* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 55/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 55/81

Zur Frage der Irreführung des Verkehrs durch eine Zeitungswerbung mit dem Spruch MÜberall Westfalen-Blatt”, wenn die Auflage der Zeitung, für die damit geworben wird, weit unter der des einzigen regionalen Konkurrenzblattes liegt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte weiter verurteilt, es zu unterlassen, zu dem Zwecke des Wettbewerbs in der Stadt Bielefeld mit der Äußerung zu werben: Die Klägerin hat diese Werbung als irreführend angegriffen und ausgeführt, sie suggeriere dem Leser eine überragende Auflage, mit der jeder Leser - auch von Inserenten - erreicht werden könne. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, zu dem Zwecke des Wettbewerbs in der Stadt Bielefeld mit den Behauptungen zu werben: In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Hinblick darauf, daß die Beklagte nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils im Stadtgebiet Bielefeld mit der im folgenden Antrag wiedergegebenen neuen Werbewendung geworben hat, Anschlußberufung eingelegt und zusätzlich beantragt, die Beklagte auch zu verurteilen, es zu unterlassen, zu dem Zwecke des Wettbewerbs in der Stadt Bielefeld mit der Äußerung zu werben: "Überall in dieser Stadt: Westfalen-Blatt". Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter; die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. 3. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Irreführung des Verkehrs über die Verbreitung der Zeitung der Beklagten im Vertrieb - und damit zugleich über ihre Bedeutung und ihr Gewicht in der Vorstellung der Werbeadressaten -verneint hat. Es hat zwar nicht verkannt, daß das Wort "überall” in Verbindung mit einer Produktbezeichnung eine Aussage auch über die Verbreitung der Produkte enthalten kann und daß somit eine Zeitung in der Werbung dieses Wort nur dann mit Bezug auf ihr Verbreitungsgebiet verwenden darf, wenn sie in diesem Gebiet auch in erheblichem Umfang vertrieben wird und dementsprechend als Werbeträger wirken kann. Bei der Prüfung und Bejahung der Frage, ob letzteres für die Beklagte nach den hier maßgeblichen Verkehrsvorstellungen zutrifft, hat das Berufungsgericht jedoch einen Umstand vernachlässigt, der diese Vorstellung nachhaltig - und im vorliegenden Fall entscheidend - zu beeinflussen geeignet ist: Wenn in einem bestimmten Gebiet bekanntermaßen zwei regionale Tageszeitungen miteinander konkurrieren, so liegt es nach der Erfahrung des täglichen Lebens nahe, daß eine die "Überall”-Verbreitung so betonende Werbung des einen dieser Blätter zugleich auch dessen relatives Gewicht im Verhältnis zu dem Konkurrenzblatt geltend machen soll und mindestens teilweise vom Verkehr - Jedenfalls auch - in diesem Sinne verstanden wird. Das Berufungsgericht hätte daneben aber nicht außer Acht lassen dürfen, daß der nach seiner Feststellung durch die Werbung hergestellte vergleichende Bezug auch für den Irreführungstatbestand bedeutsam ist, da danach eine Wertung der ”Überall"-Werbung durch den Verkehr in dem Sinn naheliegt, es werde eine der des Konkurrenzblattes wenn schon nicht überlegene, so doch in etwa gleichwertige oder wenigstens nahekommende Verbreitung in Anspruch genommen. Die Folgerung, daß die angegriffenen Werbeaussagen unter den hier gegebenen und vorstehend erörterten Umständen wenigstens einen nicht ganz unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs über die regionale Verbreitung und Bedeutung der Beklagten und damit über erhebliche Geschäftsumstände irrezuführen geeignet sind, liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung so nahe, daß das Revisionsgericht sie ohne weitere Feststellung des Berufungsgerichts selbst vornehmen kann. Somit ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, und auf die Anschlußberufung der Klägerin ist die Beklagte auch nach dem in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Klage antrag zu verurteilen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtWestfalen-BlattBielefeldKonkurrenzblattesKlägerinRevisionVerbreitungWerbung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UWG § 3
- Überall Westfalen-Blatt -
Zur Frage der Irreführung des Verkehrs durch eine Zeitungswerbung mit dem Spruch MÜberall Westfalen-Blatt”, wenn die Auflage der Zeitung, für die damit geworben wird, weit unter der des einzigen regionalen Konkurrenzblattes liegt.
BGH, Urt. v. 19. Mai 1983 - I ZR 55/81 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
54
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 53/81	URTEIL	Verkündet	am
19. Mai 1983 Mehrhof,
 Justizangestellte als Urknndsbeamter
 in dem Rechtsstreit	^cr
 des Zeitungsverlags Neue W|GmbH & Co KG, vertreten durch den Zeitungsverlag Neue WflBflBHIHfl Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.»Kaufmann Hans-Reinhard K—undKaufmann Alois HMB, sämtl. NflHmstraße flfl -	fl,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Vereinigten Zeitungsverlage	GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Heinrich Wilfried ftfi^HBrvin^M^hael Bflfl, sämtl. in SH||-straße flfl	fl,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1981 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juni 1980 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte weiter verurteilt, es zu unterlassen, zu dem Zwecke des Wettbewerbs in der Stadt Bielefeld mit der Äußerung zu werben:
"Überall in dieser Stadt: WESTFALEN-BLATT”
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind als Herausgeber von Regionalzeitungen in Bielefeld wie in ganz Ostwestfalen Konkurrenten auf dem Zeitungsmarkt. Die Klägerin gibt die
3
Tageszeitung "Neue Westfälische", die Beklagte die Tageszeitung "Westfalen-Blatt"heraus•
Die Beklagte wirbt in Bielefeld auf Häuserwänden und an öffentlichen Verkehrsmitteln mit den Werbesprüchen:
"Westfalen-Blatt überall"
und
"Überall Westfalen-Blatt".
Die Klägerin hat diese Werbung als irreführend angegriffen und ausgeführt, sie suggeriere dem Leser eine überragende Auflage, mit der jeder Leser - auch von Inserenten - erreicht werden könne. Tatsächlich sei die Präsenz des Blattes aber gering; es habe (nach neutraler Verkaufsanalyse 1/79) eine Verkaufsauflage von 15.471 (gegenüber 63.511 verkauften Exemplaren bei der Klägerin).
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, zu dem Zwecke des Wettbewerbs in der Stadt Bielefeld mit den Behauptungen zu werben:
"Westfalen-Blatt überall",
"Überall Westfalen-Blatt".
Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Verkehr entnehme der angegriffenen Werbung keine Sachaussage, sondern sehe darin eine reklamehafte Übertreibung ohne eigentlichen Wesensgehalt.
0/0
- U -
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Hinblick darauf, daß die Beklagte nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils im Stadtgebiet Bielefeld mit der im folgenden Antrag wiedergegebenen neuen Werbewendung geworben hat, Anschlußberufung eingelegt und zusätzlich beantragt,
 die Beklagte auch zu verurteilen, es zu unterlassen, zu dem Zwecke des Wettbewerbs in der Stadt Bielefeld mit der Äußerung zu werben: "Überall in dieser Stadt: Westfalen-Blatt".
Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter; die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.	1. Das Berufungsgericht hat der angegriffenen Werbung der Beklagten trotz ihres erkennbar übertreibenden Charakters einen für den angesprochenen Verkehr faßbaren, ernsthaften Aussagekem beigemessen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision - als ihr günstig - nicht angegriffen.
2.	Das BerufungsgerJcht hat weiter verschiedene Möglichkeiten des Verständnisses dieser Werbeaussage durch den angesprochenen Verkehr geprüft und dabei
5
zunächst rechtsbedenkenfrei eine Irreführungsgefahr insoweit verneint, als der Leser die Werbeangaben als Aussagen über die Präsenz des Blattes im Verkauf in und um Bielefeld sowie über das Arbeitsfeld und die Arbeitsweise der Zeitung verstehe; denn insoweit sind die Angaben - was auch die Revision nicht infrage stellt - sachlich nicht unzutreffend.
3.	Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Irreführung des Verkehrs über die Verbreitung der Zeitung der Beklagten im Vertrieb - und damit zugleich über ihre Bedeutung und ihr Gewicht in der Vorstellung der Werbeadressaten -verneint hat.
Es hat zwar nicht verkannt, daß das Wort "überall” in Verbindung mit einer Produktbezeichnung eine Aussage auch über die Verbreitung der Produkte enthalten kann und daß somit eine Zeitung in der Werbung dieses Wort nur dann mit Bezug auf ihr Verbreitungsgebiet verwenden darf, wenn sie in diesem Gebiet auch in erheblichem Umfang vertrieben wird und dementsprechend als Werbeträger wirken kann. Bei der Prüfung und Bejahung der Frage, ob letzteres für die Beklagte nach den hier maßgeblichen Verkehrsvorstellungen zutrifft, hat das Berufungsgericht jedoch einen Umstand vernachlässigt, der diese Vorstellung nachhaltig - und im vorliegenden Fall entscheidend - zu beeinflussen geeignet ist: Wenn in einem bestimmten Gebiet bekanntermaßen zwei regionale Tageszeitungen miteinander konkurrieren, so liegt es nach der Erfahrung des täglichen Lebens nahe, daß eine die "Überall”-Verbreitung so betonende Werbung des einen dieser Blätter zugleich auch dessen relatives Gewicht im Verhältnis zu dem Konkurrenzblatt geltend
 machen soll und mindestens teilweise vom Verkehr - Jedenfalls auch - in diesem Sinne verstanden wird. Das hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang - nämlich bei der Prüfung einer möglicherweise unzulässigen vergleichenden Werbung - selbst richtig erkannt und auch festgestellt. Daß es letztere wegen der Annahme eines im Prinzip zulässigen Leistungsvergleichs verneint hat, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hätte daneben aber nicht außer Acht lassen dürfen, daß der nach seiner Feststellung durch die Werbung hergestellte vergleichende Bezug auch für den Irreführungstatbestand bedeutsam ist, da danach eine Wertung der ”Überall"-Werbung durch den Verkehr in dem Sinn naheliegt, es werde eine der des Konkurrenzblattes wenn schon nicht überlegene, so doch in etwa gleichwertige oder wenigstens nahekommende Verbreitung in Anspruch genommen.
Dieser Vorstellung entspricht die Wirklichkeit eines Verbreitungsverhältnisses von 4 zu 1 zugunsten des Konkurrenzblattes nicht, so daß sich schon hieraus die Gefahr der Irreführung nicht ganz unerheblicher Teile des angesprochenen Verkehrs ergibt. Auf das vom Berufungsgericht zu ausschließlich in den Mittelpunkt der angenommenen Verkehrsvorstellung gerückte Verhältnis der festgestellten Verkaufszahl von 15.471 Exemplaren zu einer Einwohnerzahl von 300.000 (bei 2-3 Lesern pro Exemplar) und auf die ebenfalls nicht zweifelsfreie Frage, ob bei einem solchen Zahlenverhältnis Verkehrsvorstellungen von einer schon erheblichen Verbreitung wirklich durchweg erfüllt würden, wenn es nicht zusätzlich in Relation zur Größe und Bedeutung des Konkurrenzblattes gesehen werden müßte, braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden.
 
II. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben, ohne daß es auf die weiter darin angesprochenen Fragen, insbesondere die der etwaigen irreführenden Inanspruchnahme einer "Spitzenstellung" durch die Beklagte, noch ankommt.
Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit sie - wie dargelegt - rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, bereits den Schluß auf die - auch vom Landgericht bejahte - Irreführungsgefahr erlauben. Die Folgerung, daß die angegriffenen Werbeaussagen unter den hier gegebenen und vorstehend erörterten Umständen wenigstens einen nicht ganz unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs über die regionale Verbreitung und Bedeutung der Beklagten und damit über erhebliche Geschäftsumstände irrezuführen geeignet sind, liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung so nahe, daß das Revisionsgericht sie ohne weitere Feststellung des Berufungsgerichts selbst vornehmen kann.
Somit ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, und auf die Anschlußberufung der Klägerin ist die Beklagte auch nach dem in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Klage antrag zu verurteilen.
Die Entscheidung über die Kosten der Anschlußberufung und der Revision ergehen gern. § 91 ZPO.
v. Gamm	Merkel	Zülch
 Erdmann	Teplitzky