Die Klägerin hat - neben dem ferner erhobenen Aus-kunftsanSpruch und dem Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in imbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich zur Bezeichnung seines Geschäftsbetriebes und/oder der von ihm vertriebenen Erzeugnisse aus Glas - in II. Es hat gleichwohl verneint, daß sich der Schutzbereich der Klagezeichen auf Bauglas erstrecke, da die Klägerin diese Ware nicht führe und die von ihr u.a. geführten Waren, nämlich Kleinspiegel und Geschenkartikel aus Hohlglas nicht mit Bauglas gleichartig seien. 2. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 56, 172, 175 - Magirus - insoweit nicht in BGHZ 19, 23; BGH GRUF 57, 287, 288 - Plasticummännchen) davon ausgegangen, daß bei der Gleichartigkeitsprüfung sog. in den Illingszeichen auch "Waren aus Glas"), da die Klägerin die in diesen Warenbereich fallenden Rasier- und Handspiegel sowie Geschenkartikel aus Hohlglas tatsächlich in ihrem Geschäftsbetrieb führe, so daß die übergeordneten, im Warenverzeichnis eingetragenen Warenbegriffe nicht als Vorratswaren angesehen werden könnten. Enthält ein Warenverzeichnis einen Waren-Oberbegriff, dem sachlich der Charakter einer bloßen Sammelbezeichnung zukommt, so können im Verletzungsprozeß nur die unter den Sammelbegriff fallenden Erzeugnisse zugrunde gelegt werden, die im Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers bereits geführt werden oder auf die sich das Fertigungsprogramm binnen angemessener Frist erstrecken wird. Es unterliegt daher keinem Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Warengleichartigkeitsbereichs die in den Warenverzeichnissen der Klagezeichen enthaltenen umfassenden Waren-Oberbegriffe "Spiegel", "Glas" und "Waren aus Glas" auf den durch den Geschäftsbetrieb der Klägerin sachlich gedeckten Umfang zurückge-führt hat. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht Rasierspiegel, Kleinspiegel und Geschenkartikel aus Hohlglas als im Geschäftsbetrieb der Klägerin geführte Waren berücksichtigt. 3. Das Berufungsgericht hat die Frage der Warengleichartigkeit von Rasier- und Handspiegeln mit Wandspiegeln unentschieden gelassen, da zwischen den fraglichen Kennzeichen keine Verwechslungsgefahr vorliege, es also auf die Warengleichartigkeit nicht ankomme. Diesen Grundsatz hat Jedoch das Berufungsgericht nicht verkannt und auch insoweit (worauf im Rahmen der Verwechslungsgefahr zurückzukommen ist) hinreichende Feststellungen getroffen, so daß im Ergebnis die Einzelheiten der Warengleichartigkeit dahingestellt bleiben können und den diesbezüglichen Revisionsrügen nicht weiter nachgegangen werden muß. 1. Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr ist das Berufungsgericht von einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagezeichen für die hier fraglichen Spiegel und Geschenkartikel aus Hohlglas ausgegangen. Die Berühmtheit der Zeichen für Schneidwaren habe aber noch keine Berühmtheit für Spiegel und Glaswaren zur Folge und zwar auch nicht, soweit diese Artikel-wie Rasiermesser und Rasierspiegel - gemeinsam benutzt, im gleichen Geschäft verkauft oder sogar in Toilettenetuis mit Glaswaren als Sachgesamtheit vertrieben würden. 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit dem Grundsatz, daß Warenzeichen nicht unter allen Umständen für alle eingetragenen Waren dasselbe Maß von Kennzeichnungskraft besitzen. Oktober 1967 (GRUR 68, 256, 257 - Zwillingskaffee) dargelegt hat, muß die umfangreiche Zeichenbenutzung für eine bestimmte Warenart und die daraus folgende Bekanntheit des Zeichens für diese Warenart noch nicht zur Folge haben, daß der Verkehr bei Ingebrauchnahme desselben Zeichens für andere im Warenverzeichnis eingetragene, aber mit Jenen Warenarten nicht gleichartige Waren in entsprechend gesteigertem Maße der Gefahr unterliegt, das Zeichen auch hinsichtlich dieser Waren auf denselben Hersteller zu beziehen. daher die Klägerin geltend machen, ihr für Schneidwaren berühmtes Warenzeichen besitze auch für die von ihr vertriebenen Rasier- und Kleinspiegel sowie Geschenkartikel aus Hohlglas eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, so kann das nicht ohne weiteres im Wege von Schlußfolgerungen aus der Kennzeichnungsstärke für Schneidwaren hergeleitet werden, sondern bedarf eines besonderen Nachweises (BGH aaO; BGH GRUR 70, 302, 304 - Hoffmann's Katze). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß für Spiegel und Geschenkartikel aus Hohlglas keine für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft hinreichende Zeichenbenutzung dargetan sei, greift die Revision nicht an. Sie beruft sich jedoch zu Unrecht auf die ihrer Meinung nach notwendige Ausstrahlung der Berühmtheit der Klagezeichen für Schneidwaren auch auf Spiegel und Geschenkartikel aus Hohlglas wenn diese Artikel mit den Schneidwaren als Gesamtsortiment unter den berühmten Zeichen vertrieben würden. Das Berufungsgericht hat insoweit als entscheidend angesehen, daß Spiegel sowie Geschenkartikel aus Hohlglas mit Schneidwaren, für die die Klagezeichen berühmt seien, nicht gleichartig seien. Eine solche Warennähe ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht dadurch herbeigeführt worden, daß es sich um Artikel handelt, die gemeinsam benutzt und in einem Etui als Warengesamtheit in der gleichen Verkaufsstätte vertrieben werden. Denn der Verkehr hält - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst bei einer solchen Warengesamtheit, die unter den für Schneidwaren berühmten Klagezeichen vertrieben werden, die Hersteller der äußerlich zusammengefaßten Einzelartikel auseinander. Das Berufungsgericht hat daher für eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagezeichen bei Spiegeln und Geschenkartikeln aus Hohlglas zutreffend einen besonderen, auf diesem Warengebiet errungenen erhöhten Bekanntheitsgrad verlangt. Dabei hat das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin das der Kennzeichnung der Beklagten näherstehende Illingszeichen seiner Beurteilung zugrunde gelegt und eine Verwechslungsgefahr der Kennzeichnung der Beklagten mit diesem Zeichen sowohl nach der Art der Darstellung als auch nach ihrem Sinngehalt verneint. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere nicht durch eine zergliedernde Betrachtungsweise, wie die Revision meint, mit dem anerkannten Grundsatz in Widerspruch gesetzt, daß sich die Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen bestimmt (vgl. Diese Beurteilung enthält keine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise; sie ist vielmehr eine notwendige Folge davon, daß sich der Gesamteindruck eines Zeichens nach seinen charakteristischen Merkmalen bestimmt, diese also notwendigerweise erst festgestellt werden müssen, um den sich daraus ergebenden Gesamteindruck des Zeichens zu gewinmen (vgl. Den danach festgestellten Gesamteindruck des Klagezeichens - geprägt durch die konkrete, von geometrischen Formen bestimmte Art der Darstellung eines schattenrißartigen Männchens von vom in unnatürlichen Proportionen und unnatürlicher Haltung - hat das Berufungsgericht zutreffend in Vergleich gesetzt zu dem Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens. Es widerspricht insbesondere nicht der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht aus der aufeinander abgestimmten Art der Darstellung des Rechtecks und dessen Trägers im Hinblick auf die so gekennzeichneten Waren (Spiegel und Bauglas) entnimmt, daß auch der flüchtige Verkehr die Darstellung als eine von der Figur getragene Glasscheibe erkenne. Damit entfällt auch die Möglichkeit eines Verwässerungsschutzes der berühmten Marke, der nach gefestigter Rechtsprechung voraussetzt, daß das fragliche Zeichen wenn nicht in identischer, so doch in weitgehend übereinstimmender Form, also in einem noch engeren Ähnlichkeitsbereich als bei der Verwechslungsgefahr, auf anderen Warengebieten mitbenutzt und dadurch in seiner Einmaligkeit beeinträchtigt wird (BGHZ 19, 23, 31 - Magirus; 28, 320, 328 -Quick; BGH GRUR 70, 302, 304 - Hoffmann1s Katze).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12. Februar 1971 Zug, Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geachäftaatelle I ZR 55/69 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma J.A. Zwillingswerk Aktiengesellschaft, Solingen, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Hanfried HMM und Dr. Walter ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - gegen den unter der Firma WeflH|& Co. Glasbau handelnden Kaufmann J. Fl. Kfli, DiHHBB-RflHBi, ESH^straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. tJ Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein altes bedeutendes Unternehmen der Stahlwarenindustrie in Deutschland und ist insbesondere wegen der von ihr hergestellten Schneidwaren bekannt. Sie beschäftigt sich ferner mit dem Im- und Export von Waren der verschiedensten Art und unterhält in Solingen seit vielen Jahrzehnten ein jedermann zugängliches Kaufhaus. Darüber hinaus besitzt sie in zahlreichen größeren Städten des Inund Auslandes eigene Filialgeschäfte, in denen sie ihre Erzeugnisse verkauft. Ferner werden ihre Erzeugnisse auch von anderen Einzelhändlern vertrieben. 3 Die Klägerin ist u.a. Inhaberin folgender Warenzeichen: 1. Bildzeichen "Zwilling” Nr. 71 482, angemeldet am 30. Januar 1902, eingetragen am 8. August 1904. 2. Bildzeichen "Illing" Nr. 266 218, angemeldet am 2. Juni 1920, eingetragen am 30. Mai 1921. 3. Bildzeichen "Illing" Nr. 704 830, angemeldet am 17. Mai 1956, eingetragen am 24. Juli 1957. Die Zeichen sind in der Sammelwarenklasse 42 eingetragen, die u.a. auch Glas und Spiegel umfaßt. Zu den von der Klägerin schon seit langem unter ihrem Zwillingszeichen vertriebenen Waren gehören auch Handspiegel, Rasierspiegel, Spiegel in Maniküretuis und Taschenspiegel. Die Klägerin benutzt die Bezeichnung Zwillingswerk und das Zwillingszeichen auch zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs. Der Beklagte, der Mitglied der Glaserinnung ist, befaßt sich gemäß dem Aufdruck auf seinen Briefbogen u.a. mit Industrie- und Bauverglasung, Glas-Großhandel und kittloser Verglasung in Alu-Profilen. In geringer Stückzahl verkauft er auch Wandspiegel sowie - nach der Behauptung der Klägerin - einen beleuchteten und vergrößernden Wand-Rasierspiegel. Auf seinen Geschäftspapieren, in seinem Firmenstempler sowie in der Werbung verwendet er das im Klageantrag zu I 1 wiedergegebene Bildzeichen, das eine stilisierte menschliche Figur zeigt. Die Klägerin behauptet, sie verkaufe u.a. Hand-, Rasier- und Taschenspiegel sowie Spiegel in Toilettenetuis nicht nur mit dem Zwillingszeichen, sondern auch mit dem Illingszeichen und ebenso einzelne Geschenkartikel aus Hohlglas. Die Klägerin sieht in der Benutzung des angegriffenen Zeichens durch den Beklagten eine Verletzung ihrer Firmen- und Zeichenrechte. Sie beansprucht ferner einen Schutz ihres berühmten Zwillingsbildzeichens gegen Verwässerung. Die Klägerin hat - neben dem ferner erhobenen Aus-kunftsanSpruch und dem Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in imbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich zur Bezeichnung seines Geschäftsbetriebes und/oder der von ihm vertriebenen Erzeugnisse aus Glas - in II. Instanz mit dem Zusatz: "nämlich Spiegel oder Bauglas" - oder deren Verpackung oder Umhüllung des nachstehend wiedergegebenen Bildzeichens zu bedienen, die so bezeichnten Waren in Verkehr zu bringen sowie dieses Zeichen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen anzubringen. Der Beklagte bestreitet das Vorbringen der Klägerin und weist darauf hin, daß er nur ca. 15 Wand- oder Türspiegel im Jahre verkaufe, darunter keine beleuchteten und vergrößernden Spiegel. Er bestreitet Jede ernsthafte Benutzung des Illingszeichens durch die Klägerin und die Berühmtheit des Zwillingszeichens. Die Warengleichartigkeit zwischen den von ihm geführten Waren und den Waren, für die die Klägerin ihr Zwillingszeichen tatsächlich benutze, und die Verwechslungsgefahr zwischen den Klagezeichen und seinem Zeichen stellt er in Abrede. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihre Klageansprüche. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht hat die Warengleichheit bzw. -gleichartigkeit der in den Warenverzeichnissen der Klagezeichen u.a. eingetragenen Waren Glas und Spiegel mit den von dem Beklagten vertriebenen Waren Flachglas (Bau-, Tafel-, Spiegelglas) und Wandspiegeln sowie - nach der Behauptung der Klägerin - bestimmten Rasierspiegeln bejaht. Es hat gleichwohl verneint, daß sich der Schutzbereich der Klagezeichen auf Bauglas erstrecke, da die Klägerin diese Ware nicht führe und die von ihr u.a. geführten Waren, nämlich Kleinspiegel und Geschenkartikel aus Hohlglas nicht mit Bauglas gleichartig seien. Die Erstreckung des Zeichenschutzes auf Wandspiegel hat das Berufungsgericht als zweifelhaft bezeichnet, weil die Klägerin keine Wandspiegel führe und die Warengleichartigkeit dieser Wandspiegel mit den von der Klägerin geführten Rasier- und Handspiegeln in Zweifel gezogen werden müsse. Doch komme letztlich der Frage der Warengleichartigkeit keine allein entscheidende Bedeutung zu, da keine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Kennzeichnung mit den Klagezeichen vorliege. 2. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 56, 172, 175 - Magirus - insoweit nicht in BGHZ 19, 23; BGH GRUF 57, 287, 288 - Plasticummännchen) davon ausgegangen, daß bei der Gleichartigkeitsprüfung sog. Abwehrwaren auszuscheiden haben und Vorratswaren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Zeicheninhaber die Absicht der Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes auf diese Waren nicht dargetan hat. Die Revision zieht diesen Grundsatz nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch gegen dessen Anwendung auf die für die Klagezeichen eingetragenen Waren "Spiegel" und "Glas" (bzw. in den Illingszeichen auch "Waren aus Glas"), da die Klägerin die in diesen Warenbereich fallenden Rasier- und Handspiegel sowie Geschenkartikel aus Hohlglas tatsächlich in ihrem Geschäftsbetrieb führe, so daß die übergeordneten, im Warenverzeichnis eingetragenen Warenbegriffe nicht als Vorratswaren angesehen werden könnten. Diesen Revisionsangriffen muß der Erfolg versagt bleiben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1969 (GRUR 69, 604, 606 - Slip) dargelegt hat, sind Warenverzeichnisse mit umfassenden Waren-Oberbe-griffen in gleicher Weise auf den tatsächlichen Umfang des zu dem Warenzeichen gehörigen Geschäftsbetriebs zurück- zufUhren wie Warenverzeichnisse mit konkreten Einzelwaren. Enthält ein Warenverzeichnis einen Waren-Oberbegriff, dem sachlich der Charakter einer bloßen Sammelbezeichnung zukommt, so können im Verletzungsprozeß nur die unter den Sammelbegriff fallenden Erzeugnisse zugrunde gelegt werden, die im Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers bereits geführt werden oder auf die sich das Fertigungsprogramm binnen angemessener Frist erstrecken wird. Denn andernfalls hätte es der Zeichenanmelder in der Hand, sich durch Eintragung eines umfassenden Oberbegriffs einen ungerechtfertigt weiten Zeichenschutz zu verschaffen (BGH aaO). Es unterliegt daher keinem Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Warengleichartigkeitsbereichs die in den Warenverzeichnissen der Klagezeichen enthaltenen umfassenden Waren-Oberbegriffe "Spiegel", "Glas" und "Waren aus Glas" auf den durch den Geschäftsbetrieb der Klägerin sachlich gedeckten Umfang zurückge-führt hat. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht Rasierspiegel, Kleinspiegel und Geschenkartikel aus Hohlglas als im Geschäftsbetrieb der Klägerin geführte Waren berücksichtigt. Auch insoweit ist kein Rechtsirrtum erkennbar. 3. Das Berufungsgericht hat die Frage der Warengleichartigkeit von Rasier- und Handspiegeln mit Wandspiegeln unentschieden gelassen, da zwischen den fraglichen Kennzeichen keine Verwechslungsgefahr vorliege, es also auf die Warengleichartigkeit nicht ankomme. Nun ist zwar auch für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Frage der Warennähe nicht ohne Bedeutung. Denn eine Verwechslungsgefahr ist um so eher zu bejahen, Je verwandter die Waren sind (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus). y Diesen Grundsatz hat Jedoch das Berufungsgericht nicht verkannt und auch insoweit (worauf im Rahmen der Verwechslungsgefahr zurückzukommen ist) hinreichende Feststellungen getroffen, so daß im Ergebnis die Einzelheiten der Warengleichartigkeit dahingestellt bleiben können und den diesbezüglichen Revisionsrügen nicht weiter nachgegangen werden muß. II. 1. Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr ist das Berufungsgericht von einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagezeichen für die hier fraglichen Spiegel und Geschenkartikel aus Hohlglas ausgegangen. Nach dem Klagevorbringen seien die Klagezeichen für diese Waren nicht in einem so erheblichen Umfang benutzt worden, daß sie dadurch für diese Waren Berühmthei t erlangt hätten. Die Berühmtheit der Zeichen für Schneidwaren habe aber noch keine Berühmtheit für Spiegel und Glaswaren zur Folge und zwar auch nicht, soweit diese Artikel-wie Rasiermesser und Rasierspiegel - gemeinsam benutzt, im gleichen Geschäft verkauft oder sogar in Toilettenetuis mit Glaswaren als Sachgesamtheit vertrieben würden. Denn der Verkehr gehe davon aus, daß Stahlwaren und Spiegel stets in verschiedenen Betrieben hergestellt würden. Wenn der Verkehr in Stahlwarengeschäften solchen Spiegeln mit dem berühmten Zeichen der Klägerin begegne, folgere er hieraus nur, daß die Klägerin diese Artikel wegen der gemeinsamen Verwendung mit ihren Schneidwaren in ihr Handelssortiment aufgenommen habe. Begegneten dem Verkehr aber Rasierspiegel allein, also ohne äußere Verbindung mit Schneidwaren, so liege ihm der Gedanke völlig fern, daß die Spiegel von einem Schneidwarenhersteller stammen könnten. Es sei daher ausgeschlossen, daß die Klägerin für Rasierspiegel überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt haben könnte. 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit dem Grundsatz, daß Warenzeichen nicht unter allen Umständen für alle eingetragenen Waren dasselbe Maß von Kennzeichnungskraft besitzen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1967 (GRUR 68, 256, 257 - Zwillingskaffee) dargelegt hat, muß die umfangreiche Zeichenbenutzung für eine bestimmte Warenart und die daraus folgende Bekanntheit des Zeichens für diese Warenart noch nicht zur Folge haben, daß der Verkehr bei Ingebrauchnahme desselben Zeichens für andere im Warenverzeichnis eingetragene, aber mit Jenen Warenarten nicht gleichartige Waren in entsprechend gesteigertem Maße der Gefahr unterliegt, das Zeichen auch hinsichtlich dieser Waren auf denselben Hersteller zu beziehen. Vielmehr nimmt im allgemeinen die Kennzeichnungskraft mit der nach der Verkehrsauffassung zu beurteilenden Entfernung des neuen Warengebiets von dem der ursprünglichen Zeichenbenutzung ab. WiH. daher die Klägerin geltend machen, ihr für Schneidwaren berühmtes Warenzeichen besitze auch für die von ihr vertriebenen Rasier- und Kleinspiegel sowie Geschenkartikel aus Hohlglas eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, so kann das nicht ohne weiteres im Wege von Schlußfolgerungen aus der Kennzeichnungsstärke für Schneidwaren hergeleitet werden, sondern bedarf eines besonderen Nachweises (BGH aaO; BGH GRUR 70, 302, 304 - Hoffmann's Katze). Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß für Spiegel und Geschenkartikel aus Hohlglas keine für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft hinreichende Zeichenbenutzung dargetan sei, greift die Revision nicht an. Sie beruft sich jedoch zu Unrecht auf die ihrer Meinung nach notwendige Ausstrahlung der Berühmtheit der Klagezeichen für Schneidwaren auch auf Spiegel und Geschenkartikel aus Hohlglas wenn diese Artikel mit den Schneidwaren als Gesamtsortiment unter den berühmten Zeichen vertrieben würden. Das Berufungsgericht hat insoweit als entscheidend angesehen, daß Spiegel sowie Geschenkartikel aus Hohlglas mit Schneidwaren, für die die Klagezeichen berühmt seien, nicht gleichartig seien. Es ist damit rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß infolge der fehlenden Warennähe eine Ausstrahlung der nur für Schneidwaren berühmten Klagezeichen auf die nicht gleichartigen Spiegel und Geschenkartikel aus Hohlglas regelmäßig ausscheidet und infolgedessen bei diesen Waren eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagezeichen nur auf Grund einer verstärkten Benutzung für diese Waren möglich ist. Darin ist kein Rechtsfehler zu sehen, denn nur für benachbarte Waren läßt sich ein für bestimmte Waren bereits im Verkehr bekanntes Zeichen leichter durchsetzen als ein gänzlich unbekanntes Zeichen (BGH GRUR 70, 302, 304 - Hoffkann* s Katze). Eine solche Warennähe ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht dadurch herbeigeführt worden, daß es sich um Artikel handelt, die gemeinsam benutzt und in einem Etui als Warengesamtheit in der gleichen Verkaufsstätte vertrieben werden. Denn der Verkehr hält - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst bei einer solchen Warengesamtheit, die unter den für Schneidwaren berühmten Klagezeichen vertrieben werden, die Hersteller der äußerlich zusammengefaßten Einzelartikel auseinander. Das aber hat zur Folge, daß der 11 Verkehr, wenn ihm Spiegel oder Behälter aus Hohlglas nicht als eine Sachgesamtheit zusammen mit Schneidwaren begegnen, er die hierfür gewählten Kennzeichen nicht mit Warenzeichen in Verbindung bringt, die er auf Schneidwaren bezieht und für Spiegel nur kennt, wenn sie ihm zusammen mit Schneidwaren angeboten werden. Das Berufungsgericht hat daher für eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagezeichen bei Spiegeln und Geschenkartikeln aus Hohlglas zutreffend einen besonderen, auf diesem Warengebiet errungenen erhöhten Bekanntheitsgrad verlangt. Mangels einer solchen Verkehrsgeltung konnte es ohne Rechtsfehler von einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagezeichen für diesen Warenbereich ausgehen. III. 1. Auf Grund der danach normalen Kennzeichnungskraft der Klagezeichen ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei insoweit von einem normalen Schutzu demfang ausgegangen. Dabei hat das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin das der Kennzeichnung der Beklagten näherstehende Illingszeichen seiner Beurteilung zugrunde gelegt und eine Verwechslungsgefahr der Kennzeichnung der Beklagten mit diesem Zeichen sowohl nach der Art der Darstellung als auch nach ihrem Sinngehalt verneint. Diese Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere nicht durch eine zergliedernde Betrachtungsweise, wie die Revision meint, mit dem anerkannten Grundsatz in Widerspruch gesetzt, daß sich die Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen bestimmt (vgl. BGH GRUR 57, 287, 289 - Plasticummännchen). Es hat vielmehr diesen Grundsatz wiederholt als entscheidend herausgestellt und zu dessen Verwirklichung die charakteristischen Merkmale der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt und auf Grund dessen die etwaige 12 Übereinstimmung der Zeichen in ihren charakteristischen Merkmalen geprüft. Diese Beurteilung enthält keine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise; sie ist vielmehr eine notwendige Folge davon, daß sich der Gesamteindruck eines Zeichens nach seinen charakteristischen Merkmalen bestimmt, diese also notwendigerweise erst festgestellt werden müssen, um den sich daraus ergebenden Gesamteindruck des Zeichens zu gewinmen (vgl. BGH aaO; ferner BGHZ 14, 15, 20 - Frankfurter Römer; BGH GRUR 55, 421, 422 - Forellenzeichen; 64, 71, 74 - Personifizierte Kaffeekanne). Unter diesen Umständen kann daher nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht - in Fortführung und in Anlehnung an die MPlasticummännchen"-Entscheidung (BGH GRUR 57, 287, 289) und an die "Zwillingskaffee"-Ent-scheidung (BGH GRUR 68, 256, 257) - als charakteristische Merkmale des Klagezeichens feststellt: Ein durch Verwendung geometrischer Formen in unnatürlichen Proportionen und unnatürlicher Haltung schattenrißartig von vom dargestelltes Männchen mit unnatürlicher, kurbelartiger Arm- und Handstellung bei verkürztem Oberarm und verlängertem Unterarm, mit unnatürlich nach außen geknickten Beinen und schließlich mit einem unnatürlich im Bereich des Beinansatzes eingeschnürten, als Dreieck dargestellten Leib und mit einem kreisförmig aufgesetzten Kopf. Daß demgegenüber die schattenrißartige Abbildung einer Person als solche nichts Besonderes darstellt und sich ihre charakteristischen Merkmale erst aus der konkreten Art der Darstellung ergeben, bedurfte unter diesen Umständen keiner weiteren Ausführungen durch das Berufungsgericht und steht - entgegen der Meinung der Revision - durchaus im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung. 13 - Den danach festgestellten Gesamteindruck des Klagezeichens - geprägt durch die konkrete, von geometrischen Formen bestimmte Art der Darstellung eines schattenrißartigen Männchens von vom in unnatürlichen Proportionen und unnatürlicher Haltung - hat das Berufungsgericht zutreffend in Vergleich gesetzt zu dem Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens. Es ist dabei von den Übereinstimmungen ausgegangen und hat auf Grund der wenigen und nur anklingenden Übereinstimmungen (schattenrißartiges Männchen von vom; erheblich geringere Einschnürung des nur schwach nach unten schmaler werdenden Leibes; Spreizen der Beine, Jedoch in anderer Art; Erheben des einen und Senken des anderen Arms) einen von dem Klagezeichen abweichenden Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens festgestellt, das keine betont geometrischen Formen aufweise und in der Haltung der dargestellten Figur den natürlichen Verhältnissen angepaßt sei. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen; sie enthält eine ausreichende Würdigung der Gemeinsamkeiten der beiderseitigen Zeichendarstellungen. Das in der angegriffenen Kennzeichnung der Beklagten weiter enthaltene Rechteck wird vom Berufungsgericht als zusätzlihhes Unterscheidungsmerkmal angesehen, das den an sich bereits bestehenden abweichenden Gesamteindruck der Zeichen noch verstärkt. Auch darin liegt kein Rechtsfehler. Es widerspricht insbesondere nicht der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht aus der aufeinander abgestimmten Art der Darstellung des Rechtecks und dessen Trägers im Hinblick auf die so gekennzeichneten Waren (Spiegel und Bauglas) entnimmt, daß auch der flüchtige Verkehr die Darstellung als eine von der Figur getragene Glasscheibe erkenne. Ein auch dem flüchtigen Betrachter erkennbarer zusätzlicher Symbolgehalt eines Bildzeichens, der sich durch seine 14 - Beziehung zu den so gekennzeichneten Waren anbietet, kann gegenüber anderen Anklängen der Zeichendarstellung ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal bieten (ähnlich bereits RG MuW 27/28, 447/449 "Fischermännchen"). 2. Das Berufungsgericht konnte danach ohne Rechts-fehler sowohl eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinn als auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn verneinen. Auch die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn setzt einen - hier nicht festgestellten - übereinstimmenden Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Kennzeichen voraus; lediglich die in einem solchen Fall fehlende Annahme einer Untemehmensidentität wird bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn durch den Irrtum über wirtschaftliche oder organisatorische Unternehmensbeziehun-gen ersetzt (vgl. BGHZ 39, 266, 270 - Sunsweet; BGH GRUR 64, 71, 74 - Personifizierte Kaffeekanne; 68, 371, 375 -Maggi). 3. Mangels einer Verwechslungsgefahr hat danach das Berufungsgericht zutreffend kennzeichnungsrechtliche Ansprüche sowohl aus den Warenzeichen- als auch aus dem Ausstattungs- und Firmenrecht versagt. Damit entfällt auch die Möglichkeit eines Verwässerungsschutzes der berühmten Marke, der nach gefestigter Rechtsprechung voraussetzt, daß das fragliche Zeichen wenn nicht in identischer, so doch in weitgehend übereinstimmender Form, also in einem noch engeren Ähnlichkeitsbereich als bei der Verwechslungsgefahr, auf anderen Warengebieten mitbenutzt und dadurch in seiner Einmaligkeit beeinträchtigt wird (BGHZ 19, 23, 31 - Magirus; 28, 320, 328 -Quick; BGH GRUR 70, 302, 304 - Hoffmann1s Katze). Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Merkel Schönberg Gamm