Für dieses B^J^^-Fahrge stell kaufte die Beklagte von der Klägerin am 29» Juni 1950 einen Aufbau mit Führerhaus und einen Anhänger zu dem Preise von 24.800.DM. sie-den von L^^ geschuldeten Kaufpreis, in der Welse an die Beklagte leistete, daß sie einen Teilbetrag von 12.000 DM als KAnZahlung” auf den ihr von der Beklagten geschuldeten Kaufpreis von 24.800 DM verrechnete und die restlichen 6.540 . zahlten 2.000 DM, den ausbezahlten Barbetrag von 6.540 DU 14", 44 DM Frotostkosten für den gegen Lpp eingeklagten Wechsel sowie 27.1 DM, die die Klägerin, nach ihrer Angabe * für eine vor der Aushändigung des Tatra-Dastsuges an ausgeführte Reparatur vorgelegt hat. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Ansprüche im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Beklagte habe ihren Anspruch aus deni mit m abgeschlossenen Kaufvertrag zahlungshalber an sie abgetreten; da der Anspruch gegen den zahlungsunfähigen L^jjjp nicht zu verwirklichen sei, müsse sie sich auf Grund ihres mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages an die Beklagte halten:. Die Beklagte hat die Klagforderung bestritten und geltend gemacht, sie habe die Neuanschaffung nur gegen Hergabe des Tatra-Lastzuges vorgenommen. Die Klägerin habe das Risiko des mit ipp abgeschlossenen Vertrages bewußt übernommen und könne dieses Risiko nicht auf die Beklagte :abwälzeh. Die Klägerin hat bestritten, den Tatra-Lastzug von der Beklagten in Zahlung genommen zu haben. Uit der Berufung hat die Klägerin weiter geltend ge-macht, da 13 die Beklagte auch aus Vertragsverletzung und aus unerlauhter Handlung hafte« Die Beklagte habe nach erfolgter Schätzung den Motor>Kr 618 gegen einen schlechteren - Kr 651 -getauscht» Das ergehe sich daraus, daß ■die; auf dem Motor befindliche Humaner 651 nicht mit der in der:• Schätzungsurkunde angegebenen ligipier-- 618 Übereins timme.. Dle-se - Angabe' könne-nicht auf einem Irrtum beruhen; denn ein:Motor Kr 618 sei tatsächlich vorhanden und offenbar das zu dem Zweck der Täuschung bestimmte ,,parad-estück,r gewesen« Hach dem:Verkauf an L^p sei der -Motor nicht ausgetauscht worden« Für das Degenteil sLllv die Beklagte be.weispflichtlg. :sein könnten« Die Beklagte habe die Klägerin also veranlaßt, für ein Geschäft wirtschaftlich einzuspringen, das erkennbar nibiit iurohfährbar gewesen sei« Damit .habe - sie ihre der Klägerin gegenüber obliegende Offenbarungspflicht' verletzt und sieh auch durch betrügerisches Verschweigen und» mittelbare Falschbeurkundung nach §§ 823? Das ..Berufungsgericht geht entgegen der Ansicht der Beklagten davon aus * daß zwischen ihr und -I^p ein rechtswirk-sanier Kaufvertrag über den• Tatras-Lastzug - zustande gekommen sei. Die Beklagte habe nichts Stichhaltiges■für ihre Behauptung Vorbringen können, daß die von der Klägerin entworfenen und inihrem Büro'am 29. Die Beklagte habe sich '■-•.er Klägerin gegenüber nicht verpflichtet, für die Zahlungs-- Unfähigkei t des Lp^,; der., ihr von dem Vertreter der Klägerin zugeführt worden sei. von ihrer eigenen Kauf preisfcimlerung aus dem Verkauf des Auf baue s und des Last-kräf twagen-Anhangers •• "nachgelassen" und außerdem 6.540 DU in bar an die Beklagte ^ ausgezahlt.habe Die Klägerin könne nicht aus Gründen, die in der Person ihres 'Sicherungsgebers' 1.4^ lägen, von der Beklagten das zurtlckver- leistet habe» Sie habe auch nicht ohne Rechtsgrund gezahlt; der Rechtagrund liege in dem nach wie vor gültigen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und Wenn die Klägerin ihre Leistungen von der Zahlungsfähigkeit. Das habe sie nicht getane Sie habe im Gegenteil ohne jeden Vorbehalt; die 12.000 DU auf.ihre Kaufpreis!orderuug gegen die Beklagte verrechnet, obwohl sie s0 Bo- die Wechsel der Beklagten ausdrücklich nur zur Erfüllung dieser .Zahlungsverpflichtung, nicht an Zahlungs •Statt angenommen habe» Ganz eindeutig spreche,aber gegen die Auffassung der. in bar vorbehaltlos an die Beklagte ausgezahlt habe, BasMiätte sie“.sicher nicht getan, wenn-sie ihre eigenen Zah-luiigen von dem Eingang der Zahlungen des L^^ hätte abhängig machen wollene Mit der Gutschrift der 12.000 DM'und der Bezahlung der 6.540 DM hätten die .Parteien den Kaufvertrag über •den.Tatra-Lastzug.als endgültig abgewickelt betrachtete Demgemäß seien auch die Wechsel nicht von der Beklagten als Verkäuferin, sondern von der Klägerin als Sicherungsnehmerin aus-'gestellt und von L^p akzeptiert worden. Sie. habe sich insbesondere nicht*das Eigentum an dem Lastzug bis zur rest-losen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten, sondern denselben- vorbehaltlos, auf.übereignet. Klägerin das Eigentum an dem Lastzug sicherungshalber übertragen lassen und: die von Lpp nach dem Kaufvertrag vom 29. Juni 1950 zu leistende Anzahlung von 3 = 000 DI.I auf 2.000 DU ermäßigt, ohne die Beklagte vorher zu fragen.*Da der Kaufvertrag über den, Tatra-Lastzug von beiden Seiten abgewickelt • worden sei, werde die Beklagte als Verkäuferin dadurch, daß ihr Käufer Lpp seine Verpflichtungen aus dem Siche'rungsüber-eignuug svortrag der Klägerin gegenüber nicht erfülle, nicht mehr berührt. Mängel des Tatra-Lastzuges der Beklagten.gegenüber geltend machen, weil sie nur Rechte aus dem Verkauf des Aufbaues und des Lastkraftwagenanhängers, nicht aber aus dem zwischen der Beklagten und abgeschlossenen Kaufvertrag herieiten könne. Insbesondere habe das Berufungsgericht Ziff III Irr 1 und 2 der für den Kaufvertrag der Parteien maßgebenden Zahlungsbedingungen : nicht gewürdigt. Auf Grund der Wechselhingabe sei die Klägerin nur verpflichtet gewesen-,;.zunächst ihre Befriedigung aus dem Wechsel zu suchen. die Klägerin habe zur Tilgung der Kaufpreisschuld des gegenüb er der Beklagten 12,000 DM ihrer eige- den .-Kopf«- Randelssitte und wirtschaftlicher Zusammenhang schlössen den Willen des Verkäufers aus/ seine Forderung gegen seinen .Käufer zu erlassen, wenn dieser eine eigene Forderung gegen einen Dritten dem Verkäufer abtrete und verschaffe; vollends denke der Verkäufer nicht daran, die Schuld des Dritten gegenüber dem Käufer zu tilgen» Alles das sei lebensfremde 3) Die Angriffe der Revision sind nicht begründet» Sie richten sich gegen^ie vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, Diese Auslegung läßt keinen RechtsverstoiB erkennen, ; Die Revision geht entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon aus, daß die Beklagte ihre gegen aus dem' Verkauf des Tatra-Lastzuges erwachsenen Ansprüche ’’abgetre-üsn’’ und die Wechsel des L^p der Klägerin erfüllungshalber ■Überlassen habe» Diese' Auffassung widerspricht den vom Berufungsgericht ge •r of Denen ratsäcnlichcn- PestStellungeiio Das Berufungsgericht hat auf Grund der Schriftlichen Vereinbarungen der Parteien und der Art der Abwicklung des Ge-' Schafts in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Beklagte überhaupt keine Abtretung ihrer Ansprüche gegen L^) an die Klägerin, vorgenorranen, daß die Klägerin vielmehr auf,Grund der von ihr übernommenen ”Pinanzie-: rung” die Kaufpreisschuld des Lang gegenüber der Beklagten getilgt hat» Die Revision verkennt den vom Berufungsgericht . hat die.Klägerin der Firma den .Ankauf des Tatra- zahlung seines..;der Beklagten geschuldeten Kaufpreises ein Darlehen gewährt hat, und zwar unmittelbar’:...durch Leistung an die Beklagte als •Kaufprei sglaubigerin. * Die Anzahlung wurde also nicht etwa nur im Hinblick auf die von Lang der Klägerin zu leistende Zahl mg ’’gestundet”, sondern von beiden Parteien nach der vom Berufungsgericht rechts-• .irrtumsfrei vorgenommenen Auslegung ihrer Vereinbarungen als .... vorgesehene Finanzierung des Ankaufs des Tatra-Lastzuges konnte die Beklagte ohne*weiteres ihre Zustimmung dazu geben« daß Lang'''den Lastzug der Klägerin zur' Sicherung übereignete-;. Im Ergebnis hat also das Berufungsgericht mit Recht die 'Übereignung des Lastzuges an die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 29. 1^^ hat der Klägerin für seine eigene Darlehensschuld die von ihr ausgestellten und von ihm akzeptierten’ Wechsel Übergeben und ihr zur Sicherung ihrer Ansprüche .auf Rückzahlung des Barlehens, den Lastzug übereignet. Die Klägerin nahm auf Grund der Finanzierung des An- A Kaufs des latra-Lastzuges dem gegenüber also die gleiche Recht s stelluhg ein? wie die Resellschaft für mbH gemäß Vertrag vom 21.* September 1950 für den Ankauf des Aufbaues und des Anhängers.'Ebensowenig wie sich die wenn die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllt, an die Klägerin halten kann , kann die"' Klägerin -als. 'Die Revision verkennt, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht nur eis "Verkäuferin” aufgetreten ist, sondern daß sie zugleich auf Grund des mit geschlossenen Wenn die Revision meint, Handelssitte und 'wirtschaftlicher Zusammenhang schlössen den fallen des Verkäufers aus, seine Forderung gegen seinen Käufer zu "erlassen", wenn dieser eine eigene Forderung gegen einen Dritten dem Verkäufer abtrete oder verschaffe, so geht diese Erwägung schon des- halb fehl, weil die Beklagte ihre Forcierungen gegen Lpp überhaupt nicht der Klägerin überlassen hat. Die Klägerin hat auch in keiner Weise Kaufpreisforderungen- der Beklagten gegen -l^p) bevorschußt und sich dafür diese Forderungen abtreten lassen. - ge we s en, Wechsel auf l^p ausausteilen, von die sein akzeptieren- zu lassen und dann an die Klägerin weiterzuge'benv .‘Die Klägerin hatte dann, wenn die Beklagte das Risiko der Zahlungsunfähigkeit hätte tragen sollen, allen Anlaß - gehabt.-* 6.540 DU in bar.ausgezahlt.hat, hat,das- Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung die schriftlich * getroffenen Vereinbarungen dahin ausgelegt, daß die Klägerin auf Grund eines dein lang gewährten, durch ‘Übereignung des Lastzuges gesicherten Darlehens die ■ ICaufpreisschuld- des lang voreinbarungsgemäß getilgt und sich wegen der Rückzahlung dieses Darlehens nur an ipp halten kann.. Der Beklagten standen nach Tilgung der Kaufpreisschuld keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegenüber Ipp.mßlir zu,-» Sie konnte auch .sonst gegen l^p keinerlei Ansprüche geltend machen^ Kto die Klägerin hatte sich wegen ihrer Ansprüche gegen. ■' Möglichkeiten des ipp berücksichtigt hat, ergibt ihr; eigener'Vortrag, wonach sie auf Grund der dem 1^^ erteilten Aufträge offenbar geglaubt hat, daß er das Geschäft' werde “yex’kraf-ten,f können (Schriftsatz der Klägerin vom 12.April 1951 S 1 f, Berufungsbegründung S 7) v Wenn sie das mit einer etwaigen %ahlungsunfähigkeit des lang verbundene Risiko der Beklagten hätte aufbürden wollen, dann hätte sie dies der Beklagten gegenüber; irgendwie zu dem Ausdruck bringen müssen. Rechtsverletzung den Kaufvertrag über den Tatra-Lastzug "1 als voll abgev/iekelt und die Beklagte nickt als verpflichtet angesehen, der Klägerin gegenüber irgendwie für einen Zahlungsausfa.il des einzustehen. daß 1^^ sich gegenüber der' Klägerin über den Betrag des. Zu ITnreeilt rügt, die Revision, daß das Berufungsgericht diesen Satz 'bei Auslegung des Vertragsinhalts nicht gewürdigt habe, Bas Berufungsgericht brauchte sich bei der Begründung seiner Ee cht s auf f as sung nicht.ausdrücklich mit diesem Satz, aus dem sich nichts gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung herleiten läßtauseinander rensetden. Auch aus dieser Vertragsbestimmung folgt, daß die Klägerin auf Grund der von ihr übernommenen Finanzierung den Kaufpreis won 18*540 DM der Beklagten gutbringen sollte und daß L^fc'demgemäß nur noch gegenüber.der Klägerin, nicht aber gegenüber der Beklagten zu Zah3.ungen verpflichtet bleiben sollte* Der von der 'Revision angeführte Satz widerspricht also in keiner Weise der vom•Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung und bietet insbesondere auch keinen Anhalt für die 1 von der Revision vertretene Auffassung, daß die Beklagte hiermit ihre .Kaufpreisforderung.gegen uerfüllungshalber" an die Klägerin "abgetreten" habe* Bie Auffassung der Revision läuft darauf hinaus, daß die Klägerin ihre eigene Kauf-Preisforderung gegen -die Beklagte im Hinblick auf die von '.zu-leistenden Zahlungen nur gestundet habe* Gegen diese Auffassung spricht schon.-die Tatsache * daß die Beklagte an die - Klägerin vereinbarungsgemäß "vorab" eine Anzahlung von 12*000 Bll zu leisten hatte und daß die Parteien diese sofort fällige Leistung auch als bewirkt angesehen haben. den Tatra-Lastzug selbst in Zahlung zu nehmen, wiederholt entschieden.abgelehnto Die Beklagte hat behauptet, daß die '"Verträge vom 29. seien, und daß die Klägerin in Wirklichkeit selbst den alten Tatra-Lastzug in Zahlung genommen habe. ause inandergesetzt und aus&eführt, daß -die Klägerin ein Interesse an dem Absatz ihrer Fahrzeuge gehabt haben möge; das besage noch nicht, daß sie sich deshalb auch bereit gefunden haben den alten Lastzug der Beklagten in Zahlung zu nehmen. Das Berufungsgericht' 1st also davon ausgegangen., daß die Klägerin es abgelehnt hat,, den alten Lastzug der Beklagten inZahlung zu nehmen, daß die Beklagte diesen Lastzug vielmehr entsprechend den vorgelegten ‘vertragen unmittelbar an Lang verkauft habe. Dabei kann dahingestallt bleiben, ob dies5 wie die Beklagte behauptet hat, aus steuerlichen Gründen, nämlich zur Vermeidung einer doppelten Umsatzbesteuerung, oder aus anderen Gründen, weil z.B. die Klägerin auf keinen Ball wegen -'etwaiger Kringel des Lastzuges in.Anspruch genommen wer-den wollte.; Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, sich mit diesen Kragen weiter- auseinanderzusetzen Das '‘'^rufrnvsG'e:^ cht hat nach alle dem den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in rechtlich nicht zu beanstandender Werkse ausgelegt, Diese Auslegung ist möglich; .sie widerspricht weder den Denkgesetzen noch irgendwelchen Erfahrungssätzen« Das Jlovislohsgericht ist also an diese Äiilslegung gebiincleia. Hierbei ist es rechtlich unerheblich, ob nach der Erfahrung des Lebens der von den Parteien verfolgte Zweck möglicherweise auch durch eine anders ge-, artete Vertragsgestaltung, etwa durch eine der Beklagten gegen die Abtretung ihrer Porderungen an gewährte Stundung,: hätte erreicht werden können. Der Schaden beruhe- •vielmehr'darauf, daß Dang seine Verpflichtungen aus dem mit der Klägerin abgeschlossenenSicherungsübereignungsvertrag (richtiger; 11Pin anzie rungsff- oder Barl eh en sve rtrag) nicht erfüllt habe, im übrigen habe die Klägerin auch nicht schlüssig dartun •können^' daß die Beklagte bei 7eräuß’erung des Tatra-Lastzuges überhaupt' eine Täuschung begangen habe,' ■Die Klägerin hat trotz umfangreicher Ermittlungen nicht "Teststeilen.-können, daß die Beklagte im ganzen drei Tatra-Moboren (Nr. 618, 651 und 723) besessen und den Motor Ihr 618 nur zu Taus ohunrs zw ecken eingebaut und suüter anderweitig verwendet oder verwertet hat, Sie hat deshalb auch für ihre Behauptung- der Täuschung keinen "direkten" Beweis antreten könneno Was sie . Das Gericht kann von einer beantragten Beweiserhebung dann absehen, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen nur Indizien für den zwar schlüssig behaupteten.als solchen aber nicht, unter Beweis gestellten klagebegfündenden Sachverhalt darbieten und nach der Überzeugung des Gerichts aus diesen -als ■ wähl*• unterstellten - Indizien, ein »sicherer Schluß., Die 'Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe mit dem zweiten von ihr verkauften Tatra-Wagen, ähnliche Betrügereien verübt. Auch dieser Angriff der Revision geht fehl-; Das Berufungsgericht hat das York rin gor der !Clägerin: gewürdigt, aber mit Hecht nicht für entscheidungserheblich gehalten und ausgeflüirt,. Bie «eitere; Behauptiing der Klägerin; 'this Beklagte habe ' im''JaHr:e v:l$48 ah die Riinna das Ansinnen gestellt, eine Motormiminer zu verändern^■■■hat ebenfalls nur indistelle Bedeutung in dem Sinne, daß dem Inhaber der‘Beklagten eine Täuschung zuzutrauen sei. f estgestellt % solange aber nicht feststehedaß dies der Motör:sei, mit dem der Tatra-Lastzug bei der Schatzung und bei der Übergabe an ausgerüstet gewesen sei:, könne auch nicht festgestellt werden, daß die durch den Sachverständigen vorgenommene Schätzung falsch gewesen .sei. führt und nachher durch den Motor Kr 651 ersetzt habe,; 1st auch; wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nicht naclisuweisen, daß die Beklagte durch bewußt falsche Angaben eine unrichtige Schätzung erschlichen habe. ihren Schaden ursächliche Täuschung fehlt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob diese Täuschung auch gegenüber der Klägerin begangen worden und für den ihr entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist*
i_zeJ4Z52: V e r k ü n d e t am 24.Februar 1953 Grunau, Jus11zobersekretär als Urkunds b eamter der G'e-sohä!tsstelle I m N a me n de s V o 1 k e s In clem He eilt s streit. der Firma , Fahr z eugw erk,. str. ijge^wi Klägerin und Revisions-klügerin, - ProzeiBbevollmachtigter? Rechtsanwalt Dr« gegen die Pirna Karl S 'nehmen, K Tran s p ortun t e r- - ProseU bevollmächtigter * Beklagte und Revisions-beklagte, h t s an\i ui t Pr of • Dr-. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 241 Februar 1953 unter Mitwirkung "'der Bundesrichter Prof. Br. Bindenmaier, Pr. Birnbach, Pr. Bock, Pr. Krug er-ITi eland und Pr. Benkard- für Recht erkannt % Pie Revision der Klägerin'gegen das Urteil des 6.; Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf von 7» Februar 1952 wird auf Kosten der ■ Klägerin zurückgewieseh. Von Rechts wegen Tatbestand-? Die Beklagte besaß zwei alte Tatra-ftastkraftwagen. Sie wollte- einen modernen neuen 'Lastzug erwerben und dabei den Wo?’t der. altert--Fahrzeuge nutzbar machen, Du diesem Zweck kaufte sie ein B^JJp^Fahrge steil und. gab hierfür einen Tatra-Lastkraftwagen - Fahrgestell Kr 63 971? Motor lir 723 -in Zahlung. Für dieses B^J^^-Fahrge stell kaufte die Beklagte von der Klägerin am 29» Juni 1950 einen Aufbau mit Führerhaus und einen Anhänger zu dem Preise von 24.800.DM. Bleiabseitig verkaufte die Beklagte ihren’ zweiten Tatra- Lastkraftwagen— Fahrgestell Br 64 076g Motor-Kr 618 - mit Anhänger für 18.540 DM an Karl in- Die Klä- gerin übernahm die ^Finanzierung” dieses"Geschäfts,. indem . sie-den von L^^ geschuldeten Kaufpreis, in der Welse an die Beklagte leistete, daß sie einen Teilbetrag von 12.000 DM als KAnZahlung” auf den ihr von der Beklagten geschuldeten Kaufpreis von 24.800 DM verrechnete und die restlichen 6.540 . DM in bar an die Beklagte auszahlte. zahlte an die Klä- gerin 2.000 DM in bar und gab der Klägerin für den restlichen Kaufpreis eiuschließlich,.nFi;aanzierungGkosten” Wechsel. Di: se Wechsel wurden von der Klägerin ausgestellt und von Ltfp- als Bezogenem akzeptiert,. Mur. ^Sicherung ihrer aus der ” Fi narr: le-' rung’k.des Geschäfts gegen Btffe entstehenden Forderung ließ »sich die Klägerin von ebenfalls am 29. Juni 1950 den Tatra-Lastzug übereignen. Karl L^^ hat keinen der von ihm akzeptierten Wechsel eingelost. Die Klägerin ließ »sich von L^p den ihr zur -Sicherheit übereigneten Tatra-Lastwagen herausgeben? den .sie nach ihrer Angabe noch im Besitz hat.' Mit der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten Erstattung der Betrage, die sie auf Grund der Finanziorung für. den Tatra-Lastzug verrechnet und gezahlt hatpin Höhe von insgesamt 16.825? 44 DM nebst 8 yi Zinsen seit" dem 1. Januar 1951? nämlich den der Beklagten als’ '’Anzahlung” gut ge- brachten Betrag von 12.000 DM abzüglich der von ge- zahlten 2.000 DM, den ausbezahlten Barbetrag von 6.540 DU 14", 44 DM Frotostkosten für den gegen Lpp eingeklagten Wechsel sowie 27.1 DM, die die Klägerin, nach ihrer Angabe * für eine vor der Aushändigung des Tatra-Dastsuges an ausgeführte Reparatur vorgelegt hat. • - Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Ansprüche im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Beklagte habe ihren Anspruch aus deni mit m abgeschlossenen Kaufvertrag zahlungshalber an sie abgetreten; da der Anspruch gegen den zahlungsunfähigen L^jjjp nicht zu verwirklichen sei, müsse sie sich auf Grund ihres mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages an die Beklagte halten:. v Die Beklagte hat die Klagforderung bestritten und geltend gemacht, sie habe die Neuanschaffung nur gegen Hergabe des Tatra-Lastzuges vorgenommen. Lediglich zur Vermeidung einer doppelten TJmsatssteuerzahLung sei der Kaufvertrag über den Tatra-Last2mg zu dem Schein unmittelbar zwischen ihr and dem ihr von der Klägerin zugeführten L^^ abgeschlossen .worden. Die Klägerin habe das Risiko des mit ipp abgeschlossenen Vertrages bewußt übernommen und könne dieses Risiko nicht auf die Beklagte :abwälzeh. Eine Abtretung des Anspruchs gegen Lpp sei nicht erfolgt; eine Forderung-, der Beklagten gegen L^p habe nicht bestanden. Die Klägerin hat bestritten, den Tatra-Lastzug von der Beklagten in Zahlung genommen zu haben. Sie habe lediglich den 'zwischen der Beklagten und h^Pl abgeschlossenen Kaufver-t r a g f i n an zier t. Ihre 111 V ertreter EppPP sei. de r v on der B e- klagoen angegebene Schätzungsbetrag für den Tatra-Lastzug ■ ■ • 0 . zwar außerordentlich hoch erschienen. Er habe sich aber,zu diesem Tunkt nicht geäußert, weil er mit diesem Geschäft nichts zu tun gehabt habe. _4- Das Landgericht hat die Klage angewiesen« Uit der Berufung hat die Klägerin weiter geltend ge-macht, da 13 die Beklagte auch aus Vertragsverletzung und aus unerlauhter Handlung hafte« Die Beklagte habe nach erfolgter Schätzung den Motor>Kr 618 gegen einen schlechteren - Kr 651 -getauscht» Das ergehe sich daraus, daß ■die; auf dem Motor befindliche Humaner 651 nicht mit der in der:• Schätzungsurkunde angegebenen ligipier-- 618 Übereins timme.. Dle-se - Angabe' könne-nicht auf einem Irrtum beruhen; denn ein:Motor Kr 618 sei tatsächlich vorhanden und offenbar das zu dem Zweck der Täuschung bestimmte ,,parad-estück,r gewesen« Hach dem:Verkauf an L^p sei der -Motor nicht ausgetauscht worden« Für das Degenteil sLllv die Beklagte be.weispflichtlg. Diesen Beweis•könne sie abeir q.icht..-führenv,!;Wei:l'- der Inhaber der Beklagten' ähnliche Betrügereien auch sons-t vor genommen habe. Ferner habe er dem Schät.zer.falsch angegeben, der- Lastzug sei im Dezember '1949 für 3-500 DM überholt worden« Tatsächlich' habe.eine Überholung nicht stattgefunden. Das Fahrzeug weise erhebliche Mängel auf, die nicht durch die Benutzung des entstanden :sein könnten« Die Beklagte habe die Klägerin also veranlaßt, für ein Geschäft wirtschaftlich einzuspringen, das erkennbar nibiit iurohfährbar gewesen sei« Damit .habe - sie ihre der Klägerin gegenüber obliegende Offenbarungspflicht' verletzt und sieh auch durch betrügerisches Verschweigen und» mittelbare Falschbeurkundung nach §§ 823? 826 BOB schadensersatzpflichtig gemacht.' Ohne diese Täuschung würde die Klägerin weder die Wechsel von 1^^ angenommen noch .diese gar ■ auf die Zahlung angerechnet haben. Die Beklagte, hat die Behauptungen der Klägerin bestritten. Die Berufung der Klägerin hatte .keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihre Klagforderung weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.. Die ‘Revision konnte keinen 'Erfolg 'Haben, • I. • 1). Das ..Berufungsgericht geht entgegen der Ansicht der Beklagten davon aus * daß zwischen ihr und -I^p ein rechtswirk-sanier Kaufvertrag über den• Tatras-Lastzug - zustande gekommen sei. Die Beklagte habe nichts Stichhaltiges■für ihre Behauptung Vorbringen können, daß die von der Klägerin entworfenen und inihrem Büro'am 29. Juni 1950 Unterzeichneten Verträge nur zxim Schein" abgeschlossen seien und dalij die Beklagte den 3? atra-Lastzug in Wirklichkeit nicht an LÄp, sondern an die Klägerin veräußert habe. V/eder aus dem zwischen der Beklagten und abgeschlossenen Kaufvertrag noch aus dein zwi- schen Lang und der Klägerin abgeschlossenen Sicherungsüber-eigmmgsvertrag ergebe sich, daß die Klägerin nunmehr, nachdem ihr•gegenüber seine "Verpflichtungen aus dem Siche- rungsübereignungsvertrag!t nicht erfüllt habe.? gegen die Beklagte Vorgehen und von dieser die Rückzahlung der an sie geleisteten Beträge verlangen könne. Die Beklagte habe sich '■-•.er Klägerin gegenüber nicht verpflichtet, für die Zahlungs-- Unfähigkei t des Lp^,; der., ihr von dem Vertreter der Klägerin zugeführt worden sei. einzustehen. Vielmehr habe die Klägerin das Risiko des mit abgeschlossenen Sicherungs- üb ereignungsvertrages selbst übernommen. Die Beklagte habe ihre aus dein Kaufvertrag mit LÄÄ entstandenen Ansprüche überhaupt, nicht'abgetreten. Die Klägerin habe die Finanzie-rung des Geschäfts übernommen und ciie Schuld des LpH dadurch erfüllt, daß sie einmal 12. ÖÖO DL! von ihrer eigenen Kauf preisfcimlerung aus dem Verkauf des Auf baue s und des Last-kräf twagen-Anhangers •• "nachgelassen" und außerdem 6.540 DU in bar an die Beklagte ^ ausgezahlt.habe (§ 267 BGB). Die Klägerin könne nicht aus Gründen, die in der Person ihres 'Sicherungsgebers' 1.4^ lägen, von der Beklagten das zurtlckver- -6- langen, was sie für Rechnung des an 'die Beklagte ge- leistet habe» Sie habe auch nicht ohne Rechtsgrund gezahlt; der Rechtagrund liege in dem nach wie vor gültigen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und Wenn die Klägerin ihre Leistungen von der Zahlungsfähigkeit. des habe ab- hängig machen wollen, hätte sie dies in unmißverständlicher ■Y/eise.. zu dem Ausdruck bringen missen. Das habe sie nicht getane Sie habe im Gegenteil ohne jeden Vorbehalt; die 12.000 DU auf. ihre Kaufpreis!orderuug gegen die Beklagte verrechnet, obwohl sie s0 Bo- die Wechsel der Beklagten ausdrücklich nur zur Erfüllung dieser .Zahlungsverpflichtung, nicht an Zahlungs •Statt angenommen habe» Ganz eindeutig spreche,aber gegen die Auffassung der. .Klägerin die Tatsache, daß sie den Betrag von 6k540 Bi! in bar vorbehaltlos an die Beklagte ausgezahlt habe, BasMiätte sie“.sicher nicht getan, wenn-sie ihre eigenen Zah-luiigen von dem Eingang der Zahlungen des L^^ hätte abhängig machen wollene Mit der Gutschrift der 12.000 DM'und der Bezahlung der 6.540 DM hätten die .Parteien den Kaufvertrag über •den.Tatra-Lastzug.als endgültig abgewickelt betrachtete Demgemäß seien auch die Wechsel nicht von der Beklagten als Verkäuferin, sondern von der Klägerin als Sicherungsnehmerin aus-'gestellt und von L^p akzeptiert worden. Der Beklagten ständen "an den Tatra-Lastzug keine Rechte mehr zu. Sie. habe sich insbesondere nicht*das Eigentum an dem Lastzug bis zur rest-losen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten, sondern denselben- vorbehaltlos, auf. übereignet. Demgegenüber habe sich die. Klägerin das Eigentum an dem Lastzug sicherungshalber übertragen lassen und: die von Lpp nach dem Kaufvertrag vom 29. Juni 1950 zu leistende Anzahlung von 3 = 000 DI.I auf 2.000 DU ermäßigt, ohne die Beklagte vorher zu fragen.*Da der Kaufvertrag über den, Tatra-Lastzug von beiden Seiten abgewickelt • worden sei, werde die Beklagte als Verkäuferin dadurch, daß ihr Käufer Lpp seine Verpflichtungen aus dem Siche'rungsüber-eignuug svortrag der Klägerin gegenüber nicht erfülle, nicht mehr berührt. Ebensowenig könne die Klägerin die angeblichen ' : ■ Igg;,/ Mängel des Tatra-Lastzuges der Beklagten.gegenüber geltend machen, weil sie nur Rechte aus dem Verkauf des Aufbaues und des Lastkraftwagenanhängers, nicht aber aus dem zwischen der Beklagten und abgeschlossenen Kaufvertrag herieiten könne. V , .-W g B ■ ;.W . g-v r WW W)W:.W' ../V. 1 2) Unter Bezugnahme auf die §§ 133? 157 BGB, 286 Z?0 macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe für das Verhältnis der Prozeßparteien entscheidende Abreden nicht berücksichtigt, eien Sinn der ,f Fi nans i e rung,f verkannt und überhaupt nicht .'untersucht welche wirtschaftlichen Vorgänge die Parteien unter' diesem Wort verstanden hätten. Insbesondere habe das Berufungsgericht Ziff III Irr 1 und 2 der für den Kaufvertrag der Parteien maßgebenden Zahlungsbedingungen : nicht gewürdigt. Danach müßten alle Vere:‘ubarungen schriftlich niedergelegt werden: "Zahlungsanweisungen, Schecks und • Wechsel würden nur nach besonderer Vereinbarung und nur sah-.lüngsh'alber, nicht aber an Brfüllungs Statt angenommen unter Berechnung' aller Einziehungs- und Diskontspesen".. Es' fehle jede - auch nur mündliche - Vereinbarung, daß die Kaufpreis-. schuld der Beklag Wi durch die Y<ecViseikAngabe des an Bj.- ■ “ungs Statt habe getilgt werden sollen. Die Zahlungsbe-■ 'diugung Ziff III 2 betreffe nach ihrem eindeutigen Wortlaut sowohl die Hingabe eigener Wechsel des Käufers als der Wechsel eines Dritten, s.B. seines Kunden. Annahme erfüllungshalber entspreche ferner sowohl der gesetzlichen Vermutung des § 361 Abs. 2 BGB als der Handelssitte (§ 346 IIGB) und der Lebenserfahrung. Auf Grund der Wechselhingabe sei die Klägerin nur verpflichtet gewesen-,;.zunächst ihre Befriedigung aus dem Wechsel zu suchen. Das gleiche gelt? für die Übertragung .einer: Porderung, die dem Schuldner gegen einen Dritten su-stehe. Erweise sie sich als nicht einziehbar, so bleibe os derii Gläubiger unbenommen, den Anspruch gegen seinen ursprünglichen Schuldner geltend zu machen. Gemäß der Abrede-,der drei Beteiligten habe L^pj die Leistungen, die er nach seinem Kauf- vertrage an steh dem Beklagten geschuldet ,habe? zu Gunsten desselben an die Klägerin zu bewirken.. Die ..Auffassung des Berufungsgerichts?.. die Klägerin habe zur Tilgung der Kaufpreisschuld des gegenüb er der Beklagten 12,000 DM ihrer eige- nen Kaufpreisforderung ’’nachgelassen”? stelle rechtlich und vd..rt'achaf tlic-h die Dinge geradezu auf-. den .-Kopf«- Randelssitte und wirtschaftlicher Zusammenhang schlössen den Willen des Verkäufers aus/ seine Forderung gegen seinen .Käufer zu erlassen, wenn dieser eine eigene Forderung gegen einen Dritten dem Verkäufer abtrete und verschaffe; vollends denke der Verkäufer nicht daran, die Schuld des Dritten gegenüber dem Käufer zu tilgen» Alles das sei lebensfremde 3) Die Angriffe der Revision sind nicht begründet» Sie richten sich gegen^ie vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, Diese Auslegung läßt keinen RechtsverstoiB erkennen, ; Die Revision geht entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon aus, daß die Beklagte ihre gegen aus dem' Verkauf des Tatra-Lastzuges erwachsenen Ansprüche ’’abgetre-üsn’’ und die Wechsel des L^p der Klägerin erfüllungshalber ■Überlassen habe» Diese' Auffassung widerspricht den vom Berufungsgericht ge •r of Denen ratsäcnlichcn- PestStellungeiio Das Berufungsgericht hat auf Grund der Schriftlichen Vereinbarungen der Parteien und der Art der Abwicklung des Ge-' Schafts in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Beklagte überhaupt keine Abtretung ihrer Ansprüche gegen L^) an die Klägerin, vorgenorranen, daß die Klägerin vielmehr auf,Grund der von ihr übernommenen ”Pinanzie-: rung” die Kaufpreisschuld des Lang gegenüber der Beklagten getilgt hat» Die Revision verkennt den vom Berufungsgericht . rechtsix’rtvoiisfr.ei • festgestellten und gewürdigten Inhalt der von der Klägerin vorgenommenen ^Finanzierung” des sv/isehen der Beklagten und Lang abgeschlossenen Kaufvertrags»• Lach Ziff. 1 des Sicherungsübereignungsvertrags vom 291 Juni 1910 - 9 hat die.Klägerin der Firma den .Ankauf des Tatra- Lastzuges ’’finanziert”. Die Finanzierung'wurde nach einem dem Vertrage. bei gefügten Finanzi e rungs pl an* vergenomraen. Diese ■ Finanzierung bedeutet , daß die Klägerin dem zur Be- zahlung seines..;der Beklagten geschuldeten Kaufpreises ein Darlehen gewährt hat, und zwar unmittelbar’:...durch Leistung an die Beklagte als •Kaufprei sglaubigerin. Dabei hat die Klägerin den Kaufpreis zur "höhe von 12»000 DM gegen die ihr von der Beklagten ’’vorab” zu leistende Anzahlung von 12*000 DM verrechnet und den restlichen Betrag vön 6.540 DM der Beklagten ohne - Jeden Vorbehalt in bar ausgezahlt. Damit war die Kaufpreisforderung der Beklagten■gegen L^^ erloschen. Die Leistung der Klägerin ging insoweit iri das Vermögen des LÄÄ Über, als dieser von seiner Schuld gegenüber der Be-klagten befreit wurde und erfüllte-damÄ alle Voraussetzungen einer echten Dariehensgewahrirngv Zugleich..wurde mit der Dar-•lehehsgewährung die von der Beklagten der Klägerin geschuldete. und bereits fällige Anzahlung von 12.000 DM im Wege der ■ Verrechnung getilgt. Das meint offenbar auch das Berufungsgericht, wenn es in diesem Zusammenhänge davon spricht, daß' die. Klägerin der Beklagten die Anzahlung ”nachgelassen” habe. * Die Anzahlung wurde also nicht etwa nur im Hinblick auf die von Lang der Klägerin zu leistende Zahl mg ’’gestundet”, sondern von beiden Parteien nach der vom Berufungsgericht rechts-• .irrtumsfrei vorgenommenen Auslegung ihrer Vereinbarungen als .... ’’geleistet” angesehen» Die Klägerin hat den Kauf..' des Tatra-' . •..Lastzuges "nicht für Rechnung der Beklagten, sondern'für Bech-■V rung, des bevorschußt. Das ergibt sich schon aus 2 iff 1 des Sicherungsübereignungsvertrages und findet seine • eindeutige Bestätigung in der unstreitig von der Klägerin an , die Beklagte vorbehaltlos geleistete Barzahlung von 60.54Ö DM. -.Da die Beklagte wegen ihrer gegen gerichteten Kaufpreis- forderung befriedigt wurde, hatte sie auch keinen Anlaß, sich gegenüber L^^ das Eigentum an dem verkauften Fahrzeug f vor-zub-elialten. Im • Hinblick auf diese zwischen den drei Beteiligt-1 o- vorgesehene Finanzierung des Ankaufs des Tatra-Lastzuges konnte die Beklagte ohne*weiteres ihre Zustimmung dazu geben« daß Lang'''den Lastzug der Klägerin zur' Sicherung übereignete-;. • Wenn" das Beratung sgericht meint', a aß "die Beklagte den Lastzug "vorbehaltlos auf übereignet”. habe,., so fin- det diese' rechtliche Würdigung in dem feetgestellten Sachverhalt allerdings keine hinreichende Stütze. Fs liegt nichts dafür vor, daß 'L^fcbereits bei Abschluß "des Sicherungsüber- - ■ : eignun&svertrages am 29c Juni 1950 Eigentümer des Lastzuges geworden war. Seine Verfügung über den Lastzug war aber, wie auch die Revision annimmc, jedenfalls nach § 185 BGB. mit Zustimmung der "Beklagten wirksam. Im Ergebnis hat also das Berufungsgericht mit Recht die 'Übereignung des Lastzuges an die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 29. Juni 1950 festgestellt. Auf Grund der nFinanz^.erung" .wurde als Bar- * ^ ( ' 1 ehensnehmer der Klägerin als Barlehensgeberin zur Rückzah- • 1 .'V lung dos gewährten "Finanz! erixngs-^Barle'hons verpflichtet. Für die Erfüllung dieser Barlehensverbindlichkeit hat die Be-klagKe keinerlei Haftung übernommen. 1^^ hat der Klägerin für seine eigene Darlehensschuld die von ihr ausgestellten und von ihm akzeptierten’ Wechsel Übergeben und ihr zur Sicherung ihrer Ansprüche .auf Rückzahlung des Barlehens, den Lastzug übereignet. Es ist ungenau, wenn das Berufungsgericht. hinsichtlich,der Verhindlidikeiten.des m gegenüber der, Klägerin "von seinen verpfLichtungen aus dein Sicherungs-übereignungsvertrag" spricht. Dieser Vertrag sollte nur der dinglichen Sicherung der Klägerin -für ihre aus dem schuld-r.echt liehen Grund ge schüft der Barlehens ge Währung erwachsenen Rückzahlungsansprüche dienen. Von diesem.Grundgeschäft geht auch der Sicherungsübereignungsvertrag unter Ziff 1 ausdrücklich aus. Bie schuidrechtlichen. Verpflichtungen des-h£ß beruhen also nicht auf dem von ihm als "Sicherningsgeber" und der Klägerin als "Sicherungsnehmerin" abgeschlossenen fTSi-cheruiigsübereignungsvertrag", sondern auf dem von ihm als "Barlehensrehmor" und der Klägerin als ‘ "Barlehensgeber-iii" -11- A; abgeschlossenen "Finanz!erungsvertrag . ”.0 Die Klägerin nahm auf Grund der Finanzierung des An- A Kaufs des latra-Lastzuges dem gegenüber also die gleiche Recht s stelluhg ein? wie die Resellschaft für mbH gemäß Vertrag vom 21.* September 1950 für den Ankauf des Aufbaues und des Anhängers.'Ebensowenig wie sich die wenn die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllt, an die Klägerin halten kann , kann die"' Klägerin -als. Darlehensgeberin bei Zahlungsunfähigkeit ihr#s ‘Darlehensnehmers Lang dieBeklagte in Anspruch nehmen. Auf Grund der Darlehensgewährung war nicht'-mehr der Beklagtengegenüber', zur Zahlung, des. Kaufpreises., sondern nur noch der Klägerin gegenüber zur Rückzahlung des - zur Begleichung des Kaufpreises verwendeten -.Darlehens verpflichtete Kur für dessen Rechnung die Finanzierung vorgenömmen wurde, hatte deshalb -auch' vereinbarungsgemäß die RFinänzierungsko st en" an die Klägerin zu: zahlen. 'Die Revision verkennt, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht nur eis "Verkäuferin” aufgetreten ist, sondern daß sie zugleich auf Grund des mit geschlossenen ■ Finanzierungsverträges für dessen Rechnung den Kaufpreis für den fatra-Lastsug beglichen hat. Für diese Finanzierung sind ■'die zwischen den Froze ßp art eien für den Verkauf des. A-ufbau.es und des Anhängers vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne jede Bedeutung. Die Revision rügt also zu Unrecht, daß das Berufung sgericht diese Zahlungsbedingungen nieilt berücksiclvtigt habe. Durch diese Zahlungsbedingungen wird der Abschluß eines •einen anderen Kauf betreffenden "Finanz!erungsverträges" mit einem Dritten in keiner Reise berührt. Wenn die Revision meint, Handelssitte und 'wirtschaftlicher Zusammenhang schlössen den fallen des Verkäufers aus, seine Forderung gegen seinen Käufer zu "erlassen", wenn dieser eine eigene Forderung gegen einen Dritten dem Verkäufer abtrete oder verschaffe, so geht diese Erwägung schon des- -12- - 12 halb fehl, weil die Beklagte ihre Forcierungen gegen Lpp überhaupt nicht der Klägerin überlassen hat. Die Klägerin hat auch in keiner Weise Kaufpreisforderungen- der Beklagten gegen -l^p) bevorschußt und sich dafür diese Forderungen abtreten lassen. Wäre dies beabsichtigt gewesen, so wäre es üblicherweise Sache der Beklagten. - ge we s en, Wechsel auf l^p ausausteilen, von die sein akzeptieren- zu lassen und dann an die Klägerin weiterzuge'benv .‘Die Klägerin hatte dann, wenn die Beklagte das Risiko der Zahlungsunfähigkeit hätte tragen sollen, allen Anlaß - gehabt.-* -sich auch, den Y/echselrück-griff gegen die -Beklagte zu sichern. Im Hinblick darauf, daß dies nicht. geschehen ist. und daß- ■ die* Klägerin sogar vorbehaltlos an die Beklagte den restlichen-Kaufpreis von 6.540 DU in bar.ausgezahlt.hat, hat,das- Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung die schriftlich * getroffenen Vereinbarungen dahin ausgelegt, daß die Klägerin auf Grund eines dein lang gewährten, durch ‘Übereignung des Lastzuges gesicherten Darlehens die ■ ICaufpreisschuld- des lang voreinbarungsgemäß getilgt und sich wegen der Rückzahlung dieses Darlehens nur an ipp halten kann.. Der Beklagten standen nach Tilgung der Kaufpreisschuld keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegenüber Ipp.mßlir zu,-» Sie konnte auch .sonst gegen l^p keinerlei Ansprüche geltend machen^ Kto die Klägerin hatte sich wegen ihrer Ansprüche gegen. Ifpl durch dessen Y/echsela'kzepte und durch Übereignung des■Lastzuges zu.sichern versuchte Daß sie bei der Finanzierung des Geschäfts die vartseliäf tlieben • >- ■ ■ ■ * ■' Möglichkeiten des ipp berücksichtigt hat, ergibt ihr; eigener'Vortrag, wonach sie auf Grund der dem 1^^ erteilten Aufträge offenbar geglaubt hat, daß er das Geschäft' werde “yex’kraf-ten,f können (Schriftsatz der Klägerin vom 12.April 1951 S 1 f, Berufungsbegründung S 7) v Wenn sie das mit einer etwaigen %ahlungsunfähigkeit des lang verbundene Risiko der Beklagten hätte aufbürden wollen, dann hätte sie dies der Beklagten gegenüber; irgendwie zu dem Ausdruck bringen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hat das Berufungsgcrieht ohne -13- 13 - Rechtsverletzung den Kaufvertrag über den Tatra-Lastzug "1 als voll abgev/iekelt und die Beklagte nickt als verpflichtet angesehen, der Klägerin gegenüber irgendwie für einen Zahlungsausfa.il des einzustehen. f- ■■ . ■■■■■■ '■ r , \ ' ■ ' ■ Was die Revision hinsichtlich der Auszahlung der 6.540 DM an die Beklagte ausführt, ist in keiner Weise geeignet, bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Aus-legung der vertraglichen = Vereinbarung einen Verfahrensverstoß zu-begründen. Das Berufungsgericht hat die vorbehaltlose Barzahlung ohne Rechtsverletzung bei Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen gewürdigt-,..-: Demgegenüber kann die. Revision auch nichts * daraus herlalten.,, daß 1^^ sich gegenüber der' Klägerin über den Betrag des. Kaufpreises von 18.540 Dil - hinaus zur Zahlung eines festen Betrages für ”Finanzierungskosten” verpflichtet hat. Hierin lag lediglich das Entgelt für die von der Klägerin übernommene Finanzierung. Wie die Revision nicht verkennt, blieb es der . Klägerin überlassen, die Wechsel des L^pp bei,ihrer Bank zu diskontieren« Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, die Klägerin nach § 159 ZPO zu befragen, ob sie die Wechsel tatsächlich habe diskontieren lassen. Diese Frage war für die Auslegung der getroffenen Yenei nbarüngen nicht entscheidangs-erheblich. Deshalb geht auch die Rüge der Revision fehl, das •' '< ' .. . ■ ' Y;*>. : ■. Berufungsgericht habe ttdie Hinzus chlagüng von Diskont Spesen zür.; Schuldsumme übersehen” . Die Belastung des mit ^Fi- nanz ie rung skos ten” spricht im übrigen nicht gegen, sondern für.die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Finanzierung nicht für Rechnung der Beklagten, sondern .für" Rechnung- des- l(ppp vorgenoinmen habe. In dem von dem Vertreter Büro der Klägerin handschriftlich aufge- setzten und dort von dem Inhaber der Beklagten und von Dgp Unterzeichneten Kaufvertrag vom 29. Juni 1950 heißt es im Anschluß an die die Anzahlung, die Monat sv/echs ei und die Finanz!ernngskosten betreffenden ”Zahlungsbedingungen”• -14- "Anzahlung und weitere Finanzierung wird der Ra* Cd. übergehen" . Zu ITnreeilt rügt, die Revision, daß das Berufungsgericht diesen Satz 'bei Auslegung des Vertragsinhalts nicht gewürdigt habe, Bas Berufungsgericht brauchte sich bei der Begründung seiner Ee cht s auf f as sung nicht.ausdrücklich mit diesem Satz, aus dem sich nichts gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung herleiten läßtauseinander rensetden. Auch aus dieser Vertragsbestimmung folgt, daß die Klägerin auf Grund der von ihr übernommenen Finanzierung den Kaufpreis won 18*540 DM der Beklagten gutbringen sollte und daß L^fc'demgemäß nur noch gegenüber.der Klägerin, nicht aber gegenüber der Beklagten zu Zah3.ungen verpflichtet bleiben sollte* Der von der 'Revision angeführte Satz widerspricht also in keiner Weise der vom•Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung und bietet insbesondere auch keinen Anhalt für die 1 von der Revision vertretene Auffassung, daß die Beklagte hiermit ihre .Kaufpreisforderung.gegen uerfüllungshalber" an die Klägerin "abgetreten" habe* Bie Auffassung der Revision läuft darauf hinaus, daß die Klägerin ihre eigene Kauf-Preisforderung gegen -die Beklagte im Hinblick auf die von '.zu-leistenden Zahlungen nur gestundet habe* Gegen diese Auffassung spricht schon.-die Tatsache * daß die Beklagte an die - Klägerin vereinbarungsgemäß "vorab" eine Anzahlung von 12*000 Bll zu leisten hatte und daß die Parteien diese sofort fällige Leistung auch als bewirkt angesehen haben. ■ Schließlich rügt die Revision noch zu Unrecht unter Hinweis auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe die in beiden Instanzen zu Beweis gestellte. --Behauptung -der Klägerin übersehen, sie habe das anfängliche Verlangen der Beklagten, :■ • • •••; . . den Tatra-Lastzug selbst in Zahlung zu nehmen, wiederholt entschieden.abgelehnto Die Beklagte hat behauptet, daß die '"Verträge vom 29. Juni 1950 nur zu dem Schein geschlossen worden . seien, und daß die Klägerin in Wirklichkeit selbst den alten Tatra-Lastzug in Zahlung genommen habe. Bas Berufungsgericht hat sich mit dieser von der Klägerin bestrittenen Behauptung -15- ,;P I > ■ ause inandergesetzt und aus&eführt, daß -die Klägerin ein Interesse an dem Absatz ihrer Fahrzeuge gehabt haben möge; das besage noch nicht, daß sie sich deshalb auch bereit gefunden haben den alten Lastzug der Beklagten in Zahlung zu nehmen. Das Berufungsgericht' 1st also davon ausgegangen., daß die Klägerin es abgelehnt hat,, den alten Lastzug der Beklagten inZahlung zu nehmen, daß die Beklagte diesen Lastzug vielmehr entsprechend den vorgelegten ‘vertragen unmittelbar an Lang verkauft habe. Hiernach kann 'auch unterstellt werden, daß die Kl<ägerin auf keinen Ball als Käuferin und V/iederver-Käuferin des alten Lastzuges auftreten wollte,* und daß sie deshalb auch keinen Anlaß hatte, den fatra-Lastzug von sich aus zu untersuchen. Dabei kann dahingestallt bleiben, ob dies5 wie die Beklagte behauptet hat, aus steuerlichen Gründen, nämlich zur Vermeidung einer doppelten Umsatzbesteuerung, oder aus anderen Gründen, weil z.B. die Klägerin auf keinen Ball wegen -'etwaiger Kringel des Lastzuges in.Anspruch genommen wer-den wollte.; geschehen ist. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, sich mit diesen Kragen weiter- auseinanderzusetzen Das '‘'^rufrnvsG'e:^ cht hat nach alle dem den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in rechtlich nicht zu beanstandender Werkse ausgelegt, Diese Auslegung ist möglich; .sie widerspricht weder den Denkgesetzen noch irgendwelchen Erfahrungssätzen« Das Jlovislohsgericht ist also an diese Äiilslegung gebiincleia. Hierbei ist es rechtlich unerheblich, ob nach der Erfahrung des Lebens der von den Parteien verfolgte Zweck möglicherweise auch durch eine anders ge-, artete Vertragsgestaltung, etwa durch eine der Beklagten gegen die Abtretung ihrer Porderungen an gewährte Stundung,: hätte erreicht werden können. :A,..h : 1 Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug die Klagforderung noch auf Vertragsveriets\mg und uneriaub'ce Handlung zu stützen versucht. -16- ;: w ;S. ; : U . 1) • , Dais '-Beruf ungsgericlit hat y ei't raglichö Ansprüche cl er Klägerin ■ äbg'eiehnt;/mit.ider Begründung-^. daß die Beklagte ■ •- *'L ■- t ■;*' • ;:: * ....... lediglich mit: einen Kaufvertrag• über "den Tatra-Last- zug;abgeschlossen habe und infolgedessen auch nur allenfalls diesem, Dicht aber der Klägerin gegenüber zu einer -Offenbarung 'einiger Mängel des .Wagens verpflichtet gewesen sei« l)ie Klägerin habe seihst vorgetragehy sie habe es ausdrücklich abgefeimt, den Taira-Dastzug inüeihlung zu nehmen* Insov/eit seien' also keine vertraglichen Beziehungen zwischen . den Parteien - entstanden. 3 Biese Auf fas sung- • laß t keinen Kochts-.. irr tum erkennen«' Die Kevision macht auch \leitore vertragliche Ansprüche der'Klägerin nicht mehr geltend-, 2) Das .'Berufungsgericht hat eine Haftung-der Beklagten .aus-unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs 2 BOB in Verbindung mit § 263 StrCrB, 826 BGB) abgelehnt, Soweit der Klägerin ein Schade h .entstanden sei, sei hierfürdasVerhalten der Beklagten nicht ursächlich. Der Schaden beruhe- •vielmehr'darauf, daß Dang seine Verpflichtungen aus dem mit der Klägerin abgeschlossenenSicherungsübereignungsvertrag (richtiger; 11Pin anzie rungsff- oder Barl eh en sve rtrag) nicht erfüllt habe, im übrigen habe die Klägerin auch nicht schlüssig dartun •können^' daß die Beklagte bei 7eräuß’erung des Tatra-Lastzuges überhaupt' eine Täuschung begangen habe,' Die Pievision rügt, das Berufungsgericht habe den gegen' • die Beklagte erhobenen Tauschungsvorv.-urf reclitsirrig beurteilt •und die dafür in der, Berufimgsbegründung S 4 ff. und den - Schriftsatz vom 9, Januar 1952 3; 6 ff erbotenen Beweise nicht erhoben. Diese Büge ist nichtgerechtfertigt. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe, eien ■ Schätzern, der Deutschen seil schuft ihre}- beiden Tatz^a-Lastkrafty/a-geny ..mit.- einem Kotor Hr 618, einem ,fParadestückM, versehen, vorgeführt und dadurch ungerechtfertigt hoh e Schätzungswerte- erschlichen. Die verkauften 17 - Tatra-Wagen seien dann mit anderen geringwertigen Motoren 3ir 651 15'zw Kr 723 geliefert' worden,. Die Revision meint, daß der Beweisantritt der Klägerin für die Täuschung entgegen der Auffassung.des Berufühgsgerichts schlüssig sei, "Indirekter Beweis" müsse insbesondere dann genügen, wenn die. gleiche Täusclmngshandlung der Beklagten .bezüglich des. zweiten Tatra-Wagens gegenüber der Firma Il( seil schuft (V^) Ik Sch^JP/ Co. K< bewiesen werde. Der Inhaber der Firma' v: könne bestätigen,, daß der Inhaber der Beklagten iin Jahre 1948 an ihn-mit dem Verlangen herangeireten sei, eine Kotor-nummer zu verändern. Trete dazu noch die angebotene Aussage des Schätzers von der Vorspiegeluhg einex* General- überholung des Motors, so könne die Auswechslung des Motors durch die Beklagte: / imch § 286 .2FD als erwiesen angesehen werden, - ■Die Klägerin hat trotz umfangreicher Ermittlungen nicht "Teststeilen.-können, daß die Beklagte im ganzen drei Tatra-Moboren (Nr. 618, 651 und 723) besessen und den Motor Ihr 618 nur zu Taus ohunrs zw ecken eingebaut und suüter anderweitig verwendet oder verwertet hat, Sie hat deshalb auch für ihre Behauptung- der Täuschung keinen "direkten" Beweis antreten könneno Was sie . zur Führung des "indirekten" Beweises, d-.-h, für einen Indizienbeweis vorgetragen hat“ ist.- vom Berufungsgericht ohne- Kocht sir rtuin als nicht ausreichend angesehen worden. Das Gericht kann von einer beantragten Beweiserhebung dann absehen, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen nur Indizien für den zwar schlüssig behaupteten.als solchen aber nicht, unter Beweis gestellten klagebegfündenden Sachverhalt darbieten und nach der Überzeugung des Gerichts aus diesen -als ■ wähl*• unterstellten - Indizien, ein »sicherer Schluß., auf die klagebegri Lndend en Tat Sachen selb st ni cht ge zo gen w erdcn kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20, Oktober 1952 - IV 2D 68/52 -). -18- Der an m verkaufte Tatra^Lastkräftv/agen Fahrgestoll Kr 64 076 war 'nach dem Kraftfahrzeugbrief; T Hr 871 291 .13 vom . 17o: April. 1948. und* der' Sehätzungsurkunde des Sachver-ständigen vom 21.0 Juni 1950 mit 'dem'''itötor ilr 618 ausgestattet. Der jetzt in diesem Dastkraftwägen 'befindliche Totor trägt die ITr 651. Das Berufungsgöiücht unterstellt o daß nicht etwa nur eine Ilujauernverv/eehslung vorliege, sondern daJ3 eine Ausv;echslung des Motors vorgenom-men worden.sei; es sieht aber nicht als dargetan an, daß die Beklagte den rotor ausgewe chselt habet '' Die Beklagte' könnte die Klägerin und nur dann ge- täuscht haben, -wenn sie nach der Besichtigung: des Lastzuges durch den .Sachverständigen und vor der ‘Übergabe an L^p-bzu die Klägerin den Ko tor ITr 618 gegen den angeblich schlechteren, mit Mängeln behafteten Motor Kr 651 aus gewechselt hätte bzw hätte auswechseln lassen« Die Klägerin hat zwar Beweis dafür angetreten, daß weder h^pnobli sie selbst Veränderungen vorgenommen hätten. Y/ie das Berufungs-gerioht ohne Boohtsirrtüm ausführt, reicht dieser. Beweis a be r nie LA aas, zm ei'ic.i a area. die Beklagte veranlaß ten Aus Lausc.h des Motors nach dem Verkauf an L^^p’auszuschlielBen; es sei durchaus möglich, daß der Austausch durch irgendeinen unbefugten Dritten erfolgt sei. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, daß z.B. -die Keparaturwerkstätte in Drage komme,, aus der die Klägerin den ihr zur Sicherheit übereigneten Yragen gegen Bezahlung der Bepara.turkosten abgeholt habe. Trotz der von ihr angestellten umfangreichen Frmitt-lungenfnat sich die Klägerin nicht auf das Zeugnis der in der Heparaturwerkstätte beschäftigten Personen bezogen. Das Berufungsgericht weist- hierzu noch darauf hin, daß Lpp das Fahrzeug als Erfüllung angenommen habe, ohne den Motor zu •beanstanden-. • In der Folgezeit sei dor Kotor im Aufträge der Klägerin von den Bachverständigen und Mp|B unter- sucht worden;- sowohl K^^pp als .-auch IIpHp hätten in ihren S cha tzungsurkunden vom X. .Dezember 1950 bzw vom 14o Juli 1951 noch die Ilotorhummer 618 angegeben, K ^0 hat erst in seinem Sehr eiben vom 15. Juni 1951 die in seiner Sohätsungsurhunde vom 1. Dezember 1950 enthal- ■ » ; - mg. tene Angabe - der liötorrummer 618. als einen Irrtum bezeichnet', "aber auch darauf hingeu’iesen, daß sich kaum fest st eilen lasse, zu.'; welchem Zeitpunkt - vor oder nach der ersten Schätzung'- - der Hot or au s ge tau seht worden sei. Da die IClä-gerin die.in dieser Hinsicht vorhandenen Zweifel nach der Überzeugung 4es Berufungsgerichts durch die, als wahr unterstellten liidizienbehauptungen nicht beseitigen kann, konnte das Beruf ungsgefi eilt. ohne Verfahreirsveystoß-' davon ab sehen, die angebotenen Indizienbeweise zu erheben:. Die 'Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe mit dem zweiten von ihr verkauften Tatra-Wagen, ähnliche Betrügereien verübt. Die Revision meint., daß der Beweis gleichartiger.,TMuschungshandlungen im vorliegenden Fall für den "indirekten Beweis" ausreichen mußte. Auch dieser Angriff der Revision geht fehl-; Das Berufungsgericht hat das York rin gor der !Clägerin: gewürdigt, aber mit Hecht nicht für entscheidungserheblich gehalten und ausgeflüirt,. daß aus den angeblichen Streitigkeiten der Beklagten mit der Firma 150 keine Rückschlüsse auf den hier zu entscheidenden Streit gezogen werden konnten. Im übrigen hat das Berufungsgericht diese Behauptungen der Klägerin auch als bereits urkundlich widerlegt angesehen.. Der. von der Beklagten in.Zahlung gegebene zweite Tatra-Lastkraftwagen - ist am 27- Juli 1950 von U• : .vF ;V':Uv.UUn Yhb;:V ' d em $ achverst ändigen ge s chät zt word en. Di e hi erüber ausgestellte Schätzungsurkunde, die der Firma nach dem eigenen Yortrag der Klägerin vorgelegt worden ist, weist die Kotornummer 723 aus. Die Schätzungsurkunde widerlegt also die Behauptung der Kl 9. ge rin, daß hier zu dem Zwecke der Täuschung ebenfalls der Kotor Nr 618 eingebaut und 'begutachtet worden sei. Das Berufungsgericht hat insoweit ohne -20- Rechtsirrtum festgestellt? daß ein Betrug gegenüber der ^irma M0 ausscheide. Bie «eitere; Behauptiing der Klägerin; 'this Beklagte habe ' im''JaHr:e v:l$48 ah die Riinna das Ansinnen gestellt, eine Motormiminer zu verändern^■■■hat ebenfalls nur indistelle Bedeutung in dem Sinne, daß dem Inhaber der‘Beklagten eine Täuschung zuzutrauen sei. Bas Berufungsgericht hat auch diese Behauptung ohne Prozeßverstoß als nicht entscheidungserheblich und deshalb als nicht beweisbedürftig ans eben können.. Schließlich hat dieKlägerin noch-behauptet; die Beklagte habe in beiden Bällen; also sowohl bei der Schätzung V " '■ . ' i- ' ' ' " ' -n-:. ' "V ■; ' -W * * des Tatra-Y/agens mit der Motornummer 618 als auch bei der Schätzung des Wagens mit der Ho tornummer 723« dem Sachverständigen fälschlioh angegeben, die ■ Wägen bzw die Motoren seien generalüberholt worden. BasBerufungsgericht hat die Entsclieiclungserheblichkeit dieser Behauptungen ohne Rechtsirrtum mit der Begründung verneint, der von der Kla- o <er:Ln be huf trag be Sachverständige habe einen Läuur : der Kr '651 untersucht und nur an diesem Hot or Mangel f estgestellt % solange aber nicht feststehedaß dies der Motör:sei, mit dem der Tatra-Lastzug bei der Schatzung und bei der Übergabe an ausgerüstet gewesen sei:, könne auch nicht festgestellt werden, daß die durch den Sachverständigen vorgenommene Schätzung falsch gewesen .sei. Der Sachverständige M^||^ hat nämlich nach dem Inhalt seiner Schälzungsurkunde vom.21. Juni 1950 einen Tatra-Lastkraftwagen mit der Motorenummer 618 geschätzt. Ba die Klägerin nicht hat dartun können; daß die Beklagte 'dem Sachverständigen- Wl: diesen Motor nur zu Tauschungszwecken vorge- . führt und nachher durch den Motor Kr 651 ersetzt habe,; 1st auch; wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nicht naclisuweisen, daß die Beklagte durch bewußt falsche Angaben eine unrichtige Schätzung erschlichen habe. -21- A Da es "also, an'' ein ein schlüssigen .Beweisantritt für die von der Klägerin behauptete., angeblich für. ihren Schaden ursächliche Täuschung fehlt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob diese Täuschung auch gegenüber der Klägerin begangen worden und für den ihr entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist* ■ Hach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surück^uwei sen, hincienraaier Birnbach Dock Krüger-Kielend Benkard