Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Juni 2007 hinsichtlich der Abweisung der Klage mit den Hilfsanträgen nicht den Anforderungen des § 520 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO genügt und die Berufung daher insoweit unzulässig ist. Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 54/08 26. März 2009 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die hinsichtlich der Abweisung der Hilfsanträge geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Berufungsbegründung der Klägerin vom 11. Juni 2007 hinsichtlich der Abweisung der Klage mit den Hilfsanträgen nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO genügt und die Berufung daher insoweit unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000 € Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 08.03.2007 -30 307/06 -OLG Jena, Entscheidung vom 27.02.2008 - 2 U 299/07 -