Öffentliche Musikdarbietungen in Gaststätten mittels Tonträger (Schallplatten, Tonbänder usw.) bedürfen deshalb der Erlaubnis der Hersteller der Tonträger, wenn die ausübenden Künstler, deren Wiedergabeleistung auf dem Tonträger festgelegt ist, diesen ihr Aufführungsrecht aus § 2 Abs. 2, § 11 LitUrhG übertragen haben. Das behält sich seinerseits das Recht vor, gegen jeden Dritten vorzugehen, der ein oder mehrere auf Grund dieses Vertrages erlaubterweise hergestellte Exemplare für Rundfunksendungen, in welcher Art und zu welchem Zweck auch immer, verwenden würde, ohne vorher die ausdrückliche Genehmigung des gemäß Abs.(8) dieses Artikels eingeholt zu haben.11 Die beklagten Schallplattenhersteller haben auf Grund entsprechender Verträge die in dem B®B-Vertrag für die Schallplattenindustrie vorgesehenen Befugnisse erworben und ausgev/er-tet» Sie sind der Auffassung, daß den ausübenden Künstlernjde-ren Wiedergabeleistungen auf den von ihnen hergestellten Schallplatten festgelegt seien, gemäß § 2 Abs,2 litUrhG ein Bearbeiterurheberrecht an den Schallplatten zustehe und dieses auf Grund von § 2 Abs. 1 in Verb, mit § 11 Abs.2 LitUrhG auch die ausschließliche Befugnis umfasse, die Schallplatten öffentlich abzuspielen. Aber selbst v/enn ein solches in der Person des ausübenden Künstlers entstehendes Aufführungsrecht im Grundsatz anzuerkennen sei, seien die Beklagten jedenfalls durch den B^^-Vertrag, durch den ihnen nur ein beschränktes mechanisches Vervielfältigungsrecht übertragen worden sei - und zwar nur zur Herstellung von Schall-platten für den privaten Gebrauch -, gehindert, dieses Aufführungsrecht durch die Geltendmachung von Verbietungs-oder Bewilligungsrechten auszuüben. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz erklärt, daß von einem Sachverhalt auszugehen sei, wonach die an der Schallplattenherstellung mitwirkenden ausübenden Künstler ihre urheberrechtlichen Befugnisse auf die Beklagten übertragen haben. 1. festzustellen, daß keine der Beklagten, auch wenn ihr von den ausübenden Künstlern deren vermeintliche Aufführungsrechte übertragen worden sind, an den von dein Kläger zu 1) lizenzierten Schallträgern ihrer HerstelJ-ung ein Recht der öffentlichen Aufführung besitzt; 2. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, auch wenn ihnen von den ausübenden Künstlern deren vermeintliche Aufführungsrechte übertragen worden^sind. Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin abgeandert, daß den Beklagten verboten wird, öffentliche Aufführungen mittels Schallträgern von für die Klägerin zu 2) geschützten Werken zu gestatten, auch wenn ihnen von den ausübenden Künstlern deren Aufführungsrechte übertragen worden sind. Zwar geht os im vorliegenden Rechtsstreit im Kern allein um die Streitfrage, welche Rechte den Beklagten hinsichtlich der öffentlichen Aufführung von Werken aus dem für die Klägerin zu 2) geschützten Repertoire zustehen, falls diese Aufführungen unter Benutzung von Tonträgern stattfinden, die die Beklagten bergesteilt haben und an denen ihnen die ausübenden Künstler, deren persönlicher Vortrag auf diesen Tonträgern festgelegt ist, ihre Rechte aus § 2 Abs« 2 LitUrhG abgetreten haben. rechte durch den mit den Beklagten geschlossenen BIEM-Normalvertrag diesen das Recht zur Festlegung geschützter Werke auf Tonträger sowie zur Verbreitung der Vervielfältigungsstücke für den Privatgebrauch eingeräumt hat, steht der Klägerin zu 1), wie das Berufungsgericht zu Recht dargelegt hat, ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis daran zur Seite, klargestellt zu sehen, ob der Schallplattenindustrie durch den B^^-Vertrag etwa auch das Recht zur Öffentlichen Aufführung der von ihr auf Grund dieses Vertrages hergestellten Tonträger eingeräumt worden ist. Bo In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach der geltenden gesetzlichen Regelung des Urheberrechts der ein Schrift- oder ein Tonwerk wiedergebende aus-übende Künstler nicht Y/erkschöpfer sei und ihm deshalb an sich ein urheberrechtlicher Schutz nicht zustehe (kGS 153, 1, 21 ff; BGHZ 8, 88) <> Wenn jedoch, so führt das Berufungsgericht aus, ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch persönlichen Vortrag auf Tonträger, wie beispielsweise Schallplatten, übertragen werde, so stehe die auf diese Weise hergestellte Vorrichtung gemäß § 2 Abs.2 Lit UrhG einer Bearbeitung des Werkes gleich und der Vortragende gelte als Bearbeiter. gleichen rechtlichen Inhalt und Umfang wie das Urheberrecht eines echten Bearbeiters im Sinne von § 2 Abs^l LitUrhG, umschließe somit auch die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung des Tonträgers. Daraus aber, daß die Klägerin zu 2) Musikveranstaltern auch die Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung von Werken ihres Repertoires mittels Schallplatten erteilt habe, könne ein Verzicht der Klägerin zu 2), den Beklagten die selbständige Gestattung öffentlicher Schallplattenaufführungen zu verbieten, nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat demgemäß den auf Unterlassung gerichteten Hauptantrag und den insoweit mit ihm in seiner zweiten Alternative übereinstimmenden Hilfsantrag für unbegründet erachtet, dagegen den Hilfsantrag, soweit er darauf gerichtet ist, den Beklagten zu untersagen, Öffentliche Aufführungen von für die Klägerin zu 2) geschützten Werken gegen Vergütung zu gestatten, für begründet angesehen. I» Der Hauptangriff der Revision der Klägerinnen richtet sich gegen den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, wonach den ausübenden Künstlern gemäß § 2 Abs. 2 LitUrhG die Befugnis zustehen soll, die öffentliche Aufführung von Y/crken der Literatur und Tonkunst mittels Schallvorrichtun-gen, auf die ihr persönlicher Vortrag dieser Werke festge-legt worden ist, zu verbieten, auch wenn es sich um für die Klägerin zu 2) geschützte Werke handele und die Klägerin zu 2) die öffentliche Aufführung gestattet habe. "Inhalt und Umfang der hiernach begründeten urheberrechtlichen Befugnisse sowie die Dauer des Schutzes und die Folgen einer Verletzung ergeben sich ohne weiteres daraus, daß der Vortragende in Ansehung der den Vortrag fixierenden Vorrichtung in der gleichen Weise geschützt wird wie der Bearbeiter eines Werkes in Ansehung seiner Bearbeitung (§2 Satz 2 des Gesetzes vom 19.Juni 1901); daß das Originalwerk als solches geschützt sei, ist für den Schutz der Bearbeitung nicht erforderlich." Dies folgt zwangsläufig daraus, daß der Gesetzgeber nur in dem individuellen Element, das jeder Wiedergabeleistung anhaftet, die Rechtfertigung für die Zuerkeimung eines urheberrechtlich ausgestalteten Schutzes erblickt und dementsprechend nicht den Hersteller des Tonträgers - den Schallplättenfabrikanten sondern a on ausübenden Künstler einem V/erkbearbeiter gleich- 3 LitürhG), Da aber die Wiedergabeleistung des ausübenden Künstlers, auch wenn sie auf einem Leistungsträger festgehalten ist, im Sinne des Urheberrechtes "aufgeführt" werden kann, ist aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LitürhG nur zu entnehmen, daß dem ausübenden Künstler mit der Zuerkennung eines Bearbeiterurhe-borrechts an der Schallvorrichtung auch das Recht zugebilligt v/erden sollte, über die öffentliche Darbietung seiner Leistung mittels dieses Tonträgers zu bestimmen. Aber auch soweit die Klägerinnen aus der Geaetzes-iÖS^öüiatik folgern wollen, daß das Bearbeiterurheberrecht qgg ausübenden Künstlers an seiner festgelegten Leistung auf das Rocht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Tonträgers beschränkt sei, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst einfügte, nicht uneingeschränkt, da sie nur für rechtmäßig hergestellte Schallvorrichtungen in Betracht kam» Die Meinung der Revision, daß der Gesetzgeber, falls er den ausübenden Künstlern durch § 2 Abs. 2 LitUrhG ein Aufführungsrecht an den von ihnen bespielten oder besungenen Schallvorrichtungen eingeräumt haben sollte, ihnen dieses Aufführungsrecht gleichzeitig durch § 22 a LitUrhG im vollen Umfang entzogen habe, ist hiernach nicht zutreffend. Die Gesetzessystematik, die die Rechte des ausübenden Künstlers an der Schallvorrichtung zunächst vollinhaltlich den Rechten an einer Werkbearbeitung gleichstellt und sodann .irk § 22 a LitUrhG Ausnahmen vom Aufführungsrecht vorsieht, soweit mechanische Musikauffüh-rungen in Frage stehen, ohne zv/ischen dem echten Urheberrecht und dem fiktiven Bearbeiterurheberrecht des ausübenden Künstlers zu unterscheiden, spricht hiernach entgegen der Meinung der Klägerinnen gerade dafür, daß auch bei der Fassung des § 22 a LitUrhG von einer Gleichschaltung beider Rechte nach Inhalt und Umfang ausgegangen worden ist (so auch RGZ 153, 1 ff, insbesondere 23)* Aus der Gesetzessystematik kann hiernach nur in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht gefolgert werden, daß in allen Fällen, in denen der Ausnahmetatbestand des § 22 a LitUrhG nicht eingreift, dies in gleicher Weise für den Werkschöpfer wie für den ausübenden Künstler zu gelten hat, soweit ihm gemäß § 2 Abs. 2 LitUrhG ein fiktives Bearbeiterurheberrecht an seiner auf einem Tonträger festgehaltenen Leistung zusteht. Damit allein freilich ist die hier strittige Frage, ob öffentliche Schallplattenaufführungen der Erlaubnis der ausübenden Künstler, deren Leistungen auf den Schallplatten festgelegt sind, oder ihrer Rechtsnachfolger bedürfen,noch nicht entschieden. Es bleibt aber zu prüfen, ob hach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 LitUrhG die Gleichstellung der Kochte des ausübenden Künstlers an der Schallvorrichtung mit den Rechten eines Werkbearbeiters auch für diesen vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten neuartigen Sachverhalt zu gelten hat oder ob insoweit eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 2 LitUrhG geboten ist. b) In diesem Zusammenhang macht die Revision der Klägerinnen geltend, daß durch die Anerkennung eines Aufführungsrechtes des ausübenden Künstlers an seiner auf einer Schallvorrichtung festgelegten Leistung die Rechte der Werkschöpf er empfindlich beeinträchtigt würden. Würde der ausübende Künstler oder.der Schallplattenhersteller als sein Rechtsnachfolger für die öffentliche Aufführung von Schall-platten oder sonstiger Tonträger Lizenzgebühren erheben können, so würde dies einen Rückgang des Schallplattenumsatzes und damit der Lizenzeinnahmen der Werkschöpfer aus einer Verwertung ihres mechanischen Vervielfältigungsrechtes zur Folge haben. Es steht deshalb kaum zu befüpphkon, daß Musikveranstalter, wenn sie auch an die ausübenden Künstler Aufführungsgebühren für mechanische Musikaufführungen entrichten müssen, auf diese verzichten und damit die zusätzlichen Einnahmequellen, die die Vervollkommnung der mechanischen Musik den Urhebern erschlossen hat, versiegen werden. Soweit sich aber die Klägerinnen darauf berufen, die Belastung von Schallvorrichtungen mit zusätzlichen Aufführungsgebühren zugunsten der aufführenden Künstler könne einen Rückgang des Schallplattenabsatzes und damit eine Minderung der Einnahmen der Urheber aus ihren Vervielfälti-gungsrechten zur Folge haben, hat das Berufungsgericht zu Rocht darauf hingewiesen, daß dieser etwaige Einnahmeausfall durch die zusätzlichen Aufführungstantiemen ausgeglichen wird, die den Werkachöpfern dadurch anfallen, daß die mit Hilfe der Darbietungen, ausübender Künstler hergesteil-ten Schr.llträger erfahrungsgemäß zu %öff entliehen Musikauf-führungen auch in Fällen benutzt werden, in denen lebende Muaikaufführungen nicht in Betracht kommen. Es laßt nach alledem keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß eine wirtschaftliche Aushöhlung des Urheberrechts der Werkschöpfer durch die Anerkennung eines Aufführungsrechtes der ausübenden Künstler an Schallvorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 LitUrhG nicht zu befürchten seir Hierbei bedarf es keiner Stellungnahme zu der weiteren Frage, ob etwa die ausübenden Künstler oder ihre Rechtsnachfolger sich dem Vorwurf eines Rechtsmißbrauch auosetzon würden, falls sie die Einwilligung in die Benutzung der von ihnen bespielten Tonträger zu öffentlichen Aufführungen selbst dann untersagen würden, wenn ihnen ein angemessenes Aufführungsentgelt angeboten wird (vgl. Die Klägerinnen machen insoweit geltend, daß als Träger des fiktiven Bearbeiterurheberrechts anders als bei den Werkschöpfern eine unübersehbare Vielzahl von Personen in Betracht kämen und es deshalb für die Veranstalter öffentlicher Tonträgerdarbietungen eine unverhältnismäßige, vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogene Belästigung darsteile, wenn sie vor Durchführung ihrer Veranstaltung die Einwilligung aller, ihnen in der Regel im einzelnen gar nicht bekannten oder erkennbaren ausübenden Künstler einholen Dieses Argument übersieht, daß das gleiche für das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gilt, die isich:hieraus etwa ergebenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Aktivlegitimation den Gesetzgeber aber nicht gehindert haben, die Hechte des ausübenden Künstlers an der Schallvorrichtung den Rechten eines Werkbearbeiters gleichzuordnen. Hierbei ging der Gesetzgeber davon aus, wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorhebt, daß in der Praxis diese Rechte regelmäßig vertraglich auf den Hersteller der Schallvorrichtung übertragen werden, wie dies auch im Streitfall nach dem übereinstimmenden Partei-vortrag zu unterstellen ist. Fraglich kann hiernach nur sein, ob diese vom Gesetzgeber gewollte Gleichstellung verschiedenartiger Tatbestände hinsichtlich der sich an sie knüpfenden Rechtsfolgen bei dem von ihm nicht berücksichtigten neuartigen Tatbestand von mechanischen Musikaufführungen, die nicht unter die Aufführungsfreib.eit des § 22 a LitUrhG fallen, zu Ergebnissen führt, die mit Sinn und Zweck des § 2 Abs.2 LitUrhG oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen unvereinbar ist Wenn auch davon auczugehen ist, daß Anlaß für die fragliche Gesetzesbestimmung das Bestreben bildete, die Industrie mechanischer Musikinstrumente gegen unbefugte Nachbildungen zu schützen, und diese Industrie bei Erlaß dieser Bestimmung nach dem damaligen Stand der Technik für eine Aufführungsfreiheit mechanischer Musikdarbietungen eingetreten ist, so muß doch der Veränderung der Interessenlage fiechnung getragen werden, die für die Tonträgerindustrie dadurch eingetreten ist, daß die Technik neue Möglichkeiten erschlossen hat, Tonträger für öffentliche Musikdarbietungen zu benutzen, die nach der Hechtspreehung des erkennenden Senats dem Aufführungsrecht der Werkschöpfer unterliegen« Damit aber hat sich, wie der vorliegende Hechtsstreit und auch die Bemühungen der Tonträgerindustrie erweisen, uc lege ferenda ein eigenes selbständiges Aufführungsrecht an den von ihnen hergestellten Erzeugnissen zugebilligt zu erhalten, der Standpunkt der Tonträgerindustrie zur Aufführungsfreiheit mechanischer Musikdarbietungen grundlegend geändert. Aber auch aus dem Umstand, daß nach Satz 3 des § 2 Abs. 2 LitürhG die Rechte an der Schallvorrichtung originär in der Person des ausübenden Künstlers entstehen, dessen persönlicher Vortrag fest gehalten Vv'irä, ergeben sich gegen den vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt keine durchgreifenden Bedenken. -.Wenn die Revision meint, der ausübende Künstler könne sich bereits durch eine entsprechende Ausgestaltung seines Vertrages mit dem Hersteller des Tonträgers gegen eine von ihm nicht gebilligte Verwertung des Tonträgers ausreichend sichern, so vorkennt sie, daß ihm der Vertrag immer nur Rechte gegen seinen Vertragspartner, nicht aber gegen Dritte gewährt, die in den Besitz des Tonträgers gelangen. Ein ausübender Künstler, der etwa nur bereit ist, Tonbandaufnahmen seiner Leistung für Rundfunksendungen zu gestatten oder lediglich für den Privatgebrauch bestimmte Schallplatten zu bespielen, kann durch die Verwendung dieser Tonträger für beliebige Öffentliche Aufführungen wie beispielsweise als musikalische Untermalung für Kinoreklamen, in Gaststätten, bei Sportveranstaltungen, auf Jahrmärkten etc. bb) Der Senat vermag sich auch nicht der von der Revision weiterhin vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach die Anerkennung eines Aufführungsrechtes des ausübenden Künstlers an mit seiner Einwilligung in den Verkehr gebrachten Schallplatten' gegen allgemeine Prinzipien unserer Rechtsordnung verstoßen solle, weil ein Gegenstand, der mit Zustimmung des Berechtigten in den freien Handel gebracht worden sei, von dem Erwerber auch nach Belieben verwendet werden könne* Nach einhelliger Meinung darf das Eigentumsrecht an Gegenständen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (RGZ 79, 397 - Fresco-Gemälde). Die Suchherrochaft des Eigentümers hat somit dort ihre Grenze, wo sie Urheberrechte verletzt* Eine Erschöpfung des urheberrechtlichen Aufführungsrechtes durch das Inverkehrbringen von Festlegungsexemplaren des geschützten Gutes scheidet schon deshalb aus, weil im Urheberrecht nur das Rocht zur Verbreitung von Werkstücken, nicht dagegen das Recht zu unkörperlichen Werkwiedergaben wie Aufführung, Vorführung oder Sendung erschöpft werden kann (BGHZ 5, 116 - Parkstraße 13, Ulmer aaO S*196)* Da aber der Gesetzgeber das Recht des ausübenden Künstlers an der Schallvorrichtung, auf der seine Wiedergabeleistung fest- gelegt ist, ausdrücklich als Bearbeiterurheberrecht aus-gestaltet hat, dem Werkbearbeiter das Aufführungsrecht aber auch verbleibt, wenn Vervielfältigungsstücke seiner Werkbearbeitung in den Verkehr gebracht worden sind, muß das gleiche auch für das Aufführungsrecht des ausübenden Künstlers an seiner festgelegten Wiedergabelointung geltem fern steht nicht entgegen, daß es sich hier in Wahrheit nicht um einen Geistesschöpfungsschutz, sondern um einen Leistungsschutz handelt» Zu Unrecht meinen die Klägerinnen, eine Beschränkung der sich aus dem Eigentum ergebenden Herrschaftsrechte durch Rechte Dritter könne nur beim “echten“ Urheberrecht in Betracht kommen. Diese* Ansicht der Revision wird der Tatsache nicht gerecht,daß das Urheberrecht bei dem von ihm angestrebten Interessenausgleich zwischen den Urhebern und der Allgemeinheit private und öffentliche Aufführungen gerade wegen der andersartigen Interessenlage rechtlich unterschiedlich behandelt- und nur die öffentliche Aufführung in das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers einbezieht. Künstler und die Tonträgerhcrsteiler in Frage stehen» Denn durch öffentliche Aufführungen wird das geschützte Gut in der Kegel einen sehr viel umfassenderen Hörerkreis zugänglich gemacht als durch in häuslichem Bereich durchgeführte Aufführungen* Hierbei kann, wie bereits hervorgehoben wurde, dahinstehen, ob Öffentliche mechanische Musikdarbietungen sich günstig oder ungünstig auf den Absatz von Schallplatten auswirken und ob durch sie die Aussicht des ausübenden Künstlers, zu unmittelbaren Darbietungen herangezogen zu werden, in einer ins Gewicht fallenden Weise geschmälert wird. Auch für das fiktive Bearbeiterurheberrecht des § 2 Abs.2 LitUrhG gilt aber entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Ansicht der allgemeine Leitgedanke, den die Rechtsprechung für den eigentlichen Werkschöpfungsschutz anerkannt hat, daß nämlich der Urheber tunlichst überall da, wo aus seinem Geisteswerk ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen wird, daran zu beteiligen ist (so ausdrücklich das Reichsgericht in seiner Entscheidung über Schallplattensen-öungen im Rundfunk, RGZ 153, 1» 22). Ist er nur bereit, seine Zustimmung zur Herstellung von Tonträgern für den privaten Gebrauch zu erteilen und wird er nur für eine solche, die öffentliche Aufführung nicht einschließende Rechtseinräumung von dem Hersteller des Tonträgers entlohnt, so liegi; es eben nicht mehr im Rahmen des "bestimmungsgemäßen” Gebrauches des Tonträgers, wenn er für Öffentliche Aufführungen benutzt wird« Für diese von ihm nicht gestattete besondere Nutzungsart seiner Leistung ist bei solcher Pallgestaltung aber dem auoübon-den Künstler auch kein Entgelt zugeflossen« Die Eigenart der Rechtslage im Vergleich zu sonstigen Austauschgeschäften über materielle Güter liegt darin begründet, daß das in den Verkehr gebrachte körperliche Gut - die Schallvorrichtung - nicht schlechthin als stoffliches Erzeugnis, sondern nur in seiner Eigenschaft als ‘'Träger'’ der auf ihm festgelegten Wiedergabeleistung des ausübenden Künstlers wie. ein Geisteswerk geschützt ist und auch nur durch diese Leistung seinen Verkehrswert erhält • In die Belange des ausübenden Künstlers aber wird durch öffentliche Darbietungen in ganz anderer Weise als durch eine Benutzung des Tonträgers im privaten Bereich eingegriffon« Das unterscheidet die Interessenlage des ausübenden Künstlers grundlegend von derjenigen anderer Personen, die außer ihm an der Herstellung des Tonträgere mitgev/irkt haben, wie beispielsweise des Toningenieurs. Ob den aargelegten Interessen der ausübenden Künstler nur durch die Zuerkennung eines Ausschließlichkeitsrechtes in Ansehung öffentlicher Aufführungen oder etwa auch durch die Einräumung bloßer Vergü-tungaansprüche in ausreichender Weise vom Gesetzgeber Rechnung getragen werden kann, ist eine Präge, die der Urheberrecht sform Vorbehalten bleiben muß. Dieses öffentliche Aufführungsrecht aber hat das Reichsgericht auch dem ausübenden Künstler an der von ihm bespielten Schallplatte zugesprochon, wobei es hervorgehoben hat, daß infolge der ausdrücklichen rechtlichen Gleichstellung des Vortragenden mit einem Bearbeiter trotz aller Unterschiede zwischen seiner Y/iedergabeloistung und einer Werkschöpfung die allgemeinen Leitgedanken und Grundsätze der Rechtsanwendung Geltung haben müßten, die für das Urheberrecht an einem Goisteswerk herausgebildet worden seien. Die Erwägungen, die das Reichsgericht zu dem Ergebnis geführt haben, daß die Rundfunksendung von Schallplatton an die Erlaubnis der ausübenden Künstler, die die Schallplatten besungen oder bespielt haben, gebunden, sei, rechtfertigen diese Folgerung aber auch dann, wenn die Rundfunksendung als dem Urheber vorbehaltene Werknutzung eigener Art gewertet wird, die weder unter den Aufführungs- noch unter den Ver-breitungsbegriff fällt. II, Die Revision der Klägerinnen kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts richtet, daß der Ausübung der von den Beklagten in Anspruch genommenen Rechte der JSj^tVertrag nicrit entgegenöljehe o Das Berufungsgericht geht davon aus, dem ersten Halbsatz des Art, V des B^^-Verträges in der seit dem 1, Januar 1956 geltenden Fassung sei zu entnehmen, daß dem Schallplattenhersteller das Recht zu öffentlichen Aufführungen mit Hilfe der von ihm auf Grund des Vertrages hergestellten Tonträger ausdrücklich versagt sei (so auch Urteil des Senate vom 6. Auch die die Rundfunksendung betreffenden Bestimmungen des B^^-Vertrages (Art, II Abs- 8, 10 und 11), die der Schallplattenindustrie unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis einräumten, über das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Schallplatten durch Sendungen mit den Rundfunkanstalten Lizenzverträge abzuschließen, soweit ihr selbst solche Rechte nach dem Vertrag Vorbehalten seien ständen dieser Auslegung des B^^-Vertrages nicht entgegen. Denn hieraus könne nicht gefolgert werden, daß den Tonträgerhersteilem im Falle einer Verletzung ihrer eigenen, nicht von der Klägerin abgeleiteten Rechte an den Tonträgern.'Uie Ausübung eines Veroietungsrechtes versagt sei, Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung des ß®®-Vertrages, dessen Auslegung als eines im Inund Ausland verwendeten Formularvertrages in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar ist, sind unbegründet. Dies folgt daraus, daß der Bearbeiter zwar einerseits bei der Verwertung der Bearbeitung auf eine dem Urheber vorbehaltene Nutzungsweise von der Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes abhängig ist (§12 LitUrhG), andererseits aber infolge dos ihm zustehenden eigenen Urheberrechtsschutzes an der Bearbeitung gegen deren Auswertung nicht nur gegenüber jedem Dritten, sondern auch gegenüber dem Urheber des von ihm bearbeiteten Werkes geschützt ist (BGHZ 15, 538, 346 - Indeta). Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagten könnten die Veranstaltung öffentlicher Aufführungen mit den von ihnen hergestellten Tonträgern gegen den Willen der Klägerinnen nur dann nicht verbieten,wenn sie auf ein solches Verbotsrecht den Klägerinnen gegenüber verzichtet hätten, v/eil ihnen das Bearbeiterurheberrecht an der Schallplatte nicht auf Grund einer Rechtseinräumung seitens der Klägerinnen, sondern seitens der ausübenden Künstler zusteht, deren Wiedergabeleistungen 3ie auf den Schallplatten festgelegt haben- Zu Recht hat das Berufungsgericht weiterhin die einschlägigen Bestimmungen dos BIEM-Vertrages, soweit sie den Schallplattenherstellern ein Recht zur öffentlichen Aufführung absprechen, dahin ausgelegt, daß diese Bestimmungen nur die von den Klägerinnen verwalteten Urheberrechte der Werkschöpfer betreffen und lediglich klarstellen, daß hinsichtlich dieses Aufführungsrechtes ein Rechtsübergang auf die Schaliplattenhersteller nicht beabsichtigt sei und - abgesehen von gewissen Ausnahmen hinsichtlich des Senderechtes die Zustimmung zur Festlegung des Originalwerkes auf Schallträger und deren Vervielfältigung und Verbreitung nicht zugleich eine Einwilligung in eine Benutzung dieser Schallträger zu öffentlichen Aufführungen umfaßt, Biese Auslegung steht im Einklänge mit dem Wortlaut von Art. II und V des BIEK-Vertrages, die sich, soweit die Rechte zur öffentlichen Aufführung der Schallträger ausgeschlossen worden sind, allein mit dem Inhalt und Umfang der der Schallplattenindu3trie seitens der Klägerin zu 1) Die Beklagten wenden sich gegen das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot, öffentliche Aufführungen der für die Klägerin zu 2) geschützten Werke mittels Schallträger gegen Vergütung zu gestatten, auch wenn ihnen von den ausübenden Künstlern deren Aufführungsrechte übertragen worden sind» Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe das Verhältnis zwischen dem Urheberrecht am Originalwerk und dem fiktiven Bearbeiterurheberrecht an der Schallvorrichtung verkannt, indem es. Y/ie bereits dargelegt, läßt es auch keinen Hechtsirrtum erkennen wenn das Berufungsgericht weiterhin davon ausgeht, daß dem B^^^-Vertrag kein Verzicht der Inhaber der Urheberrechte am Originalwerk auf ihre sich aus § 12 in Verbindung mit § 11 Abs.2 LitürhG-ergebenden Hechte an der Schallplatte zu entnehmen ist . § 9 Anm» 11)» Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts verkennt, daß es sich bei dem Urheberrecht am Originalwerk und dem Urheberrecht an der Bearbeitung um zwei originär entstehende, nicht voneinander abgeleitete Ausschließlichkeitsrechte handelt und der Bearbeiter auch gegenüber dem Schöpfer des von ihm bearbeiteten Werkes vollen Urheberrechtsschutz genießt (BGHZ 15, 338, 347 -Indcta)« Ec ist deshalb rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht annimmx, die Klägerin zu 2) nehme, indem sie in die öffentliche Aufführung eines Werkes ihres Repertoires mittels der Schallplatten der Beklagten einwillige, nur ihr öffentliches Aufführungsrecht am Originalwerk wahr, und es bedürfe darüber hinaus noch ihrer Erlaubnis den Beklagten gegenüber zur Verwertung von deren Aufführungsrechten» Las Recht zur öffentlichen Aufführung der Bearbeitung können dem Musikveranstalter aber weder die Urheber des Originalwerkes, die diese Bearbeitung nicht geschaffen haben, noch die Beklagten, die zur öffentlicher] Aufführung der Bearbeitung gemäß § 12 LitUrhG der Einwilligung der Originalurheber bedürfen, allein verschaffen, die Musikvcranstalter müssen vielmehr sowohl von den Originalurhebern wie den Bearbeitern das »Recht zur Aufführung er- /jsniimi Im Streitfall aber hat die Klägerin zu 2) unstreitig dem Musikveranstaltcr öffentliche Aufführungen mittels der Schallplatten der Beklagten erlaubt und hierfür von den Musikveranstaltern Aufführungsgebühren eingezogen» Es ist nicht einsusehen, warum ihr über diese Aufführungsgebühren hinaus noch weitere Aufführungsgebühren nur deshalb zu-iließen sollten, weil für diese Aufführungen "Werkbearboi-tungon” Verwendung finden, an deren Herstellung sie nicht beteiligt ist. auffuseung angenommen wird, daß der Bearbeiter bereits für die rechtsgeschäftliche Verfügung über sein Bearbeiterurheberrecht der Zustimmung des Originalurhebers bedarf, würde dies Denn nach sind, wenn an der Rechtslage im Streitfall nichts ändern, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die maßgebend die Wirksamkeit eines schuldrechtlichen oder dinglichen Verfügungsge^rchäftes von der Einwilligung einey Britten abhängt, kann diese Einwilligung auch dem Britten gegenüber erklärt werden, dem die fraglichen Hechte einge-rkumt worden sind (§§ 182, 184, 185 BGB)„ Eine solche Ein-verständniserklärung der Klägerin zu 2) in bezug auf die öffentliche Darbietung der für sie geschützt021 Werke mittels der von den Beklagten hergestellten Schallplatten liegt aber den Musikveranstaltern gegenüber unstreitig vor» Zv/ar kann angesichts der Tatsache, daß die Klägerinnen ein eigenes Aufführungsrecht der Beklagten an den von ihnen hergestellten Schallplatten in Abrede stellen, nicht angenommen werden, ualS die Klägerin zu 2} bei ihrer- den Musikveranstaltern gegenüber erklärten Zustimmung den Willen gehabt hat, etwa -on den Beklagten geschlossene oder noch zu schließende Ge-■rtattungsverträge wirksam zu machen (RGZ 118, 335; 3GHZ 2, 150; RGHIComm. Hieraus aber folgt, daß der Hilisantrag der Klägerinnen auch insoweit unbegründet ist, als er darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verbieten, öffentliche Aufführungen mittels Schallträger von für die Klägerin zu 2) geschützten Werken gegen Vergütung zu gestatten, auch wenn den Beklagten von den ausübenden Künstlern deren Aufführungsrechte übertragen worden sind»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2147 067 LitUrhG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 11 Schall£latten Das fiktive Bearbeiterurheberrecht an einer Schallvor-richtung im Sinne von § 2 Abs. 2 LitUrhG umfaßt auch die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung. Öffentliche Musikdarbietungen in Gaststätten mittels Tonträger (Schallplatten, Tonbänder usw.) bedürfen deshalb der Erlaubnis der Hersteller der Tonträger, wenn die ausübenden Künstler, deren Wiedergabeleistung auf dem Tonträger festgelegt ist, diesen ihr Aufführungsrecht aus § 2 Abs. 2, § 11 LitUrhG übertragen haben. BGH, Urt. v. 31* Mai I960 - X ZR 53/58 Kammergericht Berlin LG Berlin I ZR 53/56 Verkündet am 31oMai I960 Grunau, Jus t i zhuupt s ekr e t ar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2. Klägerinnen. Revisionsklägerinnen und .Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr gegen i 2. 3. 4. 6. 7. -la Belclagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger, - Proze3bevollmächtigter: Hechtsanwalt Ur.^HHHHP ~ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die laündliche Verhandlung vom 24. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.h.c.Wilde und der Bundesrichter Br.Kruger-Hieland, Br.Weiß, Br.Löscher und Jungbluth für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Februar 1958 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit zu dem Rachteil der Beklagten erkannt ist. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 21. März 1957 wird in vollem Umfange zuruckgewiesen. Die Klägerinnen haben auch die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand^ Die Klägerin zu 2) (Gj^P) nimmt auf Grund von Verträgen, die sie mit der Mehrzahl der deutschen Komponisten geschlossen hat, deren Aufführungsrechte wahr« Durch Abkommen mit ausländischen Aufführungsgesellschaften i3t sie mit der Y/ahrnehmung der gleichen Hechte für die ange-schloasenen ausländischen Komponisten betraut» Außerdem werden ihr in der Hegel von den ihr angeschlossenen Urhe-bcrn deren Rechte zur Herstellung von Schallvorrichtungen mitübertragen- Diese sog» mechanischen Vervieifältigungs-rechte überläßt die Klägerin zu 2) zur Auswertung der Klägerin zu 1) (£0), welche die Rechtsform einer societe civile nach französischem Recht besitzt. Die Klägerin zu 2) ist ebenso wie verschiedene ausländische Aufführungsgesellschaften, die ebenfalls diese Rechte der Klägerin zu 1) übertragen haben, Gesellschafterin der Klägerin zu 1» In dem zwischen dem B^^ und den Schallplattenherstellern abgeschlossenen Normalvertrag von 1952 in der vom 1. Januar 1956 geltenden Passung, der nach dem übereinstimmenden Parteivortrag gegenwärtig noch gilt, heißt es: Art. I "Das Repertoire des BflMumfaßt diejenigen Werke, für die seine Gesellschafter und seine augenblicklichen und künftigen Mitglieder ihm die Wahrnehmung der in Art» II aufgeführten Rechte übertragen haben oder noch übertragen werden, und zwar in dem Umfang, in dem die Wahrnehmung dem anvertraut w orden ist • " Art.II 1. "Das Bflp erteilt dem Fabrikanten gemäß den Bedingungen und Beschränkungen dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht, die Werke des BpP-Repertoires, wie dieses in Art. I Abs» 1 definiert ist, mechanische1 aufzunehmen, von*diesen Aufnahmen ReProduktions- 3 \ exemplare ansuf artigen, diese Exemplare unter seiner Marke in Verkehr au bringen und an das Publikum für den Privatgebrauch au verkaufen." "(8) Unbeschadet der eigenen, im nachstehenden Abo.(13t vorbehaltenen Hechte des Fabrikanten an den Exemplaren seiner Marken ist jede Verwendung der gemäß den Bestimmungen der Absätze (1), (5) und (.6) dieses Artikels hergestellten Exemplare für Hundfunksendungen ohne ausdrückliche Genehmigung des soweit es sich um die Ausübung des mechanischen Vervielfältigungsrechts handelt, verboten«. Schallplatten müssen auf dem Etikett jeder Plattenseite folgenden Vermerk tragen: "ALLE HECHTE BES S CHALLPLAT TENFABRIKANTEN UND BES EIGENTÜMERS BES AUFGENOMMENEN WERKES VORBEHALTEN #VERVIELFÄLTIGUNG, ÖFFENTLICHE AUFFÜHRUNG UND RUNDFUNKSENDUNG DIESER PLATTE IST VERBOTEN." Dieser Vermerk wird in der Sprache des Fabrikationslandes auf den Etiketten aller Schallplatten angebracht, welche Aufnahmen Wiedergaben, die nach Unterzeichnung dieses Vertrages gemacht worden sind. Er ist je nach Verbrauch der noch vorrätigen Bestände verbindlich für die Etiketten aller nach diesem Zeitpunkt gepreßten Schall-platten. (10) Nach Unterzeichnung dieses Vertrages wird der Fabrikant den Rundfunksendern, mit denen er einschlägige Verträge abgeschlossen hat oder noch abschließen wird, die Bestimmungen der Atölitze (1), (8) und (13) dieses Artikels bekanntgeben. (11) Der Fabrikant kann den Rundfunksendern gegenüber ohne weiteres die Rechte geltend machen, die er selbst an den unter seiner Marke hergeetell-ten Exemplaren zu besitzen glaubt. Das behält sich seinerseits das Recht vor, gegen jeden Dritten vorzugehen, der ein oder mehrere auf Grund dieses Vertrages erlaubterweise hergestellte Exemplare für Rundfunksendungen, in welcher Art und zu welchem Zweck auch immer, verwenden würde, ohne vorher die ausdrückliche Genehmigung des gemäß Abs. (8) dieses Artikels eingeholt zu haben.11 Art,V: "Lie gemäß Art dl Abs.(l) erteilte Genehmigung gibt unter keinen Umständen irgend jemand das Hecht zur Öffentlichen Auf- oder Vorführung und Rundfunksendung der reproduzierten Werke; es ist selbstverständlich, daß der Fabrikant in jedem Land die durch das landesgesetz oder internationale Übereinkünfte gewährten Rechte genießt»" Die beklagten Schallplattenhersteller haben auf Grund entsprechender Verträge die in dem B®B-Vertrag für die Schallplattenindustrie vorgesehenen Befugnisse erworben und ausgev/er-tet» Sie sind der Auffassung, daß den ausübenden Künstlernjde-ren Wiedergabeleistungen auf den von ihnen hergestellten Schallplatten festgelegt seien, gemäß § 2 Abs,2 litUrhG ein Bearbeiterurheberrecht an den Schallplatten zustehe und dieses auf Grund von § 2 Abs. 1 in Verb, mit § 11 Abs.2 LitUrhG auch die ausschließliche Befugnis umfasse, die Schallplatten öffentlich abzuspielen. Sie behaupten, daß ihnen dieses Aufführungsrecht von den ausübenden Künstlern abgetreten worden sei. In einem noch anhängigen Rechtsstreit gegen einen Gastwirt (LG Berlin 17 0 37/55) haben sie von diesem unter.Berufung auf dieses Aufführungsrecht die Unterlassung von Schallplattenaufführungen in seiner Gaststätte verlangt» Hierauf haben die Klägerinnen ihrerseits die vorliegende Klage erhoben mit dem Antrag: 1. festzustellen, daß keine der Beklagten an den von dem Kläger zu l) lizenzierten Schallträgern ihrer Herstellung ein öffentliches Aufführungsrecht besitze, 2. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, öffentliche Aufführungen, soweit es sich um für die Klägerin zu 2) geschützte Werke handele und die Klägerin zu 2) die öffentliche Aufführung gestattet habe, zu verbieten, hilfsweise, öffentliche Aufführungen von für die Klägerin zu 2) geschützten Werken gegen Vergütung zu gestatten, oder - falls die Klägerin zu 2) die öffentliche Aufführung gestattet habe - zu verbieten» Die Klägerinnen vertreten den Standpunkt- daß das a0go fiktive .'i-iBearDeitierUrheberrecht an der Schallplatte xvin Aufführungsrecht im Sinne von § 11 Abs. 2 LitUrhG gewähre. Aber selbst v/enn ein solches in der Person des ausübenden Künstlers entstehendes Aufführungsrecht im Grundsatz anzuerkennen sei, seien die Beklagten jedenfalls durch den B^^-Vertrag, durch den ihnen nur ein beschränktes mechanisches Vervielfältigungsrecht übertragen worden sei - und zwar nur zur Herstellung von Schall-platten für den privaten Gebrauch -, gehindert, dieses Aufführungsrecht durch die Geltendmachung von Verbietungs-oder Bewilligungsrechten auszuüben. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Beide Parteien haben übereinstimmend erklärt, daß das Sendereeht.. nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz erklärt, daß von einem Sachverhalt auszugehen sei, wonach die an der Schallplattenherstellung mitwirkenden ausübenden Künstler ihre urheberrechtlichen Befugnisse auf die Beklagten übertragen haben. Sie haben in der Berufungsinstanz beantragt : 1. festzustellen, daß keine der Beklagten, auch wenn ihr von den ausübenden Künstlern deren vermeintliche Aufführungsrechte übertragen worden sind, an den von dein Kläger zu 1) lizenzierten Schallträgern ihrer HerstelJ-ung ein Recht der öffentlichen Aufführung besitzt; 2. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, auch wenn ihnen von den ausübenden Künstlern deren vermeintliche Aufführungsrechte übertragen worden^sind. 6 a) Öffentliche Aufführungen mittels Schallträgern, soweit es sich um für die Klägerin zu 2) geschützte Y/erke handelt und die Klägerin zu 2) die öffentliche Aufführung gestattet hat, zu verbieten; b) hilfsweise, öffentliche Aufführungen mittels Schallträgern von für die Klägerin zu 2) geschützten Y/erken gegen Vergütung zu gestatten, oder - falls die Klägerin zu 2) die öffentliche Aufführung gestattet hat - zu verbieten» hie Beklagten haben um Zurückweisung der Berufung geboten» Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin abgeandert, daß den Beklagten verboten wird, öffentliche Aufführungen mittels Schallträgern von für die Klägerin zu 2) geschützten Werken zu gestatten, auch wenn ihnen von den ausübenden Künstlern deren Aufführungsrechte übertragen worden sind. Im übrigen hat es die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerinnen verfolgen mit ihrer Revision ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klaganträge, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist, weiter, während die Beklagten eine Abweisung der Klage in vollem Umfang anstreben. Jede Partei hat Zurückweisung der Revision der Gegenpartei beantragt. Entscheidungsgründe:_ A. I. Das Berufungsgericht hat die von Amts wegen zu prüfende Parteifähigkeit der Klägerin zu 1) als gegeben erachtet. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Parteifähigkeit richte sich nach inländischem Prozeßrecht und oetse voraus, daß die Klägerin zu 1) nach dem für sie gel- tendon französischen Recht rechtsfähig sei (Arte 7 Abs» I EGBGB; Y.'ieczorek, ZPO § 50 Anm. B I c und II c 1). Die Rechtsfähigkeit der Klägerin nach französischem Recht hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum, auf die von der Klägerin überreichte Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, auf überreichte Gerichtsentscheidungen sowie auf Art. VI (l) und VIII (l) des Niederlassungsund Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch land und der Französischen Republik vom 27«Oktober 1956 (vgl. Gesetz>vom 29* Oktober 1957, BGBl 1957 II 1661) in Verbindung mit Ziff« 4 des Protokolls zu diesem Vertrag (BGBl aaO S.1670) bejaht. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlich. Die Revision der Beklagten macht gegen die Anerkennung der Parteifähigkeit der Klägerin zu'.i) auch keine Bedenken geltend. II. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch ein Prozeßführungsrecht der Klägerin zu 1) angenommen. Zwar geht os im vorliegenden Rechtsstreit im Kern allein um die Streitfrage, welche Rechte den Beklagten hinsichtlich der öffentlichen Aufführung von Werken aus dem für die Klägerin zu 2) geschützten Repertoire zustehen, falls diese Aufführungen unter Benutzung von Tonträgern stattfinden, die die Beklagten bergesteilt haben und an denen ihnen die ausübenden Künstler, deren persönlicher Vortrag auf diesen Tonträgern festgelegt ist, ihre Rechte aus § 2 Abs« 2 LitUrhG abgetreten haben. Unmittelbar berührt 3ind somit durch die von den Beklagten in Anspruch genommenen Verbie-tungo- und Gestattungsrecrite, die Gegenstand des Feststel-lungs- und Unterlassungsbegehrens der Klägerinnen bilden, nur die von der Klägerin zu 2) verwalteten Aufführungsrechte Da aber die Klägerin zu 1) als Treuhänderin der ihr von der Klägerin zu 2) übertragenen mechanischen Vervielfältigung*;- 8 rechte durch den mit den Beklagten geschlossenen BIEM-Normalvertrag diesen das Recht zur Festlegung geschützter Werke auf Tonträger sowie zur Verbreitung der Vervielfältigungsstücke für den Privatgebrauch eingeräumt hat, steht der Klägerin zu 1), wie das Berufungsgericht zu Recht dargelegt hat, ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis daran zur Seite, klargestellt zu sehen, ob der Schallplattenindustrie durch den B^^-Vertrag etwa auch das Recht zur Öffentlichen Aufführung der von ihr auf Grund dieses Vertrages hergestellten Tonträger eingeräumt worden ist. Die Beklagten machen gegen die Annahme einer Prozeßführungobe-fugnis der Klägerin zu 1) in der Revisionsinstanz auch keine Bedenken mehr geltend. III. Hinsichtlich des Antrages der Klägerinnen, festzustellen, daß keine der Beklagten an dem von der Klägerin zu 1) lizenzierten Schallträgern ihrer Herstellung ein öffentliches Aufführungsrecht besitze, hat da6 Berufungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis verneint. Mit einer sachlichen Hilfsbegründung hat es aber zugleich die Auffassung des Landgerichts als richtig bestätigt, wonach das Peststellungsbegehren unbegründet ist. Da, wie noch darzulegen sein wird, dem Berufungsgericht in der sachlichrechtlichen Beurteilung der Rechtslage, soweit der Peststellungsantrag in Frage steht, im Ergebnis beizutreten ist, bedarf es keiner Erörterung, ob ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen ist, weil auch bei mangelndem oder zweifelhaftem Peststellungsinteresse das Peststellungsbegehren aus sachlichen Gründen abgewiesen werden kann (BGHZ 12, 308, 316; RGZ 158, 152; RG DR 1940, 161). Bo In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach der geltenden gesetzlichen Regelung des Urheberrechts der ein Schrift- oder ein Tonwerk wiedergebende aus-übende Künstler nicht Y/erkschöpfer sei und ihm deshalb an sich ein urheberrechtlicher Schutz nicht zustehe (kGS 153, 1, 21 ff; BGHZ 8, 88) <> Wenn jedoch, so führt das Berufungsgericht aus, ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch persönlichen Vortrag auf Tonträger, wie beispielsweise Schallplatten, übertragen werde, so stehe die auf diese Weise hergestellte Vorrichtung gemäß § 2 Abs.2 Lit UrhG einer Bearbeitung des Werkes gleich und der Vortragende gelte als Bearbeiter. Dieses "fiktive” Bearbeiterurheberrecht aber habe den. gleichen rechtlichen Inhalt und Umfang wie das Urheberrecht eines echten Bearbeiters im Sinne von § 2 Abs^l LitUrhG, umschließe somit auch die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung des Tonträgers. Dies ergebe sich sowohl aus der Gesetzesfassung wie aus ihrer Begründung. Da der Wille des Gesetzgebers, den "ausübenden Künstler" in Ansehung der seinen Vortrag fosthaltenden Vorrichtung "in gleicher Weise" zu schützen wie den werkschöpferischen Bearbeiter, eindeutig und unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht worden sei, sei das Gericht hieran gebunden. Da die Beklagten unstreitig an den von ihnen hergestellten Schallplatten von den initwirkenäen Künstlern deren urheberrechtliche Befugnisse übertragen erhalten hätten, seien sie auch gegen den Willen der Klägerinnen berechtigt, von den. Veranstaltern offen licher Schallplattenaufführungen Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung dieses Verbietungc-rechtes sei den Beklagten durch den zwischen der Schallplat tenindustrie und der Klägerin zu 1) abgeschlossenen BIEM-Vertrag nicht untersagt worden, und seine -Ausübung könne auch nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Indessen seien die Beklagten nicht berechtigt, ohne Einwilligung der Werkschöpfer die öffentliche Aufführung der Schallplatten zu gestatten, da die Verwertung des fiktiven Bearbeiterurheberrechtes an der Schallvorrichtung von dum Urheberrecht des Schöpfers des auf ihr festgelegten Werkes abhängig sei. Diese Abhängigkeit der Beklagten von der Erlaubnis der Klägerin zu 2) sei durch die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht entfallen. Denn hiernach sei den Beklagten nur die Herstellung von Vervielfältigungsstücken und deren Vertrieb an das Publikum zu dem Privatgebrauch gestattet, nicht aber sei den Beklagten das sog. mechanische Aufführungsrecht übertragen worden. Daraus aber, daß die Klägerin zu 2) Musikveranstaltern auch die Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung von Werken ihres Repertoires mittels Schallplatten erteilt habe, könne ein Verzicht der Klägerin zu 2), den Beklagten die selbständige Gestattung öffentlicher Schallplattenaufführungen zu verbieten, nicht entnommen werden. Denn bei der Erlaubniserteilung der Klägerin zu 2) an die Musikveranstalter handele es sich nur um diejenige Genehmigung, die für alle Öffentlichen Aufführungen geschützter Musik erforderlich sei, gleichgültig, ob diese unmittelbar durch ausübende Künstler oder mittelbar mit Hilfe von Tonträgern aargeboten werde. Auch der Einwand der mißbräuchlichen RechtsausÜbung greife nicht durch,, da die Beklagten nichts dahin vor getragen hätten, daß etwa die Klägerin zu 2) sich beharrlich weigern würde, mit den Beklagten eine Vereinbarung bezüglich der einverständlichen Ausübung der ihr und den Beklagten zustehenden Aufführungsrechte gegenüber den Musikveranstaltern zu treffen. Das Berufungsgericht hat demgemäß den auf Unterlassung gerichteten Hauptantrag und den insoweit mit ihm in seiner zweiten Alternative übereinstimmenden Hilfsantrag für unbegründet erachtet, dagegen den Hilfsantrag, soweit er darauf gerichtet ist, den Beklagten zu untersagen, Öffentliche Aufführungen von für die Klägerin zu 2) geschützten Werken gegen Vergütung zu gestatten, für begründet angesehen. C- Revision der Klägerinnen. I» Der Hauptangriff der Revision der Klägerinnen richtet sich gegen den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, wonach den ausübenden Künstlern gemäß § 2 Abs. 2 LitUrhG die Befugnis zustehen soll, die öffentliche Aufführung von Y/crken der Literatur und Tonkunst mittels Schallvorrichtun-gen, auf die ihr persönlicher Vortrag dieser Werke festge-legt worden ist, zu verbieten, auch wenn es sich um für die Klägerin zu 2) geschützte Werke handele und die Klägerin zu 2) die öffentliche Aufführung gestattet habe. 1. Rach Meinung der Revision der Klägerinnen soll diese Auflassung unvereinbar mit dem Gesetzoowortlaut sein, nach dem ein Bearbeiterurheberrecht nicht etwa an der Wie-dergabeleistung als solcher, sondern allein an der Schall-vorrichtung, auf der diese Leistung festgehalten ist, entstehe. Ein körperlicher Gegenstand aber könne nicht 11 aufgeführt" werden, denn unter Aufführung verstehe das Gesetz nur die Mitteilung eines geistigen Werkes. Dies ergebe sich auch aus der Fassung der gleichfalls durch die Novelle von 1910 eingefügten §§ 22 a und 63 a, die allein von einer "Benutzung*1 der fraglichen Vorrichtungen zu öffentlichen Aufführungen, nicht dagegen von einer öffentlichen Aufführung der Vorrichtungen selbst sprächen. Hiernach müsse ein Aufführungsrecht an der Vorrichtung schon begrifflich aus-scheiden. Diese sprachliche Ausdeutung des § 2 Abs. 2 LitUrhG verkennt, daß die Bestimmung ihrem eindeutigen Wortlaut nach die Schallvorrichtung ausdrücklich einer Werkbearbei-tung gleichstellt, obwohl auf der Hand liegt, daß ein stoffliches Erzeugnis wie eine Schallvorrichtung von einem geistigen Werk, wie einer Werkbearbeitung im Sinn von § 2 Abs. 1 LitUrhG, wesensverschieden ist. Das rechtstechniache 12 Ziel dieser Gleichstellung, die nach herrschender Meinung zu Recht rechtsdogmatisch als eine Fiktion gewertet wird, ist aber gerade, die gleichen Rechtsfolgen, die das Gesetz an die Bearbeitung eines Werkes knüpft, auf die mit Hilfe des persönlichen Vortrags eines ausübenden Künstlers hergestellte Schallvorrichtung zu erstrecken. Hätte der Gesetzgeber, wie die Klägerinnen geltend machen, die auf einer Schallvorrichtung festgelegte Wiedergabeleistung nur gegen unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung schützen wollen, so wäre dies gesetzestechnisch ohne Schwierigkeit durch eine entsprechende Begrenzung der Ausschließlichkeitsrechte zu erreichen gewesen. Durch die uneingeschränkte Gleichstellung der Schallvorrichtung mit einer Werkbearbeitung sollte aber gerade sichergesteilt ■..erden, daß Inhalt und Umfang der hiernach an der Sciiall-vorriclitung bestehenden Befugnisse sich völlig mit denen an einer V/erkbearbeitung decken. Dies erhellt eindeutig aus der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Ausführung der Revidierten Berner Übereinkunft vom 13- November 1908 *« (Vorhandungen;des Reichstags XII.Legislaturperiode II Session Bd. 275 Nr. 341 S.1793)> in der es heißt: "Inhalt und Umfang der hiernach begründeten urheberrechtlichen Befugnisse sowie die Dauer des Schutzes und die Folgen einer Verletzung ergeben sich ohne weiteres daraus, daß der Vortragende in Ansehung der den Vortrag fixierenden Vorrichtung in der gleichen Weise geschützt wird wie der Bearbeiter eines Werkes in Ansehung seiner Bearbeitung (§2 Satz 2 des Gesetzes vom 19.Juni 1901); daß das Originalwerk als solches geschützt sei, ist für den Schutz der Bearbeitung nicht erforderlich." Diese rechtliche Gleichstellung der Schallvorrichtung - und nicht etwa der unfixierten Wiedergabeleistung des ausübenden Künstlers - mit einem Geisteswerk bot sich deshalb an, weil die an sich flüchtige, an Raum und Zeit geknüpfte Darbietung des ausübenden Künstlers nur mit ihrer Festlegung auf einen Tonträger von der unmittelbaren Bindung an seine Person und an den vergänglichen Wiedergabevorgang befreit und erst damit wiederholter Auswertung zugänglich gemacht wird. Gegenstand dieses Schutzes bildet aber die Schallvorrichtung nicht etwa in ihrer Eigenschaft als stoffliches Erzeugnis, sondern allein als Träger der Wiedergabe-leistung des "Vortragenden” Künstlers. Dies folgt zwangsläufig daraus, daß der Gesetzgeber nur in dem individuellen Element, das jeder Wiedergabeleistung anhaftet, die Rechtfertigung für die Zuerkeimung eines urheberrechtlich ausgestalteten Schutzes erblickt und dementsprechend nicht den Hersteller des Tonträgers - den Schallplättenfabrikanten sondern a on ausübenden Künstler einem V/erkbearbeiter gleich- gestellt und seiner Person die Bearbeitungsurheberrechte zugeordnet hat (§2 Abs. 2 S. 3 LitürhG), Da aber die Wiedergabeleistung des ausübenden Künstlers, auch wenn sie auf einem Leistungsträger festgehalten ist, im Sinne des Urheberrechtes "aufgeführt" werden kann, ist aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LitürhG nur zu entnehmen, daß dem ausübenden Künstler mit der Zuerkennung eines Bearbeiterurhe-borrechts an der Schallvorrichtung auch das Recht zugebilligt v/erden sollte, über die öffentliche Darbietung seiner Leistung mittels dieses Tonträgers zu bestimmen. 2. Aber auch soweit die Klägerinnen aus der Geaetzes-iÖS^öüiatik folgern wollen, daß das Bearbeiterurheberrecht qgg ausübenden Künstlers an seiner festgelegten Leistung auf das Rocht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Tonträgers beschränkt sei, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß § 22 a LitürhG, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, für Werke, die auf Schallvorrichtungen festgelegt sind, in gewissem Umfange eine Aufführungsfrerihieit vorsieht. Diese Aufführungsfreiheit galt aber bereits bei ErTfeß der Kovelle von 1910, - 14 die die fragliche Bestimmung in das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst einfügte, nicht uneingeschränkt, da sie nur für rechtmäßig hergestellte Schallvorrichtungen in Betracht kam» Die Meinung der Revision, daß der Gesetzgeber, falls er den ausübenden Künstlern durch § 2 Abs. 2 LitUrhG ein Aufführungsrecht an den von ihnen bespielten oder besungenen Schallvorrichtungen eingeräumt haben sollte, ihnen dieses Aufführungsrecht gleichzeitig durch § 22 a LitUrhG im vollen Umfang entzogen habe, ist hiernach nicht zutreffend. Die Gesetzessystematik, die die Rechte des ausübenden Künstlers an der Schallvorrichtung zunächst vollinhaltlich den Rechten an einer Werkbearbeitung gleichstellt und sodann .irk § 22 a LitUrhG Ausnahmen vom Aufführungsrecht vorsieht, soweit mechanische Musikauffüh-rungen in Frage stehen, ohne zv/ischen dem echten Urheberrecht und dem fiktiven Bearbeiterurheberrecht des ausübenden Künstlers zu unterscheiden, spricht hiernach entgegen der Meinung der Klägerinnen gerade dafür, daß auch bei der Fassung des § 22 a LitUrhG von einer Gleichschaltung beider Rechte nach Inhalt und Umfang ausgegangen worden ist (so auch RGZ 153, 1 ff, insbesondere 23)* Aus der Gesetzessystematik kann hiernach nur in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht gefolgert werden, daß in allen Fällen, in denen der Ausnahmetatbestand des § 22 a LitUrhG nicht eingreift, dies in gleicher Weise für den Werkschöpfer wie für den ausübenden Künstler zu gelten hat, soweit ihm gemäß § 2 Abs. 2 LitUrhG ein fiktives Bearbeiterurheberrecht an seiner auf einem Tonträger festgehaltenen Leistung zusteht. 3. Damit allein freilich ist die hier strittige Frage, ob öffentliche Schallplattenaufführungen der Erlaubnis der ausübenden Künstler, deren Leistungen auf den Schallplatten festgelegt sind, oder ihrer Rechtsnachfolger bedürfen,noch nicht entschieden. Wie der Senat in seinem Urteil vom 6.IIo- vember 1953 (BGHZ 11, 135 - Scballplatten-laut sprecher-lioor-tragung) dargelegt hat, handelt es sich bei dem gegenwärtig üblichen Tonaufnahme- und Tonwiedergabeverfahren, das auf dein elektro-akustischen Prinzip beruht, um eine technische Errungenschaft, die außerhalb des Vorstellungskreises des Gesetzgebers von 1910 gelegen hat und die eine ganz andersartige und weitergehende Auswertung von Schallvorrichtungen ermöglicht, als dies der Gesetzgeber bei Erlaß der Novelle von 1910 in Betracht ziehen konnte. Wenn aber ein zur Entscheidung stehender Interessenkonflikt bei Erlaß des Gesetzes noch nicht ins Auge gefaßt werden konnte, weil er erüx durch Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Zeitpunkt in Erscheinung getreten ist, so muß auch gegenüber oinem sprachlich eindeutigen Gesetzesv/ortlaut eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes Platz greifen (BGHZ 2, 176, 164; 11, 135; 17, 266, 278). Der erkennende Senat ist in der Entscheidung vom 6. November 1953 unter Berücksichtigung der dem Urheberrecht zugrunde liegender: Wertent Scheidungen'.zu'dem Ergebnis gelangt, daß öffentliche Musikdarbietungen, die sich der heute üblichen elektro-akustischen Wiedergabetechnik bedienen, der Erlaubnis der Workschöpf.ur bedürfen, weil solche Musikaufführungen nicht durch die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 22 a LitUrhG gedeckt sind. Es bleibt aber zu prüfen, ob hach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 LitUrhG die Gleichstellung der Kochte des ausübenden Künstlers an der Schallvorrichtung mit den Rechten eines Werkbearbeiters auch für diesen vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten neuartigen Sachverhalt zu gelten hat oder ob insoweit eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 2 LitUrhG geboten ist. a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß durch § 2 Abo. 2 LitUrhG mittelbar ein Schutz der Erzeugnisse der Industrie für mechanische Musikinstrumente gegen unbefugte - 16 Nachbildung angestrebt wurde und daß es gerade diese Industrie war, die darauf drang, die Aufführungsfreiheit für die von ihr hergestellten Schallträger durch die Einfügung von § 22 a in das Gesetz sicherzustellen. Zu Recht aber geht das Berufungsgericht davon aus, daß dieser nur die damaligen Verhältnisse berücksichtigende Anlaß für die durch § 22 a getroffene Regelung allein es nicht rechtfertige, § 2 Abs. 2 LitUrhG entgegen seinem Wortlaut im Wege restriktiver Gesetzesauslegung einzuschränken, falls nicht weitere, dem Gesamtsystem des Urheberrechts oder allgemeinen Rechtsvorschriften zu entnehmende Wertentscheidungen des Gesetzgebers dies gebieten. b) In diesem Zusammenhang macht die Revision der Klägerinnen geltend, daß durch die Anerkennung eines Aufführungsrechtes des ausübenden Künstlers an seiner auf einer Schallvorrichtung festgelegten Leistung die Rechte der Werkschöpf er empfindlich beeinträchtigt würden. Würde der ausübende Künstler oder.der Schallplattenhersteller als sein Rechtsnachfolger für die öffentliche Aufführung von Schall-platten oder sonstiger Tonträger Lizenzgebühren erheben können, so würde dies einen Rückgang des Schallplattenumsatzes und damit der Lizenzeinnahmen der Werkschöpfer aus einer Verwertung ihres mechanischen Vervielfältigungsrechtes zur Folge haben. Auch würde durch die Zahlung von Aufführungsgebühren an die Beklagten ein erheblicher Teil der Geldmittel aufgezehrt, die die ffiusikveranstalter für öffentliche Musikdarbietungen zu zahloL bereit und in der Lage seien, was sich zwangsläufig auf die Höhe der an die V/crkschöpfer zu zahlenden Aufführungstantiemen auswirken müsse. Wenn aber die ausübenden Künstler oder die Tonträgerindustrie, was zu befürchten sei, die Benutzung von Tonträgern zu öffentlichen Aufführungen schlechthin - also auch bei Angebot einer angemessenen Vergütung - untersagten, so - 17 entgingen den V/erkschopfern darüber hinaus die zufallenüen Aufführungstantiemen für öffentlich ihnen sonst e Darbietun- gen mechanischer Musik. Da erfahrungsgemäß in zahlreichen Fällen mechanische Musik nicht durch unmittelbare Darbietungen lebender Künstler ersetzt werde, würde auch dies notwendig einen erheblichen Einnahmeausfall der Werkachöpfer zur Folge haben. Das aber laufe auf eine dem Geist des Urheberrechts v/idersprechende wirtschaftliche Aushöhlung der Nut-zungsbefugnisse hinaus, die dem schöpferisch tätigen Menschen an seinem Werk Vorbehalten seien. Diesen Ausführungen der Revision kann nicht beigepi'lich-tot werden. Werke der Literatur und Tonkunst bedürfen zu ihrer lautlichen Wiedergabe stets der Vermittlung durch den ausübenden Künstler. Das Musikwex’k kann der breiten Masse ues Publikums überhaupt nur durch klingende Wiedergabe zugänglich gemacht werden und ist vom Werkschöpfer von vornherein für diese V/iedergabeart bestimmt. Es ist nun. niemals in Sweifei gezogen worden, daß der ausübende Künstler weder gezwungen werden kann, sein Können für diese -Werkver-nittlung zur Verfügung zu stellen, noch daß ihm ein angemessenes Entgelt für seine Leistungen etwa aus dem Gesichtspunkt abzusprechen sei, dies könnte eine Schmälerung der Einnahmen'der Werkschöpfer aus ihrem Vervielfältigungs- una Aufführungsrecht zur Folge haben. Ist der Genuß eines Gei-stesv/erkes von der Mittlertätigkeit Dritter abhängig, so ist ec nur gerecht, wenn der Werkschöpfer sich mit den jeweiligen V/erkmittlern in das wirtschaftliche Entgelt teilen muß, das der Werknutzer für die Auswertung des Werkes auf-zuv/enden bereit und in der Lage ist. Soweit Werke der Tonkunst unmittelbar durch lebende Musiker dargeboten werden, ist dies von dem Urheber auch stets als Selbstverständlichkeit hingenommen worden. Hinsichtlich der Frage des Entgeltes aber kann es, soweit hierdurch die Interessen der Werkochöp- 4» 18 fer berührt werden, keinen grundsätzlichen Unterschied aus-machen, ob der ausübende Künstler seine Wiedergabeleistung unmittelbar oder unter Zwischenschaltung eines Tonträgers für öffentliche Aufführungen zur Verfügung stellt. In der Segel wird sogar die Vergütung, die für die ausübenden Künstler für öffentliche Darbietungen ihrer Leistung mit Hilfe von Schallträgern in Betracht kommt, von erheblich geringerer Höhe sein als die Entlohnung, die ihnen für unmittelbare Musikdarbietungen üblicherweise geboten wird. Es steht deshalb kaum zu befüpphkon, daß Musikveranstalter, wenn sie auch an die ausübenden Künstler Aufführungsgebühren für mechanische Musikaufführungen entrichten müssen, auf diese verzichten und damit die zusätzlichen Einnahmequellen, die die Vervollkommnung der mechanischen Musik den Urhebern erschlossen hat, versiegen werden. Eine Beteiligung der ausübenden Künstler oder der TonträgerIndustrie an diesen Einnahmequellen aber steht dem urheberrechtlichen Schutzgedanken so wenig entgegen, wie beispielsweise die übliche Beteiligung des Kotenverlegers an den Urhebergebühren für Aufführungen der von ihm verlegten Musikwerke (vgl«. Muster eines Musikverlagsvertrages Ziff. 2 bei Runge, Urheber- und Verlagsrecht S.963; GEMA-Nachrichten I960 Nr. 46 S. 32 ff, § 3 IV c und d). Soweit sich aber die Klägerinnen darauf berufen, die Belastung von Schallvorrichtungen mit zusätzlichen Aufführungsgebühren zugunsten der aufführenden Künstler könne einen Rückgang des Schallplattenabsatzes und damit eine Minderung der Einnahmen der Urheber aus ihren Vervielfälti-gungsrechten zur Folge haben, hat das Berufungsgericht zu Rocht darauf hingewiesen, daß dieser etwaige Einnahmeausfall durch die zusätzlichen Aufführungstantiemen ausgeglichen wird, die den Werkachöpfern dadurch anfallen, daß die mit Hilfe der Darbietungen, ausübender Künstler hergesteil-ten Schr.llträger erfahrungsgemäß zu %öff entliehen Musikauf-führungen auch in Fällen benutzt werden, in denen lebende Muaikaufführungen nicht in Betracht kommen. Es laßt nach alledem keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß eine wirtschaftliche Aushöhlung des Urheberrechts der Werkschöpfer durch die Anerkennung eines Aufführungsrechtes der ausübenden Künstler an Schallvorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 LitUrhG nicht zu befürchten seir Hierbei bedarf es keiner Stellungnahme zu der weiteren Frage, ob etwa die ausübenden Künstler oder ihre Rechtsnachfolger sich dem Vorwurf eines Rechtsmißbrauch auosetzon würden, falls sie die Einwilligung in die Benutzung der von ihnen bespielten Tonträger zu öffentlichen Aufführungen selbst dann untersagen würden, wenn ihnen ein angemessenes Aufführungsentgelt angeboten wird (vgl. BGHZ IS 44, 57 - Fotokopie); denn der Parteivortrag bietet für die Annahme, daß ein solcher Sachverhalt in Frage stehe, keine greifbaren Anhaltspunkte. c) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 2 LitUrhG auch nicht aus dem Gesichtspunkt rechtfertigen, daß andernfalls die Allgemeinheit in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt würde. Die Klägerinnen machen insoweit geltend, daß als Träger des fiktiven Bearbeiterurheberrechts anders als bei den Werkschöpfern eine unübersehbare Vielzahl von Personen in Betracht kämen und es deshalb für die Veranstalter öffentlicher Tonträgerdarbietungen eine unverhältnismäßige, vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogene Belästigung darsteile, wenn sie vor Durchführung ihrer Veranstaltung die Einwilligung aller, ihnen in der Regel im einzelnen gar nicht bekannten oder erkennbaren ausübenden Künstler einholen 20 müßten, deren Leistungen auf den fraglichen Tonträgern featgelegt seien. Dieses Argument übersieht, daß das gleiche für das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gilt, die isich:hieraus etwa ergebenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Aktivlegitimation den Gesetzgeber aber nicht gehindert haben, die Hechte des ausübenden Künstlers an der Schallvorrichtung den Rechten eines Werkbearbeiters gleichzuordnen. Hierbei ging der Gesetzgeber davon aus, wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorhebt, daß in der Praxis diese Rechte regelmäßig vertraglich auf den Hersteller der Schallvorrichtung übertragen werden, wie dies auch im Streitfall nach dem übereinstimmenden Partei-vortrag zu unterstellen ist. Im übrigen lassen sich Schwierigkeiten beim Erwerb des hier strittigen Aufführungsrechtes auch durch dessen Übertragung auf eine einheitliche Verwertungsgesellschaft beheben, wie die Entwicklung der Klägerin zu 2) zeigt, die das Aufführungsrecht der Werkschöpfer betreut. d) Schließlich sind auch die Bedenken, die die Revision der Klägerinnen aus den Unterschieden in den Schutz-gegenständen, der Schaffensweise und der Interessenlage herleiten will, nicht begründet. aa) Es trifft zwar zu, daß Schutzobjekt des Urheberrechts ein immaterielles Gut, ein Geisteswerk, ist,während das Bearbeiterurheberrecht des ausübenden Künstlers an ein materielles Gut, die Schallvorrichtung geknüpft ist. Richtig ict auch, daß die Tätigkeiten, die die fraglichen Ausschließlichkeitsrechte auslosen - die schöpferische Arbeit des'Werkschaffenden und die Wiedergabeleistung des ausübenden Künstlers ihrer Natur nach unterschiedlich sind. Hierbei kann offen bleiben, ob nicht auch einer ‘’nachschaffenden" V/iedergabeleistung eine* schöpferische Eigenart anhaften 21 ? kann, die es rechtfertigt, ihr auch ohne körperhafte Festlegung auf einem Leistungsträger aus allgemeinen Urheberrecht liehen Gesichtspunkten einen Schutz zuzuerkennen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 31. Mai I960 I ZR 64/56 Rundfunksendung "Figaros Hochzeit"). Diese im Schrifttum umstrittene Frage bedarf hier jedoch deshalb keiner Entscheidung, weil die Beklagten nur in Ansehung von Tonträgern Aufführungsrechte in Anspruch nehmen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die auf den Tonträgern feetgehalte-nen Leistungen schöpferische Elemente aufweisen. Der Schutz aus § 2 Abs. 2 LitUrhG aber greift unabhängig davon ein, ob die festgelegte Wiedergabeleistung die für den Y/erkbegriff im urheberrechtlichen Sinn maßgebende Voraussetzung einer eigenschöpferischen Prägung erfüllt (vgl. Urteil de3 Senats vom 31. Mai I960 I ZH 71/56 -Orchester Graunke). Gerade die Erkenntnis der Verschiedenheit der in Frage stehenden Schutzgegenstände hat dazu geführt, daß die Gleichstellung einer Schallvorrichtung mit einer Y/erkbear-beitung in § 2 Abs. 2 LitUrhG in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig als eine "Fiktion" gekennzeichnet wird. Von einer Fiktion kann aber nur gesprochen werden, wenn unzweifelhaft ungleiche Tatbestände nach dom Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Rechtsfolgen gleich behandelt werden soll. Fraglich kann hiernach nur sein, ob diese vom Gesetzgeber gewollte Gleichstellung verschiedenartiger Tatbestände hinsichtlich der sich an sie knüpfenden Rechtsfolgen bei dem von ihm nicht berücksichtigten neuartigen Tatbestand von mechanischen Musikaufführungen, die nicht unter die Aufführungsfreib.eit des § 22 a LitUrhG fallen, zu Ergebnissen führt, die mit Sinn und Zweck des § 2 Abs.2 LitUrhG oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen unvereinbar ist 22 Dios aber kann nicht anerkannt werden. Wenn auch davon auczugehen ist, daß Anlaß für die fragliche Gesetzesbestimmung das Bestreben bildete, die Industrie mechanischer Musikinstrumente gegen unbefugte Nachbildungen zu schützen, und diese Industrie bei Erlaß dieser Bestimmung nach dem damaligen Stand der Technik für eine Aufführungsfreiheit mechanischer Musikdarbietungen eingetreten ist, so muß doch der Veränderung der Interessenlage fiechnung getragen werden, die für die Tonträgerindustrie dadurch eingetreten ist, daß die Technik neue Möglichkeiten erschlossen hat, Tonträger für öffentliche Musikdarbietungen zu benutzen, die nach der Hechtspreehung des erkennenden Senats dem Aufführungsrecht der Werkschöpfer unterliegen« Damit aber hat sich, wie der vorliegende Hechtsstreit und auch die Bemühungen der Tonträgerindustrie erweisen, uc lege ferenda ein eigenes selbständiges Aufführungsrecht an den von ihnen hergestellten Erzeugnissen zugebilligt zu erhalten, der Standpunkt der Tonträgerindustrie zur Aufführungsfreiheit mechanischer Musikdarbietungen grundlegend geändert. Ob diese Interessenlage es rechtfertigt, der Tonträgerindustrie im Gegensatz zur gegenwärtigen Ge-oetzeolage ein originäres, nicht von den ausübenden Künstlern abgeleitetes Aufführungsrecht zu gewähren, steht hier nicht zur Erörterung. Es ist vielmehr nur eine Klarstellung geboten, daß es dem Schutzgedanken des § 2 Abs. 2 LitUrhG, soweit diese Vorschrift mittelbar im Interesse der Schallplattenhersteller ergangen ist, nicht zuwider-läuft, wenn entsprechend dem Gesetzeswortlaut eine Gleichstellung der Rechte an der Schallvorrichtung mit denen an einer Y/erkbearoeitung im Sinn von § 2 Abs. 1 LitUrhG hin- auch oichtlich des Aufführungsrechtes/angenommen wird. Hierbei kann dahinstehen, ob die starke Zunahme öffentlicher Musik- dar bi et ungen mittels Schall träger die Gefahr eines Rückgangs der Machfrage nach Schallplatten für den privaten Bedarf heraufbeschwort. Denn jedenfalls werden die Schallplatten durch solche öf feilt liehen Darbietungen in weiter-gchendem Ausmaß genutzt als durch eins Abspielen im privaten Bereich. V/enn die Schallplattenhersteller für eine solche weitergehende Nutzung ihrer nur für den Privatgebrauch in den Verkehr gebrachten Schallplatten über die Forderung von Aufführungsgebühren ein zusätzliches Entgelt anotreben, so entspricht dies nur dem Grundsatz der Lei-stungsäüuivalenz, das für Güterumsatzgeschäfte in der Regel maßgebend ist. Aber auch aus dem Umstand, daß nach Satz 3 des § 2 Abs. 2 LitürhG die Rechte an der Schallvorrichtung originär in der Person des ausübenden Künstlers entstehen, dessen persönlicher Vortrag fest gehalten Vv'irä, ergeben sich gegen den vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt keine durchgreifenden Bedenken. Dies könnte nur dann der Pall sein, wenn ein schutzwürdiges Interesse der ausübenden Künstler an einem Aufführungsrecht an den mit ihrer Zustimmung hergestellten und in den Verkehr gebrachten Tonträgern ernsthaft nicht in Betracht kommen könnte. So aber liegt es nicht. -.Wenn die Revision meint, der ausübende Künstler könne sich bereits durch eine entsprechende Ausgestaltung seines Vertrages mit dem Hersteller des Tonträgers gegen eine von ihm nicht gebilligte Verwertung des Tonträgers ausreichend sichern, so vorkennt sie, daß ihm der Vertrag immer nur Rechte gegen seinen Vertragspartner, nicht aber gegen Dritte gewährt, die in den Besitz des Tonträgers gelangen. Die Festlegung der Wiedergabeleistung des ausübenden Künstlers auf einen Tonträger gegen seinen Willen wird zu Recht nahezu einhellig als Mißachtung seiner Per- 24 - sönlichkeit mißbilligt. Sie ist, wie *dor erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 310 Mai I960 I ZE 64/58 (Rund._ funksendung “Figaros Hochzeit”) näher dargelegt hat, sowohl nach allgemein bürgerlichrochtlichen wie persön-lichkcits- und wettbowerbarochtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Aber auch wenn der ausübende Künstler der Festlegung seiner Leistung zugostimmt und hierfür eine Vergütung empfangen hat, ist damit sein Interesse, über Art und Umfang der Verwertung des Tonträgers auch mit Wirkung gegenüber vertraglich nicht gebundenen Dritten selbst entscheiden zu können, nicht erschöpft. Ein ausübender Künstler, der etwa nur bereit ist, Tonbandaufnahmen seiner Leistung für Rundfunksendungen zu gestatten oder lediglich für den Privatgebrauch bestimmte Schallplatten zu bespielen, kann durch die Verwendung dieser Tonträger für beliebige Öffentliche Aufführungen wie beispielsweise als musikalische Untermalung für Kinoreklamen, in Gaststätten, bei Sportveranstaltungen, auf Jahrmärkten etc. nicht nur in seinen künstlerischen und damit seinen persönlichkeitsrechtlichen Belangen, sondern auch in seiner wettbewerbsrechtlichen Position empfindlich beeinträchtigt werden (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 31. Mai I960 I ZR 87/58 - Künst-lorlizonz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen). Aus diesem Grunde gehen auch die Bestrebungen der ausübenden Künstler seit garaumor Zeit dahin, auf internationaler Basis eine Konvention zu erreichen, die ihnen ein Aufführungsrecht in allen der Konvention angeschlossenen Staaten an den mit ihrer Einwilligung hergestellten Tonträgern gewährleistet, mögen diese auch mit ihrer Einwilligung in den freien Handel gelangt sein. Ob diese Bestrebungen de lege ferenda berechtigt sind oder ob dem etwa widersprechende Interessen der Werkschöpfer es zweckmäßig erscheinen lassen, die Rechte der ausübenden Künstler für diese Nutzungen ihrer'Leistung auf eine angemessene Vergütung zu beschränken, wie dies -------------------- 25 der deutsche Minisfcerialentwurf sum Urheberrechtsgesetz vorsieht (vgl, Entwurf § 64), ist hier nicht zu erörtern* Für die gegenwärtige Gesetzeslage in der Bundesrepublik, die nach dom eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs» 2 LitUrhG dem ausübenden Künstler einen urheberrechtlich ausgestalteten Schutz an seiner fixierten Leistung zubilligt, genügt es festsuhalten, daß auch vom Blickpunkt der Interessenlage des ausübenden Künstlers aus diese geltende Regelung der Einbeziehung des Aufführungsrechtes in diesen Schutz nicht entgegensteht. bb) Der Senat vermag sich auch nicht der von der Revision weiterhin vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach die Anerkennung eines Aufführungsrechtes des ausübenden Künstlers an mit seiner Einwilligung in den Verkehr gebrachten Schallplatten' gegen allgemeine Prinzipien unserer Rechtsordnung verstoßen solle, weil ein Gegenstand, der mit Zustimmung des Berechtigten in den freien Handel gebracht worden sei, von dem Erwerber auch nach Belieben verwendet werden könne* Nach einhelliger Meinung darf das Eigentumsrecht an Gegenständen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (RGZ 79, 397 - Fresco-Gemälde). Die Suchherrochaft des Eigentümers hat somit dort ihre Grenze, wo sie Urheberrechte verletzt* Eine Erschöpfung des urheberrechtlichen Aufführungsrechtes durch das Inverkehrbringen von Festlegungsexemplaren des geschützten Gutes scheidet schon deshalb aus, weil im Urheberrecht nur das Rocht zur Verbreitung von Werkstücken, nicht dagegen das Recht zu unkörperlichen Werkwiedergaben wie Aufführung, Vorführung oder Sendung erschöpft werden kann (BGHZ 5, 116 - Parkstraße 13, Ulmer aaO S*196)* Da aber der Gesetzgeber das Recht des ausübenden Künstlers an der Schallvorrichtung, auf der seine Wiedergabeleistung fest- 26 gelegt ist, ausdrücklich als Bearbeiterurheberrecht aus-gestaltet hat, dem Werkbearbeiter das Aufführungsrecht aber auch verbleibt, wenn Vervielfältigungsstücke seiner Werkbearbeitung in den Verkehr gebracht worden sind, muß das gleiche auch für das Aufführungsrecht des ausübenden Künstlers an seiner festgelegten Wiedergabelointung geltem fern steht nicht entgegen, daß es sich hier in Wahrheit nicht um einen Geistesschöpfungsschutz, sondern um einen Leistungsschutz handelt» Zu Unrecht meinen die Klägerinnen, eine Beschränkung der sich aus dem Eigentum ergebenden Herrschaftsrechte durch Rechte Dritter könne nur beim “echten“ Urheberrecht in Betracht kommen. Vielmehr können auch außerhalb des eigentlichen WerkschöpfungsSchutzes an ein und demselben körperlichen Gegenstand von vornherein neben dem Eigentumsrecht mehrere privatrechtlich geschützte Ausschließlichkeitsrechte, die die Befugnisse des Eigentümers beschränken, entstehen, wie beispielsweise das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff KunstUrhG) erweist, das kein Urheberrecht, sondern ein Persönlichkeitsrecht ist, gleichwohl aber wie ‘ein Urheberrecht wirkt. cc) Es kann aber auch nicht anerkannt werden, daß die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen der ausübenden Künstler sov/ie der Schallplattenhersteller mit dem Verkauf der Schallplatte ihre Erledigung finden. Diese* Ansicht der Revision wird der Tatsache nicht gerecht,daß das Urheberrecht bei dem von ihm angestrebten Interessenausgleich zwischen den Urhebern und der Allgemeinheit private und öffentliche Aufführungen gerade wegen der andersartigen Interessenlage rechtlich unterschiedlich behandelt- und nur die öffentliche Aufführung in das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers einbezieht. Dieser Unterschied in der Interessenlage ist aber auch gegeben,so- v/eit die ausübenden. Künstler und die Tonträgerhcrsteiler in Frage stehen» Denn durch öffentliche Aufführungen wird das geschützte Gut in der Kegel einen sehr viel umfassenderen Hörerkreis zugänglich gemacht als durch in häuslichem Bereich durchgeführte Aufführungen* Hierbei kann, wie bereits hervorgehoben wurde, dahinstehen, ob Öffentliche mechanische Musikdarbietungen sich günstig oder ungünstig auf den Absatz von Schallplatten auswirken und ob durch sie die Aussicht des ausübenden Künstlers, zu unmittelbaren Darbietungen herangezogen zu werden, in einer ins Gewicht fallenden Weise geschmälert wird. Entscheidend ist vielmehr, daß die mit ihrer Festlegung geschützte Wiedergabeleistung durch öffentliche Aufführungen in sehr viel weit ergehendem Ausmaß ausgenutzt wird als durch ihre Hörbarmachung innerhalb der Privatsphäre unc daß die Veranstalter öffentlicher mechanischer Musikdarbietungen hieraus zu demeist einen gewerblichen Nutzen, ziehen, der bei privaten Aufführungen nicht in. Betracht kommt. Auch für das fiktive Bearbeiterurheberrecht des § 2 Abs.2 LitUrhG gilt aber entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Ansicht der allgemeine Leitgedanke, den die Rechtsprechung für den eigentlichen Werkschöpfungsschutz anerkannt hat, daß nämlich der Urheber tunlichst überall da, wo aus seinem Geisteswerk ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen wird, daran zu beteiligen ist (so ausdrücklich das Reichsgericht in seiner Entscheidung über Schallplattensen-öungen im Rundfunk, RGZ 153, 1» 22). Der weitere Einwand der Klägerinnen, es widerspreche der allgemein gültigen Güterumsatzordnung, wenn die ausübenden Künstler, obwohl sie für ihre Leistung bereits von den Schallplattenherstellern honoriert worden seien, an dem Ertrag aus dem "bestimmungsgemäßen" Gebrauch der im freien Verkehr befindlichen Schallplatten beteiligt - 28 sein wollten, verkennt gleichfalls, daß die festgelegte V/iedergabeleistung des ausübenden Künstlers - in ähnlicher Weise wie ein Geisteswerk - in der verschiedenartigsten Y/eise aus gewertet werden kann und daß ein schutzwürdi-ges Interesse des ausübenden Künstlers nicht von der Hand zu weisen ist, allein darüber zu entscheiden, für welche dieser Nutzungsarten er seine Leistungen freigeben will» Ist er nur bereit, seine Zustimmung zur Herstellung von Tonträgern für den privaten Gebrauch zu erteilen und wird er nur für eine solche, die öffentliche Aufführung nicht einschließende Rechtseinräumung von dem Hersteller des Tonträgers entlohnt, so liegi; es eben nicht mehr im Rahmen des "bestimmungsgemäßen” Gebrauches des Tonträgers, wenn er für Öffentliche Aufführungen benutzt wird« Für diese von ihm nicht gestattete besondere Nutzungsart seiner Leistung ist bei solcher Pallgestaltung aber dem auoübon-den Künstler auch kein Entgelt zugeflossen« Die Eigenart der Rechtslage im Vergleich zu sonstigen Austauschgeschäften über materielle Güter liegt darin begründet, daß das in den Verkehr gebrachte körperliche Gut - die Schallvorrichtung - nicht schlechthin als stoffliches Erzeugnis, sondern nur in seiner Eigenschaft als ‘'Träger'’ der auf ihm festgelegten Wiedergabeleistung des ausübenden Künstlers wie. ein Geisteswerk geschützt ist und auch nur durch diese Leistung seinen Verkehrswert erhält • In die Belange des ausübenden Künstlers aber wird durch öffentliche Darbietungen in ganz anderer Weise als durch eine Benutzung des Tonträgers im privaten Bereich eingegriffon« Das unterscheidet die Interessenlage des ausübenden Künstlers grundlegend von derjenigen anderer Personen, die außer ihm an der Herstellung des Tonträgere mitgev/irkt haben, wie beispielsweise des Toningenieurs. Hierin liegt die Rechtfertigung dafür, daß das rechtliche Schicksal der festgelegten Y/iedergabeleistung durch § 2 Abu. 2 LitUrhG unabhängig davon gestaltet worden ist, welches die jeweiligen Eigentumsverhältnisse an dem stofflichen Träger dieser Leistung sind. Es kann somit der Ansicht der Revision nicht beigepflichtet werden, daß es mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen insbesondere mit der Eigentumsordnung unvereinbar sei, wenn in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 2 Aba.- 2 LitUrhG davon ausgegangen wird, daß das fiktive -Bearbeiter-Urheberrecht des ausübenden Künstlers an der auf seinem persönlichen Vortrag beruhenden Schallvorrichtung auch das Aufführungsrecht umfaßt. Ob den aargelegten Interessen der ausübenden Künstler nur durch die Zuerkennung eines Ausschließlichkeitsrechtes in Ansehung öffentlicher Aufführungen oder etwa auch durch die Einräumung bloßer Vergü-tungaansprüche in ausreichender Weise vom Gesetzgeber Rechnung getragen werden kann, ist eine Präge, die der Urheberrecht sform Vorbehalten bleiben muß. Denn sieht das Gesetz, wie dies in der Bundesrepublik zutrifft, insoweit urheberrechtlich ausgestaltetc Ausschließlichkeitsrechte vor, so ist der Richter hieran gebunden, weil es dem Gesetzgeber frei at eht, auch durch eine solche ^Regelung den dargelegten Interessen Schutz zu gewähren. 4* Allein diese Gesetzesauslegung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach die Rundfunksendung von Schallplatten dem Ausschließlichkeitsrecht des Vortragenden Künstlers aus § 2 Abs. 2 LitUrhG untersteht (RGZ 153, 1 ff). Zu Unrecht wollen die Klägerinnen einen Unterschied zu der hier strittigen Präge des Auf- führungsrechtes daraus herleiten, daß das Reichsgericht die Rundfunksendung auch unter den Verbreitungsbegriff eingeordnet hat (RGZ 113, 413, Tcs* und Tod; 136, 377, 381 -Lautsprecher)- Denn das Reichsgericht-hat in den angeführten Entscheidungen die Rundfunksendung von Schallplatten auch als öffentliche Aufführung im Sinne des § 11 Abs. 2 LitUrhG gewertet, und zwar unter Hinweis darauf, daß die Übermittlung von Werken der Tonkunst im Gesotz betr. das Urheberrecht an Y/erken der Literatur und der Tonkunst stets, auch bei mechanischer Wiedergabe "Aufführung" genannt werde (RGZ 153, 17, 19; vgl. auch RGZ 136, 377). Dieses öffentliche Aufführungsrecht aber hat das Reichsgericht auch dem ausübenden Künstler an der von ihm bespielten Schallplatte zugesprochon, wobei es hervorgehoben hat, daß infolge der ausdrücklichen rechtlichen Gleichstellung des Vortragenden mit einem Bearbeiter trotz aller Unterschiede zwischen seiner Y/iedergabeloistung und einer Werkschöpfung die allgemeinen Leitgedanken und Grundsätze der Rechtsanwendung Geltung haben müßten, die für das Urheberrecht an einem Goisteswerk herausgebildet worden seien. Die Erwägungen, die das Reichsgericht zu dem Ergebnis geführt haben, daß die Rundfunksendung von Schallplatton an die Erlaubnis der ausübenden Künstler, die die Schallplatten besungen oder bespielt haben, gebunden, sei, rechtfertigen diese Folgerung aber auch dann, wenn die Rundfunksendung als dem Urheber vorbehaltene Werknutzung eigener Art gewertet wird, die weder unter den Aufführungs- noch unter den Ver-breitungsbegriff fällt. Denn auch bei solcher rechtsdog-matischon Einordnung (vgl. Urteil des Senats vom 31. Mai I960 I ZR 87/58 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen) unterliegt das Senderecht dom Ausschließlichkeitsrecht des Vortragenden Künstlers, das das Senderecht mitumfaßte Der erkennende Senat hat sich der vom Reichsgericht in seinem Rundfunk-Lchallplatten-ürteil vertretenen Auffassung, wonach der Vortragende Künstler gegen die öffentliche Aufführung seiner auf Tonträgern festgolegten Leistung ge- schützt ist, bereits in seiner Entscheidung vorn 21, Uo- vember 19>2 (BGKZ 3, 88, 90, 97 - Schallplatten - gewerbliche Bandübertragung) angeschlossen, In dieser Entschei- dung ging es allerdings um eine weder vom V.refksciiöpf er noch vom Inhaber des fiktiven Bearbeiterurheberrechts genehmigte Vervielfältigung von Schallplatten und deren öffentliche Aufführung, so daß der Senat keine Veranlassung hatte, sich näher mit der hier strittigen Frage:-., auseinanderzusetzen , ob § 2 Abs, 2 LitUrhG auch die Befugnis gewährt, die Benutzung rechtmäßig hergestellter und mit Zu- stimmung des ausübenden Künstlers in den Verkehr gebrachter Schuirvorrichtungen zu öffentlichen Aufführungen zu untersagen. Diese Frage aber ist aus den dargelegten Gründen in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht au oejanen. II, Die Revision der Klägerinnen kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts richtet, daß der Ausübung der von den Beklagten in Anspruch genommenen Rechte der JSj^tVertrag nicrit entgegenöljehe o Das Berufungsgericht geht davon aus, dem ersten Halbsatz des Art, V des B^^-Verträges in der seit dem 1, Januar 1956 geltenden Fassung sei zu entnehmen, daß dem Schallplattenhersteller das Recht zu öffentlichen Aufführungen mit Hilfe der von ihm auf Grund des Vertrages hergestellten Tonträger ausdrücklich versagt sei (so auch Urteil des Senate vom 6. November 1955, GRUR 1954, 217, für die Fassung des B^^-Vertrages von 1947)* Gegenstand dieser Vertragsbestimmung sei aber nur das dem Urheberberechtigten am Originalwerk zustehende AuffUhrungerecht. Aus der fraglichen Bestimmung sei somit nur zu folgern, daß dieses Aufführungsrecht- der Y/erkschöpfer nicht auf die Beklagte übergegangen:, sei und. diese auch von den Urhebern nicht die Erlaubnis erhalten hätten, die Schall- platten im Wege öffentlicher Wiedergabe zu verwerten. Dagegen sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, daß den Beklagten auch eine Ausübung des ihnen von den Vortragenden Künstlern übertragenen Aufführungsrechtes verwehrt sein sollte. Auch die die Rundfunksendung betreffenden Bestimmungen des B^^-Vertrages (Art, II Abs- 8, 10 und 11), die der Schallplattenindustrie unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis einräumten, über das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Schallplatten durch Sendungen mit den Rundfunkanstalten Lizenzverträge abzuschließen, soweit ihr selbst solche Rechte nach dem Vertrag Vorbehalten seien ständen dieser Auslegung des B^^-Vertrages nicht entgegen. Denn hieraus könne nicht gefolgert werden, daß den Tonträgerhersteilem im Falle einer Verletzung ihrer eigenen, nicht von der Klägerin abgeleiteten Rechte an den Tonträgern.'Uie Ausübung eines Veroietungsrechtes versagt sei, Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung des ß®®-Vertrages, dessen Auslegung als eines im Inund Ausland verwendeten Formularvertrages in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar ist, sind unbegründet. Das Verbietungsrecht des Werkbearbeiters kann über sein positives Nutzungsrecht hinausgehen. Dies folgt daraus, daß der Bearbeiter zwar einerseits bei der Verwertung der Bearbeitung auf eine dem Urheber vorbehaltene Nutzungsweise von der Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes abhängig ist (§12 LitUrhG), andererseits aber infolge dos ihm zustehenden eigenen Urheberrechtsschutzes an der Bearbeitung gegen deren Auswertung nicht nur gegenüber jedem Dritten, sondern auch gegenüber dem Urheber des von ihm bearbeiteten Werkes geschützt ist (BGHZ 15, 538, 346 - Indeta). Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagten könnten die Veranstaltung öffentlicher Aufführungen mit den von ihnen hergestellten Tonträgern gegen den Willen der Klägerinnen nur dann nicht verbieten,wenn sie auf ein solches Verbotsrecht den Klägerinnen gegenüber verzichtet hätten, v/eil ihnen das Bearbeiterurheberrecht an der Schallplatte nicht auf Grund einer Rechtseinräumung seitens der Klägerinnen, sondern seitens der ausübenden Künstler zusteht, deren Wiedergabeleistungen 3ie auf den Schallplatten festgelegt haben- Zu Recht hat das Berufungsgericht weiterhin die einschlägigen Bestimmungen dos BIEM-Vertrages, soweit sie den Schallplattenherstellern ein Recht zur öffentlichen Aufführung absprechen, dahin ausgelegt, daß diese Bestimmungen nur die von den Klägerinnen verwalteten Urheberrechte der Werkschöpfer betreffen und lediglich klarstellen, daß hinsichtlich dieses Aufführungsrechtes ein Rechtsübergang auf die Schaliplattenhersteller nicht beabsichtigt sei und - abgesehen von gewissen Ausnahmen hinsichtlich des Senderechtes die Zustimmung zur Festlegung des Originalwerkes auf Schallträger und deren Vervielfältigung und Verbreitung nicht zugleich eine Einwilligung in eine Benutzung dieser Schallträger zu öffentlichen Aufführungen umfaßt, Biese Auslegung steht im Einklänge mit dem Wortlaut von Art. II und V des BIEK-Vertrages, die sich, soweit die Rechte zur öffentlichen Aufführung der Schallträger ausgeschlossen worden sind, allein mit dem Inhalt und Umfang der der Schallplattenindu3trie seitens der Klägerin zu 1) oingeräumten Rechte befaßt und den Fabrikanten ausdrücklich die Geltendmachung ihrer etwaigen eigenen (also nicht von der Klägerin zu 1) abgeleiteten Rechte) vorbehält (Art- II Abs. 8, II, 13 Art. V). Sie entspricht auch dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach Rechtsverzichte in der Regel nicht zu vermuten sind. Wenn die Klägerinnen demgegenüber einwenden, es widerspreche v;irtschaftlicher Vernunft, anzunehmen, die Klägerin zu 1) habe der Schallplatteninuustrie zwar eine selbständige Verwertung ihrer Tonträger für öffentliche Aufführungen nicht gestatten, ihr aber andererseits das Hecht belassen wollen, öffentliche Tonträgeraufführungen auch gegen den Willen der Klägerinnen zu verbieten und sich mit Hilfe dieses Verbotsrechts oder Uber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Aufführungsgebühren zu erzv/ingen, so verkennen sie, daß es nach der Gesetzeslage lediglich in ihrer Hechtsmacht lag, die von ihnen der Schallplattenindustrie einzuräumenden Rechte nach ihrem Willen zu beschränken, nicht dagegen, die Schaliplat-teniudustrie zur Aufgabe von Dritten abgeleiteter Rechte zu zwingen, es sei denn, die Schallplattenändustrie wäre auch zu einem solchen ...'Rechtsverzicht als Gegenleistung für die Einräumung der mechanischen Vervielfältigungslizenz bereit gewesen. Dies aber hätte in dem Vertrag eindeutig und unmißverständlich zu dem Ausdruck.kommen müssen, was nicht geschehen ist, im Gegenteil in Widerspruch zu dem vertraglichen Vorbehalt der Geltendmachung eigener Rechte der Fabrikanten steht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß das strittige Bearbeiterurheberrecht in der Person des ausübenden Künstlers entsteht, Gegenstand des angeblichen Rechtsverzichtes also erst künftig entstehende Rechte Dritter hätten bilden müssen, deren Übertragung auf die Schallplattenindustrie bei Abschluß des B^B^-Vertrages zu demindest zweifelhaft sein konnte. Im übrigen steht auch der bisherige eigene Standpunkt der Klägerinnen, die die Existenz der fraglichen Rechte stets geleugnet haben, der Annahme entgegen, die Schall- Plattenindustrie habe in dem 3^^-Vertrag der Klägerin zu 1) gegenüber auf die Ausübung dieser Hechte verzichtet c Da das Berufungsgericht hiernach ohne Rechtsirrtum den auf Unterlassung gerichteten Hauptantrag sowie den Kilfsantrag der Klägerinnen, soweit er das Verbotsrecht der Beklagten betrifft, in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet angesehen hat, war die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen. D«. Revision der Beklagten. Die Beklagten wenden sich gegen das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot, öffentliche Aufführungen der für die Klägerin zu 2) geschützten Werke mittels Schallträger gegen Vergütung zu gestatten, auch wenn ihnen von den ausübenden Künstlern deren Aufführungsrechte übertragen worden sind» Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe das Verhältnis zwischen dem Urheberrecht am Originalwerk und dem fiktiven Bearbeiterurheberrecht an der Schallvorrichtung verkannt, indem es. zwar die Originalurheber für berechtigt ansehe, selbständig, also ohne Mitwirkung der Beklagten, öffentliche Aufführungen ihrer Werke mittels der von der Beklagten hergesteilten Tonträger zu gestatten, den Beklagten dagegen ein selbständiges Verfügungsrecht über das ihnen von den ausübenden Künstlern übertragene Bearbeiterurheberrecht abspreche. Dieser Revisionsangriff der Beklagten ist begründet. Der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach in dein Einverständnis des Originalurhebers mit einer Bearbeitung seines Y/erkes nicht stets zugleich die Zustimmung zu einer selbständigen Verwertung dieser Bearbeitung liegt, ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden (BGrHZ 15? 33ö - Indeta). Y/ie bereits dargelegt, läßt es auch keinen Hechtsirrtum erkennen wenn das Berufungsgericht weiterhin davon ausgeht, daß dem B^^^-Vertrag kein Verzicht der Inhaber der Urheberrechte am Originalwerk auf ihre sich aus § 12 in Verbindung mit § 11 Abs.2 LitürhG-ergebenden Hechte an der Schallplatte zu entnehmen ist . Hieraus folgt aber nur, daß die öffentliche Aufführung der für die Klägerin zu 2) geschützten Werke mittels der von der Beklagten hergestellten Schallplatten außer von der von Erlaubnis der Beklagten auch/der Zustimmung der Xlägerin zu 2) abhängt„Hierbei kann im Streitfall dahinstehen, ob co hierzu etwa auch der Einwilligung der Klägerin zu 1) als Inhaberin der mechanischen Vervielfältigungsrechte bedarf- weil sie den Beklagten die Vervielfältigung der Qriginalwcrke nur mit der Einschränkung gestattet hat,daß die Schallplatten lediglich für den Privatgebrauch verwendet werden dürfen» Abhängig sind jedenfalls die einander überlagernden Urheberrechte an der Schallplatte nur insofern voneinander, als ihre tatsächliche Verwertung auf eine dem Urheber vorbehaltene Benutzungsart (hier die öffentliche Aufführung) ddie Einwilligung aller Urheberberechtigten an der Schallplatte voraussetzt„Bas. aber^bedeutet nicht, daß etwa der Inhaber des Bearbeiterurheberrechtes aus § 2 Abs. 2 LitUrhG grundsätzlich gehindert sei, ohne Mitwirkung des Inhabers der Originalurheberrechte einfache oder ausschließliche Nutzungsbewilligungen hinsichtlich seines Aufführungsrechtes zu erteilen, da lediglich die tatsächliche Ausübung dieser Nutzungsbewilligungen, nicht dagegen die rechtliche Verfügung über sie an die Erlaubnis des Originalurhebers gebunden ist. Die Hechtslage ist die gleiche wie beispielsweise beim abhängigen Patent. Auch dem Erfinder des abhängigen Patents ist es nicht verwehrt, hieran rechtswirksam Lizenzen einzuräumen. Er hat, falls dom Lizenznehmer die tatsächliche Auswertung der Lizenzen nicht möglich ist, weil der Erfinder des älteren Patents, dessen Erfindungsgedanke durch das jüngere Patent in abhängiger V/eise benutzt wird, seine Einwilligung in diese Auswertung verweigert, hierfür lediglich nach den Grundsätzen eines Mangels im Hecht einzustehen (RGZ GRUR 1935» 306: Pietzcker, PatG § 6 Anm. 35; Krauße/Katluhn/Lindenmaier, PatG 4« Auf].» § 9 Anm» 11)» Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts verkennt, daß es sich bei dem Urheberrecht am Originalwerk und dem Urheberrecht an der Bearbeitung um zwei originär entstehende, nicht voneinander abgeleitete Ausschließlichkeitsrechte handelt und der Bearbeiter auch gegenüber dem Schöpfer des von ihm bearbeiteten Werkes vollen Urheberrechtsschutz genießt (BGHZ 15, 338, 347 -Indcta)« Ec ist deshalb rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht annimmx, die Klägerin zu 2) nehme, indem sie in die öffentliche Aufführung eines Werkes ihres Repertoires mittels der Schallplatten der Beklagten einwillige, nur ihr öffentliches Aufführungsrecht am Originalwerk wahr, und es bedürfe darüber hinaus noch ihrer Erlaubnis den Beklagten gegenüber zur Verwertung von deren Aufführungsrechten» Denn da die Schallvorrichtung durch § 2 Abs» 2 LitUrhG einer Werkbearbeitung gleichgestellt ist, wird bei Tonträger aufführungen nach dieser gesetzestechnischen Regelung nicht dac Originalwerk, sondern dessen “Bearbeitung11 aufgeführt» Eg wird somit nur das Aufführungsrecht an der Bearbeitung ausgenutzt. Las Recht zur öffentlichen Aufführung der Bearbeitung können dem Musikveranstalter aber weder die Urheber des Originalwerkes, die diese Bearbeitung nicht geschaffen haben, noch die Beklagten, die zur öffentlicher] Aufführung der Bearbeitung gemäß § 12 LitUrhG der Einwilligung der Originalurheber bedürfen, allein verschaffen, die Musikvcranstalter müssen vielmehr sowohl von den Originalurhebern wie den Bearbeitern das »Recht zur Aufführung er- 38 werben. Der Rechtsirrtum des Berufungsurteils liegt darin, daß es offenbar von zwei unterschiedlichen Ausschließlichkeitsrechten der Klägerin zu 2) ausgeht, in die nach seiner Ansicht bei öffentliehen Tonträgerdarbietungen eingegriffen wird, und zv/ar von dem Aufführungsrecht am Original-werk und von dem sich aus § 12 litUrhG ergebenden Recht des Originalurhebers an einer Bearbeitung seines Werkes <, In Wahrheit aber wird bei der Aufführung einer unter eigenem Urheberschutz stehenden Bearbeitung nur von dem Aufführungsrecht an der Bearbeitung Gebrauch gemacht, da nur diese und nicht das Originalwerk aufgeführt wird. Soweit es um die Rechte des Originalurhebers geht, .steht bei solchen Aufführungen deshalb nur sein sich aus § 12 LitUrhG ergebendes Recht in Frage,'. öffentliche Aufführungen der Bearbeitung zu verbieten oder zu bewilligen. Die hiernach erforderliche Einwilligung des Originalurhebers in die öffentliche Aufführung einer Bearbeitung seines Werkes aber kann sowohl dem Bearbeiter als auch dem Musikveranstalter gegenüber erklärt werden, dem. der Bearbeiter diese Aufführung, soweit sic seinen Rechtskreis berührt, gestattet hat. Dem Anliegen des Gesetzes, durch eine Erstreckung der ausschließlichen Nutzungsbefugnisse des Verfassers des Originalwerkes auf Bearbeitungen seines Werkes sicherzustellen, daß dem Originalurheber die Entscheidung darüber verbleibt, in welcher Bearbeitung sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und ihm eine Beteiligung an den Einkünften aus der Verwertung von Bearbeitungen seines Werkes zu gewährleisten, wird in beiden Fällen in gleicher Weise Rechnung getragen. Denn der Originalurheber hat es, auch wenn der Bearbeiter die Aufführung der Bearbeitung einem Musikveranstalter gestattet hat, in der Hand, die tatsächliche Ausnutzung dieser Gestattung durch eine Verweigerung seiner Zustimmung KU verhindern oder aber seine Einwill einer angemessenen Vergütung abhängig gung von der zu machen» /jsniimi Im Streitfall aber hat die Klägerin zu 2) unstreitig dem Musikveranstaltcr öffentliche Aufführungen mittels der Schallplatten der Beklagten erlaubt und hierfür von den Musikveranstaltern Aufführungsgebühren eingezogen» Es ist nicht einsusehen, warum ihr über diese Aufführungsgebühren hinaus noch weitere Aufführungsgebühren nur deshalb zu-iließen sollten, weil für diese Aufführungen "Werkbearboi-tungon” Verwendung finden, an deren Herstellung sie nicht beteiligt ist. Wenn das Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung u.a. ausführt, es sei gerichtsbekannt, daß der Originalurheber dem Bearbeite die Auswertung der Bearbeitung zu demeist nur gegen eine geldliche Beteiligung an dem Auswertungserlös oder gegen Zah- lung einer einmaligen Abfindung gestatte (BU S.23), so wird übersehen, daß, wenn ein solches Einverständnis des Ori-ginalurhebers vorliegt, der Bearbeiter im Rahmen dieses Einverständnisses in der selbständigen Auswertung der Bearbeitung frei ist, der Originalurheber somit demjenigen gegenüber, dem der Bearbeiter Nutzungsrechte an der Bearbeitung oinräumt, bei solcher Ealigestaltung weder ein Vcrbietungo- noch ein G-estattungsrecht hat« Aber selbst wenn entgegen der hier vertretenen Rechts- auffuseung angenommen wird, daß der Bearbeiter bereits für die rechtsgeschäftliche Verfügung über sein Bearbeiterurheberrecht der Zustimmung des Originalurhebers bedarf, würde dies Denn nach sind, wenn an der Rechtslage im Streitfall nichts ändern, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die maßgebend die Wirksamkeit eines schuldrechtlichen oder dinglichen Verfügungsge^rchäftes von der Einwilligung einey Britten abhängt, kann diese Einwilligung auch dem Britten AO gegenüber erklärt werden, dem die fraglichen Hechte einge-rkumt worden sind (§§ 182, 184, 185 BGB)„ Eine solche Ein-verständniserklärung der Klägerin zu 2) in bezug auf die öffentliche Darbietung der für sie geschützt021 Werke mittels der von den Beklagten hergestellten Schallplatten liegt aber den Musikveranstaltern gegenüber unstreitig vor» Zv/ar kann angesichts der Tatsache, daß die Klägerinnen ein eigenes Aufführungsrecht der Beklagten an den von ihnen hergestellten Schallplatten in Abrede stellen, nicht angenommen werden, ualS die Klägerin zu 2} bei ihrer- den Musikveranstaltern gegenüber erklärten Zustimmung den Willen gehabt hat, etwa -on den Beklagten geschlossene oder noch zu schließende Ge-■rtattungsverträge wirksam zu machen (RGZ 118, 335; 3GHZ 2, 150; RGHIComm. 11. Aufl. Anriic 12 zu § 182 BGB). Die Klägerin zu 2) würde sich aber in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen (venire contra factum proprium), wenn sie einerseits den Musikveranstaltern öffentliche Schallplatten-auffUhrungon gestattet, sich hierfür auch Aufführungstan-tlernen zahlen läßt, andererseits aber ihre Zustimmung zu einer Gestattung dieser Aufführungen durch die Beklagten, deren die Musikveranstalter nach den vorstehenden Darlegungen bedürfen, verweigert. Die Klägerin zu 2) muß sich deshalb an ihrer den Musikveranstaltern gegenüber abgegebenen Einver-ständniserklärung festhalten lassen, soweit diese für die Hechtswiriisamkeit der zwischen den Beklagten und den Musikveranstaltern etwa abzuschließenden Gestattungsverträge von rechtlicher Bedeutung sein sollte. Hieraus aber folgt, daß der Hilisantrag der Klägerinnen auch insoweit unbegründet ist, als er darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verbieten, öffentliche Aufführungen mittels Schallträger von für die Klägerin zu 2) geschützten Werken gegen Vergütung zu gestatten, auch wenn den Beklagten von den ausübenden Künstlern deren Aufführungsrechte übertragen worden sind» “+ «J- Auf die Revision der Beklagt er, war deshalb da a Berufungnurteil aufzuhüben und die Berufung in vollem Umfange zurückzuv/eisen ■ Bis KostenentScheidung beruht auf §§ 91? 97 ZPO V/ilde Krüger-Nieland V/eisö Löscher Jungblut, h