Der Kläger hat solche Wahrnehmungsverträge sowohl mit dem Autor de3 nach einem gleichnamigen Roman des Verfassers geschriebenen Fernsehspiels "Soweit die Füße'.tragen", Josef Martin B^^, als auch mit den gestaltenden Autoren der Fernsehsendungen "Macht euch die Erde untertan",einer Darstellung der Raketen- und Raumfahrtprobleme von Dr.Rudolf K^^, und "Tick-Tack-Quiz", einer Unterhaltungssendung mit Fritz B^m^, geschlossen. Das Landgericht gab der Klage mit Teilund Grundurteil insofern statt, als es das begehrte Verbot aussprach und den Vergütungsanspruch des Klägers für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärte. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, hierbei aber durch eine abgeänderte Pa33ung des Unter-lassungsgebotos klargestellt, daß dieses nur ^dn^iducll gestaltete Quizsendungen von B^^P^ und Vorträge von Dr. Ktffe betrifft. 2. • Das Berufungsgericht hat dem Theaterstück "Der Besuch der alten Dame" von Friedrich Dürrenmatt und dem aufgrund des gleichnamigen Romans geschaffenen Femsehspicl "5ov;ei die Füße tragen" von Josef Martin B^^^ Schriftwerks Charakter im Sinn des § 1 Abs. 1 LitUrhG zuerkannt. Dagegen bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht auch den Reden von Fritz bei dem sog. Diese Ausführungen lassen - entgegen der von der Revision vertretenen Meinung - nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei seiner im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung der fraglichen Sprachgebilde in rechtlich fehlsamer Weise etwa zu geringe Anforderungen an den Grad der schöpferischen Leistung gestellt hätte, die für die Begründung eines Urheberrechtsschutzes zu fordern ist. Die Beklagten könnten sich schon aus diesem Grund für den Vortrag von Dr. XfBP und die Quizsendung von B^JPI^ nicht darauf berufen, daß nach der gegenwärtigen Gesetzeslage Öffentliche Vorträge erschienener Sprachv/erke keiner Genehmigung des Verfassers dieser Sprachv/erke bedürfen. Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß bei einer Fernseh-Live-Sendung von Vorträgen, die aus dem Augenblick geboren und unmittelbar zur Veröffentlichung ih Rundfunk oder Fernsehen bestimmt seien und denen : eine auf die Dauer berechnete schöpferische Eigenart nicht innev/ohnc, der Begriff des Erscheinens sich mit dem der Veröffentlichung decke, weil bei.solchen Werken ein Interesse an der körperlichen Verselbständigung durch Herstellung von Vervielfältigungsstücken fehle, eine andere Form des Erscheinens als die der Veröffentlichung durch die Rundfunksendung bei solcher Fallgestaltung don-halb gar nicht denkbar sei. Hieraus will die Revision folgern, daß die Sendungen "Macht euch die Erde untertan" mit Er. und das Tick-Tack-Quiz mit Fritz mit der Veröffentlichung im Fernsehen auch "erschienen" seien. §§19 Ziff.2-4, 20, 21 LitUrhG, § 19 Kunst UrhGVfSj vgl* weiterhin für die Zwangsvollstreckung § 10 LitUrhG, § 14 Abs. 2 Kunst UrhG) Der Standpunkt der Revision, wonach bei Werken, bei denen es an einem Interesse für eine körperliche Verselbständigung durch Herstellung von Werkstücken fehle, die Veröffentlichung dem Erscheinen des Werkes gleichgestellt werden müsse, verkennt, daß das geltende Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom Entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (RGZ 136, 377) decke die Sendeerlaubnis des Urhebers jedoch nicht eine öffentliche und gewerbsmäßige Wiedergabe der Sendung, sondern nur deren Empfang im privaten Bereich. Die Beklagten hätten sich aber auch dann einer Urheberrecht sver let sung schuldig gemacht, wenn mit der herrschen den Auffassung davon ausgegangen werde, daß die Rundfunksendung nicht unter den Verbreitungsbegriff einzuordnen sei, sondern eine urheberrechtliche Nutzung eigener Art darstelle. Zwar kann entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung die Rundfunksendung als solche wie auch ihre Hörbanaachung über Empfangsgeräte nicht dem urheberrechtlichen Verbreitungsbegriff unterstellt werden, der nur die Verbreitung des Verkes durch körperliche Werkexemplare, nicht dagegen die unkörperliche Werkwiedergabe umfaßt (BGHZ 11, 135, 144 - Schallplatten-RUndfunkwiedergabe; BGHZ 33, 38, 41 ff -Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen) . Hach dem allgemeinen Sprachgebrauch mag unter "Verbreitung" eines Werkes auch dessen unkörperliche Wiedergabe zu verstehen seinv Da aber das Gesetz die tin-körperliche Werkwiedergabe durch Vortrag, Aufführung und Vorführung dem Urheber durch spezielle Vorschriften Vorbehalten und für diese Ausschließlichkeitsrechte - wie beispielsweise in § 11 Abs.3 LitUrhG - besondere Schranken vorgesehen hat, kann der urheberrechtliche Verbreiturgebe-griff nur die Verbreitung durch Werkstücke umfassen. erforderlich ist, weil die Lehre von der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes nach in Rechtsprechung und Schrifttum herrschender Meinung nicht für unkörperliche Werkwiedergaben gilt (BGHZ 5, 120; Ulmer a&O S. Wäre, wie das Berufungsgericht meint, unter Verbreitung im urheberrechtlichen Sinne jede, auch die unkörperliche Übermittlung der Keiuitnis von einem Werk zu verstehen, so wäre zudem mit dieser begrifflichen Einordnung für die Entscheidung des Streitfalles nichts gewonnen. bliebe das Problem, ob die Begrenzung des Vortragsschutzes auf nicht erschienene Werke auch für die öffentliche Wiedergabe eines Vortrags durch ein Fernsehempfänge-gerät gilt. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31.Mai I960 über die Rechte der ausübenden Künstler bei der Wiedergabe von Rundfunksendungen in Raststätten ausgeführt hat (BGHZ 33». 38, 41 ff), ist er in Übereinstimmung mit der Behandlung, die das Senderecht in Art. 11 bis der Rom- sowie der Brüsseler Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft und in neuen ausländischen Urhebergesetzen sowie in den deutschen Entwürfen zur Urheberrechtsreform gefunden hat, der Auffassung, daß es sich bei der Rundfunksendung um eine Nutzung eigener Art von Urhebergut handelt, die im Wege einer erweiternden Gesetzesanalogie in die gemäß $ 11 LitUrhG dem Urheber ohne Rücksicht auf das Erscheinen des Werkes eingeräuntcn Ausschließlichkeitsrechte einzubeziehen ist. Damit ist aber die weitere, hiervon zu unterscheidende Frage, ob die öffentliche HÖrbarmachung der Rundfunksendung eines Vortrags über ein Empfangsgerät unter den Vortragobegriff fällt, nicht entschieden. Scheidung des Reichsgerichts he traf nur die Sendung eines Sprachwerkes, also die Ausstrahlung der Wellen, nicht dagegen deren öffentliche Wiedergabe durch einen Lautsprecher. Aus seiner Einordnung der Rundfunksendung unter den Verbreitungsbegriff hat das Reichsgericht jedoch in einer späteren Entscheidung gefolgert, daß das Verbreitungsrecht des Urhebers, der einer Rundfunksendung seines Werkes zugestimmt habe, damit erschöpft sei. Der Senat hat sodann in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 31* Hai I960 (BGHZ 33, 42 ff) ausgeführt, daß der Sendevorgang als solcher von der Hörbarmachung der Sendung durch die Lautsprecherwiedergabe eines Empfangs- : gerateb zu unterscheiden sei. Dies hat der Senat für L&utsprecherwiedergaben von Rundfiinkmuaik in Gaststätten mit der Begründung bejaht, daß incowcit der Tatbestand einer öffentlichen Aufführung im Sinn des $ 11 Abo. 2 LitUrhG verwirklicht sei (vgl. Die Revision meint zu Unrecht, in der Öffentlichen Hör-barmachung einer Rundfunksendung in Gaststätten könne jedenfalls dann nicht von einer selbständigen "Zv/eitver-wertung" des Werkes gesprochen werden, wenn das Werk "nur aus dem Augenblick und für den Augenblick" gestaltet werde, weil bei solcher Fallgestaltung, bei der eine Y/iederholung nicht in Betracht käme, eine sog. Diese Ansicht verkennt, daß die rechtliche Würdigung der Öffentlichen Lautsprecherwiedergabe als einen von der Rundfunksendung zu unterscheidenden selbständigen Akt der Werkwiedergabe darauf beruht, daß die Sendeerlaubnis des Urhebers nur die Ausstrahlung des Sendeguts durch Hertz* cbh^ Wellen umfaßt, wobei diese vom Urheber gestattete "Erct-verwertung" seines Werkes ihre praktische Bedeutung dadurch gewinnt, daß die Hörbarmachung der Sendung im privaten Bereich keiner Erlaubnis des Urhebers bedarf.Y/ird dagegen das ausgestrahlte Sendegut von einem gewerblicher Unternehmen öffentlich hörbar gemacht, so liegt darin ein im Verhältnis zur Sendung zweiter Akt der Werkv/iedergabe, der von einer Erlaubnis des Urhebers - auch wenn Y/ieder-holungen der Sendung nicht beabsichtigt sind - stets dann abhängig ist, wenn diese Zweitverwertung des Werkes nach der gesetzlichen Regelung dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers Vorbehalten ist. Hieraus folgt, daß die Beantwortung der Frage, ob die öffentliche Hörbarmachung der Rundfunksendung des Vortrags eines bereits erschienenen Werkes in Gaststätten einer Erlaubnis des Urhebers bedarf, allein davon abhängt ob eine solche Lautsprecherwiedergabe einem öffentlichen Vortrag im Sinn des § 11 Abs.3 LitUrhG gleichzustellen ist, mit anderen Worten, ob die Beschränkung des Vortrag« Schutzes auf nicht erschienene Werke auch für eine derart unkörperlichc Werkwiedergabe gilt. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob allein, dieser Unterschied' zwischen einem im Veranstaltungsraun unmittelbar miterlebten Vortrag und seiner öffentlichen Wiedergabe über Vemseh^mpfangsgerfite es zu rechtfertigen vermag, die in § 11 Abs.3 IdtUrhG vorgesehene Vortragsfreiheit für erschienene Werke für öffentliche lautcprcchor-wiedergahen solcher Vorträge nicht anzuerkennen. Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch im Streitfälle deshalb nicht, weil eine Freistellung vom Vortragsschutz durch das "Erscheinen11 des Werkes, wie oben dargelegt, nur hinsichtlich der strittigen Werke von Dürrenmatt und B^^in Betracht kommt. Durch Sicht- und Hörbor-machung dieser Aufführung auf.dem Bildschirm des Empfangsgeräts in einer Gaststätte hat - in gleicher Weise wie bei der öffentlichen Hörbarmachuqg einer Musikdarbietung über Denn für das geltende Recht, das zwischen der ursprünglichen Wiedergabe eines Werkes durch persönliche Darbietung und der Weitergabe dieser Darbietung über Hörfunk- und Femsehempfangsgeräte nicht unterscheidet, ist es für den Aufführungsbegriff ohne Belang, ob die ursprüngliche Darbietung durch lebende Künstler unmittelbar oder unter Zwischenschaltung von Tonträgern und des Rundfunksende- und Empfangsvorganges öffentlich wohmehn-i bar gemacht wird.(BGH NJW I960, 1900, 1902 - Eisrevue; BGHZ 33» 38 Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen; Ulmer aaO S. Für die durch Einschaltung des Femsehempfangsgerätes in einer Gaststätte durchgeführte öffentliche Aufführung des Bühnenwerkes von Dürrenmatt aber ist der Gastwirt als Veranstalter verantwortlich (BGH GRTJR 1956, 515, 516 - Tanzkurse; NJW I960, 1902). Das Femsehspiel "Soweit die Füße tragen", das der Autor B^PP nach seinem gleichnamigen Roman geschrieben hat, ist - auch wenn es nicht auf einen Film- oder Magnetstreifen körperlich festgelegt sein sollte - in gleicher Weise wie ein Filmwerk im Hinblick auf die eigentümliche Gestaltung der Bilderfolge urheberrechtlich geschützt (vgl. Dies aber geschieht durch die beanstandete öffentliche Wahrnehmbarmachung des Femsehspiels auf den Bildschirmen der Empfangsgeräte in Gaststätten, und zwar auch dann, wenn cs sich um eine sogenannte Live-Sendung Ob das Fernsehspiel einem Bühnenv/erk im Sinn von § 11 Abs. 2 LitUrhG rechtlich gleichzustellen ist und ob mit der Vorführung der Bilderkomposition zugleich eine Aufführung dieses Bühnenwerks stattfindet» kann dahinstehen, da weder das Vorführungs- noch das Aufführungsrecht des Autors mit dem Erscheinen des Werkes endet. Es unterliegt weiterhin auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag des Klägers dahin aüsgelegt hat, er umfasse nicht nur die hier strittigen Vorträge von Br. K^P und son- Ba die Beklagten sich mit ihrer Verteidigung ganz allgemein gegen die Auffassung des Klägers wenden, öffentliche Fernsehwiedergaben geschützter Sprachwerke der fraglichen Autoren bedürften seiner Erlaubnis, ist e3 auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren in vollem Umfang statt-gegeben hat. 4.' Dagegen sind die Angriffe der Revision begründet, soweit sie sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung der Beklagten bejaht hat. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß die Beklagten sich weder durch die vom Reichsgericht in RGZ 136, 377 vertretene Auffassung über die Erlaubnisfreiheit öffentlicher Rundfunksendungen noch durch die von ihnen weiter angeführte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1955 (Ufita 21, 359) entlasten könnten, diein einem nicht entscheidungserheblichen JJeben-satz beiläufig ausführt, daß die öffentliche Wiedergabe einer Rundfunksendung, soweit es sich um Schriftwerke handele, in der Regel einen nach § 11 Abs.3 LitUrhG erlaubten öffentlichen Vortrag darstelle. die Beklagten ohne Fahrlässigkeit bei ihrem mit der Klage beanstandeten Verhalten von dieser Entscheidung des Reichsgerichts ausgehen können (vgl. Lautsprecherentscheidung des Reichsgerichts gefolgt werden könne, was die Vereinigung der Musikveranstalter 1954 veranlaßt hat - wenn auch unter ausdrücklicher Wahrung ihres abweichenden Rechtsstandpunktes -, mit der GE!!A eine Vereinbarung über die Zahlung von Urheberrecht^gebühren für öffentliche Rundfunkmusikwiedergaben abzuschließen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja LitUrhG § 11 Abs. 3 Ein Sprachwerk ist durch seine Sendung mittels Hundfunk noch nicht "erschienen1' im Sinn von § 11 Abs. 3 LitUrhG. Las Erscheinen eines Werkes setzt vielmehr das Vorhanden sein von Vervielfältigungsexemplaren voraus, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. LitUrhG § 11 Abs. 2; KunstUrhG §§ 15, 15a Lie öffentliche Wiedergabe von Bühnenwerken oder Fcrn-sehspielen über Fernsehempfang3geräte in Gaststätten bedarf der Erlaubnis der Urheber dieser Werke. BGH, Urt. v. 18. Lezember 1962 - I ZH 54/61 OLG München LG München I T_jn 54/61 Verkündet am 18, Dezember 1962 Grunau, JustizhauptSekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. 4. 5. 6. Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. \7iide und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Hieland, Dr. Spreng und Claßen für Recht erkannt: 2 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats deo Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember I960 - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsanspruch als Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden ist. Aus dem Rechtsgrund des Schadensersatzes ist der Zahlungsanspruch unbegründet, aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung dagegen wird er dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges haben der Kläger und die Beklagten je 1/7 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist kraft Verleihung durch Entschließung den Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 29*9*1958 rechtsfähiger Verein. Nach seiner Satzung verfolgt er den Zweck, die V/ortautoren und ihre Verleger zusammenzuschließen, um insbesondere die aus der heutigen Technik sich für Schöpfungen seiner Mitglieder ergebenden neuartigen Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen imd Nutzungsansprüche treuhänderisch geltend zu machen. Zu diesem Zwecke schließt er mit den Inhabern literarischer Urheberrechte sog. Wahrnehmungsverträge ab. Vorbild für seine Tätigkeit ist dabei die Arbeit der seit Jahrzehnten bestehenden und unter dem Namen ,,GEMA,, bekanntgewordenen Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte= Der Kläger hat solche Wahrnehmungsverträge sowohl mit dem Autor de3 nach einem gleichnamigen Roman des Verfassers geschriebenen Fernsehspiels "Soweit die Füße'.tragen", Josef Martin B^^, als auch mit den gestaltenden Autoren der Fernsehsendungen "Macht euch die Erde untertan",einer Darstellung der Raketen- und Raumfahrtprobleme von Dr.Rudolf K^^, und "Tick-Tack-Quiz", einer Unterhaltungssendung mit Fritz B^m^, geschlossen. Mit dem Schriftsteller Friedrich Dürrenmatt, dessen Theaterstück "Der Besuch der alten Dame" am 19*2.1959 im Deutschen Fernsehen gesendet wurde, hat der Kläger über dessen in Deutschland mit der Verwertung beauftragten Verlag Felix Erben am 4*12.1958 ebenfalls einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Die Beklagten sind sämtlich Inhaber von Gaststätten und haben in ihren Betriebsräumen Fernsehgeräte zur Unterhaltung ihrer Gäste aufgestellt. Unstreitig haben mittels dieser Geräte und ohne Erlaubnis der Urheberberechtigten an ihre Gäste v/eitergegeben 1. der Beklagte zu 1) in seinem "Cafe am Dora" am 19.2.1959 das dramatische V/erk von Dürrennatt "Der Besuch der alten Dame", am 24.2.1959 das von Fritz B(HK gestaltete Tick-Tack-Quiz und das dramatische Werk "Soweit die Füße tragen" (2. Teil) von Josef Martin BJ^^ und am 3.12.1959 die Sendung "Macht euch die Erde untertan" von Dr.Rudolf 2. der Beklagte.zu 2) im "Caf6 Cadore" am 3.12.1959 die Sendung "Macht euch die Erde untertan"; 3. der Beklagte zu 3) in seinem "Caf6.Metro" ebenfalls die vorgenannte Sendung; 4. die Beklagte zu 4) in ihrer Gaststätte "Zun goldcnci Ritter" am 24.2.1959 das Tick-Tack-Quiz und "Soweit die Füße tragen" und am 3-12.1959 "Macht euch die Erde untertan"; 5- der Beklagte zu 5) in seiner Gaststätte "Stadt Salzburg” am 19-5.1959 das Tick-Tack-Quiz mit Frits und am 3.12.1959 "Macht euch die Erde untci 6. der Beklagte zu 6) in seiner Gaststätte "W( am 19.5.1959 das Tick-Tack-Quiz. Der Kläger vertritt die Meinung, eine Pernsehv/iedcrgabe in einem öffentlichen Lokal zur Unterhaltung der Gäste sei eine öffentliche Aufführung, die an die Erlaubnis des Autors der gesendeten Werke gebunden und für die an diesen eine Vergütung zu zahlen sei. Der Autor übertrage von seinem Senderecht nämlich nur soviel an die Rundfunk-1 anstalten, als zur Sendung notwendig sei; die Befugnis zur gewerblichen Weitergabe der Sendung durch den Besitzer eines Empfangsgerätes sei in die Scndcerlaubnis aber nicht eingcschlossen. Für Musikdarbietungen im Rund-i funk sei diese Rechtsmeinung heute allgemein anerkannt, weshalb die Inhaber von Gaststätten, die ihren Gästen Musik aus Lautsprechern böten, Gebühren an die GEMA zu- gunsten der Musikautoren zu zahlen pflegten. Das gleiche könnten aber auch die Wortautoren verlangen. Daß die Sendungen "Der Besuch der alten Dame" von Friedrich Dürrenmatt und "Soweit die Füße tragen" von Josef Martin B^^^ urheberrechtsschutzfähige ?/erke zu dem Gegenstand hätten, sei unbestritten. Aber auch das nicht aufgezcich-nete Wort genieße Urheberschutz, wenn es eine eigenschöpferische Leistung darstelle. Die Sendungen von Dr& Rudolf K^^und Fritz seien in ihrer Wort- gestaltung eigenpersönliche Leistungen der Autoren und damit schutzfähig. Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verbieten, a) Aufführungen der Werke der Autoren Friedrich Dürrenmatt und Josef Martin Bf|^, b) von dem Quizmaster Fritz B^J||^ gestaltete Quizsendungen und c) von Dr. Rudolf' H^^ gestaltete Vorträge ohne Zustimmung der genannten Schriftsteller und Gestalter durch Fernsehempfangsgeräte öffentlich v/eiter-zugeben; zugleich begehrte er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer vom Gericht zu bemeosenden Vergütung für die oben im einzelnen bezeichneten unge-nehmigten Fernsehv/eitergabeakte nebst 4 ct> Zinsen seit dem 10.8.1959. Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Sie machen geltend, daß die Rundfunksendungen im allgemeinen und die Fernsehsendungen im besonderen unter den Vortragsbegriff des § 11 Abs. 3 LUG fielen und daher an der dort verfügten Vortragsfreiheit teilnähmen. Den Aufführungobegriff auf sie auszudehnen, gehe nicht an; denn dieser Begriff verlange ein auf Wiedergabe gerichtetes tätiges Handeln, das bei der hier in Rede stehen- den bloßen Weitergabe fehle. Jedenfalls schließe die Sendeerlaubnis des Urhebers auch die öffentliche und gewerbsmäßige Weitergabe ein. Schließlich müsse dem Vortrag ’’Macht euch die Erde untertan" und der Quizsendung auch der Charakter eines Urheberrechto- schutzfähigen Werks abgesprochenr werden. Das Landgericht gab der Klage mit Teilund Grundurteil insofern statt, als es das begehrte Verbot aussprach und den Vergütungsanspruch des Klägers für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärte. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang absuweioen. Sie machten u.a. geltend, sie treffe jedenfalls kein Verschulden an der beanstandeten Rundfunkweitergabe, weil das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 11. Juni 1931 (RGZ 136, 377) angenommen habe, daß die erlaubte Rundfunksendung das Verbreitungsrecht des Urhebers schlecht-1 hin erschöpfe, und weil das Landgericht Berlin noch in einer Entscheidung vom 16. Juni 1955 (Ufita 21, 359) die öffentliche Wiedergabe von Wortsendungen als einen in de: Regel erlaubten öffentlichen Vortrag bezeichnet habe. Schließlich müsse vom Kläger verlangt werden, daß er eine Stellung wie die GEMA erlangt habe, ehe er sich mit Klagen wie der vorliegenden durchsetzen könne. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, hierbei aber durch eine abgeänderte Pa33ung des Unter-lassungsgebotos klargestellt, daß dieses nur ^dn^iducll gestaltete Quizsendungen von B^^P^ und Vorträge von Dr. Ktffe betrifft. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Klagebefugnis des Klägers bejaht. Der Xläger, der als rechtsfähiger Verein Träger von Rechten und Pflichten vermö-genswerter Natur sein kann, ist aufgrund der von ihm mit den einzelnen Autoren abgeschlossenen Wahrnehmungs-Verträge sowie des in seiner Satzung niedergelegten Zweckes, die Urheberrechte seiner Mitglieder treuhänderisch wahrzunehmen, befugt, die strittigen urheberrechtlichen Ansprüche im Wege der Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen (BGH NJW I960, 2043 -Figaros Hochzeit; NJW I960, 2053 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen). Der Sir.-wand der Beklagten, der Kläger müsse erst eine Stellung wie die GEMA erreicht haben, um Klagen der vorliegenden Art erheben zu können, verkennt, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, daß der Kläger seine Aktivlegitiraatibn nicht etwa darauf stützt, ein prima facie-Beweis spreche dafür, daß die infrage stehenden urheberrechtlichen Befugnisse an den strittigen Fernsehsendungen seiner treuhänderischen Wahrnehmung anvertraut worden seien. Dies würde in der Tat voraussetzen, daß der Kläger hinsichtlich der Verwaltung der fraglichen Rechte eine ähnliche Monopolstellung erreicht hätte, wie dies für die GEMA in Ansehung der musikalischen Aufführungsrechte anerkannt ist (BGHZ 17, 576- Betriebsfeiern). Eine solche Stellung aber nimmt der Kläger im Streitfall nicht in Anspruch. Er hat vielmehr, wie das Berufungsgericht rechinirrtumsfrei dargelogt hat, seine Berechtigung zur Wahr- nehmung der hier strittigen Urheberrechte im einzelnen nachgev/iesen. / 2. • Das Berufungsgericht hat dem Theaterstück "Der Besuch der alten Dame" von Friedrich Dürrenmatt und dem aufgrund des gleichnamigen Romans geschaffenen Femsehspicl "5ov;ei die Füße tragen" von Josef Martin B^^^ Schriftwerks Charakter im Sinn des § 1 Abs. 1 LitUrhG zuerkannt. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Den Vortrag von Dr. hat das Berufungsgericht auf- grund eigener Wahrnehmung als einen Vortrag gewertet, ' der dem Zweck der Erbauung, der Belehrung oder Unterhai- I tung dient und der aufgrund der geistigen Leistung, die in Sichtung, Auswahl und Anordnung des an sich gemeinfreien Stoffes zutage trete, die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt, die an ein Sprachwerk im Sinn des § 1 Abs. 1 LitUrhG zu stellen sind. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dagegen bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht auch den Reden von Fritz bei dem sog. Tick-Tack- Quiz urheberrechtlichen Schutz zugebilligt hat. Das Berufungsgerieht hat diese Reden als sog. "kleine Münze" des Urheberrechts bezeichnet und zur Begründung seiner Schutzfähigkeit hervorgehoben, daß sich diese Reden von der Masse alltäglichen Geplauders durch die gefällige Form abhöben, in der B^|H| sich den Eingebungen seinen durch den Gang des Frageund Antwortspiels angeregten Phantasie entäußere, insbesondere durch die anscheinend mühelosen, mit rasch hingeworfenen Bonmots gewürzten Überleitungen von einer seiner Fragen zur anderen. Es handele sich auch hier durchaus noch um eine geistige Leistung eigenpersönlicher Prägung. Diese Ausführungen lassen - entgegen der von der Revision vertretenen Meinung - nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei seiner im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung der fraglichen Sprachgebilde in rechtlich fehlsamer Weise etwa zu geringe Anforderungen an den Grad der schöpferischen Leistung gestellt hätte, die für die Begründung eines Urheberrechtsschutzes zu fordern ist. 3. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten einen unzulässigen Eingriff in die von dem Kläger wahrgenommenen Autorenrechte erblickt. a) Zur Begründung führt das Berufungsgericht zunächst aus, daß nach § 11 Abs. 3 LitUrhG Vortragsfreiheit bei einen Sprachwerk erst nach dessen Erscheinen bestehe. Die bloße Veröffentlichung reiche nicht aus, um den Begriff des Erscheinens zu erfüllen. Erschienen sei ein Werk vielmehr erst, wenn es vervielfältigt worden sei und die Vervielfältigungsstücke mit Zustimmung des Berechtigten in den Verkehr gebracht, oder feilgehalten worden seien. Die Beklagten könnten sich schon aus diesem Grund für den Vortrag von Dr. XfBP und die Quizsendung von B^JPI^ nicht darauf berufen, daß nach der gegenwärtigen Gesetzeslage Öffentliche Vorträge erschienener Sprachv/erke keiner Genehmigung des Verfassers dieser Sprachv/erke bedürfen. Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß bei einer Fernseh-Live-Sendung von Vorträgen, die aus dem Augenblick geboren und unmittelbar zur Veröffentlichung ih Rundfunk oder Fernsehen bestimmt seien und denen : eine auf die Dauer berechnete schöpferische Eigenart nicht innev/ohnc, der Begriff des Erscheinens sich mit dem der Veröffentlichung decke, weil bei.solchen Werken ein 10 - Interesse an der körperlichen Verselbständigung durch Herstellung von Vervielfältigungsstücken fehle, eine andere Form des Erscheinens als die der Veröffentlichung durch die Rundfunksendung bei solcher Fallgestaltung don-halb gar nicht denkbar sei. Hieraus will die Revision folgern, daß die Sendungen "Macht euch die Erde untertan" mit Er. und das Tick-Tack-Quiz mit Fritz mit der Veröffentlichung im Fernsehen auch "erschienen" seien. Dieser Ansicht der Revision kann nicht beigepflichtet werden. Der Begriff des Erscheinens ist enger als der der Veröffentlichung. Er setzt nach einhellig in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Meinung voraus, daß das Werk in verkörperter Form - also durch Vervielfältigungsstücke - der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (RGZ 111, 19; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 154 ff; Allfeld, Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, 2. Aufl. § 7 Anm. 2; Voigt-länder-Elster-Kleine, Urheberrecht,4. Aufl. S. 62). Gerr.de dioso stärkere Verselbständigung des Werkes durch sein Erscheinen im Vergleich zu seiner bloßen Veröffentlichung bildet die innere Rechtfertigung dafür, daß beispielsweise vom Zeitpunkt des Erscheinens ab die ausschließlichen Nutzungsrechte des Verfassers weitergehend als durch die Veröffentlichung des Werkes zugunsten bestimmter Yferknutzungen beschränkt sind (vgl. §§19 Ziff. 2-4, 20, 21 LitUrhG, § 19 Kunst UrhGVfSj vgl* weiterhin für die Zwangsvollstreckung § 10 LitUrhG, § 14 Abs. 2 Kunst UrhG) Der Standpunkt der Revision, wonach bei Werken, bei denen es an einem Interesse für eine körperliche Verselbständigung durch Herstellung von Werkstücken fehle, die Veröffentlichung dem Erscheinen des Werkes gleichgestellt werden müsse, verkennt, daß das geltende Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 11 19- Juni 1901 den Vortragsschutz für nicht erschienene Werke in Erweiterung des Inhalts des Urheberrechtsgesetzes vom 11. Juni 1870 gerade deshalb gewährte, um in den Pallen, in denen eine Vervielfältigung des V/erkes überhaupt nicht oder doch nicht in absehbarer Zeit beabsichtigt war, das Werk vielmehr nur mittels Öffentlicher Vorträge ausgewertet werden sollte, einen Schutz des Autors gegen solche unkörperliche Werkwiedergabe sicherzustellen. Die Beschränkung dieses Schutzes bis zu dem . Zeitpunkt des Erscheinens des Werkes schien dem Gesetzgeber allein deshalb für den Urheber zu demutbar, weil diesem nach dem Erscheinen seines Werkes in der Regel das für ihn wesentliche wirtschaftliche Entgelt über die Vervielfältigungsgebühr zufließe,, demgegenüber etwaige Einnahmen aus Vorträgen kaum ins Gewicht fielen (vgl. Begründung des 2. Entwurfes eines Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, Reichstagsverhandlung 10. Legislaturperiode II. Session 1900/190l Rr. 97 S. 397,' Begründung zu § 11). Diese Erwägung aber trifft auf Werke nicht zu,äuf deren Vervielfältigung der Autor von vornherein verzichtet. Es würde somit Sinn und Zweck des Vortragsschutzes für nicht erschienene Sprachwerke widersprechen, wenn man bei Werken, deren ' * r.. Vervielfältigung nicht beabsichtigt ist, die Veröffentlichung dem Erscheinen gleichstellen und damit für solche Werke einen Vortragsschutz im praktischen Ergebnis völlig abschneiden wollte. b) Unabhängig hiervon vertritt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vorn 12. Mai 1926 (RGZ 113» 413 - Rundfunksendung von Rugo v. Hofmannsthal’s "Der Tor und der Tod”) die Auffassung, daß die Rundfunksendung und insbesondere die Fernsehsendung eines Vortrages nicht unter den Vortragsbegriff des 12 § 11 Abs. 3 LitUrhG falle, sondern eine gewerbsmäßige Verbreitung darstelle, die gemäß § 11 Abs. 1 LitUrhG ohne Rücksicht auf das Erscheinen des Y/erkeo dem Urheber • Vorbehalten sei. Lies gelte auch für die öffentliche Hör-barmachung des gesendeten Vortrags über die Lautsprecher eines Empfangsgeräts. Denn unter Verbreitung sei jede "Übermittlung der Kenntnis eines Werkes an andere*' zu verstehen, möge es sich hierbei auch um eine unkörperliche Kenntnisübermittlung handeln. Entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (RGZ 136, 377) decke die Sendeerlaubnis des Urhebers jedoch nicht eine öffentliche und gewerbsmäßige Wiedergabe der Sendung, sondern nur deren Empfang im privaten Bereich. Durch die beanstandete öffentliche Hörbarmachung der fraglichen Fern-e"'-1 sehsendung/hätten die Beklagten somit das den Urhebern / gemäß § 11 Abs. 1 LitUrhG zustehende ausschließliche Verbreitungsrecht verletzt. Die Beklagten hätten sich aber auch dann einer Urheberrecht sver let sung schuldig gemacht, wenn mit der herrschen den Auffassung davon ausgegangen werde, daß die Rundfunksendung nicht unter den Verbreitungsbegriff einzuordnen sei, sondern eine urheberrechtliche Nutzung eigener Art darstelle. Denn dann stelle die Weitergabe der Sendung in einer öffentlichen Gaststätte eine von der Ausstrahlung der Sendung zu unterscheidende Veranstaltung einer öffentlichen, gewerblichen Zwecken dienenden weiteren unn körperlichen Werkwiedergabe dar, die eine Erlaubnis der Urheberberechtigten erfordere. Dies sei zwar vom Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich nur für die öffentliche Hörbarmachung von Rundfunkmusik in Gaststätten ausgesprochen, müsse aber wegen der Gleichheit des Grundes ebenso für die Fernsehweitergabe von Wortsendungen gelterj c) Dio hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können - jedenfalls im Ergebnis - keinen Erfolg haben. Zwar kann entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung die Rundfunksendung als solche wie auch ihre Hörbanaachung über Empfangsgeräte nicht dem urheberrechtlichen Verbreitungsbegriff unterstellt werden, der nur die Verbreitung des Verkes durch körperliche Werkexemplare, nicht dagegen die unkörperliche Werkwiedergabe umfaßt (BGHZ 11, 135, 144 - Schallplatten-RUndfunkwiedergabe; BGHZ 33, 38, 41 ff -Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen) . Hach dem allgemeinen Sprachgebrauch mag unter "Verbreitung" eines Werkes auch dessen unkörperliche Wiedergabe zu verstehen seinv Da aber das Gesetz die tin-körperliche Werkwiedergabe durch Vortrag, Aufführung und Vorführung dem Urheber durch spezielle Vorschriften Vorbehalten und für diese Ausschließlichkeitsrechte - wie beispielsweise in § 11 Abs. 3 LitUrhG - besondere Schranken vorgesehen hat, kann der urheberrechtliche Verbreiturgebe-griff nur die Verbreitung durch Werkstücke umfassen. ]iur von diesem Ausgangspunkt, aus läßt sich eine klare.Abgrenzung zwischen körperlicher und unkörperlicher Werkwiedergabe gewinnen, eine Abgrenzung, die auch deshalb w erforderlich ist, weil die Lehre von der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes nach in Rechtsprechung und Schrifttum herrschender Meinung nicht für unkörperliche Werkwiedergaben gilt (BGHZ 5, 120; Ulmer a&O S. 192 ff und S. 196). Wäre, wie das Berufungsgericht meint, unter Verbreitung im urheberrechtlichen Sinne jede, auch die unkörperliche Übermittlung der Keiuitnis von einem Werk zu verstehen, so wäre zudem mit dieser begrifflichen Einordnung für die Entscheidung des Streitfalles nichts gewonnen. Denn unter einen derart weit gespannten Verbreitungsbegriff würde auch der öffentliche Vortrag eines Werkes fallen, und eo -14 - bliebe das Problem, ob die Begrenzung des Vortragsschutzes auf nicht erschienene Werke auch für die öffentliche Wiedergabe eines Vortrags durch ein Fernsehempfänge-gerät gilt. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31.Mai I960 über die Rechte der ausübenden Künstler bei der Wiedergabe von Rundfunksendungen in Raststätten ausgeführt hat (BGHZ 33». 38, 41 ff), ist er in Übereinstimmung mit der Behandlung, die das Senderecht in Art. 11 bis der Rom- sowie der Brüsseler Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft und in neuen ausländischen Urhebergesetzen sowie in den deutschen Entwürfen zur Urheberrechtsreform gefunden hat, der Auffassung, daß es sich bei der Rundfunksendung um eine Nutzung eigener Art von Urhebergut handelt, die im Wege einer erweiternden Gesetzesanalogie in die gemäß $ 11 LitUrhG dem Urheber ohne Rücksicht auf das Erscheinen des Werkes eingeräuntcn Ausschließlichkeitsrechte einzubeziehen ist. Auch von diesem Standpunkt aus ist somit in Übereinstimmung mit der bereits erwähnten Entscheidung de3 Reichsgerichts vom 12. Mai 1926 (RGZ 113, 413) davon auszugehen, daß die Rundfunksendung eines Vortrags im Hinblick auf ihren weitreichenden Wirkungsbereich nicht einem öffentlichen Vortrag im Sinn des § 11 Abs. 3 LitUrhG rechtlich gleichgestellt werden kann, für eine solche Rundfunksendung deshalb nicht die Vortragsfreiheit in Anspruch genommen werden kann, die gemäß § 11 Abs. 3 LitUrhG für erschienene Sprachwerke gilt. Damit ist aber die weitere, hiervon zu unterscheidende Frage, ob die öffentliche HÖrbarmachung der Rundfunksendung eines Vortrags über ein Empfangsgerät unter den Vortragobegriff fällt, nicht entschieden. Die fragliche Ent- Scheidung des Reichsgerichts he traf nur die Sendung eines Sprachwerkes, also die Ausstrahlung der Wellen, nicht dagegen deren öffentliche Wiedergabe durch einen Lautsprecher. Ras Reichsgericht hat zwischen diesen beiden Werknutzungsarten in seinem Urteil nicht unterschieden. Aus seiner Einordnung der Rundfunksendung unter den Verbreitungsbegriff hat das Reichsgericht jedoch in einer späteren Entscheidung gefolgert, daß das Verbreitungsrecht des Urhebers, der einer Rundfunksendung seines Werkes zugestimmt habe, damit erschöpft sei. Die Hörbor-. machung der Sendung über ein Empfangsgerät stelle nur die Vollendung des eine Einheit bildenden Sendevorganges dar. Da die Sendeerlaubnis ihrer Matur nach eine Verbreitung * in unbegrenzte Weite und an eine unbegrenzt'große Zahl von Menschen decke, könne eine dergestalt freigegebene Öffentlichkeit durch gewerbsmäßige Lautsprecherwicdcrgaben nicht mehr gesteigert, nicht "noch öffentlicher" gemacht. werden (RGZ 136» 377 - Lautsprecherentscheidung). Gegen diese Ansicht hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Hovember 1953 (BGHZ 11, 135, 149) Bedenken geäußert. Der Senat hat sodann in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 31* Hai I960 (BGHZ 33, 42 ff) ausgeführt, daß der Sendevorgang als solcher von der Hörbarmachung der Sendung durch die Lautsprecherwiedergabe eines Empfangs- : gerateb zu unterscheiden sei. Die Hörbarmachung stelle einen neuen Akt der unkörperlichen Werkwiedergabe dar, der der Erlaubnis des Urheberberechtigten bedürfe, falls er seiner Art nach unter die dom Urheber Vorbehalt enon ausschließlichen Werknutzungsrechte falle. Dies hat der Senat für L&utsprecherwiedergaben von Rundfiinkmuaik in Gaststätten mit der Begründung bejaht, daß incowcit der Tatbestand einer öffentlichen Aufführung im Sinn des $ 11 Abo. 2 LitUrhG verwirklicht sei (vgl. hierzu auch BGH in NJW 1961, 126 - Rahmen- und Zwischenmusik bei öffentlichen Rundfunk- und Eemsehwiedergaben). 16 - Die Revision meint zu Unrecht, in der Öffentlichen Hör-barmachung einer Rundfunksendung in Gaststätten könne jedenfalls dann nicht von einer selbständigen "Zv/eitver-wertung" des Werkes gesprochen werden, wenn das Werk "nur aus dem Augenblick und für den Augenblick" gestaltet werde, weil bei solcher Fallgestaltung, bei der eine Y/iederholung nicht in Betracht käme, eine sog. Zweitverwertung schon begrifflich nicht denkbar sei. Diese Ansicht verkennt, daß die rechtliche Würdigung der Öffentlichen Lautsprecherwiedergabe als einen von der Rundfunksendung zu unterscheidenden selbständigen Akt der Werkwiedergabe darauf beruht, daß die Sendeerlaubnis des Urhebers nur die Ausstrahlung des Sendeguts durch Hertz* cbh^ Wellen umfaßt, wobei diese vom Urheber gestattete "Erct-verwertung" seines Werkes ihre praktische Bedeutung dadurch gewinnt, daß die Hörbarmachung der Sendung im privaten Bereich keiner Erlaubnis des Urhebers bedarf. Y/ird dagegen das ausgestrahlte Sendegut von einem gewerblicher Unternehmen öffentlich hörbar gemacht, so liegt darin ein im Verhältnis zur Sendung zweiter Akt der Werkv/iedergabe, der von einer Erlaubnis des Urhebers - auch wenn Y/ieder-holungen der Sendung nicht beabsichtigt sind - stets dann abhängig ist, wenn diese Zweitverwertung des Werkes nach der gesetzlichen Regelung dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers Vorbehalten ist. Hieraus folgt, daß die Beantwortung der Frage, ob die öffentliche Hörbarmachung der Rundfunksendung des Vortrags eines bereits erschienenen Werkes in Gaststätten einer Erlaubnis des Urhebers bedarf, allein davon abhängt ob eine solche Lautsprecherwiedergabe einem öffentlichen Vortrag im Sinn des § 11 Abs. 3 LitUrhG gleichzustellen ist, mit anderen Worten, ob die Beschränkung des Vortrag« Schutzes auf nicht erschienene Werke auch für eine derart unkörperlichc Werkwiedergabe gilt. - 17 Hun hat zwar das Reichsgericht seine Entscheidung, wonach für eine Rundfunksendung keine Vortragsfreiheit in Anspruch genommen werden könne, uaa. auch damit begründet, daß cg hei der Hörbärmachung der Sendung über Rundfunkempfangsgeräte an der Wechselbeziehung zwischen Vertragenden und Hörem fehle, die für einen Vortrag im herkömmlichen Sinn wesentlich sei. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob allein, dieser Unterschied' zwischen einem im Veranstaltungsraun unmittelbar miterlebten Vortrag und seiner öffentlichen Wiedergabe über Vemseh^mpfangsgerfite es zu rechtfertigen vermag, die in § 11 Abs. 3 IdtUrhG vorgesehene Vortragsfreiheit für erschienene Werke für öffentliche lautcprcchor-wiedergahen solcher Vorträge nicht anzuerkennen. Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch im Streitfälle deshalb nicht, weil eine Freistellung vom Vortragsschutz durch das "Erscheinen11 des Werkes, wie oben dargelegt, nur hinsichtlich der strittigen Werke von Dürrenmatt und B^^in Betracht kommt. Bei der Wiedergabe dieser Werke durch Ferasehempfangogeröte handelt es sich aber nicht um Öffentliche "Vorträge", son dern um öffentliche Aufführungen bzw. gewerbsmäßige Vorführungen, um Werknutzungen also, die nach der gesetzlichen Regelung unabhängig von dem Erscheinen des Werkes in den AusschließliGhkeitsbereich des Urhebers fallen. Das Werk "Der Besuch der alten Dame" von Dürrenmatt ist unstreitig ein Biihnenwerk. Die Wiedergabe dieses Btihnen-werkes über Femsehempfangsgeräte ist aufgrund der Sendung einer Aufführung dieses Werkes, mit für Auge und Ohr bestimmtem bewegtem Spiel erfolgt. Durch Sicht- und Hörbor-machung dieser Aufführung auf. dem Bildschirm des Empfangsgeräts in einer Gaststätte hat - in gleicher Weise wie bei der öffentlichen Hörbarmachuqg einer Musikdarbietung über 18 - Rundfunkempfangsgeräte - eine öffentliche Aufführung des Bühnenwerkes im Sinn von § 11 Ahs. 2 LitUrhG stattgefun-den. Denn für das geltende Recht, das zwischen der ursprünglichen Wiedergabe eines Werkes durch persönliche Darbietung und der Weitergabe dieser Darbietung über Hörfunk- und Femsehempfangsgeräte nicht unterscheidet, ist es für den Aufführungsbegriff ohne Belang, ob die ursprüngliche Darbietung durch lebende Künstler unmittelbar oder unter Zwischenschaltung von Tonträgern und des Rundfunksende- und Empfangsvorganges öffentlich wohmehn-i bar gemacht wird.(BGH NJW I960, 1900, 1902 - Eisrevue; BGHZ 33» 38 Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen; Ulmer aaO S. 199). Für die durch Einschaltung des Femsehempfangsgerätes in einer Gaststätte durchgeführte öffentliche Aufführung des Bühnenwerkes von Dürrenmatt aber ist der Gastwirt als Veranstalter verantwortlich (BGH GRTJR 1956, 515, 516 - Tanzkurse; NJW I960, 1902). Das Femsehspiel "Soweit die Füße tragen", das der Autor B^PP nach seinem gleichnamigen Roman geschrieben hat, ist - auch wenn es nicht auf einen Film- oder Magnetstreifen körperlich festgelegt sein sollte - in gleicher Weise wie ein Filmwerk im Hinblick auf die eigentümliche Gestaltung der Bilderfolge urheberrechtlich geschützt (vgl. Ulmer aaO S. 138). Dem Verfasser des dem Fernsehspiel zugrunde liegenden Manuskriptes steht gemäß § 15a iVm § 15 AbB. 2 KunstUrhG; und § 12 Abs. 6 LitUrhG dac ausschließliche Recht zu, dieses Femsehspiel öffentlich vorzuführen. Dies aber geschieht durch die beanstandete öffentliche Wahrnehmbarmachung des Femsehspiels auf den Bildschirmen der Empfangsgeräte in Gaststätten, und zwar auch dann, wenn cs sich um eine sogenannte Live-Sendung -19- handeln sollte (BGHZ 37» 1 ff - Großprojektion von Fernsehsendungen in Filmtheatern; Ulmer aaO S. 200; Voigt-länder-Elster-Kleine, Urheberrecht 4. Aufl. Anm. III 7 zu § 11). Ob das Fernsehspiel einem Bühnenv/erk im Sinn von § 11 Abs. 2 LitUrhG rechtlich gleichzustellen ist und ob mit der Vorführung der Bilderkomposition zugleich eine Aufführung dieses Bühnenwerks stattfindet» kann dahinstehen, da weder das Vorführungs- noch das Aufführungsrecht des Autors mit dem Erscheinen des Werkes endet. Bas Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Beklagtenmit ihrem beanstandeten Verhalten unbefugt in die Autorenrechte eingegriffen haben, die der Kläger wahmimmt. Ba die Beklagten nach ihrer Klageinlassung das Hecht in Anspruch nehmen, künftig in gleicher Weise vorzugehen, hat das Berufungsgericht auch rechtsirrtumsfrei die 7/iederholungsgefahr bejaht. Es unterliegt weiterhin auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag des Klägers dahin aüsgelegt hat, er umfasse nicht nur die hier strittigen Vorträge von Br. K^P und son- dern auch etwaige andere Vorträge dieser Autoren, sofern sie Werksqualität aufweisen. Ba die Beklagten sich mit ihrer Verteidigung ganz allgemein gegen die Auffassung des Klägers wenden, öffentliche Fernsehwiedergaben geschützter Sprachwerke der fraglichen Autoren bedürften seiner Erlaubnis, ist e3 auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren in vollem Umfang statt-gegeben hat. Eine gewisse Verallgemeinerung des Unterlao-sungsgebotes kann hingenommen werden, wenn damit das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungs- handlung erfaßt v/ird (BGH GRUR 1957, 281 u. 606; Baum-bach-Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht 8. Aufi. Einl. UWG Anm. 182), Dies aber trifft im Streitfall für jede von den Beklagten veranstaltete öffentliche Wiedergabe von nicht erschienenen, urheberrechtlich geschützten Verträgen der fraglichen Autoren mittels der Fernsehempfangsgeräte in ihren Gaststätten zu. Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, der Verbotsanspruch könne in solchen Fällen nicht daran scheitern, daß die Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorliege,, notfalls im Verfahren nach §§ 890, 891 ZPO geprüft und besonders beantwortet werden muß. 4.' Dagegen sind die Angriffe der Revision begründet, soweit sie sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung der Beklagten bejaht hat. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß die Beklagten sich weder durch die vom Reichsgericht in RGZ 136, 377 vertretene Auffassung über die Erlaubnisfreiheit öffentlicher Rundfunksendungen noch durch die von ihnen weiter angeführte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1955 (Ufita 21, 359) entlasten könnten, diein einem nicht entscheidungserheblichen JJeben-satz beiläufig ausführt, daß die öffentliche Wiedergabe einer Rundfunksendung, soweit es sich um Schriftwerke handele, in der Regel einen nach § 11 Abs. 3 LitUrhG erlaubten öffentlichen Vortrag darstelle. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach öffentliche Wiedergaben einer Rundfunksendung von Rundf unlonuoik erlaubnisfrei seien, im Schrifttum überwiegend auf 7/idcr-spruch gestoßen ist. Solange aber keine hiervon abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen war, haben 21 die Beklagten ohne Fahrlässigkeit bei ihrem mit der Klage beanstandeten Verhalten von dieser Entscheidung des Reichsgerichts ausgehen können (vgl. hierzu auch BGH NJW 1961, 121 ss GRUR 1961, 97, 99), zu demal auch die weitere Frage, ob für die strittigen Werkwiedergaben ein Vortragsschutz in Anspruch genommen werden könne, noch nicht durch ein höchstrichterliches Urteil geklärt war. Der erkennende Senat hat zv/ar bereits in seiner Entscheidung vom 6. November 1953 (BGHZ 11, 135),wie bereits hervorgehoben wurde, Bedenken geäußert, ob der sog. Lautsprecherentscheidung des Reichsgerichts gefolgt werden könne, was die Vereinigung der Musikveranstalter 1954 veranlaßt hat - wenn auch unter ausdrücklicher Wahrung ihres abweichenden Rechtsstandpunktes -, mit der GE!!A eine Vereinbarung über die Zahlung von Urheberrecht^gebühren für öffentliche Rundfunkmusikwiedergaben abzuschließen. Eine eindeutig vom Standpunkt des Reichsgerichts abweichende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der umstrittenen Frage ist aber erst am 31* Mai I960 (BGHZ 33, 38) ergangen. Diese Entscheidung aber liegt nach den im Streitfall beanstandeten Fernsehv/iedergaben der Beklagten. Mangels eines Verschuldens entfällt hiernach eine Schadensersatzpflicht der Beklagten. Dagegen ist der unbezifferte, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestellte Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung berechtigt. Denn die Beklagten haben auf Kosten der Klägerin diejenigen Urheberrechto-gebühren erspart, die sic hätten zahlen müssen, falls sic ordnungsgemäß die Erlaubnis des Klägers eingeholt hätten (RGZ 121, 258 gegen RGZ 113, 413, 424i BGHZ 15, 338, 348; 25, 116, 123; BGH NJW 1961, 121). -22- Ist aber ein Anspruch, für den zwei verschiedene Klaggründe in Betracht kommen, nur aus dem einen Grund berechtigt, so ist - um keinen Zweifel an der Rechtskraftwirkung aufkommen zu lassen - in der Urteilsformcl aus zusprechen, daß der Klageanspruch aus dem nichtzutreffcnden Grund unbegründet ist, dagegen aus dem zutreffenden Grund für gerechtfertigt erklärt wird (RGZ 131* 343, 346} Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozesses, 9- Aufl., S. 245). Die Revision war hiernach, soweit der Unterlassungsanspruch infrage steht, zurückzuweisen. Dagegen.war in Abweichung vom Berufungsurteil der Zahlungsanspruch aus dem Rechtsgrund des Schadensersatzes für unbegründet, aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung jedoch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 , 92, 100* Abs. 1 ZPO. Wilde Bock Krüger-Hi eland Spreng Claßen