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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29o März 1968 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Behle, Dr* Sprenkmann, Br* Mösl, Alff und Br0 Merkel für Recht erkannt: Die Klägerin bestätigte die Auftragserteilung mit Schreiben vom 9» Oktober 1961, Daboi wies sie darauf hin2 daß der GNT (Güternahverkehrstarif) niemals unter- oder überschritten werden dürfe5 jedoch bisher infolge zu großer Wartezeiten die Vergütung unter dem Mindestsatz des GNT liege« Die Klägerin hat in der Zeit vom 28« September bis zu dem 13o Dezember 1961 und vom 23» bis 26« Januar 1962 an der Baustelle Transporte für die Beklagte ausgeführt und zwar teilweise mit eigenen Fahrzeugen,, zu dem Teil durch andere Fuhrunternehmer3 die nur zu ihr in Vertragsbeziehungen standeno Da sich schon bald herausstellte2 daß die im Akkord (zu dem Festpreis von DM 3,15 pro cbm Festbeton) eingesetzten Fahrzeuge nicht auf den für Stundenlohnfuhren vereinbarten Satz von 13? Nach der Darstellung der Klägerin haben sich, die Parteien dahin geeinigt9 daß die Beklagte für alle Betontransporte ohne jede zeitliche Begrenzung mindestens den Stundenlohn von DM 13?75 garantieres falls dieser bei der Berechnung der Transporte nach dem vereinbarten Akkordpreis nicht erreicht wurde. Ao Io Bas Berufungsgericht hält den Zahlungsanspruch der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 3* November 1961 für begründet, wonach der Klägerin der Stundenlohnsatz von DM 13,75 als Mindestpreis garantiert gewesen sei, falls ein Babrzeug bei seinem fageseinsatz im Akkordlohn ungünstiger absebnitto Biesen Inhalt der Vereinbarung stellt dos Berufungsgericht ebenso wie im ersten Rechts-zug das Landgericht aufgrund der Zeugenaussagen und sonstiger Umstände feste 1o Bie tatsächlichen Beststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der Vereinbarung vom 3* November sind auf der Grundlage der erhobenen Beweise und der sonstigen Umstände möglich, sie verstoßen nicht gegen Denkgesetze und lassen keine anerkannten ErfabrungsSätze außer Betracht* Soweit die Revision meint, die Beurteilung dor Aussage KflBBp lasse sich nicht mit der im Protokoll niedergelegten Aussage vereinbaren, zu demindest hätte das Berufungsgericht den Zeugen nochmals zwecks Aufklärung vernehmen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden» Bas Beruf ungsgo eicht konnte ohne Rechtsverstoß zwanglos und unmittelbar aus der Aussage des Zeugen: Mes ist zwar mal über Anfangszeit etwas gesagt worden11 folgern, daß diese ÄuiBerung besage, es sei während der Verhandlung - also der Umstand, daß CflHP vor seiner Zeugenvernehmung nicht alle Unterlagen eingesehen habe, die ihm nunmehr zur Verfügung ständen, sei noch kein Grund, ihn erneut zu hören« Die Unterlage, auf die es die Beklagte allein abstelle, nämlich die Aktennotiz vom 13» Oktober 1961, habe sich in Händen der Beklagten befunden und hätte von der Beklagten dem Zeugen zu jeder Zeit zugänglich gemacht werden können, auch hätte die Beklagte die Aktennotiz zur Vernehmung mitbringen können» Der Zeuge CfBi sei bereits Z Monate vor der Vernehmung über diese unterrichtet gewesen» Auch zu einer Gegenüberstellung der vernommenen Fuhrunternehmer mit dem Zeugen OflMi bestehe kein Anlaß» Bas Berufungsgericht hot somit geprüft, ob ein berechtigtes Interesse an einer nochmaligen Vernehmung angenommen werden könne und dies mit Ausführungen verneint, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind» Wie sich aus der Berufungsbegründung, auf die sich die Revision bezieht, ergibt, sollte der Zeuge nicht über ein neues Bev/eisthema gehört werden, sondern über dieselben Punkte wie bei seiner ersten Vernehmung, insbesondere über den zeitlichen Umfang der Ab- 4o Bie Revision versucht den vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Vereinbarung dahin einzuschränken, die Vereinbarung des Stundenlohnsatzes - sollte eine Vereinbarung dieses Inhalts zustandegekommen sein - sei unter Widerrufsvorbehalt geschlossen und durch den bereits gegen die ersten Rechnungen erhobenen Widerspruch der Beklagten widerrufen wordenj für die späteren Rührleistungen könne demnach, nicht mehr der Stundenlohn verlangt v/erden«, Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts war die Vereinbarung vom 3« November 1961 allenfalls in dem Sinne zeitlich begrenzt, daß sie hei einer Verbesserung der Arbeitsverhältnisse der ihrem Wesen nach höheren Ak- Ytenn das Berufungsgericht in diesen Zusammenhang davon spricht, “ein reibungsloser Fährbetrieb”, von dem in der Aktennotiz die Rede iot, sei unter den damaligen Zuständen an der Baustelle nicht zu erreichen gewesen, dann sind entgegen der Auffassung der Revision damit die vom Berufungsgericht näher dargelegten und in den Bereich der Beklagten fallenden Umstände gemeint« 5o Bio Revision meint weiter, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob Inhalt der Vereinbarung vom 3« November 1961 die Erbringung einer ordentlichen Stundenleistung (§ 243 BGB) gev/esen und ob diese Leistung auch erbracht worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden« Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch der Klägerin rechtlich vollständig geprüft und die Klägerin für verpflichtet angesehen, die von der Beklagten benötigten Fahrzeuge auf Abruf bereitzustellen und (insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu ergänzen) nach den Weisungen der Beklagten einzusetzen. Bas Berufungsgericht geht in diesem Zusammenhang offenbar davon aus, daß nach den Gegebenheiten auf einer solchen Baustelle (Bedeutung der Örtlichkeit für die zu erbringende Leistung, Art und Umfang der Leistung, Zusammenhang mit Sache der Beklagten wäre es demnach gewesen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausführt, im einzelnen aufzuzeigen, wann und in welchem Umfang die Klägerin ihre Pflicht nicht erfüllt habe. I, Dazu führt das Berufungsgericht aus, der Vortrag der Beklagten reiche nicht aus, eine Vertragsverletzung der Klägerin als Grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs darzulegen, Es sei zv/ar durchaus wahrscheinlich, daß die Arbeitsleistungen an der Baustelle hinter dem von der Beklagten kalkulierten Soll zurückgeblieben seien. Es sei dem Vortrag der Beklagten Jedoch nicht zu entnehmen, daß die Minderleistungen auf den von ihr behaupteten Umständen im Organisationsbereich der Klägerin beruhten. Das Berufungsgericht hat ohne Hechtsverstoß angenommen, daß im Streitfall die Möglichkeit einer Anwendung des § 287 ZPO mangels eines hinreichend substantiierten ü?atsachenvorträges der Beklagten nicht bestehe• Pür die Darlegung und den Beweis der Tatsachen, aus denen die Verpflichtung einer Person zu dem Schadensersatz hergeleitot wird, gelten, die allgemeinen Hegeln des § 286 ZPO (ROZ 45p 356; 98, 58; JW 1937, 2226), ebenso für die Feststellung, ob der Ersatz Begehrende von diesen Umständen überhaupt betroffen ist (BGHZ 4, 192, 196; Mi Nr* 5 zu § 28? Ist der Scha densersatzanspruch wie im Streitfall aus einer Vielzahl von gleichförmigen Einzelvorgängen, bei denen verschiedene Ursachen wirksam geworden sein können, und Einzel-beträgen zusammengesetzt, dann bedarf es jedenfalls in der Regel auch der Darlegung und des Nachweises der Ein-zeltatsachen* Besteht überdies die Möglichkeit, daß der Ersatz Begehrende entweder von einem von ihm zu vertretenden oder von einem der Klägerin zuzurechnenden Ereignis betroffen ist, steht demnach nicht einmal fest, ob ein Ereignis aus dem Bereich der Klägerin die Beklagte betroffen bat, dann kann nicht nach § 287 ZPO geschätzt worden, von welchem dieser Ereignisse der Ersatz Begehrende betroffen ist« Insoweit bestimmt sich der Umfang der Darlegungspflicht und des Beweises nach § 286 ZPO, da es für eine Schätzung nach § 287 ZPO an den erforderlichen Grundlagen fehlto Die Beklagte hat zwar mehrere mögliche Ursachen für eine Minderleistung genannt und dorgelegt, aber trotzdem besteht für das Gericht angesichts der Vielzahl der Vorgänge (mehrere Hundert von Kraftfahrzeugfahrten während mehrerer Monate) und der aus dieser Vielzahl von Pahrten hergoloiteten zahlreichen Ersatzansprüche bei der Verschiedenartigkeit der Beanstandungen und der gleich nahe liegenden Möglichkeit9 daß nicht Boistungsmängel der Klagerin* sondern die der Beklagten zuzurechnenden Verhältnisse an der Baustelle für die Schäden ursächlich waren, keine ausreichende Grundlage, um einen Schaden nach § 287 ZPO fest-zustellen und seine Hohe zu schätzen» Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn dos Berufungsgericht hei diesem Sachverhalt von der Regel des § 286 ZPO ausgeht und eine ausreichende Darlegung der Beklagten vermißt, daß die Minderleistungen auf einem hinreichend genau bestimmten, für den Schaden ursächlichen und von der Klägerin zu vertretenden vertragswidrigen Verhalten beruhen» Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe damit seine Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beklagten überspitzto Denn ohne eine genaue Peststellung, an welchen 3?agen und in welchem Umfange und in welcher Weise sich die von der Beklagten behaupteten, angeblich der Klägerin zu zur e ebnenden Mängel gezeigt haben, ist bei dem Umfang der von der Klägerin erbrachten Deistungen auch eine Peststellung nach § 287 ZPO nicht zulässig und möglich» Der Poll läge dann anders, wenn feststände oder nach der Debens- Wie das Berufungsgericht zutreffend weiter annimmt, ist der erforderlichen Substantiierung auch nicht dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte sich auf die Schreiben vom 24>o und 26* Oktober und 9* November 1961 bezieht* Denn diese Schreiben enthalten nicht mehr als v/aa die Beklagte auch im übrigen vorgotragen hato Co Da das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, v/ar die Revision mit der JCostenfolgo aus § 97 Abs«, 1 ZBO zurückzuv/eiseno Behle Alff Sprenkmann Merkel Mösl

Zitierte Normen: § 243 BGB § 282 ZK § 565 BGB § 287 ZPO
BerufungsgerichtFahrzeugZPOBaustelleKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2°41 054
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZR_53/66
URTEIL
Verkündet am
29o März 1968 Werners Justiz ober sekr et orals Crkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma J* B GlHBstraße
KG9 Bauunternehmung, P(
- ProzeßbeVollmachtigter:
Beklagten und RevisionsklUgeriv»
Rechtsanv/alt Br«
gegen
 die Firma	Inhaber	Speditionskaufmann	Johann
 Schflp,	Rfl^etraße	0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte;
Recht sanv/alt 3>r«
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29o März 1968 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Behle, Dr* Sprenkmann, Br* Mösl, Alff und Br0 Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10* Februar 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurüclcgev/iesen*
Von Rechts v/egen Tatbestand:
Die Beklagte hatte die Ausführung von Bauarbeiten an der Autobahn im Raum	übernommen*	Mit	Schreiben
 vom 28* September 1961 beauftragte sie die Klägerin mit dem Transport des Fertigbetons auf dem Beckenlos F 15 für Standspur, Leitstroifen und Fahrbahndecke zu dem Durchschnittspreis von BM 5j15 pro cbm Festbeton* Der Breis sollte nach dem Schreiben vom 28* September 1961 als Festpreis Gültigkeit "für die Dauer der Baustelle” haben und v/edor durch Lohnerhöhungen noch durch Änderungen des GNT beeinflußt v/erden* In dem Schreiben heißt es weiter:
"Stillstandszeiten durch Maschinenschaden in unserem Betrieb, durch Scbleehtv/etter Ooä* Vorkommnisse werden für den Fahrzeugeinsatz nicht sonder vergüt et * Wir sind zv/ar bemüht, in diesem Fall eine anderv/eitige Finsatzmög-lichkeit beim Frostschutz - oder Bitukies anzubieten, sov/eit vorhanden* Für anfallende Stundenlohnarbeiten wird ein Satz BM 13,75/Std vereinbart *11
 
Die Klägerin bestätigte die Auftragserteilung mit Schreiben vom 9» Oktober 1961, Daboi wies sie darauf hin2 daß der GNT (Güternahverkehrstarif) niemals unter- oder überschritten werden dürfe5 jedoch bisher infolge zu großer Wartezeiten die Vergütung unter dem Mindestsatz des GNT liege« Die Klägerin hat in der Zeit vom 28« September bis zu dem 13o Dezember 1961 und vom 23» bis 26« Januar 1962 an der Baustelle Transporte für die Beklagte ausgeführt und zwar teilweise mit eigenen Fahrzeugen,, zu dem Teil durch andere Fuhrunternehmer3 die nur zu ihr in Vertragsbeziehungen standeno
 Da sich schon bald herausstellte2 daß die im Akkord (zu dem Festpreis von DM 3,15 pro cbm Festbeton) eingesetzten Fahrzeuge nicht auf den für Stundenlohnfuhren vereinbarten Satz von 13? 75 DM kamen2 fand eine Besprechung statt, bei der die Beklagte durch den Leiter ihrer Niederlassung Ha(BBP und der Baustelle MüflH|^?	vertreten
 wurde« Dieser hat über diese Besprechung unter dem 13« Oktober 1961 folgenden Vermerk aufgenommen:
” Betrifft: Deckenlose F 15 Fuhrleistung
Y/egen div« Anfangsschwierigkeiten sind die Fahrzeuge der Firma	in	der	Akkord-
leistung nicht auf den zutreffenden Stunden-lohn gekommen« Y/eil wir zwischendurch keine Zulage genehmigt haben2 sind verschiedene Fahrzeuge abgewandert, wodurch es bei uns teils zu dem Fahrzeugmangel gekommen ist«
Dm diesem Übelstand abzuhelfen, ist mit Firma TIHHHP? Herrn ScbflD? vereinbart worden, daß wir bis einschl« gestern den Fahrzeugein-satz anerkennen nach den vereinbarten Stundenlohnsätzen und künftig bis zu dem Zeitpunkt, wo der Akkord-Einsatz gesichert ist, verhandeln wird2 ob noch Zwischenlösungen erfolgen müssen.
Herrn VflHP ist dieses am 13» vorgetragen worden mit dem Ergebnis, daß der Vereinbarung von Herrn VflBB zugestimmt wurde«”
 
Dementsprechend wurde der Klägerin für die Zeit vom
28. September bio 12. Oktober 1961 die Differenz zwischen
 Akkord-Preis und Stundenlobnsatz von DM 13975 nachvergütet.
Am 3. November 1961 kam es v/egen der Sehwierigkei-ten an der Baustelle erneut zu einer Unterredung. An dieser nahmen auf Seiten der Klägerin deren Inhaber und die Einsatzleiter	und	Br^H9	für	die	Beklagte	der
 Baustellenleiter QMHfe sowie die kaufmännischen Angestellten	und Klages teil. Über das Ergebnis
 dieser Besprechung besteht Streit.
Nach der Darstellung der Klägerin haben sich, die Parteien dahin geeinigt9 daß die Beklagte für alle Betontransporte ohne jede zeitliche Begrenzung mindestens den Stundenlohn von DM 13?75 garantieres falls dieser bei der Berechnung der Transporte nach dem vereinbarten Akkordpreis nicht erreicht wurde.
Die Klägerin berechnete in der Folgezeit die Transporte nicht nur nach dem vereinbarten Festpreis9 sondern ließ der Beklagten auch Aufstellungen und Berechnungen über die Beträge zukororaen9 um die der Akkordlohn hinter dem Stundenlohn von DM 13975 zurückgeblieben war. Diese (Zusatz-)-Rechnungen wurden der Beklagten mit Schreiben der Klägerin vom 3p November, 24* November9 5o Dezember und 19* Dezember 1961 erteilt. Sie beliefen sich für die Zeit vom 13« his 31» Oktober auf DM 8.951?639 für die Zeit vom I. bis 15* November auf DM 10.6829409 für die Zeit vom 16. bis 30. November auf DM 8.631?68 und für die Zeit vom 4c bis 13c Dezember auf DM 3.92193B. Am 13c Dezember 1961 wurden die Arbeiten wegen einsetzenden Frostes unterbrochen. Am 21. Dezember 1961 lehnte die Beklagte die Zahlung
 
der erwähnten Zusatzrechnungen für die Zeit vom 13«
Oktober bis zu dem 13« Dezember 1961 ab. Der rechnerisch nicht bestrittene Gesamtbetrag von DM 32.187909 bildet den Gegenstand der vorliegenden Klage«
Die Klägerin hat behauptet9 zu der Vereinbarung am 3« November 1961 sei es gekommen9 weil sich herausgestellt habe, daß die für die Kalkulation des Akkordlohnes zugrunde gelegten Angabon der Beklagten nicht zutreffend gewesen seien« Die Wegverhältnisse seien überaus schlecht gewesen, auch habe es durch Störungen im Betrieb der Beklagten immer wieder ungewöhnlich lange Wartezeiten gegeben« Zu einer schriftlichen Niederlegung der Vereinbarung sei es trotz Pordcrung ihres, der Klägerin, Inhabers nicht gekommen, weil der Baustellenleiter der Beklagten, C^HB, eine solche Festlegung mit den Worten abgelehnt habe, es bedürfe ihrer nicht, der Inhaber der Klägerin habe wohl bisher nur mit Gangstern oder Gaunern zu tun gehabt. Doch habe C^HBaucil verschiedenen von ihr, der Klägerin, eingesetzten Fuhrunternehmern bestätigt, daß mindestens der Stundenlohn gezahlt werde.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 32.187,09 nehst 9 Zinsen seit dem 1. Januar 1962 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat den Abschluß einer Vereinbarung im Sinne des Vertrage der Klägerin bestritten.
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In übrigen bat sie gegenüber der Klageforderung mit einer Schadensersatzforderung aufgereehnet, zu deren Begründung sie vorgetragen hat«, es sei häufig zu Stockungen im Transport gekommen, weil mangelhafte Fahrzeuge der Klägerin oder der von dieser beschäftigten Fuhrunternehmer den Fahrweg zu den Arbeitsstellen blockiert hätten,, Mn Teil der Fahrzeuge sei nicht betriebssicher gewesen, einige Fahrer seien schlecht ausgebildet gewesen« Insgesamt hätten mindestens 20 $ der von der Klägerin gestellten Fahrzeuge nicht die volle Tagesleistung erbracht und zwar aus Gründen, die die Klägerin zu vertreten habe. Die Beklagte hat ihre Schadensersatzforderung auf insgesamt DM 31,885?20 bezifferto
 Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben«
Bie Berufung ist durch Urteil des Oberlandesgorichts vom 2, Juli 1964 zurückgewiesen worden«
Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof das Urtoil des Berufungsgerichts aufgehoben, weil dieses nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war, und die Sache zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Banach hat das Berufungsgericht am 28, Oktober 1965 die Berufung der Beklagten durch Versäumnisurteil zurück-gewiesen« In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte die Höhe ihres Schadens nunmehr auf BM 62«248,20 beziffert,
 Bas Berufungsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalt en«
 
Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weitere Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
Ao Io Bas Berufungsgericht hält den Zahlungsanspruch der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 3* November 1961 für begründet, wonach der Klägerin der Stundenlohnsatz von DM 13,75 als Mindestpreis garantiert gewesen sei, falls ein Babrzeug bei seinem fageseinsatz im Akkordlohn ungünstiger absebnitto Biesen Inhalt der Vereinbarung stellt dos Berufungsgericht ebenso wie im ersten Rechts-zug das Landgericht aufgrund der Zeugenaussagen und sonstiger Umstände feste
IIo Bie gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg*
1o	Bie tatsächlichen Beststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der Vereinbarung vom 3* November sind auf der Grundlage der erhobenen Beweise und der sonstigen Umstände möglich, sie verstoßen nicht gegen Denkgesetze und lassen keine anerkannten ErfabrungsSätze außer Betracht* Soweit die Revision meint, die Beurteilung dor Aussage KflBBp lasse sich nicht mit der im Protokoll niedergelegten Aussage vereinbaren, zu demindest hätte das Berufungsgericht den Zeugen nochmals zwecks Aufklärung vernehmen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden» Bas Beruf ungsgo eicht konnte ohne Rechtsverstoß zwanglos und unmittelbar aus der Aussage des Zeugen: Mes ist zwar mal über Anfangszeit etwas gesagt worden11 folgern, daß diese ÄuiBerung besage, es sei während der Verhandlung - also
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nicht alo Endergebnis - auch über einen AnfangsZeitpunkt (nämlich für die Zahlung des Stundenlobnes) gesprochen worden, da	eine	Begrenzung	vorgeschlagen	gehabt
 habe0
2 o Das Berufungsgericht durfte auch von einer erneuten Vernehmung der bereits im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen absehen0
Es unterliegt dem freien Ermessen des Prozeßgerichts, ob es einen Zeugen über dasselbe Beweisthema erneut vernehmen will* Das gilt auch dann, wenn die Vernehmung zwecks Änderung und Ergänzung der Aussage beantragt wird* Bas Berufungsgericht hat ausgeführt? der Umstand, daß CflHP vor seiner Zeugenvernehmung nicht alle Unterlagen eingesehen habe, die ihm nunmehr zur Verfügung ständen, sei noch kein Grund, ihn erneut zu hören« Die Unterlage, auf die es die Beklagte allein abstelle, nämlich die Aktennotiz vom 13» Oktober 1961, habe sich in Händen der Beklagten befunden und hätte von der Beklagten dem Zeugen zu jeder Zeit zugänglich gemacht werden können, auch hätte die Beklagte die Aktennotiz zur Vernehmung mitbringen können» Der Zeuge CfBi sei bereits Z Monate vor der Vernehmung über diese unterrichtet gewesen» Auch zu einer Gegenüberstellung der vernommenen Fuhrunternehmer mit dem Zeugen OflMi bestehe kein Anlaß» Bas Berufungsgericht hot somit geprüft, ob ein berechtigtes Interesse an einer nochmaligen Vernehmung angenommen werden könne und dies mit Ausführungen verneint, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind» Wie sich aus der Berufungsbegründung, auf die sich die Revision bezieht, ergibt, sollte der Zeuge nicht über ein neues Bev/eisthema gehört werden, sondern über dieselben Punkte wie bei seiner ersten Vernehmung, insbesondere über den zeitlichen Umfang der Ab-
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rede vom 3* November 1961„ Es ist kein Gesichtspunkt hervorgetreten, der die Erwägungen des Berufungsgerichts als rechtsirrig erscheinen ließe.
3p Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Aktennotiz Garbrecht frei von Rechtsirrtum» Bas Berufungsgericht stellt nicht fest, die Notiz stamme vom 8, November 1961, es trifft auch nicht die Feststellung, die Notiz sei am 3p November angefertigt• Bas Berufungsgericht mißt der Notiz deshalb keinen entscheidenden Bewoiswert bei, weil ein erheblicher Verdacht der ünvollständigkeit bestehe. Boi dieser rechtlich möglichen Beurteilung kommt es nicht auf den Bev/eisantritt über das Herstellungsdatum der Aktennotiz an«
4o Bie Revision versucht den vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Vereinbarung dahin einzuschränken, die Vereinbarung des Stundenlohnsatzes - sollte eine Vereinbarung dieses Inhalts zustandegekommen sein - sei unter Widerrufsvorbehalt geschlossen und durch den bereits gegen die ersten Rechnungen erhobenen Widerspruch der Beklagten widerrufen wordenj für die späteren Rührleistungen könne demnach, nicht mehr der Stundenlohn verlangt v/erden«,
Bie Revision setzt sich mit diesen Ausführungen in Widerspruch zu den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts war die Vereinbarung vom 3« November 1961 allenfalls in dem Sinne zeitlich begrenzt, daß sie hei einer Verbesserung der Arbeitsverhältnisse der ihrem Wesen nach höheren Ak-
kordbezahlung weichen sollte« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber eine solche Besserung der Arheitsverhultnisse für die hier zu beurteilenden Zeiträume niemals eingetreten. Ytenn das Berufungsgericht in diesen Zusammenhang davon spricht, “ein reibungsloser Fährbetrieb”, von dem in der Aktennotiz	die	Rede	iot,
 sei unter den damaligen Zuständen an der Baustelle nicht zu erreichen gewesen, dann sind entgegen der Auffassung der Revision damit die vom Berufungsgericht näher dargelegten und in den Bereich der Beklagten fallenden Umstände gemeint«
5o Bio Revision meint weiter, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob Inhalt der Vereinbarung vom 3« November 1961 die Erbringung einer ordentlichen Stundenleistung (§ 243 BGB) gev/esen und ob diese Leistung auch erbracht worden sei. Sie rügt insoweit Verletzung des § 282 ZK) durch Verkennung der Barlegungs- und Beweislast„
Dem kann nicht gefolgt werden« Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch der Klägerin rechtlich vollständig geprüft und die Klägerin für verpflichtet angesehen, die von der Beklagten benötigten Fahrzeuge auf Abruf bereitzustellen und (insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu ergänzen) nach den Weisungen der Beklagten einzusetzen. Baß die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekoromen sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, müsse nach den von der Klägerin vorgelegten Tagesberichten zunächst einmal angenommen werden. Bas Berufungsgericht geht in diesem Zusammenhang offenbar davon aus, daß nach den Gegebenheiten auf einer solchen Baustelle (Bedeutung der Örtlichkeit für die zu erbringende Leistung, Art und Umfang der Leistung, Zusammenhang mit
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der Tätigkeit der Beklagten) einerseits und nach dem Verhalten der Beklagten andererseits die Beklagte die von der Klägerin ongehotene Leistung auf der Baustelle als Erfüllung angenommen hat (§ 565 BGB). Dem ist bei-zutreteno Die Beklagte hatte die Leistungen der Klägerin gelten lassen, ohne sofort spezifiziert und in nachprüfbarer Weise Mängel zu rügen; sie hat vielmehr später zusammen mit den Beauftragten der Klägerin die Ein-satzzoiten der einzelnen Fahrzeuge und deren Kübikmetor-leistung nach Stunden und Tagen überprüft und auch bei dieser Gelegenheit keine spezifizierten Rügen gegen Art und Umfang der erbrachten Leistungen erhoben. Die Darle-gungs- und Beweislast trifft daher nunmehr die Beklagte, wenn sie diese Leistungen nicht als Erfüllung gelten lassen will. Sache der Beklagten wäre es demnach gewesen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausführt, im einzelnen aufzuzeigen, wann und in welchem Umfang die Klägerin ihre Pflicht nicht erfüllt habe. Diese Darlegungpflicht der Beklagten ist auch nicht durch eine Gegenüberstellung von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen genügt, denn daraus ist nicht zu ersehen, in welchen Einzelfällen die Klägerin ihrer Leistungspflicht nur unzureichend nachgekommen sei und daß gerade hierdurch - und nicht durch die in der Beweisaufnahme hervorgetretenen sonstigen Widrigkeiten auf der Baustelle - die eingetretenen Verzögerungen verursacht worden seien,
B. Das Berufungsgericht verneint auch einen Schadensersatzanspruch der Beklagten, mit dem diese gegen die Klogeforderung aufrechnen könnte.
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I, Dazu führt das Berufungsgericht aus, der Vortrag der Beklagten reiche nicht aus, eine Vertragsverletzung der Klägerin als Grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs darzulegen, Es sei zv/ar durchaus wahrscheinlich, daß die Arbeitsleistungen an der Baustelle hinter dem von der Beklagten kalkulierten Soll zurückgeblieben seien.
Es könne auch davon ausgegangen werdon, daß die von der Klägerin eingesetzten Pahrzeuge nicht die Betonmengo transportiert hätten, die nach der Kalkulation hätte befördert werden sollen. Es sei dem Vortrag der Beklagten Jedoch nicht zu entnehmen, daß die Minderleistungen auf den von ihr behaupteten Umständen im Organisationsbereich der Klägerin beruhten. Die Beklagte habe zv/ar allgemein behauptet, die von der Klägerin eingesetzten Pahrzeuge hätten sich zu einem großen Teil in schlechtem Zustand befunden, ihr Einsatz sei unregelmäßig gewesen, die Pahrzeuge seien oft zu spät an der Mischanlage erschienen oder vorzeitig ausgeschieden, auch hätten einige Paarzeugführer nur eine unzureichende Pahrbefähigung besessen. Es fehle Jedoch eine genauere Darstellung dieser Umstände, aus der sich entnehmen lasse, wann und wie sich die einzelnen Vorgänge ereignet und auf den Betrieb der Beklagten ausgev/irkt hätten. Die Angaben der Beklagten gäben weder einen Anlaß für eine Beweisaufnahme noch könnten sie Grundlage für eine Schadensberechnung oder für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO sein.
IXo Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet,
1o Die Revision rügt in erster Linie die Richtanwendung des § 28? ZPO und trägt dazu vor, der Vortrag der Beklagten sei Jedenfalls so weit hinreichend substantiiert gev/eson, daß das Berufungsgericht unter Anwendung des § 287 ZPO - not-
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falls unter Erhebung einseiner angetretener Zeugenbeweise und nach Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens - zur Peststellung des der Beklagten entstandenen und von der Klägerin zu ersetzenden Schadens hätte kommen müssen»
2» Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat ohne Hechtsverstoß angenommen, daß im Streitfall die Möglichkeit einer Anwendung des § 287 ZPO mangels eines hinreichend substantiierten ü?atsachenvorträges der Beklagten nicht bestehe•
Pür die Darlegung und den Beweis der Tatsachen, aus denen die Verpflichtung einer Person zu dem Schadensersatz hergeleitot wird, gelten, die allgemeinen Hegeln des § 286 ZPO (ROZ 45p 356; 98, 58; JW 1937, 2226), ebenso für die Feststellung, ob der Ersatz Begehrende von diesen Umständen überhaupt betroffen ist (BGHZ 4, 192, 196; Mi Nr* 5 zu § 28? ZPO; IM Nr* 19 zu § 286/B). Inwieweit die Tatsachen, aus denen die Schadensersatzpflicht hergeleitet wird, nach Ort, Zeit, Umfang und Umständen bestimmt sein müssen, hängt vom Binzelfall ab«. Ist der Scha densersatzanspruch wie im Streitfall aus einer Vielzahl von gleichförmigen Einzelvorgängen, bei denen verschiedene Ursachen wirksam geworden sein können, und Einzel-beträgen zusammengesetzt, dann bedarf es jedenfalls in der Regel auch der Darlegung und des Nachweises der Ein-zeltatsachen* Besteht überdies die Möglichkeit, daß der Ersatz Begehrende entweder von einem von ihm zu vertretenden oder von einem der Klägerin zuzurechnenden Ereignis betroffen ist, steht demnach nicht einmal fest, ob ein Ereignis aus dem Bereich der Klägerin die Beklagte betroffen bat, dann kann nicht nach § 287 ZPO geschätzt
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worden, von welchem dieser Ereignisse der Ersatz Begehrende betroffen ist« Insoweit bestimmt sich der Umfang der Darlegungspflicht und des Beweises nach § 286 ZPO, da es für eine Schätzung nach § 287 ZPO an den erforderlichen Grundlagen fehlto
 Die Beklagte hat zwar mehrere mögliche Ursachen für eine Minderleistung genannt und dorgelegt, aber trotzdem besteht für das Gericht angesichts der Vielzahl der Vorgänge (mehrere Hundert von Kraftfahrzeugfahrten während mehrerer Monate) und der aus dieser Vielzahl von Pahrten hergoloiteten zahlreichen Ersatzansprüche bei der Verschiedenartigkeit der Beanstandungen und der gleich nahe liegenden Möglichkeit9 daß nicht Boistungsmängel der Klagerin* sondern die der Beklagten zuzurechnenden Verhältnisse an der Baustelle für die Schäden ursächlich waren, keine ausreichende Grundlage, um einen Schaden nach § 287 ZPO fest-zustellen und seine Hohe zu schätzen» Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn dos Berufungsgericht hei diesem Sachverhalt von der Regel des § 286 ZPO ausgeht und eine ausreichende Darlegung der Beklagten vermißt, daß die Minderleistungen auf einem hinreichend genau bestimmten, für den Schaden ursächlichen und von der Klägerin zu vertretenden vertragswidrigen Verhalten beruhen»
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe damit seine Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beklagten überspitzto Denn ohne eine genaue Peststellung, an welchen 3?agen und in welchem Umfange und in welcher Weise sich die von der Beklagten behaupteten, angeblich der Klägerin zu zur e ebnenden Mängel gezeigt haben, ist bei dem Umfang der von der Klägerin erbrachten Deistungen auch eine Peststellung nach § 287 ZPO nicht zulässig und möglich» Der Poll läge dann anders, wenn feststände oder nach der Debens-

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erfahrung oder nach Erfahrungssätzen festgestellt v/erden könnte 9 daß für alle Minderleistungen allein ein der Klägerin zuzurechnendeo Verhalten in Betracht zu ziehen sei und aus einem für einen beliebigen Zeitpunkt fest-gestellten vertragswidrigen Verhalten auf ein\ längere Zeit hindurch fortdauerndes gleichartiges vertragswidriges Verhalten geschlossen werden dürfte* Bann wäre in der lat nur der Nachweis erforderlich, daß ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin zu irgend einer Zeit Vorgelegen habe, und die weitere Feststellung des Schadens hätte nach § 287 ZPO zu erfolgen* So liegt der Pall aber gerade nicht* Selbst wenn bewiesen wäre, daß zu irgend einer Zeit die von der Beklagten behaupteten Mängel an den Fahrzeugen der Klägerin vorhanden und sonstige Beanstandungen ganz oder teilweise berechtigt wären, so würde daraus noch nicht zu folgern sein, daß die Beklagte von diesen Ereignissen berührt worden sei* Denn es besteht die zweite, vom Landgericht als bewiesen angesehene Möglichkeit, daß die Minderleistungen ihren Grund in Organisationsmängeln der Beklagten haben, etwaige Ereignisse aus dem Bereich der Klägerin demnach der Beklagten keinen Schaden verursacht haben* Bei dieser Sachlage gelten aber, wie bereits ausgefübrt, für die Klärung der Präge, ob ein bestimmtes Ereignis den angeblich Geschädigten überhaupt berührt hat, die Regeln des § 286 ZPO* Außerdem ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, wonach aus einem einmaligen Vorgang auf ein die gesamte Vertragsdauer andauerndes Verhalten zu schließen sei*
Wie das Berufungsgericht zutreffend weiter annimmt, ist der erforderlichen Substantiierung auch nicht dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte sich auf die Schreiben vom 24>o und 26* Oktober und 9* November 1961 bezieht*
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Denn diese Schreiben enthalten nicht mehr als v/aa die Beklagte auch im übrigen vorgotragen hato
 Co Da das Urteil des Berufungsgerichts auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, v/ar die Revision mit der JCostenfolgo aus § 97 Abs«, 1 ZBO zurückzuv/eiseno
 Behle
Alff
 Sprenkmann
Merkel
 Mösl