2. Durch eino vertragliche Vereinbarung vom heutigen Tage ist unter Zustimmung aller Beteiligten festgolegt worden, daß alle sich aus den mit Herrn pppp für die Gesellschaft PPPJP & In weiteren Punkten wurde für den Fall eines Aufnahmever-langcns dos Klägers vorgesehen, daß er seinen Anteil an der zwischen ihm und der Beklagten zu 2 a) bestehenden Gesellschaft einzubringen haben werde, daß er zu einem Drittel beteiligt sein solle und daß «neue Vereinbarungen Uber das weitere Fortbestehen der Gesellschaft getroffen werden können”, falls der von ihr erzielto Umsatz 1955 nicht mindestens 500-000,— DM betragen werde, Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ihr Mind er ungsv erlangen damit begründet, durch die vom Erfinder vorgenommene Beschränkung des Patents habe dieses erheblich an wirtschaftlichem Wert eingebüßt. Das Berufungsgericht hat über den Hergang der Vortragsverhandlungen vom März 1952 Beweis erhoben, auch die Akten 4 0 238/54 und 293/56 II- Zum Rinwand der Minderung, für den die Parteien im Vertrage unstreitig keine besondere Regelung getroffen haben« hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger hafte alö Verkäufer eines Rechts nach § 437 BGB für dessen Beetand zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es handle sich um einen gemischten Vertrag, der im wesentlichen die entgeltliche Übertragung eines Rechts, nämlich der Ansprüche aus dem mit am 1 • September (richtig 1.)September 1951 durch die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 a) bestehenden Gesellschaft an die Beklagte zu 1). Dio Beklagten könnten die Minderung der Vergütung aber auch nicht mit dem Einwand des Y/egfalls der Geschäftsgrundlage begründen. So hätten sie für den Pall der Nichterreichung eines bestimmten Umsatzes zwar Vereinbarungen über das weitere Bestohon der Gesellschaft, bezeichnenderweise aber nicht auch ein Recht auf Minderung der Vergütung des Klägers vorgesehen» Hohe Umsätze und ausreichender Gewinn hätten daher lediglich eine Hoffnung der'Beklagten gebildet. Gegen das bewußt übernommene Risiko hätten die Beklagten sich sowohl durch den Vorbehalt neuer Vereinbarung bei Nlchterroichung eines Mindestumsatzes, als auch dadurch abgeochirnrt, daß sie dem Kläger lediglich eine Umsatzbeteiligung gewährten. Damit sei die Vergütung von dem wirtschaftlichen Gedeihen der Beklagten zu 1) abhängig gemacht und eine ausreichende Anpassung an geringere Umsätze und den daraus regelmäßig resultierenden geringeren Gewinn oder gar Verlust erzielt worden. Wie der erkennende Senat in der Sache der Beklagten zu 1) gegon den Erfin-dor im Urteil vom 24* September 1957 - I ZR 128/56 -(» GRUß 1958, 231) ausgesprochen habe, müsse bei Lizenz-verträgon das Vorhandensein und der Fortbestand des Patents als Grundlage des Geschäfts gelten, so daß bei völligem oder toilweisem Wegfall dieser Grundlage, wie beispielsweise auch bei Beschränkung des Patents, die sich daraus ergebenden Folgen nach § 242 BGB zu beurteilen seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts brauche der Vortrag hierüber keine ausdrückliche 3onthalten* Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Teieir, wie auch das Berufungsgericht nicht bezweifle, Vertragsgrundlage* Es habe aber verkannt, daß die Umsatzvergütung nicht dem Umsatz der nach dor Lehre des Streit patents hergestellton, sondern dem allor Erzeugnisse der Beklagten zu 1) angepaßt sei; der Umsatz bestehe aber fast ausschließlich aus anderen Erzeugnissen, während das Streitpatent nichts bringe. Das Berufungsgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagten nicht in der Lage gewesen seien, anderen Unternehmern denjenigen Teil ihrer Tätigkeit zu untersagen, der nur gegen den durch Beschränkung v/Qggcfal lenen Teil der Lehre des Streit patents ver-stioß. Die Voraussetzungen, unter denen insbesondere die Lizenzzahlungspflicht gemindert oder ihr gegenüber ein Loistungsvorweigerungsrecht goltend gemacht werden kann, bestimmen sich vielmehr nach dem Inhalt des Vertrages sowie ergänzend nach den für den gegenseitigen Vertrag geltenden allgemeinen Hegeln der §§ 320 ff BGB, sofern nicht die besonderen Vorschriften des Xaufrochts oder die von der Rechtsprechung für den Lizenzvertrag entwickelten Haftungsgrundsätze Platz groifen. Inhalt des Vertrages war nämlich der Eintritt der Beklagten zu 1) in den vom Kläger und der Beklagten zu 2 a) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts mit dem Erfinder geschlossenen Lizenzvertrags unter Ausscheiden der bisherigen Lizenznehmer. Y/ie die Vertragsurkunde in Verbindung mit dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt» erteilte der Kläger in diesem Vertrage zugleich seine Zustimmung als Gesellschafter der genannten bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zu der von der Beklagten zu 2 a) getroffenen Verfügung Uber ihren Anteil an der zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Gesellschaft sowie zu ihrer weiteren Verfügung über die Rechte aus dom Lizenzverträge, die in deren Einbringung in die Beklagte zu 1) zu erblicken ist (§ 719 Abs. 1 BGB). Anders wäre es nicht zu erklären, daß die Beklagten dem Kläger bei voller Befreiung von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Erfinder eine Umsatzbeteiligung eingeräumt haben, die nahezu das Doppelte der Lizenzvergütung des Erfinders beträgt. Für die Beklagten konnte es sich bei dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrage auch nicht in erster Linie darum handeln, von ihm Gowähr für den Bestand des erhofften Patentrechts/^rhalten; denn abgesehen davon, daß die Beklagte zu 2 a) die fraglichen Hechte in der gleichen Weise wie er gesamthänderisch bereits innehatte, haben die Beklagten gleichzeitig einen im wesentlichen in-halbegleichen Lizenzvertrag unmittelbar mit dem Erfinder geschlossen; auch hatte dieser dem von ihnen mit dem Kläger geschlossenen Vertrage zugestimmt. Kläger somit durch seine Zustimmung den Beklagten die Chance eingeräumt, das zu dem Patent an-gemeldete Verfahren an seiner Stelle auszuwerten, wofür sie ihn mit einer Umsatzbeteiligung und dem Recht abgefunden haben, unter bestimmten Bedingungen in die von ihnen gegründete Gesellschaft einzutreten. Diese Eigenart rechtfertigt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nur für den Bestand der "Ansprüche11 aus dem Lizenzverträge vom 1. September 1951 auch eine dingliche Anwartschaft auf das ausschließliche Recht zur Auswertung des noch zu erteilenden Patents begründet worden war und ob - wie die Revision ausführt - die nachträgliche, auf don Zeitpunkt der Erteilung zurückwirkende Beschränkung des Patents und das Bestehen von Vorbenutzungsrechten als Rechtsmängel anzusehen sind, die auch dieser Anwartschaft anhafteten. März 1952 bestanden; die Anfechtung wogen arglistiger Täuschung bezieht sich nicht auf sie; gegen das Bestehen der Ansprüche kann auch nicht das Bedenken erhoben werden, der Lizenzvertrag soi als auf eine ganz oder teilweise unmögliche Leistung gerichtet nichtig (§§ 306, 139 BGB), denn es liegt keiner der Fälle vor, in denen die Rechtsprechung dos Reichsgerichts, zu der der erkennende Senat noch nicht abschließend Stellung genommen hat (vgl. Per Minderungseinwand kann danach auch nicht auf § 323 Abs. 1 BGB gestützt werden, denn die Ansprüche aus dem Vertrage vom 1. Es kommt deshalb bei Anwendung dieser Lehre auf Lizenzverträge entscheidend darauf an, ob die Umstände, die sich bei Auswertung des Patents nachteilig ausgewirkt haben und deshalb den Wegfall dor Geschäftsgrundlago rechtfertigen sollen, nach dem im Vertrage zu dem Ausdruck gelangten Willen der Parteien in den Riuikobereich des Lizenznehmers fallen oder ob. a) Hieraus ergibt sich, daß 63 auch bei einem Vertrage der hier vorliegenden Art Präge der Auslegung ist, ob die Vertragsschließenden von der uneingeschränkten Erteilung des Patents und von seinem Bestehenbleiben als einer festen Grundlage des Vertrages ausgegangen sind. Ent-gegen der Auffassung der Revision ist auch der von dem or keimenden Senat in dem zwischen dem Erfinder des streitigen Verfahrens und den Beklagten anhängigen Rechtsstreit getroffenen Entscheidung (GRUR 1958, 231 - Rundstuhlwirkware) Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher geprüft, ob die von den Beklagten geltend gemachten, an den rechtlichen Bestand des Patents anknüpfenden Umstände tatsächlich die Grundlage dos Vertrages gebildet haben. Insoweit hält es für erwiesen, daß sie die Möglichkeit, die damals noch nicht bekanntgemachte Anmeldung werde nicht zur Erteilung eines Patents führen, ernsthaft erörtert haben, und daß die Beklagten, deren geschäftliche und berufliche* Erfahrung das Berufungsgericht horvorhebt, sich bewußt gewesen sind, daß weder das weitere Schicksal der Anmeldung noch die Risiken, die eie bezüglich der wirtschaftlichen Verwertung des Verfahrens eingingen, zu überblicken waren. Schließlich stützt es seine Auffassung, daß die Beklagten diese Risiken bewußt übernommen haben, auch darauf, daß sie sich gegen übermäßige Inanspruchnahme dadurch geschützt hätten, daß sie das Recht des Klägers zu dem Eintritt in die Beklagte zu 1) und seine laufende Vergütung von der Entwicklung des Gesamtumsatzes abhängig machten. Diese Rüge läßt zunächst eine Bezeichnung des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten vermissen, dad vom Berufungsgericht Übergang en worden sein soll; dem Rovisionsgericht ist es deshalb nicht möglich zu prüfen, ob entscheidungserheb-lichc Behauptungen unbeachtet geblieben sind (BGHZ 14, 205, 209)* Im übrigen ist die in der Gegenwartsform gehaltene Behauptung unerheblich, da Klageforderung und Mindorungseinwand sich auf die Beit bis zu dem 30. Schließlich hätte sich die- Revision auch zu den Behauptungen gegenteiligen Inhalts erklären müssen, die die Beklagten selbst zu demselben Punkte in den Tatsacheninstanzen aufgestellt haben und die insoweit mit dem Vorbringen des Klägers übereinst immton. Dio hiernach bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Annahme, daß die Ertoilung eines Schutzrechts und die im Zusammenhang damit stehcndon, von den Beklagten geltend gemachten Umstände nicht die Geschäftsgrundlage des Vertrages gebildet haben. Hatten aber die Beklagten bewußt das Risiko der Rieht-erteilung eines Schutzrechts Übernommen, so ist es aus RochtsgrUnden ebensowenig zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die nachträgliche Beschränkung des Patents, das Bestehen von Vorbenutzungsrechten und die Vernichtbarkeit auch des bestehen gebliebenen Teils des Patents nicht als Umstände angesehen hat, deren Rieht-Vorhandensein oder Richteintritt feste Grundlage des Vertrages bildeten. Denn da die Beklagten die Richter-teilung des Patents in Kauf genommen haben, können sie sich auch nicht wegen der bezeiebneten, im Srgebnis nicht weiter greifenden Mängel auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. b) Die vom Berufungsgericht festgestellte weitgehende Ri-eikoÜbernahme der Beklagten, sowie die damit zusammenhängende, unter 2 dargelegte Besonderheit des vorliegenden Vertrages schließen es endlich auch aus, in der tatsächlichen Entwicklung, welche die Auswertung der Erfindung genommen hat, für den hier in Betracht kommenden Zeitraum einen die Minderung unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit (§ 242 BGB) rechtfertigenden Umstand zu sehen. Das Berufungsgericht hat nun aber, für das Revisionsgericht bindond, auch festgestollt, daß die Beklagten das Risiko eines Fehlschlages nach der wirtschaftlichen Seite der Auswertung ebenfalls bewußt übernommen haben. V/as insoweit insbesondere die Beschränkung des Patents auf Rundstuhlwirkware mit Puttergarn betrifft, so hat die Revision nicht dargelegt, daß die Beklagten durch diese Beschränkung in der Auswertung der Erfindung praktisch behindert worden seien und daß das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag dor Beklagten unberücksichtigt gelassen habe. ) In einer Hilfsorwägung hat das Berufungsgericht schließlich mit Rocht hervorgehoben, daß die Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Umsatzbeteiligung jedenfalls bis zur Grenze des Zumutbaren verpflichtet geblieben seien, diese Grenze aber in dem der Klage zugrunde liegenden Zeitraum nicht überschritten sei, da die Beklagten hier oinon befriedigenden Geschäftsgang zu verzeichnen gehabt hätten. Pas Vorbringen der Revision, der Kläger habe das Gluck gehabt, in den Beklagten jemand zu finden, der an seiner Stelle die Auswertung der Erfindung übernahm, vermag die tatsächliche Beurteilung des Geschäftsergebnisses, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht zu erschüttern, denn auch insoweit fehlt es an der Bezeichnung eines Sachvortrages der Beklagten, aus dem sich ergeben würde, daß das Berufungsgericht entscheidungs-orhebliche Behauptungen übergangen habe. Es hat dieses Vorbringen wegen seiner * Unbestimmtheit und auch deshalb nicht zu dem Anlaß einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung genommen, weil der Vertrag eine Düsseldorfer Anschrift des Klägers enthalte, deren Richtigkeit die Beklagten nicht bezweifelt hätten, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, daß der Kläger sich zeitweilig auch in der Ostzone aufhalte.
✓ I ZR 55/59 Verkündet am 1. Juli I960 Grunau, Justizhauptsokretär, alo Urkundsboamter dor Geuchäftsstcllc 2778 022 I Im Namon des Volkes In dom Rechtsstreit dor Firma Hi & St in 2. deren persönlich haftende Gesellschafter q) Frau Marianne HM[H| b) Br, Joachim S beide in *•. m ^platz 0, . Beklagten und Hevislonekläger, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Kaufmann itraße Ruprecht - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. hat der Brote Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Weiß, Jungbluth, Pohle und Br. Spengler N für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 6. März 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Ta obes band: Der Streit geht um die Präge, ob die Beklagton berechtigt sind, die vereinbarte Vergütung für die Überlassung eines patentrechtlich geschützten Verfahrens zu mindern, das die Herstellung von Kunstleder betrifft. Mit dom Erfinder dieses Verfahrens, Linus Hans hatten der Kläger und die Beklagte zu 2 a) am 1. September 1951 hierüber einen Lizenzvertrag abgeschlossen, in dem Ihnen das ausschließliche Hecht der Auswertung dieses Verfahrens eingeräumt worden war. Am 6. September 1951 schlossen beide sodann einen Gesellschaftsvertrag mit dem Ziele der gemeinsamen Auswertung der Hechte aus dem Lizenzvertrag. An der zu gründenden offenen Handelsgesellschaft sollten beide mit je 50 i* beteiligt sein; der Kläger hatte den durch seine Verbindung zustande gebrachten Vertrag mit die Beklagte zu 2a) die erforderlichen Geldmittel einzubringen. Zur Aufnahme der Herstellung durch diese Gesellschaft ist es jedoch nicht gekommen; sie ist auch nicht in das Handelsregister eingetragen worden. Im Februar 1952 gründeten die Beklagte • zu 2 a) und der Beklagte zu 2 b) die Beklagte zu 1) mit dem Zweck der Herstellung und de3 Vertriebes von Kunststoffen aller Art. Anschließend traten sie an den Kläger heran, um soine Zustimmung zu einem Erwerb der Höchte der vbr-bczcichneten Gesellschaft aus dem Lizenzverträge mit 4MB) zu erreichen. Hach mehrtägigen Verhandlungen hierüber schlossen der Kläger und die Beklagten zu 2 a und b) unter Zustimmung von^HlB am 16. März 1952 einen Vertrag (Ablichtung Hülle Bl. 15 GA), dessen wesentliche Punkte lauten: Zwischen Frau und Herrn ist am 6, September 1951 der diesem Vertrag als Anlage boigofügte Gesollschaftsvertrag geschlossen worden, Ferner ist von dor zwischen Frau PP und Herrn ppp gegründeten OHG dor anliegende Vertrag mit Herrn Hans abgeschlos- sen worden. 2. Durch eino vertragliche Vereinbarung vom heutigen Tage ist unter Zustimmung aller Beteiligten festgolegt worden, daß alle sich aus den mit Herrn pppp für die Gesellschaft PPPJP & Weisse ergebenden Rechte und Pflichten auf die Firma übergehen, 5» Herr* PPPfc hat hierzu seine Zustimmung erteilto Es werden ihm hierfür die in Ziffer 4 dargelegten Rechte eingeräumt, 4, a) Herr R, 4ppP erhält^solange er nicht Gesellschaf t er cer Firma & P|P geworden ist, eine Vergütung von 5% des Gesamtumsatzes dieser Firma, . b) Herr R, PP|P)erhält ferner das Recht eingeräumt, auf seinej^Wjmsch hin jederzeit in die Gesellschaft flHp & PPP als persönlich haftender, geschäftsführender Gesellschafter aufgenomraon zu werden. Für diesen Fall gilt auch für ihn der Gosellschaftsvertrag der Firma & ®|P vom 14*2,1952, soweit sich nichlT aus Ziffer 5 Abänderungen ergeben« In weiteren Punkten wurde für den Fall eines Aufnahmever-langcns dos Klägers vorgesehen, daß er seinen Anteil an der zwischen ihm und der Beklagten zu 2 a) bestehenden Gesellschaft einzubringen haben werde, daß er zu einem Drittel beteiligt sein solle und daß «neue Vereinbarungen Uber das weitere Fortbestehen der Gesellschaft getroffen werden können”, falls der von ihr erzielto Umsatz 1955 nicht mindestens 500-000,— DM betragen werde, ' Auch vor einem solchen Eintritt sollte der Kläger berüchtigt sein, die Bücher und Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1) einzusehen. Die Patentanmeldung ist am 26« März 1953 be- kanntgemacht, das Patent am 15* Oktober 1953 aufgrund des Erstem Überleitung3gosetzes vom 9. Juli 1949 mit folgenden Ansprüchen erteilt worden; 111. Mit Kunstmas3G Überzogener Stoff, dadurch gokennzoichnet, daß als Textilunterlage Rundstuhlwirkware dient. 2. Mit Kunstmasse überzogener Stoff nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß als Textilunterlage Wirkware aus Zellwollfutter-und -deckgarn dient. 3« Mit Kunstmasse überzogener Stoff nach Anspruch 1 oder 29 dadurch gekennzeichnet, daß als Tex-tilunterlage Wirkware aus Streichmischgarnfutter- und -deckgarn dient. 4« Mit Kunstmasse überzogener Stoff nach einem der Ansprüche 1-3, dadurch gekennzeichnet, daß als Kunstmasse Polyvinylchlorid oder Mischpolymerisate, die Polyvinylchlorid enthalten, dienen. 5« Mit Kunstmasse überzogener Stoff nach einem der Ansprüche 1-4, dadurch gekennzeichnet«» daß die Oberfläche mit Musterungen oder Prägungen versehen ist." Auf den am 9» September 1955 eingegangenen Antrag des Patentinhabers ist mit Beschluß des Patentamts vom 3» April 1956 der Patentanspruch 1 dahin eingeschränkt worden: ?1. Mit Kunstmasse überzogener Stoff, dadurch gekennzeichnet, daß als Textilunterlage Rundstuhlwirkware, die Puttergarn enthält9 dient.w Für die Zeit bis zu dem 30. September 1953 haben die Beklagton die in Ziffer 4 a des Vertrages vom 16. März 1952 vereinbarte Vorgütung bezahlt. Ab 1. Oktober 1953 haben sie diese dagegen auf 2 l/2 ab 1. Januar <1.954 auf 1 1/2 $ des Umsatzos gemindert. Die Klage geht auf Zahlung des der Höhe nach unbestrittenen Unterschieds gegenüber dem vereinbarten Betrage für die Zeit vom 1• Oktober 1953 bis zu dem 30. Juni 1956. Der Kläger hat beantragt j die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.549*49 UM nebst 5 # Zinsen seit dom 1. Oktober 1956 zu verurteilen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ihr Mind er ungsv erlangen damit begründet, durch die vom Erfinder vorgenommene Beschränkung des Patents habe dieses erheblich an wirtschaftlichem Wert eingebüßt. Auch das, was von den Patentansprüchen übrig bleibe, sei nicht patentwürdig und würde einer Nichtigkeitsklage nicht stand-hslton. Für die vertraglich zugesicherten Verwendungszwek-kc sei das Patent überhaupt ungeeignet« Mehrere Unternehmen, so die Firmen und ^0^ könnten sich auf Vorbenutzungsrechte berufen. Der Erfinder selbst habe sein Vorfahren schon während des Krieges offenkundig vorbonutzt. Der mit ihm geschlossene Lizenzvertrag sei daher nichts wert; damit sei die Geschäftsgrundlage des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages entfallen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens ferner durch Schreiben vom 26. Juni und 11. Juni 1958 an den Kläger und ah ihre die- sen beiden gegenüber abgegebenen, auf den Abschluß dor Verträge vom März 1952 gerichteten Erklärungen wegen arglistiger Täuschung angcfochton. Das Berufungsgericht hat über den Hergang der Vortragsverhandlungen vom März 1952 Beweis erhoben, auch die Akten 4 0 238/54 und 293/56 \ des Landgerichts Düsseldorf, die Rechtsstreitigkeiton zwischen dem Erfinder und den Beklagten betreffen, boi-gezogen und danach die Berufung zurückgewiosen. Mit der Rovision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s I. Die Wirksamkeit der (Däuschungsanfechtung hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es sei nicht festzustollen, daß der Kläger es durch irgendwelche Erklärungon unternommen habe, die Beklagten Uber die Risiken hinwegzutäuschen, die sie durch den Vertragsabschluß auf sich nahmen; es liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Kläger Umstände gekannt und verschwiegen habe, die die Auswertung des Verfahrens hätten beeinträchtigen können; die Beteiligten 3oien sich der Un- * Sicherheit des weiteren Schicksals der Patentanmeldung sowie der Risiken der weiteren Entwicklung nach der finanziellen und technischen Seite bewußt gewesen. Insbesondere müsse« das auch bei dem Beklagten zu 2 b) aufgrund seiner beruflichen Erfahrung angenommen werden. Gegen diese Begründung, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegt und die nicht angegriffen ist, lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, haben die Beklagten gegenüber den Lizenzvertrag vom 1 • September 1951? durch den die Rechte begründet worden sind, die der Kläger und die Beklagte zu 2a) am 16. März 1952 auf die Beklagte zu 1) übertragen haben, nicht angofochten. Der rechtliche Bestand des Gegen- stando3 dor in dem letztgenannten Vertrage abgegebenen Ubortragungserklärungon ist daher unberührt geblieben« Auch das ist von der Revision nicht angegriffen worden« II- Zum Rinwand der Minderung, für den die Parteien im Vertrage unstreitig keine besondere Regelung getroffen haben« hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger hafte alö Verkäufer eines Rechts nach § 437 BGB für dessen Beetand zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es handle sich um einen gemischten Vertrag, der im wesentlichen die entgeltliche Übertragung eines Rechts, nämlich der Ansprüche aus dem mit am 1 • September 1931 abgeschlossenen Lizenzverträge zu dem Gegenstand habe. Die Hechte und Pflichten aus diesem vom Kläger und dor Beklagten zu 2 a) geschlossenen Vertrage seien auf die Beklagte zu 1) übergogangen. Rechtsgrund dieser Porde-rungoabtretung und SchuldÜbernahme sei der Verkauf der Rechte dor Lizenznehmer aus dem Lizenzverträge vom 6. (richtig 1.)September 1951 durch die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 a) bestehenden Gesellschaft an die Beklagte zu 1). Der Kläger hafte aufgrund des Gesetzes nicht für Güte und Verwertbarkeit des verkauften Rechts oder für das Vorhandensein von tatsächlichen Verhältnissen, die den wirtschaftlichen Y/ort des Rechts beeinflussen j Zusicherung einer Eigenschaft oder arglistiges Verhalten des Klägers liege nicht vor. Dio Beklagten könnten die Minderung der Vergütung aber auch nicht mit dem Einwand des Y/egfalls der Geschäftsgrundlage begründen. Nach ihrer Behauptung sei Grundlage des Vertrages vom 16. März 1952 gewesen: Ein Ausschließlichkeitsrecht (und als Polge davon), gute Verwertbarkeit, hohe Umsätze und freie Kalkulation mit ausreichendem Gewinn. Den ihnen obliegenden Beweis für das Vorhandensein einer Vorstellung dor Parteien von diesen Umständen sowie auch von dom Nichtvorhandensein von Vorbenutzungsrechten hätten die Beklagten aber nicht erbracht. Vielmehr habe die Beweisaufnahme zui' Überzeugung des Gerichts im Gegenteil ergeben, daß die Beklagten zu 2) sich bei Abschluß des Vortrages vom 16. März 1952 bewußt gewesen seien, daß weder das weitere Schicksal der Patentanmeldung noch die Risikon, die bezüglich der wirtschaftlichen Verwertung des angemeldeten Verfahrens eingegangen wurden, zu übei*-blicken waren. Sie hätten gewußt, daß die beabsichtigte Einführung eines neuen Artikels nicht nur Chancen, sondern auch Risiken in sich schloß. Die Absatzmöglichkeit der Ware zu einem vorgesehenen bzw. kalkulierten Preise sei regelmäßig nicht Geschäftsgrundlage; den Beklagten zu 2) sei es auch selbstverständlich gewesen, daß sich die Höhe dos Umsatzes nicht zuverlässig abschätzen ließ. So hätten sie für den Pall der Nichterreichung eines bestimmten Umsatzes zwar Vereinbarungen über das weitere Bestohon der Gesellschaft, bezeichnenderweise aber nicht auch ein Recht auf Minderung der Vergütung des Klägers vorgesehen» Hohe Umsätze und ausreichender Gewinn hätten daher lediglich eine Hoffnung der'Beklagten gebildet. Gegen das bewußt übernommene Risiko hätten die Beklagten sich sowohl durch den Vorbehalt neuer Vereinbarung bei Nlchterroichung eines Mindestumsatzes, als auch dadurch abgeochirnrt, daß sie dem Kläger lediglich eine Umsatzbeteiligung gewährten. Damit sei die Vergütung von dem wirtschaftlichen Gedeihen der Beklagten zu 1) abhängig gemacht und eine ausreichende Anpassung an geringere Umsätze und den daraus regelmäßig resultierenden geringeren Gewinn oder gar Verlust erzielt worden. Den Beklagten, denen die bisherigen Rechte des Klägers eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 5 % wert gewesen seien und die in f dom hior fraglichen Zeitraum einen befriedigenden Geschäfts gang zu verzeichnen gehabt hätten, sei deshalb die Zahlung der Umoatzvergü'tung in voller Höhe selbst dann zuzu demuton, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen sein sollte. Die Revision erblickt in der Heranziehung des § 437 BGB einen grundsätzlichen Rochtsfehler. Wie der erkennende Senat in der Sache der Beklagten zu 1) gegon den Erfin-dor im Urteil vom 24* September 1957 - I ZR 128/56 -(» GRUß 1958, 231) ausgesprochen habe, müsse bei Lizenz-verträgon das Vorhandensein und der Fortbestand des Patents als Grundlage des Geschäfts gelten, so daß bei völligem oder toilweisem Wegfall dieser Grundlage, wie beispielsweise auch bei Beschränkung des Patents, die sich daraus ergebenden Folgen nach § 242 BGB zu beurteilen seien. Dasselbe sei auch für die hier gegebene Übertragung von Hechten durch den ersten Lizenznehmer auf den zweiten anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts brauche der Vortrag hierüber keine ausdrückliche 3onthalten* Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Teieir, wie auch das Berufungsgericht nicht bezweifle, Vertragsgrundlage* Es habe aber verkannt, daß die Umsatzvergütung nicht dem Umsatz der nach dor Lehre des Streit patents hergestellton, sondern dem allor Erzeugnisse der Beklagten zu 1) angepaßt sei; der Umsatz bestehe aber fast ausschließlich aus anderen Erzeugnissen, während das Streitpatent nichts bringe. Das Berufungsgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagten nicht in der Lage gewesen seien, anderen Unternehmern denjenigen Teil ihrer Tätigkeit zu untersagen, der nur gegen den durch Beschränkung v/Qggcfal lenen Teil der Lehre des Streit patents ver-stioß. Schließlich habe das Berufungsgericht auch nicht die Vorbenutzungsrechte Dritter, sowie die offenkundi- iW gen Vorbenutzungshandlungon beachtet, die sogar die Vernichtung dos gesamten Patents herbeizuführen geeignet seien. Diese Angriffe sind nicht begründet. 1. Die Auffassung, die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung sei Vertragsgrundlago, ist in dieser Allgemeinheit dem geltenden Hecht fremd. Sie würde bedeuten, daß die beiderseitigen Hechte und Pflichten bereits bei einer jeden Störung dos Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung der veränderten Lago angepaßt worden müßten. Ein solcher Grundsatz ist weder für den gegenseitigen Vortrag noch insbesondere für den Lizenzvertrag und den Vertrag über die Veräußerung von Rechten aus einem Lizenzverträge anzuerkennen. Auch das Beru-fungsgoricht, von dem die Revision annimmt, daß es diesen Grundsatz nicht bezweifle, hat etwas derartiges nicht ausgesprochen. Die Voraussetzungen, unter denen insbesondere die Lizenzzahlungspflicht gemindert oder ihr gegenüber ein Loistungsvorweigerungsrecht goltend gemacht werden kann, bestimmen sich vielmehr nach dem Inhalt des Vertrages sowie ergänzend nach den für den gegenseitigen Vertrag geltenden allgemeinen Hegeln der §§ 320 ff BGB, sofern nicht die besonderen Vorschriften des Xaufrochts oder die von der Rechtsprechung für den Lizenzvertrag entwickelten Haftungsgrundsätze Platz groifen. Es bedarf deshalb zunächst der Prüfung von Inhalt und Art des von den Parteien am 16. März 1952 geschlossenen Vertrages, aus dem die Klageforderung hergeloitet wird. 2» Es handelt sich bei diesem um einen gegenseitigen Vertrag, der auf die ontgeltliche Übertragung der Rechte aus einem Lizenzverträge und auf die Übernahme der 11 daraus entspringenden Pflichten gerichtet ist, in dom aber zugleich gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien geregelt werden. Inhalt des Vertrages war nämlich der Eintritt der Beklagten zu 1) in den vom Kläger und der Beklagten zu 2 a) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts mit dem Erfinder geschlossenen Lizenzvertrags unter Ausscheiden der bisherigen Lizenznehmer. Ein derartiger Eintritt eines Britten in die durch ein gegenseitiges Vertragsverhältnis begründeten Rechte und Pflichten ist in der Form der Rechtsübertragung (§§ 596 ff BGB) und der Bchuldübernahmo (§§ 414 ff BGB) mit Zustimmung des Vertragsgegners rechtlich möglich (RGZ 119* 114* 118) und hier nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts mit Zustimmung aller Beteiligten wirksam vorgenommen worden. Y/ie die Vertragsurkunde in Verbindung mit dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt» erteilte der Kläger in diesem Vertrage zugleich seine Zustimmung als Gesellschafter der genannten bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zu der von der Beklagten zu 2 a) getroffenen Verfügung Uber ihren Anteil an der zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Gesellschaft sowie zu ihrer weiteren Verfügung über die Rechte aus dom Lizenzverträge, die in deren Einbringung in die Beklagte zu 1) zu erblicken ist (§ 719 Abs. 1 BGB). Für die Zustimmung zu diesen, dem Kläger gegenüber^gesellschaftswidrig vorgenommenen Verfügungen haben die Beklagten, wie Ziffer 5 des Vertrages es richtig ausdrückt, dem Kläger die Gegenleistung in Gestalt der in Ziffer 4 umschriebenen Rechte versprochen. Es ist deshalb ungenau, wenn das Berufungsgericht diese Gegenleistung als ,fKauf preis” für den Rechtserwerb der Beklagten bezeichnet. Einen Kaufpreis für die Rechte hätte der Kläger ohnehin nicht für sich allein beanspruchen 12 - können. Das Entgelt stellt vielmehr die Gegenleistung vor allem für die Aufgabe gesellschaftsrechtlicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2 a) und der Chance dar, die Erfindung mit ihr gemeinsam auszuwerten. Anders wäre es nicht zu erklären, daß die Beklagten dem Kläger bei voller Befreiung von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Erfinder eine Umsatzbeteiligung eingeräumt haben, die nahezu das Doppelte der Lizenzvergütung des Erfinders beträgt. Für die Beklagten konnte es sich bei dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrage auch nicht in erster Linie darum handeln, von ihm Gowähr für den Bestand des erhofften Patentrechts/^rhalten; denn abgesehen davon, daß die Beklagte zu 2 a) die fraglichen Hechte in der gleichen Weise wie er gesamthänderisch bereits innehatte, haben die Beklagten gleichzeitig einen im wesentlichen in-halbegleichen Lizenzvertrag unmittelbar mit dem Erfinder geschlossen; auch hatte dieser dem von ihnen mit dem Kläger geschlossenen Vertrage zugestimmt. Im Ergebnis hat der. Kläger somit durch seine Zustimmung den Beklagten die Chance eingeräumt, das zu dem Patent an-gemeldete Verfahren an seiner Stelle auszuwerten, wofür sie ihn mit einer Umsatzbeteiligung und dem Recht abgefunden haben, unter bestimmten Bedingungen in die von ihnen gegründete Gesellschaft einzutreten. Der Vertrag vom 16. März 1952 ist hiernach ein gemischter dreiseitiger Vertrag, der sich von einem Lizenzverträge und von einem Verkauf nur der Hechte aus einem solchen erheblich unterscheidet. Diese Eigenart rechtfertigt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nur für den Bestand der "Ansprüche11 aus dem Lizenzverträge vom 1. September 1951 einzustehen habe. Damit hat 13 - das Berufungsgericht eine Gewährleistung nach Maßgabe der §§ 437 Abs« 1, 440 Abs. 1, 320 ff BGB hinsichtlich dpr patentrechtliohen Lage zu Recht verneint. Es kann deshalb dahingestellt bleiben9 ob durch den Lizenzvertrag vom 1. September 1951 auch eine dingliche Anwartschaft auf das ausschließliche Recht zur Auswertung des noch zu erteilenden Patents begründet worden war und ob - wie die Revision ausführt - die nachträgliche, auf don Zeitpunkt der Erteilung zurückwirkende Beschränkung des Patents und das Bestehen von Vorbenutzungsrechten als Rechtsmängel anzusehen sind, die auch dieser Anwartschaft anhafteten. Die schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrage vom 1. September 1951? auf die hiernach die Haftung des Klägers zu beschränken ist, haben nun aber bei Abschluß des Vertrages vom 16. März 1952 bestanden; die Anfechtung wogen arglistiger Täuschung bezieht sich nicht auf sie; gegen das Bestehen der Ansprüche kann auch nicht das Bedenken erhoben werden, der Lizenzvertrag soi als auf eine ganz oder teilweise unmögliche Leistung gerichtet nichtig (§§ 306, 139 BGB), denn es liegt keiner der Fälle vor, in denen die Rechtsprechung dos Reichsgerichts, zu der der erkennende Senat noch nicht abschließend Stellung genommen hat (vgl. GRUR I960, 44 - ührengehäusö}, den Lizenzvertrag als auf eine unmögliche Leistung gerichtet angesehen hat; über diese Rechtsprechung hinaus zu gehen, bestände jedenfalls kein Anlaß. Per Minderungseinwand kann danach auch nicht auf § 323 Abs. 1 BGB gestützt werden, denn die Ansprüche aus dem Vertrage vom 1. September 1951 bestehen weiterhin, wenn sie sich auch entsprechend dem Inhalt des Vertrages umgewandelt haben mögen. 4. Der Einwand läßt sich entgegen der Auffassung der Revision ebensowenig mit der Lehre vom Wegfall der Goschäfts-grundlago rechtfertigen. Was Geschäftsgrundlage ist, hängt notwendig von den Vorstellungen ab, welche die Vertragsschließenden bei Abschluß des Vertrages gehegt haben (RGZ 168, 121, 126$ vgl. Soergol/Siebert, BGB 9* Aufl. § 242 Anm. 231 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Als Geschäftsgrundlage kommen Umstände in Betracht, deren Vorhandensein, Vorhandenbleibon oder Eintritt die Vortragsteile für gewiß gehalten haben. Vorausgesehene oder voraussehbare Änderungen der bei Vertragsschluß gegebenen Umstände begründen den Einwand dagegen nicht (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 13* Beerb., § 41 II 4, S. 179; Palandt/Danckelmann, BGB 18. Aufl. § 242 Anm. 6 c; Larenz, Schuldrecht I, 4. Aufl. 5 20 II, S. 207). Ebensowenig kann der Einwand auf Erwartungen gestützt werden, deren Nichterfüllung einer der Vertragsschließenden als in sein Risiko fallend in Kauf genommen hat. Der Einwand des Wegfalls der Geschäfts grundlage kann nicht dazu dienen, dio Risikoverteilung beiseite zu schieben, die dem durch Auslegung zu er- " mittelnden Willen der Vertragsschließenden oder dem Wesen des Vertrages entspricht. Es kommt deshalb bei Anwendung dieser Lehre auf Lizenzverträge entscheidend darauf an, ob die Umstände, die sich bei Auswertung des Patents nachteilig ausgewirkt haben und deshalb den Wegfall dor Geschäftsgrundlago rechtfertigen sollen, nach dem im Vertrage zu dem Ausdruck gelangten Willen der Parteien in den Riuikobereich des Lizenznehmers fallen oder ob. sie als außerhalb dieses Rahmens liegende außergewöhnliche Umstände anzusehen sind (vgl. Soergel/ 15 - Sichert aaO Anm. 228, 229)* a) Hieraus ergibt sich, daß 63 auch bei einem Vertrage der hier vorliegenden Art Präge der Auslegung ist, ob die Vertragsschließenden von der uneingeschränkten Erteilung des Patents und von seinem Bestehenbleiben als einer festen Grundlage des Vertrages ausgegangen sind. Ent-gegen der Auffassung der Revision ist auch der von dem or keimenden Senat in dem zwischen dem Erfinder des streitigen Verfahrens und den Beklagten anhängigen Rechtsstreit getroffenen Entscheidung (GRUR 1958, 231 - Rundstuhlwirkware) Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Auch dort ist nur ausgesprochen, daß der Lizenzvertrag seine Geschäftsgrundlage durch nachträgliche Beschränkung des Patents verloren haben könne und daß zu prüfen sei, ob die vertraglichen Beziehungen nach Treu und Glauben der veränderten Lage angepaßt werden müssen• Zu Recht hat das Berufungsgericht daher geprüft, ob die von den Beklagten geltend gemachten, an den rechtlichen Bestand des Patents anknüpfenden Umstände tatsächlich die Grundlage dos Vertrages gebildet haben. Dabei hat es entscheidend auf die bei den Vertragsverhandlungen zu dem Ausdruck gelangten Vorstellungen der Parteien abgestellt. Insoweit hält es für erwiesen, daß sie die Möglichkeit, die damals noch nicht bekanntgemachte Anmeldung werde nicht zur Erteilung eines Patents führen, ernsthaft erörtert haben, und daß die Beklagten, deren geschäftliche und berufliche* Erfahrung das Berufungsgericht horvorhebt, sich bewußt gewesen sind, daß weder das weitere Schicksal der Anmeldung noch die Risiken, die eie bezüglich der wirtschaftlichen Verwertung des Verfahrens eingingen, zu überblicken waren. Es stellt fornor fest, daß die Beklagten auch die Chancen erkannt haben, die mit der beabsichtigten Einführung des frag- 16 - liehen neuartigen Artikels verbunden waren. Daraus, daß die Parteien für den Pall des Zurückbleibens des Umsatzes im Jahre 1953 hinter einer Summe von 500.QOO,— DM neue Vereinbarungen vorgesehen haben, schließt es ferner, daß den Beklagten auch die Ungewißheit der Umsatzentwicklung bewußt gewesen ist. Schließlich stützt es seine Auffassung, daß die Beklagten diese Risiken bewußt übernommen haben, auch darauf, daß sie sich gegen übermäßige Inanspruchnahme dadurch geschützt hätten, daß sie das Recht des Klägers zu dem Eintritt in die Beklagte zu 1) und seine laufende Vergütung von der Entwicklung des Gesamtumsatzes abhängig machten. Ohne Erfolg greift die Revision die letztgenannte Erwägung mit der Behauptung an, das Patent trage zu dem Umsatz nichts bei, dieser werde nur in anderen Artikeln erzielt;.das Risiko sei mit der Bemessung nach dem Gesamtumsatz daher nicht abgeschirmt. Diese Rüge läßt zunächst eine Bezeichnung des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten vermissen, dad vom Berufungsgericht Übergang en worden sein soll; dem Rovisionsgericht ist es deshalb nicht möglich zu prüfen, ob entscheidungserheb-lichc Behauptungen unbeachtet geblieben sind (BGHZ 14, 205, 209)* Im übrigen ist die in der Gegenwartsform gehaltene Behauptung unerheblich, da Klageforderung und Mindorungseinwand sich auf die Beit bis zu dem 30. Juni 1956 beziehen. Schließlich hätte sich die- Revision auch zu den Behauptungen gegenteiligen Inhalts erklären müssen, die die Beklagten selbst zu demselben Punkte in den Tatsacheninstanzen aufgestellt haben und die insoweit mit dem Vorbringen des Klägers übereinst immton. Dio hiernach bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Annahme, daß die Ertoilung eines Schutzrechts und die im Zusammenhang damit stehcndon, von den Beklagten geltend gemachten Umstände nicht die Geschäftsgrundlage des Vertrages gebildet haben. Hatten aber die Beklagten bewußt das Risiko der Rieht-erteilung eines Schutzrechts Übernommen, so ist es aus RochtsgrUnden ebensowenig zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die nachträgliche Beschränkung des Patents, das Bestehen von Vorbenutzungsrechten und die Vernichtbarkeit auch des bestehen gebliebenen Teils des Patents nicht als Umstände angesehen hat, deren Rieht-Vorhandensein oder Richteintritt feste Grundlage des Vertrages bildeten. Denn da die Beklagten die Richter-teilung des Patents in Kauf genommen haben, können sie sich auch nicht wegen der bezeiebneten, im Srgebnis nicht weiter greifenden Mängel auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. b) Die vom Berufungsgericht festgestellte weitgehende Ri-eikoÜbernahme der Beklagten, sowie die damit zusammenhängende, unter 2 dargelegte Besonderheit des vorliegenden Vertrages schließen es endlich auch aus, in der tatsächlichen Entwicklung, welche die Auswertung der Erfindung genommen hat, für den hier in Betracht kommenden Zeitraum einen die Minderung unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit (§ 242 BGB) rechtfertigenden Umstand zu sehen. Zwar hat die Rechtsprechung gerade dieser tatsächlichen Entwicklung stets besondere Bedeutung beigemessen, wenn es sich um die Frage handelte, ob bei einem durch Lizenzvertrag begründeten Dauerschuldverhältnis die vertraglich bedungenen Rechte wei- terhin in vollem Umfange geltend gemacht werden können (vgl. RGZ 86, 45, 56; GRUR 1934, 357, 358; GRUR 1936, 1056, 1058; BGH GRUR 1957, 595 - Verwandlungstisch; GRUR 1958, 251, 252 - Rundstuhlwirkware). Das Berufungsgericht hat nun aber, für das Revisionsgericht bindond, auch festgestollt, daß die Beklagten das Risiko eines Fehlschlages nach der wirtschaftlichen Seite der Auswertung ebenfalls bewußt übernommen haben. V/as insoweit insbesondere die Beschränkung des Patents auf Rundstuhlwirkware mit Puttergarn betrifft, so hat die Revision nicht dargelegt, daß die Beklagten durch diese Beschränkung in der Auswertung der Erfindung praktisch behindert worden seien und daß das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag dor Beklagten unberücksichtigt gelassen habe. ) In einer Hilfsorwägung hat das Berufungsgericht schließlich mit Rocht hervorgehoben, daß die Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Umsatzbeteiligung jedenfalls bis zur Grenze des Zumutbaren verpflichtet geblieben seien, diese Grenze aber in dem der Klage zugrunde liegenden Zeitraum nicht überschritten sei, da die Beklagten hier oinon befriedigenden Geschäftsgang zu verzeichnen gehabt hätten. Biese Feststellung ist nicht angegriffen. Sie wird in ihrer Bedeutung durch die nach dem in den Tatsachenin-% stanzen unstreitigen Vorbringen in den beiden ersten Jahren erzielten erheblichen Umsätze sowie dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagten im ersten Geschäftsjahr auch einen im Verhältnis zu ihren Einlagen hohen Gewinn gemacht haben, was ihnen der Kläger durch die Aufgabe seiner Rechtsstellung erst ermöglicht hatte. - *9 - Pas Vorbringen der Revision, der Kläger habe das Gluck gehabt, in den Beklagten jemand zu finden, der an seiner Stelle die Auswertung der Erfindung übernahm, vermag die tatsächliche Beurteilung des Geschäftsergebnisses, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht zu erschüttern, denn auch insoweit fehlt es an der Bezeichnung eines Sachvortrages der Beklagten, aus dem sich ergeben würde, daß das Berufungsgericht entscheidungs-orhebliche Behauptungen übergangen habe. Die Beklagte zu 1) ist hiernach zur Zahlung der vollen Umsatzbeteiligung für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1956 vorpflichtet; die Beklagten zu 2) und 3) haften als Gesamtschuldner (§ -128 HGB). III. Die Revision hat weiter gerügt, das Berufungsgericht hätte den Vertrag vom 16. März 1952 wegen der ihm bekannten Devisenausländereigenschaft des Klägers für schwebend unwirksam erachten und deshalb die Klage ab-v/eisen müssen. Bas Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagten hätten in einem ihnen nicht vorbehaltenen, nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz neu vorgebracht, der Kläger sei möglichorwoiso De-visenausländor. Es hat dieses Vorbringen wegen seiner * Unbestimmtheit und auch deshalb nicht zu dem Anlaß einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung genommen, weil der Vertrag eine Düsseldorfer Anschrift des Klägers enthalte, deren Richtigkeit die Beklagten nicht bezweifelt hätten, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, daß der Kläger sich zeitweilig auch in der Ostzone aufhalte. Aufgrund einer von den Beklagten selbst vorgelegten Auskunft des Oberstadtdirektors in Düsseldorf vom 10. Juli 1958 soi dor Kläger als ln Düsseldorf wohnhaft anzusehen; er gelte daher bis zu dem Beweise des Gegenteils nicht als "Person außerhalb des Gebietes" im Sinne des Art. X 3 I* des MilHegG $3> sondern als Deviseninlähder\ Diese Begründung schließt es aus, entsprechend dem Vorbringen der Revision die Devisenausländereigen-schaft des Klägers als boi dem Berufungsgericht bekannt anzusohen. Damit erledigt sich der Angriff gegen diese im übrigen auf tatsächlichem Gebiete liegenden Ausführungen des angefochtenen Urteils. Zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Hiernach war die Revision der Beklagten mit der Kosten-folgo dos § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Bock Weiß Jungbluth Pehlo Spengler