Br. Heidenhain, Br- Birnbach, Wilde, Schmidt, nr» 30- Mai 1949 wird auf Kosten des Beklagten mit der I&ßgabe sur iickgev/ie3en, daß die Zinsen fiir die Ze Kläger hat von dem Beklagten Ende £Iai tüt Gumniskades Fürsten Sangusko, das während des Krieges von einer deutschen altungsbehörde als S caatsdomäne über nomnen worden war. Der Hengst ist auf dieser Domäne nach der Übernahme durch die deutsche Verwaltung von einer zu dem Gestüt " des Kaufpreises von Beklagten die Eückzahlung der Beklagte habe den ilenjst El ls it polcnfest ii be zeichnet und ihm erzählt, der Hengst sei von einer Der Beklagte verweigert die .Ilückzah7-:nig des Kaufpreises mit der Begründung, daß der Kläger die Herkunft dec Hengstes genau gekannt und die Gefahr einer möglichen Beschlagnahme bewußt in Kauf genommen habe. Die Beschlagnahme sei nur darauf zurück Zufuhren* daß der Kläger seine ".Var nungen nicht beachtet habe. Der. Hengst sei von der deutschen Verwaltung des Gestüts Gumniska 'an die" Für stin Carolath verkauft worden.und mit deren Gestüt nach der Britischen Zone gekommen. hat die Klage durch das Urteil vom 15- Oktober 1947 abgewiesen. 1946 geschlossen sei, nicht gehört werden« Im Berufungs urteil ist festgestellt, daß der Verkauf des Hengstes Hach § 561 ZPO ist der Beurteilung das aus dem Tatbestand des Berufungsur'teils Antrag auf Bericntigung des Tatbestandes hat der Beklag te nicht gestellt. Der Auf fas sung der Revision, daß der Hengst Deutschen Deich rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den Vorschriften in dem der Hengst gezogen worden istdas Privatvermögen des Fürsten Sangusko war, ist unstreitig. Die Revision wendet gegen die Rechtsv/idrigkeit der Beschlagnahme ein, daß nach Art. 53 Abs 2 ÜLKO. Sie will hieraus folgern, daß der Hengst Daghir als eine der Beförderung von Personen dienende Sache habe beschlagnahmt v/erden dürfen. Indessen ist nicht der Hengst, sondern das Gestüt Gumniska von der deutschen Verwaltung beschlagnahmt und in eine deut- t der Becchlagnahme des Gestüts Gumniska noch nicht vorhanden gewesen, viel mehr erst soäter gezogen sei. Auch hieraus kann die Rechtmäßigkeit des Brwerbes durch das Deutsche Reich nicht hergeleitet werden. streckte 3ich auch auf die nach der Beschlagnahme ge- Ob ein Gleiches auch für Indus trie Produkte gelten müsste, die in einer rechtswidrig beschlagnahmten Fabrik durch deutsche Arbeiter erzeugt waren, kann auf sich beruhen. Der Hengst Daghir ist nicht durch deutsche Arbeit Aus alledem folgt, daß die Tegnahme des Pferdes durch die Britische Militärregierung nach Art.I Abs.2 des Gesetzes ITr« 52 der Milit ärregierung zulässig und auch gerechtfertigt war« Die ohne die Genehmigung der Militärregierung vorgenommene Veräußerung des Pferdes von dem Beklagten an den Kläger war nach Art. II des Ges. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß das Pferd*; von der Fürstlich Carolath9 sehen Verwaltung erworben worden war, bevor es an den Kläger veräußert wurde. Etwas anderes kann auch für die Sachen nicht' gelten, die ihrem Besitzer im Sinne des Art Da der Beklagte den Kaufpreis von 17 «000 BIS daß der Beklagte den Hengst als 11 polenfest ii he zeichnet und dem Kläger mitgeteilt hat, der Hengst sei von einer Kommission alliierter Offiziere be- sichtigt und nicht beanstandet worden, 'Venn das Be rufungsgericht daraus folgert, der Kläger he.be diesen Angaben des Beklagten vertrauen und den Kaufvertrag für rechtlich einwandfrei halten dürfen, so kann.dem aus Reclitsgründen nicht entgegengetreten werden. spreche eine unwiderlegliche Vermutung dafür, daß der JCLäger die Nichtigkeit des Vertrages gekannt habe. der gesetzlichen Vorschrift gezogen werden können oder müssen, Wenn das Berufungsgericht den von ihm erhöbe nen Beweis dahin gewürdigt hat, es sei nicht erwie- daß der Kläger die Nichtigkeit des gekannt habe, so kann hierin eine dem Vertrages 286 ZPO widersprechende Beweiswürdigung nicht gefunden werden, Verzugszinsen kann der Kläger nicht schon vom Tage der Zahlung des Kaufpreises, sondern erst dem
33 Verkündet am 16. Pebruar 1951 gez. dft^^ftp Justizsekretär, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Namen des Volkes ! In Sachen I des Pferdezucht er s Hans Hugo Jflft^fcin dflftBftstrale ft, und Hevisionsklägers, ■ Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Kevisionsbeklagte , Pr o zeßbevollmächtigt er: Hecht sa nat der Bundesgerichtshof, I Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 16. Pebruai un Mitwirkung des Bundesrichters Prof- Br- Lindenmai al o Vorsitzender und der Bundesrichter o Br. Heidenhain, Br- Birnbach, Wilde, Schmidt, nr» Hecht erkannt: nie Hevision je;ccn das Urteil des 6. Zivils nats des Oberlandes. rerichts in Bässeldorf vom 30- Mai 1949 wird auf Kosten des Beklagten mit der I&ßgabe sur iickgev/ie3en, daß die Zinsen fiir die Ze o sei» der Üagezu3tellung zu hl sind Von Hechts wegen. 0 2 T a t b e s U and De v» Kläger hat von dem Beklagten Ende £Iai 1946 aen 5-3ährigen Arab ervollbluthengs t " Daghir " für den Preis von 17 OOO ?J.I gekauft und am 3-Juni J9+6 m ■ Aufpreises übergeben erhalten. Der gegen Zahlung Hengst 31 r.mmt e polnischen tüt Gumniskades Fürsten Sangusko, das während des Krieges von einer deutschen altungsbehörde als S caatsdomäne über nomnen worden war. Der Hengst ist auf dieser Domäne nach der Übernahme durch die deutsche Verwaltung von einer zu dem Gestüt o ehörigen Stute am 14. April 1941 ge fen im eptember 1944 an den Erbprin von Car th und spä von diesem an den Beklagten veräußert women m erbst 946 v der st einem Offi zier der Britischen Eheinarmee auf Grund einer irhm von dem Kommando der embe narmee unter dem 29 ep ü 1946 ausgestellten Ermächtigung beschlagnahmt e> d © Ol den D. dagegen erhobene Vorstellung ist durch ein schreiben der lUieinarmee vom 24. Oktober 1946 abschlägig beschieden. m :iit der Klage verlangt der Kläger von dem " des Kaufpreises von Beklagten die Eückzahlung 17 000 BIS unter ümstellun auf 1700 DIäo Er behauptet 9 der Beklagte habe den ilenjst El ls it polcnfest ii be zeichnet und ihm erzählt, der Hengst sei von einer % alliierten Kommission, zu der auch polnische Offi gehört hätten, besichtigt aber freigegeben f 33 warden. Der Beklagte verweigert die .Ilückzah7-:nig des Kaufpreises mit der Begründung, daß der Kläger die Herkunft dec Hengstes genau gekannt und die Gefahr einer möglichen Beschlagnahme bewußt in Kauf genommen habe. Br bestreitet,den Hengst als polenfest be zeichnet zu haben und behauptet, er habe den 1 m O enteil gewarnt, den Hengst auf groß Straße zu j j. een 9 fremden Personen zu zeigen oder an öffent liehen Tegen weiden zu lassen. Die Beschlagnahme sei nur darauf zurück Zufuhren* daß der Kläger seine ".Var nungen nicht beachtet habe. Der. Hengst sei von der deutschen Verwaltung des Gestüts Gumniska 'an die" Für stin Carolath verkauft worden.und mit deren Gestüt nach der Britischen Zone gekommen. Dies sei dem Klä ger bekannt gewesen. habe dem Kläger den Abstarn :r.ungsnachweis des Hengstes mit der Bescheinigung der O Staatsdomäne Gumniskaüber den Verkauf an die Fürst lieh Carolath tun ehändi/rt Das Landgericht? hat die Klage durch das Urteil vom 15- Oktober 1947 abgewiesen. Der 6. Zivil- r senat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf hat den ■ Beklagten durch das Urteil vom 50. iSai 1949 verurteilt, an den Kläger 1700 3H nebst 4 ,* Zinsen seit dem 3. Juni 1946 au zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Itevision des Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der ■ Kläger bittet um Zurückweisung der Kevisiono Dio Revision kann mit der in der mündlichen 7er Handlung vor dem Revisionsgericht aufgestellten B ■ daß der Kaufvertrag zv apt im Ö9 ischen den Parteien schon im April 1946 geschlossen sei, nicht gehört werden« Im Berufungs urteil ist festgestellt, daß der Verkauf des Hengstes ■ Snde.JSai 1946 stattgefunden hat. Hach § 561 ZPO ist der Beurteilung das aus dem Tatbestand des Berufungsur'teils 0 ersichtliche ParteiVorbringen zu Gründe 4j u legen. Einen Antrag auf Bericntigung des Tatbestandes hat der Beklag te nicht gestellt. End Hai 1946 das etz ITr. 52 der Mill bärregierung in. der ursprünglichen, übrigens durch die 7^. Hr lieh geänderten 38 der Britischen Militärregierung nicht wesent ■ Passung. Danach war Vermögen der Be schlagnahme unterworfen, das unter Zv/ang oder Drohung ■ Überträgen oder rechtswidrig dem Eigentümer oder Besit entzogen oder erbeutet worden v/ar. Die Allgemeine Ver fügung 11t 6 der Britischen Militärregierung hat die ■ Voraussetzungen für die Zulässigkeit der 9 nicht geändert. Sie bezweckte lediglich die territoria Bes chla"nähme le Begrenzung des der Beschlagnahme unterworfenen Ve mögens. Der Hengst ” jtaghir it gehörte zu dem dem Pürsten Sangusko rechtswidrig entzogenen Vermögen. Der Auf fas sung der Revision, daß der Hengst Deutschen Deich rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den Vorschriften * der Haager Landkrieg3ordnung erworben worden sei, kann 5 nicht zugeotimmt werden. Hach Art.46 ilLKO. darf Pri- vatvermögen nicht eingezogen werden. Daß das Gestüt ■ Gumniska. in dem der Hengst gezogen worden istdas Privatvermögen des Fürsten Sangusko war, ist unstreitig. Die Revision wendet gegen die Rechtsv/idrigkeit der Beschlagnahme ein, daß nach Art. 53 Abs 2 ÜLKO. alle Uittel, die zu. Rasser, zu Lande oder in der Luft der .Weitergabe von Ilachrichter* oder der Beförderung von Personen dienten, der Beschlagnahme un-■ teriügen. Sie will hieraus folgern, daß der Hengst Daghir als eine der Beförderung von Personen dienende Sache habe beschlagnahmt v/erden dürfen. Indessen ist nicht der Hengst, sondern das Gestüt Gumniska von der deutschen Verwaltung beschlagnahmt und in eine deut- • 1 1 sehe Staatsdomäne verwandelt worden. Diese Maßnahme konnte durch den ,‘rt. 53 Abs 2 IiLICO. nicht gerecht- ■ fertigt werden. Die Revision beruft sich weiter da- raui. aa ^ üengsü zur t der Becchlagnahme des Gestüts Gumniska noch nicht vorhanden gewesen, viel mehr erst soäter gezogen sei. Auch hieraus kann die Rechtmäßigkeit des Brwerbes durch das Deutsche Reich nicht hergeleitet werden. Die Beschlagnahme des Gestüts war rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit er- ■ streckte 3ich auch auf die nach der Beschlagnahme ge- ■ ■ zogenen Früchte der zu dem Gestüt gehörigen Pferde. Ob ein Gleiches auch für Indus trie Produkte gelten müsste, die in einer rechtswidrig beschlagnahmten Fabrik durch deutsche Arbeiter erzeugt waren, kann auf sich beruhen. 6 Der Hengst Daghir ist nicht durch deutsche Arbeit ■ erzeugt worden, sondern die natürliche Frucht einer rechtswidrig beschlagnahmten Stute. Aus alledem folgt, daß die Tegnahme des Pferdes durch die Britische Militärregierung nach Art.I Abs.2 des Gesetzes ITr« 52 der Milit ärregierung zulässig und auch gerechtfertigt war« Die ohne die Genehmigung der Militärregierung vorgenommene Veräußerung des Pferdes von dem Beklagten an den Kläger war nach Art. II des Ges. ■ Ur. 52 nichtig. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß das Pferd*; von der Fürstlich Carolath9 sehen Verwaltung erworben worden war, bevor es an den Kläger veräußert wurde. Die im Sinne des § 955 DGB ab- ■ handen gekommenen Sachen verlieren diese einen gut- gläubige: b hindernde Eigenschaft nicht dadurch, da ; sie durch mehrere ;lande auch gutgläubiger iür \ve ber) O :ehen. Etwas anderes kann auch für die Sachen nicht' gelten, die ihrem Besitzer im Sinne des Art 1 Abs 2. Ges »T *1 ■ 52 Uil.äego entzogen sind. Da der Beklagte den Kaufpreis von 17 «000 BIS aufgrund eines nichtigen Vertrages, also ohne recht liehen Grund erhal iA hat ist dem ICläg nach GB 4j ur Verausgabe verpflichtet ■c* Sie c* de nach § 812 814 cigkeit des Vertragsschlusses beim Vertrags Schluß ze G3 aann O eiten, wenn de Kluger die iTich O kannt hätte. Dies hat das Berufungsgericht ohne recht ■ liehen Irrtum verneint. Den Anspruch auf Verausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schließt nur / i 1- J die positive Kennt dex Tichtigkeit des Vertra aus. Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fes U 4 daß der Beklagte den Hengst als 11 polenfest ii he zeichnet und dem Kläger mitgeteilt hat, der Hengst sei von einer Kommission alliierter Offiziere be- sichtigt und nicht beanstandet worden, 'Venn das Be rufungsgericht daraus folgert, der Kläger he.be diesen Angaben des Beklagten vertrauen und den Kaufvertrag für rechtlich einwandfrei halten dürfen, so kann.dem aus Reclitsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Revision will zu Unrecht aus dem Sesetz 4 der 2ttl.2es b# ol u 9 spreche eine unwiderlegliche Vermutung dafür, daß der JCLäger die Nichtigkeit des Vertrages gekannt habe. Dine unwiderlegliche Vermutung besteht nur für die Kenntnis der gesetzlichen oaun nicht aber auch für die Kenntnis der rechtlichen Folgerungen, die in einem Einzelfalü US der gesetzlichen Vorschrift gezogen werden können oder müssen, Wenn das Berufungsgericht den von ihm erhöbe nen Beweis dahin gewürdigt hat, es sei nicht erwie- sen 9 daß der Kläger die Nichtigkeit des gekannt habe, so kann hierin eine dem Vertrages 286 ZPO widersprechende Beweiswürdigung nicht gefunden werden, Verzugszinsen kann der Kläger nicht schon vom Tage der Zahlung des Kaufpreises, sondern erst dem m ab fordern, an dem zuerst die Rückzahlun O 8 8 des Kaufpreises gefordert liat. Daß dies vor dem Ta ■ v a der ICLageerhebung geschehen ger nicht dargetan» “13 <5 hat der IClä konnten ihm deshalb nur Zin sen vom ■ o Hiernach rechtfertigt düng» e der «Ilageerhebung sugesprochen werden sich die getroffene Entscliei Die Kostenentscheid ung beruht auf §§ 97 9 92 ZPO gezo Lindenmaier, gez. Ileidenhain, gez. Birnbach, ■ ges. Viilde. gez» Schmidt. t