Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber den Standpunkt eingenommen, sie sei berechtigt, ihren Firmenbestandteil nde FflHRP nicht nur getrennt, sondern auch in einem Wort zu schreiben, wenigstens soweit es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen handle« Sie hat auch am 25« August 1930 den Namen "Defifllk" als Wortzeichen zu dem Warenzeichenschutz angemeldet« Sie benutzt ferner, insbesondere in ihren Briefköpfen, für ihre Firme eine Schreibweise, bei der die Worte "de Ffl^" zwar getrennt, aber in durchgehend gleich großen Blockbuchstaben geschrieben werden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei sowohl nach dem Auseinandersetzungsvertrage wie auch aus wettbewerblichen Gründen nicht berechtigt, den Firmen bestand teil "de Ffl^P" in einem Wort oder zwar in zwei Worten, jedoch in durchgehend gleich großen Blockbuchstaben zu schreiben. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte nach dem Auseinandersetzungsvertrage vom 7« September 1949 den Firmenbestandteil nde F4HP" nicht in einem Wort schreiben, also weder die Schreibweise "DEFflBi noch die Schreibweise "DefflV benutzen dürfe« Insoweit läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen« Auch die Revision hat hiergegen nichts vorgebracht« Sie wendet sich in diesem Zusammenhang lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht entgegen dem Landgericht die Wiederholungsgefahr für gegeben erachtet hat« Diese Rüge ist jedoch nicht begründet« Ihre Inhaber haben ferner am 19« Januar 1951 im Handelsregister des Amtsgerichts in Gmünd-Eifel eine Kommanditgesellschaft unter der Firma "DefflBHBflP Hans K«G«M eintragen lassen, die alsdann im Einspruchsverfahren in einem Schriftsatz vom 4« März 1953 die Auffassung vertreten hat, der inzwischen als persönlich haftende Gesellschafterin eingetretenen Beklagten stehe die Wahl zwischen der Schreibweise "Def^HW" und "de Ftf^n frei« Die Verpflichtung der Beklagten, sich der beanstandeten Schreibweise «DEF^IP1 und "Def®^« zu enthalten, ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 7. Sie ist nur dann und nur so lange gegeben, als den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, die Beklagte v/erde ihrer Unterlassungspflicht zuwiderhandeln (vgl das vorangeführte Urteil des Senats)» Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß mit Rücksicht auf die von ihm festgestellten Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen ihre Unterlassungspflicht die Besorgnis gegeben gewesen sei, die Beklagte werde sich auch in Zukunft derartige Verstöße zuschulden kommen lassen» Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden» Hiervon ausgehend kam es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, für die Entscheidung allein auf die Frage an, cb jene Besorgnis nachträglich in Wegfall gekommen ist« Zu dieser Frage stellt das Berufungsgericht zunächst fest, daß die Beklagte inzwischen rechtskräftig verurteilt worden sei, die euzeichenmäßige Verwendung des Wortes "Deffl^11 zu unterlassen, daß sie jedoch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Unterlassung der firmenmäßigen Benutzung dieses Wortes nicht abgegeben habe; sie habe lediglich in einem Handelsregisterverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf (HRB 4910) schriftsätzlich, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 28» April 1953 (Bl 305 aaO) erklären lassen, sie wolle nicht mehr das Recht für sich in Anspruch nehmen, als Firmenbezeichnung "Heinrich DefflB GmbH" ©der nur “Def^V zu schreiben» Das angefochtene Urteil bemerkt sodann, der Senat habe angesichts der außerordentlich feindseligen Einstellung, mit der sich die Parteien begegneten, nicht das Vertrauen, daß die Beklagte sieh an diese Erklärung ohne gerichtliche Entscheidung auf die Bauer halten werde, und zwar umsoweniger, als sie durch ihr nachfolgendes Verhalten gezeigt habe, daß sie nicht ernstlich bemüht sei, zu der Erklärung zu stehen« Bazu verweist das Berufungsgericht darauf, daß die Beklagte im Juli-Heft des Jahrgangs 1953 der Zeit- schrift »Fördern und Heben” wiederum unter der Bezeichnung »Heinrich Beffl^» genannt worden seiv obwohl sie das hätte verhindern können, wenn sie im Anschluß an das erwähnte Vorkommnis aus dem Jahre 1952 ausdrücklich verlangt hätte, derartige Bezeichnungen in Zukunft zu unterlassen, und daß sie ferner durch geeignete Hinweise an alle - von ihr abhängigen - Firmen, die sich des Namens »de Ffl^» bei der Werbung bedienten, Vorfälle hätte verhindern können, wie sie sich neuerdings in Holland bei der Werbung der Firma »N.V« 7r|H^» ereignet hätten, die den Namen des FflP in mehreren Veröffentlichungen in einem Wort geschrieben habe« Abschließend meint das Berufungsgericht, daß unter diesen Umständen die Wiederholungsgefahr nicht als ausgeräumt angesehen werden könne. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Bie Revision verweist allerdings darauf, daß zu der Zeit, zu der die Klägerin den in Rede stehenden Unterlassungsanspruch durch Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingeführt habe (11« November 1953), nicht nur die vom Berufungsgericht erwähnte schriftsätz-liche Erklärung vom 28« April 1953 Vorgelegen habe, sondern die Beklagte auch.durch die am 5« Oktober 1953 erfolgte Beschränkung ihrer in dem Rechtsstreit 2 U 131/53 des Oberlandesgerichts Büsseldorf eingelegten Berufung eindeutig zu erkennen gegeben habe, daß sie auf die Schreibweise des Namens »de FflV in einem Wort endgültig verzichte« Sie meint, für die Klägerin habe nicht das Bedürfnis Vorgelegen, einen weiteren Schuldtitel zu erlangen, II« Bei seiner Auffassung, die Beklagte sei gehalten, ihren Firmenbestandteil "de Ff^fc" nicht mehr in großen Blockbuchstaben durchgehend gleicher Höhe - wenn auch in zwei Worten - zu schreiben, geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Unternehmen der Parteien bis zu dem Jahre 1949 durch Personalunion verbunden gewesen sind und nicht miteinander in Wettbewerb gestanden haben, da die Beklagte bis dahin lediglich als Produktions- und die Klägerin nur als Vertriebsgesellschaft tätig gewesen ist. der Auseinandersetzung habe darin bestanden, ein immer stärkeres Auseinanderentwickeln der Parteien zu ermöglichen und zu fördern« Parin liege der Wille der Vertragsparteien , unter Umständen Maßnahmen zu treffen, an die sie bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages noch nicht gedacht hätten« Um eine solche Maßnahme handele es sich bei der von der Klägerin gewünschten Änderung der Schreibweise des Firmenbestandteiis "de f4H^(i° V?ie aus dem Rundschreiben, das im Anschluß an die Auseinander Setzung an die Kundschaft versandt worden sei, hervorgehe, seien sich die Parteien darüber einig gewesen, daß die Beklagte ihre bisherige Firma "Heinrich de Ffl^ wie bisher, ergebe sich in Verbindung mit der aus dem Auseinandersetzungsvertrage folgenden Verpflichtung zur Förderung der Trennung, daß die Beklagte gehalten sei, jede Abschwächung des Unterschiedes der beiden Firmen zu unterlassen« Deshalb dürfe sie ihre Firma nicht, wie das mit der beanstandeten Schreibweise des Bestandteils de FJflBl geschehe, an die Firma der Klägerin annähern« Pieses Verlangen bedeute nichts Unzu demutbares oder Unbilliges« Es sei.ihr auf mannigfaltige Art möglich, die Firmenbezeichnung eindrucksvoll im Pruck hervorzuheben« Die Verwendung durchgehend gleich großer Biockbuehsta-ben sei dazu nicht unbedingt erforderlich« Zudem sei sie nicht schlechthin gehindert, Blockbuchstaben zu verwenden, sofern sie für die Vorsilbe Mden kleinere Buchstaben wähle als für das Hauptwort oder sofern sie die beiden Worte nicht in einer Reihe schreibe« Eine solche Änderung der. Es sei auch nichts dafür vorgebracht, daß gerade die Schreibweise in durchgehend gleich großen Blockbuchstaben Bedeutung für ihren goodwill habev Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen® punkt des Berufungsgerichts begegnet jedoch rechtlichen Bedenken» Die Klage bezieht sich auf die Art und Weise, in der die Beklagte den in Rede stehenden Bestandteil ihrer Firma bei der Werbung, insbesondere auf ihren Briefköpfen und in Werbeanzeigen, herausstellt« Bei der Prüfung-der Frage, ob die Beklagte sich der Firmenbezeichnung der Klägerin angenähert habe, kann deshalb zu dem Vergleich nur die Schreibweise herangezogen werden, deren sie sich im Zeitpunkt der Auseinandersetzung für den Firmenbestandteil "de Ftf^" in dieser Verwendung bedient hat, während es darauf, wie die handels-registerliche Eintragung der Firma lautet und wie die Beklagte bei ihren rechtsgeschäftliohen Erklärungen firmiert, nicht ankomraen kann. Dazu hat die Beklagte, ohne daß die Klägerin dies substantiiert bestritten hätte, aber vorgetragen, daß sie für ihre Firma bei der Werbung schon seit Jahrzehnten nur die jetzt beanstandete Schreibweise benutzt habe« Damit entfällt der Vorwurf einer Abschwächung.vorhanden gewesener Unterschiede und einer Annäherung an die Firmenbezeichnung der Klägerin« Um die der Beklagten angesonnene Änderung der Schreibweise des Firmenbestandteils "de Fflfc" als zu demutbar erscheinen zu lassen, genügt es nicht, wenn das Berufungsgericht meint, daß sich auch andere ebenso eindrucksvolle Druckformen finden ließen, ein gelegentlicher Wechsel der Aufmachung allgemein üblich sei und die Beibehaltung der bisherigen Schreibweise für den goodwill der Beklagten keine Bedeutung habe. die Kundschaft an die jahrzehntelang geübte Schreibweise in gleich großen Blockbuchstaben gewöhnt habe und jede Xnderung gerade mit Rücksicht auf das Nebeneinanderbestehen von zahlreichen Firmen mit den Namensbestandteilen "de FflfeP oder "Beffl^" zu dem mindestens vorübergehend weitere Verwirrung hervorzurufen geeignet sei, Bas Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkten nicht genügend Beachtung geschenkt« Die Xnderung der angegriffenen Schreibweise bedeutet für die Beklagte keineswegs eine leichtzunehmende Iftaßnahme« Im Rechtssinne zu demutbar wäre sie unter diesen Umständen allenfalls dann, wenn sie sich in der Tat als im Interesse der Parteien und auch des Publikums unabweisbar erforderlich herausgestellt hätte« Bafür läßt sich aber aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils Hinreichendes nicht entnehmen« Auch der Vortrag der Klägerin ergibt in dieser Hinsicht nichts. zuhalten, Bie Klage ist im Übrigen, und zwar erst im Juli 1953, also nahezu vier Jahre nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages lediglich mit der Begründung erhoben worden, die Beklagte sei seit einiger Zeit zu der beanstandeten Schreibweise übergegangen und versuche dadurch, den Unterschied der beiden Firmenbezeichnungen zu verwischen und eine Annäherung an den Bestandteil "Beffl^" der Firma der Klägerin herbeizuführen« Biese Begründung ist aber als widerlegt anzusehen, da die Klägerin, wie bemerkt, dem auf zahlreiche Unterlagen ge-
f-i iH 2477 054 5 i j_jr 54/55 Verkündet am 13o Juli 1956 - unau, Justizobersekretär s Ux’kundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma BflKstr« Hans Pf" Heinrich d e p • m, vertreten durcST daselbst, GmbH, BUiw, ihren Geschäftsführer Prozeßbevollmächtigter* Beklagten und Revisions klägerin, Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Bei B * - Prozeßbevollmächtigter* Klägerin und Revisionsbeklagte v. Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung yom 6* Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* h.c« Wilde, Br* Krüger-Hieland, Dr* Hasteiski, Br* Weiß und Br* Hörr für Recht erkannt* Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 11* Februar 1955 und der 4® Zivilkammer des Landgerichts in Büsseldorf vom 4® März 1954 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt* ~la -* Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung fes zuseuzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, sich im Geschäftsverkehr des Bestandteils ” de P JBBBl w ihrer Pinna in der Schreibweise "HP n oder " D e f rt zu bedienen« Im übrigen wird die Klage abgewiesen« Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/4 der Klägerin, zu 1/4 der Beklagten auferlegt« Im übrigen wird die Revision zurückgewiesene Von Rechts wegen <-r ... 2 Tatbestands Die Beklagte, deren Firma lautett »Heinrich de Ffl^ GmbHfo, besteht s*eit dem Jahre 1904» die Klägerin, die die Firma: "Ded|^'HedH|||B[^^?flH^~Deffl^|f führt, ist im Jahre 1917 als deren Vertriebsgesellschaft gegründet worden,, Beide Unternehmen gehörten ursprünglich dem Kaufmann Wilhelm PflBV in DtlHB. Dieser ist im Jahre 1931 verstorben und von Willi FfllK, Marie U4I0 gebo PflBI und Hans P^H^ zu gleichen Teilen beerbt worden« Die Erben haben die Unternehmen zunächst in der bisherigen Weise weiter geführt; die Beklagte blieb als Produktionsgesellschaft, die Klägerin als Vertriebsgesellschaft tätig« Durch Vertrag vom 7« September 1949 haben sich die Erben dahin auseinandergesetzt, daß Willi PflH^ die Klägerin und die beiden übrigen Erben die Beklagte übernahmen« Beide Unternehmen haben seitdem unabhängig voneinander gearbeitet; die Klägerin hat eine eigene Produktion aufgenommen, die'Beklagte hat ihren Vertrieb selbst besorgt- Für die Dauer von 10 Jahren ist hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse eine Abgrenzung des beiderseitigen Produktionsprogramms vereinbart worden, hinsichtlich anderer Erzeugnisse sind die Parteien aber sogleich miteinander in Wettbewerb getreten« Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber den Standpunkt eingenommen, sie sei berechtigt, ihren Firmenbestandteil nde FflHRP nicht nur getrennt, sondern auch in einem Wort zu schreiben, wenigstens soweit es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen handle« Sie hat auch am 25« August 1930 den Namen "Defifllk" als Wortzeichen zu dem Warenzeichenschutz angemeldet« Sie benutzt ferner, insbesondere in ihren Briefköpfen, für ihre Firme eine Schreibweise, bei der die Worte "de Ffl^" zwar getrennt, aber in durchgehend gleich großen Blockbuchstaben geschrieben werden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei sowohl nach dem Auseinandersetzungsvertrage wie auch aus wettbewerblichen Gründen nicht berechtigt, den Firmen bestand teil "de Ffl^P" in einem Wort oder zwar in zwei Worten, jedoch in durchgehend gleich großen Blockbuchstaben zu schreiben. Sie hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr sich des Bestandteils "de F®BI"ihrer Firma in der Schreibweise DE DESW oder DefflIK zu bedienen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat eingewandt, sie habe unter Aufgabe ihres früheren Standpunktes schon seit langem nicht mehr das Hecht für* sich in Anspruch genommen, den Firmenbestandteil de Ffl^P in einem Wort zu schreiben. Insoweit sei daher keine Wiederholungsgefahr gegeben. Die Schreibweise "DE F0BP verwende sie schon seit Jahrzehnten. Diese Schreibweise, über deren Beibehaltung bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages stillschweigendes Einverständnis bestanden habe, könne daher nicht beanstandet werden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie sich gegen die Schreibweise "DE FflHP' richtet« im übrigen hat es sie mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen« Das Oberlandesgericht*hat der Klage auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten in vollem Umfange stattgegeben« Mit der Revision, erstreb?; die Beklagte die Abwei sund der Klage - Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte nach dem Auseinandersetzungsvertrage vom 7« September 1949 den Firmenbestandteil nde F4HP" nicht in einem Wort schreiben, also weder die Schreibweise "DEFflBi noch die Schreibweise "DefflV benutzen dürfe« Insoweit läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen« Auch die Revision hat hiergegen nichts vorgebracht« Sie wendet sich in diesem Zusammenhang lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht entgegen dem Landgericht die Wiederholungsgefahr für gegeben erachtet hat« Diese Rüge ist jedoch nicht begründet« ■ Hach den Feststellungen deB Berufungsgerichts hat die Beklagte wiederholt den Standpunkt eingenommen, daß sie den Firmenbestandteil "de FflV in einem Wort zu schreiben berechtigt sei« Sie hat das Wort "Peffll^" als Warenzeichen angemeldet und eintragen lassen und auf Grund dieser Eintragung erfolgreich der damit identischen jüngeren Warenzeichenanmeldung der Klägerin widersprochen. Ihre Inhaber haben ferner am 19« Januar 1951 im Handelsregister des Amtsgerichts in Gmünd-Eifel eine Kommanditgesellschaft unter der Firma "DefflBHBflP Hans K«G«M eintragen lassen, die alsdann im Einspruchsverfahren in einem Schriftsatz vom 4« März 1953 die Auffassung vertreten hat, der inzwischen als persönlich haftende Gesellschafterin eingetretenen Beklagten stehe die Wahl zwischen der Schreibweise "Def^HW" und "de Ftf^n frei« — 5 — Die Beklagte hat schließlich diese Freiheit in dem Schreiben-ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 6» März 1953 in Anspruch genommen, mit dem sie sich gegen Vorwürfe wandte, die die Klägerin darauf gegründet hatte, daß sie, die Beklagte, im Inserentenverzeichnis des Inhaltsverzeichnisses der Zeitschrift «Fördern und Heben«, Jahrgang 1952, als «Deff^ Heinrich GmbH, H^1-■***•*■* aufgeführt worden war. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin sei aus alledem ein Unterlassungsanspruch erwachsen, so daß es sich nur darum handeln könne, ob dieser Anspruch später in Wegfall gekommen sei, weil keine weiteren Verletzungshandlungen der Beklagten mehr zu befürchten seien. Diese Auffassung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings trifft es nicht zu, daß der Unterlassungsanspruch der Klägerin erst auf Grund der angeführten Verletzung shandlungen entstanden sei. Die Verpflichtung der Beklagten, sich der beanstandeten Schreibweise «DEF^IP1 und "Def®^« zu enthalten, ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 7. September 1949 begründet worden. Der dieser Verpflichtung korrespondierende Unt erlas sungsanspryioh der Klägerin ist deshalb gemäß §• 241 BGB zugleich mit dem - Abschluß dieses Vertrages zur Entstehung gelangt, ohne daß es dazu einer vorgängigen Verletzungshandlung der Beklagten bedurfte (Urt. d. erkennenden Senats vom 10. Januar 1956 - GRUR 1956, 238 - Westfalen-Zeitung). Der Anspruch ist unter diesen Umständen in seinem Bestände auch nicht davon abhängig, daß Verstöße der Beklagten gegen ihre Unterlassungspflicht zu besorgen sind. Er käme mithin nicht in Wegfall, wenn diese Besorgnis nicht mehr gegeben wäre. Das angefochtene Urteil ist indessen unbedenklich dahin zu verstehen,' daß das Berufungsgericht, soweit es von einem Unterlassungsanspruch der Klägerin spricht, in Wahrheit die Unteriassungsklage meint, mit der der Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird® Diese setzt als Klage auf eine künftige Leistung gemäß § 259 ZPO in der Tat ein besonderes Hechtsschutzinteresse voraus. Sie ist nur dann und nur so lange gegeben, als den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, die Beklagte v/erde ihrer Unterlassungspflicht zuwiderhandeln (vgl das vorangeführte Urteil des Senats)» Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß mit Rücksicht auf die von ihm festgestellten Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen ihre Unterlassungspflicht die Besorgnis gegeben gewesen sei, die Beklagte werde sich auch in Zukunft derartige Verstöße zuschulden kommen lassen» Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden» Hiervon ausgehend kam es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, für die Entscheidung allein auf die Frage an, cb jene Besorgnis nachträglich in Wegfall gekommen ist« Zu dieser Frage stellt das Berufungsgericht zunächst fest, daß die Beklagte inzwischen rechtskräftig verurteilt worden sei, die euzeichenmäßige Verwendung des Wortes "Deffl^11 zu unterlassen, daß sie jedoch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Unterlassung der firmenmäßigen Benutzung dieses Wortes nicht abgegeben habe; sie habe lediglich in einem Handelsregisterverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf (HRB 4910) schriftsätzlich, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 28» April 1953 (Bl 305 aaO) erklären lassen, sie wolle nicht mehr das Recht für sich in Anspruch nehmen, als Firmenbezeichnung "Heinrich DefflB GmbH" ©der nur “Def^V zu schreiben» Das angefochtene Urteil bemerkt sodann, der Senat habe angesichts der außerordentlich feindseligen Einstellung, mit der sich die Parteien begegneten, nicht das Vertrauen, daß die Beklagte sieh an diese Erklärung ohne gerichtliche Entscheidung auf die Bauer halten werde, und zwar umsoweniger, als sie durch ihr nachfolgendes Verhalten gezeigt habe, daß sie nicht ernstlich bemüht sei, zu der Erklärung zu stehen« Bazu verweist das Berufungsgericht darauf, daß die Beklagte im Juli-Heft des Jahrgangs 1953 der Zeit- 9 schrift »Fördern und Heben” wiederum unter der Bezeichnung »Heinrich Beffl^» genannt worden seiv obwohl sie das hätte verhindern können, wenn sie im Anschluß an das erwähnte Vorkommnis aus dem Jahre 1952 ausdrücklich verlangt hätte, derartige Bezeichnungen in Zukunft zu unterlassen, und daß sie ferner durch geeignete Hinweise an alle - von ihr abhängigen - Firmen, die sich des Namens »de Ffl^» bei der Werbung bedienten, Vorfälle hätte verhindern können, wie sie sich neuerdings in Holland bei der Werbung der Firma »N.V« 7r|H^» ereignet hätten, die den Namen des FflP in mehreren Veröffentlichungen in einem Wort geschrieben habe« Abschließend meint das Berufungsgericht, daß unter diesen Umständen die Wiederholungsgefahr nicht als ausgeräumt angesehen werden könne. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Bie Revision verweist allerdings darauf, daß zu der Zeit, zu der die Klägerin den in Rede stehenden Unterlassungsanspruch durch Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingeführt habe (11« November 1953), nicht nur die vom Berufungsgericht erwähnte schriftsätz-liche Erklärung vom 28« April 1953 Vorgelegen habe, sondern die Beklagte auch.durch die am 5« Oktober 1953 erfolgte Beschränkung ihrer in dem Rechtsstreit 2 U 131/53 des Oberlandesgerichts Büsseldorf eingelegten Berufung eindeutig zu erkennen gegeben habe, daß sie auf die Schreibweise des Namens »de FflV in einem Wort endgültig verzichte« Sie meint, für die Klägerin habe nicht das Bedürfnis Vorgelegen, einen weiteren Schuldtitel zu erlangen, — 8 — 5 § # nachdem durch jene Beschränkung der Berufung das Verbot der Benutzung des Wortzeichens ‘'Def^P” rechtskräftig geworden war. Das Berufungsgericht habe dies unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet* Zum mindesten hätte es der Beklagten in Anwendung des § 139 ZPO anheimstellen müssen, die von ihr abgegebene Verzichtserklärung durch Unterwerfung unter eine Vertragstrafe zu siehern* Dazu wäre die Beklagte ohne weiteres bereit gewesen« Mit diesen Bügen konnte die Revision keinen Erfolg haben« Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, ist sich das Berufungsgericht des Umstandes, daß die Beklagte rechtskräftig verurteilt worden war, die warenzeichen-mäßige Benützung des Wortes "DeflflBt" zu unterlassen, durchaus bewußt gewesen* Wenn es diesen Umstand und auch die schriftäätzliche Erklärung vom 28* April 1953 angesichts der von ihm geschilderten Besonderheiten der Sachlage und des nachträglichen Verhaltens der Beklagten nicht für ausreichend gehalten hat, uia die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der firmenmäßigen Benutzung* der Schreibweisen "Defflp^' und als beseitigt anzusehen, so beruht diese Würdigung auf rein tatsächlichen Erwägungen, die den Angriffen' der Revision entzogen sind« Es kann auch nicht anerkannt werden, daß das Berufungsgericht nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten nahezulegen, ihre Verzichtserklärung zu gerichtlichem Protokoll unter Zusage von Vertragsstrafen zu wiederholen* Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten diese Möglichkeit der Erledigung der Unterlassungsklage bekannt war« Der Sachverhalt war auch nicht derart gelagert, daß er dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht Anlaß hätte geben können, von sich aus die Abgabe der Verzichtserkiärung zu Protokoll des Gerichts in Er- i i v/ägung zu ziehen. Für das Berufungsgericht bestand unter diesen Umständen nicht die Verpflichtung, gemäß § 139 ZPO seinerseits auf diese Möglichkeit hinzuweisen« II« Bei seiner Auffassung, die Beklagte sei gehalten, ihren Firmenbestandteil "de Ff^fc" nicht mehr in großen Blockbuchstaben durchgehend gleicher Höhe - wenn auch in zwei Worten - zu schreiben, geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Unternehmen der Parteien bis zu dem Jahre 1949 durch Personalunion verbunden gewesen sind und nicht miteinander in Wettbewerb gestanden haben, da die Beklagte bis dahin lediglich als Produktions- und die Klägerin nur als Vertriebsgesellschaft tätig gewesen ist. Es stellt sodann fest, daß hierin mit dem Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages vom 7o September 1949 eine grundlegende Änderung eingetreten sei« Die Parteien hätten sich völlig voneinander gelöst. Sie seien von da ab als Konkurrenten aufgetreten, da auch die Klägerin die Produktion aufgenommen, und auf der anderen Seite die Beklagte dazu übergegangen sei, den Vertrieb ihrer Erzeugnisse selbst zu besorgen. Der Wettbewerb sei zwar durch die gegenseitige Abgrenzung der Produktionsprogramme teilweise noch beschränkt. Nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist werde er aber auf allen in den Interessenbereich der Parteien fallenden Produktionsgebieten ein-setzen. Das Berufungsgericht meint, hieraus ergebe sich für beide Parteien sowohl in ihrem Interesse wie auch im Interesse des Publikums die Verpflichtung, alles ihnen nach Treu und Glauben Zumutbare zu tun, um nach außen-hin die vollzogene Trennung klar in Erscheinung treten zu lassen, und zwar umsomehr, als der Umstand, daß die Betriebsstätten der Parteien auf einem und demselben Grundstück gelegen seien und beide Parteien das Warenzeichen "HADEF" benutzten, ohnehin geeignet sei, Verwirrung und Irreführung hervorzurufen« Das oberste Ziel # der Auseinandersetzung habe darin bestanden, ein immer stärkeres Auseinanderentwickeln der Parteien zu ermöglichen und zu fördern« Parin liege der Wille der Vertragsparteien , unter Umständen Maßnahmen zu treffen, an die sie bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages noch nicht gedacht hätten« Um eine solche Maßnahme handele es sich bei der von der Klägerin gewünschten Änderung der Schreibweise des Firmenbestandteiis "de f4H^(i° V?ie aus dem Rundschreiben, das im Anschluß an die Auseinander Setzung an die Kundschaft versandt worden sei, hervorgehe, seien sich die Parteien darüber einig gewesen, daß die Beklagte ihre bisherige Firma "Heinrich de Ffl^ GmbH,! beibehalten solle« Über die Schreibweise sei jedoch nichts bestimmt worden« Paraus indessen, daß die Firma eben tfHeinrich de FflHW GmbH11 laute und die Beklagte in jenem Rundschreiben erklärt habe, sie firmiere i wie bisher, ergebe sich in Verbindung mit der aus dem Auseinandersetzungsvertrage folgenden Verpflichtung zur Förderung der Trennung, daß die Beklagte gehalten sei, jede Abschwächung des Unterschiedes der beiden Firmen zu unterlassen« Deshalb dürfe sie ihre Firma nicht, wie das mit der beanstandeten Schreibweise des Bestandteils de FJflBl geschehe, an die Firma der Klägerin annähern« Pieses Verlangen bedeute nichts Unzu demutbares oder Unbilliges« Es sei.ihr auf mannigfaltige Art möglich, die Firmenbezeichnung eindrucksvoll im Pruck hervorzuheben« Die Verwendung durchgehend gleich großer Biockbuehsta-ben sei dazu nicht unbedingt erforderlich« Zudem sei sie nicht schlechthin gehindert, Blockbuchstaben zu verwenden, sofern sie für die Vorsilbe Mden kleinere Buchstaben wähle als für das Hauptwort oder sofern sie die beiden Worte nicht in einer Reihe schreibe« Eine solche Änderung der. bisherigen Schreibweise sei ihr durch aus zuzu demuten« Ein Wechsel der Aufmachung sei allgemein üblich« Sie selbst habe ihren Briefkopf gewechselt9 indem sie beispielsweise neben senkrechten auch schräg gestellte Blockbuchstaben verwendet habe. Es sei auch nichts dafür vorgebracht, daß gerade die Schreibweise in durchgehend gleich großen Blockbuchstaben Bedeutung für ihren goodwill habev Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen® Der Auffassung des Berufungsgerichts liegen zwei verschiedene, allerdings nicht immer streng auseinander gehaltene Gesichtspunkte zugrunde, nämlich einmal der Gesichtspunkt, daß keine der Parteien die Unterschiede der beiden Firmenbezeichnungen, wie sie im Zeitpunkt der Auseinandersetzung bestanden hätten, abschwächen dürfe, und sodann, daß die Parteien gehalten seien, alles ihnen Zu-SSSÜHS-SLiSS» 11111 die vorhandenen Unterschiede besonders hervorzukehren. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß Sinn und Zweck des Auseinandersetzungsvertrages es rechtfertigen, entsprechende Verpflichtungen der Parteien als mindestens stillschweigend begründet anzunehmen. Die Folgerungen, die das Berufungsgericht hieraus für den vorliegenden Fall zieht, beruhen jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, zu dem Teil auf rechtlich nicht einwandfreien Erwägungen; auch hat das Berufungsgericht rechtsirrig entscheidungserheblichen Tatumständen keine genügende Beachtung zuteil werden lassen. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte habe mit der. beanstandeten Schreibweise bestehende Unterschiede der beiden Firmenbezeichnungen abgeschwächt, indem sie eine Annäherung an die Firmenbezeichnung der Klägerin vollzogen habe, geht es von der Schreibweise aus, die der Bestandteil "de-.FflPP der Firma der Be- 12 I *9 klagten im Handelsregister und demzufolge auch in dem Auseinandersetzungsvertrage und dem Text des oben erwähnten Rundschreibens gefunden hat«, Im Vergleich damit mag zwar die mit der Klage beanstandete Schreibweise eine gewisse Annäherung an die Firmenbezeichnung der ' Klägerin insofern bedeuten, als die Schreibweise "de • Ffl^" einen größeren Abstand von dem Namen "Def^^" einhält als die Schreibweise "DE Der Ausgangs- punkt des Berufungsgerichts begegnet jedoch rechtlichen Bedenken» Die Klage bezieht sich auf die Art und Weise, in der die Beklagte den in Rede stehenden Bestandteil ihrer Firma bei der Werbung, insbesondere auf ihren Briefköpfen und in Werbeanzeigen, herausstellt« Bei der Prüfung-der Frage, ob die Beklagte sich der Firmenbezeichnung der Klägerin angenähert habe, kann deshalb zu dem Vergleich nur die Schreibweise herangezogen werden, deren sie sich im Zeitpunkt der Auseinandersetzung für den Firmenbestandteil "de Ftf^" in dieser Verwendung bedient hat, während es darauf, wie die handels-registerliche Eintragung der Firma lautet und wie die Beklagte bei ihren rechtsgeschäftliohen Erklärungen firmiert, nicht ankomraen kann. Dazu hat die Beklagte, ohne daß die Klägerin dies substantiiert bestritten hätte, aber vorgetragen, daß sie für ihre Firma bei der Werbung schon seit Jahrzehnten nur die jetzt beanstandete Schreibweise benutzt habe« Damit entfällt der Vorwurf einer Abschwächung.vorhanden gewesener Unterschiede und einer Annäherung an die Firmenbezeichnung der Klägerin« Die hiervon abweichende Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ließe sich rechtlich nur dann rechtfertigen, wenn aus dem Auseinandersetzungsvertrage als Vertragswille entnommen werden könnte, daß die Beklagte nicht nur - wie bisher - mit "Heinrich de FfB^GmbH" firmieren, ~ 13 * sondern sich auch bei der Werbung entgegen der bisherigen Übung auf diese Schreibweise habe beschränken sollen, Wach dieser Richtung hin hat das Berufungsgericht jedoch nichts festgestellt. Eine solche Feststellung wäre auch kaum damit zu vereinbaren, daß die Beklagte nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages bei der Werbung die frühere und jetzt beanstandete Schreibweise nahezu vier Jahre lang unbeanstandet weiterbsnutzt hat. Aus dem Gesichtspunkt, daß die Beklagte nach dem Auseinandersetzungsvertrage verpflichtet sei, jede Abschwächung der Firmenunterschiede zu unterlassen, läßt sich hiernach der in Rede stehende Klageanspruch nicht rechtfertigen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts bietet hierfür aber auch der weitere Gesichtspunkt keine genügende Grundlage, daß die Parteien nach dem Auseinandersetzungsvertrag e verpflichtet seien, alles ihnen Zumutbare zu tun, um die Unterschiede der beiden Firmenbezeichnungen besonders hervorzukehren. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer Verkennung des Begriffs der Zumutbarkeit. Um die der Beklagten angesonnene Änderung der Schreibweise des Firmenbestandteils "de Fflfc" als zu demutbar erscheinen zu lassen, genügt es nicht, wenn das Berufungsgericht meint, daß sich auch andere ebenso eindrucksvolle Druckformen finden ließen, ein gelegentlicher Wechsel der Aufmachung allgemein üblich sei und die Beibehaltung der bisherigen Schreibweise für den goodwill der Beklagten keine Bedeutung habe. Sicherlich trifft es zu, daß die Beibehaltung . der angegriffenen Schreibweise für die Beklagte nicht geradezu lebenswichtig ist. Die Beklagte macht aber mit Recht geltend, daß die gewünschte Änderung für sie nicht nur mit beträchtlichen Unkosten, sondern auch mit nicht unerheblichen Unzuträglichkeiten verbunden sei, da sich die Kundschaft an die jahrzehntelang geübte Schreibweise in gleich großen Blockbuchstaben gewöhnt habe und jede Xnderung gerade mit Rücksicht auf das Nebeneinanderbestehen von zahlreichen Firmen mit den Namensbestandteilen "de FflfeP oder "Beffl^" zu dem mindestens vorübergehend weitere Verwirrung hervorzurufen geeignet sei, Bas Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkten nicht genügend Beachtung geschenkt« Die Xnderung der angegriffenen Schreibweise bedeutet für die Beklagte keineswegs eine leichtzunehmende Iftaßnahme« Im Rechtssinne zu demutbar wäre sie unter diesen Umständen allenfalls dann, wenn sie sich in der Tat als im Interesse der Parteien und auch des Publikums unabweisbar erforderlich herausgestellt hätte« Bafür läßt sich aber aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils Hinreichendes nicht entnehmen« Auch der Vortrag der Klägerin ergibt in dieser Hinsicht nichts. In der.Tat wird mit Rücksicht auf die weite Verbreitung, die die Verwendung gleichgroßer Blockbuchstaben bei der Firmenwerbung gefunden hat, nicht angenommen werden können, .daß gerade durch die beanstandete Schreibweise eine rechtlich ins Gewicht fallende Steigerung der Verwechslungsgefafar hervorgerufen wird, sofern die Beklagte nur darauf bedacht ist, den drucktechnisch üblichen Abstand zwischen den Worten "BE" und ein- zuhalten, Bie Klage ist im Übrigen, und zwar erst im Juli 1953, also nahezu vier Jahre nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages lediglich mit der Begründung erhoben worden, die Beklagte sei seit einiger Zeit zu der beanstandeten Schreibweise übergegangen und versuche dadurch, den Unterschied der beiden Firmenbezeichnungen zu verwischen und eine Annäherung an den Bestandteil "Beffl^" der Firma der Klägerin herbeizuführen« Biese Begründung ist aber als widerlegt anzusehen, da die Klägerin, wie bemerkt, dem auf zahlreiche Unterlagen ge- stützten Vortrage der Beklagten, daß sie sich der beanstandeten Schreibweise schon seit Jahrzehnten bedienhabe, nicht - jedenfalls nicht in substantiierter Form entgegengetreten ist. Die Klage erweist sich hiernach als unbegründet, so weit mit ihr beantragt worden ist, der Beklagten die Schreibweise "DE'BflHP1 zu verbieten. Insoweit war sie daher unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Im übrigen mußte der Revision der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den ff§ 91, 92, 97 ZPO* Wilde Rastelski Bundesrichterin Dr. Krüger-Nieland und Bundesrichter Dr. Weiß sind durch Urlaubsabwesenheit, Bundesrichter Dr. Rörr infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert« Wilde er