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BGH · erin hat 9/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: erin hat 9/10

Dr. Erdmann und die Richter Prof. Die Klägerin hat 9/10 der Kosten erster und zweiter Instanz, die Beklagte 1/10 der Kosten erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 269 Abs.3 Satz 2, § 92 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 269 ZPO
KostenErdmannZPORevisionsverfahrensKlägerinWiderklagebeanstanden

Volltext der Entscheidung

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant
 beschlossen:
Nachdem die Beklagte die Widerklage teilweise zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen, soweit der Klägerin mit der Widerklage untersagt werden sollte, die in der beanstandeten Weise beworbenen Mobiltelefone zu verkaufen, und soweit sich hierauf auch der Feststellungsantrag und der Auskunftserteilungsantrag beziehen. Die insoweit erfolgte Verurteilung der Klägerin ist wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin hat 9/10 der Kosten erster und zweiter Instanz, die Beklagte 1/10 der Kosten erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 10.000,-- DM festgesetzt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß der Schwerpunkt des Widerklagebegehrens in dem Verbot der beanstandeten Werbung liegt und das beantragte Veräußerungsverbot daher nur mit einem Zehntel des Gesamtwertes zu bemessen ist.
Erdmann
 Mees
v. Ungern-Sternberg
 Bornkamm
Pokrant