Das Berufungsgericht verneint, daß die Gefahr bestehe, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Ankündigung irrtümlich in dem Sinne verstehen, daß das gesamte Lieferprogramm der Beklagten patentrechtlich geschützt sei (§ 3 UWG). 1. Hierzu führt es aus, dem oberen Teil der Anzeige sei zu entnehmen, daß die Beklagte über ein breit angelegtes Förderanlagen-Programm verfüge, das nach dem fettgedruckten Text vom Einzelgelenk- über das Doppelgelenk-Horizontal-Sackverladeband bis zur vollautomatischen Pa-letten-Belade-Anlage reiche. Der unbefangene Leser werde daraus nur entnehmen, daß die Beklagte auch über "Konstruktionen zur rationellen LKW- und Waggonbeladung" verfüge, die durch ein DBP und Auslandspatente geschützt seien. Es wäre ungewöhnlich, wenn sämtliche von der Beklag ten geführten Konstruktionen durch Patente geschützt wären Auf einen solchen außergewöhnlichen Umstand würde die Beklagte, wenn er gegeben wäre, nach den Erwartungen der angesprochenen Leser mit entsprechender Klarheit hinweisen. Da ein solcher Werbehinweis fehle, bestehe keine Gefahr, daß ein nicht \merheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die strittige Werbeaussage dahin verstehen werde, das gesamte Lieferprogramm der Beklagten sei patent rechtlich geschützt. Da die Beklagte unstreitig auch Anlagen anbiete, die durch DBP und Auslandspatente geschützt seien, sei der kleingedruckte Werbetext - für sich gesehen - nicht irreführend. a) Entgegen dem Vortrag der Revision ist das Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage, wie die beanstandete Werbeankündigung der Beklagten in der Zeitschrift “fördern und heben“ von den Lesern aufgefaßt wird, in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß diese Leser fachkundig seien. b) Keinen Erfolg hat auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge, dem Berufungsgericht habe die zur Beurteilung der Wirkung der Werbeanzeige erforderliche Sachkunde gefehlt, da die mitwirkenden Richter nicht zu den beteiligten Verkehrskreisen gehörten. Gleichwohl reichte die Erfahrung des Berufungsgerichts zu der auf allgemeine Erfahrungssätze gestützten Feststellung aus, der Schutzrechtshinweis werde von dem unbefangenen fachkundigen Leser lediglich dahin verstanden, daß die Beklagte in ihrem Fertigungsprogramm auch über patentrechtlich geschützte Anlagen verfüge. Hinweis der Revision auf das Urteil TOK-Band (BGH GRUR 1961, 237, 239 f) geht fehl, weil in Jenem Falle dem Berufungsgericht gerade vorzuwerfen war, es hätte nicht berücksichtigt, daß die beanstandete Druckschrift für Personen mit Fachwissen bestimmt gewesen sei, die sie zudem mit der erforderlichen Sorgfalt studieren würden und daß bei Berücksichtigung dieser Umstände ein Wettbewerbsverstoß möglicherweise zu verneinen seio Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe keine Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbeankündigung dahin verstehe, das gesamte Lieferprogramm der Beklagten sei patentrechtlich geschützt, rechtlich nicht angreifbar, Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schutzrechtshinweis auch in Verbindung mit der Abbildung einer Doppelgelenk-Verladeanlage nicht gemäß § 3 UWG zu beanstanden. Er lasse sich auch nicht damit begründen, daß der Leser aus dem an anderer Stelle in der Anzeige wiedergegebenen, allgemein gehaltenen Patenthinweis folgere, die Beklagte werde, wenn sie schon in der Anzeige eine Abbildung bringe, Jedenfalls eine patentrechtlich geschützte Vorrichtung zeigen. Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang rügt (§§ 286, 139 ZPO), dem Berufungsgericht habe die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde gefehlt, übersieht sie, daß das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, den beteiligten Verkehrskreisen sei die Übung geläufig, daß in der Werbung Schutzrechtshinweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der geschützten Vorrichtung gebracht würden. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht infolge der Gestaltung der Werbeanzeige einen solchen allein die Annahme der Irreführung rechtfertigenden Zusammenhang zwischen der abgebildeten Vorrichtung und dem Patenthinweis verneint, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Für die Frage der Zuordnung des Hinweises ist es - abgesehen davon, daß der Hinweis im Streitfall verhältnismäßig unauffällig gebracht ist - entgegen dem Vortrag der Revision unerheblich, daß die Werbung mit einem Patenthinweis allgemein als besonders zugkräftig angesehen wird. Auf das Sintex-Urteil (BGH GRUR 1964, 144) kann die Revision sich nicht mit Erfolg berufen, weil in jenem Fall der Hinweis in einem Prospekt enthalten war, in dem lediglich für ein einziges, auch in Abbildung gezeigtes Gerät geworben worden war. Das Berufungsgericht hat die Gefahr einer Irreführung auch für den Fall verneint, daß ein Teil der Leser Kenntnis davon haben sollte, daß die abgebildete Vorrichtung für die Beklagte früher durch ein Gebrauchsmuster geschützt gewesen sei. Die Möglichkeit, daß diese Leser der Werbeanzeige entnähmen, die Beklagte habe nunmehr einen Patentschutz für die abgebildete Anlage erwirkt, sieht es infolge des fehlenden Zusammenhanges zwischen dem Hinweis und der Abbildung als so gering an, daß sie vernachlässigt werden könne. Somit hat das Beruflagsgericht ohne Rechtsverstoß die Gefahr verneint, daß ein nicht unerheblicher Teil der Leser irrigerweise annehmen könne, die abgebildete Vorrichtung sei patentrechtlich geschützt. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Werbeankündigung auch nicht aus dem Grunde als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen, weil aus ihr nicht hervorgehe, für welche Anlagen die Beklagte sich eines Patentschutzes berühme. Wie dargelegt entnimmt der fachkundige Leser,an den die Werbung sich richtet, dieser nur,die zutreffende Tatsache, daß die Beklagte in ihrem Lieferprogramm auch über Vorrichtungen verfügt, die patentrechtlich geschützt sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der unmittelbaren und eindeutigen Zuordnung des Patenthinweises zu den jeweils geschützten Vorrichtungen insoweit Schwierigkeiten entgegenstehen könnten, als -wenn nur ein Teil der Vorrichtung geschützt ist - nach anerkannter Rechtsprechung der irreführende Eindruck vermieden werden muß, es sei die ganze Vorrichtung geschützt. Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Gefahr verneint, daß durch den allgemein gehaltenen Schutzrechtshinweis Mitbewerber der Beklagten veranlaßt werden könnten, sich von der Herstellung und dem Vertrieb aller von der Beklagten angebotenen Anlagen fernzuhalten» Denn die Mitbewerber sind ohnehin verpflichtet, sich vor der Herstellung und dem Vertrieb neuer Anlagen über die patentrechtliche Lage zu unterrichten» Ihnen steht überdies gemäß § 55 PatG die Befugnis zu, von der Beklagten Auskunft zu verlangen, auf welche Patente sich der Schutz' rechtshinweis bezieht» Sie können daher auch unschwer feststellen, auf welche der von der Beklagten angebotenen Vorrichtungen sich diese Patente beziehen.
BUNDESGERICHTSHOF. no„ *Glo 024 IM NAMEN DES VOLKES I ZR 53/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. November 1969 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Maschinenfabrik in B Inhaber Ingenieur Bernhard B Straße H> Klägerin und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Lind Dr. MH - gegen die Firma M , Spezialfabrik für Förderungsan- lagen, Inhaber Kaufmann Richard B) SiMH^eg M, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. I fX Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Niel and land der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Girisch für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes von Förderanlagen. Die Beklagte ist Lizenznehmerin an dem für Heinz-Wilhelm EWmk** 18* Juni 1964 erteilten deutschen Patent Nr. 1 018 794, das eine Anlage zu dem Fördern von Zementsäcken und dergleichen von einer Absackmaschine in Fahrzeuge betrifft. Dieselbe Erfindung ist jeweils unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität in Belgien unter Nr. 526 889, in Frankreich unter Nr. 1 093 905 und in Italien unter Nr. 513 760 patentiert. Die Beklagte stellt Verladeanlagen der verschiedensten Art her, unter anderem eine Doppelgelenk-Horizontal-Sackverladeanlage, bei der drei Förderbänder gelenkig miteinander verbunden sind. Die Doppelgelenkausbildung des Förderbandes war Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters Nr, 1 776 386, das jedoch abgelaufen ist. In dem von der Klägerin als Anlage 1 überreichten Februarheft 1963 der Zeitschrift Mfordern und heben” veröffentlichte die Beklagte auf dem Titelblatt eine großformatige Anzeige, die auf blauem Untergrund in ihrem linken oberen Teil die Abbildung einer von ihr hergestellten Doppelgelenk-Anlage zeigt. Daneben steht rechts fett gedruckt; ”Vom Eingelenk- oder Doppelgelenk-Horizontal-Sackverladeband bis zur vollautomatischen Paletten-Beladean-lage o” Darunter befindet sich in einem nach links übergreifenden weißen rechteckigen Feld die Firmenbezeichnung der Beklagten. Der kleingedruckte Text im rechten unteren Teil der Anzeige lautet; "Bewährte und ausgereifte Konstruktionen (DBP und Auslands-Patente) zur rationellen LKW- und Waggonbeladung. Komplette Verladeanlagen mit Zubringerbändern und Verteilersystemen. Stationäre und fahrbare Ausführungen. Rampenfahrwerke und Sonderkonstruktionen. Paletten-Belade-automaten.” Die Klägerin sieht in der Anzeige einen Verstoß gegen § 3 UWGo Sie meint, der Leser beziehe die Angabe ”DBP $ und Auslands-Patente” sowohl auf die abgebildete und in Fettdruck genannte Doppelgelenk-Sackverlade-Anlage als auch auf sämtliche im Kleintext genannten Verladeeinrich-tungen. Dieser Eindruck sei unzutreffend« Die Klägerin hat entsprechende Unterlassungsanträge gestellt sowie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft serteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte unter Strafandrohung verurteilt, es zu unterlassen, in Anzeigen, Prospekten oder sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, in der Form der Anlage 1 zur Klageschrift (Titelblatt der Zeitschrift ”fordern und heben”, 15. Jahrgang, Februar 1965, Heft 2) a) im räumlichen Zusammenhang mit der Nennung oder Abbildung ihres Doppelgelenk-Horizontal-Sackver-ladebandes die Angabe ”DBP und Auslandspatente” zu benutzen, b) zu behaupten, Bewährte und ausgereifte Konstruktionen (DBP- und Auslands-Patente) zur rationellen LKW- und Waggonbeladung. Komplette Verladeanlagen mit Zubringerbändem und Verteiler- Systemen» Rampenfahrwerke und Sonderkonstruktionen . Paletten-BeladeautOrnaten» Insoweit hat es auch den weiteren Klageanträgen stattgegeben. Dagegen hat es die Klage abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet war, der Beklagten allgemein zu untersagen, sich in der Werbung für die unter b) genannten Anlagen des Patentschutzes zu berühmen. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Antrag weiter, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint, daß die Gefahr bestehe, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Ankündigung irrtümlich in dem Sinne verstehen, daß das gesamte Lieferprogramm der Beklagten patentrechtlich geschützt sei (§ 3 UWG). 1. Hierzu führt es aus, dem oberen Teil der Anzeige sei zu entnehmen, daß die Beklagte über ein breit angelegtes Förderanlagen-Programm verfüge, das nach dem fettgedruckten Text vom Einzelgelenk- über das Doppelgelenk-Horizontal-Sackverladeband bis zur vollautomatischen Pa-letten-Belade-Anlage reiche. Aus diesem Angebot sei links vom Text eine für den fachkundigen Leser als Doppel gelenk-Verladeeinrichtung erkennbare Anlage abgebildet. In dem durch die rechteckig umrandete Firmenbezeichnung der Beklagten vom oberen Anzeigenteil graphisch getrennten kleingedruckten Text in der rechten unteren Ecke erfahre der Leser weitere Einzelheiten über das Programm der Beklagten. Einleitend finde sich hier der Hinweis; "Bewährte und ausgereifte Konstruktionen (DBP und Auslands-Patente) zur rationellen LKW- und Waggonbeladung". Der unbefangene Leser werde daraus nur entnehmen, daß die Beklagte auch über "Konstruktionen zur rationellen LKW- und Waggonbeladung" verfüge, die durch ein DBP und Auslandspatente geschützt seien. Das gelte umsomehr, als die folgende Aufzählung "Komplette Verladeanlagen usw." als Erläuterung zu dem vorangehenden Satz auf gef aßt werde. Es wäre ungewöhnlich, wenn sämtliche von der Beklag ten geführten Konstruktionen durch Patente geschützt wären Auf einen solchen außergewöhnlichen Umstand würde die Beklagte, wenn er gegeben wäre, nach den Erwartungen der angesprochenen Leser mit entsprechender Klarheit hinweisen. Da ein solcher Werbehinweis fehle, bestehe keine Gefahr, daß ein nicht \merheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die strittige Werbeaussage dahin verstehen werde, das gesamte Lieferprogramm der Beklagten sei patent rechtlich geschützt. Da die Beklagte unstreitig auch Anlagen anbiete, die durch DBP und Auslandspatente geschützt seien, sei der kleingedruckte Werbetext - für sich gesehen - nicht irreführend. 2. Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. a) Entgegen dem Vortrag der Revision ist das Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage, wie die beanstandete Werbeankündigung der Beklagten in der Zeitschrift “fördern und heben“ von den Lesern aufgefaßt wird, in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß diese Leser fachkundig seien. Die Rüge (§ 139 ZPO), das Berufungsgericht hätte die Klägerin darauf aufmerksam machen müssen, daß es entgegen dem Landgericht nicht auf die Anschauung der angesprochenen Fachkreise abstellen wolle, ist daher nicht begründet o b) Keinen Erfolg hat auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge, dem Berufungsgericht habe die zur Beurteilung der Wirkung der Werbeanzeige erforderliche Sachkunde gefehlt, da die mitwirkenden Richter nicht zu den beteiligten Verkehrskreisen gehörten. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Werbung, die für Fachkreise bestimmt ist, denen der Tatrichter nicht angehört. Gleichwohl reichte die Erfahrung des Berufungsgerichts zu der auf allgemeine Erfahrungssätze gestützten Feststellung aus, der Schutzrechtshinweis werde von dem unbefangenen fachkundigen Leser lediglich dahin verstanden, daß die Beklagte in ihrem Fertigungsprogramm auch über patentrechtlich geschützte Anlagen verfüge. Auf die Bärenfang-Entschei-dung (BGH GRUR 1963, 270, 272 f) kann die Revision sich für ihren gegenteiligen Standpunkt nicht mit Erfolg berufen, weil es sich dort um einen anders gelagerten Fall handelte, in dem es galt, die Anschauungen eines weit gespannten und vielschichtigen Personenkreises festzustellen, bei dem möglicherweise auch landsmannschaftliche Besonderheiten eine Rolle spielen konnten. Der 8 Hinweis der Revision auf das Urteil TOK-Band (BGH GRUR 1961, 237, 239 f) geht fehl, weil in Jenem Falle dem Berufungsgericht gerade vorzuwerfen war, es hätte nicht berücksichtigt, daß die beanstandete Druckschrift für Personen mit Fachwissen bestimmt gewesen sei, die sie zudem mit der erforderlichen Sorgfalt studieren würden und daß bei Berücksichtigung dieser Umstände ein Wettbewerbsverstoß möglicherweise zu verneinen seio Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe keine Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbeankündigung dahin verstehe, das gesamte Lieferprogramm der Beklagten sei patentrechtlich geschützt, rechtlich nicht angreifbar, IIo 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schutzrechtshinweis auch in Verbindung mit der Abbildung einer Doppelgelenk-Verladeanlage nicht gemäß § 3 UWG zu beanstanden. Angesichts der graphischen Trennung von Schutzrechtshinweis und Abbildung wurden die umworbenen Verkehrskreise davon abgelenkt, den Hinweis auf die abgebildete Anlage zu beziehen. Der Verkehr erwarte in der Werbung Schutzrechtshinweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der genannten oder abgebildeten Vorrichtung. Hier fehle dieser Zusammenhang. Er lasse sich auch nicht damit begründen, daß der Leser aus dem an anderer Stelle in der Anzeige wiedergegebenen, allgemein gehaltenen Patenthinweis folgere, die Beklagte werde, wenn sie schon in der Anzeige eine Abbildung bringe, Jedenfalls eine patentrechtlich geschützte Vorrichtung zeigen. Denn diese Auffassung sei einmal unvereinbar mit der dem Verkehr geläufigen Übung, in der Werbung Schutzrechtshinwei- se in unmittelbarem Zusammenhang mit der geschützten Vorrichtung zu bringen. Zum anderen setze eine solche Betrachtung Überlegungen voraus, die der unbefangene Leser in der Regel nicht anstelle. 2. Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang rügt (§§ 286, 139 ZPO), dem Berufungsgericht habe die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde gefehlt, übersieht sie, daß das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, den beteiligten Verkehrskreisen sei die Übung geläufig, daß in der Werbung Schutzrechtshinweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der geschützten Vorrichtung gebracht würden. Hiernach kann es aber im Streitfall nur noch darauf ankommen, ob nach dem gesamten Inhalt der Werbeanzeige, insbesondere auch nach deren Text, ein solcher Zusammenhang zwischen dem Schutzrechtshinweis und der Abbildung besteht. Die Beantwortung dieser^r. Frage erfordert jedoch keine besondere Sachkunde. Das Berufungsgericht konnte sie daher auf Grund seiner eigenen Kenntnisse und Erfahrungen beurteilen. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht infolge der Gestaltung der Werbeanzeige einen solchen allein die Annahme der Irreführung rechtfertigenden Zusammenhang zwischen der abgebildeten Vorrichtung und dem Patenthinweis verneint, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision geht an der Tatsache vorbei, daß - wie dargelegt - der Hinweis so allgemein gehalten ist, daß ihm nur die Bedeutung zukommt, die Beklagte führe auch patentrechtlich geschützte Vorrichtun- -10- gen in ihrem Programm, Der Hinweis ist auf keine bestimmte Vorrichtung abgestellt. Er kann daher nicht ohne weiteres der abgebildeten Anlage zugeordnet werden, Da er sich nicht in dem neben der Abbildung befindlichen durch Fettdruck hervorgehobenen Text befindet, in dem unter anderem auch die abgebildete Anlage genannt ist, sondern räumlich getrennt von der Abbildung in dem kleingedruckten Text gebracht wird, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Gefahr verneint, der Schutzrechtshinweis werde von einem nicht unerheblichen Teil der fachkundigen Leser auf die abgebildete Vorrichtung bezogen. Für die Frage der Zuordnung des Hinweises ist es - abgesehen davon, daß der Hinweis im Streitfall verhältnismäßig unauffällig gebracht ist - entgegen dem Vortrag der Revision unerheblich, daß die Werbung mit einem Patenthinweis allgemein als besonders zugkräftig angesehen wird. Auf das Sintex-Urteil (BGH GRUR 1964, 144) kann die Revision sich nicht mit Erfolg berufen, weil in jenem Fall der Hinweis in einem Prospekt enthalten war, in dem lediglich für ein einziges, auch in Abbildung gezeigtes Gerät geworben worden war. Das Berufungsgericht hat die Gefahr einer Irreführung auch für den Fall verneint, daß ein Teil der Leser Kenntnis davon haben sollte, daß die abgebildete Vorrichtung für die Beklagte früher durch ein Gebrauchsmuster geschützt gewesen sei. Die Möglichkeit, daß diese Leser der Werbeanzeige entnähmen, die Beklagte habe nunmehr einen Patentschutz für die abgebildete Anlage erwirkt, sieht es infolge des fehlenden Zusammenhanges zwischen dem Hinweis und der Abbildung als so gering an, daß sie vernachlässigt werden könne. Gegen diese tatrichterliche Würdigung sind gleichfalls rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Somit hat das Beruflagsgericht ohne Rechtsverstoß die Gefahr verneint, daß ein nicht unerheblicher Teil der Leser irrigerweise annehmen könne, die abgebildete Vorrichtung sei patentrechtlich geschützt. III. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Werbeankündigung auch nicht aus dem Grunde als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen, weil aus ihr nicht hervorgehe, für welche Anlagen die Beklagte sich eines Patentschutzes berühme. Wie dargelegt entnimmt der fachkundige Leser,an den die Werbung sich richtet, dieser nur,die zutreffende Tatsache, daß die Beklagte in ihrem Lieferprogramm auch über Vorrichtungen verfügt, die patentrechtlich geschützt sind. Eine solche Werbeaussage ist der Beklagten jedenfalls dann nicht verwehrt, wenn sie im Rahmen einer für fachkundige Leser bestimmten Anzeige erfolgt, deren Textteil im wesentlichen nur aus einer gedrängten Aufzählung des Lieferprogrammes der Beklagten besteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der unmittelbaren und eindeutigen Zuordnung des Patenthinweises zu den jeweils geschützten Vorrichtungen insoweit Schwierigkeiten entgegenstehen könnten, als -wenn nur ein Teil der Vorrichtung geschützt ist - nach anerkannter Rechtsprechung der irreführende Eindruck vermieden werden muß, es sei die ganze Vorrichtung geschützt. Dies würde jedoch nähere Ausführungen erfordern, denen bei einer Anzeige der vorliegenden Art die gegebenen räumlichen Beschränkungen entgegenstehen würden. Es kommt hinzu, daß sich der Schutz- rechtshinweis unauffällig im kleingedruckten Text der Anzeige befindet» Es kann dahinstehen, ob ein derart allgemein gehaltener Hinweis auf Schutzrechte zu beanstanden wäre, wenn er in einer Werbung erschiene, in der die verschiedenen Anlagen im einzelnen näher dargestellt werden» Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Gefahr verneint, daß durch den allgemein gehaltenen Schutzrechtshinweis Mitbewerber der Beklagten veranlaßt werden könnten, sich von der Herstellung und dem Vertrieb aller von der Beklagten angebotenen Anlagen fernzuhalten» Denn die Mitbewerber sind ohnehin verpflichtet, sich vor der Herstellung und dem Vertrieb neuer Anlagen über die patentrechtliche Lage zu unterrichten» Ihnen steht überdies gemäß § 55 PatG die Befugnis zu, von der Beklagten Auskunft zu verlangen, auf welche Patente sich der Schutz' rechtshinweis bezieht» Sie können daher auch unschwer feststellen, auf welche der von der Beklagten angebotenen Vorrichtungen sich diese Patente beziehen. IV. Demnach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger—Nieland Pehle Sprenkmann Simon Girisch