* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 54/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 54/5

Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmlichtigter: Rechtsanwalt Br. hat der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 17» April 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Auf die Revision der Klägerin wird das am des Oherlandesgei’ichts in Köln aufgehoben«, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiteii Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurUckverwier sen«. Später richtete der Beklagte ein Sonderkonto bei dem Bankhaus Sttffc in Köln unter der Bezeichnung "Flieger-schäden" ein und v/ies die einzelnen Köbelhändler, die Möbel erhielten, an, die Zahlungen auf dieses Konto und nicht an die Fabrikanten' zu leisten. darauf mit, sie habe die Möbel an die ihr von der Bezirksverteilung In einem nicht vom Beklagten selbst Unterzeichneten Schreiben gab die erwähnte Bezirksfachgruppe der Klägerin als Veröandadresse an «Wilhelm ScflBHP (JmbK, Inhabers Bruno. Eine Liste über die Empfänger hat der * Beklagte ihr nicht zugesandt. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge vorget^agen, der Beklagte sei Käufer der Möbel und müsse sie daher bezahlen. • Der Beklagte hat Aufhebung des Vollstreckungsbefehls und Klagfabwei sung begehrt» Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und h%tgeltend gemacht, er sei nicht Käufer der Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, es zu ändern undSfc#?; März 1945 als unzulässig zu vervverfen, und zwar*mit der Maßgabe, dass die Urteilsforderung auf l»136»6o nebst 5 Zinsen von Ic0p5 T seit dem 1» April 1944 und von 131.6o 2.) hilfsweise den Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in Hplzminden vom 7» März 1948 mit der Maßgabe aufrecht-zuerhaiten, dass der Beklagte verurteilt werde, an sie, . Sie hat ihr früheres Vorbringen wiederholt und noch geltend gemacht, der Einspruch sei verspätet» Der Beklagte habe aus den Geschäften auch erhebliche Gewinne erzielt» Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung begehrt und erwidert, er habe aus der Verteilung der Möbel keinen Gewinn gezogen, sondern nur zur Deckung der Unkosten einen Zuschlag von 1,- bis 5.- EM für jedes Zimmer angesetzt. Juli 195o mit der Maßgabe sürückgewiesen, dass es die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbefehls abgev/iesen hat, as hat1» die Revision augelassen«. Das Berufungsgericht stellt fest: Die Wirtschaftesteile für J£Öbel in Serlin|oabe die Klägerin in den ihr erteilten Dieferungs anweisungen ersucht, mit dem Bezirksammelempfänger einen Bie-r ferungsvertrag abzu3chliessen. November 1944 habe die Y/irtschaftsstelle den Beklagten als Schuldne der Klägerin angesehen. ebenfalls angenommen, dass der Beklagte als Bezirksverteiler selbständiger Vertragspartner der Klägerin gewesen sei und die Geschäfte im eigenen Hamen abgeschlossen habe» Der als Zeuge gehörte frühere Ortsverteiler für den Bezirk Koblenz, der Kaufmann Käufer, habe sich für gleichartige Geschäfte persönlich haftbar-gehalten. dass„ er ihr die Hamen der Binzeihändler, die die Kobel erhalten hätten, nicht bekanntgegeben und dadurch verhindert habe, dass ein Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Binz.elhändlern zustandegekommen sei- Gegen den Abschluss eines privatrechtliehen Vertrages der Parteien spreche indessen folgendes:. Br sei ehrenamtlich tätig gewesen und .habe keinen ,G,e-^ winnauf schlag, genommen, sondern den Einzelhändlern nur einen Zu*- : schlag von 2-3 Mark für das Zimmer in Rechnung gestellt9 der lediglich zur Deckung der Unkosten gedient habe. Der Klägerin sei auch nicht verborgen geblieben, dass der Beklagte nicht selb als Käufer habe auftreten wollen. Das Berufungs-gericht kommt sodann zu dem Ergebnis, dass der Beklagte der 21ä-V gerin nicht haftet. Das Berufungsgericht ist auf die Aussage des früheren Prokuristen der. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es dann unter Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen Sti^Hfe zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre« Daher greift die Verfahrensrüge durch« ken« Es stellt, v/ie erwähnt, iii den Vordergrund, dass dem Beklagten öffentlich-rechtliche Aufgaben obgelegen hätten, dass er in der-Verteilung der LlÖbel nicht freigewesen sei, dass er für sie keine Umsatzsteuer bezahlt und auch keinen Gevjinnauf- schlag genommen,^ sondern nur einen Zuschlag zur Deckung der Unkosten berechnet habe« Ferner hat das Berufungsgericht wesentlichen V/ert auf den Inhalt der Schreiben der Klägerin an die Güterabfertigung vom 15* und 16«-Aiovenber 1944 gelegt* Die Tatsache, dass für den Umsatz der cur Verteilung gelangten Hobel von Beklagten keine Umsatzsteuern bezahlt worden sind, ist nicht von entscheidender Bedeutung, zu demal da/Gruppenverteiler, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit werden konnten {Hd? Februar 194-2 ESTB1 274)« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich auch aus den beiden erwähnten Schreiben der Klägerin an die Güterabfertigung keine tragbaren Sclilüsse^gegen das Zustandekommen eines Vertrages cv/iscb den Parteien ziehen; denn ihr Inhalt ergibt nichts über die lechtsbeZiehungen der Parteien zueinander. Bas angefochtene Urteil' ist ferner vor allem insofern widerspruchsvoll, als es d6n Beklagten einerseits nur als Mittelsmann zwischen der Klä--gerin und den Einzelhändlern betrachtet und andererseits davon-ausgeht, dass der Beklagte das Zustandekommen von Kaufvertrag! zwischen der Klägerin und den Einzelhändlern gerade dadurch verhindert habe, dass er ihr die harnen der Einzelhändler nicht mitgeteilt habe, hach dem überreichter. Im Kölner Bezirk kam es infolge .der Handhabung des Beklagten • zu Unklarheiten» Bas Berufungsgericht hätte näher prüfen müssen, ob die Tatsache, das3 der Beklagte die einzelnen Xöbelhändler ' anwies, die Zahlungen nicht an die Fabrikanten zu leisten, sondern sie auf ein Konto zu überweisen, über das er persönlich allein verfügungsberechtigt v;ar und aus dessen Mitteln er so-’ gar-Einzelnen Vorschüsse gewährte, noch mit einer reinen Vermittlertätigkeit in Einklang zu bringen war» Hierbei hätte das Berufungsgericht sich auch mit der .Tatsache aus einander setzen müssen, dass der Beklagte nach seiner eigenen Angabe' das In- der Bombenkrieg mit sich brachte, waren zwar beträchtlich, sie machten-aber Zahlungen nicht unmöglich, denn der Beklagte hat der Klägerin Ende November 1944 für eine andere Lieferung noch 1»696 HIS bezahlt, wie sich aus den vorgetragenen ochriftv/echsei, der sich in dem Schnellhefter Hx* lo befindet, ergibt» 3ie von dem Beklagten behauptete Beschlagnahme des Kontos bei dem Bankhaus Stein durch die Militärregierung i3t erst viel später erfolgt.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
möbelneinzelnBerufungsgerichtZahlungKölnKlägerin

Volltext der Entscheidung

I ZR 54/5o
Verkündet
 am 17. April 1951
•v
Justizsekretär als Ur kundsheamter der Geschäftsstelle
*490
076
Im Hamen des Volkes
«x *Vt
 In dem Rechtsstreit
 Kapokfabrilc, Georg H
der Firma 3__________
m Hfldi, ITflBlWegS,
Klägerin und Revisionsklägerin,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, ÜHIB; ^
gen
 den Kaufmann Bruno H e
in S
hei 31
Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmlichtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 17» April 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Bindenmaier, Br. Heidenhain, Br. Birn-.. hach, Schmidt und Wilde
 für Recht erkannt:	?
Auf die Revision der Klägerin wird das am
3« Juli 195o verkündete Urteil des 5» Zivilsenats %
des Oherlandesgei’ichts in Köln aufgehoben«, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiteii Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurUckverwier sen«.
Von Rechts wegen
- -2 -
Tatbestand:
«M
Während des Krieges wurden die Kübel zwangsbewirtschaftet!. In den letzten k'riegsjahren erhielten im wesentlichen nur noch Fliegerbeschädigte Kobel auf Bezugsscheine» Die Froduktions-lenkung der Kübel lag der Reichssteile für Glas, Keramik und , Holzbearbeitung in Berlin und der von ihr beauftragten Fach-gruppe Seriemnöbelindustrie in Berlin ob« Diese erteilte den . Höbelfabrikanten, darunter auch der Klägerin,, die eine Möbelfabrik betreibt, Anweisungen, bestimmte Hobel herzustellen«
Die Verteilung der Hobel erfolgte durch die Wirtschaftsstelle für Hübel, die zunächst ihren Sitz in Berlin und später in Fürstcnwalde hatte. Sie erteilte den Möbelfabrikanten Li'e-ferüngsan\veisungeii,^in denen bestimmt war, an wen zu liefern

w£ft?« Der Beklagte ist an einem Möbelgeschäft in Köln, das unter] der Firma Wilhelm ScMMMGmbH betrieben wird, wirtschaftlich maßgeblich beteiligt« Er war während des Krieges Beiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, Fachgruppe Raumgestaltung und Musil: in der Gauv/irtschaftskemmer Köln« Sr bezeichnete sich] als Leiter der Bezirksfachabteilung Hübel Rheinland« Die Ver- Ä teilung der Hübel an die einzelnen Möbelhändler erfolgte im Bezirk Köln durch diese Bezirksfachabteilung. In den von der v Wirtschaftsstelle für Hübel in Berlin formularmässig erteilten Lieferungsanv/eisungen wurden die Möbelfabrikanten angewiesen, an die ihnen von den Bezirksverteilung3stellen mitgeteilten . Versandadressen zu liefern und sich mit den Bezirksverteilungsstellen deshalb in Verbindung zu setzfen. In den in den ersten' Jahren benutzten Formularen war. hinzugefUgt, dass die Fabrikat ten mit den. Verteilern Lieferungsverträge abzuschliessen hätteij In don im Jahre 1944 benutzten Formularen fehlte dieser Zusatz
•V*
;•••• iv-. . . .

£vV
~ 5
v
N<?" ’
zu dem Teil. Im Kölner Bezirk teilte die Verteilungsstelle den Fabrikanten in der ersten Zeit die Hamen und Anschriften der einzeü nen MöLelhändler, denen roh ihr Möbel zugeteilt wurden, mit und bezahlten die einzelnen Händler die Möbel dann unmittelbar an die Fabrikanten. Später richtete der Beklagte ein Sonderkonto bei dem Bankhaus Sttffc in Köln unter der Bezeichnung "Flieger-schäden" ein und v/ies die einzelnen Köbelhändler, die Möbel erhielten, an, die Zahlungen auf dieses Konto und nicht an die Fabrikanten' zu leisten. Aus dieser. Konto, über das der Beklagte allein verfügungsberechtigt war, überwies er dann die Zahlungen an die Llöbelfabrikanten.
Pie Klägerin hat auf Lieferungsanweisungen der Wirtschaftsstelle inBerlinliin im ganzen 21 Lieferungen nach Köln bewirkt-. Davon hat sie 18 bezahlt erhalten,, um die Bezahlung der drei übrigen Lieferungen geht der Prozess.
»• - ,r

• vy-.
n.
■Ssv
l-
•*V'
W-:
vc*
JDie Klägerin hatte im Jahre i944 u.a. einen Herstellungsauftrag für Klein-Küchenschränke und für Liegen erhalten. Sie hatte, nachdem sie die Möbel hergestellt hatte, die V/irtschaftsstelle in Fürstenwalde um jjieferungsanweisung gebeten. Diese teilte ihr. darauf mit, sie habe die Möbel an die ihr von der Bezirksverteilung
*
stelle, Bezirksfachgruppe Raumgestaltung und Musik, in Köln angegebene Versandadresse zu liefern. In einem nicht vom Beklagten selbst Unterzeichneten Schreiben gab die erwähnte Bezirksfachgruppe der Klägerin als Veröandadresse an «Wilhelm ScflBHP (JmbK, Inhabers Bruno. He|BV, Empfangs Spediteur W. u. F. Vermaaten Bahnhof Köln". Einige Tage später schrieb der Beklagte der Klägerin unter seinem Hanen mit dem Zusatz «Leiter der Bezirksverteilungsstelle Möbel Rheinland" u.a. (Bl 55 d.A.)
* "Betrifft: Lieferungsanweisung für Möbel
 Auf Grund der. Lieferungsanv/eisung von der Wirtschafts-stelle für Möbel, Berlin, haben Sie folgende Möbel zu
 lieferj.s
e • c « »
Die Versandadresse lautet:	u,	-3.	Vermaateh, Köln-Ahren-
feld , Venlooer-Str,, Bahnstation Köln-Geron, (Empfangs-Spediteur) ......
. Vorauszahlungen werden grundsät slick nicht mehr geleistet» Die Zahlung erfolgt.sofort nach Eingang der Ware durch mich. Infolgedessen ist auch die Gesamtrechnung an mich zu richten. Als Beleg für die einzelnen Empfänger sind von Ihnen Rechnungen auszustellen. Die Liste für die Empfänger.geht Ihnen sofort zu, sobald ich Liefer- ^ meldung«erhalte
 Im August 1944 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Lieferung. Sie hat Schränke und 12 Liegen geliefert, aber nicht bezahlt erhalten. Eine Liste über die Empfänger hat der * Beklagte ihr nicht zugesandt.
&

Sie hat im Februar 1945 bei dem Amtsgericht einen Zahlungs? befehl gegen den Beklagten über 11.366.31« nebst Zinsen erwirkt. Am 7. Kürz 1945 ist gegen ihn Vollstredoingsbefehl ergangen, gegen den er Einspruch eingelegt hat. Der Rechtsstreit ist darauf an das Landgericht in Köln verwiesen worden.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge vorget^agen, der Beklagte sei Käufer der Möbel und müsse sie daher bezahlen. Mindestens hafte^er, falls .entgegen ihrer Auffassung kein Vertrag mit ihm zustande gekommen sein sollte, aus Geschäftsführung U
ohne Auftrag». Er habe die Schuld auch anerkannt.
■ v
• Der Beklagte hat Aufhebung des Vollstreckungsbefehls und Klagfabwei sung begehrt» Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und h%tgeltend gemacht, er sei nicht Käufer der
 
;v<*
M
Kobel, vielmehr habe er,nur die Verteilung'ah die einzelnen Händler ehrenamtlich als Bezirksverteiler vorgenommen» Die Abwicklung der Zahlungen sei insbesondere dadurch; erschwert worden, dass die unterlagen infolge der Fliegerangriffe zu dem feil vernichtet worden seien» nach dem Zusammenbruch sei das Sonderkonto bei dem Bankhaus Stein von der Militärregierung gesperrt worden» Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klagö mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht Käufer, sondern nur Verteiler der Möbel gewesen, er habe die Schuld auch nicht anerkannt, außervertragliche Ansprüche besitze die Klägerin gegen ihn ebenfalls nicht»
Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, es zu ändern undSfc#?;
1*) den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts in Hplzminden vom 7. März 1945 als unzulässig zu vervverfen, und zwar*mit der Maßgabe, dass die Urteilsforderung auf l»136»6o nebst 5 Zinsen von Ic0p5 T seit dem 1» April 1944 und von 131.6o seit dem 1» Oktober 1944 umgestellt werde.
2.) hilfsweise den Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts
 in Hplzminden vom 7» März 1948 mit der Maßgabe aufrecht-zuerhaiten, dass der Beklagte verurteilt werde, an sie, . .die Klägerin, 1136,6o nebst 5 $ Zinsen zu zahlen»
Sie hat ihr früheres Vorbringen wiederholt und noch geltend gemacht, der Einspruch sei verspätet» Der Beklagte habe aus den Geschäften auch erhebliche Gewinne erzielt»
Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung begehrt und erwidert, er habe aus der Verteilung der Möbel keinen Gewinn gezogen, sondern nur zur Deckung der Unkosten einen Zuschlag von 1,- bis 5.- EM für jedes Zimmer angesetzt.
ü
- 6 *'
Das 0b0r1ande sg e ri cht hat die Berufung der Klägerin durch . Urteil you 3? Juli 195o mit der Maßgabe sürückgewiesen, dass es die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbefehls abgev/iesen hat, as hat1» die Revision augelassen«. •
Die Klägerin bittet, mit der Revision nach ihrem Hilfsantr des 2. Hechtszugs zu erkennen« Der Beklagte bittet um gurückwei der Revision,	>	y	.
Ent scheidungsgründe:
Hach § 5 der Anordnung der Reichest eile für Glas , Keramik-. ; und Hclzverarbeitung sur Verbrauchsregelung für Köbel vom 26*. Januar 1943, neu gefasst am 22« Oktober 1943 (Reichsanzeiger Ur 248 war die VAL rtschaj|ggsteile für Möbel berechtigt, Möbelherstellerä und ilöbelhändlern'liieferungsanweisungen zu erteilen. Die Verteilung der Möbel erfolgte im nahmen der gelenkten Wirtschaft#
Es ist anerkannten Rechtes, dass sich dieses Bewirtschaftungs^ system zur Kgreiehung seiner Üiele privatrechtlicher Pormen be-.' dienen kanh- Die Geschäfte der gelenkten Wirtschaft unterliegen den Vorschriften des Bürgerlichen Hechts,' wenn die staatliche.. Stelle-sich zur Durchführung der von ihr angeordneten Warenverteilung des Mittels der dem Bürgerlichen Hecht ungehörigen Kaufverträge bedient (BGH von 5« Dezember 195o I ZR*4l/5o in NJW 1951» lo9 ff und BGH* 1, 75).
Das Berufungsgericht stellt fest: Die Wirtschaftesteile für J£Öbel in Serlin|oabe die Klägerin in den ihr erteilten Dieferungs anweisungen ersucht, mit dem Bezirksammelempfänger einen Bie-r ferungsvertrag abzu3chliessen. Laut ihrem Schreiben vom 29. November 1944 habe die Y/irtschaftsstelle den Beklagten als Schuldne der Klägerin angesehen. Der frühere Geschäftsführer der Pachgrup.
X
Serienmöbelindustrie, der als Zeuge vernommene von	habe
%
ebenfalls angenommen, dass der Beklagte als Bezirksverteiler selbständiger Vertragspartner der Klägerin gewesen sei und die Geschäfte im eigenen Hamen abgeschlossen habe» Der als Zeuge gehörte frühere Ortsverteiler für den Bezirk Koblenz, der Kaufmann Käufer, habe sich für gleichartige Geschäfte persönlich haftbar-gehalten. Hach dem Y/illen der V/irt3chaftsstelle habe sich die ganze Köbelverteilung in privatrechtlicher Sphäre abspielen soller Die Klägerin möge den Willen besessen haben, mit dem Beklagten auf privatrechtlicher Basis zu kontrahieren- Das angefochtene Urteil führt dann weiter aus, dafür dass.der Beklagte den gleicher Y/illen gehabt h$bö, lägen aber keine swingenden Gründe vor- Es spreche zwar manches dafür, aber auch vieles dagegen« Für die Auffassung der Klägerin lasse sich anführen, dass der Beklagte die Rechnungen auf seihen Kamen habe ausstellen lassen,* dass er ihr wiederholt mitgeteilt habe, die Bezahlung erfolge,durch ihn. dass„ er ihr die Hamen der Binzeihändler, die die Kobel erhalten hätten, nicht bekanntgegeben und dadurch verhindert habe, dass ein Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Binz.elhändlern zustandegekommen sei- Gegen den Abschluss eines privatrechtliehen Vertrages der Parteien spreche indessen folgendes:. Der Beklagte sei als öffentlich berufener Mittelsmann zwischen den Lieferfirmen und den Binzeihändlern bestellt worden, um die Möbel möglichst schnell und reibungslos über die Einzelhändler den Fliegerbeschädigten . zuzuführen. Br sei ehrenamtlich tätig gewesen und .habe keinen ,G,e-^ winnauf schlag, genommen, sondern den Einzelhändlern nur einen Zu*- : schlag von 2-3 Mark für das Zimmer in Rechnung gestellt9 der lediglich zur Deckung der Unkosten gedient habe. Der Ton der Schreiben des Beklagten sei nicht der im Handelsverkehr übliche gewesen,
 sondern lasse erkennen, dass der Beklagte als Leiter einer Dienst-
**>
f
8
stelle habe auftreten wollen» Sr habe die Einzelhändler bei der Verteilung auch nach einem vom Lande swirt schuf13amt genehmigten [ Verteilungsschlüssel beliefern müssen. Sr habe keine Umsatzsteuer für die verteilten Möbel bezahlt, auch de?? grosse Umsatz von 1-2 Llillionen HL? im Monat schliesse es aus, dass der Beklagte eine persönliche Haftung habe übernehmen wollen. Der Klägerin sei auch nicht verborgen geblieben, dass der Beklagte nicht selb als Käufer habe auftreten wollen. Das ergebe 3ich aus ihren beiden Schreiben an die Güterabfertigung vom 15» und IS. November'.-, 1944, in denen sie hervorgehoben habe, dass.nur der Leiter der Bezirksfachstelle über die Möbel verfügen könne.1 Das Berufungs-gericht kommt sodann zu dem Ergebnis, dass der Beklagte der 21ä-V gerin nicht haftet.
Das Urteil ist nicht frei von Hechtsirrtum. Mit Hecht rügt die Eevision in erster Linie Verletzung des § 286 ZPO.. Das Berufungsgericht ist auf die Aussage des früheren Prokuristen der. Klägerin des 2 eügen 3trg|^ nicht eingegangen. Auch’aus dem’Zu-; sammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass ea, die Aussage berücksichtigt hat. Es besteht die Möglichkeit, daß es seine Bekundungen übersehen hat. Allerdings ist die Aussage • des Zeugen, ‘der durch ein ersuchtes Gericht vernommen worden ist,
 nicht eindeutig.“ Der Zeuge hat keine näheren tatsächlichen Anga-
' »
ben darüber gemacht, in welcher Weise die nach seifter Auffassung geschlossene;; Kaufverträge • zustandegekommen sein sollen, und es ., geht ferner aus der Auslage nicht klar hervor, ob die Klägerin die Verträge mit deja Beklagten persönlich oder mit der Firma-Wil~ heim Sc^HI^BGmbU, an der der Beklagte nur ‘wirtschaftlich beteiligt war, abgeschlossen hat. Das Berufungsgericht hätte daher1
* p
41
- 9
eine Ergänzung der Aussage durch eine erneute -Vernehmung herbeiführen müssen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es dann unter Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen Sti^Hfe zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre« Daher greift die Verfahrensrüge durch«
Gegen‘das Urteil bestehen aber auch sonst rechtliche Beden-
ken« Es stellt, v/ie erwähnt, iii den Vordergrund, dass dem Beklagten öffentlich-rechtliche Aufgaben obgelegen hätten, dass er in der-Verteilung der LlÖbel nicht freigewesen sei, dass er
 für sie keine Umsatzsteuer bezahlt und auch keinen Gevjinnauf-
. . .
schlag genommen,^ sondern nur einen Zuschlag zur Deckung der Unkosten berechnet habe« Ferner hat das Berufungsgericht wesentlichen V/ert auf den Inhalt der Schreiben der Klägerin an die
 Güterabfertigung vom 15* und 16«-Aiovenber 1944 gelegt*
$
Bei seinen Ausführungen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass die Gruppenverteiler.rechtlich eine Doppelstellung einnahmen (CGHZ Bd 4? 199) und dass ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben den Abschluss privatrechtlicher Ver-. träge nicht hinderten* Die Girappenvertciler waren als zusätzliches Glied in den ■ herkömmlichen privatrechtlichen Gang der
Ü^jl	*
V/arenverteilung eingeschaltet« Das Berufungsgericht verkennt, . dass die im Aahmen der gelenkten Wirtschaft abgeschlossenen Verträge im allgemeinen im weiten Umfange, der freien Vereinbarung entzogen sind, ohne dass dadurch der'privatrechtliche Charakter beeinträchtigt wird. In der gelenkten Wirtschaft ist häufig bestimmt, an welche Person und in welchem Umfange zu liefern ist* Auch sind die Preise nicht selten der freien Vereinbarung entzogen. Die -weitgehenden Bindungen hindern nicht, dass zwischen
m
- Io -
\

den einzelnen Gliedern der Verteilungskette privatrecht liehe Verträge getätigt werden können, und dass die Gruppenverteiler mit den Lieferanten selbst Kaufverträge abschliescen können. Die Tatsache, dass für den Umsatz der cur Verteilung gelangten Hobel von Beklagten keine Umsatzsteuern bezahlt worden sind, ist nicht von entscheidender Bedeutung, zu demal da/Gruppenverteiler, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit werden konnten {Hd? Erlass vom 2o. Februar 194-2 ESTB1 274)« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich auch aus den beiden erwähnten Schreiben der Klägerin an die Güterabfertigung keine tragbaren Sclilüsse^gegen das Zustandekommen eines Vertrages cv/iscb den Parteien ziehen; denn ihr Inhalt ergibt nichts über die lechtsbeZiehungen der Parteien zueinander. Bas angefochtene Urteil' ist ferner vor allem insofern widerspruchsvoll, als es d6n Beklagten einerseits nur als Mittelsmann zwischen der Klä--gerin und den Einzelhändlern betrachtet und andererseits davon-ausgeht, dass der Beklagte das Zustandekommen von Kaufvertrag! zwischen der Klägerin und den Einzelhändlern gerade dadurch verhindert habe, dass er ihr die harnen der Einzelhändler nicht mitgeteilt habe, hach dem überreichter. Schriftwechsel hat sich die Verteilung der Möbel im Rheinland und im Moselland in zwei verschiedenen Formen abgespielt. In einigen Gebieten hielt die Verteilungsstelle darauf, dass zwischen dem Fabrikanten und den einzelnen ihnen angegebenen Möbelhändlern Lieferungsver-träge abgeschlossen wurden, dass also die Fabrikanten die Möbel unmittelbar an die einzelnen Möbelhändler verkauften und von diesen die Bezahlung erhielten. Im Koblenzer Bezirk traten die. Verteiler dagegen selbst als Käufer, auf. Sach’der Bekundung
i?
K
&
w
f
- 11
%■

des Zeugen 3t:4HHP ist es auch in anderen Bezirken so gewesen»
Im Kölner Bezirk kam es infolge .der Handhabung des Beklagten • zu Unklarheiten» Bas Berufungsgericht hätte näher prüfen müssen, ob die Tatsache, das3 der Beklagte die einzelnen Xöbelhändler ' anwies, die Zahlungen nicht an die Fabrikanten zu leisten, sondern sie auf ein Konto zu überweisen, über das er persönlich allein verfügungsberechtigt v;ar und aus dessen Mitteln er so-’ gar-Einzelnen Vorschüsse gewährte, noch mit einer reinen Vermittlertätigkeit in Einklang zu bringen war» Hierbei hätte das Berufungsgericht sich auch mit der .Tatsache aus einander setzen müssen, dass der Beklagte nach seiner eigenen Angabe' das In-
kasso übernommen hatte, und dass er trotzdem die auf das Sonder-
< • *
konto von den I$belhändlern geleisteten Beträge nicht an die Klägerin abgef^hrt hat» Die in Hede stehenden Geschäfte sind bereits im Jahre 1944 getätigt worden» Die Klägerin hat den Beklagten' schon damals mehrfach gemahnt» Die Erschwernisse, die-
V
der Bombenkrieg mit sich brachte, waren zwar beträchtlich, sie machten-aber Zahlungen nicht unmöglich, denn der Beklagte hat der Klägerin Ende November 1944 für eine andere Lieferung noch 1»696 HIS bezahlt, wie sich aus den vorgetragenen ochriftv/echsei, der sich in dem Schnellhefter Hx* lo befindet, ergibt» 3ie von dem Beklagten behauptete Beschlagnahme des Kontos bei dem Bankhaus Stein durch die Militärregierung i3t erst viel später erfolgt. Bei ..der gegebenen Sachlage hätte das Oberlandesgericht *
auch prüfen müssen, ob der Beklagte, falls zwischen den Barteier
■ V
kein Kaufvertrag zustand eg ekormen sein sollte, der Klägerin
’nicht aus Geschäftsbesorgung haftet, „
*
Die aufgezeigten Hechtsfehler des angefochtenen Urteils mussten dazu führen, es aufzuheben und den Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
• ~ 12 -

rücksuverweisen, das eine erneute Prüfung nach Maßgabe der ohi£®^ Richtlinien vornehmen muss»
Ra der Rechtsstreit selbst noch nicht entschieden werden konnte, musste auch die Entscheidung über die Xosten der Revision
 dem Berufungsgericht übertragen werden• ' '
*. «
Lindemnaier Heidenhain Birnbach Schmidt .Wilde
m •
■* ' &
*»
'	t
'■Vwr	^
**kv
*
% * 'S

i,;
*
*
«