Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 18. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kläger haben geltend gemacht, sie seien zur Zahlung nicht verpflichtet, weil sie die Anträge auf Einrichtung der Fernmeldeanlagen im Auftrag und im Namen der AG 2^|[||^ als vertretungsberechtigte Gründungsaktionäre gestellt hätten. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß der Beklagten Forderungen in Höhe von 11 230,47 DM gegen sie nicht zustehen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs aufgehoben und auf den Hilfsantrag der Kläger den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf verwiesen. Sie sei, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Der erkennende Senat hat sich nicht in der Lage gesehen, der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, sondern wollte - in Übereinstimmung mit BGH DÖV I960, 350, 553; BGH BB 1965, 303; BVerwG DÖV 1961, 182; OVG Münster DÖV 1966, 346, 347 - daran fest-halten, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Juni 1968 (BGBl I - 661) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorgelegt, ob durch § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG weiterhin - auch nach Inkrafttreten des § 40 VwGO - für die dort bezeichneten Streitigkeiten der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet werde. Januar 1928 (RGBl I 8) eröffnet auch nach Inkrafttreten des § 40 VwGO hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Gebühren den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten. Hierbei wird es gegebenenfalls zu beachten haben, daß nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats die ordentlichen Gerichte auch zur Entscheidung über die Höhe des Gebührenanspruchs berufen sind.
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES I ZR 5^/69 URTEIL Urteilsformel wurde den Parteien am 28. September 1971 zugestellt. Schwingen Amtsinspektor in dem Rechtsstreit 1 . 2. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO am 17. September 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenk-mann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger und ein Dr. Unterzeichneten einen an die Beklagte gerichteten Antrag vom 30. April 1962 auf Einrichtung von 3 Fernsprechhauptanschlüssen und 10 Nebenstellenanlagen sowie am 8. Mai 1962 den weiteren Antrag auf Einrichtung eines Fernschreibanschlusses. Als Antragsteller war in den Anträgen die AG, G^pK&4p)-Straße ^2" genannt. Die Beklagte richtete diese Anschlüsse ein, ließ sie aber am 30. April 1963 wegen Nichtzahlung rückständiger Gebühren in Höhe von 11 250,47 DM zwangsweise wieder aufheben. Sie fordert von den Beklagten die Zahlung der rückständigen 11 250,47 DM. Die Kläger haben geltend gemacht, sie seien zur Zahlung nicht verpflichtet, weil sie die Anträge auf Einrichtung der Fernmeldeanlagen im Auftrag und im Namen der AG 2^|[||^ als vertretungsberechtigte Gründungsaktionäre gestellt hätten. Sie haben auch die Höhe des Anspruchs bestritten und ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß der Beklagten Forderungen in Höhe von 11 230,47 DM gegen sie nicht zustehen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs aufgehoben und auf den Hilfsantrag der Kläger den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf verwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Hauptantrag weiter; sie wollen erreichen, daß die von ihnen begehrte negative Feststellung im Zivilrechtsweg getroffen wird. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, § 9 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) vom 14. Januar 1928 (RGBl I 8) bestimme zwar, daß für Streitigkeiten über Gebühren aus der Benutzung von Fernmeldeanlagen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offenstehe. Diese Bestimmung sei jedoch nicht mehr geltendes Recht. Sie sei, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1968 (BVerwGE 29, 133) ausgeführt hat, durch Art. 19 Abs. A GG, jedenfalls durch § 40 Abs. 1 VwGO aufgehoben, zu demindest aber obsolet geworden. Daher sei im Streitfall nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. II. Der erkennende Senat hat sich nicht in der Lage gesehen, der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, sondern wollte - in Übereinstimmung mit BGH DÖV I960, 350, 553; BGH BB 1965, 303; BVerwG DÖV 1961, 182; OVG Münster DÖV 1966, 346, 347 - daran fest-halten, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Er hat deshalb durch Beschluß vom 23. Januar 1970 das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I - 661) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorgelegt, ob durch § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG weiterhin - auch nach Inkrafttreten des § 40 VwGO - für die dort bezeichneten Streitigkeiten der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet werde. Der Gemeinsame Senat hat durch Beschluß vom 15. März 1971 entschieden: § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) vom 14. Januar 1928 (RGBl I 8) eröffnet auch nach Inkrafttreten des § 40 VwGO hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Gebühren den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten. Diese Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend (§ 16 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Das angefochtene Urteil, das die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten verneint hat, kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht muß nunmehr zur Sache selbst entscheiden. Hierbei wird es gegebenenfalls zu beachten haben, daß nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats die ordentlichen Gerichte auch zur Entscheidung über die Höhe des Gebührenanspruchs berufen sind. Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Merkel Schönberg