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BGH · I ZR 53/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 53/60

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein PatG § 4 Abs. 3, § 5 Satz 2; GebrMG § 5 Abs. 4 Dem auf widerrechtliche Entnahme gestützten Anspruch auf Übertragung des Gebrauchsmusters kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, das Entnommene und zur Gebrauchsmusteranmeldung Verwendete sei nicht schutzfähig. Die Klägerin war Inhaberin des im August 1955 durch Zeitablauf erloschenen schweizerischen Patents Nr. auf dessen technischer Grundlage sie noch heute geräuscharme Stangenführungsrohre herstellt und vertreibt. Anfang 1956 hat in ihrem Auftrag der Patentingenieur TflMl die in den Akten der ersten Instanz {Landgericht Mannheim 4 0 64/58, Bl. 11 ff) befindliche Ausarbeitung mit Zeichnungen für die etwaige Anmeldung eines neuen schweizerischen Patents gefertigt; sie wurde aber wegen zu geringer Erfolgsaussicht von der Klägerin nicht weiter verfolgt. Die Klägerin behauptet, der bei ihr von April 1956 bis Juli 1957 - zuletzt als kaufmännischer Direktor - tätig gewesef he Herr habe den Inhalt der Ausarbeitung ohne August 1958#' nen Klage beantragt, die Beklagte zur Abgabe der föai' gang des Gebrauchsmusters an die Klägerin erfordert tragungs- und Umsehreibungserklärung zu verurteilen,! Weiter ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, durch die Vernehmung des Zeugen Mjn sei erwiesen, daß die Klägerin Rechte auf Verwertung von Patentschriften oder Patentanmeldungen auf Rqpi nicht übertragen habe, Die Gebrauchs-rausteranmeldung der Beklagten beruhe auf einer widerrechtlichen Entnahme durch R^plR; dies müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Da die Klägerin** zudem Löschung des Gebrauchsmusters beim Patentamt beantragen könne (§§ 7 ff GebrMG), fehle für eine Klage auf Übertragung des Gebrauchsmusters das Rechtsschutzinteresse. 1. Soweit die Revision ein Rechtaschutzinteresse für die jetzige Klage auf Übertragung des Gebrauchsmusters wegen der Möglichkeit, die Löschung dieses Gebrauchsmusters beim Patentamt zu beantragen, als nicht gegeben ansieht, kann ihr' nicht gefolgt werden. Der löschungsantrag der §§ 7, 8 GebrMG verfolgt ebenso wie die als Popularklage ausgestaltete Rich-; tigkeitsklage des § 13 Ziff.1 und 2 PatG das Anliegen, schutz-unwürdige Scheinrechte zu beseitigen; es handelt sich also um - die Verwirklichung vorwiegend allgemeiner Belange. 2. Das Vorbringen der Revision, es fehle an einem "schätzenswerten Besitzstand" der Klägerin, da ihr auf der Ausarbeitung entweder überhaupt kein gewerbl Schutzrecht oder aber ein jederzeit leicht vernichtbar" Scheinrecht erteilt worden wäre, ist dahin zu verstehen’ die Beklagte mit dem Einwand fehlender Schutzfähigkeit Entnommenen gegenüber dem erfinderrechtlichen Vindikatio anspruch auch dann zu Wort kommen will, wenn die Wesens, heit (Identität) des Entnommenen mit dem Verwendeten -vorliegenden Palle - feststeht und darüber hinaus auch streitig ist, daß dem erteilten Schutzrecht keine schöpf sehen Gedanken zugrunde liegen» die nicht bereits im; en‘ nen Geistesgut offenbart waren, her Einwand fehlender fahigkeit ist jedoch bei Sachlagen der hier gegebenen; nicht zulässig. a) Steht fest, daß das Entnommene mit dem für eine Schutzrechtsanmeldting Verwendeten identisch ist, so geht der Streit zwischen dem Verletzten und dem eingetragenen Schutzrechtsinhaber nicht um den Inhalt des Schutzreohts sondern um die Präge der materiellen Rechtsinhaberschaft (Berechtigung zur Inhaberschaft)* Entsprechendes gilt d« wenn der Verletzte sein Verlangen auf Zuerkennung der In haberschaft bei noch schwebenden Anmeldungen in der Weis geltend macht, daß er eine ohne seine Einwilligung erfo“ Entnahme nachweist und gemäß § 5 PatG Abtretung des Ansp auf Patenterteilung verlangt. fremde und erst nach längerer Prüfung entscheidbare Präge gestritten wird, ob das von beiden Streitteilen in Anspruch Genommene ein schutzfähiges Recht dareteilt oder nicht. Damit würde der Prozeß um die Berechtigung des Abtretungsverlangens durch Belastung mit einem ihm wesensfremden zusätzlichen Streitstoff eine Verzögerung erfahren, die schon mit dem Wesen und Zweck der erfinderrechtliehen Vindikation unvereinbar ist. b) Die Zulassung des Einwandes fehlender Schutzfähigkeit des Entnommenen gegenüber dem erfinderrechtlichen Vindikationsanspruch wäre darüber hinaus aber auch eine unnötige Erschwerung oder gar Gefährdung des Begehrens des Verletzten auf Rechtsschutz. Dies gilt etwa dann, wenn der Verletzte die Erlangung des Schutzrechtes überhaupt nicht anstrebt, sich vielmehr nur davor sichern will, daß der Entnehmer das entnommene Geistesgut zu einem ihm zustehenden Ausschließungsrecht ausbaut, auf das er sich vielleicht gerade in seinen Auseinandersetzungen gegenüber dem Verletzten berufen wird. Entsprechendes gilt aber auch dann, wenn der Verletzte die Anmeldung eines Schutzrechtes beabsichtigte, der Entnehmer ihm aber zeitlich zuvorgekommen ist, so daß der Verletzte den erfinderrechtlichen Vindikationsanspruch dadurch geltend macht, daß er Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents verlangt, also in die Rechtsstellung des Entnehmers aus einer noch schwebenden Patentanmeldung einrücken will. c) Das Schrifttum läßt deshalb den Einwand fehlender Schutzfähigkeit des Entnommenen jedenfalls dann nicht zu, wenn er gegenüber dem Anspruch auf Erteilung des Patentes, also bei noch schwebenden Anmeldungen, erhoben wird (Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentanwaltsgesetz, Behandlung der schwebenden und der erledigten Schutzrtif.anmeldungen und damit auch eine unterschiedliche Behänd der für die Geltendmachung dieses Vindikationeanspruchs Gesetz geschaffenen prozessualen Möglichkeiten (Klage a* tretung des erteilten Rechts und Klage auf Abtretung des teilungsanspruches) wäre aber aus den oben dargelegten auch im Palle des Gebrauchsmusters nicht zu vertreten. So erklärt es sich, d Präge, ob auch gegenüber bereits erteilten Schutzrechten Einwand fehlender Schutzfähigkeit im Vindikationpprozeß Erfinders erhoben werden kann, in Rechtsprechung und Sei tum noch nicht näher behandelt worden ist. Die Revision hat schließlich noch geltend gemacht, die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Verwaltungsrat der Klägerin am 5. stellt, daß der Verwaltungsrat der Klägerin in seiner Sitzung vom 5- Juli 1957 gewerbliche Schutzrechte und hierauf bezügliche Anmeldungen an RflMV nicht mit sofortiger Wirkung übertragen wollte, sondern eine solche Übertragung nur für .den Fall der tatsächlichen Durchführung der Liquidation in Aussicht nahm. Juli 1957 ist bereits in einem zwischen den Parteien und dem dort mitbeklagten Hpppft geführten weiteren Rechtsstreit vorgebracht worden, in welchem über die Herstellungsberechtigung als solche sowie über die von den dortiger beiden Beklagten geübten Werbemethoden zu befinden war.

Zitierte Normen: § 5 PatG § 5 GebrMG § 5 PatG § 7 GebrMG § 5 PatG § 5 GebrMG § 5 PatG § 5 GebrMG § 5 PatG § 97 ZPO
AusarbeitungRechtGebrauchsmustersEntnahmeEntnommenePatGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 PatG § 4 Abs. 3, § 5 Satz 2; GebrMG § 5 Abs. 4
Dem auf widerrechtliche Entnahme gestützten Anspruch auf Übertragung des Gebrauchsmusters kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, das Entnommene und zur Gebrauchsmusteranmeldung Verwendete sei nicht schutzfähig.
BGH, ürt. v. 27. Oktober 1961 - I 2R 53/60 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
I ZR 53/60
Verkündet an 27. Oktober 1961 u, Justizhauptsekretär ürkundsbearnter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Stefanie
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
■.die Firma V
vertreten durch den alleinzeiehnungsberechtigten Verwaltungs ' rat Georges
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
■hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die i' mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundes-'^richter Br. Kriiger-Nieland, Fehle, Ebel und Claßen
•: fUr Recht erkannt :
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war Inhaberin des im August 1955 durch Zeitablauf erloschenen schweizerischen Patents Nr.	auf
 dessen technischer Grundlage sie noch heute geräuscharme Stangenführungsrohre herstellt und vertreibt. Anfang 1956 hat in ihrem Auftrag der Patentingenieur TflMl die in den Akten der ersten Instanz {Landgericht Mannheim 4 0 64/58, Bl. 11 ff) befindliche Ausarbeitung mit Zeichnungen für die etwaige Anmeldung eines neuen schweizerischen Patents gefertigt; sie wurde aber wegen zu geringer Erfolgsaussicht von der Klägerin nicht weiter verfolgt.
Die Beklagte ist Inhaberin des am 16.. August 1957 angemeldeten, am 24. Oktober 1957 bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 1	das	eine	bestimmte	Ausführungsform
 für geräuscharme Stangenführungsrohre betrifft. Sie läßt diese Bohre von der Firma W.H. Ktffc in	die auch die
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Alleinvertretung hat, hersteilen und bringt sie unter der Firme "XlHHHHHIHflfc" in den Verkehr.
Die Gebrauchemusteranmeldung der Beklagten stimmt in allen wesentlichen Punkten mit der Ausarbeitung	überein.
Die Klägerin behauptet, der bei ihr von April 1956 bis Juli 1957 - zuletzt als kaufmännischer Direktor - tätig gewesef he Herr	habe den Inhalt der Ausarbeitung	ohne
"Wissen und ohne Einwilligung der Klägerin entnommen und der /Beklagten zur gemeinsamen Auswertung übergeben.	habe
/schon während seines Dienstverhältnisses hinter dem Bücken der Klägerin deren Kundschaft an die Firma
^«nzuleiten gesuchtj er benutze diese Firma als Strohmann, um fco Produktion von geräuscharmen Stangenführungsrohren nach vtschland zu verlagern.
 
Die Klägerin hat mit ihrer am 16. August 1958#' nen Klage beantragt, die Beklagte zur Abgabe der föai' gang des Gebrauchsmusters an die Klägerin erfordert tragungs- und Umsehreibungserklärung zu verurteilen,!
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Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und die| legitimation der Klägerin bestritten. Sie hat weit&rf durch den Beschluß der Generalversammlung der Klfigeapf 5. Juli 1957 (Ziff. 8 d. Niederschrift) seien die He^ Klägerin zur Fabrikation der geräuscharmen Stangenft rohre einschließlich der Rechte aus der vorgesehenen s rischen Neuanmeldung auf R^M^ übertragen worden; habe diese Rechte an sie - die Beklagte - zediert.
Landgericht und Oberlandesgericht haben nach Klag“ erkannt. Die Beklagte verfolgt im Wege der Revision ihi Antrag auf Klägeabweisung weiter. Die Klägerin bittet! Zurückweisung der Revision.
Rnt scheidungsgründe:
X. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist in der Revia instanz nicht mehr bestritten. Durch die vorgelegten reg liehen Unterlagen ist im übrigen nachgewiesen, daß die Sommer 1957 vorgesehene Liquidation der Klägerin untere ist und daß es sich bei der registerlichen Eintragung 20. Januar 1958 lediglich um eine Änderung aer Firmen# nung der Klägerin, nicht um eine Neugründung handelte;,
II.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Ge musterAnmeldung der Beklagten mit der Ausarbeitung nicht nur in allen wesentlichen' Funkten übereinstimmt, darüber hinaus auch keine schöpferischen Gedanken aufv/ei die über die in der Ausarbeitung TMVI gemachten Offen*"
 
hinausgehen. Weiter ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, durch die Vernehmung des Zeugen Mjn sei erwiesen, daß die Klägerin Rechte auf Verwertung von Patentschriften oder Patentanmeldungen auf Rqpi nicht übertragen habe, Die Gebrauchs-rausteranmeldung der Beklagten beruhe auf einer widerrechtlichen Entnahme durch R^plR; dies müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen.
III.	Demgegenüber meint die Revision, der Klagegrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 5 GöbrMG i.V.m. § 5 PatG) sei schon deshalb nicht gegeben, weil es an einem "schützenswerten Besitzstand" der Klägerin. fehle: TVHfehabe in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 28. April 1956 seine eigene Ausarbeitung vom 6. Februar 1956, falls sie als Patentanmeldung Verwendung finden sollte, als bloße "Fassadenanmeldung" gekennzeichnet; das in Deutschland erteilte Gebrauchsmuster sei also ein jederzeit vernichtbares Scheinrecht. Da die Klägerin** zudem Löschung des Gebrauchsmusters beim Patentamt beantragen könne (§§ 7 ff GebrMG), fehle für eine Klage auf Übertragung des Gebrauchsmusters das Rechtsschutzinteresse.
1. Soweit die Revision ein Rechtaschutzinteresse für die jetzige Klage auf Übertragung des Gebrauchsmusters wegen der Möglichkeit, die Löschung dieses Gebrauchsmusters beim Patentamt zu beantragen, als nicht gegeben ansieht, kann ihr' nicht gefolgt werden. Der Herausgabeanspruch nach § 5 GebrMG . i.V.m. § 5 PatG ist ein neben dem Löschungsantrag (§§ 7, 8 vGebrMG) gegebener Rechtsbehelf (RG vom 15. Februar 1930 in HuW 1930, 242, 243). Der löschungsantrag der §§ 7, 8 GebrMG verfolgt ebenso wie die als Popularklage ausgestaltete Rich-; tigkeitsklage des § 13 Ziff. 1 und 2 PatG das Anliegen, schutz-unwürdige Scheinrechte zu beseitigen; es handelt sich also um - die Verwirklichung vorwiegend allgemeiner Belange. Demgegen-| über soll durch die Klage auf Übertragung des erteilten •-Patents (§ 5 PatG) oder des erteilten Gebrauchsmusters
(§ 5 GebrMG) nur erreicht werden» daß der Erfinder die. zukommende Rechtsposition erhält, die durch widerrecht Entnahme gefährdet oder gar beeinträchtigt war.
2. Das Vorbringen der Revision, es fehle an einem "schätzenswerten Besitzstand" der Klägerin, da ihr auf der Ausarbeitung	entweder	überhaupt	kein gewerbl
 Schutzrecht oder aber ein jederzeit leicht vernichtbar" Scheinrecht erteilt worden wäre, ist dahin zu verstehen’ die Beklagte mit dem Einwand fehlender Schutzfähigkeit Entnommenen gegenüber dem erfinderrechtlichen Vindikatio anspruch auch dann zu Wort kommen will, wenn die Wesens, heit (Identität) des Entnommenen mit dem Verwendeten -vorliegenden Palle - feststeht und darüber hinaus auch streitig ist, daß dem erteilten Schutzrecht keine schöpf sehen Gedanken zugrunde liegen» die nicht bereits im; en‘ nen Geistesgut offenbart waren, her Einwand fehlender fahigkeit ist jedoch bei Sachlagen der hier gegebenen; nicht zulässig.
a)	Steht fest, daß das Entnommene mit dem für eine Schutzrechtsanmeldting Verwendeten identisch ist, so geht der Streit zwischen dem Verletzten und dem eingetragenen Schutzrechtsinhaber nicht um den Inhalt des Schutzreohts sondern um die Präge der materiellen Rechtsinhaberschaft (Berechtigung zur Inhaberschaft)* Entsprechendes gilt d« wenn der Verletzte sein Verlangen auf Zuerkennung der In haberschaft bei noch schwebenden Anmeldungen in der Weis geltend macht, daß er eine ohne seine Einwilligung erfo“ Entnahme nachweist und gemäß § 5 PatG Abtretung des Ansp auf Patenterteilung verlangt. Hier wie dort würde die Z des Einwandes fehlender Schutzfähigkeit des Entnommenen führen, daß in einem Rechtsstreit, der lediglich die KT der Rech+.sinhaberschaft zu dem Ziele hat, nicht so sehr um eigentliche Streitthema als vielmehr um die dem Streitet
 
fremde und erst nach längerer Prüfung entscheidbare Präge gestritten wird, ob das von beiden Streitteilen in Anspruch Genommene ein schutzfähiges Recht dareteilt oder nicht. Damit würde der Prozeß um die Berechtigung des Abtretungsverlangens durch Belastung mit einem ihm wesensfremden zusätzlichen Streitstoff eine Verzögerung erfahren, die schon mit dem Wesen und Zweck der erfinderrechtliehen Vindikation unvereinbar ist.
b)	Die Zulassung des Einwandes fehlender Schutzfähigkeit des Entnommenen gegenüber dem erfinderrechtlichen Vindikationsanspruch wäre darüber hinaus aber auch eine unnötige Erschwerung oder gar Gefährdung des Begehrens des Verletzten auf Rechtsschutz. Dies gilt etwa dann, wenn der Verletzte die Erlangung des Schutzrechtes überhaupt nicht anstrebt, sich vielmehr nur davor sichern will, daß der Entnehmer das entnommene Geistesgut zu einem ihm zustehenden Ausschließungsrecht ausbaut, auf das er sich vielleicht gerade in seinen Auseinandersetzungen gegenüber dem Verletzten berufen wird. Entsprechendes gilt aber auch dann, wenn der Verletzte die Anmeldung eines Schutzrechtes beabsichtigte, der Entnehmer ihm aber zeitlich zuvorgekommen ist, so daß der Verletzte den erfinderrechtlichen Vindikationsanspruch dadurch geltend macht, daß er Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents verlangt, also in die Rechtsstellung des Entnehmers aus einer noch schwebenden Patentanmeldung einrücken will. Bei Sachlagen dieser Art ist noch nicht abzusehsn, ob die Anmeldung tatsächlich zur Erteilung des Schutzrechtes führen wird.
c)	Das Schrifttum läßt deshalb den Einwand fehlender Schutzfähigkeit des Entnommenen jedenfalls dann nicht zu, wenn er gegenüber dem Anspruch auf Erteilung des Patentes, also bei noch schwebenden Anmeldungen, erhoben wird (Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentanwaltsgesetz,
.2. Aufl., Anm. la zu § 5 PatG; Krauße-Katluhn-lindenmaier,
 Das Patentgesetz, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 5 PatG; letzner, Kom-
mentar zun Patentgaseta, 2. Auf1., Anm. 2 zu § 5 PatG Hinweis auf LG Berlin vom 17.10.38 in Mitteilungen de Landes Deutscher Patentanwälte 1939* 66). Die Dastat keit des genannten Einwandes liegt hei Sachlagen jene sonders klar zutage, da einerseits Über die Schutzffc des Rechtes noch keine amtliche Feststellung getreffe* anderseits der Verletzte, wie sein Antrag erkennen läßj amtliche Prüfung der Schutzfähigkeit seines Geisteegul anstrebt, indem er in die Rechtsstellung des Anmelder^ rücken sucht, hierbei auch die schon erfolgten Maßna^iÄ Anmeldeverfahrene für sich zu nutzen trachtet und zeitlf Verzögerungen und Doppelprüfungen vermeiden möchte.

Gleiches muß aber erst recht dann gelten, wenn die widerrechtlicher Entnahme beruhende Anmeldung bereits z* teilung des Schutzrechtes geführt hat. Das bedarf für d Pall der Patenterteilung kaum näherer Begründung (s Lindenmaier aaO Anm. 2 zu § 5). Eine unterschiedlich^"
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Behandlung der schwebenden und der erledigten Schutzrtif. anmeldungen und damit auch eine unterschiedliche Behänd der für die Geltendmachung dieses Vindikationeanspruchs Gesetz geschaffenen prozessualen Möglichkeiten (Klage a* tretung des erteilten Rechts und Klage auf Abtretung des teilungsanspruches) wäre aber aus den oben dargelegten auch im Palle des Gebrauchsmusters nicht zu vertreten.
Der erfinderrechtliche Vindikationsanspruch ist er durch das Patentgesetz von 1936 normiert worden und war; dahin nur als deliktischer Schadensersatzanspruch von d Rechtsprechung zugelassen worden. So erklärt es sich, d Präge, ob auch gegenüber bereits erteilten Schutzrechten Einwand fehlender Schutzfähigkeit im Vindikationpprozeß Erfinders erhoben werden kann, in Rechtsprechung und Sei tum noch nicht näher behandelt worden ist. Der Umstand,\ Rahmen der erfinderrechtliehen Vindikationsklage die Fr' der Schutzfähigkeit des Entnommenen sich überhaupt nur
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Zwischenfrage stellen kann und hierbei dem Streitstoff wesensmäßig fernliegt, verbietet es jedenfalls, in ganz ande-rem Zusammenhang gebrachte Meinungsäußerungen der Erläuterungsbücher und der Rechtsprechung (z.B. zu löschungsklagen oder Klagen auf Feststellung einer widerrechtlichen Entnahme), wonach der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme begrifflich Entnehmbarkeit und damit Schutzfähigkeit des Entnommenen verlangt, auf die Fälle der erfinderrechtliohen Vindikation zu übertragen.
IV.	Die Revision hat schließlich noch geltend gemacht, die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Verwaltungsrat der Klägerin am 5. Juli 1957 nur vorbereitende Planungen im Hinblick auf die damals beabsichtigte Liquidation vorgenommen, nicht aber alle die Fertigung von Stangenführungsrohren betreffenden Rechte und Patente auf	mit	sofortiger	Wir-
kung übertragen habe, sei unvereinbar mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift. Mit diesem Vorbringen begibt die Re^ Vision sich jedoch auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat festge-. stellt, daß der Verwaltungsrat der Klägerin in seiner Sitzung vom 5- Juli 1957 gewerbliche Schutzrechte und hierauf bezügliche Anmeldungen an RflMV nicht mit sofortiger Wirkung übertragen wollte, sondern eine solche Übertragung nur für .den Fall der tatsächlichen Durchführung der Liquidation in Aussicht nahm. Die Behauptung eines vertraglichen Erwerbes der Fabrikationsrechte durch Generalversammlungsbeschluß der Klägerin vom 5. Juli 1957 ist bereits in einem zwischen den Parteien und dem dort mitbeklagten Hpppft geführten weiteren Rechtsstreit vorgebracht worden, in welchem über die Herstellungsberechtigung als solche sowie über die von den dortiger beiden Beklagten geübten Werbemethoden zu befinden war. Der erkennende Senat hat in jenem Parallelverfahren die insoweit erhobenen Verfahrensrügen der Revision, die mit den im vorliegen-:den Rechtsstreit geltend gemachten im wesentlichen überein-
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stimmen, durch Urteil vom 17. Oktober 1961 - I ZB 52/6^
unbegründet erachtet.
Die im Urteil des Parallelverfahrene angestelltän ErWjB sind auch für den im jetzigen Verfahren zur Entscheid! stellten Sachverhalt bestimmend. Die Widerrechtlichkeit Entnahme kann also nicht schon damit verneint werden, die Klägerin Produktionsrechte an R^MB Überträgen und;
damit und seinen etwaigen Rechtsnachfolgern die Auswei
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 der etwa in Aussicht genommenen neuen Schutzrechtsasoiejl
 gestattet hätte.
V.	Nach allem erweisen sich die Revisionsrügen als gründet. Die Beklagte muß das Verhalten ihres Recht svorg! RBVB gegen sich gelten lassen. Da die Klage innerhalb in § 5 GebrMG i.V.m. § 5 Satz 3 PatG vorgesehenen Eiqjahrc frist erhoben ist, konnte dahingestellt bleiben, ob dieji klagte beim Erwerb des Gebrauchsmusters im guten Glaubt oder nicht.
Sie Revision war demnach bei Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Krüger-Nieland
 Yfilde
Pehle
 Ebel'
Claßen