Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 2. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Der Kläger, nach seiner zuletzt beschlossenen und in das Vereinsregister eingetragenen Satzung ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, hat die Beklagte, eine Herstellerin pharmazeutischer Präparate, auf Unterlassung einer von ihm als wettbewerbswidrig angesehenen Werbung verklagt. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht dieses Urteil geändert und der Klage unter Bejahung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers durch Sachurteil stattgegeben . Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers, der in der Revisionsinstanz nicht vertreten war, zurückzuweisen. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wie der Kläger nur dann prozeßführungsbefugt, wenn er auf Grund einer ausreichenden personellen und sachlichen Ausstattung seinen satzungsgemäßen Zwecken auch tatsächlich gerecht werden kann (Urt. v. März 1986 (I ZR 27/84) hat der Senat nach Beweiserhebung eine weitere Unterlassungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß er mangels einer ausreichenden finanziellen Ausstattung zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben nicht in der Lage sei. Diese Entscheidung hatte trotz der Säumnis des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitmäßiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu ergehen (Senat, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 55/84 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. April 1986 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle A. Dr & Cie. GmbH, vertreten durch den Geschäfts NalHBHIa 1 lee M, Kü, . Otto W____ _ Beklagte und Revisionskläger Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. führer l n , gegen Vereinigung Lauterer Wettbewerb e.V., vertreten durch den Vorstand Peter SflHBBBr R^fcstraße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rech tsanwa11 , Bi WII 2 33 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1986 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 1984 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 2. November 1982 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen 3 3? Tatbestand Der Kläger, nach seiner zuletzt beschlossenen und in das Vereinsregister eingetragenen Satzung ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, hat die Beklagte, eine Herstellerin pharmazeutischer Präparate, auf Unterlassung einer von ihm als wettbewerbswidrig angesehenen Werbung verklagt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis fehle. Weder fördere er in der gebotenen Weise seine satzungsgemäßen Zwecke, noch sei er dazu mangels einer ausreichenden finanziellen Ausstattung imstande. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht dieses Urteil geändert und der Klage unter Bejahung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers durch Sachurteil stattgegeben . Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers, der in der Revisionsinstanz nicht vertreten war, zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt - durch streitmäßiges Urteil - unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger ist nicht prozeßführungsbefugt. 4 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wie der Kläger nur dann prozeßführungsbefugt, wenn er auf Grund einer ausreichenden personellen und sachlichen Ausstattung seinen satzungsgemäßen Zwecken auch tatsächlich gerecht werden kann (Urt. v. 7.11.1985 - I ZR 105/83 - Wettbewerbsverein, zur Veröffentlichung bestimmt). An dieser auch in der Rev is ionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzung fehlt es im Streitfall. Das ist, wie dem Kläger bekannt ist, gerichtskundig (§ 291 ZPO). Mit Urteil vom 13. März 1986 (I ZR 27/84) hat der Senat nach Beweiserhebung eine weitere Unterlassungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß er mangels einer ausreichenden finanziellen Ausstattung zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben nicht in der Lage sei. 2. Danach war auf die Revision der Beklagten das ange-fochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Diese Entscheidung hatte trotz der Säumnis des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitmäßiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu ergehen (Senat, Urt. v. 13.3.1986 - I ZR 27/84, Wettbewerbsverein II, zur Veröffentlichung bestimmt). Allerdings setzt ein solches Urteil voraus, daß der Kläger Gelegenheit hatte, zu den Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Indessen ist diese Voraussetzung vorliegend gegeben. Die Unzulässigkeit der Klage infolge Fehlens der Prozeßführungsbefugnis mangels einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers hatte die Beklagte bereits in der Revisionsbegründung geltend gemacht. Darüber hinaus ist der Kläger auch mit Schreiben des Senats vom 27. Februar 1986 auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, seine Prozeßführungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen. 3. Danach war durch streitmäßiges Urteil zu entscheiden . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Merkel Piper Teplitzky Scholz-Hoppe Mees