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BGH · I ZR 54/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 54/58

In der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen ohne Aufschlag ist, wenn der Barpreis als Normalpreis im Sinne des § 1 Abs« 2 RabattG anzusehen ist, ein Verstoß gegen das Rabattgesetz zu erblicken« Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Die Klägerin sieht in dieser Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG. Sie hat vorgetragen, die Beklagte erwecke durch die Zeitungsinserate, in welchen sie das Zahlungssystem in den Vordergrund stelle, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots, nämlich den, daß der Kredit^ kaufer bei ihr - im Gegensatz zu den Konkurrenzfirmen, die also ungünstiger kalkulierten und deren Preisgestaltung überhöht sei - lediglich den Barpreis zu bezahlen habe« Tatsächlich seien aber in den sog» ”Barpreisen” der Beklagten deren Unkosten für die Kreditgeschäfte bereits einkalkuliert« Das ergebe sich daraus, daß die Beklagte bei Barkäufen ohne wei- verstoße die Beklagte auch gegen das Rabattgesetz Lie Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen irreführende Werbung zu veranstalten und in Zeitungen zu inserieren« daß sie bei Teilzahlungsgeschäften bis zu acht Monaten beim Verkauf von Rundfunk- und Fernseh geräüen keinen Aufschla Lie Beklagte hat Klagabweisung beantragt Sie ist der Ansicht, daß ihr Ratenzahlungssystem nicht Sie5 die Beklagte, habe bei der von ihr durchgeführten Dadurch werde der Verkehr nicht getäuscht; denn sie, die Beklagte, verkaufe tatsächlich in der Hegel ihre Geräte bei Barverkäufen genau so wie bei Abzahlungsgeschäften bis zu 8 Monaten zu dem Listenpreis» Wenn davon bisweilen abgewichen werde, dann habe das besondere Gründe, wie z.B. den., daß ein Gerät längere Zeit im Schaufenster gestanden habe, bei einem Kunden zur Probe gewesen sei oder aus sonstigen Gründen leichte Mängel oder Veränderungen aufgewiesen habe« Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit der Behauptung zu werben, daß sie bei Teilzahlungsgeschäften bis zu 8 Monaten beim Verkauf hgeräten keinen Aufschi Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten f erlegt mit Ausnahme eines Sechstels, das es der Klägerin im Hinblick auf den von ihr zurückgenommenen Klageantrag zur Last gelegt hat Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten, die sich nicht auf ihre Verurteilung zur Unterlassung, bei Barkäufen Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die frage der Zulässigkeit der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen bis 8 Monatsraten ohne Aufschlag« Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht dieses Teilzahlungs- es den Standpunkt, dsß die Gewährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag keine nach § 1 ZugVO unzulässige Zugabe darstelle r da die Zahlungsfrist wesentlicher Inhalt des Vertra RabG; weil die Beklagte auf ihre Aaren keinen Preisaufschlag zahlungssystem der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 Abs fordere, wenn ihre Kunden innerhalb von 8 Monaten die Ware bezahlten. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Barpreis, mit dem die Beklagte auch ihre Waren auszeichne, dei Dir angekündigte und allgemein geforderte Grundpreis (Nor malpreis) sei (§1 Abs» 2 RabG)» Das folgert das Berufungsgericht aus den Inseraten der Beklagten, worin die Beklagte , den sowohl der Barkäufer als auch der der Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten in ahlen habe» Daß der Barpreis der von der Beklagten angekündigte und allgemein geforderte Preis sei« ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts auch daraus. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich derüber ausgesprochen, ob die betreffenden Ver kehrskreise in dem von der Beklagten angekündigten auch besondere Be mängelungen nicht erhoben Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß in der zinslosen Stundung durch Bewilligung von Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten ohne Aufschlag ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 RabG liege. Sc 611« 253) in der Gewährung von Laten Zahlungen ohne Aufschlag keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz seheno Berufungsgericht stützt die von ihm vertretene ge daß nach dem Rabattgesetz nur der Barkäufer den Vorteil eines Preisnachlasses genießen solle.. Bs sei daher in Übereinstimmung mit Krieger in GRUR 1952« 380 allein darauf abzusteilen, ob und welcher Vorteil einem Kunden dadurch erwachse, daß ihm Ratenzahlungen ohne Aufschlag gewährt würden. den er erziele« Habe der Käufer für einen Barkauf aber kein eigenes Kapital» dain spare Oy durch einen na ten zahlungskauf ohne Aufschlag die Zinsen» die er sonst für ein Darlehen entrichten müßte« In beiden Fällen sei der Zinsgewinn - wirtschaftlich gesehen - auch ein Preisnachlaß im Sinne des nabattgesetzes. Die Dichtigkeit dieser Überlegungen ergebe sich auch aus den Ausführungen der Beklagten» die diese in der Berufungsbegründung im Hinblick auf § 3 UWG gemacht habe. Insoweit habe sie dargelegt, daß der Käufer,- der natenzahiung von 6 Monden Anspruch nehme schaftlich nicht schlech cer gestellt sei als der Barkäufer, dem ein Haba Dieser dem Teilzahlungskäufer vorliegend zugebilligte Preisnachlaß ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unzu lässig, da ein darzahlungsnachlaß nur einem Käufer werden dürfe, der die Gegenleistung unverzüglich Diese Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegen keinen rechtlichen bedenken* Zu Unrecht macht die Revision geltend ahme des Berufungsgerichts, in der Gewährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag liege ein Zinsgewinn für den Käufer, sei in dieser Allgemeinheit nicht richtig; denn (JeWährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag in äL ler Kegel für die Käufer einen Zinsgewinn darstellt« Bas hat das Berufungsgericht ersichtlich und zutreffend bejaht« Es ist der Kevision zwar zuzugeben; daß auch Godin/Hoth Wettbewerberecht, oaer al Igemein geforderte Preis der "foilzahlungspreis ohne Aufschlag'1 {Kreditpreis} ist5 denn in diesem Palle« so wird ausgeführt stecke der Zins schon im Preis« sei also kein Nachlaß von diesem« und zwar auch dann nicht, wenn -Barzahler denselben frei festgestellt und einem Teile der Kunden Kredit ohn Aufschlag gewährt werde Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an« Bei Beurteilung der Krage, ob ein Barzahlungsnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes vorliegt, kann nicht, wie es die Vertreter der Gegenmeinung tun, als ausschlaggebend darauf abgestellt werden# ob die als Normalpreis geforderte Schuldsumme eine Kürzung (z.B.-. wec ke und sucht in diesem Rahmen den isnachlaß als Mittel des Wettbewerbs unter Ausschaltung von Mißbräuchen auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Dies soll nicht nur im Inder Verbraucher, worauf die Gegenmeinung, insbesonde re die oben angeführten Entscheidungen des Landgerichts Köln und die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (WRP 1955, 73) im wesentlichen abstellen, sondern auch im Interesse der Mitbewerber geschehene Dies ergibt sich insbesondere auch daraus. der in der G-ewäh rung von Teilzahlungen ohne Aufschlag liegende Zinsgewinn als Nachlaß-auf den Normalbarpreis anzusehen ist. Nach alledem hat das Berufungsgericht die beanstandete Handlungsweise der Beklagten zu Recht als rabattrechtlich unzulässig angesehen und dem Unterlassungsantrage stattgegeben.

Zitierte Normen: § 1 UWG
sinnenRabattBerufungsgerichtAufschlagwirtschaftlichBarkaufKlägerinWettbewerb

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
 Amtliche Sammlung§ nein
 RabattG v« 25* November 1933» RGBl I 1011, §§ 1, 2, 3
In der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen
 ohne Aufschlag ist, wenn der Barpreis als Normalpreis im Sinne des § 1 Abs« 2 RabattG anzusehen ist, ein Verstoß gegen das Rabattgesetz zu erblicken«
BGH, Urt« vl
 Februar 1959 - I ZR 54/58.
OLG Hamm
 Verkündet sfii 24» Februar 1959
Justizobersekretär als
 UrkundeBeamter d
o -»*
Geschäftsstelle
l ra
 Namen
des
 Volkes
In dem Hechtsstreit
 der Firma
 Kadio-St
 Beklagten und Revisionsklägerin«
- Prozeßbevollmächtigter %
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma R
• Inhaber Theo
£t
Klägerin und Revisionsbeklagten
 Froze ßbevoIlmächtigter s Rechtsanv#a 1t
hat der irrste .Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mllnd
 liehe Verhandlung vom 24» Februar 1959 unter Mitwirkung der
 Bundesrichter Dr, Bock* Br, Krüger-Nieland, Dr = Christoph,. Brr Spreng und Br» Löscher
 für Hecht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hemm/v/estfo
 vom 20« Februar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen :
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Parteien, die miteinander im 7/ettbewerb stehen, betreiben in	Rundfunk-Einzelhandelsgeschäfte, und
 zwar die Klägerin eine Filiale ihrer Essener Firma»
Die Beklagte hat mit Zeitangsinseraten geworben« ln einer dieser Anzeigen heißt es am Schluß;
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M3 Monatsraten ohne Aufschlag,
 Teilzahlung bis 24 Monatsraten«”
Die Worte”8 Monatsraten ohne Aufschlag” sind fettgedruckt und eingerahat,
 Ein sideres Inserat enthält den Hinweis?
"Durch Eigenfinanzierung bis 8 Monatsraten ohne jeden
 Aufschlag”«
Hier sind die letzten 6 Worte fettgedruckt«
0
Die Klägerin sieht in dieser Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG. Sie hat vorgetragen, die Beklagte erwecke durch die Zeitungsinserate, in welchen sie das Zahlungssystem in den Vordergrund stelle, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots, nämlich den, daß der Kredit^ kaufer bei ihr - im Gegensatz zu den Konkurrenzfirmen, die also ungünstiger kalkulierten und deren Preisgestaltung überhöht sei - lediglich den Barpreis zu bezahlen habe« Tatsächlich seien aber in den sog» ”Barpreisen” der Beklagten deren Unkosten für die Kreditgeschäfte bereits einkalkuliert« Das
 ergebe sich daraus, daß die Beklagte bei Barkäufen ohne wei-
• 3 -
teres einen Rabatt von
 mehr als 3
e/6 einräume*
So habe sie
 am. 16* Februar 1957 einem Kaufmann
 für den Barkauf
 eines Grundig-.Bmpfängers mit Listenpreis von 40S.-- DM einen Nachlaß von 3.0 $ ai geboten* In einem andern Palle habe dem Interessenten eines Loewe-Geräts einen Nachlaß von

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S 70
des Listenpreises angeboten« Lurch die Zubilligung eines
 Rabattes von mehr als
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verstoße die Beklagte auch
 gegen
das Rabattgesetz
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Lie Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen
 irreführende Werbung zu veranstalten und in Zeitungen zu inserieren« daß sie bei Teilzahlungsgeschäften bis
 zu acht Monaten beim Verkauf von Rundfunk- und Fernseh
 geräüen keinen Aufschla
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erhebe
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sowie bei Kreditgeschä
 ten i.b'tsnzahlungsvereinbarungen ohne handelsüblichen Auf
 schlag zu treffeny
2, bei Barkäufen unzulässige Rabatte zu gewähren
.Einen in der Klageschrift enthaltenen weiteren Antrag:
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ich auf die Einhaltung einer vertikalen Preisbindung b<
sog., hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung zurück-gencmmen»
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 Sie ist der Ansicht, daß ihr Ratenzahlungssystem nicht

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beanstanden sei.
k-”nne nicht gezwungen werden , bei Raten
 Zahlungen einen angeblich handelsüblichen Aufschlag zu nehmen Handelsüblich könne nur sein, was der einzelne Kaufmann finan
 ziell durchstehen könne. Entscheidend sei also seine Finanz-
kraft,
 Art de:
Sie5 die Beklagte, habe bei der von ihr durchgeführten
7 Teilzahlungsgeschäfte bisher
 keine schlechten Erfah
 rungen gemachte Allerdings treffe sie bei ihren Teilzahlungs
 künden eine sorgfältige Auswahl0 3s sei auch nicht unzulässig
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bei ihrer Werbung, in welcher die Firma und die angebotene Ware im Vordergrund ständen, auf das i'eilzahlungssystem hinzuweisen. Dadurch werde der Verkehr nicht getäuscht; denn sie, die Beklagte, verkaufe tatsächlich in der Hegel ihre Geräte bei Barverkäufen genau so wie bei Abzahlungsgeschäften bis zu 8 Monaten zu dem Listenpreis» Wenn davon bisweilen abgewichen werde, dann habe das besondere Gründe, wie z.B. den., daß ein Gerät längere Zeit im Schaufenster gestanden habe, bei einem Kunden zur Probe gewesen sei oder aus sonstigen Gründen leichte Mängel oder Veränderungen aufgewiesen habe«
In solchen Fällen räume sie, die Beklagte, aber den Teilzahlungskunden wie auch den Barzahlungskäufern einen Vorzugspreis ein. So werde cs wahrscheinlich auch in den beiden in
 der Klage geltend gemachten Fällen gewesen sein. Daher liege
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hier auch kein Verstoß gegen das Rabattgesetz vor,.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit der Behauptung zu werben, daß sie bei Teilzahlungsgeschäften bis zu 8 Monaten beim Verkauf
 hgeräten keinen Aufschi
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 von Rundfunk- und Fernse
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sowie bei Kreditgeschäften Katenzahlungsvereinbarungen ohne
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 Aufschlag zu treffe
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 lassen, bei Barkäufen unzulässige Rabatte zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten
f erlegt mit Ausnahme eines Sechstels, das es der Klägerin
 im Hinblick auf den von ihr zurückgenommenen Klageantrag zur Last gelegt hat
 Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten, die sich
 nicht auf ihre Verurteilung zur Unterlassung, bei Barkäufen
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unzulässige Rabatte zu gewähren, bezog, ist zurückgewiesen worden.
• 5 -
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die frage der
 Zulässigkeit der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen
 bis 8 Monatsraten ohne Aufschlag« Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht dieses Teilzahlungs-
system
 der Beklagten für unzulässig«
Las Berufungsgericht hat diese frage zunächst im Hinblick auf die ZugabeverOrdnung geprüft« Insoweit vertritt
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es den Standpunkt, dsß die Gewährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag keine nach § 1 ZugVO unzulässige Zugabe darstelle r da die Zahlungsfrist wesentlicher Inhalt des Vertra
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 sei; also über die zu erfüllende Verpflichtung hinau nichts Zusätzliches erbracht werde * Einer Stellungnahme ser in Rechtsprechung und Kochtsiehre streitigen Krage bedari es vorliegend nicht, da die angefochtene Entscheidung durch
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weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts getragen wird
 Das Berufungsgericht erblickt in dem beanstandeten Teil-
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RabG; weil die Beklagte auf ihre Aaren keinen Preisaufschlag
 zahlungssystem der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 Abs
 fordere, wenn ihre Kunden innerhalb von 8 Monaten die Ware
 bezahlten.
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Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Barpreis, mit dem die Beklagte auch ihre Waren auszeichne, dei
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von. Dir angekündigte und allgemein geforderte Grundpreis (Nor
 malpreis) sei (§1 Abs» 2 RabG)» Das folgert das Berufungsgericht aus den Inseraten der Beklagten, worin die Beklagte
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Teilzahlungen bis zu 24 Monatsraten ankündige, ohne Aufschlag
 jedoch nur bis zu 8 Monatsraten gewähren wolle
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Beklagte
 iso nicht etwa den für Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten
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angebotenen Preis von vornherein als '-»-eilzahlungsprois heraus
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, den sowohl der Barkäufer als auch der der Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten in ahlen habe» Daß der Barpreis der von der
 Beklagten angekündigte und allgemein geforderte Preis sei« ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts auch daraus.
daß die Beklagte nach ihrem
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eigenen Vorbringen von diesem
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hlungskäufern5 wenn sie darauf beständen # einen
 Rabatt gewähre*
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich derüber ausgesprochen, ob die betreffenden Ver kehrskreise in dem von der Beklagten angekündigten
n normaloreis im sinne des
1 Abs. 2 RabG sehen, worauf
 nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 27. 369 = GRUR
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nach der Meinung des Berufungsgerichts die angesprochenen Abnehmerkreise die beanstandete Ankündigung in vorstehendem
 Sinns verstehen, .insoweit ha
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auch besondere Be
 mängelungen nicht erhoben
 Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß in der zinslosen Stundung durch Bewilligung von Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten ohne Aufschlag ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 RabG liege. Auch in dieser Frage gehen die Meinungen
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n Rechtsprechung und Schrifttum sehr auseinander. Insoweit
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 Köln in GRUR 1952
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954? 353 und ihm folgend das Land
 gericht Stuttgart WRP 1955? 73 (ferner Gutachterausschuß 3/53; Rudloff/Blochwitz, Das Recht des Wettbewerbs 1938 8* 284j Kf-imann* Betriebsberater 1956, 945; Zentrale zur Bekämpfung
 unlauteren Wettbewerbs in "Der Wettbewerb" 1953y Ns
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1956 Nr« 11 S, 11?, 1957 Nr
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18; Industrie
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Handelskammer nerlin und Binigungsamt Berlin in Hecht-Kümpfel«
Der Wettbewerb 1936.. Sc 611« 253) in
 der Gewährung von Laten
 Zahlungen ohne Aufschlag keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz
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Berufungsgericht stützt die von ihm vertretene ge
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gen*5eilige Auffassung auf
 Krieger in GRUR 1952? 380; LG Ham
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in GfiüE 1954r 74j Borck im WRP 1957. 193
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amt Einehen in Archiv für V.stthewerbsrecht 1935» 36; Reimer/
Krieger.; Zugabe- und Kabattrecht S, 145; Reimer« Wettbewerbs d Warenzeiehenrecht 3» Aufl«. S; 1036; Mi che 1/We her/ Gries.
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 Das aabattgesecz, 2„ Aufl* Anm, 12 zu § 2; Baumbach/Hefermeh]
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 ttgesetz Anm 54	1«	Zur	Begründung
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Rabattgesetz solle
 neben anderen Gesetzen
 einem gesunden Wettbewerb in der Wirtschaft dienen., Bs se
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daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise auch zu de
 Frage
geboten, was als Preisnachlaß im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei. Dabei sei zu beachten? daß nach dem Rabattgesetz nur der Barkäufer den Vorteil eines Preisnachlasses genießen solle.. Bs sei daher in Übereinstimmung mit Krieger in GRUR 1952« 380 allein darauf abzusteilen, ob und welcher Vorteil einem Kunden dadurch erwachse, daß ihm Ratenzahlungen ohne Aufschlag gewährt würden. Der Xsilzahlungskäufer, dem auf den Barpreis kein Aufschlag berechnet werde, e rziele in jedem Falle einen Zinsgev/inß im weiteren? wirtschaftlichen Sinne; denn wenn er auf *aten
 kaufe, obwohl er mit
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 könnte.
könne er sein Geld zunächst auf verschiedene £eise an
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 Stelle einen Barkauf täti
 gen und dabei Rabatt in Anspruch nehmen« Bann sei dies der Zinsgewinn? den er erziele« Habe der Käufer für einen Barkauf
 aber kein eigenes Kapital» dain spare
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durch einen na ten
 zahlungskauf ohne Aufschlag die Zinsen» die er sonst für ein Darlehen entrichten müßte« In beiden Fällen sei der Zinsgewinn - wirtschaftlich gesehen - auch ein Preisnachlaß im Sinne des nabattgesetzes. Die Dichtigkeit dieser Überlegungen ergebe sich auch aus den Ausführungen der Beklagten» die diese in
 der Berufungsbegründung im Hinblick auf § 3 UWG gemacht habe.
Insoweit habe sie dargelegt, daß der Käufer,- der natenzahiung
 von 6 Monden
 Anspruch nehme
 schaftlich nicht schlech
 cer gestellt sei
 als der Barkäufer, dem ein Haba
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(gewährt werde
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Dieser dem Teilzahlungskäufer vorliegend zugebilligte Preisnachlaß ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unzu
 lässig, da ein darzahlungsnachlaß nur einem Käufer
 werden dürfe, der die Gegenleistung unverzüglich
2 KabG)
oder unter den Voraussetzung
 des
3 RabG
rhalb eines
 Monats erbringe« Diese Voraussetzungen seien bei einer Bewil ligung von Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten nicht gegeben«
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegen keinen rechtlichen bedenken* Zu Unrecht macht die Revision
 geltend
ahme des Berufungsgerichts, in der Gewährung
 von Ratenzahlungen ohne Aufschlag liege ein Zinsgewinn für den Käufer, sei in dieser Allgemeinheit nicht richtig; denn
s sei durchaus möglich, daß ein Käufer von anderer Seite
 zinslos ein Darlehen erhalten könne« Diese Möglichkeit mag bestehen« Insoweit kann es sich indes bei der Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände von nicht unerheblichem
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dein. Zur Annahme eines Zinsgewinns genügt es jaber» wenn die
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(JeWährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag in äL ler Kegel für die Käufer einen Zinsgewinn darstellt« Bas hat das Berufungsgericht ersichtlich und zutreffend bejaht« Es ist der Kevision zwar zuzugeben; daß auch Godin/Hoth Wettbewerberecht,
§ 1 Ra’oG Annir 20, 25 3» 355#
3b3 sowie Paterna in 35DR 1954-
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alle von 'fei]
zahlungsbewilligungeil ohne Aufschlag ablehnen« Pie insoweit von der Revision weiter angeführte Entscheidung des Oberlsn-
desgerichte Stuttgart in NJW 1954# 925 befaßt sich nicht mit
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rabattrechtlichen Präge solcher Teilzahlungsbewiliigungen,
 Revision weiter für ihre IJeinung zitierten 3bei
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An der von der
 le in raumbach/Hefermehi § 1 RabG Anm« 34 S* 580 wird indessen ein unzulässiger Preisnachlaß gerade für den hier vorliegenden
 oachverha
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bejaht« Es wird ein Zinsgewinn nur dann nicht
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 Preisnachlaß angesehen, wenn cer angekündigte
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oaer al Igemein
 geforderte Preis der "foilzahlungspreis ohne Aufschlag'1 {Kreditpreis} ist5 denn in diesem Palle« so wird ausgeführt stecke der Zins schon im Preis« sei also kein Nachlaß von
 diesem« und zwar auch dann nicht, wenn -Barzahler denselben
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Preis entrichten müßten« Nur wenn die Kreditierung als Nach
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? vom "aiigekündigten irreis" erscheine, liege ein Rabat«
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yor, so s,B: wenn der angekündigte Normalpreis als Barpreis
 verstanden werde
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hat das Berufungsgericht rechtsirrtums-
frei festgestellt
 und einem Teile
 der
Kunden Kredit ohn
 Aufschlag gewährt werde
 Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an« Bei Beurteilung der Krage, ob ein Barzahlungsnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes vorliegt, kann nicht, wie es die Vertreter der Gegenmeinung tun, als ausschlaggebend darauf abgestellt werden# ob die als Normalpreis geforderte Schuldsumme eine Kürzung (z.B.-. 80 statt 100) erfährt« Eine solche formale Be-trechtnngsweise würde dem Sinn und Zweck des Rabattgesetzes
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10 -

nicht gerecht werden. Dieses verfolgt auch wirtschaftliche
Z
wec
 ke
und sucht in diesem Rahmen den
 isnachlaß als Mittel
 des Wettbewerbs unter Ausschaltung von Mißbräuchen auf ein
 angemessenes Maß zu beschränken. Dies soll nicht nur im Inder Verbraucher, worauf die Gegenmeinung, insbesonde
 re die oben angeführten Entscheidungen des Landgerichts Köln und die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (WRP 1955, 73) im wesentlichen abstellen, sondern auch im Interesse der Mitbewerber geschehene Dies ergibt sich insbesondere auch daraus.
dsß den Mitbewerbern in
12 RabGr ein im wesentlichen dem
5 13 UvYG
gebildetes Klagerecht gewährt wird. Der Begrif
 des narzahlungsnachlasses muß daher auch nach wirtschaftlichen
 Gesichtspunkten beurteilt werden. Eine solche wirtschaftliche
 Be brechtingsweise muß aber dazu führen
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der in der G-ewäh
 rung von Teilzahlungen ohne Aufschlag liegende Zinsgewinn als Nachlaß-auf den Normalbarpreis anzusehen ist.
Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision, wenn man vorliegend eine Rabattgevjährung bejahe, so würde dies dazu führen, daß der gesunde Wettbewerb ausgeschaltet werde; es
 müßten Preiserhöhungen eintreten, wenn ein Händler mit höheren Pinanzierungskoaten arbeiten müsse als ein anderer. Dem kann nicht
 werden.
einer Auslegung des Begriffs
 des
zahlungsnachl
 im
Örter
 Sinne
d kein
 Unternehmer gehindert, seine Pr
 erträgliche Maß herabzusetzen.
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uß
 eine Preissenkung
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 kennzeichnen und darf sie nicht in den Hantel
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unzulässigen Preismachenschaft hüllen (Reimer aaO
 w. 1020),
Nach alledem hat das Berufungsgericht die beanstandete Handlungsweise der Beklagten zu Recht als rabattrechtlich unzulässig angesehen und dem Unterlassungsantrage stattgegeben.
Uaiständen bedarf es keines Eingehens darauf Handlungsweise der Beklagten auch einen Ver
 sco.3 gegen	1* 3
gleichfal is bejaht
UWG darste11tr
 hat c
was das Berufungsgericht
 Die Revision der Beklagten war somit mit der Kostenfolge aus § 9? ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Bock	Bundesrichterin	Br*	Krüger-	Christoph
 Nieland ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert
 Bock
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spreng
 Löscher