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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte bestreitet die ziffernmäßige Höhe der Klageforderung nicht, beantragt aber Klageabweisung wegen Tilgung der Forderung durch Aufrechnung mit zwei Forderungen von loOOO,- DM und 81.289,86 DMo Erstere Forderung richtet sich gegen die Klägerin selbst aus Geschäftsbesorgung??; die zweite Forderung gegen die Reichsstelle für Garten-und Weinbauerzeugnisse, die nicht zu den Gesellschaftern der Klägerin gehört« Die Beklagte ist der Meinung, die Klägerin dürfe sich dieser Aufrechnung nicht unter Berufung auf ihre selbständige Rechtspersönlichkeit entziehen, weil sie ebenso wie die Schuldnerin der zweiten Gegenforderung nur eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches gewesen sei und die Gegenforderung demselben Verhältnis entstamme, wie die Klageforderung« Die Beklagte habe nämlich die Obstpulpen als Importeur von der Klägerin zu einem hohen Preise übernehmen, im Inlande aber nach Weisung der Versorgungsbehörden verbilligt absetzen müssen« Den Preisunterschied habe die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse decken sollen« Das sei die Grundlage der zweiten Gegenforderung« Auf die Revision der Beklagten hob der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts insoweit auf, weil gegenüber der Forderung einer Kriegsgesellschaft, deren Gesellschafter Reichsstellen ohne wirtschaftliches Eigenleben sind, grundsätzlich mit einer gegen eine andere Reichsstelle bestehenden Gegenfordez’ung aufgerechnet werden könne, wenn Haupt- und Aufrechnungsfor-derung aus dem der Kriegsgesellschaft übei'tragenen ho_ heitlichen Aufgabengebiet erwachsen sind«, Dem Berufungsgericht wurde die Prüfung dieser VoraussetZungen aufge-geben« Das Berufungsgericht hat nunmehr die restliche Klageforderung abgewiesen«, Es stellt fest, daß die Klägerin vorwiegend mit Reichsaufgaben zwangswirtschaftlicher und kriegswirtschaftlicher Art in den besetzten Ostgebieten befaßt gewesen sei und daß auch “die Verbilligung” der Obsteinfuhr, die Grundlage der Gegenforderung, im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Klägerin gestanden habe« Dementsprechend hat es nunmehr die Aufrechnung als zulässig angesehen« April 1955 aufgegeben worden, den Sachverhalt dahin aufzuklären, ob die Klägerin vorwiegend Reichsaufgaben hoheitlicher, zwangswirtschaftlicher oder kriegswirtschaftlicher Art wahrgenommen habe und ob die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung mit dem Aufgabenbereich der Klägerin, also mit der Sicherung der Zwangs- und Kriegswirtschaft auf dem Agrarsektor in Verbindung gestanden habe» Das Berufungsgericht hat aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin entnommen, daß der Gegenstand des Unternehmens die Erfassung und der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sein sollte» Aus dem Begriff der Erfassung entnimmt das Berufungsgericht, daß die Tätigkeit der Klägerin keine rein kaufmännische sein sollte, sondern in staatliche Aufgaben übergegriffen habe. Diese Auslegung wird vom Berufungsgericht auch auf den von der Klägerin mitgeteilten Erlaß des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 27*7*1941 gestützt, in dem hervorgehoben v/ird, daß die Klägerin in den besetzten Ostgebieten allein handelsberechtigt (Monopolgesellschaft) sein sollte und neben ihrer Erfassungs- und Verteilertätigkeit auch die Versorgung der Landwirtschaft in den besetzten Gebieten mit Produktions- und Gebrauchsgütera so lange zu übernehmen hatte, bis die Einschaltung selbständiger Handelsunternehmungen ohne Gefährdung der Nahrungsmittelablieferung möglich sei» Bereits in dem Gesellschaftsvertrage (§3 Ziff 4), so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei die Abhängigkeit der Klägerin von dem Leiter der Geschäftsgruppe Ernährung beim Beauftragten für den Vierjahresplan zu dem Ausdruck Den Zusammenhang der Gegenforderung mit dem Aufgabenbereich der Klägerin entnimmt das Berufungsgericht aus der unstreitigen Tatsache, daß die Gegenforderung ein Guthaben der Beklagten aus einer "Verbilligungsaktion" der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse für Obsterzeugnisse gewesen sei, deren Lieferung seitens der Klägerin zu der Klageforderung geführt habe* Diese Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision wegen formeller Verstöße, insbesondere wegen Nichtausübung des Fragerechts und wegen Übergehung einschlägiger Beweisanträge der Klägerin angegriffen* Insbesondere hält die Revision den Begriff der "Erfassung” in der Begründung des angefochtenen Urteils für verkannt* Dieser Begriff umfasse nach dem Sprachgebrauch nicht das Recht der zwangsweisen Inanspruchnahme der landv/irtschaftlichen Erzeugung, sondern nur die Aufgabe der Herbeischaffung, die auch privaten Firmen übertragen worden sei* Das Berufungsgericht habe diesen zweideutigen Begriff durch Ausübung des Fragerechts klären Wenn die Klägerin sich gegenüber den auf sachliche Momente gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Zeugnis ihres früheren Geschäftsführers Fleischberger berufen hatte, daß ihr Reichsaufgaben hoheitlicher, zwangswirtschaftlicher und kriegswirtschaftlicher Art nicht zugeteilt worden seien, so hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf diesen Beweisantrag einzugehen. IIo Die Revision ist bemüht, den gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Vertragsabwicklung dadurch zu entkräften, daß sie auf die der Beklagten offen stehende Befriedigung der Gegenforderung durch deren Schuldnerin, die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse, hinweist« Auch diese Ausführungen der Revision sind nicht stichhaltig« Die unstreitig vorliegende von der Abwicklungsstelle der Reichsstelle anerkannte Aufstellung der Gegenforderungen der Beklagten stellt nichts als eine buchmäßige Klärung der Borderungsunterlagen dar« Beide Parteien sind darüber einig, daß eine vollständige oder teilweise Bezahlung dieser Forderung auf Grund der bisherigen Gesetzeslage nicht möglich ist« Es fehlt auch jeder Anhalt für eine Beurteilung, ob, wann und in welchem Umfange die Schuldnerin der Beklagten die gesetzliche Ermächtigung erhalten wird, diese Forderungen zu bezahlen« Es bleibt also der Vorwurf gegen die Klägerin bestehen, daß sie im Gegensatz zu dem Sinn und Ziel des klagebegründenden Kaufvertrages einseitig ihre Befriedigung sucht und der Beklagten die Befriedigungsmöglichkeit durch Aufrechnung versperrt, obwohl die Parteien beim Abschluß des Vertrages davon ausgegangen waren, daß die Beklagte einen Teil des der Klägerin geschuldeten Kaufpreises mit Rücksicht auf den zwangsweise gesenkten Verbraucherpreis in Form einer Ausgleichszahlung der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse erhalten sollte« Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Berufung der Klägerin auf ihre .

Zitierte Normen: § 286 ZPO
AufgabeGegenforderungForderungAufrechnungBerufungsgerichtKlägerinReichsstelleRevision

Volltext der Entscheidung

2477 062
I..?05/56
Verkündet am 22o Sept. 1956
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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 Liquidation.
Dr„ Dieter
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leOHPmv beschränkter Haftung in wf vertreten durch den Liquidator BrfBBNtr,
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 Klägerin und Revisions klägerin,
 Rechtsanwalt
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 irankter HaftuSg^JÜ^Chj schäfts führ er7~Dir ekt^ ’ Lud wig	^enda
- Prozeßbevollmächtigter5
Beklagte und Revisionsbeklagte ,
Rechtsanwalt Dr„
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 220 September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, h«Co Wilde, Dr« Birnbach, Dr«, Hastelski, Dr, Weiß und Dr, Nörr
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Februar 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
A <f
Tatbestands
 Die Klägerin, eine von fünf Reichsstellen des Ernährungssektors und der Reichsgruppe Handel im Jahre 1941 gegründete GmbH, verlangt mit der Klage von der Beklagten Zahlung für die Lieferung von Obstpulpen, die von der Beklagten kommissionsweise übernommen worden sind, in Höhe von 7<>044,51 DM (an Stelle einer umgestellt en Reichsmarkforderung)„
Die Beklagte bestreitet die ziffernmäßige Höhe der Klageforderung nicht, beantragt aber Klageabweisung wegen Tilgung der Forderung durch Aufrechnung mit zwei Forderungen von loOOO,- DM und 81.289,86 DMo Erstere Forderung richtet sich gegen die Klägerin selbst aus Geschäftsbesorgung??; die zweite Forderung gegen die Reichsstelle für Garten-und Weinbauerzeugnisse, die nicht zu den Gesellschaftern der Klägerin gehört« Die Beklagte ist der Meinung, die Klägerin dürfe sich dieser Aufrechnung nicht unter Berufung auf ihre selbständige Rechtspersönlichkeit entziehen, weil sie ebenso wie die Schuldnerin der zweiten Gegenforderung nur eine juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches gewesen sei und die Gegenforderung demselben Verhältnis entstamme, wie die Klageforderung« Die Beklagte habe nämlich die Obstpulpen als Importeur von der Klägerin zu einem hohen Preise übernehmen, im Inlande aber nach Weisung der Versorgungsbehörden verbilligt absetzen müssen« Den Preisunterschied habe die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse decken sollen« Das sei die Grundlage der zweiten Gegenforderung«
In Höhe der ersten Gegenforderung von 1„000 DM ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden« Die Aufrechnung mit der zweiten Gegenforderung haben Landgericht und 0 -/Kammergericht mangels Gegenseitigkeit nicht als durchgreifend anerkannt und der Klage stattgegeben«,
Auf die Revision der Beklagten hob der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts insoweit auf, weil gegenüber der Forderung einer Kriegsgesellschaft, deren Gesellschafter Reichsstellen ohne wirtschaftliches Eigenleben sind, grundsätzlich mit einer gegen eine andere Reichsstelle bestehenden Gegenfordez’ung aufgerechnet werden könne, wenn Haupt- und Aufrechnungsfor-derung aus dem der Kriegsgesellschaft übei'tragenen ho_ heitlichen Aufgabengebiet erwachsen sind«, Dem Berufungsgericht wurde die Prüfung dieser VoraussetZungen aufge-geben«
Das Berufungsgericht hat nunmehr die restliche Klageforderung abgewiesen«, Es stellt fest, daß die Klägerin vorwiegend mit Reichsaufgaben zwangswirtschaftlicher und kriegswirtschaftlicher Art in den besetzten Ostgebieten befaßt gewesen sei und daß auch “die Verbilligung” der Obsteinfuhr, die Grundlage der Gegenforderung, im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Klägerin gestanden habe« Dementsprechend hat es nunmehr die Aufrechnung als zulässig angesehen«
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils bittet«
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Dem Berufungsgericht war nach der Entscheidung des Senats vom 22. April 1955 aufgegeben worden, den Sachverhalt dahin aufzuklären, ob die Klägerin vorwiegend Reichsaufgaben hoheitlicher, zwangswirtschaftlicher oder kriegswirtschaftlicher Art wahrgenommen habe und ob die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung mit dem Aufgabenbereich der Klägerin, also mit der Sicherung der Zwangs- und Kriegswirtschaft auf dem Agrarsektor in Verbindung gestanden habe» Das Berufungsgericht hat aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin entnommen, daß der Gegenstand des Unternehmens die Erfassung und der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sein sollte» Aus dem Begriff der Erfassung entnimmt das Berufungsgericht, daß die Tätigkeit der Klägerin keine rein kaufmännische sein sollte, sondern in staatliche Aufgaben übergegriffen habe. Diese Auslegung wird vom Berufungsgericht auch auf den von der Klägerin mitgeteilten Erlaß des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 27*7*1941 gestützt, in dem hervorgehoben v/ird, daß die Klägerin in den besetzten Ostgebieten allein handelsberechtigt (Monopolgesellschaft) sein sollte und neben ihrer Erfassungs- und Verteilertätigkeit auch die Versorgung der Landwirtschaft in den besetzten Gebieten mit Produktions- und Gebrauchsgütera so lange zu übernehmen hatte, bis die Einschaltung selbständiger Handelsunternehmungen ohne Gefährdung der Nahrungsmittelablieferung möglich sei» Bereits in dem Gesellschaftsvertrage (§3 Ziff 4), so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei die Abhängigkeit der Klägerin von dem Leiter der Geschäftsgruppe Ernährung beim Beauftragten für den Vierjahresplan zu dem Ausdruck
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gebracht worden? insofern dieser zu bestimmen habe, in welchen Wirtschaftsräumen und in welchem Umfange die Klägerin zur Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben tätig werden solle* Wenn auch die Klägerin bestritten habe, mit der Erfassung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu tun gehabt zu haben, die bei den wirtschaftspolitischen Dienststellen verblieben sei, so habe sie doch zugegeben, die Warenbewegung nach den Weisungen der landwirtschaftlichen Verwaltungsstellen durchgeführt zu haben* Damit sei die Klägerin, deren Gesellschafter lediglich Reichsstellen gewesen seien, vorwiegend mit Reichsaufgaben zwangs- und kriegswirtschaftlicher Natur befaßt gewesen*
Den Zusammenhang der Gegenforderung mit dem Aufgabenbereich der Klägerin entnimmt das Berufungsgericht aus der unstreitigen Tatsache, daß die Gegenforderung ein Guthaben der Beklagten aus einer "Verbilligungsaktion" der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse für Obsterzeugnisse gewesen sei, deren Lieferung seitens der Klägerin zu der Klageforderung geführt habe*
I. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision wegen formeller Verstöße, insbesondere wegen Nichtausübung des Fragerechts und wegen Übergehung einschlägiger Beweisanträge der Klägerin angegriffen* Insbesondere hält die Revision den Begriff der "Erfassung” in der Begründung des angefochtenen Urteils für verkannt* Dieser Begriff umfasse nach dem Sprachgebrauch nicht das Recht der zwangsweisen Inanspruchnahme der landv/irtschaftlichen Erzeugung, sondern nur die Aufgabe der Herbeischaffung, die auch privaten Firmen übertragen worden sei* Das Berufungsgericht habe diesen zweideutigen Begriff durch Ausübung des Fragerechts klären
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und so der Klägerin Gelegenheit geben müssen, Beweis für den Sinn dieser Aufgabe und den Inhalt der ihr übertragenen Tätigkeit anzubieten.
Die Rüge ist verfehlt. Das Berufungsgericht, hat die Aufgabe der «Erfassung” nicht im Sinne einer zwangsweisen Beitreibung der Produktion verstanden, sondern lediglich im Sinne der zusammengefaBten Nutzbarmachung der Produktion der besetzten Ostgebiete für die Ernährung des deutschen Volkes, also für eine hoheitliche Aufgabe. Es verwendet dabei den Begriff der Erfassung in demselben Sinne wie die Klägerin, die allerdings ihrerseits verkennt, daß diese «Herbeischaffung” nicht im Wege einer der Klägerin freigestellten kaufmännischen Betätigung, sondern im Wege der Delegation der staatlichen Aufgabe der zusammenfassenden Verwertung, also der Zwangswirtschaft, erfolgte. Ob der Klägerin für diesen Zweck hoheitliche Zwangsmittel zur Verfügung standen oder ob diese anderen wii*tschaftspolitischen Stellen übertragen waren, spielt für den hoheitlichen Charakter der Aufgabe der Klägerin keine Rollev Es ist daher weder ein Verstoß gegen die umfassende Würdigung des Sachverhalts (§ 286 ZPO) noch ein Verstoß gegen die Ausübung der Px*agepflicht (§ 139 ZPO) erkennbar«
Das Berufungsgericht hat für die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auch die durch den Erlaß des Beauftragten für den Vier jahresplan vom 27.7.1941 belegte Tatsache verwertet, daß die Klägerin in den besetzten Ostgebieten als Llonopolgesellschaft tätig sein sollte« Wenn die Klägerin demgegenüber darauf hinweist, daß später in einer Direktionsanweisung vom 25« August 1942 die Verwendung des
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Ausdrucks «Monopolgesellschaft« verboten und.die Bezeichnung «Ostgesellschaft« angeordnet worden sei, so geht aus dieser Sprachregelung eine Änderung des hoheitlichen
 
Aufgabengebietes der Klägerin nicht hervor, und zwar selbst dann nicht, wenn unterstellt wird, daß die neuen Behauptungen der Klägerin zutreffen, wonach zu der ♦*
Zeit, als die Gegenforderungen der Beklagten entstanden seien, die Klägerin in eine größere Anzahl von Tochtergesellschaften aufgegliedert worden sei und in ihrem Geschäftsbereich auch eine größere Anzahl von privaten Kaufleuten und Gesellschaften tätig gewesen seien. Denn es kommt auf den Aufgabenkreis der Klägerin und nicht auf die Zahl der in diesem Bereich tätigen koordinierten oder subordinierten Stellen an. Infolgedessen kann ungeprüft bleiben, ob die Klägerin mit diesem zu dem Teil neuen Vorbringen in der Revisionsinstanz überhaupt noch gehört werden kann.
Wenn die Klägerin sich gegenüber den auf sachliche Momente gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Zeugnis ihres früheren Geschäftsführers Fleischberger berufen hatte, daß ihr Reichsaufgaben hoheitlicher, zwangswirtschaftlicher und kriegswirtschaftlicher Art nicht zugeteilt worden seien, so hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf diesen Beweisantrag einzugehen. Denn die Klägerin hatte keine Tatsachen in das Wissen dieses Zeugen gestellt, sondern sich auf seine Beurteilung berufen, die das Berufungsgericht durch die von ihm in zulässiger Weise verwerteten Tatsachen für widerlegt ansehen konnte. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht im Verfolg der ersten Revisionsentscheidung getroffen hat, bleiben also unerschüttert, insbesondere bringt die Revision nichts vor, was den Zusammenhang. der Gegenforderung mit der Klageforderung in Frage stellen könnte.
IIo Die Revision ist bemüht, den gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Vertragsabwicklung dadurch zu entkräften, daß sie auf die der Beklagten offen stehende Befriedigung der Gegenforderung durch deren Schuldnerin, die Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse, hinweist« Auch diese Ausführungen der Revision sind nicht stichhaltig« Die unstreitig vorliegende von der Abwicklungsstelle der Reichsstelle anerkannte Aufstellung der Gegenforderungen der Beklagten stellt nichts als eine buchmäßige Klärung der Borderungsunterlagen dar« Beide Parteien sind darüber einig, daß eine vollständige oder teilweise Bezahlung dieser Forderung auf Grund der bisherigen Gesetzeslage nicht möglich ist« Es fehlt auch jeder Anhalt für eine Beurteilung, ob, wann und in welchem Umfange die Schuldnerin der Beklagten die gesetzliche Ermächtigung erhalten wird, diese Forderungen zu bezahlen« Es bleibt also der Vorwurf gegen die Klägerin bestehen, daß sie im Gegensatz zu dem Sinn und Ziel des klagebegründenden Kaufvertrages einseitig ihre Befriedigung sucht und der Beklagten die Befriedigungsmöglichkeit durch Aufrechnung versperrt, obwohl die Parteien beim Abschluß des Vertrages davon ausgegangen waren, daß die Beklagte einen Teil des der Klägerin geschuldeten Kaufpreises mit Rücksicht auf den zwangsweise gesenkten Verbraucherpreis in Form einer Ausgleichszahlung der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse erhalten sollte« Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Berufung der Klägerin auf ihre . i\ formell bestehende Selbständigkeit'vorliegend als . eine unzulässige Verteidigung gegen die Aufrechnung ange-/ sehen«	v	v	v*..y:
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Die Revision war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Wilde		Birnbach		Nastelski
	Weiss		HTörr	
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