträger eine Vervielfältigung der ersten Fixierung dar, die gegen die ausschließlichen Befugnisse des Inhabers der Bearbeiter-Urheberrechte an der Schallplatte verstößt«
2)	Es kann sich mithin lediglich fragen, ob die Beklagte sich auf die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs 2 LitUrhG- berufen kann, jedenfalls soweit es sich um den auf Unterlassung des Kopierers von Schallplatten auf Magnettonbänder (nicht der öffentlichen Aufführung) gerichteten Antrag handelte Auch das hat das Landgericht mit Recht verneint« Eine Prüfung nach dieser Richtung erübrigt,sich nicht dadurch, daß der Klageantrag nur auf ein Verbot der beanstandeten Handlungen "zu gewerblichen Zwecken" gerichtet ist, denn die Klage wendet sich nach ihren erkennbaren Sinn vor allem gegen eine Wiederholung derjenigen Handlungen, welche die Beklagte auf der Hotelmesse vom. 11« März 1951 vörgenommen hat« In Bezug auf diese Vorgänge mußte daher entschieden werden, ob sie durch die Ausnahmevcrschrift des § 15 Abs 2 LitUrhG gedeckt sind«
Danach ist die Vervielfältigung unter der doppelten Voraus-setzung zulässig, daß sie "zu dem persönlichen Gebrauch" stattfindet und daß sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. Das Landgericht will den Begriff des "persönlichen Gebrauchs" dahin abgrenzen, daß die Vervielfältigung, die nur dem eigenen Interesse diene, zulässig sei, daß sie dagegen unzulässig sei, wenn sie zugleich fremden Interessen diene (ähnlich Märwitz-Möhring, Urheberrecht § 15 Ann 3 a)«
Die Eragä, was unter "persönlichem Gebrauch" im Sinne di| Bestimmung zu verstehen sei, ist umstritten. Aus den/ffe« material! erb. (Reichstag s.y erhandlung'eh l'9C0/l$02 ,• ■ Akten st • Hr 214, insbesondere IComsiissionsb ericht S 1232 f) ist Effd^ gültiges für die Klärung des Begriffes nicht zu entnehinM .Der von Kommissionsmitgliedern 'gestellte Antrag, -statt ''p^fjg sönlicher Gebrauch" zu sagen "zu dem eigenen persönlichen g| wurde zurückgenommen, nachdem der Regierungsvertreter geg gemacht hatte, es müsse zulässig sein, daß .jemand für eii§§| dares Familienmitglied eine Abschrift von einem Schriftwi-f herstelle. Immerhin ist hervorzuheben, daß nach einer Xußi des Regierungsvertreters die .Vervielfältigung nur dann zu| sei, wenn sie dem "persönlichen Gebrauch, nicht Weiteren sen" dienen solle. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob| Begriff des "persönlichen Gebrauchs" erschöpfend damit ei werden kann, daß er im Gegensatz zu dem ^gewerblichen Gebräu] gestellt wird. Für den vorliegenden Streitfall genügt när die Feststellung, daß die Grenze;des § 15 Abs 2 LitürhG jl falls dann überschritten ist, wenn die Vervielfältigung werblichen Zwecken und mit. der Absicht der alsbaldigen sehen Wiedergabe an beliebige Dritte statt!indet. Das sfel auch im Einklang mit der herrschenden Ansicht, die im ail£ meinen die Befugnisfreiheit auf den Gebrauch für die eigene! Person und diejenigen,•die durch ein persönliches Band vef| bunden sind, begrenzt (so.z.B. Ulmer, Urheber- und Verlag! recht S 165; Voigtländer-Eister-Kleine, Urheberrecht 4, Ay 1952 § 15 Anm 2 b; Allfeld, Urheberrecht 2. Aufl § 15 AnmJ§ RGStR 41, 401; 42, 394 /?ür .§ 18 des KuhS.tschutzges e 12 es/j 128). Da irn Streitfall, wie das Landgericht unangefochten! stellt, die Vorführung der bespielten Tonbänder im Rahmeril gewerblichen Betriebes öffentlich stattgefunden hat, kann mit von einer Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch mehr gesprochen werden. Hiernach entfällt die Anv/endbarkf* des § 15 Abs 2 LitUrhG, ohne daß es noch darauf änkemmt, öf •die zweite Voraussetzung der Vervielfältigungsfreiheit,, n|
.Ergibt .'sich mithin, daß die sachlichen Voraussetzungen, n ■unter denen das Gesetz eine Vervielfaltigungsfreiheit gewährt« schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs 2 LitürhG nicht erfüllt sind, so bedarf es keiner Ent sehe idling der vom Landgericht ausführlich erörterten Streitfragen« ob;etwa das Bespielen von . Magnettonbändern - auch .wenn es für rein private Zwecke stattfindet - den Rahmen des,§ 15 Abs 2 überhaupt überschreitet und ob, soweit es sich bei den Urheberberechtigten um nichtdeutsche Verbandsangehörige handelt, die Vervielfältigungsfreiheit gemäß § 15 Abs 2 LitürhG gegen Art.13 der. Rom-Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft zu dem Schutze von Werken der-Literatur und Kunst (RGBl II -1928,- 810) verstößt.
Der ünterlassungsanspruch, der sich auf das Überspielen auf Magnettonbärider .oder- -drahte bezieht , ist mithin gerechtfertigt.
3)	Die öffentliche Aufführung der von der Beklagten hergestellten neuen fonträger 1st auf Grund' des § 11 Abs 2 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Satz .2 LitürhG unzulässig. Darauf,' ob die Schallplatten ganz oder nur teilweise Vorgeführt worden sind, kann es nicht ankommen, da § 41 LitürhG die Vervielfältigung und öffentliche ''Aufführung .auch' dann'" für.'«rechts- .• widrig erklärt, wenn:das Derk nur zu einem feil vervielfältigt' oder öffentlich aufgeführt-wird. •
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Daß idle Beklagte ihre Befugnis zur VAuf führun'g äergföh-
werke in ihren Geschäftsräumen nicht auf Gesetz entwürfe
 stützen kann, die noch'nicht geltendes Recht sind, sondern
 lediglich tier' Vorbereitung der •. Urheberrechtsreform dienen, ; .
hat -das Landgericht mit zutreffender Begründung dargelegt,.
Die Bildung.eines Gewohnheitsrechtes des Inhalts,:daß Ge-,
werbetfeibenda ohne Genehmigung der Urheberberechtigten' ; ne-•	-
fügt seien', Tonträger' für die Zwecke ihres Betriebes, also '
■■Insbesondere' voriKauflustigen,üverzuführen',that das Landgericht
■ebenfalls verneint'; insoweit hat die Revision Angriffe erhoben.
Nach § 22 a LitUrhG dürfen allerdings Vorrichtungen auf Grund einer Erlaubnis des Urhebers (§§ 22, 22 a Abs' LitUrhG) hergestellt sind/ "ohne weiterb Erlaubnis" zu Öf; liehen Aufführungen benutzt werden.. Das'- bedeutet, daß z.| Schallplatten, die mit Zustimmung der Urheberberechtigte hergestellt .worden sind, öffentlich vor ge spielt werden dll Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist aber Genehmigung zur Herstellung der hier in Rede stehenden 1 ger (Magnettcnbänder) von den urheberberechtigten Kläger gerade nicht erteilt worden; Damit entfällt die Anwendbar) des § 22 a LitUrhG.
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4)	Die Verurteilung zur Löschung der bespielten Magnet Länder rechtfertigt sich aus § 42 LitUrhG,
5)	' Zur Frage der Schadensersatzpflicht der Beklagten :.(§§ '36, 37 LitUrhG) hatdas Landgericht dargelegts Die
 klagte habe als Fachfirma wissen müssen, daß die Vervielff|
tigung von Tonträgern, gleich,' auf welchem Wege sie yorgeiS
Bien werde, ohne Genehmigung des Urhebers unzulässig sei'.bjffij |
ein Magnettonband ein neuer Tonträger" sei, habe die' Beklagtet
 angesichts des Verwendungszwecks eines Magnettonbandes	I
weiteres erkennen müssen. Sie habe daher mindestens fähriaBH I
gehandelt, wenn sie gleichwohl einen solchen Tonträger hei^^
stellt.und -öffentlich.aufgeführt-habe. Diese Ausführungen UV'
sen einen Rechtsirrtum nicht zutage treten. Wenn die FrägpjB
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 Befugnis .der Beklagten zweifelhaft ’gewesen ist, so - hätte-..,ffl® bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nichts« weiteres die ihr günstige Rechtsanschauung zugrunde legenj
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vorgebracht.
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Hiernach unterlag die Revision der Zurückweisung. Df1§™®
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