Am 25« Juni 1947 richtete das Amt ein Schreiben an die Klägerin, in dem es heißt: Instandsetzung der beiden Vohnschiffe führt das Seewasserstraßenamt auf Ihre Kosten durch und stellt die dafür erforderlichen Baustoffe zur Verfügung. Die Kündigungsfrist^beträgtL vön ibeiden*»Seiten 6 Wochen........Die “Fortuna” ist mit den vom Seewasserstraßenamt gelieferten Baustoffen instandgesetzt und vom Amt gemietet worden, dagegen ist es zur Instandsetzung und Anmietung der “Heyko" nicht gekommen. Das Schiff ist durch einen Sachverständigen Burger nach einer Vorbesichtigung untersucht worden, worauf das Amt der Klägerin durch ein [Schreiben vom 24- November 1947 (Bl. 28 der von der, Klägerin überreichten Korrespondenz-mappe) mitgeteilt hat, die Bodenuntersuchung der "Heyko" auf der Brandt'sehen Werft habe ergeben, daß die stark abgeröstete, eiserne Schiffshaut durch eine ca 5o cm starke. Bach der Instandsetzung" der Aufbauten, die zur Zeit auf dem Bauhof des Seewasserstraßenarats durchgeführt werde, solle der Schiffsboden auf der Brandt'sehen Werft einen Schutzanstrich erhalten. Die Instandsetzung des Schiffes ist dann aber nicht fortgesetzt worden, weshalb die Klägerin' dem Amt am 9- Februar 1948 (Bl 31 der Korrespondenzmappe) geschrieben.hat, sie verstehe nicht, daß das Amt ihre Briefe nicht beantworte; sie habe von dem Amt erfahren wollen, ob. Amt der Klägerin durch ein von dem Regierungsbaurat Dr. unter- Im August 1948 hat die.Klägerin die "Heyko" im Bauhafen abgeholt und nach der Brandt*sehen Werft verlegt. Ferner schulde die Beklagte ihr Schadensersatz .dafür, daß das Schiff auf dem Transport von * Emden nach dem Bauhafen in Oldenburg zwei Havarieen erlitten habe und später im Bauhafen zweimal gesunken sei. zu ersetzen, den die ‘’Heyko" gelegentlich dor Sturmflut erlitten habe, Denn wenn die Beklagte das Schiff rechtzeitig repariert hätte', hätte das Schiff bei der Tlut nicht auf der Brandt*sehen Werft gelegen und wäre nicht beschädigt worden. rufung der Klägerin durch das Urteil vom 9* Juni 195o '■] dem Zusammenhalt dieser beiden Bestimmungen muß gefolgert werden, daß der Bund mit dem Eigentum an den Reichswasserstraßen auoh die Verbindlichkeiten mit übernommen hat, die aus den vom Reiche zur Verwaltung der Y/asserstraßen geschlossenen Verträgen her noch bestanden. damals bestimmt worden, daß das Reich in die öffentlich-rechtlichen und in die privatrechtlichen Verträge eintrete, soweit sie Rechte und Pflichten für die Verwaltung der auf Grund des Staatsvertrages übergehenden Wasserstraßen begründeten. Daraus ergibt sich, daß das Eigentum an den Y/asserstraßen auch damals schon von dem Reich, belastet mit den Verbindlichkeiten aus den Verträgen über dive Verwaltung der Straßen erworben worden ist. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Abweisung der Klage rechtfertigt, verstößt insofern gegen § 286 ZSPOals sie nicht alle Tatsachen berücksichtigt, die die Klägerin zu dem Beweise für ihre Behauptung angeführt hat, daß zwischen den Parteien ein bindender Vertrag über die Herstellung des b'ohnschiffes ■’Heyko" zustandegekommen sei. Das Berufungsgericht führt aus, es sei auch zu dem Abschluß eines Vorvertrages für einen Mietvertrag, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützen könnte, nicht ge*^ 3torcmen. Dieser Vorvertrag habe zun Inhalt haben sollen, daß die Beklagte die "Heyko11 auf Kosten der Klägerin unter Verwendung -des.'von''*•-.der.. Das gehe auch aus dem Schreiben des Amtes vom 19® September 1947 und der Antwort der Klägerin vom 29® September•1947 sowie aus der weiteren Korrespondenz hervor. In den ersteren gehe das Amt ausdrücklich davon aus, daß die Anmietung der .,,Hey3to,, erst hach der Besichtigung durch einen Sachverständigen und der Festlegung der für die Instandsetzung erforderlichen Zeit erfolgen könne. in ihrer Antwort, daß die ursprüngliche Vereinbarung den vom Amt behaupteten Inhalt gehabt habe; sie mache jedoch ihrerseits Vorschläge für den Umfang und die Zeit der Instandsetzung. Die für den Vorvertrag wesentliche Frage, welchen Umfang die Reparaturen haben sollten, sei bis zu diesem Schreiben nicht geklärt und werde auch durch dieses Schreiben nicht klargestellt. ’ Bei dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Bedeutung des Schreibens vom 24. In dem Schreiben teilt das Amt der Klägerin mit: "Die Bodenuntersuchung der "Heyko" auf der Brandt * sehen Werft hat ergeben, daß die stark abgerostete eiserne Schiffshaut durch eine 5öv cm starke Betonschicht geschützt ist. Nach Instandsetzung der Aufbauten, die zur Zeit auf dem Bauhof des Y/asserstraßen-amts durchgeführt wird, soll der Schiffsboden auf der Brandt1 sehen Y/erft einen Schutzanstrich erhalten". Sie hatte ergeben, daß die eiserne Schiffshaut stark angerostet war* Dieser Mangel ist aber nicht, als so schwer angesehen worden, daß er die Instandsetzung des Schiffes als unlohnend oder gar unmöglich erscheinen ließ* Das Amt hatte sich vielmehr entschlossen, mit der Instandsetzung der Aufbauten zu beginnen und hatte diese bereits in Angriff genommen* Dieses Schreiben beweist mithin, daß das V/asserstraßenamt den vom Berufungsgericht festgestellten Mangel der Einigung über den Umfang der Reparaturen nicht für ein Hindernis für den Beginn der Reparaturen gehalten hat* Diese erstreckten sich zunächst allerdings nur auf die Aufbauten.’ Aber die Schiffshaut war auch bereits besichtigt worden, und das See-wasserstraßenämt hatte sich dahin schlüssig gemacht, daß die Schiffshaut einen^Schutzanstrich erhalten sollte, ohne daß{erkennbar ist, ob das Amt den Schutzanstrich damals für ausreichend gehalten hat, das Schiff für den Zweck als Y/ohnung zu dienen, geeignet zu machen oder ob es hierzu \veitere Arbeiten für. hat* Bei. dieser Sachlage drängte sich die Frage auf, weshälb^däs Amt die Instandsetzung des Schiffes nicht fortgesetzt hat. Es ist ersichtlich der Auffassung, die mangelnde Einigung über den Umfang der Instandsetzung sei der Grund dafür, daß die Reparaturen eingestellt seien. Die Feststellung, der Mangel der Einigung über den Umfang der erforderlichen Reparaturen sei der Grund dafür gewesen, daß die Reparaturen nicht durchgeführt wurden, hätte das Berufungsgericht nicht treffen dürfen, ohne sich mit dieser Aussage des Baürats Schnittger auseinanderzusetzen.
2490 068
I M 5.6/50
Verkündet
am 8.Juni 1951 flBH, Just.Sekr. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
de^Tirma Gebr. Zweigniederlassung D^HH^^uhrort
Ildl^straßed d,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br.
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vortreten durch den Präsidenten des Verwaltungsbezirks C^m^Abt. Seewasserstraße nve r v;al tung,
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- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
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hat der Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung/vom 8, Juni 1951 unter Mtwirkung des Bundes-richtersDr.' Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundes-richter Dr. Heidenhain, Schmidt, V/ilde, Tr* Krüge r-ITie land für Recht erkannt:
Das Urteil des I» Zivilsenats des Gberlandes-gerichts in Oldenburg vom 9* Juni 195o wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine^ Firma, die neben anderen
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Schiffen auch Vohnschiffe besitzt und vermietet. Im Jahre 1947 benötigte das Seewasserstraßenamt in Oldenburg mehrere Vohnschiffe und verhandelte mit der Klägerin über deren inmietung. Am 25« Juni 1947 richtete das Amt
ein Schreiben an die Klägerin, in dem es heißt:
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Die Vohnschiffe “Hilde11 und “Fortuna“ sind von mir inzwischen besichtigt worden. Das Y.ohnschiff “Hilde” kommt für eine Anmietung durch das V/asser-straßenbauamt kaum in Frage.
Dagegen bin ich bereit, die “Fortuna“ sofort anzuraieten und auch die “Heyko”, sobald diese wieder instandgesetzt ist. •
Als nietpreis kann ich nach der Geräteliste der Wirtschaftsgruppe Bauindustrie für die “Fortuna“ 2oo.- DM monatlich und für die “Heyko“ 21o.- DH monatlich zuzüglich Versicherungsprämie zahlen, wobei die laufenden Keparaturkosten und die Kosten für die Schlußreparatur vom Seewasserstraßenamt zu tragen wären. Die 1. Instandsetzung der beiden Vohnschiffe führt das Seewasserstraßenamt auf Ihre Kosten durch und stellt die dafür erforderlichen Baustoffe zur
Verfügung. Einrichtungsgegenstände wie Ofen, Bettstellen, Schränke verbleiben in Eigentum des See-wasserstraßeuamts. ■
Die Kündigungsfrist^beträgtL vön ibeiden*»Seiten 6 Wochen........
Die “Fortuna” ist mit den vom Seewasserstraßenamt gelieferten Baustoffen instandgesetzt und vom Amt gemietet worden, dagegen ist es zur Instandsetzung und Anmietung der “Heyko" nicht gekommen. Dieses Schiff, das in Emden seit dem Frühjahr nach’ Eintritt des Tauwetters unter V/asser gelegen hatte, ist erst am 23. Juni 1947, also
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nur 2 Tage vor dem Schreiben vom 25* Juni 1947 gehoben worden. Das Seewasserstraßenamt hat es im August 1347 in Bmden abgeholt und nach dem Bauhof in Oldenburg . schleppen lassen, wobei die "Keyko" zwei Havarieen erlitten hat, durch die es beschädigt worden ist. Im Bauhof ist das Schiff dann zweimal gesunken, vom Seewasser-straßenamt aber wieder gehoben worden. Das Schiff ist durch einen Sachverständigen Burger nach einer Vorbesichtigung untersucht worden, worauf das Amt der Klägerin durch ein [Schreiben vom 24- November 1947 (Bl. 28 der von der, Klägerin überreichten Korrespondenz-mappe) mitgeteilt hat, die Bodenuntersuchung der "Heyko" auf der Brandt'sehen Werft habe ergeben, daß die stark abgeröstete, eiserne Schiffshaut durch eine ca 5o cm starke. Betonschicht geschützt sei. Bach der Instandsetzung" der Aufbauten, die zur Zeit auf dem Bauhof des Seewasserstraßenarats durchgeführt werde, solle der Schiffsboden auf der Brandt'sehen Werft einen Schutzanstrich erhalten. Die Instandsetzung des Schiffes ist dann aber nicht fortgesetzt worden, weshalb die Klägerin' dem Amt am 9- Februar 1948 (Bl 31 der Korrespondenzmappe) geschrieben.hat, sie verstehe nicht, daß das Amt ihre Briefe nicht beantworte; sie habe von dem Amt erfahren wollen, ob. das. Wohnschiff "Heyko", wie abgesprochen, auf der .Schiffswerft von Brandt auf ihre Kosten repariert werde. Darauf hat das. Amt der Klägerin durch ein von dem Regierungsbaurat Dr. unter-
schriebenes Schreiben vom 11. Februar 1948 (Bl 32 der Korrespondenzmappe) geschrieben:
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•"Von der beabsichtigten Anmietung der "Heyko" nach erfolgter Instandsetzung muß ich leider ganz Abstand nehmen, da das Vohnschiff wegen seines zu großen Tiefgangs bzw. der zu geringen Freibordhöhe bereits zweimal im Bauhafen abgesunken ist und nur mit großem Kostenaufwand wieder gehoben werden konnte. Bas Schiff ist daher an der unteren Hunte, die zu dem Tidegebiet gehört, völlig ungeeignet und kann wegen seines zu großen Tiefgangs auch auf dem etwas ruhigeren und sturmflutsicheren Küstenkanal nicht eingesetzt werden. Ein baldiger Abtransport der "Heyko" vom Bauhafen wird für erforderlich gehalten und ich^bitte', dieses unverzüglich zu veranlassen." .; \
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Im August 1948 hat die.Klägerin die "Heyko" im Bauhafen abgeholt und nach der Brandt*sehen Werft verlegt. Bort ist das: Schiff im September 1948 durch eine Sturmflut losgerissen worden. Es ist dabei zerbrochen und seitdem nur mehrte in Wrack.
■ Bie Klägerin nimmt die Beklagte:., auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptet, daß die "Heyko" vor dem 1. April 1948 bezugsfertig gewesen wäre, wenn die Beklagte die Verpflichtung, sie auf ihre Kosten instand-setzen zu lassen, erfüllt hätte. Bann würde sie für die Monate April, Kai und Juni 1948 je 26o.- I'll = 26.- Bll und für die Zeit vom 1. Juli 1948 ab monatlich 26o.- XL1 Miete bis zu dem 31. März 1949 erhalten haben. Biese Beträge müsse die Beklagte ihr zahlen, um sie schadlos zu halten. Ferner schulde die Beklagte ihr Schadensersatz .dafür, daß das Schiff auf dem Transport von * Emden nach dem Bauhafen in Oldenburg zwei Havarieen erlitten habe und später im Bauhafen zweimal gesunken sei. Endlich habe die Beklagte ihr ’auch den Schaden
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zu ersetzen, den die ‘’Heyko" gelegentlich dor Sturmflut erlitten habe, Denn wenn die Beklagte das Schiff rechtzeitig repariert hätte', hätte das Schiff bei der Tlut nicht auf der Brandt*sehen Werft gelegen und wäre nicht beschädigt worden. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.Sie macht geltend, daß sie die "HeykoH nicht habe instandzusetzen brauchen, weil sich bei ihrer Unter-suchung herausgestellt habe, daß sie als Wohnscliiff
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nicht habe verwendet werden können.
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Das.Landgericht in Oldenburg hat die Klage durch /!
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das Urteil vom 7. Februar 195o abgewiesen. Der i. Zivilsenat des Oberlandesgeriehts in Oldenburg hat die Be- j
rufung der Klägerin durch das Urteil vom 9* Juni 195o '■]
zurückgev/ieson, soweit die Klägerin nicht Ansprüche i
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wegen der auf der Reise von Emden nach Oldenburg statt- ;
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dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin,
welche ein ihren abgewiesenen Ansprüchen stattgeben- i
des Urtei.l’erstrebt. Die Beklagte bittet um Zurück- ;
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Daß als Beklagte die Bundesrepublik Deutschland '
bezeichnet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch Art* 89 Abs 1 OG* -ist der Bund der Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen geworden. ■}
Nach A.bs 2 der gleichen Bestimmung verwaltet der Bund
die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Aus
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dem Zusammenhalt dieser beiden Bestimmungen muß gefolgert werden, daß der Bund mit dem Eigentum an den Reichswasserstraßen auoh die Verbindlichkeiten mit übernommen hat, die aus den vom Reiche zur Verwaltung der Y/asserstraßen geschlossenen Verträgen her noch bestanden. So sind die Vorschriften über die Übernahme des Eigentums an den Y/asserstraßen bereits früher einmal gehandhabt worden. Auch das Deutsche Reich hat das Eigentum an den' Y/asserstraßen gemäß Art 97 der Y/eimarer Verfassung erworben. Zur Übertragung des Eigentums ist der Staatsvertrag betr. den Übergang der V/asserstraßen von den Ländern auf das Reich (RGBl 1921 S 962) geschlossen worden. In dessen § 5 ist. damals bestimmt worden, daß das Reich in die öffentlich-rechtlichen und in die privatrechtlichen Verträge eintrete, soweit sie Rechte und Pflichten für die Verwaltung der auf Grund des Staatsvertrages übergehenden Wasserstraßen begründeten. Daraus ergibt sich, daß das Eigentum an den Y/asserstraßen auch damals schon von dem Reich, belastet mit den Verbindlichkeiten aus den Verträgen über dive Verwaltung der Straßen erworben worden ist. So müssen die entsprechenden Vorschriften auch heute aüs-gelegt werden.(Vgl auch Gesetz über die vermögens-rechtlichen .Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (RGBl 51, 352)
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Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Abweisung der Klage rechtfertigt, verstößt insofern gegen § 286 ZSPOals sie nicht alle Tatsachen berücksichtigt, die die Klägerin zu dem Beweise für ihre Behauptung angeführt hat, daß zwischen den Parteien ein bindender Vertrag über die Herstellung des b'ohnschiffes ■’Heyko" zustandegekommen sei. Das Berufungsgericht führt aus, es sei auch zu dem Abschluß eines Vorvertrages für einen Mietvertrag, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützen könnte, nicht ge*^ 3torcmen. Dieser Vorvertrag habe zun Inhalt haben sollen, daß die Beklagte die "Heyko11 auf Kosten der Klägerin unter Verwendung -des.'von''*•-.der.. Beklagten gelieferten Materials iristandsetzen ließ und sodann die "Heyko" amnietete, Wesentlicher Bestandteil dieses Vorvertrages sei die Festlegung des Umfanges der dürchzuführenden Reparaturen gewesen, Das ergebe sich aus der gerichtsbekannten Tatsache, daß das Material,’ das das Seewasserstraßenamt beschaffen sollte, nur schwer zu erlangen gewesen sei. Für das Amt sei es deshalb von entscheidender Bedeutung gewesen, wieviel Material nötig sein werde. Das gehe auch aus dem Schreiben des Amtes vom 19® September 1947 und der Antwort der Klägerin vom 29® September•1947 sowie aus der weiteren Korrespondenz hervor. In den ersteren gehe das Amt ausdrücklich davon aus, daß die Anmietung der .,,Hey3to,, erst hach der Besichtigung durch einen Sachverständigen und der Festlegung der für die Instandsetzung erforderlichen Zeit erfolgen könne. Die Klägerin bestreite zwar
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in ihrer Antwort, daß die ursprüngliche Vereinbarung den vom Amt behaupteten Inhalt gehabt habe; sie mache jedoch ihrerseits Vorschläge für den Umfang und die Zeit der Instandsetzung. Im Schreiben vom 14* Oktober 1947 weise das Amt hoch einmal -darauf hin, daß es bei seinem Vorbehalt verharren müsse. Die Klägerin habe dann in ihrem Schreibendem 16. Oktober 1947 angekündigt, daß einer ihrer Herren'das Amt besuchen werde, um die Sache in . O^dnuhfejzu. bringen. Daraus gehe hervor, daß damals eine
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Einigung' der Parteien über den Umfang der Reparaturen noch nicht erfolgt war. Ob in dem Schreiben des Amtes vom 24. November 1947 eine Bestätigung des Vorvertrages gesehen werden könne, könne dahinstehen. Die für den Vorvertrag wesentliche Frage, welchen Umfang die Reparaturen haben sollten, sei bis zu diesem Schreiben nicht geklärt und werde auch durch dieses Schreiben nicht klargestellt.
’ Bei dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Bedeutung des Schreibens vom 24. November 1947 nicht ausreichend gewürdigt. In dem Schreiben teilt das Amt der Klägerin mit: "Die Bodenuntersuchung der "Heyko" auf der Brandt * sehen Werft hat ergeben, daß die stark abgerostete eiserne Schiffshaut durch eine 5öv cm starke Betonschicht geschützt ist. Nach Instandsetzung der Aufbauten, die zur Zeit auf dem Bauhof des Y/asserstraßen-amts durchgeführt wird, soll der Schiffsboden auf der Brandt1 sehen Y/erft einen Schutzanstrich erhalten". Aus diesem Schreiben geht also einwandfrei hervor, daß damals die Instandsetzung des Schiffes bereits im Gange
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war* Die Besichtigung des Schiffes war durchgeführt *
Sie hatte ergeben, daß die eiserne Schiffshaut stark angerostet war* Dieser Mangel ist aber nicht, als so schwer angesehen worden, daß er die Instandsetzung des Schiffes als unlohnend oder gar unmöglich erscheinen ließ* Das Amt hatte sich vielmehr entschlossen, mit der Instandsetzung der Aufbauten zu beginnen und hatte diese bereits in Angriff genommen* Dieses Schreiben beweist mithin, daß das V/asserstraßenamt den vom Berufungsgericht festgestellten Mangel der Einigung über den Umfang der Reparaturen nicht für ein Hindernis für den Beginn der Reparaturen gehalten hat* Diese erstreckten sich zunächst allerdings nur auf die Aufbauten.’ Aber die Schiffshaut war auch bereits besichtigt worden, und das See-wasserstraßenämt hatte sich dahin schlüssig gemacht,
daß die Schiffshaut einen^Schutzanstrich erhalten sollte, ohne daß{erkennbar ist, ob das Amt den Schutzanstrich damals für ausreichend gehalten hat, das Schiff für den Zweck als Y/ohnung zu dienen, geeignet zu machen oder ob
es hierzu \veitere Arbeiten für. erforderlich gehalten
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hat* Bei. dieser Sachlage drängte sich die Frage auf, weshälb^däs Amt die Instandsetzung des Schiffes nicht fortgesetzt hat. Das Berufungsgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen. Es ist ersichtlich der Auffassung, die mangelnde Einigung über den Umfang der Instandsetzung sei der Grund dafür, daß die Reparaturen eingestellt seien. Y;äre. sich das Berufungsgericht seiner durch § 286 ZPO festgelegten Pflicht, den ganzen Inhalt
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der Beweisverhandlungen zur Grundlage seiner Feststellungen zu machen, bewußt gewesen, so hätte es zu anderen Folgerungen kommen können. In dieser Beziehung kommt auch noch Folgendes in Betracht. Der Baurat Schnittger hat als Zeuge bekundet, er habe am 22. ITovenber 1947, also unmittelbar vor Abgang des Schreibens vom 24. November 1947» bei der Strorn-meisterei in Oldenburg angefragt, was im einzelnen an Materialien für die Instandsetzung der "Heyko11 gebraucht werde. Darauf seien die Anforderungen mündlich angegeben worden. Auf Grund dieser Anforderungen habe sich das Amt die erforderlichen Holzkontingente besorgt. Es sei aber bei der damaligen Eolzknappheit unmöglich gewesen, auf Grund der Kontingente das Holz zu bekommen. Aus diesem Grunde hätten die Reparaturen . unterbleiben müssen.
Die Feststellung, der Mangel der Einigung über den Umfang der erforderlichen Reparaturen sei der Grund dafür gewesen, daß die Reparaturen nicht durchgeführt wurden, hätte das Berufungsgericht nicht treffen dürfen, ohne sich mit dieser Aussage des Baürats Schnittger auseinanderzusetzen.
Die festzustellenden Verstöße gegen § 286 ZPO stellen einen so schweren prozessualen Mangel dar, daß das Berufungsurieil mit seiner bisherigen Be-
gründung nicht ;au:^echt\rhalten worden, kann
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Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsurteil
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bei erneuter Prüfung des Sachverhalts mindestens-zu der Feststellung eines bindenden Vorvertrages kommen könnte. Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß bei Annahme eines solchen, insbesondere, wenn man die aus ihm sich rls ITebenver-
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pflichtung ergebende Obhutspflicht für das Fahrzeug j
berücksichtigt, die hier zur Entscheidung stehenden * Ansprüche der Klägerin sich ergehen.
Deshalb mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. :
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