eines Patents, so haften.sie für^ie Kosten, die nach dem einheitlich entsprechend dem allgemeinen wirtschaftlichen Wert des Patentes zu bemessenden Streitwert festzusetzen sind, als Gesamtschuldner» Eine "Aufteilung*' des Streitwertes für das Kostenfestsetzungsverfah- - vertreten durch: Rechtsanwalt Prof in und Patentanwalt •■Tin betreffend die Nichtigkeit des DRP 653 425 Der Streitwert richtet sich also nicht nach dem Interesse, das der einzelne Nichtigkeitskläger an der Vernichtung des Patents haben kann. Soweit mehrere Nichtigkeitskläger als Streitgenossen vorhanden sind, kann deshalb auch keine Aufteilung des Streitwerts in Betracht kommen (vgl Beschluß des Reichsgerichts vom 19.3.1940, Sie haften für die sich nach dem einheitlichen Streitwert ergehenden Kosten als G-e samt Schuldner.
/ 2527 052 Für das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliche Sammlung! tum* tpimiiMwin wm o hi w* *w>tar ««■ mpmwm« hm * mmmii.wiMii» wt mm mmmmn mmmwimmmimmv* Gesetz: PatG § 4o Rechtssatzs Klagen mehrere Streitgenossen au,f Nichtigkeit i eines Patents, so haften.sie für^ie Kosten, die nach dem einheitlich entsprechend dem allgemeinen wirtschaftlichen Wert des Patentes zu bemessenden Streitwert festzusetzen sind, als Gesamtschuldner» Eine "Aufteilung*' des Streitwertes für das Kostenfestsetzungsverfah- * ren ist.deshalb unzulässig» Aktenzeichen: I ZR 56/51 Beschluß des BGH vom 24» Juli 1955 Deutsches Patentamt I ZB 56/51 7 B e s_ c_ h 1 u ß In der Patentnichtigkeitssache lo) der Firma Willy B 2.) des Ewald in > Nichtigkeitskläger und Berufungskläger, in in - vertreten durch: Rechtsanwalt Br. und Patentanwalt gegen in Bl den Kaufmann Richard Gr! strasse Nichtigkeitsbeklagten und Berufungsbeklagten, - vertreten durch: Rechtsanwalt Prof in und Patentanwalt •■Tin betreffend die Nichtigkeit des DRP 653 425 Der Antrag der Nichtigkeitsklägerin zu 1) vom 23* März 1955: den gemäß Beschluß vom 24» Februar 1955 auf 20 GCO DM festgesetzten Streitwert in der Weise aufzuteilen, daß auf die Nichtigkeitsklägerin zu 1-) 3000 DH und auf die Nichtig- keitsklägerin zu 2) 17 000 DM entfallen, wird abgelehnt. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Streitwert einheitlich nach dem wirtschaftlichen Wert des Patents festzusetzen. Der Streitwert richtet sich also nicht nach dem Interesse, das der einzelne Nichtigkeitskläger an der Vernichtung des Patents haben kann. Soweit mehrere Nichtigkeitskläger als Streitgenossen vorhanden sind, kann deshalb auch keine Aufteilung des Streitwerts in Betracht kommen (vgl Beschluß des Reichsgerichts vom 19.3.1940, GRUR 1940, 164). Sie haften für die sich nach dem einheitlichen Streitwert ergehenden Kosten als G-e samt Schuldner. Oh und in welchem Umfange sie untereinander AusgleichsansprUche haben, kann weder im Streitwert- noch ira Kostenfestsetzungsverfahren durch irgendeine «Aufteilung” entschieden werden. Karlsruhe, den 24. Juli 1953 Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat Lindenmaier Bock