In der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen ohne Aufschlag ist, wenn der Barpreis als Normalpreis im Sinne des § 1 Abs« 2 RabattG anzusehen ist, ein Verstoß gegen das Rabattgesetz zu erblicken« Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Die Klägerin sieht in dieser Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG. Sie hat vorgetragen, die Beklagte erwecke durch die Zeitungsinserate, in welchen sie das Zahlungssystem in den Vordergrund stelle, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots, nämlich den, daß der Kredit^ kaufer bei ihr - im Gegensatz zu den Konkurrenzfirmen, die also ungünstiger kalkulierten und deren Preisgestaltung überhöht sei - lediglich den Barpreis zu bezahlen habe« Tatsächlich seien aber in den sog» ”Barpreisen” der Beklagten deren Unkosten für die Kreditgeschäfte bereits einkalkuliert« Das ergebe sich daraus, daß die Beklagte bei Barkäufen ohne wei- verstoße die Beklagte auch gegen das Rabattgesetz Lie Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen irreführende Werbung zu veranstalten und in Zeitungen zu inserieren« daß sie bei Teilzahlungsgeschäften bis zu acht Monaten beim Verkauf von Rundfunk- und Fernseh geräüen keinen Aufschla Lie Beklagte hat Klagabweisung beantragt Sie ist der Ansicht, daß ihr Ratenzahlungssystem nicht Sie5 die Beklagte, habe bei der von ihr durchgeführten Dadurch werde der Verkehr nicht getäuscht; denn sie, die Beklagte, verkaufe tatsächlich in der Hegel ihre Geräte bei Barverkäufen genau so wie bei Abzahlungsgeschäften bis zu 8 Monaten zu dem Listenpreis» Wenn davon bisweilen abgewichen werde, dann habe das besondere Gründe, wie z.B. den., daß ein Gerät längere Zeit im Schaufenster gestanden habe, bei einem Kunden zur Probe gewesen sei oder aus sonstigen Gründen leichte Mängel oder Veränderungen aufgewiesen habe« Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit der Behauptung zu werben, daß sie bei Teilzahlungsgeschäften bis zu 8 Monaten beim Verkauf hgeräten keinen Aufschi Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten f erlegt mit Ausnahme eines Sechstels, das es der Klägerin im Hinblick auf den von ihr zurückgenommenen Klageantrag zur Last gelegt hat Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten, die sich nicht auf ihre Verurteilung zur Unterlassung, bei Barkäufen Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die frage der Zulässigkeit der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen bis 8 Monatsraten ohne Aufschlag« Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht dieses Teilzahlungs- es den Standpunkt, dsß die Gewährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag keine nach § 1 ZugVO unzulässige Zugabe darstelle r da die Zahlungsfrist wesentlicher Inhalt des Vertra RabG; weil die Beklagte auf ihre Aaren keinen Preisaufschlag zahlungssystem der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 Abs fordere, wenn ihre Kunden innerhalb von 8 Monaten die Ware bezahlten. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Barpreis, mit dem die Beklagte auch ihre Waren auszeichne, dei Dir angekündigte und allgemein geforderte Grundpreis (Nor malpreis) sei (§1 Abs» 2 RabG)» Das folgert das Berufungsgericht aus den Inseraten der Beklagten, worin die Beklagte , den sowohl der Barkäufer als auch der der Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten in ahlen habe» Daß der Barpreis der von der Beklagten angekündigte und allgemein geforderte Preis sei« ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts auch daraus. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich derüber ausgesprochen, ob die betreffenden Ver kehrskreise in dem von der Beklagten angekündigten auch besondere Be mängelungen nicht erhoben Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß in der zinslosen Stundung durch Bewilligung von Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten ohne Aufschlag ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 RabG liege. Sc 611« 253) in der Gewährung von Laten Zahlungen ohne Aufschlag keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz seheno Berufungsgericht stützt die von ihm vertretene ge daß nach dem Rabattgesetz nur der Barkäufer den Vorteil eines Preisnachlasses genießen solle.. Bs sei daher in Übereinstimmung mit Krieger in GRUR 1952« 380 allein darauf abzusteilen, ob und welcher Vorteil einem Kunden dadurch erwachse, daß ihm Ratenzahlungen ohne Aufschlag gewährt würden. den er erziele« Habe der Käufer für einen Barkauf aber kein eigenes Kapital» dain spare Oy durch einen na ten zahlungskauf ohne Aufschlag die Zinsen» die er sonst für ein Darlehen entrichten müßte« In beiden Fällen sei der Zinsgewinn - wirtschaftlich gesehen - auch ein Preisnachlaß im Sinne des nabattgesetzes. Die Dichtigkeit dieser Überlegungen ergebe sich auch aus den Ausführungen der Beklagten» die diese in der Berufungsbegründung im Hinblick auf § 3 UWG gemacht habe. Insoweit habe sie dargelegt, daß der Käufer,- der natenzahiung von 6 Monden Anspruch nehme schaftlich nicht schlech cer gestellt sei als der Barkäufer, dem ein Haba Dieser dem Teilzahlungskäufer vorliegend zugebilligte Preisnachlaß ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unzu lässig, da ein darzahlungsnachlaß nur einem Käufer werden dürfe, der die Gegenleistung unverzüglich Diese Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegen keinen rechtlichen bedenken* Zu Unrecht macht die Revision geltend ahme des Berufungsgerichts, in der Gewährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag liege ein Zinsgewinn für den Käufer, sei in dieser Allgemeinheit nicht richtig; denn (JeWährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag in äL ler Kegel für die Käufer einen Zinsgewinn darstellt« Bas hat das Berufungsgericht ersichtlich und zutreffend bejaht« Es ist der Kevision zwar zuzugeben; daß auch Godin/Hoth Wettbewerberecht, oaer al Igemein geforderte Preis der "foilzahlungspreis ohne Aufschlag'1 {Kreditpreis} ist5 denn in diesem Palle« so wird ausgeführt stecke der Zins schon im Preis« sei also kein Nachlaß von diesem« und zwar auch dann nicht, wenn -Barzahler denselben frei festgestellt und einem Teile der Kunden Kredit ohn Aufschlag gewährt werde Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an« Bei Beurteilung der Krage, ob ein Barzahlungsnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes vorliegt, kann nicht, wie es die Vertreter der Gegenmeinung tun, als ausschlaggebend darauf abgestellt werden# ob die als Normalpreis geforderte Schuldsumme eine Kürzung (z.B.-. wec ke und sucht in diesem Rahmen den isnachlaß als Mittel des Wettbewerbs unter Ausschaltung von Mißbräuchen auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Dies soll nicht nur im Inder Verbraucher, worauf die Gegenmeinung, insbesonde re die oben angeführten Entscheidungen des Landgerichts Köln und die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (WRP 1955, 73) im wesentlichen abstellen, sondern auch im Interesse der Mitbewerber geschehene Dies ergibt sich insbesondere auch daraus. der in der G-ewäh rung von Teilzahlungen ohne Aufschlag liegende Zinsgewinn als Nachlaß-auf den Normalbarpreis anzusehen ist. Nach alledem hat das Berufungsgericht die beanstandete Handlungsweise der Beklagten zu Recht als rabattrechtlich unzulässig angesehen und dem Unterlassungsantrage stattgegeben.
Nachschlagewerks ja
Amtliche Sammlung§ nein
RabattG v« 25* November 1933» RGBl I 1011, §§ 1, 2, 3
In der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen
ohne Aufschlag ist, wenn der Barpreis als Normalpreis im Sinne des § 1 Abs« 2 RabattG anzusehen ist, ein Verstoß gegen das Rabattgesetz zu erblicken«
BGH, Urt« vl
Februar 1959 - I ZR 54/58.
OLG Hamm
Verkündet sfii 24» Februar 1959
Justizobersekretär als
UrkundeBeamter d
o -»*
Geschäftsstelle
l ra
Namen
des
Volkes
In dem Hechtsstreit
der Firma
Kadio-St
Beklagten und Revisionsklägerin«
- Prozeßbevollmächtigter %
Rechtsanwalt
gegen
die Firma R
• Inhaber Theo
£t
Klägerin und Revisionsbeklagten
Froze ßbevoIlmächtigter s Rechtsanv#a 1t
hat der irrste .Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mllnd
liehe Verhandlung vom 24» Februar 1959 unter Mitwirkung der
Bundesrichter Dr, Bock* Br, Krüger-Nieland, Dr = Christoph,. Brr Spreng und Br» Löscher
für Hecht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hemm/v/estfo
vom 20« Februar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen :
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Parteien, die miteinander im 7/ettbewerb stehen, betreiben in Rundfunk-Einzelhandelsgeschäfte, und
zwar die Klägerin eine Filiale ihrer Essener Firma»
Die Beklagte hat mit Zeitangsinseraten geworben« ln einer dieser Anzeigen heißt es am Schluß;
m
M3 Monatsraten ohne Aufschlag,
Teilzahlung bis 24 Monatsraten«”
Die Worte”8 Monatsraten ohne Aufschlag” sind fettgedruckt und eingerahat,
Ein sideres Inserat enthält den Hinweis?
"Durch Eigenfinanzierung bis 8 Monatsraten ohne jeden
Aufschlag”«
Hier sind die letzten 6 Worte fettgedruckt«
0
Die Klägerin sieht in dieser Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG. Sie hat vorgetragen, die Beklagte erwecke durch die Zeitungsinserate, in welchen sie das Zahlungssystem in den Vordergrund stelle, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots, nämlich den, daß der Kredit^ kaufer bei ihr - im Gegensatz zu den Konkurrenzfirmen, die also ungünstiger kalkulierten und deren Preisgestaltung überhöht sei - lediglich den Barpreis zu bezahlen habe« Tatsächlich seien aber in den sog» ”Barpreisen” der Beklagten deren Unkosten für die Kreditgeschäfte bereits einkalkuliert« Das
ergebe sich daraus, daß die Beklagte bei Barkäufen ohne wei-
• 3 -
teres einen Rabatt von
mehr als 3
e/6 einräume*
So habe sie
am. 16* Februar 1957 einem Kaufmann
für den Barkauf
eines Grundig-.Bmpfängers mit Listenpreis von 40S.-- DM einen Nachlaß von 3.0 $ ai geboten* In einem andern Palle habe dem Interessenten eines Loewe-Geräts einen Nachlaß von
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S 70
des Listenpreises angeboten« Lurch die Zubilligung eines
Rabattes von mehr als
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verstoße die Beklagte auch
gegen
das Rabattgesetz
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Lie Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen
irreführende Werbung zu veranstalten und in Zeitungen zu inserieren« daß sie bei Teilzahlungsgeschäften bis
zu acht Monaten beim Verkauf von Rundfunk- und Fernseh
geräüen keinen Aufschla
ö
erhebe
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sowie bei Kreditgeschä
ten i.b'tsnzahlungsvereinbarungen ohne handelsüblichen Auf
schlag zu treffeny
2, bei Barkäufen unzulässige Rabatte zu gewähren
.Einen in der Klageschrift enthaltenen weiteren Antrag:
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*» ö
ich auf die Einhaltung einer vertikalen Preisbindung b<
sog., hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung zurück-gencmmen»
Lie Beklagte hat Klagabweisung beantragt
Sie ist der Ansicht, daß ihr Ratenzahlungssystem nicht
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beanstanden sei.
k-”nne nicht gezwungen werden , bei Raten
Zahlungen einen angeblich handelsüblichen Aufschlag zu nehmen Handelsüblich könne nur sein, was der einzelne Kaufmann finan
ziell durchstehen könne. Entscheidend sei also seine Finanz-
kraft,
Art de:
Sie5 die Beklagte, habe bei der von ihr durchgeführten
7 Teilzahlungsgeschäfte bisher
keine schlechten Erfah
rungen gemachte Allerdings treffe sie bei ihren Teilzahlungs
künden eine sorgfältige Auswahl0 3s sei auch nicht unzulässig
■
bei ihrer Werbung, in welcher die Firma und die angebotene Ware im Vordergrund ständen, auf das i'eilzahlungssystem hinzuweisen. Dadurch werde der Verkehr nicht getäuscht; denn sie, die Beklagte, verkaufe tatsächlich in der Hegel ihre Geräte bei Barverkäufen genau so wie bei Abzahlungsgeschäften bis zu 8 Monaten zu dem Listenpreis» Wenn davon bisweilen abgewichen werde, dann habe das besondere Gründe, wie z.B. den., daß ein Gerät längere Zeit im Schaufenster gestanden habe, bei einem Kunden zur Probe gewesen sei oder aus sonstigen Gründen leichte Mängel oder Veränderungen aufgewiesen habe«
In solchen Fällen räume sie, die Beklagte, aber den Teilzahlungskunden wie auch den Barzahlungskäufern einen Vorzugspreis ein. So werde cs wahrscheinlich auch in den beiden in
der Klage geltend gemachten Fällen gewesen sein. Daher liege
■
■
hier auch kein Verstoß gegen das Rabattgesetz vor,.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit der Behauptung zu werben, daß sie bei Teilzahlungsgeschäften bis zu 8 Monaten beim Verkauf
hgeräten keinen Aufschi
g erhebe
von Rundfunk- und Fernse
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sowie bei Kreditgeschäften Katenzahlungsvereinbarungen ohne
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Aufschlag zu treffe
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terhin, es zu unter
lassen, bei Barkäufen unzulässige Rabatte zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten
f erlegt mit Ausnahme eines Sechstels, das es der Klägerin
im Hinblick auf den von ihr zurückgenommenen Klageantrag zur Last gelegt hat
Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten, die sich
nicht auf ihre Verurteilung zur Unterlassung, bei Barkäufen
■
■
unzulässige Rabatte zu gewähren, bezog, ist zurückgewiesen worden.
• 5 -
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die frage der
Zulässigkeit der Ankündigung und Gewährung von Teilzahlungen
bis 8 Monatsraten ohne Aufschlag« Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht dieses Teilzahlungs-
system
der Beklagten für unzulässig«
Las Berufungsgericht hat diese frage zunächst im Hinblick auf die ZugabeverOrdnung geprüft« Insoweit vertritt
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es den Standpunkt, dsß die Gewährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag keine nach § 1 ZugVO unzulässige Zugabe darstelle r da die Zahlungsfrist wesentlicher Inhalt des Vertra
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sei; also über die zu erfüllende Verpflichtung hinau nichts Zusätzliches erbracht werde * Einer Stellungnahme ser in Rechtsprechung und Kochtsiehre streitigen Krage bedari es vorliegend nicht, da die angefochtene Entscheidung durch
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die
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weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts getragen wird
Das Berufungsgericht erblickt in dem beanstandeten Teil-
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RabG; weil die Beklagte auf ihre Aaren keinen Preisaufschlag
zahlungssystem der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 Abs
fordere, wenn ihre Kunden innerhalb von 8 Monaten die Ware
bezahlten.
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Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Barpreis, mit dem die Beklagte auch ihre Waren auszeichne, dei
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von. Dir angekündigte und allgemein geforderte Grundpreis (Nor
malpreis) sei (§1 Abs» 2 RabG)» Das folgert das Berufungsgericht aus den Inseraten der Beklagten, worin die Beklagte
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Teilzahlungen bis zu 24 Monatsraten ankündige, ohne Aufschlag
jedoch nur bis zu 8 Monatsraten gewähren wolle
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Beklagte
iso nicht etwa den für Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten
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angebotenen Preis von vornherein als '-»-eilzahlungsprois heraus
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, den sowohl der Barkäufer als auch der der Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten in ahlen habe» Daß der Barpreis der von der
Beklagten angekündigte und allgemein geforderte Preis sei« ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts auch daraus.
daß die Beklagte nach ihrem
Preis
eigenen Vorbringen von diesem
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hlungskäufern5 wenn sie darauf beständen # einen
Rabatt gewähre*
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich derüber ausgesprochen, ob die betreffenden Ver kehrskreise in dem von der Beklagten angekündigten
n normaloreis im sinne des
1 Abs. 2 RabG sehen, worauf
nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 27. 369 = GRUR
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nach der Meinung des Berufungsgerichts die angesprochenen Abnehmerkreise die beanstandete Ankündigung in vorstehendem
Sinns verstehen, .insoweit ha
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auch besondere Be
mängelungen nicht erhoben
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß in der zinslosen Stundung durch Bewilligung von Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten ohne Aufschlag ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 RabG liege. Auch in dieser Frage gehen die Meinungen
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n Rechtsprechung und Schrifttum sehr auseinander. Insoweit
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Köln in GRUR 1952
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954? 353 und ihm folgend das Land
gericht Stuttgart WRP 1955? 73 (ferner Gutachterausschuß 3/53; Rudloff/Blochwitz, Das Recht des Wettbewerbs 1938 8* 284j Kf-imann* Betriebsberater 1956, 945; Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs in "Der Wettbewerb" 1953y Ns
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1956 Nr« 11 S, 11?, 1957 Nr
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18; Industrie
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Handelskammer nerlin und Binigungsamt Berlin in Hecht-Kümpfel«
Der Wettbewerb 1936.. Sc 611« 253) in
der Gewährung von Laten
Zahlungen ohne Aufschlag keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz
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Berufungsgericht stützt die von ihm vertretene ge
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gen*5eilige Auffassung auf
Krieger in GRUR 1952? 380; LG Ham
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in GfiüE 1954r 74j Borck im WRP 1957. 193
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amt Einehen in Archiv für V.stthewerbsrecht 1935» 36; Reimer/
Krieger.; Zugabe- und Kabattrecht S, 145; Reimer« Wettbewerbs d Warenzeiehenrecht 3» Aufl«. S; 1036; Mi che 1/We her/ Gries.
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Das aabattgesecz, 2„ Aufl* Anm, 12 zu § 2; Baumbach/Hefermeh]
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ttgesetz Anm 54 1« Zur Begründung
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Rabattgesetz solle
neben anderen Gesetzen
einem gesunden Wettbewerb in der Wirtschaft dienen., Bs se
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daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise auch zu de
Frage
geboten, was als Preisnachlaß im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei. Dabei sei zu beachten? daß nach dem Rabattgesetz nur der Barkäufer den Vorteil eines Preisnachlasses genießen solle.. Bs sei daher in Übereinstimmung mit Krieger in GRUR 1952« 380 allein darauf abzusteilen, ob und welcher Vorteil einem Kunden dadurch erwachse, daß ihm Ratenzahlungen ohne Aufschlag gewährt würden. Der Xsilzahlungskäufer, dem auf den Barpreis kein Aufschlag berechnet werde, e rziele in jedem Falle einen Zinsgev/inß im weiteren? wirtschaftlichen Sinne; denn wenn er auf *aten
kaufe, obwohl er mit
inem Geld den Kaufpreis bar bezahlen
könnte.
könne er sein Geld zunächst auf verschiedene £eise an
derweibig wirtschaftlich für sich arbeiten lassen., j&r könne
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Stelle einen Barkauf täti
gen und dabei Rabatt in Anspruch nehmen« Bann sei dies der Zinsgewinn? den er erziele« Habe der Käufer für einen Barkauf
aber kein eigenes Kapital» dain spare
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durch einen na ten
zahlungskauf ohne Aufschlag die Zinsen» die er sonst für ein Darlehen entrichten müßte« In beiden Fällen sei der Zinsgewinn - wirtschaftlich gesehen - auch ein Preisnachlaß im Sinne des nabattgesetzes. Die Dichtigkeit dieser Überlegungen ergebe sich auch aus den Ausführungen der Beklagten» die diese in
der Berufungsbegründung im Hinblick auf § 3 UWG gemacht habe.
Insoweit habe sie dargelegt, daß der Käufer,- der natenzahiung
von 6 Monden
Anspruch nehme
schaftlich nicht schlech
cer gestellt sei
als der Barkäufer, dem ein Haba
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(gewährt werde
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Dieser dem Teilzahlungskäufer vorliegend zugebilligte Preisnachlaß ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unzu
lässig, da ein darzahlungsnachlaß nur einem Käufer
werden dürfe, der die Gegenleistung unverzüglich
2 KabG)
oder unter den Voraussetzung
des
3 RabG
rhalb eines
Monats erbringe« Diese Voraussetzungen seien bei einer Bewil ligung von Ratenzahlungen bis zu 8 Monaten nicht gegeben«
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegen keinen rechtlichen bedenken* Zu Unrecht macht die Revision
geltend
ahme des Berufungsgerichts, in der Gewährung
von Ratenzahlungen ohne Aufschlag liege ein Zinsgewinn für den Käufer, sei in dieser Allgemeinheit nicht richtig; denn
s sei durchaus möglich, daß ein Käufer von anderer Seite
zinslos ein Darlehen erhalten könne« Diese Möglichkeit mag bestehen« Insoweit kann es sich indes bei der Anschaffung der hier in Rede stehenden Gegenstände von nicht unerheblichem
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benserfahrung nur um geringe Ausneh
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dein. Zur Annahme eines Zinsgewinns genügt es jaber» wenn die
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(JeWährung von Ratenzahlungen ohne Aufschlag in äL ler Kegel für die Käufer einen Zinsgewinn darstellt« Bas hat das Berufungsgericht ersichtlich und zutreffend bejaht« Es ist der Kevision zwar zuzugeben; daß auch Godin/Hoth Wettbewerberecht,
§ 1 Ra’oG Annir 20, 25 3» 355#
3b3 sowie Paterna in 35DR 1954-
665 die Annahme eines ßarzahlungsnachla
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alle von 'fei]
zahlungsbewilligungeil ohne Aufschlag ablehnen« Pie insoweit von der Revision weiter angeführte Entscheidung des Oberlsn-
desgerichte Stuttgart in NJW 1954# 925 befaßt sich nicht mit
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rabattrechtlichen Präge solcher Teilzahlungsbewiliigungen,
Revision weiter für ihre IJeinung zitierten 3bei
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An der von der
le in raumbach/Hefermehi § 1 RabG Anm« 34 S* 580 wird indessen ein unzulässiger Preisnachlaß gerade für den hier vorliegenden
oachverha
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bejaht« Es wird ein Zinsgewinn nur dann nicht
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Preisnachlaß angesehen, wenn cer angekündigte
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oaer al Igemein
geforderte Preis der "foilzahlungspreis ohne Aufschlag'1 {Kreditpreis} ist5 denn in diesem Palle« so wird ausgeführt stecke der Zins schon im Preis« sei also kein Nachlaß von
diesem« und zwar auch dann nicht, wenn -Barzahler denselben
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Preis entrichten müßten« Nur wenn die Kreditierung als Nach
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? vom "aiigekündigten irreis" erscheine, liege ein Rabat«
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yor, so s,B: wenn der angekündigte Normalpreis als Barpreis
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hat das Berufungsgericht rechtsirrtums-
frei festgestellt
und einem Teile
der
Kunden Kredit ohn
Aufschlag gewährt werde
Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an« Bei Beurteilung der Krage, ob ein Barzahlungsnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes vorliegt, kann nicht, wie es die Vertreter der Gegenmeinung tun, als ausschlaggebend darauf abgestellt werden# ob die als Normalpreis geforderte Schuldsumme eine Kürzung (z.B.-. 80 statt 100) erfährt« Eine solche formale Be-trechtnngsweise würde dem Sinn und Zweck des Rabattgesetzes
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10 -
nicht gerecht werden. Dieses verfolgt auch wirtschaftliche
Z
wec
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und sucht in diesem Rahmen den
isnachlaß als Mittel
des Wettbewerbs unter Ausschaltung von Mißbräuchen auf ein
angemessenes Maß zu beschränken. Dies soll nicht nur im Inder Verbraucher, worauf die Gegenmeinung, insbesonde
re die oben angeführten Entscheidungen des Landgerichts Köln und die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (WRP 1955, 73) im wesentlichen abstellen, sondern auch im Interesse der Mitbewerber geschehene Dies ergibt sich insbesondere auch daraus.
dsß den Mitbewerbern in
12 RabGr ein im wesentlichen dem
5 13 UvYG
gebildetes Klagerecht gewährt wird. Der Begrif
des narzahlungsnachlasses muß daher auch nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten beurteilt werden. Eine solche wirtschaftliche
Be brechtingsweise muß aber dazu führen
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dd3
der in der G-ewäh
rung von Teilzahlungen ohne Aufschlag liegende Zinsgewinn als Nachlaß-auf den Normalbarpreis anzusehen ist.
Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision, wenn man vorliegend eine Rabattgevjährung bejahe, so würde dies dazu führen, daß der gesunde Wettbewerb ausgeschaltet werde; es
müßten Preiserhöhungen eintreten, wenn ein Händler mit höheren Pinanzierungskoaten arbeiten müsse als ein anderer. Dem kann nicht
werden.
einer Auslegung des Begriffs
des
zahlungsnachl
im
Örter
Sinne
d kein
Unternehmer gehindert, seine Pr
erträgliche Maß herabzusetzen.
äl lgemein auf das äußerst
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uß
eine Preissenkung
als sol
kennzeichnen und darf sie nicht in den Hantel
eine
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unzulässigen Preismachenschaft hüllen (Reimer aaO
w. 1020),
Nach alledem hat das Berufungsgericht die beanstandete Handlungsweise der Beklagten zu Recht als rabattrechtlich unzulässig angesehen und dem Unterlassungsantrage stattgegeben.
Uaiständen bedarf es keines Eingehens darauf Handlungsweise der Beklagten auch einen Ver
sco.3 gegen 1* 3
gleichfal is bejaht
UWG darste11tr
hat c
was das Berufungsgericht
Die Revision der Beklagten war somit mit der Kostenfolge aus § 9? ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Bock Bundesrichterin Br* Krüger- Christoph
Nieland ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert
Bock
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spreng
Löscher