Mai 1956-Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In den Rechtsstreit der Allgemeinen D^PPPPPPP^ GmbH, BpPPHfc* jppstraße vertreten durch ihre Geschäftsführer, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br gegen -Aktiengesellschaft, Bi die Ul Bamm %-#, vertreten durch ihren Vorstand, Kaufmann und Verleger Karl Hppp^ und Bipl*Ing. Ernst beide in Bl Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Brh c Weinkauff und der Bundesrichter Br» Bock, Br« Krüger-Hieland, Br» Weiß und Br, ¥örr Juli 1949 und eines Rechtsanwalts vom 25c lovember 1949 ließ die Verwaltung des die Beklagte-verwarnen und auffordern, den Titel f,Heue Illustrierte" nicht mehr zu verwendenDie Beklagte kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach; sie läßt die Zeitung weiterhin unter dem beanstandeten (Titel erscheinen, * »' Die Klägerin sieht in diesem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihres Warenzeichen- und*Ausstattungsrechts an dem Titel sowie einen Verstoß gegen § 1 UnlWGe Sie hat vorgetragen, es sei ihre feste Absicht, die Illustrierte Zeitung" wieder unter diesem Titel erscheinen zu lassen» Da jedoch zunächst erhebliche Schwierigkeiten überwunden werden müßten, könne ein'bestimmter Zeitpunkt für das Heuerscheinen nicht genannt werden» Die Klägerin, die an Stelle des eingesetzten Custodians des von dem die Klage erhoben worden ist, in den Rechtsstreit eingetreten ist, hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, eine illustrierte Zeitung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben, deren Zeitungskopf den Titel "Heue Illustrierte" Bas Berufungsgericht geht davon aus, die von dem Custodian des erhobene Klage habe ein echtes Prozeßrechtsverhältnis entstehen lassen. Die Beklagte könne, so führt das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum aus, nicht mit dem Vorbringen gehört werden, der habe gemäß Gesetz Er 52 nicht unter Treuhandschaft gestellt werden dürfen. 2c Bas Berufungsgericht hat die Angriffe der Beklagten gegen die Fortsetzung des Rechtsstreites durch die Jetzige Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, durch die Beendigung des Rückerstattungsverfahrens und die Wiederherstellung der sei diese kraft Gesetzes an die Stelle des Treuhänders als Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten. Es konnte daher nur eingetragen werden, wenn es sich im Verkehr als Kennzeichen für Waren des Anmelders bereits durchgesetzt hatte (§4 Abs 2 Ziff 1 und Abs 3 WZG)* Ein Nachprüfungsrecht, ob die Voraussetzungen für die Eintragung zu Recht von der Erteilungsbehörde bejaht worden sind, steht dem 'Prozeßgericht nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts nicht zu (Baumbach-Hefermehl 7. Im übrigen hat aber das Berufungsgericht eine besonders starke Verkehrsgeltung des Titels Illustrierte Zeitung” bejaht und ausdrücklich festgesteilt,. Die Revision hat hiereu erklärt, daß sie die zeichenmäßige und auch ausstattuhgsmäßige Portgeltung des zur Zeit nicht benutzten Titels angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Zweifel ziehen wolle. Das Berufungsgericht übersieht, nicht., daß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin dann nicht vorliegen würde, wenn mit der auf die noch fortbestehenden Zeichen-und Ausstattungsrechte gestützten Klage lediglich eine unangemessene Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der Beklagten verfolgt würde' und' bei der Klägerin nicht die Absicht bestände, die; Illustrierte Zeitung" diesem Gesichtspunkt den Sachverhalt eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß”eine ernstliche Absicht der Klägerin, die Zeitschrift wieder herauszubringen, bejaht werden müsse. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, es habe nicht Aufgabe des Treuhänders sein können, vor Klärung der Besitzverhältnisse ein so * schwieriges und mit erheblichem Risiko verbundenes Vorhaben durchzuführen, wie es die Neu-herausgabe einer illustrierten Zeitung von der Bedeutung Berücksichtigt man die sich ergebenden Schwierigkeiten hinsichtlich der personellen Besetzung des Redaktions- und Mitarfceiterstabes, den erforderlichen Aufbau des Ahzeigenweseaa* .die Neubildung der notwendigen Archive* die besonderen politischen Verhältnisse in Berlin und vor'Allem auch die von gier Klägerin besonders betonte Tatsache, daß es für die^^H|fc-A& jetzt darum gehe, außer der'Wiederherausgabe Illustrierten Zeitung” noch viele ändere verlegerische Vorhaben wieder aufzubauen, so kann keineswegs anerkannt werden, der bis zur letzten Tatsachenverhandlung (Oktober 1953) verstrichene Zeitraum sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts so lang bemessen, daß nunmehr mit einem Wiedererscheinen der Illustrierten Zeitung” nicht mehr gerechnet werden könne. herigen Nichterscheinen der noch aus einer sich etwa in der Zwischenzeit ergebenden weiteren Erstarkung anderer Illustrierter die Folgerung gezogen hat, die Klägerin habe ihre Absicht., die wieder .erscheinen zu lassen, aufgegeben, .Entscheidend für.die Überzeugung des Berufungsgerichts ipt■im übrigen insbesondere die Erwägung gewesen, daß der Titel der Zeitschrift noch heute einen sehr erheblichen wirtschaftlichen Wert darstelit, Insoweit hätte schon das Landgericht zu Recht darauf hingeweisen,, daß niemand, der die Kapitalkraft der Klägerin.habe, einen so wertvollen Besitzstand ohne zwingenden Orund aufgeben werde. Wenn das Berufungsgericht hieraus auf eine Absicht der Klägerin, die Zeitschrift wieder herauszubringen, schließt, und die 6c Die Entscheidung begegnet auch insoweit keinen * rechtlichen Bedenken, als das Berufungsgericht die Ver-wechslungafähigkeit der sich gegenüberstehenden Titel bejaht hatc Geht man von der festgestellten starken Ver-kehrsgelt'ung des Warenzeichens der Klägerin aus, so kann angesichts der in beiden Titeln übereinstimmenden Worte Illustrierte11 die Gefahr einer Verwechslung von der Beklagten nicht mit Erfolg in Abrede .gestellt werden. Zwar wird in dieser Entscheidung eine Verwachslungsgefahr bei den Zeitungstiteln Blatt” und "Heues Blatt" verneint * jedoch zeigen die Entscheidungsgrunde auf, daß eine Verwechslungsgefahr in diesem Falle nur mit Rücksicht auf die besonderen beschränkten örtlichen Verhältnisse im Fehn verneint worden ist, wo nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen "die Leute die Zeitung ihres Heimatortes von Anfang bis zu dem Ende durchzulesen pflegten"-Es handelte sich dort nur um einen ganz eng begrenzten Leserkreis, der nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht der Gefahr ausgesetzt war, durch den Zusatz "neu" auf irgendwelche Beziehungen zu der alten Zeitung zu schließen. Mit dem Leserkreis der '*$/////& Illustrierten" kann er in keiner Weise in Vergleich'gesetzt werden- Bas hat bereits das Landgericht im einzelnen unter Billigung des Berufungsgerichts zutreffend erörtert. Die Revision kann sich andererseits auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe von vornherein ein Zeichen gewählt, das sich nur aus Herkunfts- und Beschaffenheitsangaben zusammensetze und daher nur eine geringe TJnter-scheidungskraft besitze. sprUngliöh schwache Zeichen auf Grund der Durchsetzung im Verkehr eine starke Unterscheidungskraft erhalten können (GRUR 1952, 4-19 - Gumax) „ Eine solche starke Verkehrs-geltung hat indessen das Berufungsgericht, wie hervorgehoben, für das Zeichen der Klägerin festgestellt„ Dann kann aber auch der nur für schwache Zeichen geltende Grundsatz, daß die Verwechslungsgefahr schon durch geringfügige Abweichungen ausgeschlossen werde, keine Anwendung finden. Insbesondere geht aber auch die Auffassung der Revision fehl, daß illustrierte Zeitschriften mit O'rtsbezeichnun-gen im Überfluß vorhanden seien und daher auch der Klägerin kein Anspruch auf eine weitergehenden Abstanö der Konkurrenzzeichen von ihren,Zeichen'zugestanden werden dürfe, als sie ihn seihst mit ihrem Zeichen gegenüber anderen Konkurrenten gewählt oder gewahrt höhe. Da das Wort "Illustrierte" allein keinerlei Herkunftshinweis darstellen kann, kommt' es bei der Zusammensetzung gerade auf die-Ortsbezeichnung, also auf die Hinzufügung des Wortes aru Hat der Titel der Zeitschrift der Klägerin daher in dieser Wortzusamraen-stellühg die von dem Berufungsgericht festgestellte starke Unterscheidungskraft erlangt, so kann keine Rede davon sein, daß der Abstand von den andere Ortsnamen tragenden illustrierten nicht größer wäre als 'von der mit dem Titel "Neue Illustrierte" versehenen Zeitschrift der Beklagten. 7o Schließlich greift die Revision auch zu Unrecht die Begründung des, Berufungsurteils an, mit der der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung zurückgewiesen ist* Der Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach ausgesprochen (BGKZ 1, 31 732/ - Störche; L-Il § 4WZG, Nr 1 Bl 3 - Rorelle; vgl auch BUHZ 16, 82 /907 - Wickelstern), daß die Verwirkung immer nur die Ablehnung einer verspäteten Rechtsverfolgung als wider Treu und Glauben verstoßend bedeute. spätete Geltendmachung des'Zeichenoder Ausstattungsrechts dem Verletzer nicht zugemutet werden kann (BGHZ 1, aaO iy3) • Nach den Re st Stellungen des Berufungsgerichts fehlt es an dieser Voraussetzung, ohne daß es insoweit notwendig würde, auf die vom Senat bisher noch nicht entschiedene Rrage einzugehen, ob der Verletzer für sein Zeichen auch eine Verkehrageltung erlangt haben muß oder ob der Erwerb eines schutzwürdigen Besitzstandes genügt. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte sei bei der Wahl des Titels ,fNeue Illustrierte" nicht gut- neuem Gewand ähnliche Aufgaben erfüllen wolle wie die bekannte frühere Zeitschrift der Klägerin, Auch berufe sich die Beklagte selber nicht darauf, daß sie der Meinung gewesen sei, die tKk werde nicht mehr erscheinen. L Zeitungen in Ostdeutschland und umgekehrt kaum hätten Ein-§ gang finden können- Wenn das Berufungsgericht unter Würdi-H gung aller dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, t; daß auch von einer Verwirkung bei der vorliegenden Fall-^ gestaltung keine Rede sein könne, vielmehr der Beklagten \ die Unterlassung von weiteren Verletzungshandlungen durch-i aus zugemutet werden müsse, so steht diese Entscheidung • in voller Übereinstitmnung mit den Reehtsgrundsätzen?
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! ! Gesetzt WZG §§ 15, 24, 25> 31 Hechtssatzt Hie Zeitschriftentitel ’’Neue Berliner Illustrierte1’ und ’’Berliner Illustrierte Zeitung* sind verwechslungsfähig« ^ f Aktenzeichen? I ZH 55/54 Urteil des BGH vom 4» Mai 1956 OLG Frankfurt/Main I ZR 55/54 Verkündet am 4. Mai 1956-Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In den Rechtsstreit der Allgemeinen D^PPPPPPP^ GmbH, BpPPHfc* jppstraße vertreten durch ihre Geschäftsführer, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br gegen -Aktiengesellschaft, Bi die Ul Bamm %-#, vertreten durch ihren Vorstand, Kaufmann und Verleger Karl Hppp^ und Bipl*Ing. Ernst beide in Bl Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Brh c Weinkauff und der Bundesrichter Br» Bock, Br« Krüger-Hieland, Br» Weiß und Br, ¥örr \ für Recht erkannt« Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/TKain vom 15* Oktober 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.- Von Rechts wegen Tatbestand! Im Verlage der Klägerin ist bis zu dem Jahre 1945 die bereits im Jahre 1894 gegründete f1Illustrierte Zeitung” erschienen? die im Laufe der Zeit mit einer wöchentlichen Äuflagenhöhe von 2 Millionen Stück die stärkst verbreitete deutsche illustrierte Zeitschrift geworden war« Die Zeitschrift ist unter dem Titel Illustrirte, Zeitung” am 9* September 1931 unter Nr 437 289 als Warenzeichen eingetragen« Später wurde die Schreibweise des Wortes ”Illustrierte” durch Hinzufügung eines ”e” in ”Illustrierte” abgeändert*. Nach dem Zusammenbruch nahm die amerikanische Besatzungsmacht das Unternehmen? dessen Kapital im Besitz der Familie gewesen und im Jahre 1934 unter dem Druck der politischen Verhältnisse in andere Hände ühergegangen war? unter Vermögenskontrolle. Durch rechtskräftigen Beschluß vom 3« Januar 1952 der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin wurden die Veräußerung des Aktienkapitals und die Übertragung des Unternehmens auf die Kommanditgesellschaft nichtig erklärt? die Wiederherstellung der irn Handelsregister gelöschten ^(((^-Aktiengesellschaft angeordnet und die Firma ((((((((((p Kommanditgesellschaft zur Rückerstattung des Unternehmens mit allen Vermögenswerten und Rechtsansprüchen verurteilt. Am 31» Januar 1952 wurde die Klägerin wieder in das Handelsregister eingetragen. Sie hat ihre verlegerische Tätigkeit wieder aufgenommen. jedoch die '((((( Illustrierte Zeitung” noch nicht wieder herausgegeben. Das Warenzeichen Nr 437 289 genießt unstreitig noch heute Schutz. Seit August 1945 gibt die Beklagte im Ostsektor von Berlin eine illustrierte Zeitung unter dem Titel ”Neue Illustrierte” heraus. Sie vertreibt sie in der Hauptsache in der sowjetisch besetzten Zone und in Ostberlin; jedoch erstreckt sich der Vertrieb auch auf die Bundesrepublik, u*a. auch auf .Frankfurt a.M» Durch Schreiben eines Patentanwalts vom 29. Juli 1949 und eines Rechtsanwalts vom 25c lovember 1949 ließ die Verwaltung des die Beklagte-verwarnen und auffordern, den Titel f,Heue Illustrierte" nicht mehr zu verwendenDie Beklagte kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach; sie läßt die Zeitung weiterhin unter dem beanstandeten (Titel erscheinen, * »' Die Klägerin sieht in diesem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihres Warenzeichen- und*Ausstattungsrechts an dem Titel sowie einen Verstoß gegen § 1 UnlWGe Sie hat vorgetragen, es sei ihre feste Absicht, die Illustrierte Zeitung" wieder unter diesem Titel erscheinen zu lassen» Da jedoch zunächst erhebliche Schwierigkeiten überwunden werden müßten, könne ein'bestimmter Zeitpunkt für das Heuerscheinen nicht genannt werden» Die Klägerin, die an Stelle des eingesetzten Custodians des von dem die Klage erhoben worden ist, in den Rechtsstreit eingetreten ist, hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, eine illustrierte Zeitung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben, deren Zeitungskopf den Titel "Heue Illustrierte" enthält (1 a), sowie die Beklagte zur Auskunft über.den Umfang der zu 1 a bezeichnten Handlungen zu verurteilen (1 b)» Schließlich hat sie die Feststellung der Schadens-ersatzpflicht 'der Beklagten begehrt (2)» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat eine Verletzung des Warenzeichen- und Ausstattungsrechtes mangels Verwechelungsgefahr bestritten. Auch hat sie den , ^ 'x iw •V * Einwand der Verwirkung erhoben und eine ernstliche Absicht der Klägerin, ihre Zeitschrift wieder herauszubringen, in Abrede gestellt* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: X, 1. Bas Berufungsgericht geht davon aus, die von dem Custodian des erhobene Klage habe ein echtes Prozeßrechtsverhältnis entstehen lassen. Die Beklagte könne, so führt das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum aus, nicht mit dem Vorbringen gehört werden, der habe gemäß Gesetz Er 52 nicht unter Treuhandschaft gestellt werden dürfen. Da der eingesetzte Treuhänder Partei kraft Amtes ist, sind die Voraussetzungen seiner Bestellung der Nachprüfung des Gerichts entzogen (Stein-Jonas Vorbem I 2 vor § 50 ZPO)- Gegen die Wirksamkeit des Bestellungsaktes durch die zuständige Behörde aber, die allein der Nachprüfung unterliegen würde, sind von der Beklagten keine Bedenken erhoben und auch nicht ersichtlich* Insoweit werden auch von der Revision keine Beanstandungen erhoben. 2c Bas Berufungsgericht hat die Angriffe der Beklagten gegen die Fortsetzung des Rechtsstreites durch die Jetzige Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, durch die Beendigung des Rückerstattungsverfahrens und die Wiederherstellung der sei diese kraft Gesetzes an die Stelle des Treuhänders als Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten. Eine Klageänderung liege nicht vor, da der I ** * > „V , ' V V » -' » *% ,* Parteiwechsel kraft Gesetzes erforderlich geworden sei und ein solcher unabhängig von dem Parteiwillen eingetretener Wechsel nach dem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er in den zahlreichen prozessualen Sondervorschriften (§§ 76 ff, 239 ff, 265 ff ZPO, § 10 KO) zu dem Ausdruck komme, nicht den besonderen Voraussetzungen der Klageänderung unterworfen sei. Rechtlich ist dieser Standpunkt nicht zu beanstanden. Er entspricht der auch von der Revision zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 65 /68/; L-M § 265 ZPO Nr 2 und § 9 35. DVO/ÖmstG Nr 1). 3. Pa in dem Beschluß der Wiedergutmachungskammer vom 3. Januar 1952 ausdrücklich die Rückerstattung der gewerblichen Schutzrechte an die Klägerin angeordnet ist, im übrigen diese Rechte, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben werden, auch niemals zu dem Erlöschen gekommen sind, kann die Sachberechtigung der Klägerin zur Ei'hebung der vorliegenden Klage nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Die Revision erhebt gegen diese Annahme gleichfalls keine Angriffe. . 4*, Bas Warenzeichen der Klägerin besteht ausschließlich aus Berkunfts- und Beschaffenheitsangaben. Es konnte daher nur eingetragen werden, wenn es sich im Verkehr als Kennzeichen für Waren des Anmelders bereits durchgesetzt hatte (§4 Abs 2 Ziff 1 und Abs 3 WZG)* Ein Nachprüfungsrecht, ob die Voraussetzungen für die Eintragung zu Recht von der Erteilungsbehörde bejaht worden sind, steht dem 'Prozeßgericht nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts nicht zu (Baumbach-Hefermehl 7. Aufl § 4 WZG Anm 5). Im übrigen hat aber das Berufungsgericht eine besonders starke Verkehrsgeltung des Titels Illustrierte Zeitung” bejaht und ausdrücklich festgesteilt,. daß diese durch . jahrzehntelangen Gebrauch und große Ver- breitung und Beliebtheit der Zeitschrift erlangte Verkehrsgeltung auch nicht durch jahrelangen Nichtgebrauch verloren gegangen sei. Die Revision hat hiereu erklärt, daß sie die zeichenmäßige und auch ausstattuhgsmäßige Portgeltung des zur Zeit nicht benutzten Titels angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Zweifel ziehen wolle. , 5. Die Revision rügt indessen, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO zu Brecht die Auffassung vertreten, der Geltensmachung der Ansprüche der Klägerin könne nicht der Einwand der Arglist entgegenge-halten werden* Indessen lassen die Darlegungen des Berufungsgerichts einen'Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht übersieht, nicht., daß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin dann nicht vorliegen würde, wenn mit der auf die noch fortbestehenden Zeichen-und Ausstattungsrechte gestützten Klage lediglich eine unangemessene Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der Beklagten verfolgt würde' und' bei der Klägerin nicht die Absicht bestände, die; Illustrierte Zeitung" wieder unter dem. alten Titel‘erscheinen zu lassen. Die Duldung eines solchen Verhaltens würde Treu und Glauben mit 'Rücksicht auf die 'Verkehrssitte *in der Tat widersprechen. Indessen hat;das Berufungsgericht gerade unter % « y 4 , , ' diesem Gesichtspunkt den Sachverhalt eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß”eine ernstliche Absicht der Klägerin, die Zeitschrift wieder herauszubringen, bejaht werden müsse. Die Revision hält demgegenüber zwar nicht den in den Vorinstanzen von der Beklagten vertretenen Standpunkt aufrecht, daß die Absicht etwa deshalb verneint werden müsse, weil die Illu- strierte Zeitung” ihr früheres Ansehen durch ihr Eintreten für das nationalsozialistische Regime nach dem Jahre 1933 ver- s i loren habe oder die inzwischen eingetretenen Veränderungen des Puplikumsgeschmacks einem Feuerscheinen entgegenständen. Sie verweist indessen darauf, daß die Klägerin bereits in der Klageschrift vom Juni 1950 die Absicht der Neuherausgabe der geäußert habe,, ohne daß seitdem etwas geschehen sei. Auch im Schriftsatz vom 16. Mai 1952 seien genaue Einzelheiten über die notwendigen Vorbereitungen der Klägerin eingehend dargestellt worden. Wenn trotzdem bis zürn Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Ende 1953) die Vorbereitungen noch nicht zu dem, Erfolge geführt hätten, so müsse angenommen werden, daß entweder die ernstliche Absicht nicht mehr bestehe oder zwar die Absicht bestehe, aber die Finanzkraft der Klägerin für'das Projekt nicht ausreiche. Das entspreche umsomehr der Erfahrung, als der Markt mit gut eingeführten Zeitschriften mehr als gesättigt sei. Auch müsse in Rechnung gestellt werden, daß jeder Tac der Verzögerung ein Absinken der Verkehrsgeltung und eine Befestigung der Verkehrsdurchsetzung anderer illustrierter Zeitschriften mit sich bringe. * * Diese Begründung der Revision läßt außer acht, daß das Berufungsgericht die erforderlichen langwierigen und sorgsamen Vorbereitungsarbeiten gewürdigt und in ihnen gerade die Erklärung für das bisherige Nichterscheinen der Zeitschrift gesehen hat. Der Umstand, daß die Klägerin auf die Absicht der Wiederherausgabe bereits in der Klageschrift hingewiesen hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, es habe nicht Aufgabe des Treuhänders sein können, vor Klärung der Besitzverhältnisse ein so * schwieriges und mit erheblichem Risiko verbundenes Vorhaben durchzuführen, wie es die Neu-herausgabe einer illustrierten Zeitung von der Bedeutung y w i ' ♦v, *r<>$v y** * ■y \""T i i * * <r 'X i. der da rat eile, Tatsächlich ist der Beschluß der Wieder- gutmachung skammer erst im Januar 1952 rechtskräftig geworden, so daß die nötigen Vorarbeiten erst von diesem Zeitpunkt an getroffen werden konnten. Berücksichtigt man die sich ergebenden Schwierigkeiten hinsichtlich der personellen Besetzung des Redaktions- und Mitarfceiterstabes, den erforderlichen Aufbau des Ahzeigenweseaa* .die Neubildung der notwendigen Archive* die besonderen politischen Verhältnisse in Berlin und vor'Allem auch die von gier Klägerin besonders betonte Tatsache, daß es für die^^H|fc-A& jetzt darum gehe, außer der'Wiederherausgabe Illustrierten Zeitung” noch viele ändere verlegerische Vorhaben wieder aufzubauen, so kann keineswegs anerkannt werden, der bis zur letzten Tatsachenverhandlung (Oktober 1953) verstrichene Zeitraum sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts so lang bemessen, daß nunmehr mit einem Wiedererscheinen der Illustrierten Zeitung” nicht mehr gerechnet werden könne. Es widerspricht daher keineswegs der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht weder aus dem bis- . herigen Nichterscheinen der noch aus einer sich etwa in der Zwischenzeit ergebenden weiteren Erstarkung anderer Illustrierter die Folgerung gezogen hat, die Klägerin habe ihre Absicht., die wieder .erscheinen zu lassen, aufgegeben, .Entscheidend für.die Überzeugung des Berufungsgerichts ipt■im übrigen insbesondere die Erwägung gewesen, daß der Titel der Zeitschrift noch heute einen sehr erheblichen wirtschaftlichen Wert darstelit, Insoweit hätte schon das Landgericht zu Recht darauf hingeweisen,, daß niemand, der die Kapitalkraft der Klägerin.habe, einen so wertvollen Besitzstand ohne zwingenden Orund aufgeben werde. Wenn das Berufungsgericht hieraus auf eine Absicht der Klägerin, die Zeitschrift wieder herauszubringen, schließt, und die •ii ‘.i i J i 4' I Annahme ablehnt, die Klägerin führe den Rechtsstreit ohne * einen praktischen Zweck, nur um ihren Rechtsstandpunkt durchzusetzen, so hat dies einen vernünftigen Sinn* Aus Rechtegründen kann diese auf Grund des gesamten Inhalts der Verhandlung gewonnene Überzeugung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden« 6c Die Entscheidung begegnet auch insoweit keinen * rechtlichen Bedenken, als das Berufungsgericht die Ver-wechslungafähigkeit der sich gegenüberstehenden Titel bejaht hatc Geht man von der festgestellten starken Ver-kehrsgelt'ung des Warenzeichens der Klägerin aus, so kann angesichts der in beiden Titeln übereinstimmenden Worte Illustrierte11 die Gefahr einer Verwechslung von der Beklagten nicht mit Erfolg in Abrede .gestellt werden. Das Fehlen des Wortes "Zeitung" im Titel der Beklagten ändert hieran nichts-, da sich der Verkehr, wie das Be- • rufungsgerieht zu Recht hervorhebt, seit langem daran gewöhnt.hat, dieses Wort als einen entbehrlichen Zusatz im Sprachverkehr wegzulassen. Andererseits schließt auch die UinzufUgung des Wortes "Reue" eine Verwechslungsgefahr nicht aus. Denn durch dieses Wort knüpft die Beklagte in erkennbarer Weise an den bekannten Titel der Klägerin an und erweckt bei dem Publikum den irrigen Eindruck, sie setze mit ihrer Zeitschrift erlaubterweise die Tradition des allbekannten Blattes der Klägerin fort. Das Publikum wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zu der Annahme verleitet, die frühere sei wieder neu erschienen oder werde jedenfalls im neuen Geist oder in einer neuen, dem heutigen Geschmack entsprechenden Aufmachung herausgebracht. Im übrigen erzeugt aber auch das Wortbild des von der Beklagten benutzten Zeichens eine Verwechslungsgefahr- Zu Recht weist das Berufungsgericht -10- 1 I darauf hin, daß das Wort "Neue* in dem von der Beklagten verwendeten Titel sehr stark hinter den beiden anderen, die ganze Breite der Titelseite einnehmenden Worte zurücktritt und daher von dem flüchtigen Beschauer erst hei näherem Hinschauen bemerkt werden wird. Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts,.daß in jedem Fall auch eine sog.- erweiterte Verwechslungsgefahr wegen des möglichen Eindrucks eines Beteiligungsverhältnisses oder einer vertraglichen Abmachung zwischen den Parteien bestehe, geht der erneute Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 8. Mai 1931 (MHW 1931, 393 ff) fehl«, Zwar wird in dieser Entscheidung eine Verwachslungsgefahr bei den Zeitungstiteln Blatt” und "Heues Blatt" verneint * jedoch zeigen die Entscheidungsgrunde auf, daß eine Verwechslungsgefahr in diesem Falle nur mit Rücksicht auf die besonderen beschränkten örtlichen Verhältnisse im Fehn verneint worden ist, wo nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen "die Leute die Zeitung ihres Heimatortes von Anfang bis zu dem Ende durchzulesen pflegten"-Es handelte sich dort nur um einen ganz eng begrenzten Leserkreis, der nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht der Gefahr ausgesetzt war, durch den Zusatz "neu" auf irgendwelche Beziehungen zu der alten Zeitung zu schließen. Mit dem Leserkreis der '*$/////& Illustrierten" kann er in keiner Weise in Vergleich'gesetzt werden- Bas hat bereits das Landgericht im einzelnen unter Billigung des Berufungsgerichts zutreffend erörtert. Die Revision kann sich andererseits auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe von vornherein ein Zeichen gewählt, das sich nur aus Herkunfts- und Beschaffenheitsangaben zusammensetze und daher nur eine geringe TJnter-scheidungskraft besitze. Bie Revision übersieht, daß nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ur- sprUngliöh schwache Zeichen auf Grund der Durchsetzung im Verkehr eine starke Unterscheidungskraft erhalten können (GRUR 1952, 4-19 - Gumax) „ Eine solche starke Verkehrs-geltung hat indessen das Berufungsgericht, wie hervorgehoben, für das Zeichen der Klägerin festgestellt„ Dann kann aber auch der nur für schwache Zeichen geltende Grundsatz, daß die Verwechslungsgefahr schon durch geringfügige Abweichungen ausgeschlossen werde, keine Anwendung finden. Insbesondere geht aber auch die Auffassung der Revision fehl, daß illustrierte Zeitschriften mit O'rtsbezeichnun-gen im Überfluß vorhanden seien und daher auch der Klägerin kein Anspruch auf eine weitergehenden Abstanö der Konkurrenzzeichen von ihren,Zeichen'zugestanden werden dürfe, als sie ihn seihst mit ihrem Zeichen gegenüber anderen Konkurrenten gewählt oder gewahrt höhe. Die von der Revision erwähten Illustrierten HHÜHV’ €■■») müssen schon deswegen ausscheiden, weil in ihnen eine unterschiedliche Ortsbezeichnung enthalten ist. Da das Wort "Illustrierte" allein keinerlei Herkunftshinweis darstellen kann, kommt' es bei der Zusammensetzung gerade auf die-Ortsbezeichnung, also auf die Hinzufügung des Wortes aru Hat der Titel der Zeitschrift der Klägerin daher in dieser Wortzusamraen-stellühg die von dem Berufungsgericht festgestellte starke Unterscheidungskraft erlangt, so kann keine Rede davon sein, daß der Abstand von den andere Ortsnamen tragenden illustrierten nicht größer wäre als 'von der mit dem Titel "Neue Illustrierte" versehenen Zeitschrift der Beklagten. Insoweit käme nur die angeblich in er~ scheinende "Illustrierte Zeitschrift" als Ver- gleichsobjekt in Betracht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen hinsichtlich des Benutzungsumfangs dieses Titels getroffen. Hierzu hatte das Berufungsgericht indessen auch keine Veranlassung, da die Beklagte keinerlei /I / ’ / * t substantiierten Angaben gemacht hat, mit welcher Häufigkeit dieser Titel im Verkehr in Erscheinung getreten ist* Die bloße Tatsache der Benutzung wäre neeh keineswegs hinreichend, die Kennzeichnungskraft eines anderen Zeichens zu schwächen; vielmehr ist stets erforderlich, daß die Benutzung auch in gewissen Umfang vorgenommen ist (GRÜR 1955, 579 /582/~ Sunpearl; 1955, 484, /%86/~ Luxor), Im Übrigen wäre aber auch der Nachweis erforderlich gewesen, daß selbst im Ralle der stärkeren Benutzung des ähnlichen Tlthrls eine Schwächung wirklich eingetreten ist. Die vo& Berufungsgericht festgestellte starke Verkehrsgeltun’g der BIZ steht einer solchen Annahme bereits entgegen, **. * s 7o Schließlich greift die Revision auch zu Unrecht die Begründung des, Berufungsurteils an, mit der der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung zurückgewiesen ist* Der Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach ausgesprochen (BGKZ 1, 31 732/ - Störche; L-Il § 4WZG, Nr 1 Bl 3 - Rorelle; vgl auch BUHZ 16, 82 /907 - Wickelstern), daß die Verwirkung immer nur die Ablehnung einer verspäteten Rechtsverfolgung als wider Treu und Glauben verstoßend bedeute. Ausgangspunkt der ganzen Ve rw i rkun gal ehre, ist* mithin, daß nach Treu und Glauben und mit Rücksicht ;aüf die Verkehrssitte die ver- * * v spätete Geltendmachung des'Zeichenoder Ausstattungsrechts dem Verletzer nicht zugemutet werden kann (BGHZ 1, aaO iy3) • Nach den Re st Stellungen des Berufungsgerichts fehlt es an dieser Voraussetzung, ohne daß es insoweit notwendig würde, auf die vom Senat bisher noch nicht entschiedene Rrage einzugehen, ob der Verletzer für sein Zeichen auch eine Verkehrageltung erlangt haben muß oder ob der Erwerb eines schutzwürdigen Besitzstandes genügt. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte sei bei der Wahl des Titels ,fNeue Illustrierte" nicht gut- * ~ 13 - gläubig gewesen und habe auch in der Folgezeit mit einem Einverständnis des Rechtsinhabers nicht rechnen können. Schon diese Feststellungen schließen den Binwand der Ver- Beklagte habe unstreitig die Schutzrechte der Klägerin strierte Zeitung” angeknüpft, Sie habe damit ersichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß sie mit neuem Inhalt und desten sei sie sich Jedenfalls der Möglichkeit bewußt gewesen, daß sietfremde Hechte verletzen könnte, und habe dies in Kauf genommen. Von diesem rechtlich zutreffenden Ausgangspunkt aus prüft das Berufungsgericht sodann, ob die Beklagte etwa in der Folgezeit aus dem Verhalten der Klägerin oder ihres Custodians auf ein Einverständnis habe schließen können» Bas Berufungsgericht verneint dies, indem es insbesondere auf die in der Zeit von August 1945 (dem ersten Erscheinen der "Heuen Illustrierten") bis-Juli 1949 (der ersten Abmahnung) völlig ungeklärten Verhältnisse des auf die nur mit be- schränkten Vollmachten und Betriebsmitteln ausgestattete Treuhandschaft für ein der Hückerstattung unterliegendes Vermögen und auf die Schwierigkeiten verweist, die sich in dem in Betracht kommenden Zeitraum aus der Pressepolitik der Militärregierung, dem damaligen Hohstoffmangel und der zeitweise fast völligen Isolierung der westlichen Sektoren von Berlin ergaben» Schließlich erwägt das Berufungsgericht, daß die Regelung der Rückerstattung in Berlin erst,im Juli 1949 erfolgt sei und daß in der damaligen Zeit infolge der politischen Zuspitzung westdeutsche Wirkung aus, Bas Berufungsgericht hat hervorgehoben, die gekannt und habe bewußt an die frühere.1 Illu- neuem Gewand ähnliche Aufgaben erfüllen wolle wie die bekannte frühere Zeitschrift der Klägerin, Auch berufe sich die Beklagte selber nicht darauf, daß sie der Meinung gewesen sei, die tKk werde nicht mehr erscheinen. Zum min- m .S' L Zeitungen in Ostdeutschland und umgekehrt kaum hätten Ein-§ gang finden können- Wenn das Berufungsgericht unter Würdi-H gung aller dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, t; daß auch von einer Verwirkung bei der vorliegenden Fall-^ gestaltung keine Rede sein könne, vielmehr der Beklagten \ die Unterlassung von weiteren Verletzungshandlungen durch-i aus zugemutet werden müsse, so steht diese Entscheidung • in voller Übereinstitmnung mit den Reehtsgrundsätzen? die von dem Senat für die Beurteilung des Verwirkungseinwandes in ständiger Rechtsprechung als maßgebend anerkannt worden sind. Ein Rechtsverstoß ist in dem Standpunkt des Be-rufungsgerichts mithin auöh insoweit hieht erkennbar.» ' i ^ i; II c Rach alledem hat das Berufungsgericht dem Unter- *v lassungsantrag wegen Verletzung des Warenzeichens und der Ausstattung der Klägerin (§§ 24? 25, 51 WZGr) ohne Rechtsirrtum stattgegeben. Eines Eingehens auf die Gründe, mit denen das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen 1- § 1 UnlWG, § 826 BGB festgestellt hat, bedarf es hier-4* nach nicht mehr. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie ihre Auskunftspflicht Uber den Umfang der Verletzungshandlungen hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Hiergegen hat auch die Revision keine besonderen Angriffe erhoben* •>* *K ' ff \ V ' ’*< s "15- Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO in vollem Umfange zurückzuweisen. Weinkauff . Book Krüger-Rieland Weiß Uörr *.Xv*' ' V -,vV<' - ‘ * »v . v •> /_ ' ' iv V” , Syv «<£> • !fir * ' ttS**. • • ♦ -fv ’ ji , *v< v fV , - * 5• , ' - < ’ ' » t M ,, v „ ' * h ; -y* '! \ A ' * , *< 'f’ x v> v>-v. * % v; / +** * , * <** /• «v * '$ *