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BGH

Gericht: BGH

Br. Heidenhain, Br- Birnbach, Wilde, Schmidt, nr» 30- Mai 1949 wird auf Kosten des Beklagten mit der I&ßgabe sur iickgev/ie3en, daß die Zinsen fiir die Ze Kläger hat von dem Beklagten Ende £Iai tüt Gumniskades Fürsten Sangusko, das während des Krieges von einer deutschen altungsbehörde als S caatsdomäne über nomnen worden war. Der Hengst ist auf dieser Domäne nach der Übernahme durch die deutsche Verwaltung von einer zu dem Gestüt " des Kaufpreises von Beklagten die Eückzahlung der Beklagte habe den ilenjst El ls it polcnfest ii be zeichnet und ihm erzählt, der Hengst sei von einer Der Beklagte verweigert die .Ilückzah7-:nig des Kaufpreises mit der Begründung, daß der Kläger die Herkunft dec Hengstes genau gekannt und die Gefahr einer möglichen Beschlagnahme bewußt in Kauf genommen habe. Die Beschlagnahme sei nur darauf zurück Zufuhren* daß der Kläger seine ".Var nungen nicht beachtet habe. Der. Hengst sei von der deutschen Verwaltung des Gestüts Gumniska 'an die" Für stin Carolath verkauft worden.und mit deren Gestüt nach der Britischen Zone gekommen. hat die Klage durch das Urteil vom 15- Oktober 1947 abgewiesen. 1946 geschlossen sei, nicht gehört werden« Im Berufungs urteil ist festgestellt, daß der Verkauf des Hengstes Hach § 561 ZPO ist der Beurteilung das aus dem Tatbestand des Berufungsur'teils Antrag auf Bericntigung des Tatbestandes hat der Beklag te nicht gestellt. Der Auf fas sung der Revision, daß der Hengst Deutschen Deich rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den Vorschriften in dem der Hengst gezogen worden istdas Privatvermögen des Fürsten Sangusko war, ist unstreitig. Die Revision wendet gegen die Rechtsv/idrigkeit der Beschlagnahme ein, daß nach Art. 53 Abs 2 ÜLKO. Sie will hieraus folgern, daß der Hengst Daghir als eine der Beförderung von Personen dienende Sache habe beschlagnahmt v/erden dürfen. Indessen ist nicht der Hengst, sondern das Gestüt Gumniska von der deutschen Verwaltung beschlagnahmt und in eine deut- t der Becchlagnahme des Gestüts Gumniska noch nicht vorhanden gewesen, viel mehr erst soäter gezogen sei. Auch hieraus kann die Rechtmäßigkeit des Brwerbes durch das Deutsche Reich nicht hergeleitet werden. streckte 3ich auch auf die nach der Beschlagnahme ge- Ob ein Gleiches auch für Indus trie Produkte gelten müsste, die in einer rechtswidrig beschlagnahmten Fabrik durch deutsche Arbeiter erzeugt waren, kann auf sich beruhen. Der Hengst Daghir ist nicht durch deutsche Arbeit Aus alledem folgt, daß die Tegnahme des Pferdes durch die Britische Militärregierung nach Art.I Abs.2 des Gesetzes ITr« 52 der Milit ärregierung zulässig und auch gerechtfertigt war« Die ohne die Genehmigung der Militärregierung vorgenommene Veräußerung des Pferdes von dem Beklagten an den Kläger war nach Art. II des Ges. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß das Pferd*; von der Fürstlich Carolath9 sehen Verwaltung erworben worden war, bevor es an den Kläger veräußert wurde. Etwas anderes kann auch für die Sachen nicht' gelten, die ihrem Besitzer im Sinne des Art Da der Beklagte den Kaufpreis von 17 «000 BIS daß der Beklagte den Hengst als 11 polenfest ii he zeichnet und dem Kläger mitgeteilt hat, der Hengst sei von einer Kommission alliierter Offiziere be- sichtigt und nicht beanstandet worden, 'Venn das Be rufungsgericht daraus folgert, der Kläger he.be diesen Angaben des Beklagten vertrauen und den Kaufvertrag für rechtlich einwandfrei halten dürfen, so kann.dem aus Reclitsgründen nicht entgegengetreten werden. spreche eine unwiderlegliche Vermutung dafür, daß der JCLäger die Nichtigkeit des Vertrages gekannt habe. der gesetzlichen Vorschrift gezogen werden können oder müssen, Wenn das Berufungsgericht den von ihm erhöbe nen Beweis dahin gewürdigt hat, es sei nicht erwie- daß der Kläger die Nichtigkeit des gekannt habe, so kann hierin eine dem Vertrages 286 ZPO widersprechende Beweiswürdigung nicht gefunden werden, Verzugszinsen kann der Kläger nicht schon vom Tage der Zahlung des Kaufpreises, sondern erst dem

BeschlagnahmeGestütHengstKlägerleihenRevision

Volltext der Entscheidung

33
Verkündet am 16. Pebruar 1951
gez. dft^^ftp Justizsekretär, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Namen
 des
Volkes !
In Sachen
I
des Pferdezucht er s Hans Hugo Jflft^fcin
 dflftBftstrale ft,
 und Hevisionsklägers,
■
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Kevisionsbeklagte ,
Pr o zeßbevollmächtigt er: Hecht sa
 nat der Bundesgerichtshof, I
Zivilsenat, auf die
 mündliche Verhandlung vom 16. Pebruai
 un
Mitwirkung des Bundesrichters Prof- Br- Lindenmai
 al
o Vorsitzender und der Bundesrichter
o
Br. Heidenhain, Br- Birnbach, Wilde, Schmidt,
 nr»
Hecht erkannt:
nie Hevision je;ccn das Urteil des 6. Zivils
 nats des Oberlandes. rerichts in Bässeldorf vom
30- Mai 1949 wird auf Kosten des Beklagten mit
 der I&ßgabe sur iickgev/ie3en, daß die Zinsen fiir
 die Ze
o sei»
der
 Üagezu3tellung zu
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sind
 Von Hechts wegen.
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Kläger hat von dem Beklagten Ende £Iai
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aen 5-3ährigen
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für den Preis von 17 OOO ?J.I gekauft und am 3-Juni J9+6
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Aufpreises übergeben erhalten. Der
 gegen Zahlung
 Hengst 31 r.mmt e
polnischen

tüt Gumniskades
 Fürsten Sangusko, das während des Krieges von einer
 deutschen
altungsbehörde als S caatsdomäne über
 nomnen worden war. Der Hengst ist auf dieser Domäne nach der Übernahme durch die deutsche Verwaltung von
 einer zu dem Gestüt
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ehörigen
 Stute am 14. April
1941 ge
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 eptember 1944 an den Erbprin
 von Car
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 von diesem an den Beklagten veräußert
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1946 ausgestellten Ermächtigung beschlagnahmt
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dagegen erhobene
 Vorstellung ist durch ein schreiben der lUieinarmee vom 24. Oktober 1946 abschlägig beschieden.
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:iit der Klage verlangt der Kläger von dem
" des Kaufpreises von
 Beklagten die Eückzahlung
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 auf 1700 DIäo Er behauptet
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der Beklagte habe den ilenjst
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 zeichnet und ihm erzählt, der Hengst sei von einer
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alliierten Kommission, zu der auch polnische Offi
 gehört hätten, besichtigt aber freigegeben
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warden. Der Beklagte verweigert die .Ilückzah7-:nig des
 Kaufpreises mit der Begründung, daß der Kläger die
 Herkunft dec Hengstes genau gekannt und die Gefahr einer möglichen Beschlagnahme bewußt in Kauf genommen habe. Br bestreitet,den Hengst als polenfest be zeichnet zu haben und behauptet, er habe den 1
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enteil gewarnt, den Hengst auf groß
 Straße
zu
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fremden Personen zu zeigen oder an öffent
 liehen Tegen weiden zu lassen. Die Beschlagnahme sei nur darauf zurück Zufuhren* daß der Kläger seine ".Var
 nungen nicht beachtet habe. Der. Hengst sei von der deutschen Verwaltung des Gestüts Gumniska 'an die" Für stin Carolath verkauft worden.und mit deren Gestüt
 nach der Britischen Zone gekommen. Dies
 sei dem Klä
 ger bekannt gewesen.
habe dem Kläger den Abstarn
:r.ungsnachweis des Hengstes mit der Bescheinigung der
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Staatsdomäne Gumniskaüber den Verkauf an die Fürst
 lieh Carolath
 tun
ehändi/rt

Das Landgericht? hat die Klage durch das Urteil vom 15- Oktober 1947 abgewiesen. Der 6. Zivil-
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senat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf hat den
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Beklagten durch das Urteil vom 50. iSai 1949 verurteilt,
 an den Kläger 1700 3H nebst 4 ,* Zinsen seit dem 3. Juni 1946 au zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Itevision des Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der
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Kläger bittet um Zurückweisung der Kevisiono
 Dio Revision kann mit der in der mündlichen 7er
 Handlung vor dem Revisionsgericht aufgestellten B
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daß der Kaufvertrag zv
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ischen den Parteien schon im April
1946 geschlossen sei, nicht gehört werden« Im Berufungs
 urteil ist festgestellt, daß der Verkauf des Hengstes
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Snde.JSai 1946 stattgefunden hat. Hach § 561 ZPO ist der
 Beurteilung das aus dem Tatbestand des Berufungsur'teils
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ersichtliche ParteiVorbringen zu Gründe
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u legen. Einen

Antrag auf Bericntigung des Tatbestandes hat der Beklag te nicht gestellt.
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 bärregierung in. der ursprünglichen, übrigens durch die
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 lieh geänderten
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Passung. Danach war Vermögen der Be
 schlagnahme unterworfen, das unter Zv/ang oder Drohung
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Überträgen oder rechtswidrig dem Eigentümer oder Besit
 entzogen oder erbeutet worden v/ar. Die Allgemeine Ver
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Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
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nicht geändert. Sie bezweckte lediglich die territoria
 Bes chla"nähme
 le Begrenzung des der Beschlagnahme unterworfenen Ve
 mögens. Der Hengst ”
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gehörte zu dem dem Pürsten
 Sangusko rechtswidrig entzogenen Vermögen. Der Auf fas sung der Revision,
 daß der Hengst
 Deutschen Deich
 rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den Vorschriften
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der Haager Landkrieg3ordnung erworben worden sei, kann
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nicht zugeotimmt werden. Hach Art.46 ilLKO. darf Pri-
vatvermögen nicht eingezogen werden. Daß das Gestüt
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Gumniska. in dem der Hengst gezogen worden istdas Privatvermögen des Fürsten Sangusko war, ist unstreitig. Die Revision wendet gegen die Rechtsv/idrigkeit der Beschlagnahme ein, daß nach Art. 53 Abs 2 ÜLKO. alle Uittel, die zu. Rasser, zu Lande oder in der Luft der .Weitergabe von Ilachrichter* oder der Beförderung von Personen dienten, der Beschlagnahme un-■
teriügen. Sie will hieraus folgern, daß der Hengst Daghir als eine der Beförderung von Personen dienende Sache habe beschlagnahmt v/erden dürfen. Indessen ist nicht der Hengst, sondern das Gestüt Gumniska von der
 deutschen Verwaltung beschlagnahmt und in eine deut-
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sehe Staatsdomäne verwandelt worden. Diese Maßnahme
 konnte durch den ,‘rt. 53 Abs 2 IiLICO. nicht gerecht-
■
fertigt werden. Die Revision beruft sich weiter da-

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üengsü zur
t der
 Becchlagnahme des
 Gestüts Gumniska noch nicht vorhanden gewesen, viel mehr erst soäter gezogen sei. Auch hieraus kann die
 Rechtmäßigkeit des Brwerbes durch das Deutsche Reich
 nicht hergeleitet werden. Die Beschlagnahme des Gestüts war rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit er-
■
streckte 3ich auch auf die nach der Beschlagnahme ge-
■
■
zogenen Früchte der zu dem Gestüt gehörigen Pferde. Ob ein Gleiches auch für Indus trie Produkte gelten müsste, die in einer rechtswidrig beschlagnahmten Fabrik durch deutsche Arbeiter erzeugt waren, kann auf sich beruhen.
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Der Hengst Daghir ist nicht durch deutsche Arbeit
■
erzeugt worden, sondern die natürliche Frucht einer rechtswidrig beschlagnahmten Stute. Aus alledem folgt, daß die Tegnahme des Pferdes durch die Britische Militärregierung nach Art.I Abs.2 des Gesetzes ITr« 52 der Milit ärregierung zulässig und auch gerechtfertigt war« Die ohne die Genehmigung der Militärregierung vorgenommene Veräußerung des Pferdes von
 dem Beklagten an den Kläger war nach Art. II des Ges.
■
Ur. 52 nichtig. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß das Pferd*; von der Fürstlich Carolath9 sehen Verwaltung erworben worden war, bevor es an den Kläger veräußert wurde. Die im Sinne des § 955 DGB ab-
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handen gekommenen Sachen verlieren diese einen gut-
gläubige:
b hindernde Eigenschaft nicht dadurch,
 da ; sie durch mehrere ;lande
 auch gutgläubiger
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:ehen. Etwas anderes kann auch für die Sachen
 nicht' gelten, die ihrem Besitzer im Sinne des Art
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Da der Beklagte den Kaufpreis von 17 «000 BIS
aufgrund eines nichtigen Vertrages, also ohne recht
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eiten, wenn de
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liehen Irrtum verneint. Den Anspruch auf Verausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt nur
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Tichtigkeit des Vertra
 aus. Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fes
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daß der Beklagte den Hengst als 11 polenfest
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 zeichnet und dem Kläger mitgeteilt hat, der Hengst sei von einer Kommission alliierter Offiziere be-
sichtigt und nicht beanstandet worden, 'Venn das Be
 rufungsgericht
daraus folgert, der Kläger he.be diesen
 Angaben des Beklagten vertrauen und
 den Kaufvertrag
 für rechtlich einwandfrei halten dürfen, so kann.dem
 aus Reclitsgründen nicht entgegengetreten werden. Die
 Revision will zu Unrecht aus dem Sesetz
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spreche eine unwiderlegliche
 Vermutung dafür, daß der JCLäger die Nichtigkeit des Vertrages gekannt habe. Dine unwiderlegliche Vermutung besteht nur für die Kenntnis der gesetzlichen
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nicht aber auch für die Kenntnis der
 rechtlichen Folgerungen, die in einem Einzelfalü
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der gesetzlichen Vorschrift gezogen werden können oder müssen, Wenn das Berufungsgericht den von ihm erhöbe
 nen Beweis dahin gewürdigt hat, es sei nicht erwie-
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daß der
 Kläger die Nichtigkeit
 des
gekannt habe, so kann hierin eine dem
 Vertrages 286 ZPO
widersprechende Beweiswürdigung nicht gefunden werden,
 Verzugszinsen kann der Kläger nicht schon
 vom Tage der Zahlung des Kaufpreises, sondern erst
 dem
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ab fordern, an dem
 zuerst die Rückzahlun
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des Kaufpreises gefordert liat. Daß dies vor dem
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der ICLageerhebung geschehen
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hat der IClä
 konnten ihm deshalb nur Zin
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Hiernach rechtfertigt düng»
e der «Ilageerhebung sugesprochen werden
 sich die getroffene Entscliei
 Die Kostenentscheid ung beruht auf §§ 97
9
92
ZPO
gezo Lindenmaier, gez. Ileidenhain, gez. Birnbach,
■
ges. Viilde.	gez»	Schmidt.

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