Im Frachtbrief oder in einer Anlage zu diesem kann vereinbart werden, daß dieser Betrag nur zu dem Teil oder nicht erhoben wird; die Vereinbarung ist nach Vorlage der für die Tarifüberwachung erforderlichen Unterlagen (§58 GüKG) nicht mehr zulässig. Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne den Betrag verlangen, da eine Vereinbarung, daß dieser Betrag nur zu dem Teil oder nicht erhoben werde, nicht zustande gekommen sei. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die VO TSF Nr. 12/68 bilde keine Rechtsgrundlage für eine Abwälzung der Steuer auf den Verlader; Steuerschuldner sei nach § 8 des Gesetzes die Klägerin als Beförderer. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, zwischen den Parteien sei ein Speditionsvertrag nach den §§ 407 ff HGB zustandegekommen; für die Beförderungsleistungen im Güterfernverkehr sei nach § 20 Abs. 2 Satz 1 GüKG auch im Verhältnis des Spediteurs zu seinem Auftraggeber der Tarif (RKT) maßgeblich; darüber hinaus ergebe sich die Anwendbarkeit des Güterfernverkehrstarifs daraus, daß die Klägerin die Zeitschriften unstreitig im Wege des Selbsteintritts (§ 412 HGB) mit eigenen Kraftfahrzeugen befördert habe (BU 16). Mangels einer abweichenden Vereinbarung, die nur in schriftlicher Form im Frachtbrief oder in einer Anlage zu diesem hätte getroffen werden können, habe nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 23 ein Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber auf den Steuerbetrag der Straßengüterverkehrssteuer bestanden (BU 17). Der Ubernahmesatz müsse außer den üblichen angemessenen Provisionen, Auslagen und Verwendungen auch das Entgelt für die Beförderung nach dem Güterfernverkehrstarif decken, da sonst eine nach § 3 GüKG unzulässige Umgehung der Tarifbindung mit der Folge des § 22 Abs.3 GüKG vorliege. Erhöhe sich daher nach der Vereinbarung eines festen Übernahmesatzes das tarifliche Beförderungsentgelt durch neue TarifbeStimmungen, so werde der vereinbarte Übernahmesatz davon nur dann nicht nach § 22 Abs.3 GüKG berührt, wenn die Spanne zwischen dem Beförderungsentgelt nach dem Tarif und dem Übernahmesatz ausreiche, diese Erhöhung aufzufangen, ohne daß dadurch das angemessene Entgelt für die sonstigen, durch den Übernahmesatz abgegoltenen Leistungen geschmälert werde. Die Beklagte hätte nicht bloß pauschal bestreiten dürfen, sondern hätte im einzelnen darlegen müssen, in welchen Punkten und weshalb die Darstellung der Klägerin über die Ermittlung des Übernahmesatzes unzutreffend sei. Da der von den Parteien vereinbarte Übernahmesatz somit nach Einführung der StraßengüterverkehrsSteuer das tarifmäßige Beförderungsentgelt nicht mehr gedeckt habe, sei nach § 22 Abs.3 GüKG das Entgelt unter Heranziehung der Nr. 23 der Vorschriften für die Frachtberechnung zu berechnen. Da die Klägerin sich unstreitig mit der Beklagten über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat, hat sie ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 413 Abs. 1 HGB) und da die Beförderung mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr vorgesehen war, die Rechte und Pflichten eines Unternehmers nach den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Kraftverkehrsordnung (KV) (vgl. Das Berufungsgericht legt Nr. 23 der Vorschriften für die Frachtberechnung rechtsirrtumsfrei dahin aus, daß der Steuerbetrag neben der Fracht zu erheben ist; der Unternehmer muß die Steuer nicht erheben, wenn im Frachtbrief oder in einer Anlage zu diesem vereinbart ist, daß der Steuerbetrag nur zu dem Teil oder überhaupt nicht auf den Auftraggeber abgewälzt wird; nach Satz 2 Halbsatz 2 der Nr. 23 ist die Vereinbarung nach Vorlage der für die Überwachung erforderlichen Unterlagen (§58 GüKG: der Unternehmer hat der Bundesanstalt monatlich die für die Überwachung der Tarife und der Sonderabmachungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen) nicht mehr zulässig; demnach kann eine Vereinbarung auch noch nach Durchführung des Transports getroffen werden; sie muß aber schriftlich und noch vor dem Beginn der Überprüfung durch die Bundesanstalt vorliegen. Auch hier bedarf es einer besonderen Vereinbarung, wenn die Straßengüterverkehrssteuer nicht auf den Auftraggeber abgewälzt werden soll, sondern der Unternehmer sie selbst endgültig trägt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es keiner Prüfung, ob der feste Übernahmesatz noch die Möglichkeit läßt, den Steuerbetrag aufzufangen, ohne daß dadurch die tariflich gebundenen Posten und ein angemessenes Entgelt für die nicht tarifgebundenen Leistungen geschmälert werden Denn es ist davon auszugehen, daß der feste Übernahmesatz in allen in ihm enthaltenen Einzelposten vertraglich vereinbart ist; wird nun ein tarif-gebundener Posten erhöht, dann ändert sich damit nicht etwa automatisch die Höhe dieses Postens zu Lasten nicht tarifgebundener Entgelte, sondern es bedarf dann einer neuen vertraglichen Abrede auf der Grundlage des neuen Tarifs; denn die tariflich nicht gebundenen aber vertraglich festgelegten Teilentgelte werden durch TarifÄnderungen nicht berührt. Maßgeblich ist allein, ob die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, daß der Steuerbetrag nicht von der Beklagten getragen werden sollte. Januar 1969, also vor dem Inkrafttreten der StraßengüterverkehrsSteuer die Bitte der Beklagten, ihr den Steuerbetrag als Marge einzuräumen, abgelehnt. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) berufen; denn sie hat die Klägerin trotz deren Ablehnung, eine Marge in Höhe des Steuerbetrages zu gewähren, aufgefordert, die Transporte auch nach dem 1. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
bun i)i:sc; KKu:in siio f IM NAMEN DES VOLKES I ZR 53/73 URTEIL Verkündet am 12. Juni 1974 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma Otto 0|B > Speditions KG, über Itzehoe, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Otto Ofll, gleiche Anschrift, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. Dr. gegen Firma Johann GmbH,fl , Internationale Spedition ABHHVs'traße VI’ gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans B0B, Ai Auflistraße ■ , Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 197A durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 31. Januar 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Spediteure und standen in laufender Geschäftsbeziehung. Die Klägerin besorgte im Auftrag der Beklagten den Transport von Zeitschriften des Verlags Grüner & Jahr in den süddeutschen Raum. Sie übernahm die Zeitschriften beim Verlag, transportierte sie im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen zu den Knotenpunkten, wo die Zeitschriften umgeschlagen und den Endempfängern zugestellt wurden. Für die Gesamtabwicklung war ein fester Übernahmesatz von zuletzt DM 7,60 pro 100 kg vereinbart. Als das Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (BGBl I, 1461) die Straßengüterverkehrssteuer einführte, bat die Beklagte mit Schreiben vom 27. Dezember 1968 die Kläge- rin, ihr bis zur Klärung mit dem Verlag "den Pfennig als Margenvereinbarung" einzuräumen. Das lehnte die Klägerin mit Fernschreiben vom 30. Dezember 1968 ab. Mit Fernschreiben vom 31. Dezember 1968 teilte die Beklagte mit, sie hoffe, die Verhandlungen mit dem Verlag zu einem positiven Ergebnis führen zu können und bat, "um den laufenden Versand nicht zu stören", die Abnahme und Auslieferungen der Zeitschriften wie vorgesehen vorzunehmen. Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Sofort im neuen Jahr erhalten Sie von uns einen endgültigen Bescheid". Die Klägerin setzte daraufhin den Transport der Zeitschriften fort, berechnete jedoch ab 1. Januar 1969 auch die Straßengüterverkehrssteuer und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Im März 1969 stellte die Klägerin fest, daß die Beklagte von den Rechnungsbeträgen die Straßengüterverkehrssteuer nebst Umsatzsteuer nicht bezahlt hatte. Es kam zu einem weiteren Schriftwechsel und Gesprächen zwischen den Parteien, die jedoch zu keiner Einigung führten. Daraufhin beendeten die Parteien zu dem 12. Juli 1969 ihre Geschäftsverbindung. Die Klägerin verlangt Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen StraßengüterverkehrsSteuer nebst Umsatzsteuer in Höhe von EM 34 184,88 nebst 8 % Zinsen seit dem 25. September 1969. Sie begründet ihren Anspruch aus der VO TSF Nr. 12/68 vom 20. Dezember 1968 (BAnz. Nr. 240 vom 24. Dezember 1968), durch die in die "Vorschriften für die Frachtberechnung RKT Teil II/1" folgende, inzwischen wieder aufgehobene, Nr. 23 eingefügt wur de: "Unterliegt die Beförderung der Steuer nach dem Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs, so wird der Steuerbetrag neben der Fracht erhoben. Im Frachtbrief oder in einer Anlage zu diesem kann vereinbart werden, daß dieser Betrag nur zu dem Teil oder nicht erhoben wird; die Vereinbarung ist nach Vorlage der für die Tarifüberwachung erforderlichen Unterlagen (§58 GüKG) nicht mehr zulässig. Der neben der Fracht erhobene Teil ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes.n Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne den Betrag verlangen, da eine Vereinbarung, daß dieser Betrag nur zu dem Teil oder nicht erhoben werde, nicht zustande gekommen sei. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die VO TSF Nr. 12/68 bilde keine Rechtsgrundlage für eine Abwälzung der Steuer auf den Verlader; Steuerschuldner sei nach § 8 des Gesetzes die Klägerin als Beförderer. Im übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung nach § 64 ADSp bzw. § 414 HGB. Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und eine unter Klageerweiterung erhobene Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, zwischen den Parteien sei ein Speditionsvertrag nach den §§ 407 ff HGB zustandegekommen; für die Beförderungsleistungen im Güterfernverkehr sei nach § 20 Abs. 2 Satz 1 GüKG auch im Verhältnis des Spediteurs zu seinem Auftraggeber der Tarif (RKT) maßgeblich; darüber hinaus ergebe sich die Anwendbarkeit des Güterfernverkehrstarifs daraus, daß die Klägerin die Zeitschriften unstreitig im Wege des Selbsteintritts (§ 412 HGB) mit eigenen Kraftfahrzeugen befördert habe (BU 16). Bindende Tarifvorschrift sei auch die durch die VO TSF Nr. 12/68 eingefügte Nr. 23 der Vorschriften für die Frachtberechnung, Reichskraftwagentarif (RKT) Teil II/l. Mangels einer abweichenden Vereinbarung, die nur in schriftlicher Form im Frachtbrief oder in einer Anlage zu diesem hätte getroffen werden können, habe nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 23 ein Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber auf den Steuerbetrag der Straßengüterverkehrssteuer bestanden (BU 17). Diesem Anspruch steht auch nicht entgegen, daß die Parteien einen bestimmten Satz der Beförderungskosten vereinbart hätten. Der Ubernahmesatz müsse außer den üblichen angemessenen Provisionen, Auslagen und Verwendungen auch das Entgelt für die Beförderung nach dem Güterfernverkehrstarif decken, da sonst eine nach § 3 GüKG unzulässige Umgehung der Tarifbindung mit der Folge des § 22 Abs. 3 GüKG vorliege. Erhöhe sich daher nach der Vereinbarung eines festen Übernahmesatzes das tarifliche Beförderungsentgelt durch neue TarifbeStimmungen, so werde der vereinbarte Übernahmesatz davon nur dann nicht nach § 22 Abs. 3 GüKG berührt, wenn die Spanne zwischen dem Beförderungsentgelt nach dem Tarif und dem Übernahmesatz ausreiche, diese Erhöhung aufzufangen, ohne daß dadurch das angemessene Entgelt für die sonstigen, durch den Übernahmesatz abgegoltenen Leistungen geschmälert werde. Im vorliegenden Falle habe die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, die Straßengüterverkehrssteuer aufzufangen, wie die Aufschlüsselung des Übernahmesatzes von DM 7,60 der Klägerin ergebe. Diese Aufschlüsselung sei nach §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da die Beklagte ihre Richtigkeit nur so unsubstantiiert bestritten habe, daß kein wirkliches Bestreiten angenommen werden könne (BU 18). Die Beklagte hätte nicht bloß pauschal bestreiten dürfen, sondern hätte im einzelnen darlegen müssen, in welchen Punkten und weshalb die Darstellung der Klägerin über die Ermittlung des Übernahmesatzes unzutreffend sei. Da der von den Parteien vereinbarte Übernahmesatz somit nach Einführung der StraßengüterverkehrsSteuer das tarifmäßige Beförderungsentgelt nicht mehr gedeckt habe, sei nach § 22 Abs. 3 GüKG das Entgelt unter Heranziehung der Nr. 23 der Vorschriften für die Frachtberechnung zu berechnen. Dasselbe Ergebnis lasse sich aus § 20 ADSp entnehmen, aus dem sich ergebe, daß der Spediteur nicht mehr an den vereinbarten Übernahmesatz gebunden sei, wenn sich die Tarife geändert hätten (BU 19). Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt (§ 40 KVO) (BU 22). II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Da die Klägerin sich unstreitig mit der Beklagten über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat, hat sie ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 413 Abs. 1 HGB) und da die Beförderung mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr vorgesehen war, die Rechte und Pflichten eines Unternehmers nach den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Kraftverkehrsordnung (KV) (vgl. BGH VersR 57, 527; BGH LM Nr. 1 zu § 413 HGB; BGH NJW 72, 1003). Demgemäß finden die Vorschriften der §§ 22, 20, 5 GüKG und die Vorschriften für die Frachtberechnung Reichskraftwagentarif (RKT) Teil II/l vom 19. Januar 1958 (BAnz. Nr. 15 vom 23. Januar 1958) in der Fassung der VO TSF Nr. 12/68 vom 20. Dezember 1968 (BAnz. Nr. 240 vom 24. Dezember 1968) Anwendung. Das Berufungsgericht legt Nr. 23 der Vorschriften für die Frachtberechnung rechtsirrtumsfrei dahin aus, daß der Steuerbetrag neben der Fracht zu erheben ist; der Unternehmer muß die Steuer nicht erheben, wenn im Frachtbrief oder in einer Anlage zu diesem vereinbart ist, daß der Steuerbetrag nur zu dem Teil oder überhaupt nicht auf den Auftraggeber abgewälzt wird; nach Satz 2 Halbsatz 2 der Nr. 23 ist die Vereinbarung nach Vorlage der für die Überwachung erforderlichen Unterlagen (§58 GüKG: der Unternehmer hat der Bundesanstalt monatlich die für die Überwachung der Tarife und der Sonderabmachungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen) nicht mehr zulässig; demnach kann eine Vereinbarung auch noch nach Durchführung des Transports getroffen werden; sie muß aber schriftlich und noch vor dem Beginn der Überprüfung durch die Bundesanstalt vorliegen. Damit wird zunächst der Regelfall getroffen, daß der Unternehmer aufgrund von Einzelaufträgen tätig wird; der Unternehmer soll ersichtlich zu der Überlegung veranlaßt werden, ob er unter Berücksichtigung seiner Kosten und seiner Gewinnspanne im Einzelfall in der Lage ist oder es aus sonstigen Gründen für zweckmäßig erachtet, den Steuerbetrag ganz oder zu dem Teil selbst zu tragen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall, daß durch eine Rahmenvereinbarung für eine Vielzahl von Transporten ein fester Übernahmesatz festgesetzt ist. Auch hier bedarf es einer besonderen Vereinbarung, wenn die Straßengüterverkehrssteuer nicht auf den Auftraggeber abgewälzt werden soll, sondern der Unternehmer sie selbst endgültig trägt. Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat der Auftraggeber den Steuerbetrag zusätzlich zu dem festen Satz zu übernehmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es keiner Prüfung, ob der feste Übernahmesatz noch die Möglichkeit läßt, den Steuerbetrag aufzufangen, ohne daß dadurch die tariflich gebundenen Posten und ein angemessenes Entgelt für die nicht tarifgebundenen Leistungen geschmälert werden (BU 18). Denn es ist davon auszugehen, daß der feste Übernahmesatz in allen in ihm enthaltenen Einzelposten vertraglich vereinbart ist; wird nun ein tarif-gebundener Posten erhöht, dann ändert sich damit nicht etwa automatisch die Höhe dieses Postens zu Lasten nicht tarifgebundener Entgelte, sondern es bedarf dann einer neuen vertraglichen Abrede auf der Grundlage des neuen Tarifs; denn die tariflich nicht gebundenen aber vertraglich festgelegten Teilentgelte werden durch TarifÄnderungen nicht berührt. Das bedeutet im Streitfall, daß es nicht darauf ankommt, wie und aufgrund welcher Kalkulation der feste Übernahmesatz zustandegekommen ist. Maßgeblich ist allein, ob die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, daß der Steuerbetrag nicht von der Beklagten getragen werden sollte. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Die Klägerin hat schon vor dem 1. Januar 1969, also vor dem Inkrafttreten der StraßengüterverkehrsSteuer die Bitte der Beklagten, ihr den Steuerbetrag als Marge einzuräumen, abgelehnt. Mangels einer Vereinbarung ist die Beklagte daher nach dem Tarif verpflichtet, den Steuerbetrag zusätzlich zu dem Übernahmesatz zu zahlen. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) berufen; denn sie hat die Klägerin trotz deren Ablehnung, eine Marge in Höhe des Steuerbetrages zu gewähren, aufgefordert, die Transporte auch nach dem 1. Januar 1969 weiterdurchzuführen; dabei war für sie klar erkenn- bar, daß die Klägerin diese Fahrten nicht ohne die zusätzliche Berechnung der Straßengüterverkehrssteuer übernehmen werde. III. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Merkel Schönberg RBGH Dr. Frhr. v. Gamm ist krankheitshalber an der Unterschriftsleistung verhindert Krüger-Ni eland .