Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28* Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft vom 27, September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen und gern, Art, 2 des deutschen Gesetzes vom 7. tember 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen für die Formwirksamkeit einer mündlich getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung, daß die durch sie begünstigte Partei die Vereinbarung schriftlich bestätigt hat. nichtigkeit zu berufen, wenn sie der schriftlichen Bestätigung nicht widersprochen, sie die für die Vereinbarung des Gerichtsstands vertraglich vereinbarte Gegenleistung in Anspruch genommen hat, und wenn ferner die Parteien als Kaufleute seit längerer Zeit fortlaufend in Geschäfts Verbindung stehen. Die von der Klägerin behauptete schriftliche Bestätigung genüge nicht den Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens. Nach dieser Regelung sei eine mündlich getroffene Gerichts Standsvereinbarung nur wirksam, wenn diejenige Partei sie schriftlich bestätigt habe, der sie im Fall eines Rechtsstreits entgegengehalten werden solle. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage und macht geltend, eine schriftliche Bestätigung der durch die Vereinbarung begünstigten Partei müsse nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift genügen. Für eine Entscheidung des Senats kommt es auf die Beantwortung der eingangs angeführten Frage 1 an; wird sie verneint, ist ferner über Frage 2 zu entscheiden. Dezember 1976 in den Rechtssachen 24/76 und 25/76 (NJW 1977, 494, 495)t auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, betreffen andere Fragen zur Auslegung von Art. 17 des Übereinkommens• Für den Erlaß eines Urteils durch den Bundesgerichtshof ist es daher erforderlich, daß über die eingangs gestellte Frage 1 und, falls diese verneint wird, auch über die zweite Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorab eine Entscheidung ergeht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. Juni 1984 Kühn Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma F. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma B GmbH, diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Lieselotte B 1, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Firma A , 76, du /Frankreich, vertreten durch den Präsidenten des Ver waltungsrates, Henry C Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr // Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28* Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr, Merkel, Dr, Erdmann, Dr, Teplitzky und Dr, Mees * beschlossen: Die Entscheidung über die Revision wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art, 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft vom 27, September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen und gern, Art, 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S, 845) folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: 1, Genügt es nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinko mens der Europäischen Gemeinschaft vom 27. Sep- « tember 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen für die Formwirksamkeit einer mündlich getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung, daß die durch sie begünstigte Partei die Vereinbarung schriftlich bestätigt hat. Für den Fall, daß verneint 2. Ist es der Partei, der die Gerichtsstandsver- # einbarung entgegengehalten werden soll, nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf deren Form t u nichtigkeit zu berufen, wenn sie der schriftlichen Bestätigung nicht widersprochen, sie die für die Vereinbarung des Gerichtsstands vertraglich vereinbarte Gegenleistung in Anspruch genommen hat, und wenn ferner die Parteien als Kaufleute seit längerer Zeit fortlaufend in Geschäfts Verbindung stehen. Gründe: /Bundes I. Die Klägerin mit Sitz in M republik Deutschland war seit 1964 HandelsVertreterin der /Frankreich hat. Beklagten, die ihren Sitz in V Sie verlangt nach Beendigung des Vertretervertrages einen Ausgleich nach § 89 b des Deutschen Handelsgesetzbuchs und eine Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot, Die Parteien, die das Handelsgericht in Frankreich als zuständiges Gericht vereinbart hatten, streiten vorab um .die interna tionale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts M Die Klägerin hat behauptet, in Abänderung der ursprünglich getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung habe sie mit der Beklagten am 8, Oktober 1975 auf der Messe in Mailand - als Gegenleistung dafür, daß fortan sie, die Klägerin, statt der Beklagten die durch den Schriftwechsel mit dieser entstehenden Übersetzerkosten habe tragen solle als Gerichtsstand mündlich vereinbart. Diese Vereinbarung habe sie der Beklagten mit Schreiben vom 27, Oktober 1975 bestätigt. Die Beklagte habe dieses Schreiben erhalten und seinem Inhalt nicht widersprochen Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag, dem die Beklagte entgegengetreten ist, als richtig unterstellt. Davon ausgehend hat es die Klage als unzulässig abgewiesen und dazu ausgeführt: Ein Gerichtsstand sei in nicht begründet worden. Die von der Klägerin behauptete schriftliche Bestätigung genüge nicht den Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens. Nach dieser Regelung sei eine mündlich getroffene Gerichts Standsvereinbarung nur wirksam, wenn diejenige Partei sie schriftlich bestätigt habe, der sie im Fall eines Rechtsstreits entgegengehalten werden solle. Vorliegend habe indessen die durch die Vereinbarung begünstigte Klägerin die Abrede schriftlich bestätigt. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage und macht geltend, eine schriftliche Bestätigung der durch die Vereinbarung begünstigten Partei müsse nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift genügen. II. Für eine Entscheidung des Senats kommt es auf die Beantwortung der eingangs angeführten Frage 1 an; wird sie verneint, ist ferner über Frage 2 zu entscheiden. Nur wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, also Frage 1 zu verneinen und Frage 2 ebenfalls zu verneinen ist, hat das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat - soweit bekannt geworden - über die im deutschen Schrifttum umstrittene Frage 1 (vgl. Baumgärtel, Die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit nach dem EWG-Uberein-kommen vom 27. September 1968 und nach § 38 Abs. 2 ZPO, Festschrift für Kegel, 1977, 285, 301 f. m.w.N.; OLG München MDR 1981, 592, 593; andererseits: Stein/Jonas/Leipold ZPO, 20. Aufl., 1978, § 38 Rdn. 28. m.w.N.) und über die vorsorglich gestellte zweite Frage bislang noch nicht entschieden. Seine Entscheidungen vom 14. Dezember 1976 in den Rechtssachen 24/76 und 25/76 (NJW 1977, 494, 495)t auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, betreffen andere Fragen zur Auslegung von Art. 17 des Übereinkommens• Für den Erlaß eines Urteils durch den Bundesgerichtshof ist es daher erforderlich, daß über die eingangs gestellte Frage 1 und, falls diese verneint wird, auch über die zweite Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorab eine Entscheidung ergeht. v. Gamm Merkel Erdmann Teplitzky Mees «