Da der Kläger damit rechnete, von der Beklagten auf Zahlung von Aufführungsgebühren in Anspruch, genommen zu werden, hat er Klage erhoben mit dem Antrag festsustellen, daß die Musikaufführungen ohne Einwilligung der Beklagten zulässig sind. Pür den Zutritt zu dem umfriedeten Schützenplatz, auf dem sich das fragliche Schützenzelt befand, sei zwar ein Eintrittsgeld von 1 DM erhoben worden, jedoch ändere dies nichts an dem Volksfestcharakter der Veranstaltung, Die Erhebung dieses Eintrittsgeldes sei notwendig gewesen, um die Kosten für die Schießstände und das Zelt decken zu können. /Enteche1dungsgründes Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob auf die von dem Kläger durchgeführten Musikveranstaltungen § 27 Abs 1 Satz 2 Ziff 1 LitUrhG anwendbar ist, der .Musikaufführungen "bei einem Volksfest» von einer Einwilligung der ürheberbereohtigten freistellt. Urteil I ZR 39/54 ausgeführt hat, sind als Volksfeste im Sinne dieser Bestimmung nur solche Feste anzusehen, die von allen Bevölkerungsschichten ohne Ansehung der Person, des Standes oder Vermögens auf Grund einer längeren Tradition gefeiert werden, und zwar so., daß dem Sinngehalt des Festes entsprechend das Volk als Träger der Veranstaltung erscheint- Es muß sich somit um Feste handeln, die nicht im wirtschaftlichen Interesse einzelner, sondern im Interesse der Allgemeinheit veranstaltet werden und jedermann zugänglich sind«." Bas Berufungsgericht hat zu der Frage, ob das in gefeierte Schützenfest im Sinne dieser Begriffsbestimmung zu den echten Volksfesten zu rechnen ist, nicht ausdrücklich Stellung genommen- Hach dem Klagevortrag, wonach dieses Schützenfest in der fraglichen Jahreszeit seit mehr als hundert Jahren in gefeiert wird und mit einem traditionellen Schützenschießen und feier- Es ist jedoch gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die fragliche Musikveranstaltungen nicht in die durch § 27 LitUrhG für Volksfeste vorgesehene Aufführungsfreiheit einbezogen hat- Aus dem speziellen Gesetzeszweck dieser Befreiungsvorschrift, im Interesse der Allgemeinheit im Brauchtum verwurzelte Feste von Urhebergebühren freizustellen, folgt vielmehr, daß unter Aufführungen, die bei Volksfesten stattfinden, nur solche Musikdarbietungen zu verstehen sind, die im Rahmen von Veranstaltungen stattfinden, die nach der Art ihrer Durchführung Zwar vermag die Begründung, wonach von einer allgemeinen Teilnahme der Bevölkerung nicht gesprochen werden-könne,-weil nicht einmal 3 f« der Bevölkerung an den Veranstaltungen des Klägers teilgenoromen hatten, das angefochtene Urteil nicht zu-tragen. Insoweit ist der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die einseinen Veranstaltungen eines sich über mehrere Tage erstreckenden, einheitlich-’geplanten Festes nicht ge- . Auch erscheint es nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht den Volksfesteinwand aus der Erwägung nicht hat durchgreifen lassen, daß den Mitgliedern des Klägers und deren Angehörigen im Gegensatz zu vereinsfremden Personen freier Zutritt gewährt worden sei und der Kläger mit den Einnahmen aus dem Schützenfest nicht nur die Unkosten dieses Festes, sondern auch seine all- Zwar hat der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil I ZR 39/54 die Auffassung vertreten, daß § 27 Abs 1 Satz 2 Ziff 1 LitUrhG seinem Sinngehalt nach eine Freistellung von Urheberge-biihren für solche Musikaufführungen nicht rechtfertigt, bei denen ein eigennütziges Erwerbsinteresse des Veranstalters im Vordergrund steht. Hat es sich der klagende Schütsenverein zu seiner wesentlichen Aufgabe gemacht, diese Volks-festtradition zu pflegen, so stehen'auch die vom Berufungsgericht angeführten allgemeinen Unkosten des Vereins, zu deren Abdeckung die Einnahinen aus dem Schützenfest dienen sollten, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Vereihsaufgabe. Die bevorzugte Behandlung seiner Mitglieder und deren Angehörige beim Besuch des Schützenplatzes aber kann ihre innere Rechtfertigung in den von den Mitgliedern aufgebrachten Vereinsbeiträgen für diese Aufgabe finden und steht deshalb der Annahme, daß Träger dieser Veranstaltung das Volk sei,'hier repräsentiert durch den klagenden Schützenvereiu-?nicht zwingend entgegen. Der Rechtsgedanke, daß der Lohn, der dem Urheber für seine Schöpfung gebührt, nicht zugunsten eines persönlichen Gewinnstrebens des Veranstalters von Musikaufführungen geschmälert werden darf, greift nicht durch, wenn mit den Einnahmen aus Musikaufführungen allgemeine, durch die Pflege dieser Volksfesttradition bedingte Unkosten abgedeckt werden sollen» Wenn der klagende Schützenverein den erwarteten Überschuß aus seiner Veranstaltung nur seinen Vereinsaufgaben und damit dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieses geschichtlich gewachsenen Schützenfestes nutzbar machen wollte, so würde dies der Annahme eines geschäftlichen, auf Gewinnerzielung gerichteten Charakters dieser Veranstaltung entgegenstehen» Sine abschließende Beurteilung ist jedoch •insoweit nicht möglich, weil es an einer Feststellung fehlt, ob der Kläger der traditionelle Träger dieses Schützenfestes, ist und welches etwa seine weiteren Vereinssiele sind». Es bedarf aber insoweit keiner Aufklärung in tatsächlicher Pachtung, weil nach den PestStellungen des -Berufungsgerichts durch die Erhebung eineshEintrittsgel-des von 1 DM die allgemeine Zugänglichkeit zu der Veranstaltung des.Klägers ausgeschlossen war» Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, daß 80 bis 85 ?£ der Besucher des allgemeinen Pestplatzes, dessen Zutritt frei war, den umfriedeten Schützenplatz mit dem Tanzzelt des Klägers nicht aufgesucht haben, gefolgert, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der Volksfestteilnehmer von dem Besuch der Musikdarbietungen des Klägers durch das geforderte Eintrittsgeld von 1 DM abgehalten worden ist. Die dem Berufungsgericht von den Parteien unterbreiteten unterschiedlichen Besucherzahlen des allgemeinen Pestplatzes und des umfriedeten Schützenplatzes des Klägers tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß angesichts der Höhe des geforderten Entgeltes die Musikdarbietungen nicht für alle Bevölkerungsschichten zugänglich gewesen sei, auch dann, wenn man berücksichtigt, daß nicht jeder Volksfestteilnehraer an Tanzveranstaltungen und am Schützerschießen interessiert ist.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: LitUrhG § 2? Abs 1 S 2 Ziff 1 Rechtssatz: Veranstaltet ein Verein, der traditioneller Träger, von Volksfestveranstaltungen ist, bei einem Volksfest öffentliche, allen Bevölkerungsschichten zugängliche Aufführungen geschützter Werke der Tonkunst, so bedarf er hierzu selbst dann keiner Genehmigung ö.er ürheberberechtigten, wenn er beabsichtigt, .^it•den Einnahmen aus diesen Musikdarbietungen / allgemeine mit der Pflege des Volksfest-brauchtums zusammenhängende Vereinsausgaben > abzudecken» Aktenzeichen: I ZR 55/55 KG Berlin Urteil des BGH vom 6. Dezember 1955 LG Berlin I ZR 35/55 Vsrkündet am 6» Dezember 1955 Zug, Justizangest. lIs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Klägers, Widerbeklagten, Eerufungs-klä.gers und Revisionsklägers, - Proseßb©Vollmachtigters Reehtsanwalt Dr. gegen Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten und. Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof .-Dr * hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» h.e. 'Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Hieland, Dr. Weiß und Dr. Nörr für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 7. Dezember 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand? Der Kläger hat in der Zeit vom 5. - 8.'und am 11. imd 12. Juli 1953 im Rahmen des Schützenfestes in D^BVH^ in einem Schüt-zenzelt von 2400 qm Größe Musikaufführungen durchgeführt, ohne hierzu die Einwilligung der Beklagten, die die Urheberrechte der meisten inund ausländischen Komponisten wahrnimmt, eingeholt zu haben. Da der Kläger damit rechnete, von der Beklagten auf Zahlung von Aufführungsgebühren in Anspruch, genommen zu werden, hat er Klage erhoben mit dem Antrag festsustellen, daß die Musikaufführungen ohne Einwilligung der Beklagten zulässig sind. Er hat hierzu vorgetragen? Das Schützenfest an den genannten Tagen sei seit mehr als hundert Jahren traditionell in gefeiert worden». Das Pest sei jedermann zugänglich und mit dem traditionellen Schützenschießen und feierlichen Umzügen verbunden gewesen. Am Montag hätten die Behörden und die meisten Pinnen um 13 Uhr geschlossen. Ebenso seien auch die Schulen am Montag geschlossen gewesen. Der Strom der Pußgänger sei an den genannten Tagen so star2< gewesen, daß eine besondere Verkehrsregelung notwendig geworden sei. Mithin handele es sich bei dem Schützenfest um ein Volksfest im Sinne des § 27 Abs 1 Ziff 1 LitUrhG. Pür den Zutritt zu dem umfriedeten Schützenplatz, auf dem sich das fragliche Schützenzelt befand, sei zwar ein Eintrittsgeld von 1 DM erhoben worden, jedoch ändere dies nichts an dem Volksfestcharakter der Veranstaltung, Die Erhebung dieses Eintrittsgeldes sei notwendig gewesen, um die Kosten für die Schießstände und das Zelt decken zu können. Den Mitgliedern des Vereins und deren Angehörigen sei freier Zutritt gewährt worden. 3 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Widerklage auf Zahlung von 1.713,60 DM nebst Zinsen erhoben und diesen Betrag nach den doppelten Gebühren ihrer normalen Tarifsätze berechnet. Mit Rücksicht auf die * Widerklage haben die Parteien den Rechtsstreit in Ansehung der Peststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt . V' Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe die von' ihr verwalteten Musikauf-führungsrechte schuldhaft verletzt. Dies rechtfertige einen Anspruch auf Schadensersatz in der begehrten Höhe. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Das Landgericht hat den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 856,80 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Mit' der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage in vollem Umfange weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. /Enteche1dungsgründes Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob auf die von dem Kläger durchgeführten Musikveranstaltungen § 27 Abs 1 Satz 2 Ziff 1 LitUrhG anwendbar ist, der .Musikaufführungen "bei einem Volksfest» von einer Einwilligung der ürheberbereohtigten freistellt. 4. Wie der Senat bereits in seinem am gleichen Tage verkündeten, zu dem Abdruck in der Sntscheidungssammlung bestimmten. Urteil I ZR 39/54 ausgeführt hat, sind als Volksfeste im Sinne dieser Bestimmung nur solche Feste anzusehen, die von allen Bevölkerungsschichten ohne Ansehung der Person, des Standes oder Vermögens auf Grund einer längeren Tradition gefeiert werden, und zwar so., daß dem Sinngehalt des Festes entsprechend das Volk als Träger der Veranstaltung erscheint- Es muß sich somit um Feste handeln, die nicht im wirtschaftlichen Interesse einzelner, sondern im Interesse der Allgemeinheit veranstaltet werden und jedermann zugänglich sind«." Bas Berufungsgericht hat zu der Frage, ob das in gefeierte Schützenfest im Sinne dieser Begriffsbestimmung zu den echten Volksfesten zu rechnen ist, nicht ausdrücklich Stellung genommen- Hach dem Klagevortrag, wonach dieses Schützenfest in der fraglichen Jahreszeit seit mehr als hundert Jahren in gefeiert wird und mit einem traditionellen Schützenschießen und feier- lichen Umzügen verbunden ist, dürfte dies aber zu bejahen sein. Es ist jedoch gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die fragliche Musikveranstaltungen nicht in die durch § 27 LitUrhG für Volksfeste vorgesehene Aufführungsfreiheit einbezogen hat- Aus dem speziellen Gesetzeszweck dieser Befreiungsvorschrift, im Interesse der Allgemeinheit im Brauchtum verwurzelte Feste von Urhebergebühren freizustellen, folgt vielmehr, daß unter Aufführungen, die bei Volksfesten stattfinden, nur solche Musikdarbietungen zu verstehen sind, die im Rahmen von Veranstaltungen stattfinden, die nach der Art ihrer Durchführung die oben dargelegten Merkmale eines Volksfestes aufweisen. 3s dürfen also nicht bestimmte Bevölkerungskreise von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen sein. Als echte Bestandteile eines Volksfestes sind vielmehr nur solche Musikaufführungen anzusehen, die auf eine überlieferte Volksfesttradition zurückgehen und allen Bevölkerungsschichten zugänglich sind. Biese Voraussetzungen waren'bei den hier in Frage stehenden Musikaufführungen nach den-rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Zwar vermag die Begründung, wonach von einer allgemeinen Teilnahme der Bevölkerung nicht gesprochen werden-könne,-weil nicht einmal 3 f« der Bevölkerung an den Veranstaltungen des Klägers teilgenoromen hatten, das angefochtene Urteil nicht zu-tragen. Insoweit ist der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die einseinen Veranstaltungen eines sich über mehrere Tage erstreckenden, einheitlich-’geplanten Festes nicht ge- . trennt, voneinander betrachten dürfen, begründet. Bei Volksfesten, die im Raum einer Großstadt von über.einer halben Million Einwohner gefeiert werden, finden naturgemäß eine große Zahl von Veranstaltungen nebeneinander statt, und es ist in Großstädten in der Regel gar nicht "möglich, einen erheblichen Teil der Volksfestteilnehmer bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu vereinen. Auch erscheint es nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht den Volksfesteinwand aus der Erwägung nicht hat durchgreifen lassen, daß den Mitgliedern des Klägers und deren Angehörigen im Gegensatz zu vereinsfremden Personen freier Zutritt gewährt worden sei und der Kläger mit den Einnahmen aus dem Schützenfest nicht nur die Unkosten dieses Festes, sondern auch seine all- gemeinen Vereinsunkosten (Steuern, Werbungsunkosten, Fahnen usw.) habe abdecken wollen. Zwar hat der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil I ZR 39/54 die Auffassung vertreten, daß § 27 Abs 1 Satz 2 Ziff 1 LitUrhG seinem Sinngehalt nach eine Freistellung von Urheberge-biihren für solche Musikaufführungen nicht rechtfertigt, bei denen ein eigennütziges Erwerbsinteresse des Veranstalters im Vordergrund steht. Wenn jedoch der'klagende Sehüt-senverein, was zu seinen Gunsten unterstellt werden muß, der traditionelle Wahrer des Brauchtums des fraglichen Schützenfestes ist, kann daraus allein,daß er beabsichtigte, die Einnahmen aus diesem Schützenfest auch zur Abdeckung seiner allgemeinen Vereinsunkosten zu verwenden, noch nicht geschlossen werden, er sei "speziel-ler lutsnießer" dieses Festes ira Sinne eines eigennützigen Gewinnstrebens. Hat es sich der klagende Schütsenverein zu seiner wesentlichen Aufgabe gemacht, diese Volks-festtradition zu pflegen, so stehen'auch die vom Berufungsgericht angeführten allgemeinen Unkosten des Vereins, zu deren Abdeckung die Einnahinen aus dem Schützenfest dienen sollten, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Vereihsaufgabe. Die bevorzugte Behandlung seiner Mitglieder und deren Angehörige beim Besuch des Schützenplatzes aber kann ihre innere Rechtfertigung in den von den Mitgliedern aufgebrachten Vereinsbeiträgen für diese Aufgabe finden und steht deshalb der Annahme, daß Träger dieser Veranstaltung das Volk sei,'hier repräsentiert durch den klagenden Schützenvereiu-?nicht zwingend entgegen. Der Rechtsgedanke, daß der Lohn, der dem Urheber für seine Schöpfung gebührt, nicht zugunsten eines persönlichen Gewinnstrebens des Veranstalters von Musikaufführungen geschmälert werden darf, greift nicht durch, wenn mit den Einnahmen aus Musikaufführungen allgemeine, durch die Pflege dieser Volksfesttradition bedingte Unkosten abgedeckt werden sollen» Wenn der klagende Schützenverein den erwarteten Überschuß aus seiner Veranstaltung nur seinen Vereinsaufgaben und damit dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieses geschichtlich gewachsenen Schützenfestes nutzbar machen wollte, so würde dies der Annahme eines geschäftlichen, auf Gewinnerzielung gerichteten Charakters dieser Veranstaltung entgegenstehen» Sine abschließende Beurteilung ist jedoch •insoweit nicht möglich, weil es an einer Feststellung fehlt, ob der Kläger der traditionelle Träger dieses Schützenfestes, ist und welches etwa seine weiteren Vereinssiele sind». Es bedarf aber insoweit keiner Aufklärung in tatsächlicher Pachtung, weil nach den PestStellungen des -Berufungsgerichts durch die Erhebung eineshEintrittsgel-des von 1 DM die allgemeine Zugänglichkeit zu der Veranstaltung des.Klägers ausgeschlossen war» Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, daß 80 bis 85 ?£ der Besucher des allgemeinen Pestplatzes, dessen Zutritt frei war, den umfriedeten Schützenplatz mit dem Tanzzelt des Klägers nicht aufgesucht haben, gefolgert, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der Volksfestteilnehmer von dem Besuch der Musikdarbietungen des Klägers durch das geforderte Eintrittsgeld von 1 DM abgehalten worden ist. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe das hohe Preisniveau einer Stadt wie nicht unberücksichtigt lassen dürfen, ist unbegründet» Auch bei Festen einer Stadt mit hohen Lebenshaltungskosten ist der Volksfestcharakter nur bei solchen Veranstaltungen gewahrt, die auch den ärmeren BevÖlkerungsschichten zugänglich sind; denn andernfalls handelt es sich nicht um eine Festveranstaltung ’'des Volkes". Die dem Berufungsgericht von den Parteien unterbreiteten unterschiedlichen Besucherzahlen des allgemeinen Pestplatzes und des umfriedeten Schützenplatzes des Klägers tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß angesichts der Höhe des geforderten Entgeltes die Musikdarbietungen nicht für alle Bevölkerungsschichten zugänglich gewesen sei, auch dann, wenn man berücksichtigt, daß nicht jeder Volksfestteilnehraer an Tanzveranstaltungen und am Schützerschießen interessiert ist. Die Revision des Klägers war hiernach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Z-PCh Wilde Bock 'Krüger-Hieland Weiß Nörr