Unter diesem Namen ist die Gaststätte von den Inhabern der Klägerin 1933 wieder eröffnet worden. Mit der Klage begehrt die Klägerin, daß dem Beklagten untersagt wird, für seine Gaststätte die Bezeichnung ”R^^ zu verwenden. Unter der Bezeichnung "Zum sei sie ein weit über Köln hinaus bekannt gewordenes Weinlokal von internationalem Ruf.Für jeden echten und alten Kölner sei es selbstverständlich, daß unter dem nur ihre Gaststätte verstanden werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Benutzung der Bezeichnung T4B*»" für seinen Gaststättenbetrieb in Köln-Riehl, Stra- Es sei auch nicht zutreffend, daß in Köln unter der Bezeichnung "Zum allein das Lokal der Klägerin ver- Es komme auch niemand auf den Gedanken, die Gaststätte in Rodenkirchen mit derjenigen der Klägerin in Verbindung zu bringen. Der Klägerin stehe aber ein Unterlassungsanspruch nach dieser Vorschrift nicht zu, weil nach anerkannter Rechtsprechung die Kennzeichnungskraft von Gaststättenbezeichnungen ortsgebunden sei und darum auch der Schutzbereich dieser Bezeichnungen nicht über diesen begrenzten Raum hinausgehe. Im vorliegenden Pall sei es mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Kölner Raumes gerechtfertigt, diese für geographisch getrennte Orte aufgestellten Grundsätze mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Geltungsbereich der von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen - jedenfalls gegenüber nicht völlig identischen anderen Bezeichnungen -auf die inneren Beairke von Köln, zu denen der Vorort Riehl nicht gehöre, beschränkt sei. Die besondere Lage des Kölner Raumes werde weiter dadurch gekennzeichnet, daß es in der Köln benachbarten Gemeinde Rodenkirchen, das von vielen als ein Vorort von Köln angesehen werde, eine Gaststätte "Zum gebe, deren Be- Die Verkehrsgeltung der Gaststätte in Rodenkirchen bewirke, daß der Verkehr im engeren Kölner Raum daran gewöhnt sei, identischen Gaststättenbezeichnungen zu begegnen. Während es sich bei der Gaststätte des Beklagten um ein für Kölner Verhältnisse typisches Bierlokal handele, sei das Lokal der Klägerin eine Abendgaststätte, in der vorwiegend Wein ausgeschenkt werde. Aus denselben Gründen bestehe auch gegenüber den von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen nZum und keine Verwechslungsgefahr, wie eine Umfrage der Induotrie-und Handelskammer bestätigt habe. Das Berufungsgericht stellt bindend fest, daß die Klägerin für ihre Gaststätte aucb noch die Bezeichnungen nZum «öd verwendet. Hinsichtlich der Bezeichnung raeint das Berufungsgericht, diese habe Verkehrsgeltung noch nicht erlangt; es unterstellt aber, daß diese Worte geeignet seien, Namensfunktion für die Gaststätte der Klägerin auszuüben. tenbetrieb der Klägerin nicht einer gewissen Originalität und waren deshalb ihrer Natur nach von Anfang angeeignet, auf die Gaststätte der Klägerin hinzuweisen und diese von anderen Gaststätten zu unterscheiden. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht insoweit, als es annimmt, der Schutzbereich der von der Klägerin verwendeten Gastst&ttenbeZeichnungen sei auf die Innenstadt von Köln beschränkt. Es entspricht auch der Verkehrsauffassung, daß Gaststättenbezeichnungen Kennzeichnungskraft nur in Verbindung mit einem bestimmten Ort oder allenfalls einem eng damit zusammenhängenden Wirtschaftsgebiet haben; denn der Verkehr weiß, daß übereinstimmende oder ähnliche Gaststättenbezeichnungen von Ort zu Ort wiederzukehren pflegen und daß daraus auf irgendwelche Beziehungen zwischen gleichnamigen Gaststätten in verschiedenen Orten nicht geschlossen werden kann. innerhalb eines städtischen Gebietes, so kann nicht übersehen werden, daß das Dienstleistungsangebot einer Gaststätte in der Regel die Bewohner aller Stadtteile erreichen und daß es von diesen allen in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, daß auch in größeren Städten der Schutzbereich einer Gaststättenbezeichnung sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt, sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere Beurteilung rechtfertigen. Juni 1967 (Ib ZR 74/65 - Kajüte) die Auffassung bestätigt, daß gleichnamige Gaststätten in verschiedenen Stadtteilen einer Großstadt verwechslungsfähig sind und der Inhaber des prioritätsälteren Zeichens durch §16 Abs. 1 UWG wie durch § 12 BGB gegen die Verwendung seines Zeichens durch den anderen Gaststätteninhaber geschützt ist. Die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzbereich der von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen erstreckte sich jedenfalls zu der Zeit, als der Beklagte die Bezeichnung mmm* in Benutzung nahm, auch auf den Stadtteil Riehl. Denn nach den aus Rechtsgründung nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine geläufige Gaststättenbezeichnung im weiteren Kölner Raum, Außerdem besteht, worauf es im Streitfall besonders ankommt, in Rodenkirchen eine Gaststätte "Zum die in Köln mindestens ebenso bekannt ist wie die Gaststätte der Klägerin. z.B. BGH LM Nr. 52 zu § 16 UWG - Deutsche Zeitung) kann diesen Feststellungen des Berufungsgerichts entnommen werden, daß der vom Beklagten verwendete Zusatz "Riehler..." ausreicht, zwischen der Gaststätte der Klägerin und dem Bierlokal des Beklagten zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Revision kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht angenommen werden, daß Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bestehe. Nach Lage der Dinge könnte der Verkehr allenfalls annehmen, daß die Gaststätte des Beklagten eine Filiale der Klägerin sei. Am Ergebnis ändert sich dadurch jedoch nichts, weil es, wie ausgeführt, an einer Verwechslungsgefahr fehlt und nicht ersichtlich ist, welches andere schutzwürdige Interesse der Klägerin es rechtfertigen könnte, dem Beklagten die Weiterbenutzung seiner Gaststättenbezeichnung zu verbieten. Andererseits ist der Firmenname der Klägerin nicht nur nach § 12 BGB geschützt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, sondern auch nach § 16 Abs. 1 UWG.
Nachschlagewerk: ja 3GHZ: nein UWG § 16 Abs. 1; BGB § 12 Der Schutzbereich einer Gaststättenbezeichnung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet einer GroSstadt, nicht nur auf einen Stadtteil (Ergänzung zu RGZ 171« ^2 - Am Rauchfang; BGHZ 24, 243 - tabu X; GRUR 1957, 5*8’ 549 - tabu II). 3GH, Urt. v. 20. März 1970 - I ZR 54/68 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 54/68 URTEIL Verkflidet am 20. März 1970 Zug, Justizangestellter in dem Rechtsstreit alt U*mdhU*tei der GfMkUmdle MP durch die persönlich haftenden Gesellschafter Conrad und Hans Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsar ”"‘e Prof. Dr. und Dr. gegen den Gastwirt Otto P Straße 160, K Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Gi- risch und Dr. Schönberg für Recht erkannt: Die Revision, gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. April 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die mit der aus dem Rubrum ersichtlichen Birma in das Handelsregister eingetragen ist, betreibt an der Südseite des Kölner Doms ein Hotel mit Gaststätte sowie die Gaststätte * Vor 1900 ist an dieser Stelle ein Weinlokal betrieben worden, das die Bezeichnung "Zum TOTH»“ führte. Unter diesem Namen ist die Gaststätte von den Inhabern der Klägerin 1933 wieder eröffnet worden. Die jetzige Bezeichnung trägt das Lokal seit der Gründung der offenen Handelsgesellschaft im Jahre 1959. Die Worte sind in großen Leuchtbuchstaben über dem Eingang angebracht, während die Bezeichnung "Zum nur noch auf dem rechts neben dem Eingang angebrachten Aushangkasten erscheint. Der Beklagte unterhält 3eit dem Jahre 1965 in dem Kölner Stadtteil Riehl eine Gaststätte, die er "Rj 3 - *mmm" hat. Zu dem Uber dem Straßenniveau gelegenen Eingang führt eine der Hausfront Vorgesetzte Treppe hinauf. Die Bezeichnung is't über dem Eingang angebracht, und zwar ebenfalls in leuchtbuchstaben. Mit der Klage begehrt die Klägerin, daß dem Beklagten untersagt wird, für seine Gaststätte die Bezeichnung ”R^^ zu verwenden. Sie erblickt hierin eine Verletzung ihrer Rechte und trägt vor, ihre Gaststätte gehöre seit langer Zeit zu den gediegenen Weinlokalen Kölns. Unter der Bezeichnung "Zum sei sie ein weit über Köln hinaus bekannt gewordenes Weinlokal von internationalem Ruf. Für jeden echten und alten Kölner sei es selbstverständlich, daß unter dem nur ihre Gaststätte verstanden werde. Entsprechend der Bedeutung dieser Bezeichnung habe sie stets Gewicht darauf gelegt, daß niemand anderes diese Worte verwende. So sei sie die einzige im Kölner Raum gewesen, die eine Gaststätte "Zum geführt habe. Der Beklagte beschwöre nun mit seiner Bezeichnung die Gefahr herauf, daß man sein Lokal mit ihrer Gaststätte verwechsle. Es sei auch schon einmal vorgekommen, daß eine bei ihr angemeldete Reisegesellschaft an das Lokal des Beklagten verwiesen worden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Benutzung der Bezeichnung T4B*»" für seinen Gaststättenbetrieb in Köln-Riehl, Stra- ße 160, bei Vermeidung höchstzulässiger Geld- oder Haftstrafen zu unterlassen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er beruft sich darauf, daß die Klägerin selbst nur noch die Bezeichnung führe. Zudem seien oder "Zu* allgemein übliche Gaststättenbezeichnungen, unter denen der Verkehr im Kölner Raum nur eine Gaststätte schlechthin verstehe. Es sei auch nicht zutreffend, daß in Köln unter der Bezeichnung "Zum allein das Lokal der Klägerin ver- standen werde. Mindestens ebenso bekannt und beliebt sei das Lokal "Zum in Rodenkirchen, das in unmit- telbarer Nähe von Köln liege. Es komme auch niemand auf den Gedanken, die Gaststätte in Rodenkirchen mit derjenigen der Klägerin in Verbindung zu bringen. Von besonderer Bedeutung sei ferner, daß es sich bei dem Lokal der Klägerin um eine Abendgaststätte handele, in der vorwiegend Wein ausgeschenkt werde, während er ein reines Bierlokal betreibe, in dem nur die üblichen kalten sowie kleinere warme Mahlzeiten verabreicht würden. Als Bierlokal sei seine Gaststätte auch schon durch Reklameschilder kenntlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt sie den Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch weder nach § 16 UWG noch nach § 12 BGB zu. Hierbei geht es davon aus, daß die Klägerin für ihre Gaststätte drei Bezeichnungen verwende, nämlich die Worte , "Zum un<^ . Es meint, hierin seien Unternehmensbezeichnungen im Sinne von § 16 UWG zu erblicken. Der Klägerin stehe aber ein Unterlassungsanspruch nach dieser Vorschrift nicht zu, weil nach anerkannter Rechtsprechung die Kennzeichnungskraft von Gaststättenbezeichnungen ortsgebunden sei und darum auch der Schutzbereich dieser Bezeichnungen nicht über diesen begrenzten Raum hinausgehe. Im vorliegenden Pall sei es mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Kölner Raumes gerechtfertigt, diese für geographisch getrennte Orte aufgestellten Grundsätze mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Geltungsbereich der von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen - jedenfalls gegenüber nicht völlig identischen anderen Bezeichnungen -auf die inneren Beairke von Köln, zu denen der Vorort Riehl nicht gehöre, beschränkt sei. se^ weiteren Kölner Raum eine geläufige GactstättenbeZeichnung. Die besondere Lage des Kölner Raumes werde weiter dadurch gekennzeichnet, daß es in der Köln benachbarten Gemeinde Rodenkirchen, das von vielen als ein Vorort von Köln angesehen werde, eine Gaststätte "Zum gebe, deren Be- zeichnung mindestens die gleiche Verkehrngeltung besitze wie die der Gaststätte der Klägerin. Die Verkehrsgeltung der Gaststätte in Rodenkirchen bewirke, daß der Verkehr im engeren Kölner Raum daran gewöhnt sei, identischen Gaststättenbezeichnungen zu begegnen. Die im Vorort Riehl gelegene Gaststätte des Beklagten habe demgegenüber einen eigenen Kennzeichnungsbereich. Ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB stehe der Klägerin deshalb nicht zu, weil der Schutz ihres Firmennamens in derselben Weise räumlich begrenzt sei wie der Schutz ihrer besonderen Geschäftsbezeichnungen. Der Firmenbestandteil habe Verkehrsgeltung noch nicht erlangt und daher noch keine Namensfunktion. Unterstelle man, daß er Namensfunktion il - 6 erlangen könne, was für den Namensschutz an sich genüge, dann fehle es jedenfalls an der Verwechslungsgefahr. Nach einer Auskunft der Industrie- und Handelskammer bestünden keine Bedenken gegen eine Eintragung der vom Beklagten be- ster. Der Verkehr pflege bei GaststättenbeZeichnungen auch geringfügige Abweichungen zu beachten. Schließlich sei der unterschiedliche Charakter der beiden Gaststätten von Bedeutung. Während es sich bei der Gaststätte des Beklagten um ein für Kölner Verhältnisse typisches Bierlokal handele, sei das Lokal der Klägerin eine Abendgaststätte, in der vorwiegend Wein ausgeschenkt werde. Aus denselben Gründen bestehe auch gegenüber den von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen nZum und keine Verwechslungsgefahr, wie eine Umfrage der Induotrie-und Handelskammer bestätigt habe. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht stellt bindend fest, daß die Klägerin für ihre Gaststätte aucb noch die Bezeichnungen nZum «öd verwendet. Alle drei Bezeichnungen sind, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, besondere Geschäftsbezeichnungen i.S. von § 16 Abs. 1 UWG. Daß die Worte zu- gleich Pirmenbestandteil sind, steht dem nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Pirmenbestandteile in Alleinstellung als besondere Geschäftsbezeichnung verwendet werden und als solche geschützt sein können (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 9. Aufl., § 16 Rdz. 98, 129 ff). Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Bezeichnungen nZum T w und ” Verkehrsgeltung nutzten Bezeichnung tt i» ins Handelsregi erlangt haben. Auch diese Feststellung ist für die Revisionsinstanz bindend. Hinsichtlich der Bezeichnung raeint das Berufungsgericht, diese habe Verkehrsgeltung noch nicht erlangt; es unterstellt aber, daß diese Worte geeignet seien, Namensfunktion für die Gaststätte der Klägerin auszuüben. Bern kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Zwar sind die Bestandteile und "HUB” geläufige Worte der Umgangssprache, sie entbehren aber in der Verbindung Hinblick auf den Gaststät- tenbetrieb der Klägerin nicht einer gewissen Originalität und waren deshalb ihrer Natur nach von Anfang angeeignet, auf die Gaststätte der Klägerin hinzuweisen und diese von anderen Gaststätten zu unterscheiden. Somit sind alle drei Geschäftsbezeichnungen schutzfähig nach § 16 Abs. 1 UWG. III. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht insoweit, als es annimmt, der Schutzbereich der von der Klägerin verwendeten Gastst&ttenbeZeichnungen sei auf die Innenstadt von Köln beschränkt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Gaststättenbezeichnungen an einen bestimmten Ort oder ein eng damit zusammenhängendes Wirtschaftsgebiet gebunden sind (RGZ 171, 30 ff = GRUR 1943, 258, 260 - Am Rauchfang; BGHZ 24, 243 = GRUR 1957, 548, 549 -tabu I; GRUR 1957, 551, 552 - tabu II). Diese räumliche Begrenzung des Schutzes von Gaststättenbezeichnungen ergibt sich daraus, daß Gaststätten hinsichtlich ihres Betriebes und ihrer gewerblichen Leistungen in besonderer Weise ortsgebunden sind und sich hierdurch von anderen Gewerbebetrieben, wie etwa Fabriken und Handelsunternehmen, deren Absatz im allgemeinen a einer solchen örtlichen Bindung nicht unterliegt, unterscheiden. Die Kennzeichnungskraft einer Gaststättenbezeichnung ist daher im allgemeinen an einen bestimmten Ort gebunden. Denn der Geltungsbereich einer Gaststättenbezeichnung deckt sich grundsätzlich mit dem Wirkungsbereich des Unternehmens. Es entspricht auch der Verkehrsauffassung, daß Gaststättenbezeichnungen Kennzeichnungskraft nur in Verbindung mit einem bestimmten Ort oder allenfalls einem eng damit zusammenhängenden Wirtschaftsgebiet haben; denn der Verkehr weiß, daß übereinstimmende oder ähnliche Gaststättenbezeichnungen von Ort zu Ort wiederzukehren pflegen und daß daraus auf irgendwelche Beziehungen zwischen gleichnamigen Gaststätten in verschiedenen Orten nicht geschlossen werden kann. Innerhalb des Ortes, in dem sich die Gaststätte befindet, erstreckt sich andererseits die Kennzeichnungskraft ihrer Bezeichnung regelmäßig auf das ganze Ortsgebiet. Denn auch in einer größeren Stadt beschränkt sich der geschäftliche Betätigungsbereich einer Gaststätte schon seiner Art nach nicht auf einzelne Stadtteile. Das Angebot richtet sich an alle Bewohner des betreffenden Ortes, mögen sie in demselben Stadtteil wohnen oder in einem anderen Bezirk. Dazu trägt die Werbung in der im ganzen Ort verbreiteten örtlichen Presse ebenso bei wie die Mundpropaganda unter den Einwohnern der Stadt, die unter den heutigen Verhältnissen kein nach Stadtteilen gesondertes Eigenleben führen, sondern allenthalben, besonders an den Arbeitsstätten, mit Bewohnern anderer Viertel Zusammentreffen. Zieht man weiter die sonstigen familiären und freundschaftlichen Beziehungen in Betracht, die die Einwohner eines Ortes in verstärktem Maße in Berührung bringen, sowie die erhöhte Mobilität der Bevölkerung innerhalb eines städtischen Gebietes, so kann nicht übersehen werden, daß das Dienstleistungsangebot einer Gaststätte in der Regel die Bewohner aller Stadtteile erreichen und daß es von diesen allen in Anspruch genommen werden kann. Das gilt in erhöhtem Maße im vorliegenden Palle, in dem die Gaststätte in der Innenstadt liegt, denn dort drängt sich das Angebot gerade für die Bewohner der anderen Stadtviertel zusammen und ist für jedermann leicht erreichbar. Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, daß auch in größeren Städten der Schutzbereich einer Gaststättenbezeichnung sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt, sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere Beurteilung rechtfertigen. Der erkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 15. Juni 1967 (Ib ZR 74/65 - Kajüte) die Auffassung bestätigt, daß gleichnamige Gaststätten in verschiedenen Stadtteilen einer Großstadt verwechslungsfähig sind und der Inhaber des prioritätsälteren Zeichens durch §16 Abs. 1 UWG wie durch § 12 BGB gegen die Verwendung seines Zeichens durch den anderen Gaststätteninhaber geschützt ist. An dieser Auffassung ist grundsätzlich festzuhalten. Die vom Berufungsgericht festgestellten Besonderheiten des vorliegenden Palles geben keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzbereich der von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen erstreckte sich jedenfalls zu der Zeit, als der Beklagte die Bezeichnung mmm* in Benutzung nahm, auch auf den Stadtteil Riehl. IV. Trotz des örtlich uneingeschränkten Schutzbereichs steht der Klägerin aber der begehrte Unterlas- 10 - sungsanspruch nicht zu, weil es wegen der vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Verhältnisse an einer Verwechslungsgefahr fehlt. Denn nach den aus Rechtsgründung nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine geläufige Gaststättenbezeichnung im weiteren Kölner Raum, Außerdem besteht, worauf es im Streitfall besonders ankommt, in Rodenkirchen eine Gaststätte "Zum die in Köln mindestens ebenso bekannt ist wie die Gaststätte der Klägerin. Ferner gibt es in Köln-Deutz ein wenn auch in mundartlicher Abwand- lung. Der Verkehr hat sich deshalb, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, daran gewöhnt, den Gaststättenbezeichnungen zu begegnen. Er achtet daher auf die örtliche Lage und auf geringfügige Abweichungen in der Bezeichnung. In Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BGH LM Nr. 52 zu § 16 UWG - Deutsche Zeitung) kann diesen Feststellungen des Berufungsgerichts entnommen werden, daß der vom Beklagten verwendete Zusatz "Riehler..." ausreicht, zwischen der Gaststätte der Klägerin und dem Bierlokal des Beklagten zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Revision kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht angenommen werden, daß Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bestehe. Nach Lage der Dinge könnte der Verkehr allenfalls annehmen, daß die Gaststätte des Beklagten eine Filiale der Klägerin sei. Filialbetriebe führen in der Gaststättenbranche jedoch erfahrungsgemäß dieselbe Bezeichnung wie der Hauptbetrieb, so daß es schon aus diesem Grunde nicht nahe liegt, betriebliche oder organisatorische Be- 11 Ziehungen zwischen den Gaststätten der Parteien anzu nehmen. V. Pie drei von der Klägerin geführten Gaststättenbezeichnungen genießen auch Namensschutz nach § 12 BGB. Am Ergebnis ändert sich dadurch jedoch nichts, weil es, wie ausgeführt, an einer Verwechslungsgefahr fehlt und nicht ersichtlich ist, welches andere schutzwürdige Interesse der Klägerin es rechtfertigen könnte, dem Beklagten die Weiterbenutzung seiner Gaststättenbezeichnung zu verbieten. Andererseits ist der Firmenname der Klägerin nicht nur nach § 12 BGB geschützt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, sondern auch nach § 16 Abs. 1 UWG. Poch greift auch insoweit ein, daß keine Verwechslungsge-fahr besteht. Pie §§ 30, 37 Abs. 2 HGB scheiden aus dem gleichen Grunde als Anspruchsgrundlage jedenfalls aus. Auf die Präge, ob auf seiten des Beklagten von einem Firmengebrauch überhaupt gesprochen werden kann, kommt es nicht an. 12 Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Alff Sprenkmann Merkel Girisch Schönberg