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BGH · I ZR 55/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 55/61

Es ist unzulässig, die Reinigung von Kleidungsstücken in einer automatischen Reinigungsanstalt als "Vollreinigung " anzupreisen, wenn sich der ReinigungsVorgang auf ein verstärktes (doppeltes) Kleiderbad beschränkt und eine individuelle Pleckenentfernung von Hand nicht vorgcnommen wird. In der Begründung dieses Urteils vertritt die Zivilkammer des Landgerichts in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zunächst die Auffassung, daß der Begriff der gewerblichen Reinigung in den Verbraucherkreisen einen Bedeutungswandel erfahren habe. Von diesen im wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen beruhenden Erwägungen ausgehend, gelangt das Landgericht zu der Auffassung, daß auch durch die Werbung mit dem Begriff "Vollreinigung11 keine falschen Vorstellungen bei den Verbrauchern herbeigeführt würden, weil der Verbraucher wisse, daß Vielmehr erwarte er von der "Vollreinigung" eine intensivere Behandlung des Kleidungsstückes als bei dem billigeren "Kleiderbad". Dem entspreche die gewerbliche Leistung des Beklagten, indem er nämlich bei der "Vollreinigung" das Kleidungsstück ein zweites Mal mit verstärkten chemischen Lösungsmitteln behandele. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, jegliche Reklame zu unterlassen, mit der er behaupte, in seiner Schnellreinigungsanstalt werde eine Vollreinigung durch-, geführt. I. - Das Berufungsgericht hat die Sachlegitimation der Klägerin auf Grund von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 UWG zu Recht bejaht. 1. Nach Bejahung der sonstigen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung stellt das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Angabe des Beklagten, er führe in seinem Betriebe eine Vollreinigung aus, richtig oder unrichtig ist, auf die Verkchrsauffassung ab. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Angabe des Beklagten, er führe in seinem Betriebe eine Vollreinigung durch, um eine unrichtige Angabe im Sinne von § 3 ÜWG handelt. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich das Publikum - und zwar nicht nur ein nicht völlig unbeachtlicher, sondern der ganz überwiegende Teil - unter dem Begriff "Voll-rein igung11 dasselbe vorstelle, was der Begriff "chemische Reinigung" im hergebrachten Sinne bedeute. Das Publikum verstehe also, so führt der Berufungsrichter aus, unter Vollreinigung eine chemische Reinigung, wie sie früher in den handwerklichen chemischen Reinigungsbetrieben durchgeführt worden sei und in diesen Betrieben auch jetzt durchgeführt v/erdc. Jedenfalls err/arte das Publikum in seinem ganz überwiegenden Teile, so führt das Berufungsgericht weiter aus, von einer Vollreinigung - gerade auch dann, wenn mit dem Begriff Voll-rcinigung neben dem Begriff Kleiderbad geworben werde - nicht nur ein verstärktes (doppeltes) Kleiderbad, also ein bloßes b) Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die demnach beim Publikum gegebene Vorstellung mit der tatsächlichen Handhabung im Betriebe des Beklagten nicht in Einklang stehe und daher unrichtig im Sinne des § 3 UWG sei. Bie gewerbliche Leistung des Beklagten, die er als Vollreinigung bezeichne und vornehme, stelle also, so heißt es weiter, sachlich nichts anderes dar als ein verstärktes (doppeltes) Kleiderbad, was der Beklagte auch im Laufe des Prozesses nicht ernstlich bestritten habe. c) Nach Auffassung des Berufungsgerichtes wird durch die Werbung mit der unrichtigen Angabe "Vollreinigung" schließlich auch der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen. § 3 TJWG verbiete, so legt der Berufungsrichter dar, die Y/erbung nit unrichtigen Angaben; die geeignet seien, das Angebot dem Publikum günstiger erscheinen zu lassen, als es bei wahrheitsgemäßer Angabe der Fall sei. 1. Bie Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen die Denkgesetze zu seiner Auffassung go-kommen, das Publikum erwarte nicht ein verstärktes Kleiderbad, sondern eine chemische Reinigung, d.h. neben der Grundbehandlung der zu reinigenden Stücke in Maschinen mit bestimmten chemischen Lösungsmitteln eine spezielle Fleckentfernung von Hand (sog. Bei Werkverträgen komme es aber, so führt die Revision v/eiter aus, auf den Erfolg an und nicht auf die Art,, wie der Erfolg erzielt werde. Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil § 3 UWG nicht die Irreführung erst bei VertragsSchluß betrifft, vielmehr die Vermeidung der Gefahr einer durch Täuschung erreichten, noch vor dem Vertragsschluß liegenden Anlockung bezweckt (BGH GRUR I960, 367, 570 - Kunstglas). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend nicht auf die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen des Vertrages abgestellt, den die angesprochenen Kreise demnächst etwa mit dem Beklagten abschließen; in Übereinstimmung mit dor herrschenden Rechtsauffassung hat es vielmehr zu Recht geprüft, was dor Verkehr von einer "Vollroini-gung" erwartet und ob er in dieser Erwartung getäuscht wird. Aus dem gleichen Grunde ist es auch entgegen der Heinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem in den Lieferbedingungen des Beklagten ausgesprochenen Ausschluß der Haftung für die Entfernung bestimmter Flecken und dem sonstigen Inhalt dieser Bedingungen keine Bedeutung beigemessen hat. Der Berufungsrichter ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Werbung sich auch oder sogar in erster Linie an Personen richtet, die noch nicht Kunden des Beklagten waren und daher dessen Lieferbedingungen noch nicht kennen. Wenn das Berufungsgericht dennoch eine andere Auffassung des Publikums festgestellt und von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen habe, stelle dies einen Verstoß gegen § 266 ZPO dar. April 1939 sollte der Gutachter sich darüber äußern, ob die von Beklagten als "Vollreinigung” angepriesene gev/erblicl Leistung nach Art der zur Verwendung kommenden Reinigungsmaschinen und Reinigungsmittel die Gewähr dafür biete, daß der größtnöglichstc Rcinigungserfolg erzielt werden könne, und ob der Beklagte mit den in seinem Reinigungsbetrieb zusammen-gefaßten persönlichen und sachlichen Mitteln nicht denselben Reinigungserfolg erzielen könne, wie er üblicherweise bei einer handwerklichen chemischen Reinigung erzielt werde. Da es sich, v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei der Werbung des Beklagten um das Angebot einer Leistung des täglichen Bedarfes handelt und nicht etwa um eine auf die besonderen Bedürfnisse und Wünsche eines bestimmten Kreises ausgerichtete Spezialleistung und das Berufungsgericht die 3äuschungsgefahr bejaht hat, sind gegen seine Feststellungen zur Verkehrsauffassung rechtliche Bedenken nicht zu erheben. ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrs-Preise die Y/erbung des Beklagten in dem vom Berufungsgericht gekennzeichneten Sinne auffaßt. 3. Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Eindruck, den die Werbung des Beklagten bei einem jedenfalls nicht-unbeträchtlichen Teil der ängesprochenen Verkehrskreise hervorruft, unrichtig ist. Im Hinblick auf die eigenen Angaben des Beklagten, insbesondere in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, bestand entgegen der Auffassung der Revision kein Anlaß für das Berufungsgericht, den vom Beklagten beantragten Augenschein wegen seiner Behauptung einzunehmen, zwischen einer handwerklichen Reinigung und der automatischen Reinigung bestehe in Wirklichkeit gar kein Unterschied. Aus demselben Grunde geht die gleichfalls auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe Feststellungen in einen von dem Beklagten zu den Akten überreichten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach berücksichtigen nüssen, aus denen sich ergebe, daß auch bei der Vollreinigung nach Art des Beklagten eine individuelle Behandlung erfolge. 4. Entgegen der Meinung der Revision begegnet schlicßlic auch die Annahme des Berufungsgerichtes koinen rechtlichen Be denken, durch die Werbung mit "Vollreinigung11 rufe der Beklagte den Anschein eines besonders .günstigen Angebotes hervor. Eine Werbung mit einem mehrdeutigen Begriff, über welchen verschiedene Vorstellungen im Publikum herrschten, verstoße, so macht die Revision weiter geltend, nicht schon deshalb gegen § 3 UWG, weil sie nach einer der möglichen Auffassungen unrichtig sei. Es kommt mithin nicht darauf an, ob das Angebot aus anderen Gründen in Wirklichkeit ebenso günstig ist wie wenn die Angabe zuträfe; denn auch für eine gute Ware darf nicht mit unrichtigen Angaben anlockend geworben werden. Wenn das Berufungsgericht hiervon ausgehend in tatsächlicher Würdigung festgestellt hat, daß die Werbung mit "Vollreinigung11 den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen geeignet sei, kann dem aus Rechtsgründen nicht ontgegengetreten werden. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich eindeutig, daß der Berufungsrichter der Auffassung ist, das Publikum werde das Angebot des Beklagten deshalb bevorzugen, weil ihm unter dem Begriff "Vollreinigung" nach seiner Meinung eine chemische Reinigung im hergebrachten Sinne mit individueller Pleckenbe-seitigung von Hand angeboten werde. Bei der hier gegebenen Sachlage geht auch das Vorbringen der Revision fehl, eine Werbung mit einem mehrdeutigen Begriff, über welchen verschiedene Vorstellungen im Publikum herrschten, verstoße nicht schon deshalb gegen § 3 UWG, weil sie nach einer der möglichen Auffassungen unrichtig sei. Die Voraussetzungen des § 3 UWG können nach herrschender Rechtsmeinung auch dann und erst recht dann gegeben sein, v/enn bei der Werbung eine Bezeichnung gebraucht wird, die in den Verbraucherkreisen nicht einheitlich, sondern in verschiedenem Sinne verstanden wird (BGK GRUR i960, 567, 569 -Kunstglas m.v/.Wachw. Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6, Juni 1958 (BGHZ 28, 1 -Buchgemoinschaft II), auf die die Revision verweist, lag eine besondere, mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbare Pallgestaltung zugrunde. Da es, wie dargelegt, nicht darauf ankommt, ob das Angebot aus anderen Gründen in Wirklichkeit ebenso günstig ist, wie wenn die Angabe zuträfe, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dahingestellt gelassen, ob die von dem Beklagten bei seiner Vollreinigung erbrachte Werkleistung an sich im Effekt eine ordnungsmäßige Reinigung der Kleidungsstücke herbeiführt oder nicht. Rach alldem ist dem Berufungsgericht beizutreten, v/enn es in der Werbung des Beklagten mit "Vollreinigung" einen Verstoß gegen § 3 BWG erblickt hat.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 266 ZPO § 3 UWG § 286 ZPO § 3 UWG § 3 WO § 3 BWG
PublikumReinigungBerufungsgerichtAuffassungKleiderbadVollreinigungWerbungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 Vollreinigung
OTG § 3
Es ist unzulässig, die Reinigung von Kleidungsstücken in einer automatischen Reinigungsanstalt als "Vollreinigung " anzupreisen, wenn sich der ReinigungsVorgang auf ein verstärktes (doppeltes) Kleiderbad beschränkt und eine individuelle Pleckenentfernung von Hand nicht vorgcnommen wird.
BGH, Urt. v. 27. November 1962 - I ZR 55/61 - OLG Hamm
LG Arnsberg
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I ZB 55/61
Verkündet an 27. November 1962 Grurau, Justizhauptsekretär rJr: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Vertreters Clemens
 straße (P, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
die Innung für das i?ärber-Chemischreiniger-Handwerk für den Kammerbezirk	in	Körperschaft	des	Öffent-
lichen Rechts, vertreten durch den Öbenaeister der Innung, Heinrich von	und	den	Geschäftsführer
 Br. Heinrich SdHA,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtsr.;- Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br..-Spreng, Br. Löscher, Jungbluth und Sbel
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats'des Oberlandesgerichts in Hamm i. \7estf. vom 27. Januar 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte betreibt in Arnsberg eine vollautomatische Reinigungsanstalt. In seinem Schaufenster v/irbt er mit einem Schild mit der Aufschrift "Kleiderbad und Vollreinigung". Ferner hat er Preistafeln angebracht, auf denen die Preise für "Kleiderbad" und für "Vollreinigung" getrennt aufgeführt sind. Die Preise für eine Vollreinigung sind erheblich höher als die Preise für ein Kleiderbad*.
Bei der Abgabe der zu reinigenden Kleidungsstücke übergibt der Beklagte den Kunden eine Auftragsbestätigung mit seinen Lieferbedingungen. Die Ziffern 1 und 2 dieser Lieferbedingungen lauten v/ie folgt:
"1. Gegenstand des Werkvertrages ist die Reinigung des obigen Kleidungsstückes in Lösungsmitteln (Benzin, Perawin etc.).
2. Wir garantieren für die Beseitigung aller normalen Verschmutzungen sowie fast aller öl- und fetthaltigen Verfleckungen. Bine Garantie für die Entfernung von Vorfleckungen besonderer Art, wie z.B. Tinte-, Tusche-, Obst-, Zucker-, Likör-, Bier-, Kaffee-, Kakao-, Blut- usw.-flecken können wir nicht übernehmen."
Der Beklagte führt die Reinigung in der Weise durch, daß er die Kleidungsstücke vollständig in Reinigungsautomaten in chemischen Lösungsmitteln schwimmend behandelt. Während er diese Behandlung boic Klcidbr^ut i^ir einmal vor-nimmt, werden in seinem Betriebe die Kleidungsstücke, die die Kunden zur Vollreinigung abgeben, noch ein zweites Bai in dieser V/eise behandelt, wobei jedoch eine verstärkte chemische Lösung verwendet wird.
 
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte täusche nit der Anpreisung eines Kleiderbades einerseits und einer Vollreinigung andererseits das Publikum, weil er in Wirklichkeit eine Vollreinigung nicht vornehme. Er erwecke beim Publikum den Eindruck, er führe bei der Vollreinigung insbesondere auch eine spezielle Fleckentfemung durch, nehme also eine chemische Peinigung im hergebrachten Sinne vor. Diese gewerbliche Leistung vollbringe er aber nicht und könne er auch nicht vollbringen. Eine - solche Tätigkeit erfordere nämlich eine gründliche fachmännische Ausbildung, die der Beklagte und seine Angestellten nicht hätten.
Die Klägerin hat mit der Klage Unterlassung der Werbung mit dem Ausdruck "Vollreinigung1* begehrt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat ausgeführt, seine Werbung erwecke nicht den Anschein, als führe er eine örtlich begrenzte Fleckentfemung wio ein handwerklicher chemischer Reinigungsbetrieb durch.
Aus seinen Lieferbedingungen gehe deutlich hervor, daß in seinem Betriebe schwer lösliche Flecken nioht entfernt werden könnten. Der von ihm in der Werbung gemachte Unterschied zwischen Kleiderbad und Vollreinigung sei berechtigt, da bei der Vollreinigung das Kleidungsstück sorgfältiger und intensiver bearbeitet werde als beim Kleiderbad.
Das Iandgerioht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dio Klage abgewiesen.
In der Begründung dieses Urteils vertritt die Zivilkammer des Landgerichts in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zunächst die Auffassung, daß der Begriff der gewerblichen Reinigung in den Verbraucherkreisen einen Bedeutungswandel erfahren habe. Nach den Ausführungen des Gutachters v/isse der
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Verbraucher, so führt das Landgericht aus, heute zwisdhen den Begriffen "Reinigung" und 'Pieckentfernung11 zu trennen. Von der Reinigung erwarte er eine Befreiung des Kleidungsstückes von Staub, Schmutz, Schweiß und von den anderen Erscheinungen, die ein Kleidungsstück aljs getragen erscheinen ließen. Die Fleckentfernung, insbesondere die schv/er löslicher Fieckcn, begrüße er, erwarte sie jedoch nicht vollständig. Bas gehe etwa daraus hervor, daß, worauf der Gutachter richtig hinv/eise, die Reinigung von den Verbrauchern besonders häufig im Frühjahr und im Herbst verlangt werde. Hierfür sei demnach nicht der Wunsch maßgebend, -daß bestimmte Flecken entfernt werden sollten. Biese Bedeutung des Begriffes der Reinigung habe sich, so meint das Landgericht weiter, in den maßgeblichen Verbraucherkreisen durchgesetzt, weil nach den den Kunden . überreichten Geschäftsbedingungen die vollautomatischen Reinigungsanstalten im allgemeinen eine Haftung für. die Entfernung von nicht wasserlöslichen Flecken nicht übernähmen und tatsächlich die Flecken erfahrungsgemäß häufig nicht vollständig entfernt würden. Hinzu komme, daß nach den Ausführungen des Gutachters auch die handwerkliche Entfernung chemisch widerstandsfähiger Flecken nicht immer zu dem Erfolge führe, da dio Entfernung solcher Flecken eine genaue Kenntnis der Faserart, der textilen Eigenschaften des Gewebestoffes und der Natur des Fleckens in Verbindung mit der Kenntnis der chemischen Eigenart der verschiedenen Lösungsmittel voraussetze, die auch bei den fachmännisch vorgebildeten Kräften der handwerklichen Reinigungsbetriebe nicht immer vorhanden sei. Auch dieser Umstand habe zu dem Bedeutungswandel* des Begriffes "Reinigung" beigetragen.
Von diesen im wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen beruhenden Erwägungen ausgehend, gelangt das Landgericht zu der Auffassung, daß auch durch die Werbung mit dem Begriff "Vollreinigung11 keine falschen Vorstellungen bei den Verbrauchern herbeigeführt würden, weil der Verbraucher wisse, daß
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bestimmte Flecken schwer oder gar nicht zu entfernen seien. Der Verbraucher fasse diese Werbung daher, so heißt es in der Begründung weiter, nicht als eine Anpreisung dafür auf, daß die Kleidungsstücke "vollkommen11 d.h. einschließlich der Entfernung sämtlicher Flecken gereinigt würden. Vielmehr erwarte er von der "Vollreinigung" eine intensivere Behandlung des Kleidungsstückes als bei dem billigeren "Kleiderbad". Dem entspreche die gewerbliche Leistung des Beklagten, indem er nämlich bei der "Vollreinigung" das Kleidungsstück ein zweites Mal mit verstärkten chemischen Lösungsmitteln behandele. Der Verbraucher erwarte, so heißt es in der Urteilsbegründung insoweit zusammenfassend, von einer "Vollreinigung" keine örtlich begrenzte Fleckbehandlung und keine vollständige Fleckentfernung.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, jegliche Reklame zu unterlassen, mit der er behaupte, in seiner Schnellreinigungsanstalt werde eine Vollreinigung durch-, geführt.
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Das Oberlandeagericht hat der Berufung der Klägerin
 stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent o che idungsgründ e:
I.	- Das Berufungsgericht hat die Sachlegitimation der Klägerin auf Grund von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 UWG zu Recht bejaht. Die Revision hat auch insoweit keine Binv/en-dungen erhoben.
II.	In sachlicher Hinsicht erachtet das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG für begründet.
1.	Nach Bejahung der sonstigen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung stellt das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Angabe des Beklagten, er führe in seinem Betriebe eine Vollreinigung aus, richtig oder unrichtig ist, auf die Verkchrsauffassung ab. Es führt aus, daß nicht entscheide, was der Anpreisende sagen oder wie er seine Angabe verstanden wissen wolle, sondern daß diejenige Bedeutung naßgebend sei, die ein nicht völlig unbeachtlicher Teil derjenigen Verkehrskreise, an die sich die Ankündigung richte, dieser in ungezwungener Auffassung beilege. Es komme mithin darauf an. was der Verkehr unter dem Begriff "Vollreinigung11 verstehe.
2.	Über die Verkehrsauffassung hat das Berufungsgericht auf Grund, eigener Sachkunde entschieden. • Es führt insoweit aus, bei dem leistungsversprechen des Beklagten handele es sich un das Angebot einer Leistung des täglichen Bedarfs, die von Männern und Frauen aller Volksschichten jederzeit und in weitem Umfange in Anspruch genommen werde. Der Senat sei deshalb, da er diesem großen Publikum als Abnehmerkreis zugehörig sei, in der Lage, die Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde zu beurteilen,, ohne auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen zu sein.
 
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Angabe des Beklagten, er führe in seinem Betriebe eine Vollreinigung durch, um eine unrichtige Angabe im Sinne von § 3 ÜWG handelt.
a)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich das Publikum - und zwar nicht nur ein nicht völlig unbeachtlicher, sondern der ganz überwiegende Teil - unter dem Begriff "Voll-rein igung11 dasselbe vorstelle, was der Begriff "chemische Reinigung" im hergebrachten Sinne bedeute. Das Publikum verstehe also, so führt der Berufungsrichter aus, unter Vollreinigung eine chemische Reinigung, wie sie früher in den handwerklichen chemischen Reinigungsbetrieben durchgeführt worden sei und in diesen Betrieben auch jetzt durchgeführt v/erdc. Es erwarte neben der Grundbehandlung der zu reinigenden Stücke in Maschinen mit bestimmten chemischen Lösungsmitteln die spezielle Fleckenentfemung mit individueller Bearbeitung von Hand, in der Fachsprache Detachur oder Detachieren genannt, und zwar nach fachgerechter Prüfung der Beschaffenheit des Stoffes und der Art der Verschmutzung. Der Kunde, der ein Kleidungsstück zur Vollreinigung abgebe, rechne also nicht nur mit einer Maschinenleistung, sondern mit einer handwerklichen Leistung. Zu dieser Erwartung bestehe eine um so größere Berechtigung, als die Preisunterschiede zwischen den Leistungen des Kloiderbades und der Vollreinigung recht erheblich seien. Eine solche Leistung erwarte das Publikum auch dann, r;enn es den betreffenden Geschäftsbetrieb als "Schnellreinigungsanstalt11 oder "Express-Betrieb" erkenne, da auch solche Betriebe handwerklich vorgebildete Angestellte beschäftigen könnten und zu dem Teil in der Tat auch beschäftigten.
Jedenfalls err/arte das Publikum in seinem ganz überwiegenden Teile, so führt das Berufungsgericht weiter aus, von einer Vollreinigung - gerade auch dann, wenn mit dem Begriff Voll-rcinigung neben dem Begriff Kleiderbad geworben werde - nicht nur ein verstärktes (doppeltes) Kleiderbad, also ein bloßes
 
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(quantitatives) Mehr gegenüber dem Kleiderbad, sondern es erwarte (qualitativ) etwas anderes als ein Kleiderbad, nänlich eine chemische Reinigung' im hergebrachten Sinne; dies um so mehr, als in zahlreichen Reinigungsanstalten, wie ein Blick in ihre Schaufenster lehre, die Begriffe "Kleidcrbad11 und "chemische Reinigung11 gegenübergestellt würden.
b)	Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die demnach beim Publikum gegebene Vorstellung mit der tatsächlichen Handhabung im Betriebe des Beklagten nicht in Einklang stehe und daher unrichtig im Sinne des § 3 UWG sei.
Ber Berufungsrichter führt insoweit aus: der Beklagte behandele die ihm zur Vollreinigung übergebenen Kleidungsstücke zunächst entsprechend den ihm zur Reinigung im Kleidor-bad übergebenen Gegenständen. Er sortiere auch die zur Vollreinigung übergebenen Stücke zunächst nach dunklen und hollen Stoffen und nach der Intensität der Verschmutzung und gebe sie dann wie beim Kleiderbad in die automatische Waschmaschine. Falls nach dem Reinigungsvorgang noch Flecken vorhanden seien, würden die Sachen nochmals unter Zusatz eines Reinigungsverstärkers gereinigt und naoh diesem Arbeitsgang entlüftet, getrocknet und dann gebügelt. Bie gewerbliche Leistung des Beklagten, die er als Vollreinigung bezeichne und vornehme, stelle also, so heißt es weiter, sachlich nichts anderes dar als ein verstärktes (doppeltes) Kleiderbad, was der Beklagte auch im Laufe des Prozesses nicht ernstlich bestritten habe.
In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe der Vertreter des Beklagten auf ausdrückliches Befragen zugegeben, daß der Beklagte eine sog. Betachur (spezielle Fleckcnentfernung mit individueller Bearbeitung von Hand) nicht durchführe. Es sei auch, so meint das Berufungsgericht noch, ganz selbstverständlich und bedürfe keiner weiteren Erörterung, daß die angelernten Hilfskräfte des Beklagten weder zu einer Betachur noch zu einer fachgerechten Prüfung der Stoff
 
beochaffenheit und der Verschmutzungsart in der Lage seien. Hierzu sei eine lange handwerkliche Berufsausbildung erforderlich.
c)	Nach Auffassung des Berufungsgerichtes wird durch die Werbung mit der unrichtigen Angabe "Vollreinigung" schließlich auch der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen. § 3 TJWG verbiete, so legt der Berufungsrichter dar, die Y/erbung nit unrichtigen Angaben; die geeignet seien, das Angebot dem Publikum günstiger erscheinen zu lassen, als es bei wahrheitsgemäßer Angabe der Fall sei. Es komme also nicht darauf an, ob die von dem Beklagten bei seiner Vollroi-nigung erbrachte Werkleistung an sich im Effekt eine ordnungsmäßige Reinigung herbeiführe oder nicht. Auch für eine gute Leistung dürfe nicht mit unrichtigen Angaben anlockend geworben werden. Entscheidend sei vielmehr, ob die Werbeangabe in dem Punkte und in dem Umfange, in dem sie von der Wahrheit abweiche, hei ungezwungener Auffassung geeignet sei, den Entschluß des Publikums zur Auftragserteilung irgendwie zu beeinflussen. Auf den Inhalt der Lieferbedingungen des Beklagten, die den Itunden naturgemäß erst nach Betreten dos Ladens (also nach der Kontaktaufnahme) ausgehändigt würden, komme es nicht an. § 3 TJWG bezwecke gerade, die Gefahr einer durch Täuschung erreichten Anlockung des Publikums zu vermeiden.
III.	Die demgegenüber von der Revision erhobenen Angriffe können nicht durchdringen.
1. Bie Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen die Denkgesetze zu seiner Auffassung go-kommen, das Publikum erwarte nicht ein verstärktes Kleiderbad, sondern eine chemische Reinigung, d.h. neben der Grundbehandlung der zu reinigenden Stücke in Maschinen mit bestimmten chemischen Lösungsmitteln eine spezielle Fleckentfernung von Hand (sog. Detachur). Das Berufungsgericht habe außer acht
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 gelassen, daß der Kunde, der beim Beklagten Sachen zur Reinigung gebe, einen Werkvertrag abschließe. Bei Werkverträgen komme es aber, so führt die Revision v/eiter aus, auf den Erfolg an und nicht auf die Art,, wie der Erfolg erzielt werde. Y/io die Flecken entfernt würden, sei im Rahmen des Werkvertrages gleichgültig. Die Auffassung des Berufungsgerichtes sei mit dem Wesen des Werkvertrages unvereinbar und verstoße daher gegen die Denkgesetze.
Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil § 3 UWG nicht die Irreführung erst bei VertragsSchluß betrifft, vielmehr die Vermeidung der Gefahr einer durch Täuschung erreichten, noch vor dem Vertragsschluß liegenden Anlockung bezweckt (BGH GRUR I960, 367, 570 - Kunstglas).
Das Rechtswidrige des Verhaltens liegt schon darin, daß durch unrichtige anlockende Angaben der in § 3 DWG bezeichneten Art ein v/ottbewerblicher Vorsprung erzielt wird (BGH GRUR 1962, 310, 313 - Gründerbildnis). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend nicht auf die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen des Vertrages abgestellt, den die angesprochenen Kreise demnächst etwa mit dem Beklagten abschließen; in Übereinstimmung mit dor herrschenden Rechtsauffassung hat es vielmehr zu Recht geprüft, was dor Verkehr von einer "Vollroini-gung" erwartet und ob er in dieser Erwartung getäuscht wird. Aus dem gleichen Grunde ist es auch entgegen der Heinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem in den Lieferbedingungen des Beklagten ausgesprochenen Ausschluß der Haftung für die Entfernung bestimmter Flecken und dem sonstigen Inhalt dieser Bedingungen keine Bedeutung beigemessen hat. Der Berufungsrichter ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Werbung sich auch oder sogar in erster Linie an Personen richtet, die noch nicht Kunden des Beklagten waren und daher dessen Lieferbedingungen noch nicht kennen.
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2• Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht seine eigene Auffassung für die der maßgebenden Verkehr kreise halten dürfen. Der Beklagte habe vorgetragen und dafür Unterlagen vorgelegt, daß der größte Teil der einschlägigen Betriebe eine Vollreinigung anpreise und daß nirgends Beanstandungen erfolgt seien, weil diese Bezeichnung den Erwartungen des Publikums und der tatsächlichen fachlichen läge entspreche. Auch der Gutachter'sei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Verbraucher mit der Bezeichnung "Vollreinigung11 nicht irregeführt werde. Wenn das Berufungsgericht dennoch eine andere Auffassung des Publikums festgestellt und von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen habe, stelle dies einen Verstoß gegen § 266 ZPO dar.
Auch diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß es vielfach bedenklich sein kann, die Feststellung einer Verkehrsansicht ohne Beweiserhebung auf Grund angenommener eigener Sachlcunde des Gerichtes zu treffen. Insbesondere wird der Richter in sehr vielen Fällen aus eigener Kenntnis ein Urteil über die Frage der Verkehrsgeltung von Warenbezeichnungen, Firmen-und Geschäftsabzeichen, Werbeversen usw. nicht abgeben können (BGH GRUR 1961, 193, 193 - Hedaillenwerbung, BGH NJW 1962, 2149» 2151 - "Bärenfang" - m.w.Haohw.). Auch die Verneinung einer Täuschungsgefahr im Sinne von § 3 UWG erfordert häufig die Erfassung eines so weitgespannten und vielschichtigen Personenkreises, daß der Richter ein zuverlässiges Bild nicht ohne fremde Hilfe gewinnen kann (BGH HJW 1962, 2149» 2152 -"Bärenfang") • Dagegen wird zu der für die Annahme der Unrichtigkeit der Behauptung genügenden Feststellung, es v/erde ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise irregeführt, dio eigene Lebenserfahrung und Sachkenntnis des Richters, insbesondere bei einer Werbung für Gegenstände oder Y/erkleistungen des täglichen Bedarfs, nicht selten aus-
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reichen. Denn wenn der Tatrichter selbst oder wenn die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Kollegiums glauben fcststellen zu können, daß sie für ihre Person als unbefangene Durchschnittskäufer bzw. Durchschnittsinteressenten einer Irreführung unterliegen würden, und wenn dieses Urteil noch durch allgemeine Erfahrungen gestützt wird, so wird vielfach schon aus der Summe dieser Kenntnisse und Erfahrungen unbedenklich gefolgert werden können, daß zu demindest ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der beteiligten Kreise getäuscht wird (BGH a.a.O.). Wenn allerdings besondere Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen, sind auch solchenfalles gemäß § 286 ZPO alle Beweismittel zu erschöpfen.
Derartige besondere Umstände sind bei dem hier gegebenen Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich. Daß das Berufungsgericht den allgemeinen Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 9« Mürz I960, es seien 11 im Prozeß reichlich Unterlagen dafür vorgelegt worden, daß der größte Teil der hiesigen Betriebe, vor allen Dingen in Süddeutschland eine Vollreinigung11 an-preise und es seien nirgends Beanstandungen erhoben worden, in Bahraen der Beurteilung der Verkehrsauffassung keine Bedeutung beigemessen hat, läßt sich nicht beanstanden. Abgesehen davon, daß die Frage, ob Beanstandungen erhoben worden siiid, für sich allein nicht entscheidend sein könnte, hat der Beklagte nicht näher dargelegt, auf welche Unterlagen er sich hierbei beziehen wollte. Offenbar handelt es sich um Unterlagen, aus denen sich ergeben soll, daß mit der Arbeitsweise des Beklagten der gleiche Reinigungserfolg erzielt werden könne, wie mit einer chemischen Reinigung im herkömmlichen Sinne. Darauf könnte es indessen, wie noch darzulegen sein wird, nicht ankommen. Aus dem gleichen Gr linde brauchte das Berufungsgericht auch aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Direktors des chemischen Landes-Untersuchungs-antes Nordrhein-V/estfalen Bedenken gegen seine Auffassung
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nicht herzuleiten. Gemäß Beweisbeschluß des Landgerichts vom 24. April 1939 sollte der Gutachter sich darüber äußern, ob die von Beklagten als "Vollreinigung” angepriesene gev/erblicl Leistung nach Art der zur Verwendung kommenden Reinigungsmaschinen und Reinigungsmittel die Gewähr dafür biete, daß der größtnöglichstc Rcinigungserfolg erzielt werden könne, und ob der Beklagte mit den in seinem Reinigungsbetrieb zusammen-gefaßten persönlichen und sachlichen Mitteln nicht denselben Reinigungserfolg erzielen könne, wie er üblicherweise bei einer handwerklichen chemischen Reinigung erzielt werde. Der Gutachter hat sich demgemäß mit den Erfolgsaussichten der beiden Rcinigungsarten und nicht mit der Verbrauchererwartung als solcher beschäftigt. Bas Berufungsgericht brauchte sich in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht, wie die Revision meint, mit der im Schreiben des Gesamtverbandes des neuzeitlichen Wäschereigewerbes Deutschland e.V. vom 30. September I960 niedergelegten Auffassung auseinanderzusetzen. Die von der Revision erwähnte Stelle in diesem Schrei ben (S. 3 obon) besagt nichts über die Verkehrsauffassung.
Es ist dort lediglich von der Arbeitsweise des Beklagten und vom Erfolg dieser Arbeit die Rede.
Entgegen der Meinung der Revision sind sonach keine besonderen Gesichtspunkte ersichtlich, die die Einholung eines Gutachtens seitens des Berufungsgerichtes erforderlich gemacht' hätten. Da es sich, v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei der Werbung des Beklagten um das Angebot einer Leistung des täglichen Bedarfes handelt und nicht etwa um eine auf die besonderen Bedürfnisse und Wünsche eines bestimmten Kreises ausgerichtete Spezialleistung und das Berufungsgericht die 3äuschungsgefahr bejaht hat, sind gegen seine Feststellungen zur Verkehrsauffassung rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Bie Würdigung des Berufungsgerichtes verstößt insbesondere auch nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Biese spricht vielmehr dafür, daß mindestens
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ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrs-Preise die Y/erbung des Beklagten in dem vom Berufungsgericht gekennzeichneten Sinne auffaßt. Daß das Landgericht die Verkehrsauffassung anders gewertet hat, bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung, zu demal das Landgericht offenbar nicht beachtet hat, daß schon die Irreführung eines nicht unbeachtlichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise genügt •
Die Feststellungen des Berufungsgerichtes zur Verkehrsauffassung sind mithin rechtsirrtumsfrei und ohne Verfahrensverstoß getroffen. Sie sind daher für das Hevisionugericht bindend.
3.	Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der Eindruck, den die Werbung des Beklagten bei einem jedenfalls nicht-unbeträchtlichen Teil der ängesprochenen Verkehrskreise hervorruft, unrichtig ist.
Es hat in tatsächlicher Hinsicht rechtlich unangreifbar festgestellt, daß der Beklagte keine chemische Reinigung im hergebrachten Sinne, insbesondere keine spezielle Fleckenentfernung mit individueller Bearbeitung von Hand vornimmt. Im Hinblick auf die eigenen Angaben des Beklagten, insbesondere in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, bestand entgegen der Auffassung der Revision kein Anlaß für das Berufungsgericht, den vom Beklagten beantragten Augenschein wegen seiner Behauptung einzunehmen, zwischen einer handwerklichen Reinigung und der automatischen Reinigung bestehe in Wirklichkeit gar kein Unterschied. Aus demselben Grunde geht die gleichfalls auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe Feststellungen in einen von dem Beklagten zu den Akten überreichten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach berücksichtigen nüssen, aus denen sich ergebe, daß auch bei der Vollreinigung nach Art des Beklagten eine individuelle Behandlung erfolge.
 
Die demnach rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes rechtfertigen seine Auffassung, daß der Beklagte mit unrichtigen Angaben im Sinne des § 3 UWG wirbt. Darauf, was der Beklagte mit der Bezeichnung "Vollreinigung" sagen wollte und wie er diese Angabe verstanden wissen wollte, kommt es, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsauf-faoaung zutreffend ausgeführt hat, nicht an.
4.	Entgegen der Meinung der Revision begegnet schlicßlic auch die Annahme des Berufungsgerichtes koinen rechtlichen Be denken, durch die Werbung mit "Vollreinigung11 rufe der Beklagte den Anschein eines besonders .günstigen Angebotes hervor.
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe nicht angegeben, worin die Vortäuschung des "besonders günsti gen Angebotes" liege. Es sei nicht festgestellt, daß eine Vollreinigung bei einer chemischen Reinigung etwa teurer sei. Eine Werbung mit einem mehrdeutigen Begriff, über welchen verschiedene Vorstellungen im Publikum herrschten, verstoße, so macht die Revision weiter geltend, nicht schon deshalb gegen § 3 UWG, weil sie nach einer der möglichen Auffassungen unrichtig sei. Sicherlich genüge es, wenn das Publikum auf Grund des Angebotes Vorteile annehme, die die Ware oder Leistung in Wahrheit nicht aufweise. Das Publikum erhalte aber gerade die angekündigte volle Reinigung. Außerdem müsse das Angebot, so führt die Revision weiter aus, "besonders” günsti sein. Das bedeute, daß die versprochenen Vorteile nicht die allgemein übliohen sein dürften. Vom Beklagten werde aber eine Vollreinigung versprochen und geliefert.
Auch mit diesen Rügen kann die Revision nicht durchdringen.
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§ 3 BWC verbietet die Werbung mit unrichtigen Angaben,
 die geeignet sind, das Angebot dem Publikum günstiger er-
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scheinen zu lassen, als es bei wahrheitsgemäßer Angabe erscheinen würde. Es kommt mithin nicht darauf an, ob das Angebot aus anderen Gründen in Wirklichkeit ebenso günstig ist wie wenn die Angabe zuträfe; denn auch für eine gute Ware darf nicht mit unrichtigen Angaben anlockend geworben werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Werbeangabe in dem'Punkte und in dem Umfange, in dem sie von der Wahrheit abv/oicht, bei ungezwungener Auffassung geeignet ist, die Kauflust des Publikums irgendwie zu beeinflussen (BGH GHUR I960, 567, 570 -
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 Kunstglas m.v/.Nachw. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofs; Baumbaeh-Hefermohl, Wettbewerbs-und Warenzeichenreoht-, 8. Auf 1., Bern. 36 - 38 zu § 3 UWG).
Wenn das Berufungsgericht hiervon ausgehend in tatsächlicher Würdigung festgestellt hat, daß die Werbung mit "Vollreinigung11 den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen geeignet sei, kann dem aus Rechtsgründen nicht ontgegengetreten werden. Bor Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe nicht angegeben, worin die Vortäuschung des "besonders günstigen Angebotes" liege, geht fohl. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich eindeutig, daß der Berufungsrichter der Auffassung ist, das Publikum werde das Angebot des Beklagten deshalb bevorzugen, weil ihm unter dem Begriff "Vollreinigung" nach seiner Meinung eine chemische Reinigung im hergebrachten Sinne mit individueller Pleckenbe-seitigung von Hand angeboten werde. Gegen diese Annahme lassen sich durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erheben, sie widerspricht jedenfalls nicht der Lebenserfahrung. Bas Publikum sicht hiernach das Günstige in der nach seiner Auffassung für die Pieckentfernung geeigneteren und damit gegenüber den Angeboten anderer automatischer Schnellreinigungsanstalten vorteilhafteren Arbeitsweise des Beklagten. Bio Präge, ob eine chemische Reinigung im hergebrachten Sinne etwa teurer ist,
 brauchte daher entgegen der Ansicht der Revision nicht geltlärt zu werden. Bei der hier gegebenen Sachlage geht auch das Vorbringen der Revision fehl, eine Werbung mit einem mehrdeutigen Begriff, über welchen verschiedene Vorstellungen im Publikum herrschten, verstoße nicht schon deshalb gegen § 3 UWG, weil sie nach einer der möglichen Auffassungen unrichtig sei.
Selbst v/enn es sich bei der Angabe '‘Völlreinigung" um eine mehrdeutige Bezeichnung handeln sollte, könnte dies nicht zu de von der Revision angestrebten rechtlichen Beurteilung führen. Die Voraussetzungen des § 3 UWG können nach herrschender Rechtsmeinung auch dann und erst recht dann gegeben sein, v/enn bei der Werbung eine Bezeichnung gebraucht wird, die in den Verbraucherkreisen nicht einheitlich, sondern in verschiedenem Sinne verstanden wird (BGK GRUR i960, 567, 569 -Kunstglas m.v/.Wachw. aus der Rechtsprechung). Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6, Juni 1958 (BGHZ 28, 1 -Buchgemoinschaft II), auf die die Revision verweist, lag eine besondere, mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbare Pallgestaltung zugrunde. Im Brandsatz ist auch in dieser Entscheidung die Auslegung des § 3 WO aufrechterhalten worden, daß schon die Erweckung unrichtiger Vorstellungen bei einem Teil des Publikums die Verwendung eines Ausdrucks bei der Y/erbung unzulässig machen kann.
Da es, wie dargelegt, nicht darauf ankommt, ob das Angebot aus anderen Gründen in Wirklichkeit ebenso günstig ist, wie wenn die Angabe zuträfe, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dahingestellt gelassen, ob die von dem Beklagten bei seiner Vollreinigung erbrachte Werkleistung an sich im Effekt eine ordnungsmäßige Reinigung der Kleidungsstücke herbeiführt oder nicht. Bas Berufungsgericht brauchte auf diesen vom Beklagten im Rechtsstreit mit besonderem Nachdruck betonten Gesichtspunkt nicht einzugehen. Es stellt daher entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen
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 zu der ihm im Beweisbeschluß des Landgerichts gestellten ?rage, ob der Beklagte nach Art der zur Verwendung kommenden Reinigungsmaachinen und Reinigungsmittel die Gewähr dafür biete, daß bei seiner Vollreinigung der größtmöglichste Reinigungserfolg im Rahmen des für einen Reinigungsbetrieb heute Üblichen und technisch Erreichbaren erzielt werde, unberücksichtigt gelassen hat.
IV.	Rach alldem ist dem Berufungsgericht beizutreten, v/enn es in der Werbung des Beklagten mit "Vollreinigung" einen Verstoß gegen § 3 BWG erblickt hat.
Damit aber erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher mit der sich aus § 97 2H) ergebenden Kostenfolge zurückzüweiBSu.	^
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