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BGH · I ZR 53/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 53/87

Dezember 1986 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es über den Antrag der Klägerin auf Unterlassung der Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" entschieden hat. Dieses führt die Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen", die es auch in seiner Werbung verwendet . Es hat ausgeschlossen, daß die hier streitige Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" ohne Mitwirkung des Beklagten, der Vorsitzender des Trägervereins und leitender Arzt dieses Eine solche Mitwirkung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt; denn seine Annahme, die Bezeichnung des Krankenhauses erfolge nicht ohne Zustimmung des Beklagten, steht in Anbetracht der Doppeleigenschaft des Beklagten sowohl als Vorsitzenden des Trägervereins als auch als ärztlichen Direktors im Einklang mit der Lebenserfahrung. 1. Zum Antrag auf Unterlassung der Bezeichnung des Krankenhauses als "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" hat das Berufungsgericht ausgeführt : Eine andere Beurteilung werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß der Verkehr bei der Beschränkung auf bestimmte Krankheiten und Behandlungen in der Regel auf diesem Gebiet eine besondere - aus der Natur dieser Beschränkung folgende - Sachkunde erwarte; denn diese besondere Sachkunde sei im vorliegenden Fall gegeben, weil das Krankenhaus des Beklagten sich auf dem Gebiet "Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" spezialisiert habe. Dies hat das Berufungsgericht vernachlässigt, da es die Bezeichnung "Fachkrankenhaus" schon deshalb als Das Berufungsgericht hat hierbei nicht hinreichend beachtet, daß auch eine objektiv richtige Angabe im Sinne des § 3 UWG unrichtig sein kann, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise, für die sie bestimmt ist, subjektiv die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt (vgl. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann eine solche Wirkung auch nicht ohne weiteres und in jedem Fall schon deshalb als ausgeschlossen angesehen werden, weil ein in der Werbung verwendeter Begriff in der Gesetzes- oder Behördensprache in einem bestimmten Sinne definiert und/oder verwendet wird (vgl. Zwar können Mißverständnisse über die Bedeutung neuer, für den Rechtsund Wirtschaftsverkehr bestimmter Begriffe, die durch das Gesetz eingeführt oder aus diesem abgeleitet worden sind, die Verwendung solcher Begriffe grundsätzlich nicht hindern; sie können aber bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung jedenfalls dann zu beachten sein, wenn die neue Bezeichnung in sich unklar ist, namentlich, wenn ein bereits im Verkehr bekannter Begriff in einer von der bisherigen abweichenden Bedeutung gebraucht wird, in der er sich im Verkehr nicht eingelebt hat (vgl. Da die Bedeutung der Facharzt-Bezeichnung als der eines Arztes mit einer besonderen, auf das "Fach" bezogenen zusätzlichen Ausbildung und entsprechend besseren "fachlichen" Qualifikation dem Verkehr jedenfalls in weitem Umfang geläufig sein dürfte, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht - was nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht fernliegt - der Daß ein solches - jedenfalls ursprünglich denkbares -Verständnis des Begriffs durch den Verkehr bereits aufgrund der abweichenden Definition in der zitierten Gesetzesbestimmung entfallen sein könnte, durfte das Berufungsgericht schon deshalb nicht ohne weiteres annehmen, weil diese Definition in einer Vorschrift enthalten war, die nur vorübergehend gegolten hat und die sich außerdem jedenfalls in erster Linie an Adressaten im Krankenhaus- und Versichererbereich wendet und ebenso wie der vom Berufungsgericht weiter erwähnte Krankenhausbedarfsplan für den Freistaat Bayern mehr der internen Sprachregelung innerhalb dieser Fachkreise als der Einführung und Verbreitung einer neuen Bezeichnung in der Öffentlichkeit diente. Sollte sie ergeben, daß der Verkehr bei der Verwendung der Bezeichnung "Fachkrankenhaus" nicht nur, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine lediglich aus der Natur der Beschränkung auf bestimmte Krankheiten und Behandlungen folgende Sachkunde, sondern seines ärztlichen Personals auf dem in Frage stehenden Fachgebiet erwartet, so würde sich auch die Feststellung des Berufungsgerichts als nicht tragfähig erweisen, wonach das Krankenhaus des Beklagten "die aus der Natur der Beschränkung folgende Sachkunde" habe, weil es sich auf dem Gebiet "Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" spezialisiert habe. Denn die bloße Beschäftigung mit einem Gebiet besagt nichts über eine besondere fachspezifische Qualifikation, zu der das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Sein Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es den auf Unterlassung der Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" gerichteten Antrag abgewiesen hat. c) Sollten die hierzu erforderlichen ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis führen, daß der angesprochene Verkehr - entgegen den angeführten Zweifeln - unter einem "Fachkrankenhaus" nicht ein Haus mit besonderer Qualifikation, sondern lediglich ein solches versteht, das sich auf die im Zusammenhang mit der Bezeichnung genannten Erkrankungsarten spezialisiert hat, so wird im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag auf Unterlassung dieser Bezeichnung in Verbindung mit dem Zusatz "für Durchblutungserkrankungen" weiter zu prüfen sein, ob der Verkehr bei einem auf solche Erkrankungen spezialisierten Krankenhaus erwartet, daß es zu einer Behandlung der von der Spezialisierung erfaßten Erkrankungen umfassend, das heißt in allen ernsthaft in Betracht kommenden Hinsichten, tatsächlich in der Lage sei. Frage stehende Krankenhaus nach den eigenen näheren Angaben des Hauses über Indikationen und Behandlungsmethoden sowie nach seiner aus dem in den Akten befindlichen Bericht des Gesundheitsamts Weilheim ersichtlichen Ausstattung nur einen begrenzten Bereich von Durchblutungserkrankungen - jedenfalls nicht deren schwere, unter Umständen operative Eingriffe erfordernde Erscheinungsformen - zu behandeln in der Lage sein dürfte. d) Das Berufungsgericht wird schließlich, soweit es hierauf nach dem Ergebnis seiner Prüfung im übrigen noch ankommt, weiter zu prüfen haben, ob die Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik" im Hinblick auf den für die Adressaten möglicherweise nicht ohne weiteres verständlichen Sinn des Begriffsteiles "Somatik" gegen § 11 Nr. 6 HWG verstößt und deshalb nicht - bzw. Dagegen bleiben die Angriffe der Revision insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags auf Unterlassung der Werbung des Beklagten mit der Indikation "Durchblutungserkrankungen" außerhalb der Fachkreise richten. Insoweit erlaube das Standesrecht dem Arzt als Inhaber oder Leiter eines Krankenhauses auch die Werbung für die Behandlung von Krankheiten aus dem Katalog des Anhangs zu § 12 HWG. Auf diesem Hintergrund sei kein Grund ersichtlich, eine Werbung, die in Verbindung mit dem Namen des ärztlichen Inhabers oder Leiters eines Krankenhauses und seiner ärztlichen Bezeichnung zulässig sei, dann als unzulässig anzusehen, wenn ein Krankenhaus in gleicher Weise, aber ohne Hinweis auf den ärztlichen Inhaber oder Leiter werbe. (damals § 10 Abs. 2 HWG a.F.) nicht auf eine ärztliche Werbung, die sich im Einklang mit den ärztlichen Standesregeln hält (BGH, Urt. v. Nach diesen Standesregeln ist es einem Arzt, der Inhaber oder leitender Arzt einer Klinik ist, nicht verwehrt, letztere in Anzeigen oder Ankündigungen mit seinem Namen und unter Angabe eines Hauptindikationsgebiets werben zu lassen (vgl. Ein "Hauptindikationsgebiet" in diesem Sinne entspricht dem Umfang nach zwar weitgehend, aber - wie der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (aaO - Sanatoriumswerbung) erkennen läßt - nicht ausschließlich dem einer Facharztbezeichnung; vielmehr können auch speziellere und abweichende Indikationsgebiete in Betracht kommen (vgl. krankungen" werben, ohne daß dem - wegen des Einklangs einer solchen Werbung mit ärztlichem Standesrecht und in Ermangelung eines Verstoßes gegen den Normzweck des § 12 HWG (Verhinderung der Selbstmedikation) - § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG entgegengehalten werden dürfte (vgl. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht durchgreifende Gründe vermißt, die es rechtfertigen könnten, eine im übrigen identische Werbung des Krankenhauses dem Verbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG allein deshalb zu unterwerfen, weil darin der Name des ärztlichen Leiters nicht genannt wird. Das Berufungsgericht hat daher den Antrag auf Unterlassung der Werbung außerhalb der Fachkreise mit der Indikation "Durchblutungserkrankungen" zu Recht abgewiesen. Unter Zurückweisung der Revision im übrigen ist das Berufungsurteil daher teilweise - nämlich im Kostenausspruch und insoweit, als es über den Antrag der Klägerin auf Unterlassung der Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" entschieden hat - aufzuheben.

Zitierte Normen: § 2 BPflV § 3 UWG § 11 HeilWerbG § 21 BO § 12 HeilWerbG
verkehrenHWGBerufungsgerichtKrankenhausDurchblutungserkrankungenGRURärztlichBezeichnungWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
15. Juni 1988 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ZR 53/87	URTEIL
in dem Rechtsstreit
- Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
, gesetzlich vertreten durch den
 Vorstand Johannes Diether Dl
 Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Prof. Dr. Dr.
Uwe
H^mstraße (ff,
t
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WII
d?'/
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 31. Dezember 1986 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es über den Antrag der Klägerin auf Unterlassung der Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Vereinigung von Gewerbetreibenden mit dem satzungsmäßigen Ziel der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Der Beklagte ist erster Vorsitzender des Instituts für Sozialmedizin, Prävention und Rehabilitation e.V., das Träger eines Krankenhauses in B^HHB ist. Dieses führt die Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen", die es auch in seiner Werbung verwendet .
In diesem Krankenhaus ist der Beklagte auch als ange-stellter ärztlicher Direktor tätig.
In dem Informationsmaterial des Krankenhauses, das Patienten auf Anfrage übersandt wird, findet sich unter anderem der Hinweis auf die Indikation "Durchblutungserkrankungen" .
Die Klägerin, die den Beklagten als verantwortlich für die Werbung ansieht, hat die Bezeichnung des Hauses und die Informationen in verschiedener Hinsicht als wettbewerbswidrig beanstandet. Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden lediglich noch die Klageanträge,
 den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten für einen Aufent-
 
halt in seinem Krankenhaus in
 See
a)	mit der Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen"
und/oder
b)	außerhalb der Fachkreise mit der Indikation "Durchblutungserkrankungen"
zu werben.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Nachdem das Landgericht ihn antragsgemäß verurteilt hatte, ist die Klägerin im Berufungsrechtszuge mit beiden weiterverfolgten Anträgen unterlegen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt .
Entscheidunqsqründe:
I.	1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten entgegen dessen Meinung als verantwortlich für die zu unterlassenden Angaben angesehen. Es hat ausgeschlossen, daß die hier streitige Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" ohne Mitwirkung des Beklagten, der Vorsitzender des Trägervereins und leitender Arzt dieses
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Krankenhauses sei, erdacht und in Verkehr gebracht worden sein könnte. Es liege auch auf der Hand, daß der Beklagte in diesen Eigenschaften die rechtliche Möglichkeit habe, die weitere Führung der streitigen Bezeichnung zu unterbinden.
2. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet jede verantwortliche Mitwirkung an der Verletzungshandlung eine selbständige Unterlassungspflicht des Mitwirkenden ohne Rücksicht auf dessen Verschulden und auf den Umfang seines Tatbeitrags (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1975 - I ZR 122/74, GRUR 1976, 256, 257 = WRP 1976, 162 - Rechenscheibe m.w.N.; Urt. v. 3.2.1976 - VI ZR 23/72, GRUR 1977, 114, 115 = WRP 1976, 240 - VUS; st. Rspr.). Eine solche Mitwirkung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt; denn seine Annahme, die Bezeichnung des Krankenhauses erfolge nicht ohne Zustimmung des Beklagten, steht in Anbetracht der Doppeleigenschaft des Beklagten sowohl als Vorsitzenden des Trägervereins als auch als ärztlichen Direktors im Einklang mit der Lebenserfahrung. Das gleiche gilt hinsichtlich der Gestaltung der Werbung, auf die der Beklagte in seinen leitenden Eigenschaften gleichfalls bestimmend Einfluß nehmen kann.
II.	1. Zum Antrag auf Unterlassung der Bezeichnung des Krankenhauses als "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" hat das Berufungsgericht ausgeführt :
In § 2 Nr. 3 der BPflV a.F. (gemeint ist die Bundes-pflegesatzverordnung vom 25. April 1973, BGBl. I 333, die durch § 24 der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August
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1985, BGBl. I 1666, aufgehoben worden ist; die neue Verordnung enthält eine entsprechende Definition nicht mehr) seien "Fach- oder Sonderkrankenhäuser" als Krankenhäuser definiert, "die nur Kranke bestimmter Krankheitsarten oder Altersstufen aufnähmen". Die Bezeichnung Fachkrankenhaus diene demgemäß in erster Linie zur Begrenzung vom Allgemeinkrankenhaus, wo grundsätzlich alle Arten von Krankheiten und Patienten behandelt würden. Ausschließlich in diesem Sinne werde auch die Bezeichnung Fachkrankenhaus im Krankenhausbedarf splan für den Freistaat Bayern 1985 verwendet. Die Bezeichnung sei daher zutreffend und demgemäß nicht irreführend. Eine andere Beurteilung werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß der Verkehr bei der Beschränkung auf bestimmte Krankheiten und Behandlungen in der Regel auf diesem Gebiet eine besondere - aus der Natur dieser Beschränkung folgende - Sachkunde erwarte; denn diese besondere Sachkunde sei im vorliegenden Fall gegeben, weil das Krankenhaus des Beklagten sich auf dem Gebiet "Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" spezialisiert habe. Unerheblich sei, daß es keine institutionalisierte Fachrichtung der angegebenen Art gebe. Der Verkehr erwarte in erster Linie wahrheitsgemäße und sachliche Hinweise auf die angegebene medizinische Tätigkeit unabhängig davon, ob diese einer institutionalisierten Fachrichtung zuzuordnen sei oder nicht.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Maßgebend dafür, ob eine Werbeangabe irreführend wirkt, ist die Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise. Dies hat das Berufungsgericht vernachlässigt, da es die Bezeichnung "Fachkrankenhaus" schon deshalb als
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nicht irreführend angesehen hat, weil sie der in § 2 Nr. 3 BPflV a.F. enthaltenen Definition entspreche, zudem auch in Verwaltungsanordnungen in diesem Sinn verwendet werde und daher zutreffend sei. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht hinreichend beachtet, daß auch eine objektiv richtige Angabe im Sinne des § 3 UWG unrichtig sein kann, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise, für die sie bestimmt ist, subjektiv die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1983 - I ZR 47/81, GRUR 1983, 651, 653
-	Feingoldgehalt m.w.N.). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann eine solche Wirkung auch nicht ohne weiteres und in jedem Fall schon deshalb als ausgeschlossen angesehen werden, weil ein in der Werbung verwendeter Begriff in der Gesetzes- oder Behördensprache in einem bestimmten Sinne definiert und/oder verwendet wird (vgl.
BGHZ 42, 134, 139 f - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; BGH, Urt. v. 25.4.1958 - I ZR 84/57, GRUR 1958, 492, 494 ff
-	Eis-Pralinen; Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 145/80, GRUR 1983, 245, 247 = WRP 1983, 260 - naturrot; Urt. aaO - Feingoldgehalt). Zwar können Mißverständnisse über die Bedeutung neuer, für den Rechtsund Wirtschaftsverkehr bestimmter Begriffe, die durch das Gesetz eingeführt oder aus diesem abgeleitet worden sind, die Verwendung solcher Begriffe grundsätzlich nicht hindern; sie können aber bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung jedenfalls dann zu beachten sein, wenn die neue Bezeichnung in sich unklar ist, namentlich, wenn ein bereits im Verkehr bekannter Begriff in einer von der bisherigen abweichenden Bedeutung gebraucht wird, in der er sich im Verkehr nicht eingelebt hat (vgl. BGHZ 42, 134, 139 - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis). Dies gilt in besonderem Maße im Bereich der Gesundheitswerbung, da diese
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im Hinblick auf die leichte Verführbarkeit kranker und hilfsbedürftiger Menschen bei der Suche nach Heilung (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1981 - I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 313 - Berufsordnung für Heilpraktiker m.w.N.) wettbewerbsrechtlich strengen Anforderungen unterliegt (vgl. BGHZ 47, 259, 261 - Gesunder Genuß; BGH, Urt. v. 25.11.1977 - I ZR 62/76, GRUR 1978, 252, 253 - Kaffee-Hörfunkwerbung m.w.N.; speziell zur Irreführung bei der Heilberufswerbung BGH, Urt. v. 6.11.1981 - I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312 - Berufsordnung für Heilpraktiker; Urt. v. 4.7.1985 - I ZR 147/83, GRUR 1985, 1064, 1065 - Heilpraktikerbezeichnung).
Hiernach hätte das Berufungsgericht nicht ungeprüft lassen dürfen, welche Vorstellungen der angesprochene Verkehr mit dem Begriff eines Fachkrankenhauses verbindet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt es nämlich zu demindest nicht fern, daß die Vorstellung bei nicht ganz unerheblichen Teilen des Verkehrs von der Bedeutung abweicht, die die gesetzliche Definition dem Begriff verleiht, weil nach dem reinen Sprachsinn auch andere Deutungen möglich sind und nach einer bisher üblichen Verwendungsweise des Begriffes "Fach" im medizinischen Bereich sogar näherliegen könnten als der der Definition entsprechende andere Sinn. Der Begriff "Fach" ist dem Verkehr in der Medizin bisher nämlich nahezu ausschließlich, mindestens aber ganz überwiegend in der Begriffsverbindung "Facharzt" begegnet. Da die Bedeutung der Facharzt-Bezeichnung als der eines Arztes mit einer besonderen, auf das "Fach" bezogenen zusätzlichen Ausbildung und entsprechend besseren "fachlichen" Qualifikation dem Verkehr jedenfalls in weitem Umfang geläufig sein dürfte, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht - was nach der Lebenserfahrung jedenfalls nicht fernliegt - der
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Verkehr einen entsprechenden Bedeutungsgehalt des Begriffs "Fach" auch dann als gegeben ansieht, wenn er nicht in Verbindung mit dem Begriff des Arztes, sondern mit dem eines Krankenhauses verbunden wird, und ob demgemäß unter einem "Fachkrankenhaus" nicht ein Krankenhaus verstanden wird, dessen fachliche Qualifikation - etwa als Folge einer besonderen, fachorientierten Ausbildung seines ärztlichen Personals - sich von der eines Normalkrankenhauses in ähnlicher Weise unterscheidet wie der Facharzt vom Allgemeinarzt. Daß ein solches - jedenfalls ursprünglich denkbares -Verständnis des Begriffs durch den Verkehr bereits aufgrund der abweichenden Definition in der zitierten Gesetzesbestimmung entfallen sein könnte, durfte das Berufungsgericht schon deshalb nicht ohne weiteres annehmen, weil diese Definition in einer Vorschrift enthalten war, die nur vorübergehend gegolten hat und die sich außerdem jedenfalls in erster Linie an Adressaten im Krankenhaus- und Versichererbereich wendet und ebenso wie der vom Berufungsgericht weiter erwähnte Krankenhausbedarfsplan für den Freistaat Bayern mehr der internen Sprachregelung innerhalb dieser Fachkreise als der Einführung und Verbreitung einer neuen Bezeichnung in der Öffentlichkeit diente. Beide Verwendungsweisen der Definition erscheinen daher wenig geeignet, das Verständnis der hier in Frage stehenden Patientenkreise im Sinne der Definition zu beeinflussen.
b) Die hiernach erforderliche Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Sollte sie ergeben, daß der Verkehr bei der Verwendung der Bezeichnung "Fachkrankenhaus" nicht nur, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine lediglich aus der Natur der Beschränkung auf bestimmte Krankheiten und Behandlungen folgende Sachkunde, sondern
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eine darüber hinausgehende besondere Qualifikation des Krankenhauses bzw. seines ärztlichen Personals auf dem in Frage stehenden Fachgebiet erwartet, so würde sich auch die Feststellung des Berufungsgerichts als nicht tragfähig erweisen, wonach das Krankenhaus des Beklagten "die aus der Natur der Beschränkung folgende Sachkunde" habe, weil es sich auf dem Gebiet "Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" spezialisiert habe. Denn die bloße Beschäftigung mit einem Gebiet besagt nichts über eine besondere fachspezifische Qualifikation, zu der das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Sein Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es den auf Unterlassung der Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" gerichteten Antrag abgewiesen hat.
c)	Sollten die hierzu erforderlichen ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis führen, daß der angesprochene Verkehr - entgegen den angeführten Zweifeln - unter einem "Fachkrankenhaus" nicht ein Haus mit besonderer Qualifikation, sondern lediglich ein solches versteht, das sich auf die im Zusammenhang mit der Bezeichnung genannten Erkrankungsarten spezialisiert hat, so wird im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag auf Unterlassung dieser Bezeichnung in Verbindung mit dem Zusatz "für Durchblutungserkrankungen" weiter zu prüfen sein, ob der Verkehr bei einem auf solche Erkrankungen spezialisierten Krankenhaus erwartet, daß es zu einer Behandlung der von der Spezialisierung erfaßten Erkrankungen umfassend, das heißt in allen ernsthaft in Betracht kommenden Hinsichten, tatsächlich in der Lage sei. Besteht eine solche Erwartung, so könnte eine Irreführung auch deshalb in Betracht kommen, weil das in
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Frage stehende Krankenhaus nach den eigenen näheren Angaben des Hauses über Indikationen und Behandlungsmethoden sowie nach seiner aus dem in den Akten befindlichen Bericht des Gesundheitsamts Weilheim ersichtlichen Ausstattung nur einen begrenzten Bereich von Durchblutungserkrankungen - jedenfalls nicht deren schwere, unter Umständen operative Eingriffe erfordernde Erscheinungsformen - zu behandeln in der Lage sein dürfte. Auch insoweit bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen sowohl hinsichtlich der Verkehrsauffassung als auch - gegebenenfalls - hinsichtlich der dieser Auffassung entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten des Hauses des Beklagten.
d)	Das Berufungsgericht wird schließlich, soweit es hierauf nach dem Ergebnis seiner Prüfung im übrigen noch ankommt, weiter zu prüfen haben, ob die Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik" im Hinblick auf den für die Adressaten möglicherweise nicht ohne weiteres verständlichen Sinn des Begriffsteiles "Somatik" gegen § 11 Nr. 6 HWG verstößt und deshalb nicht - bzw. jedenfalls nicht ohne nähere Erklärung (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1981 - I ZR 45/80, GRUR 1982, 124, 125 = WRP 1982, 211 - Vegetative Dystonie) - in der Werbung verwendet werden darf.
III.	Dagegen bleiben die Angriffe der Revision insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags auf Unterlassung der Werbung des Beklagten mit der Indikation "Durchblutungserkrankungen" außerhalb der Fachkreise richten.
1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
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Zwar umfasse der Begriff "Durchblutungserkrankungen" auch schwere organische Störungen des Gefäßsystems, für die gemäß § 12 HWG i.V. mit der Anlage A Nr. 5c außerhalb der Fachkreise grundsätzlich nicht geworben werden dürfe.
Gleichwohl könne das landgerichtliche Urteil auch insoweit keinen Bestand haben. Nach ärztlichem Standesrecht sei es zulässig, wenn ein Krankenhaus neben dem Namen des ärztlichen Inhabers oder Leiters und seiner Arztbezeichnung auch ein Hauptindikationsgebiet werbemäßig herausstelle. Insoweit erlaube das Standesrecht dem Arzt als Inhaber oder Leiter eines Krankenhauses auch die Werbung für die Behandlung von Krankheiten aus dem Katalog des Anhangs zu § 12 HWG. Darin liege kein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 HWG, da Werbemaßnahmen eines Arztes, die standesrechtlich zulässig seien, einen solchen Verstoß nicht begründen könnten. Auf diesem Hintergrund sei kein Grund ersichtlich, eine Werbung, die in Verbindung mit dem Namen des ärztlichen Inhabers oder Leiters eines Krankenhauses und seiner ärztlichen Bezeichnung zulässig sei, dann als unzulässig anzusehen, wenn ein Krankenhaus in gleicher Weise, aber ohne Hinweis auf den ärztlichen Inhaber oder Leiter werbe. Der Antrag der Klägerin, dem Beklagten die Werbung mit der Indikation "Durchblutungserkrankungen" schlechthin zu verbieten, sei demnach nicht begründet .
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erstreckt sich das - der Verhinderung der Selbstmedikation durch Laien dienende - Verbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG
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(damals § 10 Abs. 2 HWG a.F.) nicht auf eine ärztliche Werbung, die sich im Einklang mit den ärztlichen Standesregeln hält (BGH, Urt. v. 10.3.1971 - I ZR 109/69, GRUR 1971, 585, 587 = WRP 1971, 469 - Spezialklinik; vgl. auch Doepner, Heilmittelwerbegesetz, § 12 Rdn. 11 und Rdn. 36). Nach diesen Standesregeln ist es einem Arzt, der Inhaber oder leitender Arzt einer Klinik ist, nicht verwehrt, letztere in Anzeigen oder Ankündigungen mit seinem Namen und unter Angabe eines Hauptindikationsgebiets werben zu lassen (vgl.
§ 21 Abs. 3 BO für die Ärzte Bayerns vom 1. Januar 1978 in der Fassung vom 6. Oktober 1985; die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 19. November 1985,
1 BvR 38/78, GRUR 1986, 387 - Sanatoriumswerbung, gegen die in der Bestimmung enthaltene Beschränkung auf nur ein Hauptindikationsgebiet sind für die vorliegende Beurteilung unerheblich, weil die Entscheidung die standesrechtliche Zulässigkeit nicht einschränkt, sondern erweitert). Ein "Hauptindikationsgebiet" in diesem Sinne entspricht dem Umfang nach zwar weitgehend, aber - wie der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (aaO - Sanatoriumswerbung) erkennen läßt - nicht ausschließlich dem einer Facharztbezeichnung; vielmehr können auch speziellere und abweichende Indikationsgebiete in Betracht kommen (vgl. BVerfG aaO), sofern sie für eine Spezialisierung hinreichend fachbezogen und eingrenzbar sind. Diese Voraussetzungen durfte das Berufungsgericht für das Gebiet der "Durchblutungserkrankungen" als erfüllt ansehen, ohne daß dies rechtlichen Bedenken begegnet.
Das in Frage stehende Krankenhaus darf somit bei gleichzeitiger Nennung des Namens seines leitenden Arztes mit dem Hinweis auf das Indikationsgebiet "Durchblutungser-
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krankungen" werben, ohne daß dem - wegen des Einklangs einer solchen Werbung mit ärztlichem Standesrecht und in Ermangelung eines Verstoßes gegen den Normzweck des § 12 HWG (Verhinderung der Selbstmedikation) - § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG entgegengehalten werden dürfte (vgl. BGH aaO, Spezialklinik) . Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht durchgreifende Gründe vermißt, die es rechtfertigen könnten, eine im übrigen identische Werbung des Krankenhauses dem Verbot des § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG allein deshalb zu unterwerfen, weil darin der Name des ärztlichen Leiters nicht genannt wird. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da in der Tat ein sachlicher Grund für eine in dieser Weise unterschiedliche rechtliche Behandlung zweier - jedenfalls im Hinblick auf den Normzweck des § 12 HWG - gleichwertiger Sachverhalte nicht erkennbar, insbesondere dem § 12 HWG selbst nicht entnehmbar ist.
Das Berufungsgericht hat daher den Antrag auf Unterlassung der Werbung außerhalb der Fachkreise mit der Indikation "Durchblutungserkrankungen" zu Recht abgewiesen.
IV.	Unter Zurückweisung der Revision im übrigen ist das Berufungsurteil daher teilweise - nämlich im Kostenausspruch und insoweit, als es über den Antrag der Klägerin auf Unterlassung der Bezeichnung "Fachkrankenhaus für Psychosomatik und Durchblutungserkrankungen" entschieden hat - aufzuheben.
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Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Revisionskosten vorzubehalten ist.
v. Gamm
 Piper
Erdmann
 Teplitzky
Mees